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Sonderausgabe. ——————ÿ;-⸗-—z—
Verordnung, petreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. 1 Vom 31. Juli 1914.
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ec. 11“
8 1 Grund des Gesetzes über das Paßwe en vom erorgeer nfg (Bundesgesetzblatt S. 33) im Namen des Reichs für das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß⸗Lothringens, was folgt:
Wir
Bis auf weiteres ist jeder, der aus dem Ausland im Reichsgebiet eintrifft, verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen. “ Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer sich durch Militär⸗ papiere, Heimatschein oder sonstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde über seine Eigenschaft als Deutscher oder als staat⸗ loser ehemaliger Deutscher ausweisen kann.
Ablauf d 8 2,nbilmachungstags kann die 8 is zum Ablauf des 3. g8 Grerettsribeherde von dr des Passes oder der Paß⸗ enn der Ankömmling 8 1 bh eact wüsh daß er den ständigen Aufenthalt im Reichs⸗ gebiete hat und sich nur vworübergehend im Ausland
befand, oder 1 4
b. beh über seine Person durch andere amtliche Papiere ausweisen und glaubhaft machen kann, daß es ihm
nicht möglich war, einen Paß oder eine Paßkarte zu beschaffen.
Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den Uebertritt gewisser Arten von Personen in das Reichsgebiet mit anderen Aus⸗
weisen als Pässen oder Paßkarten zuzulassen. 8
8 8 2 1 eder Ausländer, der sich in einem in Kriegszustand er⸗ d Bezirk 8 ist ’ sich durch Paß oder Paß⸗ über seine Person auszuweisen.. 3 3 . 11 hehe .daf. t. kann für Fälle, in denen die Beschaffung eines Passes oder einer Paßkarte nicht möglich ist, die Anerkennung anderer amtlicher Papiere als genügenden
Ausweis zulassen. “ § 2. ichti ürfen Päss ten nur Wehrpflichtigen dürfen Pässe und Paßkarten “ dllichägen akommandos ausgestellt werden, Kontrolle sie stehen.
Die Ausführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden von den Landeszentralbehörden erlassen.
mit Zu⸗ in dessen
Diese Verordnung tritt dil dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 3 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues lais, den 31. Juli 1914. Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Verordnung,
8 8 Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
betreffen Wamition, Pulver und Sprengstoffen sowie von
a af en Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegen⸗
ständen die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln 7
dienen. “ Vom 31. Juli 1914. elm, von Gottes Gnaden
König von Preußen ꝛc. . verordnen 8 Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats, was folgt:
Wir Wilh Deutscher Kaiser,
1 rchfuhr von Waffen, Munition, utse Awehihr undh dehe von anderen Meitach des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Heanste Füsnn 89 Kriegsbedarfsartikeln dienen, über die Grenzen des Deut Reichs ist bis auf weiteres verboten.
8 Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis ne hegenner vereffs. deren Ausfuhr und Durchfuhr oten ist. ; 84 Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 8,1 Aus⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderli maßregeln zu treffen. —
kündung in Kraft. 1u.“
chen Sicherungs⸗
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g, den 31. Juli,
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
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von Bethmann Hollweg.
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen⸗ und
Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von, Luftschiffer⸗ gerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
Vom 31. Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 8
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Die Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen⸗ und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeu en und Teilen davon über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände T deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 ver⸗
oten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 8§ 1 Aus⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs⸗ maßregeln zu treffen.
§ 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗
kündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Verordnung, 8
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe
von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
Vom 31. Juli 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, des Bundesrats, was folgt:
nach erfolgter Zustimmung
§ 1.
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegs⸗ bedarfs zur Verwendung gelangen, über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
8 .
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 ver⸗ boten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Aus⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs⸗ maßregeln zu treffen.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Verordnung,
das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von und Arzneimitteln sowie von ärztlichen In⸗ strumenten und Geräten.
Vom 31. Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 8 8
betreffend Verband⸗
ärti itt mit dem Tage ihrer Ver⸗ vexorduen im Namen d Reichs, nach erfolgter Zustimmung Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ih⸗ des Bundesrats, was folgte 82 imm
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Verband⸗ und Arznei⸗ mitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände 11““ deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 ver⸗ oten ist. Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Aus⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs⸗ maßregeln zu treffen.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
(L. S.) Wilhelm. 3 von Bethmann Hollweg.
“ 111“ Verordnung, 8 das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben. 8 Vom 31. Juli 1911u1. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesrats, was folgt: ficgjer Zn 3
8b Die Einfuhr und die Ausfuhr von Tauben über die
Grenzen des Reichs ist bis auf weiteres verboten.
82.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diese Verbote zu gestatten und die erforderlichen Kontrollmaßregeln zu treffen.
8
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. sch .
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914
Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
8
8 Verordnung,
betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten. Vom 31. Juli 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 4 des Gesetzes, be⸗ treffend den Schutz der Brieftauben und den veiegeangor⸗ verkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 463) im Namen des Reichs, was folgt:
1.
Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nach⸗ richten ohne Genehmigung der Militärbehörde wird mit Ge⸗ fängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Für die Erteilung d Feehh ür die Erteilung der Genehmigung sind zuständig das
Generalkommando, das stellvertretende E““ der Gouverneur oder Kommandant einer Festung sowie der Marine⸗ stationschef, in dessen Bezirke die Tauben auffliegen sollen.
§ 3.
8 Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage i 1 kündung in Kraft. 8 age ihrer Ver⸗
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi und beigedrucktem Kaiserlichen Hegg
E Palais, den 31. Juli 1914. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.