Durch Allerhö Provinz Branden Die vollziehe . Mit Bezug 28, 29, 30 und 1850 für den in Bestimmung außer
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enthalts si im Falle
behörde
für Berlin und werden die
mit in Kraft tritt, in
Wer in einem Distrikte Verursachung einer
Waffen oder
macht, wird mit dem
Todesst kannt werde
Detanntmachung.
nde Gewalt geht hierdu hierauf setze ich hiermit die Artikel
Kriegszustand erklärten Bezirk bis auf weilere
a. Die Zivilverwaltungs⸗
bleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen An⸗ ordnungen und Aufträgen Folge zu leisten.
. Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit vorgenommen werden.
„Alle Fremden, welche über den
behörde den in Kriegszustand erklärten Bezirk 24 Stunden zu verlassen.
Der Verkauf von Waffen, an Zivilpersonen ist verboten.
Zivilpersonen dürfen nur dann wenn es ihnen von ausdrücklich Waffen betreffen läßt, haben, wird sofort entwaffnet. Wegen der Verpfli
des bei öffentlichen verweise ich auf (Gesetzsamml. S. Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marke von Kessel, Generaloberst.
Nachdem durch Allerhöchste Verordn
die Provinz Brandenburg erklärt Strafbestimmungen der §§ 8 und 9 über den Belagerungszustand vom 4.
min Belagerungszustand erklärten Orte oder der vorsätzlichen Brandstiftung,
Ueberschwemmung oder des Angriffs oder
des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht
der Zivil⸗ oder Militärbehörde in offener Gewa gefährlichen Werkzeugen vers
Sind mildernde Umstände vorhanden, rafe auf zehn⸗ bis 8
chste Verordnung ist für Berlin nburg der Kriegszustand erklärt. rch an mich über. .98927 ssungsurkunde vom 31. Januar
und die
der Verfa
Kraft und verordne, was folgt: 1 und Gemeindebehörden ver⸗
d Zweck ihres Auf⸗ ch nicht gehörig ausweisen können, haben der Aufforderung durch die Ortspolizei⸗
binnen Pulver und Sprengmilteln
Waffen tragen, mir oder von der Ortspolizei⸗ gestattet ist. Wer sich mit ohne eine solche Erlaubnis zu chtung der Gemeinden zum Ersatz Aufläufen verursachten Schadens das Gesetz vom 11. März 1850 199). 3
n.
—
Warnung. zung der Kriegszustand worden ist, des Gesetzes
Juni 1851, welches hier⸗
Erinnerung gebracht. § 8.
der vorsätzlichen oder Abgeordnete lt und mit ehen sich schuldig
so kann statt der Zuchthausstrafe er⸗
Tode bestraft.
wanzigjährige
§ 9.
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte
a. in Beziehung auf die Zahl,z die Marschrichtung oder
angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissent⸗ lich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil⸗ oder Militärbehörden hin⸗ sichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen, oder .'ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder
anreizt, oder zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Wider⸗ Befreiung eines Gefangenen oder
setzlichkeit, der
zu
andern im § 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder
d. Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen
die Subordination oder Vergehungen gegen die mili⸗ tärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheiisstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. — von Kessel, Generaloberst.
Bekanntmachung.
In Ergänzung meiner Bekanntmachung über die Ver⸗ hängung des Kriegszustandes bestimme ich:
Wo in der genannten Bekanntmachung von Vor⸗ schriften der Preußischen Verfassung gesprochen wird, gelten die Anordnungen der Bekanntmachung auch für alle an deren Stelle getretenen reichsrechtlichen Vor⸗ schriften.
„Alußer den bereits getroffenen Anordnungen bestimme ich hiermit weiter:
Alle öffentlichen Versammlungen bedürfen der Genehmigung, die wenigstens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung bei der Polizeibehörde nachzusuchen ist.
Im übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen m
aßgebend, soweit ich nicht im Interesse des Staates und der öffentlichen Sicherheit im allge⸗ meinen oder
in einzelnen Fällen and
2 weitige Anord⸗ nungen erlasse. 8
Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.
Beae.
Ich ve militärischer Ang Uebertretungen unbefugte V [§ 96 des Gesetzes vom 4. Wer dieses Verbot übertritt oder
auffordert o
befehlshaber
ärker von geisterung, die sichere wir fehlen lassen. fordert vollziehenden zustandes die
Behörden Fo
burg und Zivilbeh
Der
Verantwortlicher Redakteur: S Druck der Norddeutschen Buchd
“
een g 2 estehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit G Jahre bestraft werden.
Berlin, 31. Juli 1914. Der
Seine Majestät der Kaiser hat das R. zustand erklärt.
Ausführungsbestimmungen habe ich bereits
Diese Maßregeln find nur allein des die rasche und glei mäßige Durchführung der Mobilmachung zu gewährleisten.
Die Vaterlandsliebe, die die
die sich in diesen ernsten Gewähr, daß entgegengehen,
Die Schnelligkeit und Sich aber einheitliche und
niemand, der
8. werde im übrigen von meiner Vollmacht, die bestehen⸗ den Gesetzesbestimmunge
machen, als das gebieterisch erheischen.
Daß die Bevölkerung Berl mit allen
Jedermann kann dadurch an seiner Stelle der Armee die Erfüllung ihrer hohen vaterländischen Pflichten
ruhm aufrechterhalten und mehren und mit Ehren bestehen vor den Augen des
Berlin, 31. Juli 1914.
Bekauntmachung. hiermit Veröffentlichangen und Mitteilungen elegenheiten.
en dieses Verbots werden erbreiter von
rbiete
3 streng bestraft. Gegen derartigen Nachrichten wird gemäß Juni 1851 eingeschritten.
1 zu solcher Nebertretung der anreizt, soll, wenn die besteh
sefängnis bis zu einem
Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.
8 Bekanntmachung.
eichsgebiet in Krie 9 als oberstem Militär d die Provinz Brandenburg gegebener bekanntgemacht.
halb erforderlich, un
Die für Berlin
hierzu von mir, un
Bürgerschaft Berlins und die hat, und die patriotische Be⸗
Tagen gezeigt hat, geben niemand in den schweren Zeiten, denen es an vaterländischer Gesinnung wird
jeher ausgezeichnet
herheit unseres Aufmarsches ev zielbewußte Leitung der gesamten Gewalt. Wenn durch die Erklärung des Kriegs⸗ Gesetze verschärft werden, so wird dadurch doch das Gesetz beachtet und den Anordnungen der lge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt.
n zu verschärfen, nur insoweit Gebrauch Wohl und die Sicherheit des Vaterlandes es
ins und der Provin;z Brander Kräften freudig und rückhaltlos die Militär⸗ örden unterstützen wird, dessen bin ich gewiß⸗ dazu beitragen, daß
Dann wird das Heer auch seinen alten Waffen⸗
Kaisers und des deutschen Volkes.
Oberbefehlshaber in den Marken von Kessel, Generaloberst. 8
Weber in Berlin. Verlag der Expedition (J. V.: Ko ruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. S
ye) in Berlin. 8—