1914 / 184 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Anzeigen nimmt an: gliche Expedition des Reichs⸗ und Stnatsanzeigers

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Ausfuhrverbote. 1 kte Beschränkung für den erkehr mit dem Auslande.

I

Bekanntmachungen, betreffend Aus

Bekanntmachung, betreffend verstärkt Post⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechv

Ordensverleihungen usw.

Deutsches Reich. 8 Exequaturerteilung

Bekanntmachung, betreffend ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche

und pharmazeutische Notprüfungen. 8 betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheck⸗

rechts. 3 betreffend Aenderung der Postordnung vom

Bekanntmachung, 20. März 1900. 8 betreffend Darlehnskassen. 8 he der Stadtgemeinde

Bekanntmachung, Bekanntmachung, betreffend eine Anlei

Eßlingen. Erste Beilage: Uebersicht des Handels Deutschlands mit Getreide, Mehl und Reis Iin der Zeit vom 1. August 1913 bis 31. Juli 1914 und in derselben Zeit der beiden Vorjahre.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend die nächsten Prüfungen für technische Lehrerinnen, Kindergärtnerinnen und Jugendleiterinnen. Bekanntmachung, betreffend den Ausfall des Fortbildungskursus für Turnlehrerinnen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen 1. Juli 1914, betreffend das Verbot der egenständen, die zur Herstellung von Kriegs⸗ edarfsartikeln dienen, bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Leder aller Art sowie Felle zur Pelz⸗ werkbereitung und Pelzwaren unter das Verbot fallen.

Berlin, den 7. August 1914.

b Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

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Verordnung vom Ausfuhr von

Bekanntmachuugg.

der ah vom

9 treffend das Verbot der Ausfuhr von

““ Sgen. und Futtermitteln, bringe ich äft Früchten un 1 1

. 88 Sirug, Feßchzeingeisthaltig, unter das Verbot fallen.

Berlin, den 7. August 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

Auf Grund des §. 2

8 Bekanntmachung. Beschränkungen für den Post⸗, Telegr 2 Zeshprechvertehr mit dem Shee kehr zwischen Deutschlan un eingestellt und findet auch öh h Länder nicht mehr statt. Es werden 8 nach dem angegebenen fremden bereits vorliegende oder durch die Sendungen werden den

Verstärkte und 8 Belgien ist gänz Wege über andere seinerlei Postsendungen Lande mehr angenommen, Briefkasten zur Einlieferung gelangende

Absendern zurückgegeben. S Der private Telegraphen⸗ und Fernsprechverke hr zu und von diesem Lande ist ebenfalls eingestellt.

eerlin, den 6. August 1914.

Der Staatssekretär des Reichspostamts. 8 Kraetke.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Rentner Dr. von Martius in Berlin den Roten

Adlerorden zweiter Klasse, dem Geheimen Sanität

srat, Professor Dr. Thiem in dlerord

Landesökonomierat Herold in Haus

dem Gutsbesitzer, G d W. den Roten Adlerorden dritter

Lövelinkloe bei Münster i. Klasse mit der Schleife, dem Landrat Dr. Peters in Heydekrug, dem Baurat Fabian in Kukerneese, Kreis Niederung, dem Bürgermeister Dr. Varnhagen in Cottbus, dem Kreisschulinspektor Ziegler in Heydekrug, dem Kommerzienrat Simon in Kirn, Kreis Kreuznach, dem Regierungsbaumeister Fleinert in Kiel, dem Amtsgerichtssekretär a. D., Rechnungsrat Tubbe in Springe und dem Kaufmann Sichel in Charlottenburg den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Berlin, Geheimen Regierungsrat Dr. Schwarz den Königlichen Kronenorden zweiter lasse, dem Fabrikbesizer Sabin in Solimgen den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Stadtrat Maeder in Cottbus und dem Kreisarzt in Heydekrug den Königlichen Kronenorden vierter asse, dem Gemeindevorsteher Treichler in Heydekrug Moorvogt Groth in Bismarck, Pleis Heydekrug, l Gold, em Musikdirektor a. D. Kohlmann, bisher im Colberg⸗ schen Grenadierregiment Graf Gneisenau (2. Pommerschen) Nr. 9, dem Gemeindeförster Frohn in Nauroth, Untertaunus⸗ kreis, und dem Tischlermeister Krüger in Cottbus das Ver⸗ dienstkreuz in Silber, 8 dem Besitzer Schaak in Atmath, dem Brennereiverwalter Moritz in Gollmitz, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Hauptzollamtsdiener a. D. Kuhoff in Neuwied, dem Maurerpolier Meier in Cottbus, dem Eisenbahnhilfsschaffner Richter in Guben, den Eisenbahnvorschlossern Brandt und Modrow, dem Eisenbahnvorschmied Einsporn, dem Eisen⸗ bahnvortischler Kortenbeutel, sämtlich in Frankfurt a. O., dem Eisenbahnvorarbeiter Schulz in Posen, dem Kuhmeister Springer und dem Gutsvorarbeiter Perner, beide in Rosen, Kreis Heiligenbeil, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie den Eisenbahnschlossern Morgenroth und Saath, dem Eisenbahnbohrer Gräber, dem Eisenbahndreher Hanke, sämtlich in Frankfurt a. O., und dem Bahnunterhaltungs⸗ arbeiter Jahn in Drenzig, Kreis Weststernberg, das Allge⸗ meine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen

und dem das Ver⸗

Kreis Heydekrug, und Kreis Prenzlau,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar: des Kommenturkreuzes des Ordens der Königlich Württembergischen Krone: dem Generalmajor z. D. Jung in Charlottenburg; des Kommenturkreuzes zweiter Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichsordens: dem Obersten z. D. Richter in Berlin⸗Wilmersdorf; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich Sächsischen Albrechtsordens: dem Leutnant Claassen im Reitenden Feldjägerkorps; des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub des Großherzoglich Badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Oberstleutnant Schollmeyer beim Stabe des Braun⸗ schweigischen Infanterieregiments Nr. 92; des Ehrengroßkreuzes des Großherzoglich Olden⸗ burgischen Haus⸗ und Verdienstordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Generalleutnant Hofmann, Kommandeur der 19. Division: des Ehrenkomturkreuzes mit Schwertern am Ringe desselben Ordens: dem Obersten Maercker, Kommandanten von Borkum;

des Ehrenkomturkreuzes desselben Ordens:

dem Obersten Freiherrn von der Wenge Grafen von Lambsdorff, Chef des Generalstabes des X. Armeekorps;

des Großkreuzes des Großherzoglich Sächsischen Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken und des Großkreuzes des Fürstlich Lippischen Haus⸗ ordens: im Leutnant Ernst Prinzen von Sachsen⸗Meiningen, 8 Herzog zu Senst. Pukchlaucht, à la suite des 6. Thü⸗ ringischen Infanterieregiments Nr. 95, kommandiert zur Kriegsschule in Hannover; des Offizierkreuzes des Herzoglich Braun⸗ schweigischen Ordens Heinrichs des Löwen: dem Oberstleutnant Edlen Herrn und Freiherrn von Plotho,

des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Rittmeister Freiherrn von Eickstedt in demselben Regiment; 8 der vierten Klasse desselben Ordens dem Hauptmann von Niebelschütz, Adjutonten der fanteriebrigade, dem Oberleutnant von Treskow, Adjutanten im 2. Leib⸗ Husarenregiment Königin Viktoria von Preußen Nr. 2, und dem Oberleutnant Winsloe im Husarenregiment von Ziet (Brandenburgischen) Nr. 3; des Fürstlich Schwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Klasse: dem Breymann im Kurhessischen Pionierbataillon 1. 11 der Fürstlich Schwarzburgischen Ehrenmed zweiter Klasse: dem Vizefeldwebel Lenz in demselben Bataillon; des Fürstlich Reußischen Ehrenkreuzes zweiter Klasse: dem Major Saxer im Füsilierregiment General⸗Feldmarschall Graf Moltke (Schlesischen) Nr. 38; des Ehrenkreuzes vierter Klasse des Fürstlich Schaumburg⸗Lippischen Hausordens: dem Leutnant von Schmidt im 1. Leib⸗Husarenregiment Nr. 1; sowie des goldenen Ritterkreuzes des Königlich Griechischen Erlöserordens: Major Muth, Kommandeur des 2 Pionierbataillons Nr. 20.

. 40. In⸗

aille

dem

Deutsches Reich.

Dem niederländischen Konsul in Emden, B. Mie

1 chielsen ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Bekanntmachung, betreffend ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche und pharmazeutische Notprüfungen.

Der Bundesrat hat beschlossen: Die ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharma⸗ zeutischen Prüfungskommissionen werden ermächtigt, Kandidaten der Medizin, der Zahn⸗ der Tierarzneikunde und der Pharmazie, die sich zur Hauptprüfung ihres Faches melden, zu einer Notprüfung zuzulassen. Die Notprüfung muß alle Prüfungsfächer umfassen und ist in längstens zwei Tagen zu erledigen. Die Prüfungsgebühren werden auf die Hälfte her⸗ abgesetzt und brauchen erst nachträglich, von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Kandidaten erst bei Er⸗ teilung der Approbation, gezahlt zu werden. Kandidaten, welche die Prüfung bestehen, erhalten von der Prüfungskommission sofort ein Interimszeugnis mit dem Vermerk, daß für Kandi⸗ daten der Pharmazie die Ausstellung des Zeugnisses über die pharmazeutische Prüßung, für ärztliche, zahnärztliche und tier⸗ ärztliche Kandidaten die Erteilung der Approbation beantragt fhrea ferner ärztlichen Kandidaten das praktische Jahr er⸗ Bei Aushändigung des Interimszeugnisses ist den Kandi⸗ daten zu Protokoll zu eröffnen, die Erteilung erfolge in der Erwartung, daß die Kandidaten, soweit sie nicht heeresdienst⸗ Fflüchte und ⸗fähig sind, den Behörden zur Verwendung an olchen Orten zur Näsfüchang stehen würden, in denen eine Verstärkung des ärztlichen (zahnärztlichen, tierärztlichen, pharma-⸗ zeutischen) Personals erforderlich erscheine. Ferner sind die zuständigen Landeszentralbehörden § 1 der Prüfungsordnung für Apotheker ermächtigt, den Kandi⸗ daten der Pharmazie, welche nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung mindestens ein Jahr in Apotheken sich praktisch betätigt haben, unter Befreiung von der Ab⸗ leistung des Restes der vorgeschriebenen praktischen Betätigung in Apotheken die Approbatian als Apotheker zu erteilen. Auch in diesem Falle ist bei der Erteilung der Approbation die vor⸗ gedachte protokollarische Eröffnung zu machen.

Berlin, den 7. August 1914. Der Reichskanzler. Ighn Vertretung: Delbrück.

3 Bekanntmachung,

etreffend Verlängerung der Fristen des . und Scheckrechts. Vom 6. August Auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächti

des Bundesrats zu wirischaftlichen Maßnahmen Lefsüchths

Kommandeur des 2. Leib⸗Husarenregiments Königin

Cottbus die Königliche Krone zum e tter

Klasse mit der Schleife,

Viktoria von Preußen Nr. 2; .“ ““

Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im