1914 / 184 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat die folgenden Anordnungen getroffen:

Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts

aus dem Scheck bedarf, werden bis auf weiteres, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, um 30 Tage verlängert.

Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 8 8 Delbrück.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung 8 vom 20. März 1900.

Vom 6. August 1914.

Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen, vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347), und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel⸗ protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 321), wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung vom heutigen Tage über die Ver⸗ längerung der Wechselprotestfrist, wie folgt, geändert. 1) Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geld⸗ beträgen usw.“ erhält der letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung: 8 ssäns e. der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk Sofort zum Protest“ ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“.

2) Im § 182a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Absatzes unter W folgende Fassung: 1 Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechtel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werk⸗ tage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 3) Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 6. August 1914.

Der Reichskanzler. 8 In Vertretung: Kraetke. 8

. Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (R.⸗G.⸗Bl. S. 340) sind an den nach⸗ bezeichneten Orten Darlehnskassen errichtet worden:

Frankfurt (Main) Ludwigshafen Frankfurt (Oder) Maadeburg Freiburg (Br.) Mainz Fulda Mannheim Gera Memel Gießen Metz 8 Glatz Minden Bochum 1 Gleiwitz Mülbhausen (Elsaß) Brandenburg a. H. Glogau Mülheim (Ruhr) Braunschweig Görlitz München Bremen Göttingen Münster Breslau Graudenz Nordhausen Bromberg Hagen Nürnberg Cassel Halberstadt Oppeln Charlottenburg Halle Osnabrück 8 h Fües Hambürg Hlauen Coblenz osen Cöln Hannover Regensburg Cottbus Hildesheim Remscheid Crefeld Husum Schweidnitz Danzig Insterburg Siegen Darmstad Karlsruhe Stettin Dortmund Kattowitz Stolp Dresden Kiel Stralsund Duisburg Königsberg (Pr.) Straßburg (Elsaß) Düsseldor Köslin Stuttgart Eisenach Kreuznach Thorn Elberfeld Landsberg Tilsit Elbing Leipzig Ulm Emden Liegnitz Wiesbaden Lippstadt Wilhelmshaven Lissa Würzburg Lübeck Zwickau Berlin, den 6. August 1914. 8

Der Reichskanzler. m Auftrage: Herz.

Bekanntmachung.

Durch Entschließung des K. württembergischen Ministeriums des Innern vom 1. August 1914 ist der Stadtgemeinde Eßlingen die staatliche Genehmigung erteilt worden, zu 4 Proz. verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Betrage von Einer Million Mark, eingeteilt in 1000 Stück zu 1000 Buchstabe L. Nr. 1— 1000 —, in den Verkehr zu bringen. -“ 8 Stuttgart, den 1. August 1914. 2 8

Fleischhauer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zu genehmigen, daß der Senatspräsident Dr. Wer in⸗

Breslau in gleicher Amtseigenschaft an das Oberlandesgericht

in Stettin,

dder Landgerichtspräsident, Geheime Oberjustizrat Viereck

in Ostrowo in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht I.

in Berlin,

dder Landgerichtspräsident, Geheime Oberjustizrat Jerusalem

in München⸗Gladbach in gleicher Amtseigenschaft an das Land⸗

gericht in Duisburg und

dder Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Pfeiffer in

Stettin als Kammergerichtsrat an das Kammergericht versetzt

werde, ferner

die Landrichter Dr. Schlegelberger vom Landgericht I.

und Krüger vom Landgericht 1II in Berlin zu Kammer⸗ gerichtsräten,

für August und September d. J. anberaumten Prüfungen

den Landgerichtsrat Wenckenbach in München⸗Gladbach Landgerichtsdirektor in Gleiwitz, den Amtsrichter Murray in Arolsen zum Amtsgerichtsrat, den Gerichtsassessor Dr. Willy Hartung in Nordhausen Landrichter in Lyck, den Gerichtsassessor Hennecke in Werden a. Ruhr zum Landrichter in Saarbrücken, .

zugleich im Namen Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Meiningen und Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Coburg und Gotha den Gerichtsassessor Dr. Fedden in Verden (Aller) zum Landrichter bei dem gemeinschaftlichen Landgericht in Meiningen,

den früheren Amtsrichter Dr. Schreher in Düsseldorf unter Wiederaufnahme in den Justizdienst zum Amtsrichter bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Mitte,

den Gerichtsassessor Wilhelm Sasse in Paderborn zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht Berlin⸗Wedding,

den Gerichtsassessor Kohlmeyer in Berlin⸗Schöneberg zum Amtsrichter in Berlin⸗Weißensee, .

den Gerichtsassessor Stoermer in Nikolaiken zum Amts⸗ richter in Mühlhausen i. Ostpr., .

den Gerichtsassessor Werner Wecke in Exin zum Amts⸗ richter in Kempen i. P., 1

den Gerichtsassessor Georg Wiesner in Breslau zum Amtsrichter in Kattowitz, 1

den Gerichtsassessor Dr. Werner Müller in Stendal zum Amtsrichter in Zabrze,

den Gerichtsassessor in Bischofsburg, 8

den Gerichtsassessor Dr. Fraeb in Marburg zum Amts⸗ richter in Zörbig und

den Gerichtsassessor Dr. Rudolf Meyer in Rees zum Amtsrichter in Cöln zu ernennen sowie

dem Oberlandesgerichtsrat Dr. Loos in Düsseldorf, dem Amtsgerichtsrat Stadie in Heiligenbeil, den Rechtsanwälten und Notaren, Justizräten Lisco und Dr. Ernst Heinitz in Berlin, Dietrich in Prenzlau, Gieseke in Magdeburg und Scheffer in Cassel den Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.

zum

zum

Vilmar in Cassel zum Amtsrichter

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landesbauinspektor Andreas Gripp in Plön den Charakter als Baurat zu verleihen.

8

Justizministerium.

Der Rechtsanwalt Dr. Zschock in Lindow (Mark) ist zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts, mit Anweisung seines Amtssitzes in Lindow (Mark), und

der Rechtsanwalt Hollinde in Hörde zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Hamm, mit Anweisung seines Amtssitzes in Hörde, ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe. Die Beaufsichtigung der gewerblichen Fort⸗ bildungsschulen im Regierungsbezirk Sigmaringen ist dem Regierungs⸗ und Gewerbeschulrat in Wiesbaden vom 1. August d. J. an mitübertragen worden.

Der zu den Fahnen einberufene Gewerbereferendar Bolle

aus Berlin hat am 4. d. M. die Gewerbeassessorprüfung be⸗ standen und ist zum Gewerbeassessor ernannt worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Die Königlichen Provinzialschulkollegien ermächtige ich, die

für technische Lehrerinnen, Kindergärtnerinnen und Jugendleiterinnen möglichst bald abhalten zu lassen und sie auf die mündliche und praktische Prüfung zu beschränken. Berlin, den 5. August 1914. Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. In Vertretung: von Chappuis.

Der Fortbildungskursus für im Amte befindliche de deeh e 8 n 10. bis 29. August d. J. an der Königlichen Landesturnanstalt in Spandau stattfinden sollte (Runderlaß vom 26. November v. J. U III B 9289 1 —) fällt wegen der Einberufung des größeren Teils des Lehr⸗ körpers zum Heeresdienst aus. 1 8

Die zur Teilnahme an dem Lehrgang bereits Einberufenen sind umgehend entsprechend zu benachrichtigen.

Berlin, den 6. August 1914.

Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten von Trott zu Solz. 8

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Bütow, Regierungsbezirk Köslin, ist zu besetzen.

Aiicchtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 7. August 1914.

Vom Königlich preußischen Kriegsministerium wird in Berlin im Gebäude der Kriegsakademie, Dorotheenstraße 48, für die Dauer des Krieges für die preußische Armee ein Zentralnachweisbureau errichtet. Es erteilt Auskunft über alle verwundeten, gefallenen, vermißten und in Lazaretten behandelten Personen der eigenen Armee. Die gleiche Auskunft erteilt es über die von unseren Truppen ꝛc. gefangen genommenen Angehörigen der feindlichen Armeen. Auch vermittelt es die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen der eigenen Armee, für die ein zuständiger Standesbeamter im Inlande nicht zu ermitteln oder nicht vorhanden ist. Die Adresse des Zentral⸗ nachweisbureaus ist: An das Zentralnachweisbureau des Königlich preußischen Kriegsministeriums, Berlin NXW. 7

Dorotheenstraße 48. Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich oder mündlich. g erfolgt schriftlich

Für die Sammlung schriftlicher Anfragen werden in Berlin am Hause des Zentralnachweisbureaus sowie an⸗ anderen öffentlichen Gebäuden Briefkasten mit dem Abzeichen des Genfer Kreuzes und mit der Aufschrift „Zentralnachweis⸗ bureau des Kriegsministeriums“ angebracht werden. Diese Kästen werden mindestens dreimal täglich entleert. Für schriftliche Anfragen werden mit entsprechendem Vordruck ver⸗ sehene Postkarten mit Antwort bei den Postanstalten zum Verkauf an das Publikum vorrätig gehalten werden. Diese Postkarten tragen den Dienststempel des Königlich preu⸗ ßischen Kriegsministeriums, den Vermerk „Heeressache“ und werden portofrei befördert. Es ist dringend erforderlich, daß der Vordruck auf der Rückseite der Karte vollständig und in leserlicher Handschrift ausgefüllt und auf der angebogenen Post⸗ karte zur Antwort die Adresse des Absenders genau angegeben wird. Der mündliche Verkehr des Zentralnachweisbureaus g he e findet 8 einem 1ende Raume 11 äude orotheenstraße es Post er⸗ dienstes statt. da8 1che „Ferner werden errichtet beim Königlich sächsischen und württembergischen München, Dresden und bureau für die 2 Armeen.

Auch zu den Anfragen an diese Nachweisbureaus können die obenerwähnten Postkartenformulare benutzt werden, wobei die Ortsangabe entsprechend zu ändern wäre. So würde z. B. bei einer Anfrage über einen Heeresangehörigen der Königlich sächsischen Armeekorps, die an das Nachweisbureau des Königlich sächsischen Kriegsministeriums zu richten wäre, auf dem Postkartenformular der Vordruck Berlin NW. 7, Dorotheenstr. 48, in „Dresden“ zu ändern sein. Die Porto⸗ freiheit wird dadurch nicht beeinträchtigt.

bayerischen, Kriegsministerium in Stuttgart je ein Nachweis⸗ Angehörigen der betreffenden

Das Nachrichtenbureau des Reichsmarineamts teilt mit: Die Geschäftsräume des beim Reichsmarineamt für die Dauer des Krieges eingerichteten Zentralnachweisebureaus für die Marine werden mit Donnerstag, den 6. August 1914, nach dem Hause „Matthäikirchstraße Nr. 9“ verlegt. Für die Sammlung schriftlicher Anfragen über Ver⸗ wundungen, Erkrankungen, Ausschiffungen, Heim⸗ sendungen usw. von Marineangehörigen ist an dem Gebäude ein Briefkasten mit dem Abzeichen des Genfer Kreuzes und mit der Aufschrift „Zentralnachweisebureau des Reichs⸗ Marine⸗Amts“ angebracht.

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Im Jahre 1870 erging der Mobilmachungsbefehl am 15. Juli. Erst nach drei Wochen kam es zum ersten größeren Gefecht. So wird auch jetzt trotz des aus⸗ gedehnten Bannetzes die Versammlung der Massenheere

zum entscheidenden Schlag noch einige Zeit dauern. Die Oeffentlichkeit muß sich darüber klar sein, daß die Rücksicht auf die bevorstehenden Operationen der

obersten Heeresleitung noch unbedingte Zurückhaltung mit den zu veröffentlichenden Nachrichten auferlegt.

Der heute beginnende sechste Mobilmachungstag läßt aber bereits eine Mitteilung über den bisherigen Verlauf der Mohil⸗ machung zu. Wie „W. T. B.“ von maßgebender Stelle hört, ist an den Großen Generalstab noch keine einzige Rückfrage gestellt. Die Mobilmachung und die Eisenbahntrans⸗ portbewegungen verlaufen danach in größter Ord⸗ nung nach dem im Frieden aufgestellten Plan.

Auch im verbündeten Oesterreich⸗Ungarn geht die Mobilmachung glatt vonstatten. Die zwischen den Generalstabschefs der österreichischen und deutschen Armee seit Jahren bestehenden nahen persönlichen Beziehungen haben sich zu einem engen Vertrauensverhältnis verdichtet. 7

Vom siebenten Mobilmachungstage (8. August) ein⸗ schließlich ab stehen zur Versorgung großer Städte mit Lebensmitteln sich täglich zu gleicher Zeit wiederholende Züge im Militärfahrplan zur Verfügung. Die Zug⸗ verbindungen werden durch die Linienkommandanturen in der Presse veröffentlicht und an den Bahnhöfen angeschlagen. Interessenten haben sich um Auskunft und wegen Bereitstellung von Wagenmaterial an die Handels⸗ und Landwirtschafts⸗

kammern zu wenden.

Junge Leute, die vor Eintritt als Kriegsfreiwillige eine Notprüfung ablegen wollen und hierzu eines Ausweises über ihre Militärtauglichkeit bedürfen, melden sich un-⸗ mittelbar bei den Militärärzten, Truppenärzten, Garnison⸗ ärzten ꝛc., in Berlin von 8—10 Uhr Morgens beim Garnison⸗ arzt Bambergerstr. 17, Hof rechts. Die Untersuchten erhalten in verschlossenem Briefumschlag ein Zeugnis, das sie dem Schulleiter aushändigen.

Wie amtlich mitgeteilt wird, ist es fast ausgeschlossen, daß fremde Luftschiffe oder Flieger Berlin erreichen werden. Eine Beunruhigung der Bevölkerung, wenn Luft⸗ fahrzeuge gesichtet werden, ist daher ganz unbegründet. Zahl⸗ reiche deutsche Flieger, auch deutsche Luftschiffe, werden dagegen auch in der nächsten Zeit die Provinz Brandenburg und selbst die Vororte von Berlin überfliegen. Es sind Uebungsflüge, die jetzt naturgemäß besonders häufig gemacht werden. Durch unvorsichtiges Benehmen, namentlich wildes Drauflos-⸗ schießen, kann das allergrößte Unglück geschehen. Unsere braven Flieger sind, wenn nicht von allen Seiten Ruhe und Besonnenheit bewahrt wird, den schwersten Gefahren ausgesetzt. Es ist daher unter allen Umständen jedes Schießen auf Luftfahrzeuge zu unterlassen.

In einer dringenden Mahnung der Heeresleitung an die Bevölkerung wird noch einmal nachdrücklichst darau hingewiesen, daß das ins Unvernünftige ausgeartete Auf⸗ halten der Kraftwagen auf den Landstraßen unbedingt aufhören müsse. Unsere Brenzen sind jetzt abgesperrt, und 88 ist nicht anzunehmen, daß noch fremde Kraftwagen herein oder herauskommen. Die Maßnahmen, die die Ortspolizei und am vielen Stellen auch die Bevölkerung selbst zum Aufhalten und Ermitteln feindlicher Spione getroffen haben, sind gewiß gu

gemeint, aber sie dürfen nichk über das Ziel hinausschiehen und dazu führen, daß selbst Offiztere und Kuriere aufgehalten