werden, die Nachrichten oder Befehle befördern, von deren rechtzeitiger Ankunft viel für das große Ganze abhängt. Vor allem müssen die von den Militärbehörden gestempelten und beglaubigten Ausweise beachtet und ihre Inhaber ungehindert durchgelassen werden.
Zur Fürsorge für die zurückbleibenden Familien der zum Heeresdienst einberufenen Arbeiter, die in Reichs⸗ und preußischen Staatsbetrieben ständig be⸗ schäftigt waren, soll, wie „W. T. B.“ meldet, nach einer Ver⸗ einbarung der beteiligten Verwaltungen den Angehörigen bis auf weiteres der Lohn des Einberufenen in folgender Weise fortgewährt werden: a. der Ehefrau je nach Bedarf bis zu 25 v. H. des Lohns, b. jedem Kinde unter 15 Jahren je nach Bedarf bis zu 6 v. H. des Lohns, im ganzen für alle höchstens die Hälfte des Lohns. Die Bezüge im einzelnen werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Höhe des Lohns bemessen werden.
Im Reichsamt des Innern hat sich gestern, wie „W. T. B.“ meldet, die Reichszentrale der Arbeits⸗ nachweise unter dem Vorsitze des Direktors Dr. Lewald konstituiert. Die Zentrale besteht aus Vertretern der betei⸗ ligten Zivil⸗ und Militärbehörden sowie der bestehenden und neu ins Leben tretenden Organisationen für Arbeitsnachweise. Die Zentrale weist ihrerseits keine Arbeit unmittelbar nach, er⸗ hält aber von den Arbeitsnachweisen täglich Mitteilung und wird versuchen, eine angemessene Verteilung der vorhandenen Arbeitskräfte im ganzen Reichsgebiet zu bewirken. Das Bureau der Zentralstelle befindet sich Wilhelmstraße 74, ihre Tele⸗ grammadresse ist: Reichsarbeit. 111“ 1.
8 Wie bekannt, erhalten Medizinalpraktikanten auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 1. August d. J. alsbald die Approbation als Arzt unter Erlaß des praktischen Jahres. Zur sofortigen Erledigung der entsprechenden (am besten persönlich zu stellenden) Anträge ist in der Medizinal⸗ abteilung des Ministeriums des Innern (Schadowstraße 10/11) bis auf weiteres ein ständiger Tagesdienst eingerichtet. Die zu Beginn dieser Woche eingeführten ärztlichen, zahnärzt⸗ lichen und pharmazeutischen Notprüfungen werden fortgesetzt. Die Zulassungsbedingungen sind dieselben wie bei den ordentlichen Prüfungen, es wird indeß da, wo es die Prüfungsordnung gestattet, nach Möglichkeit Dispens erteilt.
Der preußische Justizminister hat aus Anlaß der Mobilmachung außer anderen, bereits mitgeteilten noch die folgenden Verfügungen erlassen:
Allgemeine Verfügung vom 5. August 1914, betreffend Bewilligung von Strafaufschub und Strafunter⸗ brechung aus Anlaß des gegenwärtigen Kriegszustandes.
Die Strafvollstreckungsbehörden ersuche ich, während der Dauer des Kriegszustandes Gesuche um Strafaufschub oder Strafunter⸗ brechung mit tunlichster Nachsicht zu prüfen. Der Allerhöchste Er⸗ laß vom 1. August d. J. — IMBI. S 656 — schließt nicht aus, daß auch solchen Verurteilten, die nicht unter ihn fallen, Straf⸗ urlaub oder Strafaufschub bewilligt wird, um ihnen den Eintrilt in das Heer oder die Marine zu ermöglichen. Insbesondere verdienen auch die Familien, deren Ernährer zu den Fahnen einberufen sind, 85 mit den öffentlichen Interessen nur irgend vereinbare Entgegen⸗ ommen.
Allgemeine Verfügung vom 29. Juli 1914, betreffend die Mitwirkung von Strafgefangenen bei der Ernte.
Nach Zeitungsnachrichten hat die österreichisch ungarische Regierung begonnen, ihre innerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Wehr⸗ pflichtigen einzuberufen. Es steht naturgemaͤß zu befürchten, daß dadurch in die im Inlande befindlichen landwirzschaftlichen Arbeiter österreichischer Staatsangehörigkeit empfindliche Lücken gertssen werden. Diese Entziehungen werden um so fühlbarer werden, als nach sonstigen Erfahrungen anzunehmen ist, daß auch die an der gleichen Arbeitsstätte befindlichen noch nicht wehrpflichtigen oder weiblichen Angehörigen der Einberufenen von als⸗ baldiger Heimkehr nicht zurückzuhalten sein werden. Um die recht⸗ zeitige Einbringung der Ernte zu sichern, ist es unter diesen Um⸗ ständen geboten, mit allen Mitteln für den Ersatz der ausfallenden Arbeitskräfte Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke ist in geeigneten Fällen Anträgen auf Beurlaubung von Strofgefangenen, die aus landwirtschaftlichen Berufen stammen, soweit irgend angängig, zu ent⸗ sprechen. Auch sind den Landwirten auf ihren Antrag aus Gefangenen zusammengestellte Arbeitskolonnen zu stellen, son eit nur für letzteren Zweck — nötigenfalls unter Zurückstellung anderer Arbeiten — Kräfte
verfügbar gemacht werden können. ü 5. August 1914 über die
Allgemeine Verfügung vom 5. Augu⸗ Einziehung von Kosten und anderen dem Staate
ebühr eldbeträgen. 9 L“ von Kosten und anderen dem Staate ge⸗ boäranden Geieencyen stenstgieuchäisgaleaachedntneöcs veränderte allgemeine wirtschaftliche Lage mit der in sespng bessfätn 8S e werhendebae vera 1 lungsfähigkeit der 1 v. ““ gegengber personen, die infolge de LAnegeüüih Kriegezustandes in eine bedrängte Lage gekommen er ü sind gegenüber Familien, deren Ernährer zu den Fahnen teicürt der Ein⸗ mit Schonung vorzugehen. Insbesondere ist auch die E 8 lr ge en. ziehung den Umständen des Einzelfalles anzupassen u baaheecer. br Personen, deren ie ungöfähäghete ETT1“ oder
eint, von der Einziehung der Kesten im 2 8 8 im bereinfachten Abholungsverfahren abzusehen. Ekwaigen heeh eh- gesuchen ist zu entsprechen, wenn zu erwarten ist, daß dur 15 8 Stundung wirtschaftlichen Schädigungen der Schuldner g
seugt wird.
Allgemeine Verfügung die Anberaumung von dem Verfahren der Versteigerung welche der Zwangsvollstreckung liche Vermögen unterliegen. 1
In dem am 4. Auaust d. J. von dem Reichstag angenommenen Gesetze, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an der ahr⸗ nehmung ihrer Rechte behinderten Personen, ist die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung in das unbeweg⸗ liche Vermögen unterliegen, insofern erheblichen Beschränkungen unterworfen, als sie sich gegen Militärpersonen richtet oder Militärpersonen bei ihr beteiligt sind. Aber auch darüber hinaus sind wirtschaftliche Schäden nicht nur einzelner Beteiligter, sondern auch der Allgemeinheit möglich, wenn der Versteigerungs⸗ termin in der gegenwärtigen Zeit abgehalten wird. Soweit ein Ver⸗ steigerungstermin bisher noch nicht anberaumt ist, gibt der § 36 Absatz 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes dem Vollstreckungsgerichte die Handhabe, zu prüfen, ob nicht besondere Gründe dafür vorliegen, den Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine so zu bemessen, daß die Entstehung von Schäden der er⸗ wähnten Art vermieden wird. Aus dem gleichen Grunde kommt auch
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vom 5. August 1914, betreffend Versteigerungsterminen in von Gegenständen, in das unbeweg⸗
eine Vertagung eines bereits angesetzten Versteigerungstermins in Frage. Daß eine solche Vertagung — wenn auch nur in außer⸗ gewöhnlichen Fällen — zulässig ist, hat das Reichsgericht in dem Urteile vom 27. Februar 1914 (Warneyers Jahrbuch der Ent⸗ scheidungen, Ergänzungsband 1914 S. 265), s. auch das Urteil des
Reichsgerichts vom 25. April 1911 (Juristische Wochenschrift 1911
S. 599), anerkannt.
Allgemeine Verfügung vom 5. August 1914, betreffend den Geschäftsbetrieb an Sonn⸗ und Feiertagen.
Bei den gegenwärtigen Zeitverhältnissen ist noch in höherem Maße als sonst erforderlich, daß die Gerichte der Bevölkerung jederzeit zur Verfügung stehen und den Gerichtseingesessenen bei der Besorgung ibrer Rechtsangelegenheiten im weitesten Maße entgegen⸗ kommen. Vielfach werden gegenwärtig die Gerichte auch mit der Bearbeitung von Angelegenheiten befaßt werden, deren Erledigung einer besonderen Beschleunigung bedarf. Aus diesen Gründen ist bis auf weiteres dafür Sorge zu tragen, daß auch an Sonn⸗ und Feier⸗ tagen die Gerichtsbeamten sich entsprechend dem vorhandenen Be⸗ dürfnisse zur Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, und zwar, soweit erforderlich, an der Gerichtsstelle zur Verfügung halten.
Allgemeine Verfügung vom 6. August 1914, betreffend die freiwillige Leistung von Diensten für Zwecke des Krieges. 1
Den Wünschen aller derjenigen, die sich für Zwecke des Krieges, z. B. auch für die Pflege der Verwundeten, Kranken, freiwillig zur Verfügung stellen, ist tunlichst entgegenzufommen. Die Oberlandes⸗ gericht⸗präsidenten und Oberstaatsanwälte werden ermächtigt, Urlaub und Befreiung vom Dienst für die Dauer des Krieges zu den erwähnten Zwecken ohne Einschränkung zu bewilligen. “
Ein Erlaß des preußischen Ministers der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten ordnet an: An allen höheren Lehranstalten ist der Unterricht, soweit nicht die Schüler zur Bergung der Ernte beurlaubt werden und ab⸗ gesehen von den regelmäßigen Ferien, aufrechtzuerhalten und durchzuführen. Es entspricht nicht dem Ernst der Zeit, daß die Jugend müßiggehe. Die Lücken in den Lehrerkollegien, die durch die Einberufungen zum Heeresdienst entstehen, sind zunächst durch die Heranziehung der anstellungsfähigen, der Probe⸗ und der Seminarkandidaten, die frei vom Heeresdienst sind, zu füllen. Die Kandidaten sind nach Bedürfnis in der Provinz zu ver⸗ teilen. Die Seminarkandidaten, die außerhalb des Seminarortes beschäftigt werden, sind von der Verpflichtung, an den Seminar⸗ sitzungen teilzunehmen, zu entbinden. Gegebenenfalls ist durch unmittelbare Verständigung mit den Provinzialschulkollegien der Nachbarprovinzen ein Ausgleich der Kandidaten zu bewirken. Oberlehrer, die an ihren Anstalten wegen Auflösung ihrer Klassen oder aus anderen Gründen keine Beschäftigung haben, sind an anderen Anstalten, auch verschiedenen Patronates, als Aushilfe zu verwenden. Ferner können Geistliche, Kandidaten des geistlichen Amts, Privatlehrer und andere Persönlichkeiten, die nach ihrer Vorbildung geeignet erscheinen, mit der Unter⸗ richtserteilung vorübergehend beschäftigt werden. Diese An⸗ ordnungen gelten sinnentsprechend auch für die höheren Lehr⸗ anstalten für die weibliche Jugend. .
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Da sich die vom Bundesrat unterm 4. August d.
J. an⸗ geordnete Zollfreiheit nur auf das noch über die Grenzen eingehende Getreide und Hülsenfrüchte, dagegen nicht auf die
Bestände in den Zollausschlüssen, Freibezirken und Zoll⸗ lagern bezieht, so werden noch namhafte Mengen von diesen Waren zur Verzollung kommen. Es wird also reichlich Ge⸗ legenheit sein, hierbei sowie bei der Verzollung von Raps und Rübsen, die vorhandenen Ein fuhrscheine zu verwerten.
Das hiesige Königlich schwedische Konsulat macht bekannt, daß bei sämtlichen Truppenteilen Schwedens die dies⸗ jährigen Regiments⸗ und Repetitionsübungen am 7. August anstatt am 15. September beginnen, und daß dazu Stellungspflichtige sich sofort bei ihren Truppenteiler einzufinden haben. u“ 1“
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ ist eine Genehmigungsurkunde, be⸗ treffend eine Anleihe der Stadt Neukölln, ver⸗
öffentlicht.
Braunschweig.
Die amtlichen „Braunschweigischen Anzeigen“ veröffent⸗ lichen folgende Manifeste Ihrer Königlichen Hoheiten des Herzogs und der Herzogin:
Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Herzog zu Braun⸗ schweig und Lüneburg usw., fügen hiermit zu wissen, daß Wir Uns bewogen gefunden haben, für die Zelt Unserer Abwesenheit im Kriegsfalle oder bei sonstiger Behinderung Unsere vielgeliebte Ge⸗ mahlin Viktoria Luise, Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, Prinzessin von Königliche Hoheit, zu Unserem Stellvertreter in der Regierung des Herzogtums zu ernennen. .“ Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Herzoglichen Geheimen Kanzleisiegel. Braunschweig, den 31. Juli 1914.
11.“
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Ernst August. C. Wolff. Boden.
Der Herzog, Mein geliebter Gemahl, hat sich zur Armee s. geben, um gegenüber dem großen Vaterlande die Pflicht zu erfüllen, die für alle Deutschen vom Fürsten bis zum schlichtesten Mann die höchste und schönste ist. Mir ist laut Verordnung Meines Gemahls die ernste Aufgabe zugewiesen, während der Abwesenheit des Herzogs in seiner Vertretung die Regierung des Herzogtums zu führen. Indem Ich diese Vertretung hiermit übernehme, versichene Ich bei Meinem Fürstlichen Worte, daß Ich bei der Stellvertretung die Landesverfassung in allen ihren Bestimmungen beobachten, aufrecht⸗ erhalten und beschützen werde. Ich weiß, gleich dem Herzoge, daß alle Braunschweiger und alle sonstigen Bewohner des Herzogtums die äußersten Kräfte aufbieten werden, um das Vaterland zum glücklichen Ziele zu führen. Wir beide wissen, daß auch die Re⸗ gierung und die Wohlfahrt des Herzogtums bei jedermann hin⸗ gebende und aufopfernde Hilfe und Stütze finden wird. Ein jeder wird das eigene Geschick dem großen Ziele freudig unterordnen. So wird sich deussche Treue nach allen Richtungen unvergleichlich und unvergeßlich bewähren. Das walte Gott! . Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Herzoglichen Geheimen Kanzleisiegel. .“ Braunschweig, den 6. August 1914. 8 Viktoria Luise. C. Wolff. Boden
Oesterreich⸗Ungarn. Dem russischen Botschafter von Schebeko sind gestern seine Pässe zugestellt worden. Der österreichisch⸗ungarische Botschafter in St. Petersburg Graf Szapary wurde an⸗ gewiesen, seine Pässe zu fordern und sobald als möglich Rußland zu verlassen.
Die amtliche „Wiener Zeitung“ veröffentlicht eine Kaiser⸗ liche Verordnung, durch die die Regierung ermächtigt wird, die für die außerordentlichen militärischen Vorkehrungen anläßlich der kriegerischen Verwicklungen erforderlichen Geld⸗ mittel ohne dauernde Belastung des Staatsschatzes durch Kreditmaßnahmen zu beschaffen. Auf Grund dieser Ver⸗ ordnung hat das Finanzministerium mit einem österreichischen Konsortium zur Durchführung staatlicher Kreditmaßnahmen ein Uebereinkommen geschlossen, durch das der Finanzverwaltung mittels eines durch Schatzscheine gedeckten Lombarddarlehens die Mittel zur Deckung der Militärauslagen zur Verfügung gestellt worden sind. Die ungarische Finanzverwaltung hat ein entsprechendes Uebereinkommen mit einem ungarischen Kon⸗ sortium geschlossen.
— Die amtliche „Wiener Zeitung“ veröffentlicht die Liste der als absolute und der als bedingte Kontrebande anzu⸗ sehenden Gegenstände.
— Amtlich wird eine Verordnung der bosnisch⸗herzegowi⸗ nischen Landesregierung vom 5. August veröffentlicht, wodurch die Verordnung vom 26. Juli, betreffend das Verbot von Publikationen über die Wehrmacht Oesterreichs⸗Ungarns, auch auf solche über die Wehrmacht des Deutschen Reiches ausgedehnt wird.
Großbritannien und Irland.
Der Premierminister Asquith teilte gestern, wie das „Reutersche Bureau“ meldet, im Unterhause mit, daß der Lord⸗ präsident des Geheimen Rats Viscount Morley, der Handels⸗ minister Burns und der Parlamentssekretär im Unterrichtsamt Trevelyan von ihren Aemtern zurückgetreten seien. Lord Beauchamps wurde zum Nachfolger Morleys ernannt und Burns wird durch den Landwirtschaftsminister RKunciman
ersetzt. Frankreich. Der Präsident der Republik Poincaré hat an die De⸗ putiertenkammer eine Botschaft gerichtet, in der er laut Meldung des „W. T. B.“ sagt: Frrankreich sei das Opfer eines Angriffes. Seit mehr als vierzig Jahren hätten die Franzosen in echter Friedensliebe auf den Wunsch berechtigter Wiederherstellung verzichtet und das Beispiel einer großen Nation gegeben, die die neuerstarkte Macht nur im Interesse des Fortschritts und der Humanität nütze. Man könne Frankreich seit Beginn der Krise keinen Akt, kein Gesetz und kein Wort vorwerfen, das nicht entgegenkommend und friedlich gewesen sei. In der Stunde ernster Kämpfe dürfe Frankreich sich feierlich darüber Rechenschaft ablegen, daß es bis zum letzten Augenblick äußerste An⸗ strengungen, einen Krieg zu vermeiden, gemacht habe. Die mutige Armee habe sich erhoben, um die Ehre, die Fahne und den Boden des Vaterlandes zu verteidigen. Der Präsident hob ferner die Einig⸗ keit des Landes hervor und drückte dem Landheer und der Seemacht die Bewunderung und das Vertrauen aller Franzosen aus. Geeint im gemeinsamen Gefühl, werde die Nation ruhig Blut bewahren, wovon sie täglich Beweise seit Anbeginn der Krise gegeben habe. Die Nation werde heldenmütig von allen Söhnen verteidigt werden, geeint im Abscheu gegen die Angreifer und in gemeinsamem patriotischen Vertrauen. „Treu unterstützt von dem verbündeten Rußland und unterstützt von der loyalen Freundschaft Englands, sieht Frankreich von allen Orten der zivilisierten Welt Sympathiestimmen ihm zu⸗ kommen, denn es repräsentiert heute mehr denn je vor dem Weltball Freiheit, Gerechtigkeit und Vernunft. Hoch die Herzen! Es lebe
Frankreich!“ Rußland. Nach einer Meldung der „St. Petersburger Telegraphen⸗ Agentur“ ist die Umwechslung der Kreditbilletts in Gold für die Dauer des Krieges auf Beschluß des Minister⸗ rats eingestellt worden. Die Staatsbank ist ermächtigt, außer der bereits genehmigten Emission von Kreditbilletts solche bis zu einer Milliarde zweihundert Millionen Rubel auszugeben und kurzbefristete Bons der Staatsrentei in dem durch den Krieg bedingten Umfang zu diskontieren, falls die in ihren Rechnungen stehenden Kronsummen erschöpft sind. Nach einer über Kopenhagen bekannt gegebenen Meldung der „St. Petersburger Telegraphen⸗Agentur“ ordnet ein Kaiser⸗ licher Ukas den Zustand des außerordentlichen Schutzes für alle Orte des Reichs an, über die noch nicht der Belagerungs⸗ oder Kriegszustand verhängt worden ist.
Dänemark.
Die Regierung hat im gestrigen Staatsrat beschlossen,
aus Anlaß des Krieges zwischen Deutschland und England die Neutralitätserklärung abzugeben. Nachdem bereits im dänischen Teil des Sundes Minensperre erfolgt ist, ist, wie „W. T. B.“ meldet, beschlossen worden, im Großen Belt und im dänischen Teil des Kleinen Belt Minen aus⸗ zulegen, um zu vermeiden, daß die Kriegsoperationen sich auf dänische Gewässer ausdehnen und um die Verbindung zwischen den dänischen Landesteilen aufrechtzuerhalten. Außerdem wurde beschlossen, den zweiten Teil der Sicherungsstärke auf Fünen und Jütland einzuberufen sowie den zweiten bis ein⸗ schließlich achten Jahrgang der Mannschaft Seelands, Laalands und Falsters. Diese Einberufung der Sicherungsstärke ist nicht gleichbedeutend mit der Mobilisierung.
Schweiz. Die vereinigte Bundesversammlung hat zum eidge⸗
nössischen General den Oberst⸗Korpskommandanten Ulrich Wille, bisher Kommandant des 3. Armeekorps, gewählt.
Kriegsnachrichten.
Berlin, 6. August. (W. T. B.) Das Gefecht bei Soldau, das zur Vernichtung einer Brigade der russischen Kavalleriedivisien und zu weiteren Verlusten der zurückgehenden Teile bei Neidenburg führte, hat auf deuts cher Seite drei Dote und achtzehn Verwundete gekostet.
Berlin, 7. August. (W. T. B.) Unser sind vorgestern längs der ganzen Grenze 8 a 2grha dr eingerückt. Eine unbedeutende Truppenabteilung hat einen Handstreich auf Lüttich mit großer Kühnheit versucht Einzelne Reiter sind in die Stadt gedrungen und wollten sich des Kommandanten bemächtigen, der sich nur durch die Flucht ent ziehen konnte. Der Handstreich auf die modern ausgebaute Festung