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Staatsanzeiger.
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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postunstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer anch die Exprdition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitg⸗ zeile 30 ₰,
reiner 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Anzeigen nimmt an:
die Königlichr Expedition des Reichs⸗ und Atantzauzeiger⸗
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ erfolgen kann.
Reichsbankgirokonto geleistet werden. Im Interesse der rechtzeitigen gemacht, daß der Abdruck vorschußpflichtiger Anzeigen erst einen Tag nach der Gutschrift des Kostenvorschusses auf das Kont
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Inhalt des amtlichen Teiles: ekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus⸗ und Durch⸗ f 1 vwon Telegraphen⸗ und Fern⸗
fuhr von Eisenbahnmaterial,
11611 rechgerät, Luftschiffergerät und Fahrzeugen.
ekann ig, betreffend das Verbot der Aus⸗ und Durch⸗ sehr van hiostoffen für Kriegsbedarf, Waffen, Munition usw.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus⸗ und Durch⸗ fuhr von Waffen, Munition usw.
Ordensverleihungen usw.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts.
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900. .
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 67 des Reichs⸗ gesetzblatts. “
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend Barzahlung gestundeter Holzkaufgelder gegen
Abzug von Zinsen. ekanntmachung, betreffend die Ausreichung von Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen für die 3 ½ vormals 4 v. H. Se Staatsanleihe von 8 1
Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichti Reinertrag der Gedrgdasenhite Etsenbahn. pflichtigen
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus⸗ und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von
Telegraphen⸗ und Fernsprechgerät sowie Teilen davon,
von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon, bringe ich hierdurch unter Aufhebung der Be⸗ anntmachung vom 31. Juli und 1. August 1914 („Reichs⸗ anzeiger“ Nr. 178 vom 31. Juli 1914 und „Reichsanzeiger“ Sonderausgabe vom 1. August 1914) zur öffentlichen Kenntnis, ah. die folgenden Gegenstände unter das Verbot allen:
Krafäsen (Motorwagen, Motorfahrräder) und Teile
avon,
Luftschiffe, Freiballons, Flugmaschinen aller Art und Drachen sowie die zu ihrer Herstellung und zum Betriebe der Luftschiffahrt dienenden Gegenstände, wie Flugzeug⸗ und
Luftschiffmotoren nebst Zubehör und Ersatzteilen, Aero⸗ nautische Meßinstrumente, Photographische Apparate, Luftschifthalen und Hallenteile, Wasserstoffgas, Zellen und Zellenstoffe für Luftschiffe und Ballons, Aluminium⸗ rohre, Stahlflaschen,
Schiffsgefäße aller Art und Teile davon,
Telegraphen⸗, Funkentelegraphen⸗ und Fernsprechanlagen nebst Zubehör. 8 erlin, den 31. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
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.“ Bekanntmachung. ““ uf Grund des § 2 de iserlichen Verardnungen vom’ 31. Juli 1914, betreffend 1 der Aus⸗ und Durch⸗ fuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Be⸗ von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung 8. v-e ferner von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs in . i Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfs⸗ arti 1) 8b 1 folgendes zur öffentlichen Kenntnis: ie Ausfu 8
Tonerde zur Aluminiumherste
Asbeft stellung,
Baumwollabfälle,
Chromerze und Chrommetall,
Graphit,
Kautschukabfälle,
Kalium⸗ und Natriummetall,
Peddigrohr,
Putzwolle,
Mangan und Manganlegierungen,
Schwefelkies, -
Schwefelsäure
olframerze.
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2) An Stelle der in den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 31. Juli 1914, 1. und 20. August 1914, betreffend die oben genannten Aus⸗ und Durchfuhr⸗ verbote („Reichsanzeiger“ Nr. 178 vom 31. Juli, „Reichsanzeiger⸗ Sonderausgabe vom 1. August und „Reichsanzeiger“ Nr. 196 vom 21. August) aufgeführten Gegenstände:
Stahlkörper für Geschosse, roh und vorgebohrt, Eisen und Stahl, roh, bearbeitet und in Erzeugnissen aller Art, Kupfer und Bronze, roh, ferner in Stangen, Blechen, Platten und Formstücken auch in Draht, Drahtlitzen und
1 Drahtseilen,
Zinn, roh, ferner Zinnblech und Zinndraht, Aluminium, roh, ferner in Stangen, Blechen, Plalten und Formstücken auch in Draht, * ’
Wellblech,
Draht,
Schanz⸗ und Werkzeug aller Art
Hufeisen und Nägel, 8
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lei, roh und bearbeitet, Bleidrehlhltlt‧,
Nickel, roh und bearbeitet, auch ah Stangen oder Blech sowie in Formaußstücken und Schmiedestücken, Nickeldraht,
1 Röhren und Hülsen aus Nickel,
Brucheisen, Alteisen (Schrott) und Eisenabfälle aller Art treten die folgenden Gegenstände:
Blöcke, Platinen, Knüppel, Tiegelstahl in Blöcken, besonders
segeweas Spezialstahl (Chromstahl, Nickelstahl, Volframstahl, Werkzeugstahl u. dgl.),
Schmiedbares Eisen in Stäben (ausgenommen Träger, Form⸗ und Bandeisen), besonders der vorgenannten Spezial⸗ stahlarten,
Weßblae
Stahlflaschen, Stahlkörper für Geschosse, roh und v 1
Spaten und SHauseln 111u“.“]
Hacken,
Hufeisen, Schraub⸗ und Steckstollen,
Drahtseile, Stacheldraht, Hufnägel,
Büchsen, Haus⸗ und Küchengeräte aus Weißblech,
Anker⸗ und Schiffsketten, Ketten zur Kettenschleppschiffahrt
Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge und
eij shsag⸗ 88 8 1.“ aus Eisen,
isensand und Stahlspäne, Brucheisen, Alteisen 3
8 aller Art; 16 srSchrnh,
upfer und Kupferlegierungen, ro
1Sn g gen, roh und bearbeitet, sowie Abfälle von Kupfer und Kupferlegierungen;
ö“ HircleMierngen, roh und bearbeitet, sowie Waren araus, 1
Abfälle von Zinn und Zinnlegierungen;
Aluminium und Aluminiumlegierungen, roh und bearbeitet sowie Waren daraus, 3 G
Abfälle von Aluminium und Aluminiumlegierungen;
Blei und Bleilegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren daraus, 1
Abfälle von Blei und Bleilegierungen;
1 Und Teegt roh und bearbeitet, sowie Waren araus,
Abfälle von Nickel und Nickellegierungen.
3) Das Verbot der Aus⸗ und Durchfuhr von Stein⸗ kohlen, Braunkohlen und Koks sowie Preßkohlen (Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers vom 31. Juli 1914, „Reichs⸗ anzeiger” Nr. 178 vom 31. Juli 1914) wird beschränkt auf:
Schiffsmaschinenstückkohle und Torpedobootskohle.
4) Das Verbot der Aus⸗ und Durchfuhr von Werk⸗ zeugmaschinen, Aetznatron und Farbstoffen (Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 31. Juli und 1. August 1914, „Reichs⸗ anzeiger“ Nr. 178 vom 31. Juli und „Reichsanzeiger“ Sonder⸗ ausgabe vom 1. August 1914) wird aufgehoben.
Berlin, den 31. August 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
1 Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfs⸗ artikeln dienen (Reichsgesetzbl. S. 265), bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Zwischen⸗
sprodukte für Teerfarbenfabrikation unter das Verbot
fallen: “
Schwefelnatrium, “ und dessen Sulfosäuren, Naphtolsulfosäuren, Benzidin, Tolidin, Dinitrochlorbenzol, Dinitrophenol, Nitrobenzol, 1 Amidonaphtolsulfosäuren, Anilin und Nitranilin, Diphenylamin. Berlin, den 31. August 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Regierungsrat Schmook, Vorsitzendem der Ver⸗ anlagungskommissionen des Stadtkreises Danzig und des Landkreises Danziger Höhe, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Kriminalwachtmeister a. D. Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Feldwebel a. D. Kröger in Tornesch, Kreis Pinne⸗ berg, bisher in der Schutztruppe für Deutsch Ostafrika, dem Stadtältesten Wehrheim, dem Schuhmachermeister Fischer, dem Schlossermeister Hirsch, dem Schlosser und Händler Westenberger, sämtlich in Cronberg, Obertaunuskreis, dem Kirchenältesten, Landwirt Ler che in St. Micheln, Kreis Querfurt, dem Waisenrat Ruf in Kloppenheim, Landkreis Wiesbaden, dem Eisenbahnweichensteller Schamp in Mühlhausen O.⸗Pr., den Feuerwehrmännern a. D. Erdmann und Teuber in Berlin, dem Landstraßenwärter Hansen in Uetze, Kreis Burgdorf, dem Vereinsdiener Fisebach in Limburg, dem Obermaschinenmeister Bielefeldt in Berlin⸗Pankow, dem Faktor Gundlach in Verlin⸗Reinickendorf, dem. Korrektor Koch, dem Oberfaktor Winde, dem Faktor Bielefeldt, dem Schriftsetzer Graetz, sämtlich in Berlin, und dem Schlosser Wolff bei der Königlichen Münze in Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen sowie 1
dem Landrichter Schöll in Graudenz und dem Polizei⸗ sergeanten Neumann in Bromberg die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Thiele in Berlin das
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht
dem Kollegialmitgliede des Großherzoglich badischen Oberschulrats, Geheimen Rat Dr. Oster in Karlsruhe den Roten Adlerorden zweiter Klasse,
dem Direktor des Norddeutschen Lloyd Walter in Bremen und dem Direktor der Hamburg⸗ Amerika Linie Polis in Hamburg den Roten Adlerorden dritter Klasse,
dem Versicherungsdirektor Erckens in Dresden, dem Oberingenieur bei der Anatolischen Eisenbahn Winkler in Adana, dem Vizekonsul des Reichs, Kaufmann Belfante in Alexandrette und dem Kaufmann Sprenger in Dresden den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem stellvertretenden Generaldirektor der Anatolischen Eisen⸗ bahngesellschaft Günther in Konstantinopel den Königlichen Kronenorden dritter Klasse sowie
dem Königlich bayerischen Oberleutnant Grafen von Spreti im 4. Chevaulegerregiment König, dem bisherigen Kanzleisekretär bei der Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ ungarischen Botschaft in Berlin Gräf und dem Fhrrichi. händler Feydt in Dresden den Königlichen Kronenorden vierter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Obersten von Berg, Kommandeur des 6. Thüringi⸗ schen Infanterieregiments Nr. 95, die Erlaubnis zur An⸗ legung des ihm verliehenen Komturkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens zu erteilen.
Deutsches Reich.
6 r Bekanntmachung, — etreffend weitere Verlängerung der Frie Wechsel⸗ und SJege hn. Feten Vom 29. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des (. über E11““ “ zu voiricasbcher ghee nahmen usw. vom 4. August 1914 (Rei S. 327) folgende Verordnung dha sen Ceschsgesßet. S. 775