1883 / 11 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jan 1883 18:00:01 GMT) scan diff

erklärten, etwaige Nachlässe, welche vo Hamburg, Bre⸗ men und Stettin für Regensburg gewährt würden, den österreichischen Bahnen mitzutheilen. Wegen des 8. Punktes, be⸗ treffend den russisch⸗galizisch⸗deutschen Verkehr, wurde beschlossen, vor Beantwortung der Zuschrift der preußischen Bahnen sich mit den galizischen Bahnen zu verständigen und sie zur Theilnahme an weiteren Schritten heranzuziehen. Die Nordbahn wurde mit den diesbezüglichen Verhandlungen betraut. Ferner wurde beschlossen, alle heute nicht vertretenen österreichisch⸗ungarischen Bahnen des Verbandes zur nächsten, voraussichtlich ent⸗ scheidenden Konferenz einzuladen. Die zweite Konferenz findet vielleicht schon Montag statt. Dieser dürfte der Antrag vorgelegt werden, die Zuschrift der preußischen Staatsbahnen dabin zu beantworten, daß die österreichisch⸗ungarischen Bahnen geneigt sind, auf der Basis der in der Zuschrift aufgestellten „Grundsätze“ in Verhandlungen einzu⸗

treten. Verkehrs⸗Anstalten. „Mitt der soeben ist Goldschmidts Kursbuch in den sechzehnten Jahrgang getreten, was die Brauchbarkeit dieses Kursbuches hinlänglich beweist. Zu seiner Verbreitung hat außer dem handlichen Format auch der ve beigetragen, der sich incl. einer Eisenbahnkarte nur auf stellt. Plymouth, 12 Januar. (W. T, B.) Der Hamburger Postdampfer „Rhenania“ ist hier eingetroffen.

Berlin, 13. Januar 1883.

Der Figurenfries an der Fagade des Neubaues für das Kultus⸗Ministerium Unter den Linden.

In der Absicht, der in einfach vornehmen Verhältnissen gehaltenen Facade des Neubaues des Kultus⸗Ministeriums einen Schmuck zu geben, welcher sowohl der Architektur einen künstlerischen Abschluß als andrerseits der Zw ckbestimmung des Gebäudes einen lebendigen Ausdruck zu verleihen geeignet wäre, wurde entsprechend dem Gutachten des Senats der Königlichen Akademie der Künste beschlossen, oberhalb des dritten Stockwerks einen plastischen Figurenfries in der ganzen Länge der Facade herstellen zu lassen.

Infolge einer zu diesem Zweck im Jahre 1880 veranstal⸗ teten engeren Konkurrenz unter 5 hiesigen Bildhauern erhielt Hr. G. Eberlein den Auftrag zur Ausführung seines Entwurfes, welcher vermöge der Gesammtdisposition, der stilistischen Beherrschung des Stoffes und der Erzählungsweise desselben die angemessenste und zugleich gedankenreichste Lösung der gestellten Aufgabe darvot. Nach Festsetzung des in ein⸗ zelnen Partien noch durchzuarbeitenden Modelles in halber Ausführungsgröße ging der Künstler im Oktober des vorigen Jahres ans Werk und zwar erfolgte die Ausführung am Gebäude selbst unter stetiger Leitung des Hrn. Eberlein durch den Steinbildhauer Selbach. Als Material war westfälischer Kalkstein vortreffliche heimische Steinart, welche, nachdem sie lange

außer Gebrauch gekommen, hier wieder zu Ehren gebracht

worden ist. Die gesammte 45 m lange Komposition, aus 50 lebensgroßen Figuren bestehend, ist im Sinne der besten

abtheilungen, welche an zwei Stellen durch Kandelaber archi⸗ tektonisch getrennt sind.

verschiedenen zur Darstellung zu bringenden Gegenstände

macht.

das gesammte Wirken des Ministeriums auch äußerlich da⸗

erschienenen Januar⸗Februar⸗Ausgabe V

gewählt, eine

desselben stellen. Muster griechischer Reliefplastik ausgeführt und gliedert sich; 1b

gemäß der Aufgabe, den geistinen Wirkungskreis des Mini⸗ steriums charakteristisch zu ver nschaulichen, in fünf Haupt⸗

Im Uebrigen hat der Künstler die Ihren Majestäten dem

Den Mittelpunkt des Ganzen bildet die sitzende Ideal⸗ gestalt der Religion, deren hervortretende Bedeutung für

““

ausgeführt wurde und in Folge dessen theilweis in das Ge⸗ sims hineinragt. Dieselbe ist einerseits durch das Symbol des Kreuzes, andererseits durch die segnend vorgestreckte Rechte charakterisirt. Die unmittelbar sich anschließenden Gruppen versinnlichen die tröstende, heiligende und er⸗ ziehende Macht der Religion in den verschiedenen Phasen des Menschenlebens: von links her wird ein sterbender Greis von der Tochter geleitet, um den letzten Segen zu empfangen, es nahen ferner die Mutter mit dem Täufling, der Konfirmand und das Brautpaar, während auf der anderen Seite (rechts) ein im höchsten Seelenschmerz hingesunkenes Weib Trost

erfleht und eine Erzieherin den kindlichen Sinn des Knaben

zu Gott lenkt. Die nächstfolgenden Darstellungen zu beiden Seiten gelten

den Universitätswissenschaften: nach links hin erblicken wir

zuerst den Chemiker mit der Retorte und den Geographen mit dem Globus zur Seite, das Figurenpaar neben ihnen deutet auf die Sternkunde, noch weiter nach links ist die Wissenschaft der Rechtslehre als sitzende weibliche Figur dargestellt, be⸗ gleitet von dem Genius des Gesetzes, welcher Waage und

Schwert hält, und umgeben von Lehrenden und Lernenden.

An entsprechender Stelle zur Rechten der Mittelfigur folgt die praktische Medizin, und zwar die äußere durch den Chirurgen, welcher einen Kranken verbindet, die innere durch das Auskultiren eines Jünglings angedeutet, endlich die Theorie der Medizin ist durch den, einen Schädel betrachtenden Lehrer der Anthropologie vertreten, die Geburtshülfe durch eine Gruppe, in welcher der Arzt dem neugeborenen Wesen den ersten Beistand leistet. Ansang und Schluß der Komposition bilden die fünf ausübenden Künste, beginnend an der Ecke links mit der Dichtkunst: Vater Homer, die Leier rührend, und die Poesie als Idealgestalt, welche einem Sänger den Kranz reicht. Daneben ein Genius, den Pegasus zügelnd; hieran reihen sich mehrere Gruppen, welche, um die Gestalt der Musik versammelt, einerseits in dem zu ihren Füßen lauschenden Komponisten die schöpferische Tonkunst, anderer⸗ seits in zwei singenden Knaben den Volksgesang, und in dem tanzenden und flötenspielenden Mädchenpaar die heitere scenische Musik veranschaulicht. Endlich reihen sich rechts am Schlusse die Vertreter der bildenden Künste: der Maler im Naturstudium der Menschengestalt, der Architekt als Lehrer seine Schüler auf die Meisterwerke griechischer Baukunst hinweisend, und der schaffen e Bildhauer in seiner Werksatt, welcher seine Jünger zum Studium der Natur und der klassischen Vorbilder anleitet. An dieser Stelle ist an die glücklichen Funde neuester Zeit auf griechischem Boden durch die Büste des Hermes von Olympia und die pergamenischen Reliefs erinnert.

Plastische Klarheit, ideale Auffassung und reiche poetische Erfindung geben dem Relief Eberleins einen weit über das Maß architektonisch⸗dekorativen Schmuckes hinausgehenden Wertb, wie denn auch in Bezug auf die technische Durch⸗ führung desselben allen Anforderungen genügt ist, welche die Würde des Kunstwerkes und die Stätte der Verwendung In der Kunstdruckerei nebst Kunstverlag von Max Lichtnitz Berlin C., Heilige Geiststraße 14 erschien soeben ein Gedenkblatt zur silbernen Hochzeit Ihrer Kaiserlichen und König⸗ lichen Hoheiten des Kronprinzen und der Frau Kron⸗ prinzessin, enthaltend, mit allegorischen Verzierungen, vierzehn,

durch rhythmisch geordnete idealschöne Gruppen deutlich ge⸗ nach den neuesten Original⸗Photographien künstlerisch ausgeführte

zwar; das hohe Jubelpaar, umgeben von Kaiser und der Kaiserin, von dem Prinzen Wilheln, der Prinzessin Wilhelm, deren Sohn Prinz Friedrich Wilhelm, dem Erbprinzen von Meiningen, dessen Gemahlin und deren Tochter Feodora, dem Prinzen Heinrich,

der Prinzessin Victoria, der Prinzessin Sophie und der Prin⸗

Portraits und

1“ 1“

zessin Margarethe von Preußen. Am Fuße der befinden sich die Abbildungen des Kronprinzlichen Palohe in Berlin und des Neuen Palais in Potsdam. Das Bild ist sehr gut komponirt und ausgeführt. Der Subskriptionspreis pro Blatt beträgt 3 mit Tondruck, 2,50 ohne Tondruck. Das Kunstblatt ist 79 cm hoch und 63 cm breit. Prachtexemplare, auf chinesischem Papier ge⸗ druckt, 100 cm hoch und 74 em breit, kosten pro Blatt 5 ℳ. 25 % des Kaufpreises sollen der vom Deutschen Kriegerbunde aus Anlaß des este⸗ der silbernen Hochzeit ins Leben gerufenen Waisenhaus⸗Stif⸗ ung für elternlose Kinder ehemaliger deutscher Soldaten überwiesen werden.

Gruppe

Die Gewinnliste der Berlin W., Markgrafenstr. 51a., aus Anlaß der silbernen Hochzeit der Kronprinzlichen Herrschaften ausgespielten ee wird der Nummer vom 16. Januar des „Reichs⸗Anzeigers“ beiliegen.

. Auch der gestrige zweite und letzte Liederabend des Kaiser⸗ lichen Kammer⸗ und Hofopernsängers Hrn. Gustav Walther aus Wien, in der Sing⸗Akademie, war für den Konzertgeber ein an Beifalls⸗ ehren sehr reicher. Die einfachen Weisen aus Schuberts „Winterreise“ er⸗ wiesen sich freilich in dieser Beziehung weniger ergiebig als die auch allgemeiner bekannten Lieder, wie „die Taubenpost“, „das Fischer⸗ mädchen“ und vor allem das „Ständchen“ sowie das leidenschaftlich bewegte „Am Meer.“ Uebrigens that der Sänger auch in diesem Concert dar, daß seine Bedeutung mehr auf dem Gebiet des künstlerisch fein ausgearbeiteten Vortrages als einer verinnerlichten, unverkünstelten Interpretation der berzigen Weisen des Wiener Tondichters zu suchen ist. Aus diesem Grunde gelang ihm auch das mehr äußerlich leidenschaft⸗ liche „Am Meer“ von Schubert ebenso wie von den drei zu Gehör gebrachten Brahms'schen Liedern das gleichfalls mit beweg⸗ teren Gefühlsaccenten ausgestattete „Minnelied' am besten. Der Sänger erfreute sich übrigens einer außerordentlich geschmack⸗ vollen und diskreten Begleitung von Seiten des mitwirkenden Hrn. Anton Rückauf aus Wien, der sich auch durch mehrere Solo⸗ vorträge als durchgebildeter, sehr tüchtiger Pianist erwies. Er spielte die nicht eben bedeutende Sonate op. 120 von Schubert, ein Andante und die zweite Rhapsodie von Brahms, sowie 4 Num⸗ mern aus den selten gehörten Kreisleriana“ von Schumann. Für die letzteren, ziemlich undankbaren, obgleich formal außerordent⸗ lich interessanten und geistvollen Stücke, deren Schwierigkeiten der treffliche Künstler mit gediegenem Verständniß und bemerkenswerther Klarheit des Vortrages bewältigte, fand derselbe leider nicht die ihm gebührende volle Anerkennung

Gestern fand im Saale des Hotel de Rome eine Soirée musicale, veranstaltet von J. J. Paderewski, Professor am Kon⸗ servatorium in Warschau, unter Mitwirkung eines Warschauer Kollegen, des Hrn. Ladislas Gorski statt. Die beiden Concertgeber brachten ausschließlich eigene Kompositionen, die größtentheils bis jetzt nur im Manuskript vorhanden sind, zu Gehör. Hr. Paderewski führte sich beim Publikum durch ein „Allegro de Concert“ eigener Komposition ein und bewies zugleich mit seiner technischen Spielfertigkeit Talent für gefällige Komposition melodischer Salonmusik; einer besonders beifälligen Aufnahme be⸗ gegneten unter seinen eigenen Schöpfungen ein Scherzo in B, dur und seine einschmeichelnden und dem Ohr sich leicht einprägenden Weisen, die er „chants du voyageur“ betitelt. Die letzte von diesem Künstler mit Kraft und Feuer gespielte Nummer setzte sich aus 5 Tänzen pol⸗ nischen Stils zusammen, die in der Komposition von der rhytmischen Geschicklichkeit des Komponisten Zeugniß ablegten und im Einzelnen viel Erfreuliches und musikalisch schön Erdachtes boten. 7 Horski machte das Publikum als Violinvirtuos gleich⸗ alls mit eigenen Kompositionen bekannt, die er theils Solo, theils von Hrn. Paderewski auf dem Flügel begleitet, vortrug. Seine Spielweise ist die eines technisch gut durchgebildeten Geigers, aber sein Spiel ermangelt auch nicht der Wärme und Empfindung; sowohl die Erzeugung ernster wie weicher Tongestaltungen gelingen ihm meist vollkommen, wenn man auch hier und da mehr Fülle und Rundung des Tons wünschen dürfte. Den reichsten Beifall erntete dieser Künstler für seine „Zingarella“ und seine „Berceuse“. Das ziemlich zahlreich versammelte Publikum begleitete die Produk ionen mit warmen Beifallsbezeugungen, welche ebensowohl der technischen

durch zur Geltung gelangt, daß sie in größerem Maßstabe

Preuß. Staaots⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich

Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

1i9ss; Oeffentliche Zustellung.

Der verheirathete Schlosser Christoph Hardlännert zu Obernhreit, vertreten durch Rechtsanwalt Herrn Heim in Würzburg, klagt bei dem königlichen Land⸗ gerichte Würzburg, II. Civilkammer, gegen Chri⸗ stiane Hardlännert, durch Kinder vererbte Wittwe des Schlossermeisters Martin Hardlännert zu Obern⸗ breit, nun unbekannten Aufenthalts, wegen Forderung zu 4980 ℳ, und stellt den Antrag:

Kgl. Landgericht Würzburg wolle erkennen: 1.

die Beklagte sei schuldig, an den Kläger 4980

Hauptsache nebst den fünsprozentigen Zirsen 107,2

hieraus seit dem 29. April 1882 zu zahlen und [1974]

sämmtliche Kosten zu tragen, bezw. dem Kläger zu ersetzen.

Zugleich ladet der obengenannte klägerische Anwalt die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streites in die Sitzung des Prozeßgerichtes vom

Samstag, den 14. April 1883, Vormittags 9 Uhr, und fordert dieselbe auf, einen beim königlichen Land⸗ gerichte Würzburg zugelassenen Anwalt für sich zu bestellen.

Behufs öffentlicher Zustellung an die Beklagte wird dieser Auszug der Klage hiemit bekannt ge⸗ macht.

Wäürzburg, 10. Januar 1883. Gerichtsschreiberei des k. Landgerichts daselbst. 1 Der k. Obersekretär:

Zink.

8 vor dem

erklärt.

8

2101 I Auf die Stätte des Ziegelarbeiters August Berlin Nr. 34 zu Brake ist für den längf. verstorbenen Ziegelarbeiter Anton Hackemack von Nr. 16 zu Brake unterm 18. Februar 1859 dritten Orts ein Darlehn von 46 Thlr. = 138 einge⸗ tragen. Der Besitzer der Stätte hat die Rückzah⸗ lung dieses Darlehns wahrscheinlich gemacht; die darüber lautende Obligation ist aber verloren ge⸗ gangen und kann eine löschungsfähige Quittung nicht beigebracht werden.

Auf Antrag des Colon Berlin werden daher Alle,

lche aus dem fraglichen Ingrossate noch Rechte

des Rechtsnach

n. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen 4 9 2 u. dergl.

Preußischen Staats-Anzeigers: 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4. Verloosung. Amortisation, R 8 u. s. w. von öffentlichen Papieren.

herzuleiten beabsichtigen, hierdurch aufgefordert, solche spätestens in dem auf Mittwoch, den 18. Juli d. J., Morgens 10 Uhr, unterzeichneten Nr. 7) anberaumten Aufgebotstermine unter Vor⸗ legung der Urkunde so gewiß anzumelden und zu begründen, als widrigenfalls auf Antrag die Urkunde für kraftlos erklärt und das Ingrossat im Hypo⸗ thekenbuche gelöscht werden soll. Lemgo, den 9. Januar 1883. Furstlich Lippisches Amtsgericht, Abthl. II.

Ed. Schwöppe, Gerichtsschreiber.

Urtheilsauszug.

Durch Urtheil der I. Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Metz vom 2. Januar 1883 wurde die zwischen den Eheleuten Césarine Hergillet, ohne Gewerbe, Ehefrau Martin Kieffert, Ackerer in Liedersingen, und ihrem genannten Ehemanne Martin Kieffert bestehende Gütergemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Klage 4. Juli 1882 für aufgelöst Behufs Auseinandersetzung ihrer gegenseiti⸗ gen Vermögensansprüche Notar Jaeger in Dieuze verwiesen und dem Beklag⸗ ten die Kosten zur Last gelegt.

Publizirt gemäß Ausf.⸗Gesetz vom 8. Juli 1879.

Metz, den 10. Januar 1883. ““ Der Landgerichts⸗Sekretär:

Auf den Antrag der Herzoglich Braunschweigisch⸗ Lüneb. Kammer, Direktion der Domänen hierselbst, wegen Eintragung zur Anmeldung von Ansprüchen an die zum Kloster⸗ gute St. Leonhard gehörige sogen. Bleicherwiese aus den in der Karte der Feldmark Altewiek Blatt V. verzeichneten Schnackenstertswiesen Nr. 50, 54a. u. b., 55 und in denselben ziehenden Wegen Nr. 89 und 1 Brinckmeier. 92 bestehend, zu 3 ha 17 a 95 qm auf b

den 19. Mai 1883, 3 Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Zimmer Nr. 27 angesetzt, zu welchem Alle, welche ein Recht an die⸗ ses Grundstück zu haben vermeinen, bei Meidung heils gelad

5. Industrielle Etablissements, und Grosshandel.

. Literarische Anzeigen. . Theater-Anzeigen. . Familien-Nachrichten.]

Zinszahlung

sIn rate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl Deffentlicher An eiger 1 8 Lerat s 1 De hen Reichs⸗ 1d onigl. 8— 8 Inse 9 4 Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des

Fabriken 3. Verschiedene Bekanntmachungen.

In der Börsen- beilage. R

Künstlerschaft als dem Kompositionstalent der Concertgeber galten.

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L9. Daube & Co., E. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureauvx.

Amtsgerichte (Zimmer Grundstück erworben hat, nicht me

können.

L. Rabert.

[1971] Beglaubigt: 8 8 Eingetragene Genossenschaft Klägers,

wider

wegen

wurden Parteien vor

mit Zubehör,

8

vom 22. d. Mts.

Metzger. Beschlusses

8* 8

in das Grundbuch ist Termin

reichen haben.

[1521]

auf ihn übergegangenen, Ruddat

ö“

werden, daß die Her⸗

d e riSeraesgeracs; 8 er Besitzer Christian Bartschat in Jodgallen . FF

hat das Aufgebot eines durch Giro des bezogenen 8 Druck: W. Elsner. Pächter Christian Ruddat von Alt⸗Friedrichsgraben rvon dem Pächter Christian rg ausgestellten, von de

zoglich Braunschweigisch⸗Lüneb. Kammer, Direktion der Domänen, als Eigenthümerin dieser Wiese in das Grundbuch eingetragen werden solle, und sie ihr Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Der Wechsel soll gestohlen oder verloren sein. Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das hr geltend machen

Braunschweig, den 7. November 1882. HKerrzogliches Amtsgericht. IX

In Sachen des Spar⸗ und Vorschuß⸗Vereins zu Königslutter,

den Mühlenbesitzer Carl Budich und dessen Ehefrau, Marie, geb. Kiehne, zu Süpplingen, Beklagte,

Wechselforderung, Zinsen und Kosten wird, nachdem

auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme der den Beklagten gehörigen Grundstücke, als:

1) des im Grundbuche von Süpplingen Band II.

Blatt 42 verzeichneten Planes Nr. 410 zu 7 a

50 qm nebst der darauf erbauten Windmühle

2) der Band II. Blatt 15 daselbst eingetragenen Anbauerstelle No. ass. 54 nebst Zubehör, zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß verfügt, auch die Eintragung dieses ses im Grundbuche am 23. erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 20. April 1883, Nachmittags 3 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte in der Hesse'schen Gastwirthschaft zu Süpplingen angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu über⸗ 8

Königslutter, den 31. Dezember 1882. KSKHKerrxzogliches Amtsgericht.

Besitzer Johann Bransat in Alt⸗Heydlauke acceptirten Wechsels über 100 ℳ, zahlbar am 1. April 1881, beantragt.

Der unbekannte Inhaber des Wechsels wird auf gefordert, spätestens im Termine

den 24. September 1883, V. M. 12 Uhr, vor dem Amtsgericht Kaukehmen seine Rechte anzu⸗ melden, widrigenfalls auf ferneren Antrag der Wechsel für kraftlos erklärt wird.

Kaukehmen, den 4. Januar 1883.

Königliches Amtsgericht.

119781 Bekanntmachung. In Zwangsvollstreckungssachen des Halbsi Konrad Bertram in Adenstedt, Gläubigers,

gegen den Kothsassen Wilhelm Schoke in Adenstedt Schuldner, wegen Forderung, wird, nachdem der Gläubiger Bertram seinen Sub- hastationsantrag zurückgezogen, das Verfahren ein⸗ gestellt und der Verkaufstermin vom 22. Januar d. Js. aufgehoben. r Peine, den 9. Januar 1883. Königliches Amtsgericht. I.

Die Kreiswundarztstelle des Kreises Wohlau mit dem Amtssitz in Winzig und einem Jahres⸗ gehalt von 600 ist erledigt und soll anderweitig besetzt werden. Befähigte Medizinalpersonen, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, werden auf⸗ gefordert, sich unter Einsendung ihrer Approbation und ihrer sonstigen Zeugnisse, sowie eines kurzen Lebenslaufs binnen 6 Wochen bei mir zu melden. Breslau, den 2. Januar 1883. Kgl. Regierungs Präsident. Juncker.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel.)

ejusd. mens.

8 Berlin:

Vier Beilagen nschließlich Börsen⸗Beilage)

vom Verein Invalidendank,

92

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich

8 8

Erste Beilage

8

Berlin, Sonnabend, den 13. Januar

Preußischen

Staats⸗Anzeiger. 1883.

Nichtauuliches.

Preußen. Berlin, 13. Januar. In der gestrigen

(31.) Sitzung des Reichstags stand zunächst auf der Tages⸗

ordnung die Berathung des Antrages der Abgg. Dr. Hirsch, Dr. Baumbach, Dr. Blum, wegen Ausführung des §. 120 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878, betreffend die Ab⸗ änderung der Gewerbeordnung, in Betreff der event. durch den Bundesrath zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbelter zu erlassenden Vor⸗ schriften. Derselbe lautet:

Der Reichstag wolle beschließen:

den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß diejenigen Vorschriften baldigst erlassen werden, welche nach §. 120 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeiter, durch Beschluß des Bundesraths erlassen werden können.

Der Abg. Dr. Hirsch befürwortete seinen Antrag. Nach⸗ dem die Gewerbeordnungsnovelle von 1878 dem Bundesrath in §. 120 die Vollmacht zum Erlaß der vom Reichstage für die Sicherheit der Arbeiter gewünschten Schutzmaßregeln ge⸗ geben, habe im Jahre 1879 die preußische Regierung dem Bundesrathe einen Gesetzentwurf im Sinne jener Vollmacht vorgelegt, der veröffentlicht und verschiedentlich von sachverständiger Seite begutachtet sei. Seitdem habe man von diesem Entwurf nichts wieder gehört, man habe nur ver⸗ nommen, daß der Reichskanzler gegen den Entwurf Be⸗ denken geäußert habe, und so sei denn anzunehmen, daß die Sache sozusagen unter den Tisch gefallen sei. Auch bei der Beantwortung der Interpellation Hertling in der vorigen Session sei der Reichskanzler der heutigen Frage aus dem Wege gegangen. Könne man es nun gerechtfertigt finden, daß der Bundesrath noch heute, 4 ½ Jahre nach dem Eclaß der Novelle, von jener Vollmacht nicht Gebrauch gemacht habe? Die Enquete von 1881 habe ergeben, daß von zwei Millionen deutschen Arbeitern, auf welche sie sich erstreckt habe, jährlich im Durchschnitt in Folge von Unfällen im Fabrikbetriebe 1986 getödtet, über 1600 dauernd erwerbsunfähig und 85 056 vor⸗ übergehend erwerbsunfähig würden. Klinge das nicht wie die Verlustziffer einer großen Schlacht? Wie viele Schmerzen und Leiden, welche Noth und welches Elend lägen in diesen Ziffern! Der materielle Verlust, den das Reich durch jene Unfälle er⸗ leide, betrage nach mäßiger Berechnung 16 ½ Millionen Mark. Gesetzt, es lasse sich durch Sicherheitsmaßregeln nur der vierte Theil der Unfälle verhüten, so wäre das eine materielle Ersparniß von über 4 Millionen Mark. Man sehe, die Ver⸗ hütung der Unfälle sei humaner, weiser und wirthschaftlicher, als die Unfallsversicherung. Es sei auch von allen Sachver⸗ ständigen anerkannt, daß es möglich sei, praktisch wirksame Vorkehrungen gegen die Unfälle gesetzlich vorzuschreiben. Das ergebe sich namentlich aus den Berichten der deutschen Fabrikinspektoren. Nach einem dieser Berichte seien in einem der letzten Jahre in Ost⸗ und Westpreußen 27 Proz. der Unfälle allein durch Transmissionen vor⸗ gekommen; zwei Todesfälle hätten sich innerhalb 8 Tagen in derselben Spiritusbrennerei ereignet, die sich durch die einfachsten Vorkehrungen hätten verhüten lassen. Der Berlin⸗Charlottenburger Fabrikinspekter, ein sehr einsichti⸗ ger Mann, berichte über 13 Unglücksfälle durch Kreissägen von denen sich 10 durch geeignete Schutzmaßregeln hätten vermeiden lassen; ferner über 10 Unfälle durch Fahrstühle, von denen 5; über 6 Unfälle durch Bohrmaschinen, die sämmtlich, und über 4 Unfälle durch Bandsägen, von denen 2 durch Schutzvorrichtungen zu vermeiden gewesen wären. Ganz ähnliche Resultate ergäben die Berichte aus Posen und Düsseldorf; aus dem Großherzogthum Baden werde berichtet, daß die 11 Unfälle, die dort durch Kreissägen herbeigeführt seien, sämmtlich bei geeigneten einfachen Schutzvorkehrungen nicht stattgefunden haben würden. Dabei falle es auf, daß es trotz aller dieser Unfälle fast zu keiner Bestrafung gekommen sei. Jedenfalls ergebe sich schon aus der angeführten traurigen Blumenlese, wie schwer der Nothstand und wie bedauer⸗ ich es sei, daß der Bundesrath noch immer nicht von der Vollmacht des §. 120 Gebrauch gemacht habe. Den E.nwand, die Fabrikinspektoren allein könnten Abhülfe schaffen, bestreite er entschieden; sie seien in zu geringer Zahl vorhanden; ihre Bezirke seien so groß, daß oft auch beim größten Eifer und Fleiß kaum ein Zehntel aller darin vorhandenen gewerblichen Etablissements jährlich inspizirt werden könnten. Auch hätten die Fabrikinspektoren gar nicht die Macht, ihre Anordnungen direkt durchzusetzen; sie könnten nur indirekt durch Beschwerde bei den Regierungen darauf hinwirken, daß Abhülfe statt⸗ finde. So hätten denn auch die meisten Fabrikinspektoren er⸗ klärt, daß allgemein verbindliche, gesetzliche Vorschriften noth⸗ wendig seien; wenn diese Erklärungen in den letzten Jahren nicht wiederholt worden seien, so sei da vielleicht die Kenntniß der Strömung in den höoͤchsten Kreisen im Spiel, wo man bekanntlich solchen gesetzlichen Vorschriften nicht günstig gestimmt sei. Er bestreite sodann den ferneren Ein⸗ wand, im Wege der Landesgesetzgebung könne Abhülfe ge⸗ schafft werden. Daß die Landesgesetzgebung nicht genüge, sei oft schon, namentlich bei den kleineren Staaten, durch die lokalen Verhältnisse bedingt; auch sei die Landesgesetzgebung gerade durch das Vorhandensein des §. 120 der Gewerbenovelle von 1878 gelähmt, indem man warte, bis der Bundesrath geeig⸗ nete Schritte im Sinne jener Bestimmung thun würde. Man weise ferner hin auf die Thätigkeit der Privaten. Auch hier müsse er widersprechen. Allerdings, ein unübertreffliches Muster habe man in der „Mülhauser Gesellschaft zur Verhütung von Unglücksfällen an Maschinen.“ Diese Gesellschaft beweise, was Privatkräfte im Interesse der Humanität und der Arbeiter zu thun vermöchten; aber leider bestehe bisher nur eine solche Gesellschaft. Es hätten sich allerdings bekanntlich oftmals die Großindustriellen ver⸗ einigt, um die Interessen ihrer Industrien nachdrücklich gel⸗ tend zu machen; sie hätten auch Vieles durchgesetzt; aber um für die Sicherheit ihrer Arbeiter etwas zu thun, dazu hätten sie sich noch nie vereinigt. Ferner werde gesagt, das Unfall⸗ versicherungsgesetz werde auch Bestimmungen treffen, wodurch

den Unfällen vorgebeugt würde. Es sei nun leider nicht Aus⸗ sicht vorhanden, daß dies Gesetz bald perfekt werde. Aber selbst wenn diese Aussicht bestände, so würde doch dadurch, daß in diesem Gesetz die Meistbelastung für die Unfallsgefahr nicht auf die Betriebsgenossenschaften, sondern auf die nur mathe⸗ matisch gedachten Gefahrenklassen vertheilt werde, in keiner Weise das Interesse der Arbeitgeber für Verhütung der Un⸗ fälle angespornt werden. Er komme nun zu dem positiven Beweis dafür, daß solche allgemeine Vorschriften, wie sie sein Antrag verlange, auch durchführbar seien, und da beruse er sich zunächst darauf, daß in vielen großen Ländern, in. Frank⸗ reich, Oesterreich, vor allem aber auch in dem größten In⸗ dustriestaat Europas, in England, wo die Macht der Arbeit⸗ geber gewiß nicht gering sei, solche Anordnungen seit lange gesetzlich getroffen seien. (Redner verlas verschiedene Vor⸗ schriften der englischen Gesetzgebung zur Sicherung der Ar⸗ beiter gegen Unsälle an Maschinen.) Diese Bestimmungen seien seit Jahren in England unbeanstandet in Kraft; ihre Ausführung werde aufs strengste beaufsichtigt. Das beweise, daß es sehr wohl möglich sei, allgemeine und ausführbare Schutzbestimmungen gesetzlich vorzuschreiben. Nur davon handele sein Antrag; die in demselben verlangten Vor⸗ schriften würden sich etwa auf folgende Punkte erstrecken: Beleuchtung der Fabrikräume, Beschaffenheit der Treppen und Flure, Umfriedung der Schwungräder und Maschinen, Sicherung der Fahrstühle, Versicherung über die Festigkeit der Drahtseile und den Ausschluß der Thätigkeit von Kindern. Die Interessen der Industrie würden dadurch nicht verletzt; bei der Ausführung müsse natürlich zwischen alten und neuen Anlagen unterschieden werden, sodann könne auch der Bundes⸗ rath, das Vertrauen schenke seine Partei demselben, stets Aus⸗ nahmen eintreten lassen. In erster Linie gelte es, die Existenz des Arbeiters zu sichern; die Produktion sei der Menschen wegen da, nicht umgekehrt. Hier sehe man eiue solche Unsicherheit der höchsten Güter des Lebens, daß eine Abhülfe unabweisbar sei, man könne dieselbe um so mehr erwarten, als in dieser Beziehung in der Thronrede die schön⸗ sten Versprechungen gegeben seien. Er appellire an das Rechtsgefühl und die Humanität aller Parteien und hoffe, daß es bei gemeinschaftlichem Vorgehen nicht unmöglich sein werde, den Widerspruch der Regierung zu überwinden.

Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Lohmann, wie folgt, das Wort:

Meine Herren! Gestatten Sie mir, bevor die Diskussion weiter geht, Ihnen den Gang und den Stand der Verhandlungen darzulegen, welche über die Ausführung des §. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung stattgefunden haben; ich hoffe, daß Sie daraus die Ueberzeugung gewinnen werden, daß es der Annahme des Antrags der Herren An⸗ tragssteller nicht bedarf. 6“ 8

Ich will zunächst daran erinnern, wie die Bestimmung, um deren Ausführung es sich hier handelt, zu Stande gekommen ist. In den Gesetzentwurf, der nachher die Novelle vom 17. Juli 1878 geworden ist, war diese Bestimmung nicht auf⸗ genommen, sie ist erst durch die Kommission in den Paragraphen hineingebracht, und ihre Annahme hat damals bei den Kommissarien der verbündeten Regierungen einen ziemlich lebhaften Widerspruch gefunden, der in dem Bericht der Kommission auch zum Ausdruck gekommen, aber allerdings nicht so scharf, wie er bei den Verhand⸗ lungen wirklich erhoben war. Die Bedenken gegen die Aufnahme dieser Bestimmung sind dann in der zweiten und dritten Berathung des Gesetzes auch von dem Hrn. Abg. Bürgers aufgenommen und näher dargelegt, und wenn dieselben Seitens der Kommissarien der verbün⸗ deten Regierungen im Plenum des Hauses nicht weiter verfolgt sind und wenn die Aufnahme der fraglichen Bestimmung in das Gesetz den verbün⸗ deten Regierungen keinen Anlaß gegeben hat, dem Gesetze ihre Zustimmung zu versagen, so wird dabei nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß es sich bei dieser Bestimmung nur um eine Vollmacht für die ver⸗ bündeten Regierungen handelt, um eine Befugniß, und nicht um eine Verpflichtung. 1

. e ich habe das vorausgeschickt, um doch hier in Er⸗ innerung zu bringen, daß es sich um die Ausführung einer Gesetzes⸗ bestimmung, einer gesetzlichen Vollmacht handelt, welche die verbün⸗ deten Regierungen zu erhalten nicht gewünscht haben. Nichtsdesto⸗ weniger haben die verbündeten Regierungen es für ihre Pflicht ge⸗ halten, der Ausführung auch dieser Bestimmung des Gesetzes näher zu treten, und sobald die Vorschriften, welche zur Ausführung des §. 139 a. erforderlich waren, vom Bundesrath erlassen waren, ist man auch an die Aussührung dieser Bestimmung des Gesetzes gegangen, und, wie auch der Herr Vorredner schon erwähnt hat, von Seiten der preußischen Regierung ein Entwurf von Vorschriften zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit aufgestellt und dem Bundesrathe mit dem Antrage unterbreitet, ihn zunächst ver⸗ öffentlichen und sodann durch eine Kommission von Sachverständigen pruͤfen zu lassen. Die Veröffentlichung ist erfolgt, und ich glaube, meine Herren, wer damals die Erörterungen der Presse auf diesem Gebiete etwas verfolgt hat, wird mit mir darin übereinstimmen, daß der Entwurf, wie er von der preußischen Regierung aufgestellt war, keineswegs eine sehr entgegenkommende Aufnahme im Publikum gefunden hat. Es war eizentlich keine einzige Bestimmung in diesem Entwurfe ent⸗ halten, welche nicht von irgend einer Seite als unausführbar oder im höchsten Grade unzweckmäßig hingestellt worden wäre. Es traten sodann die Verbandlungen der Sach⸗ verständigen⸗Kommission über diese Bestimmungen ein, und, meine

erren, bei diesen Berathungen der Sachverständigenkommission stellte ich aufs Neue heraus, wie schwierig es ist, durch derartige Vor⸗ schriften diejenigen Zwecke wirklich zu erreichen, die durch den §. 120 der Gewerbeordnung erreicht werden sollen. Namentlich ergab sich die große Schwierigkeit, die auch in dem von der Kommission nach⸗ her vorgelegten amendirten Entwurfe zum Ausdrucke ge⸗ kommen ist, daß es nur außerordentlich wenige Bestim⸗ mungen giebt, die so gefaßt werden können, daß sie allgemein, unbedingt und ohne Weiteres auf die einzelnen gewerblichen Anlagen angewandt werden könnten, und daß der Versuch, den Bestimmungen eine solche konkrete und genaue Fassung zu geben, in der Regel in den allergrößten Unzuträglichkeiten führt. Wenn man das Maß der Anforderungen zu gering stellt, so ist die Folge, daß sehr viele Unter⸗ nehmer, welche ohne eine solche gesetzliche Bestimmung vielleich etwas mehr als das Vorgeschriebene, nämlich das Wünschenswerthe, thun würden, dann auch einfach sich an die Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen halten; geht man aber zu weit, so kommt man in Gefahr, die Befolgung dieser Vorschriften unter Umständen zu verlangen, wo sie entschieden zur Schädigung der In⸗ dustrie gereichen müssen. Nun, meine Herren, dürfen wir doch nicht vergessen: so hoch auch das Ziel steht, die Arbeiter gegen Gefahren zu schützen, so bleibt doch das Bedürfniß, um welches es sich dabei handelt, immer ein relatives. Das Ziel ist keineswegs ein solches, welches unbedingt und unter allen Umständen erreicht werden müßte

und könnte. Sollte dies nur möglich sein durch Vorschriften, deren Durchführung den Ruin einzelner Industrien oder auch nur einzelner gewerblicher Anlagen zur Folge haben müßten, so würde die Ver⸗ folgung des Zieles auf diesem Wege weiter nichts heißen, als einfach die Grundlage vernichten, auf der der Arbeiter überhaupt seine Existenz findet, und ich meine, meine Herren, es ist doch immer noch wichtiger, dem Arbeiter eine Grundlage seiner Existenz zu erhalten, wobei ihm gewisse Gefahren nicht erspart werden können, als ihm die Grundlage seiner Existenz vollständig zu nehmen. Darin, meine Herren, liegt nun die Nothwendigkeit begründet, solchen Bestimmungen, wenn man sie überhaupt erlassen will, eine gewisse Latitude zu geben, also einen gewissen Spielraum zu gewähren, inner⸗ halb dessen sich die Ausführung der Bestimmungen bewegt. Das hat aber weiter die Folge, daß diese Bestimmungen nicht ohne Weiteres auf jeden einzelnen Fall angewandt werden können, und daß in der Ausführung ein gewisses diskretionäres Ermessen Denjenigen überlassen werden muß, die dazu berufen sind. Thut man aber das, so macht sich weiter unbedingt die Forderung geltend, daß man dem Unternehmer auch die Möglichkeit giebt, seine von der des ausführenden Beamten ab⸗ weichende Meinung in irgend einer Weise zur Geltung zu bringen. Es ist nicht möglich, die Ausführung einer solchen Bestimmung in der Weise den ausführenden Organen zu überlassen, daß ihre Auf⸗ forderung zur Herstellung einer bestimmten Einrichtung die den Unter⸗ nehmer definitiv bindende sein soll; irgend eine Instanz muß geschaffen werden, welche Differenzen der Meinungen, welche über diese Frage entstehen, zu entscheiden hat. In dieser Beziehung leidet aber unsere gegenwärtige Gesetzgebung an einem entschiedenen Mangel. Nach dem §. 147 zu 4 der Gewerbeordnung ist Derjenige strafbar, welcher der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des §. 120 zuwiderhandelt. Zu der Strafbarkeit des Unternehmers nach dieser Bestimmung gehöͤrt also erstens, daß er dem §. 120 Absatz 3 zu⸗ widergehandelt hat, daß er also irgend eine Einrichtung nicht herge⸗ stellt hat, welche zum Schutz gegen Gefahren nothwendig war; zweitens gehört dazu, daß der Gewerbeunternehmer zur Herstellung der Einrichtung auch aufgefordert worden ist, und, meine Herren, diese zweite Voraussetzung der Strafbarkeit ist eine durchaus nothwendige, denn man kann einem Unternehmer, namentlich einem kleinen Unternehmer, nicht zumuthen, daß er immer vollständig darüber unterrichtet sein soll, was alles als nothwendig zum Schutze seiner Arbeiter angesehen wird. Die bloße Nicht⸗ befolgung eines solchen, von der Behörde erlassenen Aufforderung genügt aber auch nicht, um den Unternehmer strafbar zu machen, es muß zugleich festgestellt sein, daß die Aufforderung auf eine Ein⸗ richtung ging, welche wirklich zum Schutze gegen Gefahren für Ar⸗ beiter nothwendig war und die Entscheidung darüber, ob die gefor⸗ derte Einrichtung wirklich nothwendig war und ob deshalb Derjenige, der ihre Befolgung unterlassen hat, strafbar sei, steht nach der gegen⸗ wärtigen Lage der Gesetzgebung nur dem Richter zu. Diese Lage der Ge⸗ setzgebung ist aber nach beiden Seiten hin, sowohl für den Unter⸗ nehmer, als für den Beamten eine unerwünschte, für den Unternehmer bedeutet sie, daß er um seine abweichende Meinung überhaupt zur Geltung bringen zu können, es darauf ankommen lassen muß, sich ge⸗ richtlich bestrafen zu lassen, und für den Aufsichtsbeamten bedeutet sie, daß er bei jeder Aufforderung, die er an einen Unter⸗ nehmer erläßt, fürchten muß, daß der Richter nachher er⸗ klärt, die Einrichtung, welche da gefordert ist, war ganz unnöthig zum Schutze und folglich kann eine Bestrafung nicht eintreten. Diese Lage der Gesetzgebung ist um so unbefriedigender, als es sich hierbei entschieden um Fragen handelt, welche sich zur richterlichen Kognition in keiner Weise eignen, da sie durchaus auf technischem Gebiete liegen. Meine Herren, aus der Erwägung dieser Umstände ergab sich nun die Auffassung, daß man zur zweckmäßigen Ausführung des §. 120, Absatz 3 erst gelangen könne, wenn vorher durch ge⸗ setzliche Vorschrift ein Verfahren eingeführt sein würde, das sowohl der Stellung der Aufsichtsbehörde als dem Interesse der Unternehmer genügt, und es ist in den Verhandlungen der Sachver⸗ ständigenkommission, welche ich vorhin erwähnt habe, auch sehr ent⸗ schieden darauf hingewiesen worden, daß man wünschen müsse, gleich⸗ zeitig mit dem Inkrafttreten der zu erlassenden Vorschriften auch ein solches Verfahren in Kraft treten zu sehen. Ein solches Verfahren kann bei uns aber nur auf dem Wege der Gesetzgebung hergestellt werden, und es hat sich allerdings die Aufmerksamkeit auf das von dem Vorredner bereits erwähnte englische schiedsgerichtliche Verfahren ge⸗ richtet. Es ist bereits ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, dessen Inhalt die Herstellung eines ähnlichen schiedsrichterlichen Verfahrens bildet. Daß dieser Gesetzentwurf bisher dem Bundesrath noch nicht vorgelegt ist und daß ich Ihnen auch nicht in Aussicht stellen kann, daß dies unmittelbar in der nächsten Zeit geschehen wird, hat seinen Grund darin, daß inmittelst in dieser ganzen Materie Erwägungen einge⸗ treten sind, welchen wenigstens die Reichsregierung die allergrößte Bedeutung für dieselbe beimißt. Meine Herren, es wird Ihnen erinnerlich sein, und der Herr Vorredner hat das auch schon erwähnt, daß der Herr Reichskanzler bei Gelegenheit der Interpellation des Hrn. von Hertling in der Sitzung vom 9. Januar v. J. auf die engen Beziehungen hingewiesen hat, welche zwischen der Ausführung des §. 120 und der Unfall⸗ versicherungsgesetzgebung bestehen. Er hat damals dem Gedanken Ausdruck gegeben, daß bei einer Regelung der Unfallversicherung auf der Grundlage korporativer Genossenschaften eben in diesen Genossenschaften auch die Organe gefunden sein würden, denen in Verbindung mit den Organen der Fabrikeninspektion am erfolgreichsten die Lösung der Aufgabe des §. 120 zugewiesen werden könnte, und dieser Gedanke hat in dem Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf über die Unfallversicherung auch bereits seinen Aus⸗ druck gefunden, indem im §. 73 den Betriebsverbänden und Genossen⸗ schaften die Befugniß beigelegt ist, über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihrem Betriebe zu treffenden Ein⸗ richtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Straf⸗ zuschlägen zu den Beiträgen Bestimmungen zu erlassen. In den Motiven dieser Gesetzesbestimmung findet sich auf S. 74 der Passus, der die Anschauungen der verbündeten Regierungen über diese Be⸗ stimmung zum Ausdruck bingt. Es heißt daselbst:

Auf diese Weise wird zugleich, wie zu hoffen ist, die gewerb⸗ liche Selbstverwaltung auf einem Gebiete fruchtbar gemacht, auf welchem die staatliche Verwaltung, wie sie in den §§. 120 und 139 b. der Gewerbeordnung geregelt ist, mit großen Schwierig⸗ keiten zu kämpfen hat, weil die Frage, wie weit mit Vorschriften der hier in Rede stehenden Art und mit deren Durchführung ge⸗ gangen werden kann, ohne in ungerechtfertigt störender Weise in die freie Bewegung der Industrie einzugreifen, in vielen Fällen zu erheblichen Zweifeln Veranlassung giebt. 8

Bei den Organen der Genossenschaften und Verbände werden die den Mitgliedern derselben beiwohnende genaue Kenntniß der Verhältnisse und Bedürfnisse der von ihnen vertretenen Industrie⸗ zweige auf der einen Seite und das Interesse an der Verhütung der Unfälle auf der anderen Seite voraussichtlich dahin führen, daß die Vorschriften über die zu treffenden Einrichtungen die richtige Mitte zwischen zu großer Milde und zu großer Strenge inne⸗ halten u. s. w.

Meine Herren! Es ist allerdings von dem Herrn Vorredner schon vorweg gesagt, daß diese Art der Regelung durchaus nicht ge⸗ nügen würde, aber Sie werden es doch nicht befremdlich finden, wenn, nachdem diese Vorlage Ihnen gemacht ist, die Reichsregierung nicht