1883 / 11 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jan 1883 18:00:01 GMT) scan diff

eher in der Ausführung des §. 120 weitere Schritte thun zu können glaubt, als bis sie über das Schicksal dieser Vorlage vergewissert ist. 1 Der Abg. Stolle erklärte, nach den Ausführungen des Regierungskommissars dürfe man wohl auf eine Initiative der Regierung nicht rechnen. Die Regierung sage, die In⸗ dustrie könne solche Vorschriften nicht ertragen, sie würde da⸗ durch zu sehr geschwächt werden. Dasselbe Argument sei auch gegen die Einschränkung der Kinderarbeit geltend gemacht und schließlich sei es durchgegangen. Die Fabrikinspektoren könnten gier wenig helfen. Man wisse ja, wie es gemacht werde. Lange vor dem Erscheinen des Inspektors sei der Fabrikant davon unterrichtet, und treffe danach seine Einrichtungen, so daß nichts zu wünschen übrig bleibe. Der Fabrikant besuche mit dem Fabrikinspektor das Kasino, es bilde sich zwischen ihnen ein intimes Verhältniß, der Inspektor werde nicht ein Beschützer, sondern ein Unterdrücker der Arbeiter. Daß die Industriellen für die Sicherheit der Gesundheit ihrer Arbeiter nicht gern etwas thun würden, sei begreiflich, sie würden auch künftig nichts thun, wenn der Reichstag sie nicht gesetzlich dazu zwinge.

Der Abg. Ebert bemerkte, seine politischen Freunde und er ständen dem Antrage sympathisch gegenüber, glaubten aber, daß allgemeine Bestimmungen außerordentlich schwer zu treffen seien, und daß durch die Verwaltung sehr vieles geschehen könne. Die Thätigkeit der Fabrikinspektoren, insbesondere der sächsischen, welche er gegen die beleidigenden Angriffe des Vor⸗ redners energisch in Schutz nehmen müsse, sei eine sehr segens⸗

reiche gewesen. Sie werde es noch mehr sein, wenn der Reichstag die Vollmachten derselben dahin erweitere, daß ihren Anordnungen unbedingt Folge geleistet werden müsse, wenn nicht der Unternehmer einen Rekurs bei der Verwaltungs⸗ behörde anmelde. Der Abg. Dr. Blum erklärte, er hoffe, der vorliegende Antrag werde auch auf Seiten der Fabrikanten Unterstützung finden, denn die Erhaltung der Gesundheit der Arbeiter liege in ihrem eigenen Interesse. Solche Vorschriften würden für sie besonders werthvoll sein, da sie dann genau wüßten, was sie zu thun hätten. Die Fabrikinspektoren aber hätten eine bestimmte Direktive, deren sie jetzt entbehrten. Die Diskussion wurde geschlossen. Das Schlußwort erhielt der Abg. Dr. Baumbach. Die Vorkehrungen gegen Unfälle seien viel leichter zu treffen, als diejenigen gegen Krankheits⸗ gefahr, und doch sei gerade diese, wie die Berichte der Fabrik⸗ inspektoren ergäben, eine erschreckend große. Auch nach dieser Richtung hin hätten sich die Vorschriften zu erstrecken. Es müßte namentlich dafür gesorgt werden, daß die Arbeitsräume besser ventilirt würden, als es jetzt häufig geschehe. Die Arbeiter bezeiaten mitunter eine geradezu sträfliche Gleichgültigkeit in der Wahl der nöthigen Vorkehrungen. Diese müsse bekämpft werden. Der Fabrkkinspektor werde auch mit größerem Nach⸗ druck wirken, wenn derselbe sich auf die Anordnungen des Bundesraths berufen könne. Durch die Annahme des vor⸗ liegenden Antrages werde man den Akbeitern besser helsen als durch Einführung obligatorischer Arbeitsbücher. Er rechne auf allseitige Annahme des Antrages.

Der Antrag wurde angenommen.

Es solgte die erste und event. zweite Berathung des von den Abgg. Graf von Behr⸗Negendank und Genossen einge⸗ brachten Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung des Zolltarifs vom 15. Juli 1879. Derselbe lautet:

Der Reichstag wolle beschließen:

dem nachstehenden Gesetzentwurfe die verfassungsmäßige süummung zu ertheilen:

Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs vom 15. Juli 1879. 8

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 8 König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Bei Nr. 5 h. („Wasserglas 100 kg Zollsatz 1 ℳ) des Zolltarifs zu dem Gesetze vom 15. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 207) ist hinter Wasserglas einzustellen: „Schlemmtkreide, seewärts eingeführt. G 8

Der Antragsteller befürwortete seinen Vorschlag im In⸗ teresse der heimischen, besonders der rügenschen Kreide⸗Industrie, er habe denselben im vorigen Jahre bereits einmal eingebracht,

ihn damals aber zurückgezogen, um die gleichzeitig beantragte Zollerhöhung für Mühlenfabrikate nicht zu gefährden. Die Cement⸗ und die Tapetenfabrikation würde von dem Zoll nicht betroffen, da diese nur Thonkreide verarbeite. Durch den Zusatz „seewärts eingeführt“ sei man auch dem Bedenken der Regierung, bezüglich des Handelsvertrages mit der Schweiz, begegnet. Schließlich beantragte Redner, seinen sowie alle anderen Abänderungsanträge zum Zolltarif der Budget⸗ kommission zu überweisen.

Der Abg. Dr. Hermes (Westpriegnitz) erklärte, die ungünstige Lage dieser Kleinindustrie sei keine Folge des Fortfalls des

Zolls dieselbe habe sich im Gegentheil nach Aufhebung des Zolls im Jahre 1865 10 Jahre lang in einem blühenden Zu⸗ stande befunden sondern eine Folge der Ueberproduktion. Die Zahl der Fabriken habe sich in den letzten Jahren von 17 auf 27 vermehrt. Die Gesammtproduktion stelle sich auf 782 000 Centner, während der Gesammtverbrauch in den na⸗ türlichen Absatzgebieten sich nur auf 442 000 Centner stelle. Ein Zoll auf Schlemmkreide hätte doch nur dann eine bes⸗ sernde Wirkung, wenn durch eine verminderte Konkurrenz⸗ fähigkeit der ausländischen Kreide der inländischen Industrie ein erweitertes Absatzgebiet erschlossen werden könnte. Das sei aber nicht der Fall, denn die Gesammteinfuhr der skandi⸗ navischen Kreide betrage nur 7 Prozent des Gesammtver⸗ brauchs. Außerdem sei die skandinavische Kreide doppelt so theuer als die auf Rügen. Es könne also von einer Konkur⸗ renz mit Rügen keine Rede sein. Wolle man der rügenschen Industrie helfen, so erweitere man ihr Absatzgebiet durch Ver⸗ besserung der Kommunikationsmittel, namentlich durch den Ausbau der Sekundärbahn und durch Anlage eines Hafens in Saßnitz.

Demnächst nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath,

Staatssekretär des Reichsschatz Amts Burchard das Wort: Meine Herren! Es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß die Lage der Rügener Kreideproduktion und Induftrie eine außerordent⸗ lich bedrängte ist, und es erscheint dringend wünschenswerth, darau Bedacht zu nehmen, dieser bedrängten Lage Abhülfe zu gewähren. ch glaube auch, daß an sich die Einführung eines Zolls auf chlemmkreide ein geeignetes Mittel sein würde, den Beschwerden abzuhelfen, wenigstens in weitgehender Weise, und daß auch Bedenken vom Standpunkte anderer Industrien gegen die Einführung eines Zolls von erheblichem Gewicht kaum zu erheben sein würden. Ich möchte nur mit Rücksicht auf die Rede des Herrn Abgeordneten, der vorhin gesprochen hat, bemerken, daß nach meinen Notizen aller⸗ dings der Zoll bis 1870 bestanden hat; 1865 ist noch ein Zoll für gemahlene Kreide gewesen, der die Schlemmkreide gleichgestellt ist, erst im Jahre 1870 ist die Zollfreiheit eingetreten.

Zu⸗

Ich will es aber

unterlassen, auf die Details der Angelegenheit e nangehen, deshalb, weil ich zu meinem Bedauern nicht in der Lage zu sein glaube, diesen Antrag befürworten zu können. Es sind nicht sowohl wirthschaftliche Bedenken, die mich dabei leiten, als vielmehr handelspolitische. Der Herr Antragsteller hat schon ausgeführt, daß es mit Rücksicht auf den Schweizer Handelsvertrag nothwendig gewesen sei, von der allgemeinen Einführung eines Zolles auf Schlemmkreide abzusehen und einen Zoll nur in beschränktem Um⸗ fange vorzuschlagen. Er hat gemeint, in der vorgeschlagenen Weise diesem Bedenken Rechnung zu tragen, indem er nur seewärts einge⸗

führte Schlemmkreide mit dem Zolle belegen, dagegen landwärts ein⸗

geführte freilassen will. Zweifellos hat der Herr Antragsteller dabei gedacht an die Bestimmung unseres Zolltarifs, wo⸗ nach Salz bei der Seeeinfuhr mit einem anderen Zoll belegt ist als bei der Landeinfuhr. Das ist vollkommen zutreffend, es ist aber das die einzige Bestimmung dieser Art in unserem Zolltarif; sie ist ja mit der Meistbegünstigungsklausel, die anderen Staaten zugesichert ist, dem Wortlaut nach zu vereinbaren, und es waren damals gewichtige Rücksichten, namentlich die Rücksicht auf die Ostprovinzen, denen man das Salz nicht vertheuern wollte, maßgebend, von dieser Befugniß Ge⸗ brauch zu machen, und einen differentiellen Zoll festzusetzen. Aber zu einer weiteren Ausbildung in dem System unseres Zolltarifs scheint sich diese Art der differentiellen Zollbehandlung nicht zu eignen. Sie ist mit dem Wortlaut der Meistbegünstigungsklausel vereinbar, denn es steht ja jedem Staate frei, den Weg der See⸗ oder der Land⸗ einfuhr zu wählen, je nachdem es vortheilhaft für ihn ist. Thatsächlich sind doch aber die Staaten ihrer Lage nach vorzugsweise der eine auf den Seeweg, der andere auf den Landweg angewiesen und es kommt denn doch schließlich, wenn man in weitergehender Weise solche differentielle Behandlung eintreten lassen wollte, darauf hinaus, die Meistbegünstigungsklausel wesentlich zu verkümmern. Deutschland seinerseits movß den dringenden Wunsch hegen, daß von anderen Ver⸗ tragsstaaten die Meistbegünstigungsklausel in möglichst layaler Weise und ihrem Sinne entsprechend gehandhabt werde. Deshalb wird es auch seinerseits bemüht sein müssen, Alles zu vermeiden, was anderen Staaten zu Bedenken und Berufungen in dieser Beziehung Anlaß geben könnte.

Also schon von diesem Standpunkte aus scheint es recht bedenk⸗ lich, eine differentielle Behandlung der Schlemmkreide für die See⸗ und Landeinfuhr einzuführen.

Es kommt aber noch ein anderes Moment hinzu. Bei der differentiellen Behandlung der Salzeinfuhr war für die Seeeinfuhr ein ermäßigter Zollsatz festgesetzt, hier soll aber für die Seeeinfuhr ein Zoll eingesetzt werden, während die Landeinfuhr frei bleibt. Das würde also darauf hinauslaufen, daß die Einfuhr über die nicht zum Zollgebiet gehörigen Häfen begünstigt würde, also die Einfuhr über die Häfen der Hansestädte und über die der Niederlande und Belgiens, und das wird doch keineswegs dem Interesse unseres Seehandels günstig sein. Also auch nach dieser Richtung hin stehen dem Antrage erhebliche Bedenken entgegen. Ich bedauere sehr, daß nach meiner Auffassung dem Antrage sich zur Zeit nicht entsprechen lassen wird; die Finanzverwaltung wird aber den Gegenstand im Auge behalten und bei geeigneter Gelegenheit, nament⸗ lich bei etwaiger Aenderung unserer handelspolitischen Beziehungen darauf Bedacht nehmen, daß den Wünschen der Interessenten ent⸗ sprochen werde.

Der Abg. Dr. Dohrn beglückwünschte den Staatssekretär zu seiner durchaus korrekten Stellung den Differentialzöllen gegenüber; in der That würde der vorgeschlagene Schlemm⸗ kreidezoll ein Provinzialzoll für Pommern sein. Die Sache sei gar nicht so erheblich, denn die Einfuhr aus Dänemark und Schweden sei von 1880 bis jetzt von 19 000 auf ca. 6000 Doppelcentner gesunken; dieser Einfuhr stehe noch eine Ausfuhr von ca. 3000 Doppelcentnern gegenüber. .

Die Abgg. Dr. Windthorst und Frhr. von Minnigerode sprachen sich für die Ueberweisung der Vorlage an die Budget⸗ kommission aus. ,

Der Antrag, die Vorlage an die Budgetkommission zu verweisen, wurde zunächst und dann der Antrag selbst in zweiter Berathung abgelehnt.

Es folgte sodann die erste und event. zweite Berathung des von den Abgg. Koch und Genossen eingebrachten Gesetz⸗ entwurss, betreffend die Abänderung des Zolltarifs vom 15. Juli 1879. Derselbe lautet:

Der Reichstag wolle beschließen: dem nachstehenden Gesetz⸗ entwurfe die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen:

Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs vom 15. Juli 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags was folgt:

An die Stelle der Nr. 25 t. des Zolltarifs zu dem Gesetze vom 15. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 207) tritt folgende Be⸗ stimmung: t. 1) Salz (Koch⸗, Siede⸗, Stein⸗ und Seesalz). 12,80

12

Anmerkung: Gali, seerte5 ...6 2) Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt 12 Anmerkung: Solche Stoffe, seewärts eingehend. . . . . 11,20 Urkundlich ꝛc.

Der Abg. Koch, als Antragsteller, motivirte seinen Ab⸗ änderungsvorschlag mit der Erwägung, daß bei den unreinen Stoffen, aus welchen erst in Deutschland Salz ausgeschieden werde, 6 bis 7 Prozent gänzlich verloren gingen, die nichts⸗ destoweniger doch ebenso wie reines Salz mit verzollt werden müßten. Das unreine Steinsalz sei ein beliebter Ballast für Schiffe und mit der Ausscheidung des reinen Salzes würden viele Arbeiter beschäftigt; diese ganze Industrie würde bei dem bestehenden Zollsatze lahm gelegt. Er empfehle die An⸗ nahme seines Vorschlages namentlich mit Rücksicht auf die Nordseedistrikte, in denen rohes englisches Steinsalz, welches bis zu 25 Prozent fremde Stoffe enthalte, vielfach zum Pökeln gebraucht werde.

Der Bundeskommissar Geheime Ober⸗Reg.⸗Rath Boccius hob hervor, daß der Wortlaut des Antrages nicht ganz der Tendenz entspreche; eine Zollbegünstigung für das rohe Steinsalz werde die inländische Salzproduktion benachtheiligen.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, es handle sich hier nicht um Freihandel oder Schutzzoll, sondern darum, daß ein Roh⸗ produkt nicht denselben Zoll bezahlen könne, wie ein ganz reines Fabrikat. Wenn der Antrag Undeutlichkeiten enthalte, könne man die zweite Lesung heute aussetzen.

Der Abg. Dr. Hammacher erklärte, der Antrag beziehe sich hauptsächlich auf die Steinsalze, welche aus England ein⸗ geführt würden, und aus denen in Schleswig⸗Holsten reines Salz gesiedet werde. Die richtige Art der Besteuerung wäre also die, daß man das Steinsalz ganz zollfrei ließe, oder wie bei den heimischen Salinen, das reine Salz besteuerte. Das Haus sei aber über die Details des Antrages derartig im Unklaren gelassen, daß er nur in der Kommission eine Klar⸗ stellung erwarten könne.

Der Antrag wurde mit großer Majorität an die Budget⸗ kommission verwiesen.

Hierauf vertagte sich das Haus um 5 Uhr auf Sonnabend

8 8

Reichstags haben die Abgg. von Magdzinski und Grad nicht,

8

erichtigung. In der vorgestrigen Sitzu

wie in dem Sitzungsbericht gesagt ist, erklärt, gegen den An⸗

trag Liebknecht stimmen zu wolleu, sondern sich für den Antrag

erklärt, wenngleich sie über die Form desselben Ausstellungen zu machen hatten.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen (4.) Sitzung des Herrenhauses nahm nach den Ausführungen des Herrn Grafen von der Schulenburg⸗Beetzendorf der Minister für Landwirthschaft ꝛc. Dr. Lucius das Wort zu folgender Rede:

Meine Herren! Es ist schwierig Wiederholungen zu vermeiden,

wenn ich nochmals über diesen Gegenstand spreche und kurz das Gesagte zu resumiren versuche.

der Provinzial⸗Landtag der Mark Brandenburg 1880 einen andern

Standpunkt eingenommen hat wie 1881, daß er 1880 die Ein⸗

abgelehnt hat, daß die Regierungs⸗ von

unbedingt kann, entfernt

führung einer Höferolle nicht ich also mit Recht behaupten vorlage sich nicht entschieden

geherrscht haben. Wenn im Jahre 1881 derselbe Provinzial⸗Landtag eine andere Stellung einnahm, so nahm er wesentlich diese ein unter den Verhältnissen, wie ich mir bereits gestern erlaubt habe, sie zu

charakterisiren, nämlich unter dem Eindruck, daß die Staatsregierung

selbst zu der ganzen Frage noch keine Stellung genommen hatte, wie sie es nach Lage der Sache auch nicht nehmen konnte. Nun ist der Unterschied zwischen der Einführung einer Intestat⸗ erbordnung und der einer Höferolle wiederholt eingehend und richtig charakterisirt worden, aber der Unterschied bleibt doch in jedem Fall bestehen, daß bei Einführung der Höferolle ein bestimm ter Willensakt, eine Willensäußerung des Erblassers erforderlich ist nicht im andern Fall und das ist auf alle Fälle ein sehr we⸗ sentlicher Punkt. Zu Gunsten der Einführung einer Intestaterbord⸗ nung oder auch gegen sie würde man ferner eben mit demselben Recht sich auf die jetzt üblichen bäuerlichen Gewohnheiten in dieser Beziehung berufen dürfen. Es ist doch eine Thatsache, die sowohl bei der Berathung der westfälischen Landgüterordnung, wie auch be

dieser in den betreffenden Provinzial⸗Landtagen und hier wiederholt betont

worden ist, daß es eine große Ausnahme ist, daß ein bäuerlicher Grundbesitzer stirbt, ohne vorher über seinen Besitz von Todeswegen durch Testament oder

erträge verfügt zu haben. Man kann also sagen: beide Systeme

sind in dieser Beziehung gleich wirksam oder gleich unwirksam, sie

sind gleich schädlich oder gleich unschädlich, weil man in beiden Fällen annehmen kann, daß der Regel nach, gleichgültig, ob wir da eine System einführen oder das andere, doch die bis herige Gewohnheit, des bäuerlichen Standes auf voraussichtlich die pleiben wird, daß er bei Lebzeiten fügt. In beiden Fällen bleibt die Testirfreiheit unberührt; unter diesen Umständen, meine ich doch, verdient die Regierungs⸗ vorlage entschieden den Vorzug, da sie ja diese Verfügung im ge⸗ wollten Sinne auf die allerleichteste und billigste Weise ermöglicht

Ich konstatire also wiederholt, daß daß

I en den Strömungen im märkischen Provinzial⸗Landtag, wie sie noch vor 3 Jahren vor⸗

bereits unter Lebenden durch Ueberlassungs-

lange Zeit ver⸗

.

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8

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5

L.

2 8

8

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8 2 8

8

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8 8 9

8

und befördert und nach der Richtung hin, glaube ich, ist der einzige Einwurf, den man gegen die praktische Zweckmäßigkeit der Höferolle

angeführt hat, daß damit Wege, Mühewaltung und Kosten verbunden

seien, damit ist dieser Einwand doch vollkommen hinfällig, wenn jetzt thatsächlich jeder bäuerliche Besitzer durch einen gerichtlichen oder notariellen Akt jedenfalls ein erheblich viel kostspieliger, zeitraubender und mit mehr Mühewaltung verbundenes Geschäft auszuführen hat,

als durch den Antrag auf Eintragung in die Höferolle. Meine Herren, es ist wiederholt gesagt worden, es sei gar nicht ersorderlich, eine Uniformität auf diesem Gebiete ganze Monarchie herbeizuführen, das kann doch blos

dingter Weise zugeben.

in be

8

über die

Man kann doch die Thatsache nicht dabei

ignoriren, daß in den letzten Jahren für verschiedene Provinzen bereits

dieser Weg gesetzgeberisch betreten und mit Erfolg betreten worden

ist. Ich muß auch darauf hinweisen, daß zwei Provinzialvertretungen,

die der Provinz Schlesien und der

für Schleswig⸗Holstein,

sich gleichfalls zu Gunsten einer Landgüterordnung mit Einführung einer Höferolle ausgesprochen haben, so daß doch in einem sehr großen Theile der Monarchie diese Institution eingeführt und auch voraus⸗

sichtlich wirksam gemacht würde. Der 1 rufen auf die Vieldeutigkeit der Statistik, er hat auch darauf hinge⸗ wiesen, daß die den Gerichten zu Gebote stehende Statistik jedenfalls

Herr Referent hat sich be⸗-

nach einer Richtung unvollkommen sei, weil aus den Nachweisen

über Grundbesitzveränderungen sowohl was Zwangsverkäufe

als freiwillige Verkäufe beträfe, in diesen Uebersichten nicht die Mo⸗

tive für die Veräußerung angegeben sei. Das ist vollkommen zu⸗

zugeben, aber wenn irgend eine Behörde in der Lage ist, über diese Sachen zu urtheilen, so sind es doch lediglich die Gerichtsbehörden

Ich weiß in der That Häuser des Beschlüsse nicht

und die Grundbuchämter. wo die Regierung oder wo die die thatsächlichen Unterlagen für ihre nahmen hernehmen sollten, wenn sie sich

nicht, Landtags und Maß⸗

darin in

erster Linie auf die Statistik, die ihnen von den zuständigen Be⸗

hörden geliefert wird, stützen sollen. tiven dieser Vorlage angeführt ist, ein großer Theil der Verwaltungs⸗

Und wenn nun, wie in den Mo⸗

behörden, die Regierung in Potsdam, die Regierung in Frankfurt, eine große Anzahl von Landräthen, eine große Zahl von Amtsgerichten und Amtsrichtern, die besonders sachkundig sind, versichern, daß in Folge der jetzigen Erbordnung ein häufiger Besitzwechsel oder gar

Zwangsverkauf bäuerlicher Güter nicht stattgefunden haben, so

meine ich doch, ist das ein sehr gewichtiges von der Staatsregierung nicht zu ignorirendes Moment.

Wenn ich mich recht erinnere, hat

der Herr Referent selbst gesagt, und im Provinzial⸗Landtag ausge- führt, daß während seiner zwanzigjährigen Thätigkeit und Erfahrung als Richter ihm nicht ein einziger Fall vorgekommen sei, wo erb-

theilungshalber ein Zwangsverkauf stattgefunden hätte.

Wenn das

nicht Momente sind, die zu Gunsten der Stellung sprechen, die die Statsregierung in dieser Vorlage eingenommen hat, dann finde ich in der That überhaupt eine Begründung außerordentlich schwierig

kaum möglich.

Ich muß nun ferner in Bezug auf die Einführung der Intestat⸗ erbordnung wiederholt auf die Anführungen hinweisen, die gestern der

Herr Minister hier schon gemacht hat. 3 fabrungen auf diesem Gebiet vor. Der praktische Versuch, eine In⸗ testaterbordnung einzuführen, ist ja vor 40 Jahren in Westfalen ge⸗ macht worden. Landgüterordnung betreffende Regierungsvorlage, die einem Jahre dieses hohe Haus beschäftigt hat, und welchen der Herr Justiz⸗Minister gestern den betreffenden Theil vor⸗ getragen hat.

Es liegen doch praktische Er⸗

Ich erinnere Sie an die Motive der die westfälische kaum vor aus

Es ist durch das Gesetz vom 18. Juni 1836 dieser

selbe Versuch für Westfalen gemacht worden; und ich muß sagen, es hat damals bei der Ausarbeitung des Entwurfs für die Provinz Westfalen nichts auf mich einen größeren Eindruck gemacht wie die

Lektüre der Akten des Staats⸗Ministeriums, in

denen sich

die Berichte des damaligen Ober⸗Präsidenten v. Vincke über

diese Gesetzvorlage befanden. Wenn also eine solche erbordnung, die i. J. 1836 in Westfalen eingeführt wurde, wie in den späteren Berichten wörtlich gesagt ist, „bereits nach 4 Jahren in solchen Mißkredit gekommen war, daß Besitzer sich dagegen verwahrten, daß der Ober⸗Präsident der Provinz, welcher sich für den Erlaß des Gesetzes interessirt hatte,

Intestat⸗

die sämmtlichen bäuerlichen

auf ihre

Aufhebung wieder einwirkte, daß die damaligen Justiz⸗Minister gleich⸗ falls sich im selben Sinne äußerten, daß also nach einer kaum

5. bis 6jährigen Wirksamkeit sich die Einführung einer Intestat⸗ Erbordnung in Westfalen für

unausführbar erwiesen hatte“, so

meine ich, ist das eine praktische Erfahrung von solchem Gewicht und solcher Bedeutung, daß es in der That schwierig sein werde,

heute denselben Weg gesetzgeberisch zu betreten. Meine Herren!

Ich schließe daher damit, daß ich, wie es auch

gestern schon geschehen ist, im Gegensatz zu der Aufforderung, die Hr.

von Kleist⸗Retzow in seiner feurigen Weise gestern an das hohe

Haus

richtete, meinerseits davon abrathe, die Kommissionsbeschlüsse anzue 1

8

nehmen. Ich würde darin eine schwere Gefährdung und wahrscheinlich das Scheitern dieser Gesetzesvorlage, mindestens für diese Session, voraus⸗ sehen; weil ich glaube, daß mit dieser Gesetzesvorlage der Mark Branden⸗ burg ein praktisches, gutes Gesetz gegeben wird, von dem nützlichen Gebrauch zu machen sie sofort in der Lage sein würde, empfehle ich Ihnen wiederholt dringend die Wiederherstellung der Regierungs⸗

vorlage. 2 1 . Patow erklärte eine Aen⸗

Herr Freiherr von derung der Intestat⸗Erbsolge für wünschenswerth, be⸗

vorschläge plaidirt hatte, wurden darauf 88. 1—2 nach dem Vorschlage der Kommission mit 63 gegen 53 Stimmen an⸗ genommen. Die übrigen Paragraphen wurden ohne Debatte genehmigt.

Schließlich stimmte das Haus der von dem Herrn Grafen Schulenburg⸗Beetzendorf beantragten Resolution zu: Die Staatsregierung zu ersuchen: nachdem Seitens des sächsischen Provinzial⸗Landtages das Bedürfniß einer Höferolle zwar anerkannt, ein desfallsiger Gesetzentwurf aber zurückgestellt worden

Brandenburg, für die vier altmärkischen Kreise Stendal, Salz⸗ wedel, Gardelegen und Osterburg dem Landt age vorzulegen.“ Letzter Gegenstand der Tagesordnung war der Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Kirchenverfassung der evangelisch⸗refor⸗ mirten Kirche der Provinz Hannover, über welchen Namens der Justizkommission Herr Meyer (Celle) berichtete. Der Gesetzentwurf wurde unverändert angenommen und über die Petition der Prediger Cappenberg und Genossen um Wahrung der Rechte der Reformirten gegenüber den Bestimmmngen des

8

merkte aber, er halte die Vorschläge der Regierung für aus⸗ reichend.

Nachdem noch Herr Graf von Brühl für die Kommissions⸗

ist nach Anhörung anderer geeigneter Organe in der Altmark ein Gesetz, entsprechend der Landgüterordnung der Provinz

Entwurfs zur Tagesordnung übergegangen. 25 Minuten. Nächste Sitzung Montag 12 Uhr.

Schluß 3 Uhr

reg

Prrußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Ne. 32.

des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich

AMA Inf erate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

R

.

Deffentlicher Anzeiger.

1. Steckbriefe und Untersuchangs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe. Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verlsosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

5. Industrielle Etablissements, Fabrike b und Grosshandel. b 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten.]

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Danbe & Co., Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

E. Schlotte,

Annoncen⸗Bureaux.

M

beilage.

=

yg— 8 Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Gerbergesellen Max Schmidt aus Mansfeld, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Potsdam abzuliefern. Potsdam, den 9. Januar 1883. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. Beschreibung: Alter 26 Jahre, Größe 1,76 m, Statur schlank, Haare blond, Stirn frei, Bar blond (Schnurrbart), Augenbrauen dunkelblond, Augen braun, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne gut, Kinn oval, Gesicht oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Kleidung; grauer Rock (gestichelt), dunkelgraue Beinkleider, schwarze Weste, blaues Halstuch, Gummizugstiefel, schwarzer Hut, ein blaues und zwei wollene Hemden, braune Strümpfe, braune Unterhose, ein Cbemisettes. Besondere Kennzeichen: auf der linken Backe eine Narbe.

Ladung. Der Johann Otto Ernst Fleischner, geberen am 15. Juni 1859 in Zirke, evangelisch, zuletzt in Wronke wohnhaft, wird beschuldigt, als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Reichsgebiet ver⸗ lassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Reichsgebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 St.⸗G.⸗B. Derselbe wird auf den 31. März 1883, Vormittags 9 Uhr, vor die I. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen zur Haupt⸗ verhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus⸗ bleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Land⸗ rath als Civil⸗Vorsitzenden der Ersatz⸗Kommission zu Birnbaum über die der Anklage zu Grunde lie⸗ genden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Posen, den 11. Dezember 1882. König⸗ liche Staatsanwaltschaft.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

[1960] Oeffentliche Ladung.

Nachdem der Ackermann Heinrich Wilhelm Malkus in Schwabendorf als Vormund der Kinder und Erben der zu Wolfskaute verstorbenen Eheleute Conrad Malkus und Elisabeth, geborne Herbener:

a. Heinrich Wilhelm Malkus

b. Johann Heinrich 66 9 die Eintragung des auf den Namen Johann Heinrich Herbener 1, Ruppert Sohn und Frau Elisabeth, geborne Neurath, von Wolfskaute katastrirten, in der Gemarkung von Wolfskaute belegenen Grund⸗ eigenthums, als: Bl. 1: 166 . G Parz. 74 30 qm: a. Wohnhaus mit Hofraum, b. Scheune, c. Ställchen, Acker auf der Lehmenkaute,

2 16 79 5

56 10 67 13 16 15

81 20 41 21 97 27 71 30 19 do. das., 36 03 do. überm Wäldchen, 40 a 36 a 99 qm Acker das., 50 74 qm Garten überm Dach, 75 27 do. im Dorfe, 83 91 Acker hinterm Dorfe, 88 85 do. vorm Wäldchen, 89 62 do. das., 90 18 do. das., 99 50 do. am Schiefersrain, 103 24 do. das., 106 93 Weide vorm Waͤ dchen, 169 108 do. das., 170 108 Acker das, 113 47 qm Acker am Schiefers⸗

rain, 1 114 Wiese das., 149

115 Acker das.,

130 41 Garten im Loche, 131 68 Wiese das.,

132 68 Acker im Loche, 134 48 Garten das.,

137 56 do. das.,

do. daselbst,

Wiese in der Schäferswiese, Acker das., 8 do. unterm Wäldchen,

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2

90 ,bbodo Co boUeCoee

143 00 AOcker hinterm Dorf,

144 2 80 do. das.,

145 6 28 Garten das,

1 ½ Gemeindsnutzen⸗Antheil, 4 unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Wolfskaute beantragt hat, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grund⸗ vermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche bis zum 4. April 1883, Vormittags 10 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigen⸗ falls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Besitzer

82

ba2 9

als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetragen werden wird, und der die ihm obliegende Anmeldung unter⸗ lassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grund⸗ vermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben ge⸗ setzten Frist erfolgten Anmeldung eingetragen sind,

verliert. Rauschenberg, am 6. Januar 1883.

[48527]

8

Königliches Amtsgericht. Amelung.

Es sind folgende Urkunden und Werthpapiere:

1)

2)

ein auf den Namen Hedwig Vahlteich in Alten⸗ burg lautendes Sparkassenbuch Nr. 12,301 über 120 ℳ, von der hiesigen Kreissparkasse aus⸗ gefertigt; ein auf den Namen Therese Heine, geb. Schmidt, auf der Domäne Bründel lautendes Sparkassen⸗ buch Nr. 8871 über 221 ℳ, von der hiesigen Kreissparkasse ausgefertigt; ein Hypothekenschein d. d. Bernburg, vom 17. Mai 1872 für die ledige Johanne Dorothee Ernestine Kramer in Bernburg, früher in Plötzkau über 1000 Thlr. Gold auf dem in der hiesigen Neustadt unter Nr. 27 belegenen Wohn⸗ hause und Gehöfte des Bäckermeisters Louis Seidig hierselbst eingetragen; in Hypothekenschein vor 29. Oktober 1869 ein Hypothekenschein vom 17. Januar 1870 über 150 Restkaufgelder für den Brauer Carl Domine in Bernburg auf dem dem Schiffer Christian Domine in Altenburg ge⸗ hörigen Wohnhause P. 48 B. 51 K. 65 nebst Hauskabel Plan 1164 eingetragen; ein Hheeheen aus dem Kaufvertrage .September 8 vom 2.ktöber 1879 über 900 für den Gürtler Ernst Mohrhauer in Bernburg auf dem in hiesiger Stadt in der breiten Straße belegenen Wohnhause P. 13 B. 53I. mit Haus⸗ kabel Plan Nr. 868 der Karte der Altstadt Bernburg eingetragen; die CCCCCu“ Kaufvertrages d. d. 14. Januar . 84 Bernburg, den 23. Februar 1861 mit Cessio⸗ nen vom 8./10. August 1861, 9./22. Juli 1863, Stückquittung vom 24./27. Februar 1865 und Cession vom gleichen Datum, resp. den Hypo⸗ thekenscheinen vom 2./5. Juli 1869 und 18. April 1867 über eine Forderung des Fräulein Friederike Lutze hierselbst, jetzt deren Erben, im Betrage von 1200 an die verehelichte Han⸗ delsmann Selig, Karoline, geb. Herrmann; eine Schuld⸗ und Pfandverschreibung vom 27./27. März 1847 in Verbindung mit der Abschlagsquittung vom 24. August 1849 über ein Restkapital von 600 an den Oekonomen Heinrich Koenig in Waldau, jetzt dessen Erben, auf dem dem Schlosser August Koch in Bern⸗ burg gehörigen Wohnhause P. 4 B. 184 des Stadttheils Waldau haftend; ein Hypothekenschein des Arbeiters Andreas Christoph Otte zu Hohen⸗Erxleben über 750 nebst Auszugsberechtigungen aus dem Ueber⸗ 2 13. Mai 1852 eignungskontrakte vom 7 Mal 1858, eingetra⸗ gen auf den dem Zimmermann Johann Christian Otte zu Hohenerxleben, jetzt dessen Erben gehö⸗ rigen, in diesem Vertrage näher bezeichneten Grundstücken; 8 b das Forderungsdokument für den schwachsinni⸗ gen Christian Schmidt zu Oberpeißen aus den In⸗ 12. Februar 1828 8 grossationsurkunden v. 6. Januar 1845, nebst 8 14. Oktober 1861 Kaufvertrag vom 28 Mai 1861 pothekbestellung vom 26.August 1875 über ein Wohnungs⸗ und Auszugsrecht, sowie eine jähr⸗ liche Rente von 90 ℳ, baftend auf den im Grundbuche von Oberpeißen Band I. Fol. 34 geführten Grundstücken; das Forderungsdokument des Plantagenaufsehers Christoph Knauf zu Pobzig über eine Hypothek⸗ Forderung von 2700 an die ledige Friederike Korte hierselbst aus der Schuld⸗ und Pfand⸗ 1u.“ 29. Juli 1861 in V verschreibung vom 10. Auguft in Ver⸗ bindung mit den Kaufverträgen vom 13./16. Januar

256. Juli ge 1865,2 ¾˖ Oktober 1867 und Cession vom

1. Oktober 1869, haftend auf dem in der Roschwitzer⸗Straße hierselbst sub P. 32 B. 510 I. K. 503 belegenen Wohnhause nebst Hauskabel Nr. 450;

eine Schuld⸗, Hypothek⸗ und Bürgschafts⸗Ver⸗ schreibung vom 23./23. März 1829, über 300 für den Anspänner Emanuel Warnicke in Neun⸗ dorf, jetzt dessen Erben, haftend auf dem den Hermann Scholz'schen Eheleuten in Neundorf gehörigen, daselbst belegenen in den Grund⸗

und Hy⸗

akten XXX. 310 geführten Wohnhause nebst Zubehör P. 140 B. 209 K. 83; abhanden gekommen und haben die Forderungs⸗ berechtigten und letzten Inhaber dieser Urkunden

und zwar: 8 Friedrich Vahlteich zu

ad 1) der Altenburg, ad 2) der Dienstknecht Carl Heine zu Bründel, ad 3) der Bäckermeister Louis Seidig hierselbst, ad 4) der Brauer Carl Domine hierselbst, ad 5) der Gürtler Ernst Mohrhauer von hier ad 6) der Kreis⸗Direktor a. D. Emil Bung hierselbst, ad 7) die Wittwe Christiane Koenig hier, jetzt deren Erbes, ad 8) der Arbeiter Andreas Christoph Otte zu Hohenerrleben, ad 9) die Erben des Christian Schmidt zu Oberpeißen, ad 10) der Plantagenaufseher Christoph Knauf zu Pobzis, ad 11) der Gutsbesitzer August Trolldenier zu Rieder a. H, deren Kraftloserklärung beantragt.

Den gestellten Anträgen ist stattgegeben und werden daher die etwaigen Inhaber dieser Urkunden und Werthpapiere, sowie alle Diejenigen, welche aus irgend welchem Rechtsgrunde Ansprüche hieran zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich aufgerufen, spätestens in dem auf ““

Donnerstag, den 31. Mai 1883,

Vormittags 11 Uhr, vor dem Herzoglichen Amtsgerichte zu Bernburg an⸗ beraumten Termine zu erscheinen und ihre etwaigen Rechte und Ansprüche anzumelden, auch die Urkunden und Werthpapiere vorzulegen, widrigenfalls sie durch das nach Schluß des Aufgebotstermins auf Antrag zu erlassende Urtheil mit ihren Anträgen ausge⸗ schlossen und die betreffenden Urkunden und Werth⸗ papiere für kraftlos werden erachtet werden.

Vernburg, den 9. November 1882. 1

Herzoglich Anhalt. Amtsgericht.

Cantor

Aufgebot.

[54611]

Auf Antrag des Hofbesitzers Esmarch in Rinkenis in Vollmacht des Kaufmanns Hans Ahlmann, in Firma Haus Ahlmann in Gra⸗ venstein, werden mit Ausnahme der protokollirten Gläubiger alle Diejenigen, welche an den genannten Kaufmann Hans Ahlmann und an die bezeichnete Firma Forderungen und Ansprüche, sowie alle Diejenigen, welche an die von genanntem Kaufmann Hans Ahl⸗ mann besessenen, im Gerichtsbezirke des hiesigen Amtsgerichtes in den Gemeinden Rinkenis und Gra⸗ venstein, und im Gutsbezirk Gravenstein belegenen Grundstücke dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, dieselben bis spätestens zu dem hierdurch auf 66“

Mittwoch, den 28. Februar 1883

Vormittags 10 Uhr,

angesetzten Aufgebotstermine hierselbst anzumelden,

widrigenfalls sie auf ferneren Antrag mit denselben werden ausgeschlossen werden. .

Fleusburg, den 21. Dezember 1882.

Königliches Amtsgericht. 2. Abth. G

Brinkmann.

Aufgebot.

Die Erben des zu Deutz am 25. Oktober 1881 verlebten Kaufmannes, später Rentners, Daniel Gustav Möller, haben das Aufgebot: 8

1) eines von der Spar⸗ und Darlehnskasse des

Landkreises Cöln auf den p. Möller ausge⸗ stellten Sparkassenbuches Nr. 871/5199 mit einer Einlage sub 1. Januar 1882 von Mark 578,07, 8 eines von der städtischen Sparkasse in Cöln auf den p. Möller ausgestellten Sparkassenbuches, eingetragen sub Fol. 467 C. i., mit einer Ein⸗ lage sub 1. April 1882 von Mark 285,47 beantragt. 1

Der Inhaber der angeblich abhanden gekommenen Sparkassenbücher und Jeder, der an denselben irgend wie Anrecht zu haben vermeint, wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 13. Juli 1883, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird und den Antragstellern neue Spar⸗ kassenbücher ausgestellt werden.

Cöln, den 1. Dezember 1882..

Königliches Amtsgericht, Abtheilung III. gez. Mauß. Für gleichlautende Ausfertigung: Der Gerichtsschreiber. (Unterschrift) Kanzleirath.

11I“

[1977] W“ Durch Urtel der Strafkammer Königlichen Land⸗

gerichts Göttingen vom 22. November 1882 ist das

im Deutschen Reiche besindliche Vermögey des

Militérpflichtigen Carl Robert Landrock, geboren 8 8*

zu Wernsdorf, Amt Glauchau, zuletzt in Göttingen, bis zur Höhe von 300 mit Beschlag belegt. Göttingen, den 6. Januar 1883. 8 11“ Königliche Staatsanwaltschaft 8 & 9

=

v. Prittwitz⸗Gaffron.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. „Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Magdeburg. Königliches Eisenbahn Betriebsamt Berlin⸗ Magdeburg. Die zur Herstellung von massiven Einfriedigungen des Außenbahnhofs Berlin erforder⸗ lichen Arbeiten und Materialien⸗Lieferungen sollen im Wege öffentlicher Ausschreibung vergeben werden, und zwar: a. hdie Erd⸗, Pflaster⸗, Maurer⸗ und Zim⸗ merarbeiten ꝛc. zur Herstellung einer rot. 137 m langen Einfriedigungsmauer im Zuge der Dennewitz⸗ straße, sowie desgl. die Erd⸗ und Maurerarbeiten ꝛc. zu einer Einfriedigung längs der Schöneberger⸗ Uferstraße, b. die Herstellung eines eisernen Ein⸗ fahrtsthbores in der Dennewitzstraße, sowie Anferti⸗ gung eines ca. 23 m langen schmiedeeisernen Ge⸗ länders nebst 4 Einfahrtsthoren und 1 Eingangs⸗ thür an der Schöneberger⸗Uferstraße. Die der Aus⸗ führung zu Grunde gelegten Massenberechnungen, die zugehörigen Zeichnungen, sowie die speziellen und allgemeinen Bedingungen liegen im Bureau des unterzeichneten Betriebsamtes in den Vormittags⸗ stunden von 10—12 Uhr, zur Einsicht aus und können dieselben erel. Zeichnungen gegen Erstattung der Kopialien, und zwar für die Erd⸗ ꝛc. Arbeiten ad a., sowie für die Herstellung der eisernen Ein⸗ fahrtsthore ꝛc. ad b. zum Betrage von je 50 von vem Blureauvorsteher, Eisenbahn⸗Sekretär Genz in Berlin bezogen werden. Reflektanten werden ersucht, ihre bezüglichen Offerten für die Ausführungen ad a. resp. b. versiegelt und mit der Aufschrift versehen: „Offerte auf die Ausführung von Einfriedigungen in der Dennewitz⸗ und Schöneberger⸗Uferstraße“ bis zum 30. Januar er., Vormittags 11 Uhr, kostenfrei an uns einzu⸗ reichen. Die Einheitspreise sind in Zahlen und in Buchstaben auszudrücken und die Offerten mit Datum und Unterschrift zu versehen, sowie die an⸗ zuerkennenden speziellen und allgemeinen Bedingungen den Preisofferten beizufügen. Berlin, d J

nuar 188838h . [1721] Die Lieferung der Verpflegungsbedürfnisse fi 2. Garnison⸗Lazareth Berlin bei Tempelhof für die Zeit vom 1. April 1883 bis ult. März 1884, be⸗ stehend in: Brod, Semmel, Zwieback, weißen Bohnen, trockenen Erbsen. Weizengries, feinen Graupen, Buchweizengrütze, Hafergrütze, Hirse, Linsen, getrocknete Pflaumen, Reis, Weizenmehl, Fa⸗ dennudeln, Bier, Kaffee, Zucker, Eiern, Kar⸗ toffeln, Sauerkohl. Kohlrüben, Kohlrabi, Savoyerkohl, Mohrrüben, grünen Bohnen, Weinessig, Milch, Citronen, Wein, Butter, Selterswasser, Sodawasser, Fleisch, Kochsalz. englischen Bisquits, präservirten grünen Boh⸗ nen und grünen Erbsen, Fleischextrakt, präser⸗ virtem Fleisch, Cacao, Cognac, kondensirter Milch und Thee, soll im Wege der Submission ausgegeben werden. Hierzu ist ein Termin auf Montag, den 22. Jaunuar 1883, Vormittags 10 Uhr, im Büreau des Lazareths bei Tempelhof anberaumt, bis zu welchem versiegelte Offsrten auf einen oder mehrere Gegenstände mit der Aufschrift: „Submission auf Verpflegungsbedürfnisse für das 2. Garnison⸗Lazareth Berlin“ entgegen genommen werden. Die Lieferungsbedingungen liegen im vorerwähnten. Terminslokal zur Einsicht aus. Tempelhof, den 10. Januar 1883. Königliches 2. Garnison⸗Lazareth Berlin.

[1931] Bekanntmachung.

Der Bedarf der unterzeichneten Anstalt an trockenen Lebensmitteln für die Zeit vom 1. Abril d. J. bis Ende März 1884, bestehend in ungefähr:

130 Ctrn. Buchweizengrütze, 120 Ctrn. Kafer⸗ grütze, 74 Ctrn. Hirse, 2 Ctrn. Perlgraupen, 11 Ctrn. gebackenen Birnen, 6 Ctrn. gebackenen Pflaumen, 40 Ctrn. weißen Bohnen, 70 Ctrn. Erbsen, 35 Gtrn. Linsen, 70 Ctrn. Reis⸗ 90 Ctrn. Weizenmehl, 3 Ctrn. Reisgnies und 92 Ctrn. Salz. 1 8 soll im Wege der Submission beschafft werden.

Versiegelte Offerten werden bis zum

26. Januar d. J., Vormittags 10 Uhr, im Geschäftszimmer der Anstalt, woselbst die Be⸗ dingungen und Proben ausgelegt sind, entgegen⸗ genommen und in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten geöffnet. Die Bedingungen sind von den Submittenten zu unterschreiben, oder in den Offerten ausdrüclich als maßgebend anzuerkennen.

Auswärtige, hinsichtlich ihrer Lieferungsfähigkeit und ihrer Vermögensverhältnisse hier unbekannte Unternehmer baben durch eine deizufügende amtliche Bescheirigung ihre Qualifikation zur Lieferung nach⸗ zuweisen. 1

otsdam, den 9. Januar 1883. 8 Fönigliches großes Militair⸗Waisenhaus.