es ist d bezeichn
e Absicht, dem erxannten Mitgliede, welches als das älteste/ in Betreff der polizeilichen Verfügungen, weit entfernt davon, ein oder nach der Vereinigung der Provinzial⸗ und der Bezirke⸗ 3 w ei t e B e i la g e Bezirksrath und Bezirksverwaltungsgericht endlich habe sich seines gesammten Bezirks; für die regiminellen Funktione richterlichen Behörden — anbringen will. Die Klage, wenn er sie die Natur der Geschäfte gewesen, welche dahin geführt habe. — . 4 8. Lne steckt en seiner Eccite der Berkererwaltungsgerichts⸗Direktor, von Nun, meine Herren, bitte ich Sie, sich zu vergegenwärtigen, wenn Schuld den „Spezialtechnikern“ zur Last zu legen, die aus Derselbe sei wie ein Deichbruch auch im Jahre 1850 in die fungen das Kollegium nicht unabhängig genug auch von dem rath und Provinzialausschuß, welche von praktischen Gesichts⸗ en Bederken einigen könnte, ein Geschäftskreis, den der Regie⸗ baltbarkeit der Bebauptung, daß das Recht verletzt oder welche sich nach der Weise des früheren einge⸗ Regent aus eigener Bewegung diesem sogenannten konstitutio⸗ bequemlichkeit. Und diese Unvereinbarkeit lasse sich nicht da⸗ Funktionen wirklich richtig besetzt und gestellt sei, und ob die
et werden kann, unter dem Titel Verwaltungsgerichts⸗Direktor Vortbeil für die Betheiligt sein. ei il i 8 im Wesentli ie geschäftsleitende Ste EV1“ F r⸗ gten zu sein, einen Nachtheil involvire, was, behörden habe bei äuser pro et r eschäf b 3 8 . 8 8* ö 1*ꝙn11 Stellung innerhalb des Kolle. glaube ich, aus folgenden einfachen Erwägungen bervorgeht. Nach beh Eehchahecg bae. Häulen See eeeneela. beschäf⸗ 1“ ““ “ 1 “ “ Kunl⸗ zu hieten, als Gebül endes Präͤsidenten. Die Stellung des dem jetzigen System hat jeder von einer polizeilichen Verfügung, P . ine * istorische Formation der preußischen . „ 5 „ 2 2 222 —2 2 „ 2 b Regierungs⸗Präsidenten würde sich hiernach im Gefammtorganismus einer Zwangsverfügung, Betroffene die Wahl, ob er die Beschwerde Provinzen eine Trennung erzwungen. Die Trennung von 41 829 2 omn reu en Ü acl 82 n ei exr 1 dessen, was ihm zu tbun obliegt, etwa so gestalten. Er steht an der einlegen will bei dem betreffenden Einzelbeamten, der der verfügenden 1 2 w tungs 2. 9 2 8 2 — d 9 * X9* der Pnücntlichen E — der „besammten Per⸗ Instanz vorgesetzt ist, oder ob er die Klage an die Kollegien der nicht aus Anträgen einer Partei, sondern aus den Vorarbeiten 1““ ““ . r tl 1Sn “ E— er Verwaltungsrechtspflege innerhalb Selbstverwaltung, Kreisausschuß, Bezirksverwaltungsgericht, an die des Ministeriums und der Kommissionen ergeben. Es sei 2 14. Berlin, Dienstag, den 16. Januar b ist ibm ein Ober⸗Regierungs⸗Rat it d öthig Anzahl wäak er Ze haAsbar Fütz 8 ; FenSsn EFX e . 3 “ 8 „ n — — —— — — “ erenc . 9 Ie auf 88 Behauptung des un⸗- Auch bei diesem Punkt werde man sich vergeblich bemühen, A 1 en 5 ticnen, die ja in dem nexen Kollegium doch das Uebergewicht bilden, licher “ 4 EeeE“ die Vervielfältigung auf irgend ein Parteiprogramm zurück⸗ “ (Schluß aus der Ersten Beilage.) Sachen das Kollegium nur unter fester Leitung eines tüchti⸗ seien. Minder bedenklich erscheine vielleicht der zweite Gesichts⸗ . 1 irkeverwalt &½ e gegang uführen. Höchstens lönnte die Versuchung entstehen, die — gen Regierungs⸗Präsidenten sicher gehe, während in Rechtsprü⸗ punkt der Regierungsvorlage, die Vereinigung vom Provinzial⸗ dem ich auch annehme, daß er die Geschäftsleitung und Alles, was Jemand, wie das zuerst sehr plausibel erscheint, die Klage wählt, eeaern 1 3 s pilzts S js bi b 2 v der Sitzungen und Entscheidungen dient, wesentlich weil er meint: „bei dem Richterkollegium komme ich besser weg, da Vorliebe für die neu geschaffenen Einrichtungen ein wenig in reußische Verwaltung eingetreten, wie man es damals in der besten Präsidenten bleiben könne! Die Inkompatibilität punkten aus manches Sympathische darbiete. Auch hier werde in 1.“ 8 „ S2 Fr.di, nn. wird man meine Beschwerde wohlwollender und besser prüfen“, das Haarspalten gerathen seien. Auch dabei könne man nicht Pauptstadt an dem täglichen Walten der Polizei zur Genüge der beiden Dinge nach dem Zweck der ganzen Einrichtung habe indessen der Kommission doch wobl ein Bedenken aufstoßen, Meon bet nun gesagt, dies ist, wenn man sich über die politi⸗ und das betreffende Kollegium überzeugt sich von der Un⸗ vorsichtig genug sich ausdrücken, denn die Sachverständigen, und vor Augen gehabt habe, bis 1858 der Prinz⸗ die Trennung erzwungen, trotz der damit verbundenen Un⸗ ob der Provinzialausschuß für die demselben zugedachten rungs⸗Prösident absolut nicht zu beherrschen i Lage ist. Schon sp baifslichs u 8 EE 7, ; — A e — 2 8 ¹ 2 ü ie ges gen Beürksverwaltengsbehörden seten so vnsoteta escheen 5 hx; E1AA“ EE arbeitet gehabt hätten, seien die früheren Minister des In⸗ nellen Verwaltungssystem ein Ende gemacht habe. Da jener durch bezwingen, daß die Regierungsvorlage beiden Seiten weitere Wiederherstellung der einzelnen Departements⸗Minister . 1 81 1I1A1“*“ als rechtewidrig ber⸗ nern und die anerkannt sachkundigsten Näthe der verschiedenen Zeit aber jeder mögliche Gebrauch der Verwaltungsbefugnisse der Geschäftsbehandlung den Namen eines Gerichts beilegen als letzte Instanz im konstitutionellen Staat rathsam sei. In
ihre Zusammenlegung mit den Beschlußbehörden ein viel z ausstellt. Dann wird ger als gewies btskräftia un a. et. 2 1 - hts 1 8 b ßes — fuür ihre Thätigkeit sein wuͤrde; und .. “ Beschwerde ö — Ministerien. Es werde sich aus diesem Grunde gewiß em⸗ à2 Parteizwecken wirklich gemacht worden fei, so seien damit wolle. Es bleibe freilich nach dem Gesetzentwurf der Name den Rechtsmitteln und dem Instanzenzug würden ebenso Ver⸗ an muin noch das gesammte Gebiet der Verwaltungsthätig⸗ rechtfertigt aber im höchsten Grade inopportun und unzweckmäßig fei. pfehlen, die Diskussion über diese Gesetzesvorlagen ob⸗ 8 Preußen der künftigen Verwaltungsrechtsprechung die Wege Verwaltungsgericht, es bleibe der Gerichtsdirektor, es blieben einfachungen beabsichtigt, die wohl zu erwägen seien. Er keit in engerem Sinne hinzufügt, so werde der Regierungs⸗Präsident nicht mehr anbringen; dann ist er mit dieser Beschwerde präkludirt; jektiv zu halten. Wenn man sich die Konstruk⸗ gewiesen. Wer diese Erfahrungen nicht selbst gemacht habe, die unabsetzbaren Verwaltungsbeamten, es blieben die bürger⸗ möchte dabei nur das Bedenken aussprechen, ob genügende schlechterdings nicht in der Lage sein, den Aufgaben, die ihm gestellt Ich glaube, ich brauche das nur anzuführen, um zu beweisen, daß die tion des Verwaltungswesens äußerlich ansehe, so scheine gewief 18 d Petitionsverzeichnissen und Verhandlungen vom lichen Beisitzer. Aber es blieben doch nur die Namen, nicht Gründe vorhanden seien, das allgemeine Rechtsmittel gegen büt daß der R Ich babe diese Besorgniß in keiner übergroße Vorsicht, die man bei der bisherigen Gesetzgebung in dieser der Gedanke auf Vereinfachung unabweisbar und jeder e6 von der Schutzlosigkeit des die Sache, nicht die Unabhängigkeit eines Richterkollegiums. Polizeiverfügungen schon wieder zu ändern, sei es in der EE1“ “ 1II1n Vebung auberasen iu müssen geglaubt hat, in ihr Gegentheil im Mensch, der mit der Kenntniß des inneren Baues unbe⸗ L“ unter einer konstitutionellen Ministerverwaltung, Der bisher für wesentlich erachtete richterliche Beamte im Form oder Sache. Man habe in diesem Hause das Problem sation ihm gegeben sind, um die niederen Geschäfte von sich abzu⸗ Pnklikum geict den 2 L- 11“ kannt sei, könne auf die Frage, ob Vereinfachung nothwendig 8 in welcher die Verwaltungsbehörden die Gesetze ihres De⸗ Kollegium solle wegfallen. Dafür solle der bisher von einer gelöst, mit welchem sich Preußen ein ganzes Menschen⸗ kürden, den ausgiehigen und rationellen Gebrauch maccht. Ich kann Manzel der bestebenden Organisation auf dem Gebiete der Enfes⸗ sei, nur mit „Ja“ antworten. Das dürfe aber nicht auf partements endgültig selbst ausgelegt hätten. Aber warum großen Majoritat des Hauses abgelehnte Regierungs⸗Präsident alter vergeblich abgemüht habe, die Garantien der Ge⸗ mir fehr wol denken, und ich bin sozar daron überzeugt, daß die tung der polizeilichen Verfügung ist ja auch schon in der früheren Kosten der Rechtssicherheit der betreffenden Verwaltung ge⸗ in aller Welt, werde so Mancher fragen, stehe das eintreten. Aber auch die beiden beibehaltenen besoldeten Bei⸗ setzmäßigkeit auf dem unabsehbaren Gebiet der Polizei⸗ Regierungs⸗Präsidenten röllig in der Lage sind, diejenige Stellung, Diskussion mit der größten Schärfe bervorgehoben worden. deider schehen. Das führe ihn in die Technik. Die heutige Ver⸗ Alles in den Verwaltungsgesetzen nicht deutlicher sitzer behielten nicht die Unabhängigkeit eines Richteramts, verfügungen herzustellen. In wenigen Jahren sei man dahin welche sie an der Spike des gesammten Bezirks nach beiden Richtun⸗ hbat die Sache keinen Erfolg gehabt, es sind Anträage nach der Rich⸗ waltung beruhe durchgängig auf Gesetzen und Verordnungen. d rin? Publikum, Presse, Juristen, Verwaltungsbeamte wenn sie zugleich Stellvertreter und vortragende Räthe des gekommen, dem Publikum die volle Garantie zu gewähren, gen kin einnehmen sollen, auszufüllen. Allerdinas wird das Detail tung gestellt worden oder nicht gestellt worden, jedenfalls haben sse Jede Verfügung eines Verwaltungsbeamten habe folgende düch en sich noch heute das Allerverschiedenartigste bei Präsidenten in seiner Präfektenstellung seien. Dem Präsi⸗ daß die Polizei gesetzmäßig verfahre und dem Beamten die der Geschäftsleitung, die Vorbereitung der Sachen von ihnen nicht keine Majorität erhalten, und wir befinden uns auf diesem Gebiete zwei Fragen sich zu beantworten: Einmal ist die Verordnung Z“ V alt 8 sgerichtsbarkeit. Allein man gebe denten bleibe sogar bei wichtigen Sachen die Möglichkeit einer Gewißheit zu geben, wie weit seine Befugnisse gingen. Das Z“ 6“ bin 82 1üFe daß bei. dem bisberigen meines Erachtens überaus unvollkommenen gesetzlich zulässig, zweitens ist sie nach Laae der Verhältnisse 1“ vierziger Jahren äg Einwirkung auf die Besetzung des Gerichts. Jedenfalls fehle alles beruhe jetzt auf jährlich 32 Entscheidungen des Ober⸗ “ “ X“ “ 4— 86 Geset. nöthig? „.Für den Juristen sei die Rechtsseite die Hauptsache, i die Erwägungsgründe nicht mehr an, nicht zum Besten dem Präsidenten gerade mit den besten Eigenschaften eines Verwaltungsgerichts und jährlich 1ö1 viel pehmen wird, sondern daß er nur diejenigen Sachen sich vorbe⸗ war der Abg. von Bennigsen damals —, die Klage bei den Seihst⸗ für den Verwaltungsbeamten die Zweckmäßigkeit, beides ge⸗ der Sache, aber nach französischem Muster. Wo nun aber ein eminenten Verwaltungschefs jede Eigenschaft eines Richters. Entscheidungen der einzelnen Bezir s⸗Verwaltungsgerichte und hält, welche in der That von größerer und erbeblicherer Tragweite verwaltungskollegien überhaupt auf diesem Gebiecte abzuschaffen, ich “ öö“ Ministerium mit sämmtlichen Parteien des Landtages über Das geringste 88 noch das 1 “ Weri Zahl nebme sagedcch “ .“ . sind. Jedenfalls aber ist zu erwarten, daß es ihm gelingen wird, die neine die Parallelklage, 1 afür lediglich die Beschwerde an de e ndig, man brauche Dieziplinargewa 8 Beam s fü eine Seite einen beson⸗ daß r beste Regie 8⸗Präsiden aum jemals ie Beise, di klich je⸗ inzig Drer Art dastehe, — ö“ Bheresndreh bihse e L meine die Parallelklage, und dafür lediglich die Beschwerde an den „ 9 ziplinargewalt des Beamten, solche Gesetze verhandle, fühle wohl keine Seite einen beson⸗ daß der best segierungs⸗Präs 8 Seeiaktechnik der bureaukratische Simn sich wohl endlich beruhigen, Eine
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28 „ 2 2. 5 77 2 . 2 Ve j + 7 2 Iirf „ 2 7 ⸗ 7 88. 7 „895 9 Poj fj ) 1 ieden⸗ vorgefetzten Einzelbeamten zuzulassen, und sich damit zu begnügen, die rechtliche Verantwortlichkeit. Dafür habe man die Auf⸗ 1 D ckl : diese Gesetze seien noth⸗ besondere Anlage und Neigung für Spez 1eees6sbee cBelet 8 ö’“ 2 — egnugen, 5 S5 eehe 8 — en Drang, ausdrü⸗ ich zu sagen: diese esetze nen der 2 8 3 4 . 3 e, Sre; 8 ⸗ 5 B8se. Sü.vntaa. . häishe ZEE“ daß gegen die endgültige Beschwerde die Klage an das Ober⸗Ver⸗ sichtsinstanz. Handele es sich um Verwaltungsverfügungen “ 82 man sonst nach menschlicher Erfahrung der der Rechtsprechung haben werde, so wenig, wie gewisse Erleichterung ferner würde dem Ober⸗Verwaltungs⸗ Verwaltungsgerichtsdirektor, als welcher in den alten Pro⸗ waltunssgericht, gestützt auf die sogenannten oberverwaltungsgericht⸗ von der Rechtsseite oder von der Rechnungsseite aus, so könne äußersten Gefahr des Mißbrauchs der Gewalten unterliegen umgekehrt der Spezialdirektor des Gerichts eine besondere gericht wohl zu Theil werden, wenn künftig bei den Klagen 9„ jent vorbz ng Nerwoltüungsge „ ½ . A Anss 2 zrün 9 chf 3 8 cht gesetzmaßig mwon 3 7 8 . 8 Ic . M 8 f ze Nosc bs vinzen die jest vorbandenen Verwaltungsgerichtsdirektoren in Aussicht 5 Gründe, die unrichtige oder nicht gesetzmäßige Anwendung des die Kontrole darüber eben so gut neben⸗ als würde. Das behaupte sonst ein Jeder von seinen Gegnern. Anlage für die Beschlußsachen. 1 Der ““ — 8 28 ve genommen sind, wird also nicht ein abbängiger Beamter sein in dem Gesetzes u. s. w. immer noch möglich sei. Ich würde ja anerkennen übergeordnet sein. Der Amtsrichter übe täglich eine Ja freilich, hätte wie in früherer Zeit der Staatsrath die mehr es auf Unbefangenheit ankomme, desto weniger unbe⸗ III. Instanz in Wegfall käme. Aber leicht werde es sich nicht vö 19. 8 Sr wurde, ebensowenig das zweite b-. 8 weiß nicht, ob er im Laufe der Rechtskontrole über die Maßregeln der Polizei⸗ 1 nhes Gesetze E “ ziemlich nüchtern fangen der Verwaltungschef diesen Entscheidungen gegenüber⸗ rechtfertigen lassen, bei Entscheidungen, welche die wirthschaft⸗ thh“ ” E Einfachheit sehr viel für sich hat, in dem — und der Steuerbehörden „„ohne damit ihr Vor⸗ und deutlich darin stehen: es solle die Rückkehr der Verwal⸗ stehe. Denn fast in allen wichtigeren polizeilichen, Steuer⸗ liche Exiftens 8 v FT 89 es gestatten, auch noch reziminelle Befugnisse übertragen werden beit der Anfechtunz der polizeilichen Zwangsverfügungen sich außer⸗ gesetzter J wie der Rechnungsbeamte alle Behörden, tungszustände von 1850— 1858 verhindert, es solle an den fragen oder Diszivlinarfragen habe derselbe als Verwaltungs⸗ lichen Rechtemitte nnbieb ddie Gecer efeicher len, die namentlich als Mitzlieder des Regierungskollegiums, an ordentlich einfach gestalten würde. 1 55 e die Ministerverwaltung kontrolire, schwachen Punkten die Rechtsseite der Verwaltung verstärkt, chef Verfügungen treffen müssen, für die mit seiner 1 D“ e⸗ 3 . ch beßndoe gtrachtet werden 18.⸗ Si s be 91 1 nderen Me, . 8 V zte 9 Dji 8 don Gründ 5 r2. 88 : 523, e75 Fänl;† MAnsi⸗ its g⸗ otrete . . 2 8 D Life D Be ( 19 Don. 3 bedenk- sich befinden, betrachtet werden ollen, an den Situn⸗ ö noch einen anderen Weg, meine Herren, die Frage ohne 8 r ““ zu sein. Die maßgebenden Gründe, und das preußische Beamtenthum in seiner Amtspflicht und persönlichen Ansicht bereits eingetreten E16““ solr lüabe Entscheid v“ zseslicher F8 Fe wund dadurch in die Lage kommen sollen, sich mit den bsen darin, daß man statt der Beschwerde und mit Aus⸗ aus ‚denen le Verwaltungsreform die früheren Kollegial⸗ Ehrenhaftigkeit erhalten werden. Allein vergesse man nicht, sitzender Richter zum zweiten Male dar über entscheiden solle. lchen n veide gen, 5 eine K 8 , üge 8 ge W. Böedür isen un uständen der “ Uebereinstimmung zu 5 “ 2 ggesesten Einzelbeamten in allen geschäfte der Regierungskollegien getrennt habe, lägen aller⸗ 3 daß die Motive der jetzigen Gesetze jetzt ausschließlich von Es bleibe ein unlösbarer Widerspruch darin, daß ein Re⸗ ander widersprechender u“ niche “ “ AXX“ zu fassenden vV v“ dener.elich ecten dings nicht in dem Geschäftsleben der Beamten, sondern in Ministern und Ministerial⸗Näthen geschrieben würden, gierungs⸗Präsident selbst oder durch Anweisung an eine Unter⸗ werden könne. In Verwaltungsbef hwerden beruhige sich der ioc der Meinung, und dem sie sich ibrerselts im Intereste der Antorten ter den Lebensinteressen der Nation. Im konstitutionellen Staat trete wie viel könne und dürfe ein preußischer Minister stelle erst eine Verfügung veranlaßt habe, daß dagegen eine Ver⸗ Deutsche sehr schwer bei Entscheidungen unterer Instanen. behörde nicht glaubt anschließen zu können, sondern da würde der Hauptsatz der Regierungsinstruktion §. 8 in ganz anderer von diesem Grund der Gesetze sagen, mit Rücksicht auf waltungsklage gegen ihn als Beklagten erhoben worden sei, und Endlich erkenne er auch in den Vorschlägen ü⸗ Ver⸗ ner noch den erst genannten Weg rorziehen. Aber wie die Tragweite in den Vordergrund: „Niemals könnten die seine eigene Stellung, auf seine Vorgänger und auf daß derselbe dann wieder als Richter über die Gesetzmäßigkeit fahren eine Anzahl berechtigter Gesichtspunkte an. Aber auch ge sich die Sache denkt, ist aus dem Motive, glaube ich, leicht Regierungsbehörden etwas verfügen, was einem ausdrück⸗ noah höhere Stellen. Wer indessen Augen habe zu sehen, der Verfügung entscheiden solle. Es bleibe ein unlösbarer hier sprächen alle Erfahrungen der Justiz entschieden dagegen, s △‿ 5 2 E . 6 “] ; Jos 2 1. 3 H 24 * 8 2 7 . 84 8 8 „6 1 vʒSTEEEEöö ie ijntr; ines 2 Nerf ons in alle — g 9 sehen. Die Regierung wünscht durch eine Vereinfachung des lichen Gesetze entgegenlaufe“. Zur Handhabung dieser der könne in den Motiven der Periode der Grafen Eulen⸗ Widerspruch, daß der Regierungspräsident zuerst eine Gewerbs⸗ den e bha F tems auf diesem Gebiete dem Rechtsuchenden und durch polizei⸗ Rechtsseite der Verwaltung seien Regierungskollegien einst⸗ burg und Dr. Friedenthal doch unter dem zarten Schleier konzession versage, und dann auf erhobene zugleich als ohne v“ “ g 898 “ 3 8 Nicht minder sei zu machen. T nündliche Verhandlung werde damit z
Viel schlimmer sei, daß, je auf Versagung der Wirthschaftskonzessionen das Rechtsmittel V
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4 erung des Organisationsgesetzes bezieht; denn diesem werden diese Themata a Zwangsverfügungen Betroffenen allerdings die Wahl zwischer als ese stitutionel S Bea r. 8 . 8* his si ire Ul Organisanonsgesetze zieht; verden di hbemat n⸗ b angsb sungen D. 1 igs 25; zwischen ma ausreichend gewesen. Im konstitutionellen Staate ꝓzetl; e 9 98 ankomme Beklagter und Richter sich geriren solle. 8 1 1 Ull 4†. üßen AIAeneeeee 2 „I: 8 z-sc⸗. 8 ; a ⸗2 2 8 8 1¹“]] 1 327 8 1 Se⸗ ce. 3 es äftlich T Ausdrücke lesen worauf 88 I — — gie Sebe 8 82 1 1 78; 85. . MI1I1““ 8, So 1,85 gehören müssen. Als K sseguenz davon er “ eine Um⸗ u“ 1 nicht . zu gesatte und zwar in dagegen bedürfe es dazu eines stärkeren Organes, der der jetzigen Regierungsvorlage sehe die Sache allerdings das Kollegium in einer befangenen Lage, wenn es durch sein einem Privilegium der Streitsüchtigen und böö gegerichtsgesedke⸗ 18 des ja von 85 . deeite se gen 8 82 Verwaltungsgerichte. Sowie der Einfluß der Parteien so aus, als ob die ganze Verwaltungsreform nichts weiter als Urtheil Akte seines Vorgesetzten zu desavouiren habe, und 8b “ auch in den — esch cs 6 8 Stellung es Ober⸗Verwaltungs⸗ 9 L erte Dilemma, — 10 jagen, mneinzuverleiten. auf die Sta ts 7 fühlb — 2 . 8ns, 8 8 Ha⸗ 8 ““ 2 SMa baenbhaisher Seta eintt in sojr nüßte de Vor-⸗ Im Gegenthei das Gesetz müsse in Rechtsstreitsachen le Verwaltungsstreitverf t torisch ts 8 d taatsverwaltung fühlbar werde, zeige sich die 2 Aende Technik des Regierungsdezernats die Laenbeisitzer stets eintimmig sein müßten, um den J Geg „ 1 8 Verwaltungsstreitverfahren im engeren 2 ist notorische Thatsache daß von Mona zu Monat 4 ; ; . 28 esn. 2 8 einige Aenderungen in der Technik des Regiern gsdeze Uie Der 28 2 M ’ 1“ No “ I 58 N 9 - 4 . 1“ 8 11“*“ — e G bie zen 2 8 e n 8 n “ e8. — ge 8 2 me 2 nündliche Verhandlung zur Regel machen, es den Parteien . ebenso als eine nothwendige Folge von Jahr zu Jahr die Klagen auf diesem Gebiet sich mindern. Die 1.“ 1ir See e demn Vetwaltungs⸗ zum Gegenstand habe. Der Schutz gegen die Wiederkehr sitzenden und seine vortra 88 bezn Seg, der L nce laffen auf Verhandlung zu verzichten. ich ergeh völlige Umarbeitung des jetzt bestchenden Zustän⸗ Regierung will also unter allen Umständen die Beschwerde an den chef anstatt eines Justitiars mit berathender Stimme einer systematischen Parteiverwaltung in Preußen sei der Regierungsvorlage könne der Präsident sogar, wo derselbe ein gver Üverasfen, Ernst mit dem neuer Grundsatz des neuen digkeitsgesetzes. Es zu entbehren, ist natürlich nicht möglich; aber es orgesetzten Einzelbeamten leiten; aber sie will im Interesse eines einen Justitiar mit entscheidender Stimme zur Seite zu setzen. Zweck auch des Bezirks⸗Verwaltungsgerichts. Man habe sich wichtiges Staatsinteresse im Spiele sehe, den ganzen Stab Mache man nur Ernst mi dem neuen Gr G wird in sehr vereinfachter und leichter zu handhabender Gestalt er⸗ sgiebigeren Rechtsschutzes, als bei der einfachen Beschwerde sein Dieser Justitiar sei das Verwaltungsgericht, analog wie 1872 ein paar Jahre mit einem Nothbau begnügen müssen, seiner Räthe mit zur Berathung bringen, gegen welche dann Gerichtsverfahrens, verlange man nur Anen 1598 ichen 8 scheinen, insofern es künftig nicht die Aufgabe haben wird, die Kom⸗ ürde, die Klausel hinzufügen, daß, wenn die Beschwerden sich aus⸗ in der französischen Verwaltung der Staatsrath die Ver⸗ in welchem die damaligen Deputationen für das Heimath⸗ die kleine Zahl der Laienmitglieder einstimmig Stand halten trag des Klägers, setze man darauf in der Regel die Sache v azugrenzen zwischen einer dorvelten Be⸗ Frücklich auf die unrichtige und gänzlich fehlende Anwendung des fügung der Minister kontrolire. Man habe in Preußen nur wesen“ unter Hinzufügung des Regierungs⸗Präsidenten die solle. Durchschlagend für die deutsche Auffassung bleibe, daß zur mündlichen Verhandlung auf den näͤchsten Termin, über⸗ denrei 8 or Ir d 9 256 — vir ; 88 e 2 2. d 1 otig wendun 822 5 7 „ e. n8 11.,21 5 f. 8 8 8 * He. „ 5 . „ . ³ 212 5 * 858 S. — . 0 9 8 o bo . 8 1ö181“ v“ 8 114““ 1“ ““ E““ nach deutscher Weise decentralisirt, Stelle eines Bezirks⸗Verwaltungsgerichts hätten ersetzen dem Präsidenten in seiner hohen, aber käglich lasse man einen “ “ Lb vrevnraaünENCCC3131111414244 den und ihnen damit die volle Wirksamkeit für das bürgerli üss sofort sei Ninisteri 8 Inne Stellung die beiden ersten Eigenschaften eines Richters fehlten, die man dann im Termine den „½ g Se zugrenzen und diejenigen Kompetenzgrenzen zu ziehen, welche zwischen sein soll an das Gutachten des ihm zur Seite stehenden Selbst- 8 8 ; 8oa11“ Bö iche müssen. Aber sofort sei das Ministerium des Innern Stellung die beren 88 EEöö“; d den Refe besser als bis jetzt, so werde die der Staatsverwaltung im engeren Sinne und den Selbstrerwaltungs⸗ verwaltungskollegiums. Diese Struktur ist auf den ersten Blick “ gegeben, die 8 119eg und die Legislatur an eine definitive Gestaltung ge⸗ Ständigteit und die eee 85 hss hnce bn a bes Elhrelzwerks “ Zeitverlust b s rreichen sei. Die ei der Grun -Einfügur Her Ver⸗ 75 Hig 2 5 der Revis ni enauer kennten, koͤnn — 6* ere ste des S Pwerks ber gewaältige. 828 p s se er Einfügung der Ver gangen, und habe von 1875 an die Rechtskontrole mittel der Revision nicht g. „ 8 he dem Ober⸗ V wegfallen, an dem man bis nun durch einen pedantischen, meist
behörden zu ziehen sein werden. “ und komplizirt, und ich leugne nicht, daß sie diesem ltungsgerichte in d zisc 0b* ¹ b le diese Mängel ei Bezirksgericht Die Herren werden außerdem in den Entwürfen ei Linwande anscheinend unterliegt. Die Regierung hat aber geglaubt, waltungsgerichte in den preußischen Staat — nicht eine dok⸗ 1 auch in der Mittelinstanz sicher gestellt durch einen Ge⸗ sagen, daß alle diese Mängel eines Bezirksgerichts bei de A“ e we Tendenz finden, von der ich allerdings auch annehm bierin doch ein ausreichendes und gutes Mittel, ein Mittel, wenn ich trinäre Liebhaberei für eine Unterscheidung von „streitigen“ nch irekts⸗ einen sansd si⸗ Beisiter durch Ehren⸗ verwaltungsgericht gut ge acht würden. Allein die Gefahr inhaltlosen Schriftenwechsel leide. Die Vorlage enthalte aber muß, daß sie bekämpft werden wird; es ist nämlich d so sagen darf, für die Prozedur auf diesem Gebiete, Ihnen bieten und „nicht streitigen“ Sachen, sondern als nothwendig zum be in rrichterlicher Unabhängigkeit urch Abgrenzung der Einseitigkeit liege vorzugsweise in der Feststellung und Be⸗⸗ nebenbei auch eine eittragende Neuerung, gegen welche die Sestren der. Vereinfachung und Abkürzung der Instanzen. J zu können, n. ich würde Ihnen empfehlen, in der, wie ich Ausbau der Verfassung, als nothwendig, um unter dem Ein⸗ 88 G biets und des Verfahrens Dem Regierungs⸗Prä⸗ urtheilung der thatsächlichen und persönlichen Verhältnisse bei Justiz⸗ wie die Verwaltungsbehörden bisher ernste Bedenken 82 ““ “ das ich noch gern weiter Fihieee⸗ “ TT1111“ u fluß der Parteien die Gesetzmäkigkeit der Verwaltung und die ” werde dabei nichts entzogen an feiner Amtsehre, seiner dem Bezirksgericht, welche durch die Revision gar nicht be⸗ getragen hätten. solle den “ ench in gangen wä rie der Entwurf, daß ich aber aus überwiegender eleuchten. enn wenn man unsere ganze Selbstverwaltung und Integrität des Beamtenthr a0 ah 3 3 8 8 1,3282 ; 6 4 EE“ iment, daß der Vorsitz den gewöhnlichen Verwaltungssachen das Re eigelegt werden, nbe dafür entschlossen habe, mich bei den Vorschlägen; Alles, was sich um sie gruppirt, bei Lichte besieht, so muß man doch Integ — enthums zu wahren, als unabweisbar 8 Amtspflicht und Zuständigkeit. Der Regierungs⸗Präsident wie rührt werde. Ebenso sei ein Scheinargu ent, d der W den gen 8 11616“*“ bescheiden, die wir hier gemacht haben. Im Großen und Ganzen anerkennen: — das ist gerade das Wichtigste, das Mittal, sich einer grade heute, weil es unverantwortlich wäre, in die preußische der Landrath habe nach wie vor über die Rechtsseite wie die des Präsidenten in diesem Kollegium ebenso folgerichtig und Zeugen zu “ T öö1“ haben diese Vorschläge die Tendenz der Stärkung der Lokalinstanz, ungerechtfertigten und einer gesetzwidrigen polizeilichen Verfügung in Verwaltung das Präfektensystem einzuführen, ohne die Gesetz⸗ Zweckmäßigkeit seiner Verfügungen sich schlüssig zu machen, selbstverständlich sei, wie der Vorsitz des Landraths im Kreis⸗ dabei zu üben — eine 55 ru Ha d her 8 “ . indem gewisse Entscheidungen des Kreikausschusses, die jetzt noch durch ihren Folgen, in ihrem wirthschaftlichen und rechtlichen Einflus zu, mäßigkeit der Verwaltung durch die nebengeordneten Ver⸗ nur habe derselbe vorsichtiger als früher die Gesetzlichkeit seiner ausschuß. Im Gegentheil, umgekehrt. Das Haus habe aus sich die o “ “ 8 mehrere Instanzen gehen, als endgültig betrachtet werden sollen, ich entziehen! Dagegen die nöthigen Rechtskontrolen und den nöthigen waltungsgerichte vollkommen sicherzustellen. Das Gebiet, in Maßregeln zu erwägen, weil derselbe sonst Gefahr laufe, nach⸗ guten Gründen die Es seien dies die leitenden Gesichtspu “
r Lokalbehörden stets anders formirt als die 8 1 r e vorlage, wobei er in der Generaldebatte gern darauf ver⸗
meine namentlich Beschwerden über Armenangelegenheiten. Auch dieser Rechtsschutz zu geben, ist der Mittelpunkt und das Hauptbedürfniß in welchem es dieser Sicherstellung bedürfe, ergebe sich aus acli erf (un öhere Instanz. Man habe in den Lokalbehörden jeder Zeit ern dar ies 1 9 g9 fe, ergebe sich träglich durch ein Gerichtsverfahren (unter Kontrole des böhere Instanz h àtn I. In⸗ V zichte das erste Viertelhundert von Unzuträglichkeiten, In⸗
Punkt, meine Herren, ist bei früberen Berathungen ausführlich er⸗ dem ganzen System unserer Selbstverwaltungsorganisation, und ich der Geschicht 1 nd sei ül sselbe SPt; ie Funkti öglichst i ini “ .vvng⸗ rüberen Berathungen ausführlich er⸗ 3 üie bstr ngsorganisation, b der Geschichte der Parlamente, und sei überall dasselbe Ober⸗Ve ichts) be z b F en möglichst in einer Hand vereinigt iertelhundert von Un 1. f 1 Ober ⸗ Verwaltungsgerichts) berichtigk zu werden. Auch die Funftion vieb ; stärkere Garantien konsequenzen und Widersprüchen dem Hause vorzulegen, welches
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örtert worden. Ich erinnere mich, daß Hr. von Bennigsen damals wäte der Meinung, daß gerade dieser Punkt mit der äußersten Sorg⸗ dur das Verhältniß er Ve 1 ü zsj s s G legi ilde 1. “ Dr. von Bennigsen damals 7 8, d08 9 ““ Berstenr Verhältniß der Verwaltr z ) 3 a 8 Präsid Kollegien gebildet, um rüͤ vor⸗; mit der Frößten Entschiedenbeit e hat: hier müßte es falt von der Kommission zu erwägen sein wird. L 8 e 9 1114“*“; der Vollzug der Änordnung des Regierungs⸗Präsidenten stanz ansecgatiche Kolles bäͤßren. „Das würde sich künftig aus Gesetzesänderungen dieser Art unvermeidlich hervorgehen b 1 v AMo, wnccc0 Leben gegebene. Es gebe bestimmte Gewalten der Obrigkeit werde niemals gehemmt, wo Veranlaässung zur Eile der Rechtskontrole zu gewähren. Das würde sich künf g atzs be 18 j “ en 1* Sl12g. en — 1 2 ume 8 84 81 Sert 1„ 8 2 8 1e Pl: öe 2 2 2* — . 8 2 U* 7 „ „ & — g 3 2 2 5 N. b 1 28 - „ d 18 1 9 nc verfitnheheen mit groͤßer achkenntniz der ocoö⸗ stellung dieser Hauptgesichtspunkte der von der Regierung gemachten durch welche eine Parteiregierung sich sofort des ganzen sei. Zweck der vorbehaltenen Nachprüfung des Verwal⸗ umkehren. Während in 1. Instanz sechs unabhängige Bei⸗ würde. Er 888 b— 8 Hauntge . 88 1. en Verhältnisse versehene Instanz ist, sein Bewenden haben. Vorschläge beschränke, so darf ich mich n inma hi bürgerlichen Lebens bemächtige, Millionen Unterthanen sgeri igli 1 Bewißhei ; sitzer dem Landrath zur Seite ständen, sollte die II. Instanz und doch die Geduld des Hauses ziemlich lange in Ansp. g 1 2 ne Iß „sein Bewenden haben. orschlag s 3 f eich mich noch einmal dahin 1 Ieee, Se ZBllge, I 8 9 ge tungsgerichts sei lediglich die volle Gewißheit, aß . e sitz — 8 1 dl 88 88 hmen müssen Er hoffe auf die Nachsicht des Hauses, wenn Ich, meine Herren, gehe allerdings nach meiner persönlichen An- refümiren, daß die Regierung den Gedanken weit von sich im Großstaat von sich abhängig und die Staatsgewalt für Organe der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit bleiben sich mit vier bürgerlichen Beisitzern begnügen; gegenüber ne⸗ Mitali 8 Seeʒn . Taufzeuge dieser Gesetzgebung schauung sehr viel weiter; für mich ist die Frage der Stärkung der weist, durch diese von ihr gemachten Vorlagen irgend⸗ ihre Wahl⸗ und Parteizwecke sich nutzbar mache. Dieses Ge⸗ und die Verwaltungsgesetze auch die Fälle anwenden würden, drei keineswegs genügend unabhängigen Verwaltungs⸗ ein Mitglied desselben, welches Taufzeuge dieser Gesetzgebung Autoritat der Kreisausschüsse für die zukünftige Entwicklung unserer wie das Rechtsleben der Nation, wie das jetzt so häufig behauptet biet bildeten die gewerblichen Konzesstonen, die Schank⸗ d 1““ ; 989, “ 6;e. beamte Eb weil die Laienbeisitzer im Kreisausschuß von dem ersten Keime an gewesen sei, vielleicht ein zu leb⸗ 1 Hauptsacc. aeer wirz, in einer Weise zurtckzuschrauben, die einen materiellen Rück⸗ Wirthschaftskonzessionen stets an erster Stelle die Erthetung M far 1““ ꝛehse 116““ G leider gar nict selten den Rechtspunkt mit der Zweck⸗ haftes Interesse für die Vorlage äußere. Er habe immer die ! Wenn wir uns vergegen b velche Anfor⸗ schritt gegen das bestehende System enthielte. Die Regierung ist der tzi “] aher Jahr für Jahr ab, jemehr ie Verwaltung an e ö . golte F Instanz Ansicht vertret die Gesetze könnten nicht anders gemacht “ aag 9n⸗ 11““ 11“ r und Entziehung zahlreicher sonstiger Gewerbs⸗ und technischer “ jekti setzmäßi d Geschäfte hne. mäßigkeitsfrage verwechselten, darum solle in II. Instanz nsicht vertreten, di 1 b ht and G inftige Gesetzgebung neo mdie Thatkraft, an die wohl erwogenen und aufrichtigen Ueberzeugung, daß hier der parla- Konzessi A . 8 objektive gesetzmäßige Behandlung der Geschäfte gewöhne. mäßigkeitsf 28 de Es seie b pes. ine Sachverständigen⸗Kommission Jahr und ge Gesetz g 1ö1ö“ g gung, daß hie arla 13 — Fähig keitsa . 2 2.- der Iann E1“ r. 28 8 8 e eien eben werden, als wenn eine Sachverständigen⸗Ko Jah 8 it, an die Selbstverleugnun hauptorgans unserer mentarischen Diskussion etwas geboten wird, was nicht nur der Er⸗ onzessionen und Fähigkeitsatteste, der Jagdscheine, der Bau⸗ zzeiverwaltung von Berlin sei jetzt ie ein festes Rechtsurtheil gesichert werden. ien ebe w , 1] 8 — een dee eeeee de ee werle enumg dirses Han pkoeges n wägung im vollsten Maße wert! isr sordern war wenn mür, erens konsense und das fast unabsehbare Gebiet der polizeilichen Die einst willkürlichste Polizeiverwaltung von Berten serieüran die harten Gründe des Rechts, die diesem verführerisch Tag hindurch gearbeitet babe, ehe sie an den Landtag kamen, tunftigen Derwa tung, machen wird, dann üssen w ins, glaub vwagung im vollsten Maße werth ist, sondern was, wenn wir, wie ich 5 8 2.; 7 4 88 5 . gesetzmäßigste im ganzen Lande. Es sei natürlich, daß n be l?e 2 s sich vielleicht scheinbar sei er widerlegt worden, eben nur scheinbar! Der ich, zu der Ueberzeugung bekennen, daß es 1— iz ist, hoffe und wünsche, uns darüber verständigen, der Nation und ihrem Zwangsmaßregeln. Füge man dazu noch die Disziplinar⸗ in der heutigen Verwaltung selten denke, weil dazu glücklicher⸗ einfachen Plan entgegenständen. Es ließe sich viellei Won füͤart emmaen aus - daß auch die ganze Reichs⸗ ws Verantwortlichkeitsbewußtsein und in Folge dessen die Selbstͤ ffentlichen Rechtsleben ein System bieten wird, welches alle Garan⸗ gewalt über die verwaltenden Kommunalbeamten, und in ge: weise nicht dieselbe Veranlassung sei, wie bei dem Regierungs⸗ etwas vereinfachen. Er selbst habe lange die Idee verfolgt, I “ F u“ Gesetzgebung der Stein⸗ digkeit dieses Organs viel mehr zu stärken, als es bisher geschehen ist. tien des ausgiebigften Rechtsschutzes enthält und, worauf nicht genug wissem Maße die Steuereinschätzungen, so habe man schon antritt des Königs: aber es sei der Grundgedanke, mit welchem die Bezirksgerichte etwa so zu stellen, wie früher die Justiz⸗ Verwal ungsgesetzge Solche Fesetze wie das vor⸗ ist eine, wie man sagt gute, alte deutsche Sitte, ich möchte Werth zu legen ist, allgemein verständlich, einfach und zuverlässig ist. mehr als zwei Drittel des Gebiets, in welchem das Ober⸗ die Verwaltungsref stehe und falle. Lediglich aus diesen deputationen der preußischen Kammern, in denen auch der Hardenbergschen Periode zehre. Solch esetze wie das des aber dech nur mit gewissen Einschränkungen unterschreiben, daß Ich bitte Sie in 3. Sianne in die Prüfung der Vorlagen einzu. Verwaltungsgericht durch seine Rechtsprechung heute die Kon⸗ Gesichtspunkten preußische Gesetzgebung den Ver⸗ Präsident nicht mitgestimmt habe, in denen aber die einheit⸗ liegende, müßte eine F““ jeder Deutsche drei Instanzen haben mußs. Wo ij s8 üblich in treten. Daß eine Kommissionsverhandlung stattfindet, halte ich für trole der Staat I141“ 2* B. ] FEI1“ 3 sei ie Einheit d Kommission durchberathen werden. Ein Ministerrath köoönne G 22 1— 5b 1“ lich seIrx Ei. . AA Se. A B für . aatsverwaltung übe. Das übrig bleibende klei⸗ G Di Kolle 9 dem liche Firma der Behörde geblieben sei, und die Einheit der p hb e⸗ 8. 2 2* anderen Ländern? Denken Sie an England, denken Sie an die en selbstverständlich, und ich wie meine Herren Mitarbeiter werden uns jet beschränke st f ral. gt⸗ 8 waltungsgerichts⸗Direktor, und sein Kollegium von de Fücens 8 mngschef, Imn den Be⸗ d Zesetz in seinen technischen Einzelheiten nicht prüfen. lische Friedensrichterverfassung. Meine Herren, wenn Sie den bemühen, in der kommissarischen Berathung den Gedanken der Vor⸗ nere Gebiet beschränke sich auf kommunale Angelegenheiten, Regierungs⸗Präsidenten getrennt und das Gericht dem Ver⸗ Bureauverfassung unter dem 116A“ 8. 5 Gescg. in so Vieles aus fremden Vorbildern Sriedensrichterkollegien das auferlegen wollten, daß über ihren Ent⸗ lage noch mehr zu entwickeln und den dort zu erwartenden Ein⸗ welche nach einer eigenthümlich deutschen Auffassung als waltungshof nebengeordnet. Es solle ein wirkliches Gericht rathungen der Kommissionen hätten sich auch “ “ Preußen nicht recht passe, warum solle scheidungen noch zwei obere Instanzen stehen, dann würde sich die wendungen wirksam entgegenzutreten. Gegenstände gerichtlicher Entscheidung angesehen würden, nach sein. Damit sei Alles gesagt. Dies Gericht wie jedes Ge⸗ denken ergeben. In den früheren tagelangen, angen, P. nicht 888 ge Praktisches er a r a2h, 81- 8e englischen englische Gentry schönstens dafür bedanken. Es ist nicht abzuweisen, Der Abg. Dr. Gneist erklärte, mit dem Kreisausschuß Anaglogie der Vermögens⸗ und Statusrechte. Es sei nicht zu-⸗ richt solle dabei auf nichts als auf die Gesetze sehen, daher monatelangen Berathungen der Kommissionen beider Häuser u“ 8. Fhreaben, Bas wirklich ellgemwin gültig sei. Das wir auf diesem Gebiete noch weiter gehen als bisher geschehen und den Amtsvorstehern hätten im Laufe weniger Jahre die fällig, daß das Hauptgebiet der Verwaltungsjurisdiktion immer 3 3 auch von jeder Mitwirkung des Verwaltungschefs in der wäre man auf die Wege der Regierungsvorlagen ganz sicher rif S 1 E““ ennet, Siivteveh⸗ Ich hoff, daß die zutünftige Entwicklung der Verhältnisse dazm früheren Gegner sich wohl versöhnt. Dagegen habe man sich die Funktionen umfasse, deren sich die politischen Parteien Beurtheilung des Einzelfalles frei bleiben, aus demselben gekommen, wenn dieser Ausweg ein zulässiger wäre. Aber eng öX“ Gese 1 e Seeeeäxäöö een auf manchken die Bezirks⸗ und Provinzialbehörden der Selbstverwaltung, von oben herab, die lokalen Parteien von unten herauf be:— Grunde, aus dem die preußischen Könige wörtlich sowie der Recht und Rechtssprechung lasse sich nicht beugen; oder . 1“ es entlichen Rechts noch mehr zu stärken; einstweile sich solbs he2 1“ ächti 8 s 9 Sc. I 1 8. . 82 1 5 . 311 1“ Minis die tiefge ⸗ ie das ganze Ge des Staats⸗ neinde 8 e Staatsregierung sich damit begnügt x die Entscheiruen vwenn er von sich selbst urtheilen dürfe, einfacher gedacht, als mecetge n. we keine rechtliche Schranke fänden. Denke . Deutsche Kaiser den Gerichten verboten hätten, „sich bei ihren hätten die früheren Minister 85 12 Peiger eehande⸗ e unns glberketen, von (ietet Bore a eld⸗ Irmenstreiisüchen soweit es sich zwischen u Mee siste geworden seien. Zur Zeit der Beschließung über die man ich in diesen Gebieten eine preußische Verwaltung Rechtsentscheidungen durch irgend welche Ministerialreskripte rathungen der Kommissionen unverbrüchlich daran festgehalten, Eren, euz Fhipiß h beratk d genden und den e e 2. bee I. 8G bi. Kreisordnung habe Niemand daran gedacht, daß ein Bezirks⸗ durch Präfekten, Unterpräfekten und Maires ohne einen oder Infiruktionen von Hofe irre machen zu lassen“. Aus daß an dieser Stelle der Verwaltungschef nicht persönlich den Rath -Sen durch 8 1“ 8b 1“ eö“; if denmn blatten „2.,; ; 11 1““ 88 S - n ee. 5 ge. 5 f 1 9 bes . 8 arf j — dieser S select committes weiter zurechtlegen z . nde handelt, zu überlassen. Für Städte würde dasselbe stattfinden, rath und ein Bezirksgericht, Provinzialrath und ein Provinzial⸗ Staatsrath und ohne Verwaltungsgerichte, so befände man sich 1 demselben Grunde, aus dem der Minister des Innern nicht Recht sprechen dürfe. Biege man an dieser Stelle, 827 b “ gefete 8- Preitten v in fortwährend da auch keine weitere Instanz als das Verwaltungsgericht zu- ausschuß an dieser Stelle entstehen würden. Es liege dabei in Preußen mitten im Parlamentarismus, schlimmer als der⸗ versuchen werde, auf die Entscheidungen des Ober⸗Verwal⸗ ehrliche Rechtssprechung die Lebensfrage des Wanzen Zfeizchs B“ Lesdersprüche Inkonsequenzen und Verwirrungen sein joll. P1““ 1 unter den heutigen Stimmungen immer die Versuchung nahe, selbe je in Frankreich gewaltet habe. Dieser Parteimißbrauch 8 ungsgerichts einzuwirken: aus demselben Grunde solle es der stehe das Ganze in Gefahr zu brechen. Es sei das — Das englische Parlament lasse sich nach altem Brauch Jahr Dies, meine Herren, iist das, was ich über die Abkürzung und die Schuld dem anderen Theil zuzuschreiben. Allein die Be⸗ komme sofort zum Durchbruch mit dem konstitutionellen Partei⸗ Verwaltungschef der Provinz bei dem ihm nebengeordneten seine persönliche Ansicht, nach seiner Kenntniß von Ne fi Jahr mehr als eine halbe Million Mark kosten, Gesetz⸗ E1““ an der verwickelten Gestalt dieser Behörden sei so leben, derselbe bilde den Grundschaden Frankreichs noch heute. Gericht nicht thun. Darum seien diese Sachen „streitige Ver⸗ 11““ Gesesgeh Er “ mehr ale eins soliche “X Sacsder. h EE. 8.2 Stelle ein wesentlicher Punkt zu er⸗ eichmäßig vertheilt zwischen Staatsregierung und Landt 8 8s 2 G il sie ebenso behandelt über die Meinung de obersten hts⸗ 1 8 8 SA; 8 örtern, nämlich die Vorschläge, die die Regierung sich gestattet hat er- 4 8. S g g und Landtag, waltungssachen“ genannt worden, weil sie eben ha⸗ 8 8 . . 8 ie füölth 8 so d beiten zu lassen, wie früher der Staats⸗ wegen Abänderung der Vorschrift über die “ veitaar zwischen Herrenhaus und Abgeordnetenhaus, und zwischen alee) werden sollten, wie die Gerichte in „streitigen“ Parteisachen hofs, der darüber weder E 1 wfaüce Einer der G. sei dabei, die liche Verfügungen (§. 63 und 64 des Organisationsgefetzes). Meine Parteien des letzteren, daß man selbst mit der Goldwaage Recht sprächen. Darum sei es nothwendig gewesen, die soge⸗ geworden sei, allein er 8 “ der Ver⸗ Einheit des Verwaltungsrechts zu erhalten und eine gewisse Herren! Bei früheren varlamentarischen Berathungen gerade ükerdas kein Uebergewicht der Schuld werde feststellen können. Den — nannten Beschlußsachen abzutrennen, weil diese Fragen der dieses Auswegs auf drei gewichtigere “ 2 b theili ten Vereinfachung und Uebersichtlichkeit zu erreichen. Den Mi⸗ Organisationsgesetz von 1880 ist bereits, wie ich glaube, mit sehr zu⸗ Zwiespalt zwischen Provinzialausschuß und Provinzialrath 11““ 8 Zweckmäßigkeit in der Aufsichtsinstanz unter persönlicher Lei⸗ waltungsreform berufen: die drei früheren “ nistern bleibe die Initiative, wenn sie wollten, auch der treffenden Gründen hervorgehoben worden, und ich glaube, nachge⸗ habe das Herrenhaus geschaffen, welches daraus sogar eine 8 1 tung des Verwaltungschefs bleiben müßten, weil in diesen Staats⸗Minister, von denen zwei noch unter den Le⸗ b o -
1“
„daß die jetzige Duplizität der Anfechtungsmöglichkeit;· Kabinetsfrage gemacht habe. Die Frage nach der Trennung