erste Entwurf — natürlich auch die Beschließung über die Opportunität der Vorlage an sich und über den einen leitenden Gesichtspunkt. Aber zur Vorberathung und Fest⸗ stelung solcher Gesetzentwürfe erscheine ein Mimnisterrath ungeeignet, schon weil derselbe nicht so viel Stunden darauf verwenden könne, wie eine Sachverständigen⸗Kommission Monate und Jahre darauf zu verwenden hahe, um ftwas Zusammen⸗ hängendes und Fertiges zu schaffen. Sollte dabei ein Be⸗ denken obwalten, ob das auch streng konstitutionell sei, so ließe sich das durch den Augenschein widerlegen, wenn die preußische Bibliothek ein Paar Verzeichnisse der Königlichen Kommis⸗ sionen vorlege, welche Jahr aus Jahr ein neben dem Par⸗ lament arbeiteten, und ein Dutzend organische Gesetze, welche so gearbeitet seien, z. B. die englische Städteordnung mit 6 oder 7 Foliobänden Reports, die allein dazu gehörten. Es lasse sich vorhersehen, daß die Kommissionen, sobald sie in gewohnter Weise gründlich arbeiteten, auf Bedenken und Amendements nach Hunderten stoßen müßten. Es sei dann wohl möglich, ein Endresultat zu forciren oder durch Partei⸗ kompromisse zusammen zu schieben. Aber das Ganze, was aus diesem Hin und Her der Beschließungen hervorgehe, würde wahrscheinlich keiner Seite genügen können und noch weniger in den großen Rahmen der Verwaltungsgesetzgebung hinein⸗ passen, aus dem man in Preußen immer weiter herausfalle. Vor Allem aber: was solle aus der unendlich schweren Auf⸗ gabe der Durchführung der Verwaltungsreform in den sechs noch rückständigen Provinzen werden? Statt vorwärts zu kommen, komme man mit jedem Jahre weiter zurück von der Aus icht, jemals zu einer Provinzial⸗ und Kreisverfassung zu kommen, die zur preußischen Centralverwaltung gleichmäßig passe und die für Rheinprovinz und Litthauen, für Schleswig⸗Holstein und für Posen, für Nassau und für Pommern gelten solle. Der preußische Staatsverband leide sicherlich Schaden, wenn ein un⸗ ruhiger Reformgeist in die Steuer⸗, Wirthschafts⸗, Sozialgesetz⸗ gebung hineingreife: aber mit den organischen Reformen der Ver⸗ waltung sei es dann überhaupt zu Ende. Diese Gesetze dürf⸗ ten nie zu Parteigesetzen werden, denn sie gingen uns alle völlig gleich an und lägen über diese heutigen Streitpunkte weit hinaus. Der Verwaltungsbau eines Großstaates lasse sich nur sab specie aeterni behandeln. So lange der Staat Preußen seiner Bestimmung treu bleibe, solle Niemand in diesem Lande an den Verwaltungsbehörden erster und zweiter Instanz, ebenso wie an den Gerichten merken, ob ein über⸗ wiegend liberales oder ein übverwiegend konservatives Ministe⸗ rium am Ruder sei, und man werde das erreichen, wenn die preußische Dynastie ihrer großen Vergangenheit treu bleibe. Der sogenannte Parlamentarismus sei wohl noch niemals aus Parlamentsreden entstanden, sondern stets aus Fehl⸗ griffen von oben, d. h. aus dem unstäten Hinwegsetzen über die Rechtsschranken der Verwaltung und aus der Zerstörung der Finanzordnung des Staates. Darum hüätte die heutige Staatsregierung auch den Schein zu vermeiden gehabt und wäre es auch nur der Schein, als ob man in Preußen be⸗ reits im Konstitutionalismus lebe, als ob jeder Minister⸗ wechsel eine neue Verwaltungsordnung brächte, als ob mit jedem Personenwechsel im Ministerium des Innern neue Ge⸗ sichtspunkte für den ganzen Bau zur Geltung kämen, die man in früheren Stadien der Gesetzgebung schon erledigt zu haben geglaubt habe. Gegen den prinzipiellen Widerspruch auch nur einer Seite dieses Hauses werde das Reorganisationswerk nie zu Stande kommen, am wenigsten eine Ausdehnung auf die westlichen Provinzen. Dieselbe werde stets scheitern, so lange nicht jeder Theil die Gewißheit erhalte, daß seine be⸗ rechtigten Ansprüche voll erwogen und im Rahmen des Ge⸗ setzes zur Geltung gekommen seien. Sollte die Kommissions⸗ berathung und das Haus nach den ersten hundert Amende ments zu dem Resultat gelangen, daß ein Gesetzentwurf dieser Art erst einer Vorarbeit nach der Weise der Justizgesetze be⸗ dürfe, so wäre das nach seiner Ueberzeugung der beste Erfolg, zu dem er der Staatsregierung und dem Lande Glück wün⸗ schen würde. ““ Demnächt nahm der Vize⸗Präsident des Staats⸗Mini⸗ steriums von Puttkamer wiederum das Wort: Meine Herren! Die Rede, die Sie Alle mit so großer Auf⸗ merksamkeit gehört haben und der ich gewiß nicht mit geringerer Spannung gefolgt bin, legt mir doch die Verpflichtung auf, noch auf wenige Minuten Ihre Zeit in Anspruch zu nehmen, und das werden mir diejenigen Herren danken, die nach mir sprechen wollen, d. h. morgen, und ja dann für ihre Ausführungen einen längeren Zeitraum aben werden. Ich bin augenblicklich nicht in der Lage, aus den mannigfachen interessanten Gesichtspunkten der Rede des Hrn. Abg. Gneist alles das herauszuschälen, was ich noch zu erwidern habe; ich muß mir das auf ein späteres Stadium der Debatte vorbehalten, aber einige wenige besonders springende Punkte will ich mir doch zu erörtern erlauben und bitte um Ihre geneigte Nachsicht. Mich hat zunächst besonders derjenige Theil seiner Ausführungen berührt, in welchem der Herr Abgeordnete sich mit meiner Person beschäftigte. Er sprach ziemlich unumwunden aus, der eigentliche materielle Grund dieser Vorlage sei wohl mehr in dem persönlichen Belieben des jetzigen Ministers, als in sachlichen Erwägungen zu suchen. Nun, meine Herren, ein ungerechterer Vorwurf konnte mir in der That nicht gemacht werden. (Abg. Gneist: Bitte ums Wort zu einer persönlichen Bemerkung.) Ich will dann, wenn der Herr Abgeordnete einen Zweifel darüber hat, daß seine Bemerkungen diese Tragweite haben und im Hause so aufgefaßt sind, doch noch näher auf seine Worte eingehen. Er sagte, der Herr Minister des Innern hält unsere Berathungen in den 14 jährigen schweren parlamentarischen Kämpfen über die Selbst⸗ verwaltungsgesetze für Irrthümer, er hält den Standpunkt seiner sämmtlichen Vorgänger für irrthümlich und setzt dem gegenüber seine persönliche Ansicht.
Nun kann ich Sie in der That versichern, daß ich nicht den Muth haben würde, eine Vorlage nicht nur von diesem Umfange, sondern irgend eine Vorlage zu machen, wenn ich mich nicht dabei auf die bei mir unerschütterlich feststehende Ueberzeugung stützen könnte — daß ich die grose Majorität der Nation bei den in den Vorlagen ent⸗ haltenen Reformvorschlägen hinter mir habe, die den jetzigen Zustand für so durchaus unvollkommen hält, daß er einer Revision und Reform dringend bedarf. Ich bitte Hrn. Dr. Gneist von der Ueberzeugung sich leiten zu lassen — und ich glaube, er sollte mich doch, da ich längere Zeit die Ehre habe, mit ihm bekannt zu sein, soweit billig beurtheilen, —
aß ich sicherlich nicht aus dem Standpunkte des car tel est notre plaisir eine Vorlage von diesem Umfange, von dieser Wichtigkeit vor das Haus bringen würde mit der Prätension, sie auf meine persön⸗ liche Autorität hin anzunehmen.
Doch das nur beiläufig.
Der Herr Abgeordnete hat dann ferner einen Gesichtspunkt in die Debatte geworfen, der vom höchsten Interesse war, den Gedanken nämlich, auch in dieser Materie der Gesetzgebung zu verfahren, wie man mit dem Reichsjustizgesetze verfahren hat, sie durch Sachverstän⸗ digen⸗Kommissionen womöglich jahrelang porprüfen zu lassen und sie dann als sachverständiges Produkt einer reiflichen Ueberlegung zunächst der Regierung und dann dem Hause vorzulegen. Er meinte, in der⸗ artigen Fällen hätten die Vorlagen, die auf solcher Basis von der Regierung gemacht werden, viel größere Chancen bei der Landesvertretung durchzugehen. Meine Herren, ich halte die⸗
sen Standpunkt für einen für die Autorität und Stellung der Lan⸗ desvertretung äußerst bedenklichen. Wenn eine Landesvertretung sich dam entschließen will, virtuell dadurch abzudanken, daß sie sich das Produkt einer Sachverständigen⸗Kommifsion gewissermaßen okmoyiren läßt, so ist das ein Standpunkt, den man im Interesse der konsti⸗ tutionellen Freiheit und einer unabhängigen legislativen Berathung doch kaum wird acceptiren können. Die Staatsregierung hätte ja ihre Mittel, mit einer solchen Sachverständigen⸗Kommission sich zu verständigen und es ist die Meinung naheliegend, daß das Laus,
mag es eine Mitwirkung nehmen, welche es wolle, bei der Zusammensetzung
einer solchen Kommission, diese letztere wesentlich aus Sachverständi⸗ gen bestehen würde, welche als Praktiker auf dem Standpunkt der Regierung stehen und die bei einer Prüfung dieser ganzen Materie der Selbstverwaltungsgesetze ein Produkt zu Tage fördern würden, welches den Sympathien des Hrn. Abg. Gneist sehr wenig ent⸗ sprechen würde.
Weiter hat dann der Herr Abgeordnete es gerügt, — wie ich annehme, denn aus dem Beifall, der auf der linken Seite des Hauses ihm zu Theil wurde, muß ich das annehmen — daß das Ober⸗Ver⸗ waltungsgericht über diese Vorlage nicht vorher gehört worden sei. Meine Herren, die Thatsache ist richtig, aber sie beruht auf einer wohlerwogenen Ueberlegung. Ich glaube nicht, meine Herren, daß es dem Ansehen des höchsten Verwaltungsgerichts förderlich sein kann, wenn man es in die Fragen der Legislation hineinzieht. Es ist dazu berufen, der oberste Wächter des bestehenden Rechts zu sein; aber sich in die Diskussion über Aenderungen der Gesetzgebung und damit in das Parteigetriebe hineinzubegeben, halte ich für das
ber⸗Verwaltungsgericht in seinem eigenen Interesse nicht für rathsam.
Es hat mich diese Auffassung des Hrn. Abg. Dr. Gneist in hohem Maße frappirt, die Regierung ist aber nicht in der Lage, ihm auf diesen Weg zu folgen.
Nun, meine Herren, wenn ich an die Svpitze dessen, was ich dem Herrn Abgeordneten in der Sache selbst zu erwidern hätte, gewisser⸗ maßen einen Text setzen wollte, so würde ich die Worte eines be⸗ rühmten Rechtslehrers benutzen können, die erlaubt sein wird, hier mitzutheilen, weil sie in nuce der beste Vertreter der Regierungs⸗ vorlage sind, welchen man sich nur denken kann. Es heißt hier in dem Buch des Hrn. Abg. Dr. Gneist „Ueber den Rechtsstaat“, das ich seiner Güte verdanke und aus dem ich ungemein viel Beleh⸗ rung und Information geschöpft habe:
Noch nachtheiliger wirkt jedenfalls die persönliche Trennung zwischen Bezirksrath und Bezirksgericht, Provinzialrath und Pro⸗ vinzialausschuß, die aus den divergirenden Ideen der Parteien und Individuen über Selbstverwaltung hervorgegangen ist, und welche durch einen festen Plan, der von der Regierung energisch festzuhalten war, wohl zu vermeiden gewesen wäre. Es handelt sich in dem ganzen Gebiet um die einheitliche Hand⸗ habung eines einheitlichen Verwaltungsrechts, dem sich auch die wirthschaftliche Verwaltung der Provinzen, Kreise und Gemeinden unter⸗ und einzuordnen hat. Streitsachen, Be⸗ schlußsachen und einfache Dekretur sind ja nur verschiedene Formen der Beschließung, die in einer gesetzmäßigen Verwaltung durch die ver⸗ schiedene Interessenseitigkeit der Geschäfte bedingt sind. Die sach⸗ liche Einheit der obrigkeitlichen Thätigkeit wird es deshalb jeder⸗ zeit rathsam machen, im Bezirksverwaltungsgericht dem Regierungs⸗ Präsidenten ein Recht des Vorsitzes zu wahren.
Meine Herren, ich bedauere es, wenn bei einem so ausgezeich⸗ neten Manne, wie der Hr. Abg. Gneist es unbestritten ist, in kurzer Zeit — ich kann nur annehmen, unter der Pression irgend eines Umstandes, der mir unbekannt ist — solche Wandlungen in den Anschauungen vor sich gehen können, wie zwischen dem, was ich eben verlesen habe und dem, was wir von der Tribüne aus dem Munde des Herrn Abgeordneten soeben entnommen haben. Wenn ich ein Motto an die Spitze der jetzigen Regierungsentwürfe hätte stellen wollen, so hätte ich Wort für Wort nichts anderes schreiben können, als was hier geschrieben steht. Was thun denn diese Worte dar? Sie beweisen in einer wahrhaft klassischen Kürze und so schlagend, wie irgend möglich, daß die Verwaltung selbst von der Mitwirkung bei der Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen werden darf. Warum? weil es sich hier um ein einheitliches Gebiet handelt, nicht, wie im Civilprozeß, blos um Klage und Gegenklage und bestrittene Ansprüche, sondern zugleich stets um die vollständige Abwägung des öffentlichen Interesse. Die Verwaltung soll sich ihrer Verantwortlichkeit natürlich stets bewußt sein und soll überall Rede stehen für ihre Handlungen, aber sie soll auch da, wo sie im Wege der kontentiösen Anfechtung in Anspruch genom⸗ men wird, ein Recht haben, innerhalb desselben Forum, vor dem sie er⸗ scheint, um Rechenschaft zu geben, der angemessenen Mitwirkung und der Vertretung ihrer Interessen sicher zu sein.
Das ist ja auch der Standpunkt, den andere liberale Redner schon vor dem Hrn. Abg. Gneist mit der größten Schärfe ausge⸗ sprochen haben. Der Hr. Abg. Dr. Lasker — doch gewiß eine Auto⸗ rität für die liberale Partei — wie hat er sich über den Vorsitz des Regierungs⸗Präsidenten im Verwaltungsgericht geäußert? In der da⸗ maligen Diskussion über die Kreisordnung heißt es in einer Rede des Abg. Dr. Lasker aus dem Jahre 1872 folgendermaßen:
Vielmehr soll die Deputation für das Heimathwesen, welche gegenwärtig besteht, in das Verwaltungsgericht umgewandelt wer⸗ den. Das macht einige Abänderungen nothwendig; die wichtigste derselben ist, daß der Präsident der Regierung jederzeit den Vorsitz übernehmen kann, um auf diese Weise den innigen Verband zwischen der Verwaltung und der Praxis des Verwaltungsgerichts herzustellen. 8
Sehen Sie, meine Herren, dieses ist in der That der Kern der ganzen Sache, so auch in der eben citirten Aeußerung wird er wieder vollkommen klar und schlagend getroffen. Die Verwaltungsgerichts⸗ barkeit entbehrt eines wesentlichen Moments ihrer Solidität, Gründ⸗ lichkeit und Wirksamkeit, wenn sie sich nicht innerhalb ihres Schooßes selbst eines mit der Verwaltung und ihrem Wesen genau vertrauten Organs erfreut, wenn nicht durch die Mitwirkung eines solchen bei allen zu treffenden Entscheidungen der innere Zusammenhang der Ver⸗ waltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit festgehalten wird. 18
Nun sagt der Hr. Abg. Gneist am Eingange seiner Ausfäh⸗ rungen: ja, ich bin an sich außerordentlich sympathisch gesinnt gegen die Vereinfachung, wenn sie nur möglich wäre. Meine Herren! Das haben wir nun schon die ganzen Jahre hindurch gehört, daß immer gemeint wird, ich bin durchaus sympathisch berührt von den vorgeschlagenen Vereinfachungen im Organismus der Mittel⸗ Instanzbehörden, aber der Erfolg wird zeigen, es geht nicht. Ich bin im Gegentheil der Ansicht, der Erfolg wird zeigen, wenn man sich nur über gewisse Grenzen einigt und die Ansichten ab⸗ geklärt sind, daß dann in der That durch eine gemeinsame ausdauernde Arbeit doch das erwünschte Ziel wird erreicht werden können.
Der Herr Abgeordnete meint: Ich bin für jede Vereinfachung, die mit der Rechtssicherheit vereinbar ist, aber das, was hier geboten wird, zerstört die Rechtssicherheit. Ich muß das nach jeder Richtung hin als unzutreffend bezeichnen, wenigstens, soweit der Herr Abgeord⸗ nete das deduzirt aus dem von mir in Anspruch genom⸗ menen Vorsitz des Regierungs⸗Präsidenten in dem projektirten Verwaltungsgerichtskolleggium. Der Herr Abgeordnete hat weniger Gewicht auf die Abhängigkeit des Regierungs⸗Präsidenten gelegt. Er pointirte mehr die Uebermacht des Präsidenten, ausgerüstet mit seinem Generalstabe, gegenüber den Laien. Es ist doch wohl bedauerlich, daß so häufig, wenn es sich um die Mitwirkung des Laienelementes in der obrigkeitlichen Verwaltung handelt, der Selbständigkeit, Ein⸗ sicht und der Widerstandsfähigkeit dieses Elementes gegen etwa ver⸗ subte unberechtigte Einwirkungen so ungemein geringes Vertrauen entgegengebracht wird. Wenn das die stehende Uebung werden sollte, so machen Sie in der That das Element der Laienmitwirkung in hohem Maße unpopulär, Sie diskreditiren es. Wenn in einem Kol⸗ legium die Laienmitglieder die durch das Gesetz gegebene Garantie
haben, wie es unsere Vorschläge enthalten, daß, wenn sie wollen, sie die Mazjorität bilden, also durch ihre Stimmenzahl entscheiden; dann möchte ich doch den Regierungs⸗Präsidenten sehen, der mit seinem sogenannten Generalstabe diese selbständigen, von ihm
durch
Bildung und Sachkenntniß in keiner Weise unterschiedenen Leute aus den Sattel zu heben und sie zu bloßen dekorativen Erscheinungen in diesem Kollegium herabzudrücken unternehmen wollte, Ich bin viel⸗ mehr ganz entschieden der Meinung, daß der Regierungs⸗Präsident häufig einen recht schweren Stand haben wird gegenüber den Laien welche ihm mit der aus der näheren Berührung mit dem Leben her⸗ vorgehenden Sachkenntniß gegenübertreten, und deshalb möchte doch wohl die Meinung richtig sein, daß aus diesen Gesichtspunkten man in der That sich nicht darauf berufen kann, daß der Regierungs⸗ Präsident gewissermaßen ein überwucherndes Element diesem Kollegium gegenüber unter allen Umständen sein wird.
Ich lasse mich darauf gar nicht weiter ein, daß der Herr Ab⸗ geordnete am Eingange seiner Bemerkungen gewissermaßen die Schuld an dem jetzigen Zustande — ich will es einmal mit ihm so bezeichnen — nach allen Seiten hin gleichmäßig vertheilt zu sehen wünscht: er will sie auf die Parteien gleichmäßig vertbeilen, und er will auch das gebüͤhrende Theil davon der Regierung zuweisen. Meine Herren das läßt die Regierung ihrerseits sich ganz ruhig gefallen; ich ge⸗ höre wahrlich nicht zu den Leuten, die glauben, immer Recht zu ha⸗ ben, sondern ich bin der Meinuung, daß man durch die Erfahrung belehrt wird: die Erfahrung ist die Lehrmeisterin der Gesetzgebung Und das ist ein Standpunkt, der, wie ich glaube, gerade in diesen Vorlagen sich auf das eminenteste dokumentirt. Diese Vorlagen sind nicht hervorgegangen aus einem dem bisherigen Systeme theo⸗ retisch gegenüberstehendes anderes System, sondern aus der fest⸗ stehenden Communis opinio der großen Mehrheit des ganzen Landes daß der gegenwärtige Behördenapparat und das Verfahren zu schwer⸗ fällig, zu komplizirt, zu wenig für die Einsicht des einfachen Mannes gemacht ist, daß sie daher der Revision und der Reform bedürfe.
Ich bin zu ermattet, meine Herren, und die Zeit ist zu weit vorgeschritten, um weiter noch auf das Alles einzugehen, was der Herr
bgeordnete in seiner Rede berührt. Ich erkenne an, daß er mit größter Meisterschaft heute gesprochen hat, und die große Aufmerk⸗ samkeit, die ihm bis zum Schluß zu Theil geworden ist, auch auf Seiten der Regierungsbank, wird ihm darüber gewiß keinen Zweifel lassen. Aber von dem Standpunkte, den er entwickelt, kann ich nur jagen: es ist wunderbar, wie sich im Laufe der Zeit die Anschauungen der Nenschen wandeln! Ich bin in der guken Hoffnung in das Haus eingetreten, daß ich an dem Abgeordneten Gneist, ich will nicht sagen, einen entschiedenen Vertreter meiner Ansicht, aber nicht einen so entschiedenen Antagonisten haben würde. Und dann muß doch noch einmal betont werden: wenn ein hervorragender Staatsrechtslehrer in einem klassisch gewordenen und weit verbreiteten Buche, welches ja die Fundgrube für viele Informationen ist, so entschiedene Stellung zu einer Frage genommen hat, wie das hier in der von mir zitirten Schrift im Jahre 1879 geschehen ist, dann kann ich der Entwickelung des entgegengesetzten Standpunktes, wie wir sie heute gehört haben, nicht den vollen Werth beimessen, um mich in meiner Ueberzeugung von der Nothwendigkeit einer Aenderung unserer Gesetzgebung und unserer Einrichtungen auf dem Gebiete der Orga⸗ nisation der Selbstverwaltung irgendwie erschüttern zu lassen.
Ein Vertagungsantrag wurde angenommen.
Persönlich bemerkte der Abg. Dr. Gneist, er habe nicht entfernt den Minister einer Willkür zeiven wollen, sondern nur gesagt, es dürfe nicht mit jedem Wechsel in der Person des Ministers das Verwaltungssystem geändert werden. Was den zweiten Punkt betreffe, so könne er nur sagen, es gelte in der Wissenchsaft wenigstens für loyal, wenn man einen Schriftsteller citire, dies nicht bruchstückwerse, sondern ganz zu thun. Er habe dem Minister persönlich im Jahre 1878 eine Schrift zugeschickt, oie ausführlich deklarirt habe, wie und warum er seine früheren Ansichten habe berichtigen müssen. Heute habe ihn aber der Minister ganz außer dem Zusammenhang citirt und so gethan, als ob ihm unbekannt wäre, warum er und die große Mehrheit des Hauses mit ihm anderer Ansicht ge⸗ worden sei; der Minister benutze hier seine Stellung, um dem Lande zu sagen, in seinen (des Redners) Aassichten sei eine plötzliche Wandlung vorgegangen. Wenn das einem Zeitungsreporter passire, habe er nichts dagegen; für einen Streit zwischen einem wissenschaftlichen Mann und einem Minister sei es nicht die richtige Weise.
Der Staats⸗Minister von Puttkamer erwiderte, ihm sei es nicht in den Sinn gekommen, dem Abg. Gneist aus seiner Meinungsänderung einen Vorwurf zu machen; er habe diese Aenderung nur als Thatsache konstatirt. Wie lange Zeit der Abg. Gneist dazu bedurft habe, um zu der Aenderung seiner Meinung zu gelangen, das interessire ihn (den Minister) hier in keiner Weise. Er könne auch in der Thatsache, daß der Abg. Gneist so liebenswürdig gewesen sei, ihm seine (des Abg. Gneist) späteren Geistesprodukte zugänglich zu machen, nicht einen Grund sehen, einen anderen Standpunkt hier ein⸗ zunehmen.
Der Abg. Dr. Gneist bemerkte, wie sei der Minister dazu gekommen, von einer ihm (dem Minister) unerwarteten Wand⸗ lung in seinen (des Redners) Ansichten zu reden, da derselbe doch die Motive gekannt habe, aus denen er seine frühere Meinung berichtigt habe? Im Gegentheil sei der Minister verpflichtet gewesen zu erklären, daß er schon vor vier Jahren ausgeführt habe, warum er seine Ideen habe berichtigen müssen.
Der Staats⸗Minister von Puttkamer erklärte, er halte dies Verlangen für unberechtigt, um so mehr, als der Abg. Gneist dem Hause soeben in anderthalbstündiger Rede jene Wandlung seiner (des Abg. Gneist) Ueberzeugung selbst ent⸗ wickelt habe. Sollte er demselben nun noch attestiren, daß er das gewußt habe? Er habe hier nur von einer erlaubten parla⸗ mentarischen Waffe Gebrauch gemacht.
Der Abg. Dr. Gneist bemerkte, er könne nur das von ihm Gesagte nochmals konstatiren; schon vor Jahr und Tag, als Schriftsteller und von der Tribüne, habe er auseinander⸗ gesetzt, weshalb er seine Meinung habe ändern müssen. Es sei kein Kunststück, in extremer Parteiweise Jemanden auf
ein Wort festzunageln, wie es wohl unter den Theologen
vorkomme. 1.“ vertagte sich das Haus um 5 ¼ Uhr auf Dienstag 11 Uhr.
Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
.
—
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. j
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich 2. Subhastationsn, Aufgebote, Vorladungen
u. dergl.
R. n. s. w. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4. Verleosung, Amortisation, Zinszahlung
8
Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. & 6. Verschiedene Bekanntmachungez.
7. Literarische Anzeigen.
8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien-Nacheiedtan.] beilage.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Erpeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Bogler, G. L. Daube & Co., E Schlotte,
Annoncen⸗Bureaux.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
[2528] Amtsgericht Hamburg. Oeffentliche Zustellang. 8 Der Kaufmann R. Utermarck, Uhlenhorst, Bassinstraße 2, hier, vertreten durch Rechtsanwalt agen hier, klagt gegen den Oscar, richtiger Robert Heeüp Oscar Albert, Mechaniker, unbekannten Aufenthalts, wegen Bezahlung von 50 ℳ am 1. No⸗ vember 1882 fällig gewesener Miethe, mit dem An⸗ trage, den Beklagten kostenpflichtig, einschließlich der Kosten des Arrestverfahrens, zur Bezahlung von 50 ℳ am 1. November v. J. fällig gewesener Miethe zu verurtheilen, auch den Kläger zu befugen, sich für diese 50 ℳ nebst den Kosten aus den hinterlegten 62 ℳ bezahlt zu machen und diese Summe, soweit zureichend, zu erheben, sowie das abzugebende Ur⸗ theil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht zu Hamburg, Civilabtheilung I., auf Montag, den 26. Februar 1883, Vormittags 10 ¼ Uhr. b Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Hamburg, den 12. Januar 1883. Rentzow, Gerichtsschreiber des Amtsgerichts Hamburg.
[2550] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Sophie Fricke, geb. Breitkopf, zu Clausthal, vertreten durch den Rechtsanwalt Marcard zu Osterode a. H., klagt gegen den Kaufmann Wil⸗ heim Heinrich August Fricke aus Harlingerode, zu⸗ letzt in Clausthal, jetziger Aufenthaltsort unbekannt, wegen Ehescheidung aus dem Grunde böslicher Ver⸗ lassung mit dem Antrge, die zwischen ihr und dem Beklagten bestehende Ehe dem Bande nach zu scheiden, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer I. des Königlichen Landgerichts zu Göttingen auf
Montag, den 7. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr,
mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Göttingen, den 11. Januar 1883.
Abich, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[2554] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Seelig Zander zu Konitz klagt egen den Schmiedegesellen resp. Besitzer Paul Feuse, früher zu Ploetzig, Kreis Flatow, wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen 87 ℳ 60 ₰, nebst 6 Prozent Zinsen seit dem Tage der Klage⸗ zustellung für gekaufte und empfangene Waaren im Jahre 1880, mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung dieser Summe, und ladet den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Könialiche Amtsgericht zu Konitz auf
den 5. März 1883, Vormittags 9 ½ Uhr,
Zimmer 19.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Konitz, den 11. Januar 1883.
I1Inq1X“ 8
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[2514]
Verkaufsanzeige nebst Ediktalladung.
—, 8 8 . ö6 In Sachen des Zimmermeisters Lühmann in Wilhelmsburg, Gläubigers, gegen den Köthner Jür⸗ gen Brockmann daselbst, Schuldner, soll die Letzterem
echörige Korhstelle Nr. 121 nebst Zubehör, am
eiherstiege auf Wilhelmeburg belegen, in der Grundsteuer⸗Mutterrolle für Wilhelmsburg unter Art. 336 Karte 3 Parz. 683/65, 684/65 und 685/247 eingetragen, bestehend aus einem Wohnhause und etwa 50,31 a Land und wegen ihrer Lage an der Kreuzung der Hamburger und Wilhelmsburger Chaussee sich besonders zur Anlage einer Wirthschaft oder eines gewerblichen Unternehmens eignend, zwangsweise in dem dazu auf
Dienstag, den 17. April 1883,
“ Vormittags 11 Uhr, hierselbst anberaumten Termine öffentlich versteigert werden. Die Kaufbedingungen liegen auf hiesiger Gerichtsschreiberei zur Einsicht aus.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungs⸗ falle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.
Harburg, den 12. Januar 1883.
Koönigliches Amtsgericht, Abth. III. gez. Heinichen. Ausgefertigt: Rehkuh,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [2520] F;
Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ . daß das Hypothekenzweigdokument vom nuar 4. Mai 1844, 1. Februar, 14. und 20. März, 4 April, 12. Mai und 6. Juni 1854 über die für das Fräulein Henriette Luise Auguste Weiß zu Berlin sauf 5 daselbst Mohrenstraße 17 belegenen, der Hand⸗ lung R. D. Warburg & Co. gehörigen, im Grund⸗ zuche des Königlichen Amtsgerichts I. Berlin Fried⸗ richstadt Band 14 Nr. 1030 verzeichneten Grund⸗ stücke in Abtheilung III. unter Nr. 13 eingetragenen
gerichts Berlin I. vom 21. kraftlos erklärt worden ist. Berlin, den 6. Januar 1883. Hoffmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I., Abtheilung 54.
Dezember 1882, für
[2556] Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Amtsgerichte sind durch die verkündeten Ausschlußurtheile im Aufgebotsver⸗ fahren nachstehende Urkunden für kraftlos erklärt: 1) das auf die Namen der Geschwister Kuhles zu Erfurt ausgefertigte Sparkassenbuch der städti⸗ schen Sparkasse zu Erfurt Nr. 57 624 über 55,85 ℳ, 2) das aus der notariellen Schuld⸗ und Pfandver⸗ schreibung des Fleischermeisters Johann Julius Schmöger zu Erfurt vom 16. Juli 1863 und dem Hypothekenbriefe vom 16. August 1863 bestehende Hypothekeninstrument über 1200 Thlr. = 3600 ℳ, eingetragen für den Stellmacher Jo⸗ hann Christian Nikolaus Taute zu Erfart, Ab⸗ theilung III. Nr. 9 des Grundbuchs, über das zu Erfurt Anger Nr. 49 belegene Wohnhaus, Band 42 Seite 241. Erfurt, den 10. Januar 1883. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VIII. Drache.
[2521]
In Sachen, betreffend das Aufgebot der Post Abth. III. Nr. 2 bezw. Abth. III. Nr. 1 auf 2 bezw. 39 Gleinitz und Abth. III. Nr. 2 f 5 ladowo und der darüber gebildeten Instrumente,
hat das Amtsgericht zu Schmiegel nuar 1883
erkannt,
daß
die über die Post Abth. III. Nr. 2 bezw. Abth. III. Nr. 1 auf Bl. 2 bezw. 39 des Grundbuchs von Gleinitz und über die Post Abth. III. Nr. 2 auf Bl. 5 des Grundbuchs von Poladowo gebildeten Hvpotheken⸗Instru⸗ mente für kraftlos zu erklären, die Kosten des Aufgebotsverfahrens aber von dem Antragsteller und Gläubiger, Tischlermeister Adolf Nerlich zu Schmiegel, einzuziehen.
8 Von Rechts Wegen.
am 11. Ja⸗
[2466] Bekanntmachung.
Durch Urtheil vom 29. Dezember 1882 sind:
1) die Gläubiger der auf Borek Hauland Nr. 13 Abtheilung III. Nr. 1 für Marianna, geb. Beszterda, verehelicht gewesenen Wosciechowska, eingetragenen 125 Thlr. 10 Sgr. 6 ⅞ Pf. und Zinsen, die Gläubiger der auf Hohensee Nr. 16 Ab⸗ theilung III. Nr. 3 für die Erben des Valen⸗ tin Urbanski eingetragenen 16 Thlr. 20 Sgr. nebst Zinsen übertragen auf dem Grundstücke Hohensee Nr. 5, 40, 41, 46 und 26, die Gläubiger der auf Schoenthal Nr. 1 Ab⸗ theilung III. Nr. 1 zur Sicherung der von dem Besizer übernommenen Verpflichtung, die Nach⸗ laßschulden nach Johann Gottfried Bensch zu bezahlen, eingetragenen Kaution von 900 Thlr., die Gläubiger der auf Hohensee Nr. 45:
a. Abtheilung III. Nr. 2 für den Kaufmann Michael Schoenlank in Posen eingetragenen 7 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. nebst Zinsen und 19 Sgr. Kosten, .Abtheilung III. Nr. 8 für den Töpfermei⸗ ster Friedrich Wilhelm Ebensberger in Dir⸗ schau eingetragenen Kostenforderung von 7 Thlr. 18 Sgr. 6 Pf., die Gläubiger der auf Binkowo Nr. 23 Ab⸗ theilung III. Nr. 2 für die beiden Brüder Matheus und Roch Skorupski eingetragenen 16 Thlr. 20 Sgr. oder 100 Fl. poln. nebst Zinsen beziehungsweise die Rechtsnachfolger der genannten Gläubiger mit ihren Ansprüchen auf die vorbezeich⸗ neten Hypothekenposten ausgeschlossen. Schrimm, den 29. Dezember 1882. Königliches Amtsgericht
[2555]) Bekanntmachung.
Durch Urtheil der I. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Elberfeld vom 29. November 1882 ist die zwischen den Eheleuten Handelsmann Friedrich Prosch in Solingen und der Anna, geb. Kesper, daselbst bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Klagebehändigung für aufgelöst erklärt worden. Schuster,
Ge richtsschreiber der I. C.⸗K. des Königl. Landgerichts.
[2558] Nr. 397. Josef Bausch von Kirchen und Hau⸗ sen wird für verschollen erklärt und sein Vermögen den muthmaßlichen Erben Maria, Theresia, Maria Ursula, Johann, Wendelin und Maria Agathe Bausch von dort in fürsorglichen Besitz gegeben. Engen, 9. Januar 1883.
Gr. Amtsgericht.
Volkert.
[2557] Im Namen des Königs! In der Seiffert'schen Aufgebotssache hat das
vor dem hiesigen Amtsgerichte angesetzten Termine persönlich 1 Oldenburg wohnenden Bevollmächtigten zu melden, unter der Ver⸗ warnung, daß sie im Falle der Unterlassung der Meldung für todt erklärt werden sollen und ihr Vermögen den in Folge ihres Todes dazu am nächsten Berech⸗ tigten verabfolgt werden wird.
alle zur Nachfolge in deren Vermögen etwa sonst Berufenen, sowie auch alle Diejenigen, welche For⸗ derungen an die Verschollenen zu haben glauben, hiermit aufgefordert, in dem angesetzten Termine persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte ihre Ansprüche und Forderungen anzumelden, zur Ver⸗ meidung der in dem Gesetze vom 22. Mai 1858 ge⸗ dachten Nachtheile, nach welchem Gesetze:
[2461] Ausfertigung.
Im Namen Sr. Majestät des Königs v; von Bayern erläßt das Kgl. Amtsgericht Regensburg I. den K. Amtsrichter Tischler g 8
in Sachen
Amortistrung von Urkunden in öffentlicher Sitzung am 8. Januar 1883
stehendes
Z Urtheil: I. Auf Antrag des Verwalters Josef Bauer in Allung werden nachstehende zwei Scheine der Spar⸗ kasse Regensburg Nr. 13 095 de daro 10 Mai 1861, lautend auf Theresia Bauer zu 50 Gulden vormali⸗ ger süddeutscher Währung, und Nr. 10 507 de dato 18. Juni 1873, lautend auf Josef Bauer jun. zu 25 Gulden vormaliger süddeutscher Währung für kraftlos erklärt. II. Die Kosten des Verfahrens hat Antragsteller
ꝛc. Josef Bauer zu tragen.
8 Thatbestand
und Entscheidungsgründe.
nach⸗
K. Amtsgericht Regensburg I. Der K. Amtsrichter. 8 gez. Tischler. Vorstehendes Urtheil wurde verkündet am achten Januar eintausend achthundert drei und achtzig. Zur Beglaubigung: Regensburg, 10. Januar 1883. Der K. Gerichtsschreiber. (L. S) gez. Euxmer. Zur Beglaubigung: Regensburg, am 13. Januar 1883. Gerichtsschreiberei am K. Amtsgerichte Regensburg I. Der K. Sekretär
Hancky.
[2445] Amtsgericht Varel II.
Es werden folgende Abwesende:
1) die Wittwe des am 30. Oktober 1848 zu Neuen⸗ burgerfelde, Gemeinde Neuenburg, Großherzog⸗ thum Oldenburg, verstorbenen Brinksitzers Die Oltmanns, Wübke Margarethe, geb. Di geboren 1815, September 3, ebeliche des Grundheuermanns Jürgen Diedrich Di zu Driesel und seiner Ehefrau Gesche, geb. Oetken (Oetjen), welche etwa im Jahre 1850 mit einem außerehelichen Sohne, in Begleitung eines Webergesellen Wilhelm Willms aus Etzel nach Amerika ausgewandert und seitdem ver⸗ schollen sein soll;
Schließlich werden Alle, welche von dem Leben oder Tode der sub 1 bis 5 oben aufgeführten Ver⸗ schollenen Nachrichten besitzen, aufgefordert, solche gegen den oben gedachten Termin dem Gerichte mit⸗ zutheilen. r Ausschlußbescheid am 28. Dezember 1883, abgegeben und nur einmal in den Oldenburgischen Anzeigen bekannt gemacht werden 1883, Januar 5.
und das Erkenntniß auf
Lehrhoff.
[2442] Vermögens⸗Beschlagnahme.
Durch Beschluß der Strafkammer II. des K. Land gerichts I n J. ist das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des hann Friedrich Holder O. A. Kirchheim, geboren 2. §. 140 Abs. 3 des St. G.
Beschlag belegt worden. Dieser Beschluß wird hiermi
Stuttgart, den 10. Jam
Pis 29n 8C 2 gerichts hier vom 15. Dezember vor. J.
Gütertrennungsklage. frau des Kohlenhändlers Jacob Bongardt, Waasem, zu Godesberg, vertreten Justizrath Bach zu Bonn, klagt inten Ehemann ꝛc. Bongardt zu Gütertrennung, mit dem Antrage er zwischen den Parteien bestehenden
ehelichen Gütergemeinschaft.
Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn ist Termin auf den 22. Februar 1883, Vormittags 10 Uhr, bestimmt.
Donner, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
1 t Schöningen hat in seine itung am 6. Januar c. nachstehendes Ausschlußurtheil:
achen, den Aufgebotsantrag des Maurers Friedrich Meyer und dessen Ehefrau Friederike, einemann, zu Schöningen betreffend, wer⸗ amit die unbekannten Inhaber, sowie alle Diejenigen, welche auf die in der Obligation vom 21. Oktober bezw. 8. Novcember 1835 ver⸗ briefte, auf das Wohnhaus Nr. ass 3 hierselbst eingetragene Hypothek Anspruch machen, mit
Wilhelm Wilke Willms aus Neuenburgerfelde, Gemeinde Neuenburg, Großherzogthum Olden⸗ burg, geboren 1850, Februar 23, außerehelicher Sohn der unter 1 genannten Wittwe des Dierk Oltmanns zu Neuenburgerfelde, Wübke Mar⸗ garethe Oltmanns, geb. Dierks, und des Weber⸗ gesellen Wilhelm Willms aus Etzel, der von seinen Eltern etwa im Jahre 1850 mit nach Amerika genommen wurde und seitdem ver⸗ schollen ist;
Thalke Margarethe Dierks aus Driesel, Ge⸗ meinde Zetel, Großherzogthum Oldenburg, ge⸗ boren 1818, Mai 13, Tochter des Grundheuer⸗ manns Jürgen Diedrich Dierks zu Driesel und seiner Ehefrau Gesche, geb. Oetken (Oetjen), ge⸗ schiedenen Ehefrau des Schusters Johann Ger⸗ hard Janssen, zu Winkelsheide, Landgemeinde Varel, welche etwa 1854 nach Amerika aus⸗ gewandert und seitdem verschollen ist;
der Matrose Johann Eilers aus Steinhausen, Gemeinde Bockhorn, Großherzogthum Oldenburg, Sohn des Brinksitzers und Webers Johann Ogermann Eilers zu Steinhausen und seiner Ehefrau Gesche Margarethe, geb. Brunken, ver⸗ schollen seit etwa 1870, geboren 1847, April 18: Anton Friedrich Meinen aus Jaderaltendeich, Gemeinde Jade, Großherzogthum Oldenburg, Sohn des Köters Johann Friedrich Meinen zu Jaderaltendeich und seiner Ehefrau Ahlke Mar⸗ garethe, geb. Bartels, verschollen seit etwa 1869, geboren 1834, Oktober 1;
hiermit aufgefordert, sich in dem auf
den 21. Dezember 1883
oder durch einen im Großherzogthum einschließlich der Erbherrschaft Jever
Zugleich werden die Erben der Genannten und
1) wenn sich Niemand meldet und als erbberechtigt legitimirt, das Vermögen der Verschollenen für erbloses Gut erklärt, im entgegensetzten Falle aber den sich als berechtigt Legitimirenden ein⸗ gehändigt werden soll, und der nach dem Ausschlusse sich meldende und legi⸗
Königliche Amtsgericht in Oppeln am 9. Januar 1883 durch den Amtsrichter Bogatsch für Recht erkannt:
1) der Nachlaß des am 17. Oktober 1881 zu Wilhelmsthal verstorbenen Spediteur Berthold Seiffert wird dem landesherrlichen Fiskus zu⸗ gesprochen,
2) die unbekannten Erben werden mit ihren An⸗ sprüchen und Rechten an den Nachlaß ausge⸗ schlossen. 3
Oppeln, den 9. Januar 1883.
2800 Thaler durch Urtel des Königlichen
Amts⸗!
timirende Berechtigte alle nach dem Ausschlusse bis zur Anmeldung in Betreff des Vecmögens der Verschollenen getroffenen Verfügungen an⸗ rkennen muß und keine Rechnungsablage for⸗r dern kann, sondern sein Anspruch sich auf die Bereicherung Derjenigen, welchen daß Vermögen eingehändigt ist, unter Ausschluß der erhobenen g Nutzungen beschränken soll. die Forderung des nach dem Ausschlusse sich n meldenden Gläubigers sich denjenigen, welchen das Vermögen eingehändigt ist, gegenüber auf deren Bereicherung unter Ausschluß der er⸗
Königliches Amtsgericht, Abtheilung III.
Adler zu städtischen Sp
„
[2467]
DTer the buchblatte Nr. 12 b. loco 3 für die verwittw. Schuhmachermeister Eckert, Schuldurkunde nuar 1500 ℳ und 5 ½ Prozent Zinsen, ist durch Ausschluß⸗ urtheil worden.
Anton Galisch Rechtsanwalt Hoffmann in Ratibor, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Loslau am 2. Januar 1883 durch den Gerichts⸗Assessor Schaefer für Recht:
[2463]
ihren Ansprüchen ausgeschlossen und die Hypo⸗ theken⸗Urkunde den Eigenthümern gegenüber für kraftlos erklärt. gez A. Heise. id verkündet. Beglaubigt: dig, Reagistrator, Gerichtsschreiber.
tmachung. ument über G hlr. „Großvatererbtheil der Geschwister Julianna und Adalbert Nehring, eingetragen auf Slup Nr. 24 Abtheilung III. Nr. 1 ist durch Erkenntniß des unterzeichneten Amtsgerichts vom 22. Dezember 1882 für kraftlos erklärt. Graudenz, den 7. Jan
Königliches
1 2 1 7
[2470] Bekanntmachung. 1
Das auf den Namen des Zimmermanns I Scheibe Sparkassenbuch
. über 958 Mark 8 Pf.
Wel
Nr. 1326 ist durch Urtel des hiesigen Amtsgerichts
vom heutigen Tage für kraftlos erklärt worden. Glatz, den 5. Januar 1883. Königliches Amtsgericht.
Her H—
““ dem Grund⸗ Abth. III.
über die auf Ober⸗Schmollen in
2*¼ο
Juliane, geb. Kube, in Bernstadt aus der notariellen vom 2. Januar 1877 am 19. Ja⸗ eingetragene Darlehnsforderung von
1877
vom 2. Januar 1883 für kraftlos erklärt Oels, den 3. Januar 1883. Königliches Amtsgericht.
2460] Im Namen des Königs! 1 Auf den Antrag des früheren Gemeindevorstehers zu Ruptau, vertreten durch den
Die über die Post Abtheilung III. Nr. 7 des Grundstückes Blatt 89, Nieder⸗Marklowitz, in Höhe von 1500 ℳ gebildete Hypothekenurkunde, bestehend aus der Schuldurkunde vom 14. August 1876 und dem Hypothekenbriefe vom 3. Dezember 1878, wird für kraftlos erklärt.
Im Namen des Königs! 8 In der Aufgebotesache, betreffend die Todeserklä⸗ ung des am 5. November 1825 im Amte Buer
(Eckeresse) geborenen Johann Theodor Brauckmann, Sohn der Eheleute Herm. Brauckmann und Angela,
eb. Küpper, hat das Königliche Amtsgericht zu
Buer durch den Amtsrichter Bohnstedt am 6. Ja⸗
uaäar 1883 für Recht erkannt:
Der am 5. November 1825 in Eckeresse bei Buer geborene Johann Theodor Brauckmann wird für todt erklärt.
hobenen Nutzungen beschränken soll.