1883 / 15 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Jan 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Verwaltungsbeamte sei seiner Natur und Ausbildung nach nicht dar⸗ auf an elegt, sich vorwiegend mit juristischen Gesichtspunkten zu be⸗ schäftigen, und das sei grade doch das Hauptrequisit eines an der Spitze eines Verwaltungsgerichts stehenden Beamten. Ja, meine Herren, hier kommen wir wieder auf den alten, ich glaube schließlich nur durch Abstimmung zu lösenden Streitpunkt. Die Regierungs⸗ vorlage geht von der Auffassung aus, daß der Vorsitzende des Ver⸗ waltungsgerichts eben nicht ausschließlich sich mit juristischen Gesichts⸗ punkten zu befassen hat, sondern daß er gleichzeitig mit diesen und neben diesen sich mit den Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses, der Nützlichkeit, der Opportunität zu durchdringen hat, Rücksichten, welche den lediglich juristisch geschulten Vorsitzenden, wie die Er⸗ fahrung, glaube ich, lehren würde, häufig oder wenigstens nicht selten bgehen würden. Sodann sagt der Herr Abgeordnete: ich vermisse schmerzlich das richterliche Mitglied des Bezirksverwaltungsgerichts, und ch, daß dieses uns entrissen wird, wird gerade dem nach dem rschlage der Regierung zusammengesetzten Verwaltungsgericht der Stempel des alten Bezirksraths gewissermaßen aufgedrückt, und nicht in den Motiven ist diesem Ehrenmanne ein Monument gesetzt! Ich glaube doch, es wird hier einigermaßen übersehen, daß das bisherige richterliche Mitglied des Bezirksverwaltungsgerichts doch in den meisten Fällen wenigstens nur im Nebenamte fungirt hat und daß wir ihm jetzt ein ebenfalls richterlich geschultes Mitglied substitniren wollen. Der Unterschied ist nur der, daß das bisherige Mitglied in seinem Hauptamte Mitglied eines richterlichen Kollegiums war, und daß das jetzt vorgeschlagene Mitglied wahrscheinlich der Justitiarius der betreffenden Regierung sein wird. Ob das ein Nach⸗ theil für die Behörde und ihre Wirksamkeit ist, wage ich denn doch in hohem Maße zu bezweifeln, indem ich wiederhole, daß dieses mit juristischer Bildung ausgestattete Mitglied kraft der Erfahrung, die es im Hauptamte lange Jahre gesammelt hat, in hohem Maße be⸗ fähigt sein wird, an der Entscheidung, an den Verhand⸗ lungen des Bezirksverwaltungsgerichts mit Wirksamkeit, Erfolg und Nutzen sich zu betheiligen. Aber was mich bei den Ausführungen des Herrn Vorredners über die Zusammen⸗ setzung des Bezirksverwaltungsgerichts am meisten frappirt hat und worin, wie ich glaube, der charakteristische Unterschied zwischen seiner Auffassung und der der Königlichen Stagatsregierung so recht hervor⸗ tritt das ist sein Urtheil über die Stellung der Laien in diesem Gerichtshofe. Er hat die Laien des Bezirksverwaltungsgerichtes wie ich meine, in einer durchaus unzutreffenden und unzulässigen Weise verwechselt mit Schöffen. Er sagt: ich bin ein Anhänger der Mit⸗ wirkung von Laien bei der Jurisdiktion und der Verwal⸗ tung, aber immer unter der formalen Vormundschaft es Richters! Der l den Rechtsstandpunkt auseinandersetzen, die Geschäfte und die Laien sind gewissermaßen wie Geschworene; aben im gegebenen Falle die Thatfrage zu entscheiden. Es kann keine unzutreffendere Auffassung von den Auf⸗ gaben der Laienmitalieder in den Verwaltungskollegien geben wie diese. Meiner Auffassung nach ist deren Stellung eine sehr viel höhere wie die eines Geschworenen oder eines Schöffen; sie sind Die⸗ jenigen, welche aus den Kreisen der Erfahrung der Nation heraus die thätige Mitwirkung bei den Beschlüssen der Verwaltungsgerichte aus⸗ üben sollen. Gerade in ihnen liegt, ich möchte sagen, der Schwer⸗ punkt der staatsmännischen Einrichtung der ganzen Institution und wenn man sie so herunterdrücken will in ihrer Stellung es ist das auch schon gestern andeutungsweise geschehen —, daß man sie einerseits für Leute erklärt, die leicht zu beeinflussen seien, und andererseits solche, denen schon berufsmäßig gar“nichts weiter als die Lösung er Thatsfrage anvertraut werden dürfe, und doß die Leitung im Kollegium dem Direktor und den richterlichen Mitgliedern verbleiben müsse —, dann verlieren wir uns immer weiter in diese meines Er⸗ achtens verkehrte Auffassung, in welcher das Laienelement gewisser⸗ maßen zu einer dekorativen Spitze wird und in der man ausgehend von dem pessimistischen Standpunkte, die Beamten werden den Rechts⸗ standpunkt nicht genügend wahren die prattische Wirksamkeit des

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L Laienelementes viel zu unbedeutend und niedrig darstellt! Meine Herren, ich möchte dagegen ganz entschieden, und schon in diesem Stadium der Berathung, Verwahrung einlegen; ich be⸗ baupte, daß das Laienelement, schon b1b1 Majorität im Kollegium hat nach wie

Quintessenz der Entscheidung in der Hand haben

meiner Auffassung das Problem der Zukunft das Staatsbeamten dem Laienelemente gegenüber in ein richtiges ein dominirendes Verhältniß bringen, daß sie sich zutrauensvoll gegenseitig unterstützen und ergänzen bei der gemeinschaftlichen Arbeit, wie das in allen Kollegien gemischter Natur die Grundbedingung und die nicht zu umgehende Voraussetzung aller gedeihlichen Wirk⸗ samkeit ist. Wenn man von vorn herein hin

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als Ariom stellt, daß fortwährend die Gegensätze sich berühren und aufeinander⸗ platzen werden, ja, meine Herren, dann ist überhaupt mit einem solchen Kollegium, glaube ich, sehr wenig anzufangen, dann würden seine Entscheidungen sich mehr charakterisiren wie die Herrschaft einer Majorität über eine Minorität, als wie das Produkt einer gemein⸗ samen, rationellen, von Pflichtgefühl und Sachkenntniß getragenen Berathung! *

Der Hr. Abg. Dirichlet, dessen Ausfübrungen ich in einigen Punkten folgen will bei der Reichhaltigkeit des Materials ist es unmöglich, hier in der Generaldiskussion auf jeden einzelnen Punkt einzugeben, ich will mich also auf einige wenige beschränken der Abg. Dirichlet hat namentlich den Punkt bemängelt, der entschieden wird durch den §. 52 des vorgeschlagenen Organisationsgesetzes. Er sagt: wenn hier vorgeschrieben ist, daß der Vorsitzende der Behörde darüber

entscheiden soll oder das Kollegium, ob in einer bestimmten Sache das Streitverfahren stattfinden soll oder nicht, so wird daraus eine ganz unerhörte Verschleppung und Schwerfälligkeit des Verfahrens statt der gehofften Vereinfachung eintreten. Ich möchte diese Be⸗ fürchtung nicht theilen. Daß das theoretisch möglich ist, will ich nicht in Abrede stellen; denn wenn es richtig wäre und sich die Sache thatsächlich so gestalten würde, wie Hr. Direchlet annimmt, daß bei jeder eingehenden Sache, nachdem sie präsentirt ist, der Vorsitzende eine große Erwägung anstellt, ob er die Sache für das Streitver⸗ fahren für geeignet hält oder nicht, daß er dann die Entscheidung nicht trifft, sondern nun erst das Kollegium über diese Frage be⸗ stimmen läßt, und daß dadurch dann natürlich ein Termin blos über die Frage hingehen muß, ob im Streitverfahren verhandelt werden soll oder nicht —, wenn es immer so sein würde, dann müßte ich den Einwand des Abg. Dirichlet für berechtigt anerkennen Aber ich glaube, er setzt dabei irrationelles Verfahren voraus. Meiner Auffassung nach wird die Sache sich ganz anders gestalten. Es wird sich durch die Prarxis der Gerichtshöfe für die verschiedenen Gruppen von Sachen eine Uebung herausstellen, welche der Vorsitzende, wenn er irgendwie der Mann ist, welcher sein Amt ausfüllt, dergestalt beherrscht, daß er in 90 % der Fälle jedesmal, wenn die Sache eingeht, weiß: dies ist nach unserer Praxis eine Sache, die zum Streitverfahren geeignet ist, oder eine Sache, die wir ohne Streitverfahren nach Lage der Akten ver⸗ handeln können. Darum ist ja gerade dem Vorsitzenden des Kolle⸗ giums dieses Vorrecht ausdrücklich gewährt, und er ist nicht daran gebunden, immer in jedem einzelnen Fall den Beschluß des Kolle⸗ giums über die Form des Verfahrens einzuholen. Wenn das später bemängelt wird à la bonne heure dann ist darüber zu disku⸗ tiren. Aber der §. 52, so wie er hier gedacht ist, ent⸗ hält, glaube ich, eine durchaus zweckmäßige Regelung der Fraze, ob und in wie weit der Vorsitzende darüber bestimmen soll, ob das Streitverfahren einzutreten 1 Daß die Vorlage und damit möchte ich noch einen Rückblick thun auf die Aeuße⸗ rungen des Hrn. Meyer daß die Vorlage den obligatorischen Charakter des Streitverfahrens für die alten Streitsachen abgeschafft hat, wird als ein ganz besonderer Mangel hingestellt. Meine erren! Meiner Auffassung nach ist dies eine ganz einfache Kon⸗ . der Aufhebung der Trennung zwischen Streit⸗ und Beschluß⸗ sachen. Wer die verwirft, der wird natürlich es durchaus nicht tole⸗ riren können, daß man für die Streitsachen ein anderes als das Ver⸗ waltungsstreitverfahren obligatorisch hinstellt; wer aber mit der

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bat pdo Lich tr hat oder nicht. hs.

Vorlage der Regierung in die Erwägung wenigstens eintritt, ob die Aufrechterhaltung dieser Trennung zweckmäßig sei oder nicht, der wird auch daran keinen Anstoß nehmen können, daß für die Form des Verfahrens nicht eine von vornherein fest⸗ stehende gesetzliche Regel, sondern die vernünftige Erwägung des einzelnen Falles maßgebend sein soll. Ich gebe ja zu, daß die Be⸗ stimmung des von uns vorgeschlagenen §. 52, welcher die Wahl des Verfahrens bis zu einem gewissen Grade in die Willkür der Parteien legt, nicht einwandsfrei ist, und darüber wird man ja in der Kom⸗ mission seine Erwägungen anstellen. Die Regierung hat geglaubt, diesen Vorschlag gerade im Interesse des Rechtsschutzes machen zu müssen, um nicht die Parteien in Bezug auf das Verfahren lediglich an vorausbestimmte gesetzliche Vorschriften oder an die Willkür will ich einmal sagen der Behörden zu knüpfen, sondern ihnen auch im gegebenen Fall die Gelegenheit zu lassen, sich diesen Rechts⸗ schutz selbst zu wählen, wenn sie glauben, denselben nicht entbehren zu können. Ueberdem ist auch nach der heutigen Ver⸗ fassung der Verzicht auf das Streitverfahren schon gestattet; wenn dieses Streitverfahren eine so fundamentale In⸗ stitution wäre, daß unter keinen Umständen auf sie verzichtet wer⸗ den könnte, so würde diese heutige Vorschrift doch kaum bestehen. Ich erinnere an die Analogie des Cipilprozesses, da ist ein Verzicht auf die Form nicht statthaft ich möchte den Beweis dafür erbracht sehen —, sondern da regelt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Prozeßordnung und von diesen kann in keinem Fall Abstand ge⸗ nommen werden.

Die Duplicität der Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen ist, wie ich gestern schon auszuführen mir erlaubte, meiner bescheide⸗ nen Auffassung nach in der That einer der Kernpunkte der ganzen Einrichtung auf dem Gehiete der Verwaltungsgesetzgebung, und deshalb bin ich auch vollkommen damit einverstanden, daß man die Vorschläge. die die Regierungsvorlage in dieser Beziehung zur Vereinfachung macht, sehr ernsthaft unter die Lupe nehme und einer genauen Erwägung unterziehe. Erinnern darf ich wohl daran, daß von liberaler Seite bei der frühern Diskussion die Sache viel weiter gegangen ist im Interesse der Ver⸗ einfachung, als wir es jetzt vorschlagen, daß Männer, denen man doch in der That ein vollkommen approfondirtes Urtheil über die Noth⸗ wendigkeit eines Rechtsschutzes auf diesem Gebiete zutrauen darf, un⸗ umwunden erklärt haben: „wir fühlen das Bedürfniß, in dieser Sache zu einer Vereinfachung, zu einer die bisherige schwerfällige kasuistische Form abstreifenden Verbesserung, und wir würden diese Verbesserung finden und zugleich der Rechtsgarantie Rechnung getragen finden —, wenn man sich begnügte mit der Beschwerde an den einzelnen Beamten bis in die endgültig entscheidende Instanz und daran an⸗ knüpfend für einzelne Fälle mit der nachfolgenden Klage beim Ober⸗ Verwaltungsgericht!“ So weit sind wir, wie ich betonen darf, nicht gegangen und haben also, wie der Hr. Abg. Dirichlet ganz richtig skizzirt hat, einen kombinirten Mittelweg vorgeschlagen, den er damit glaubt logisch vernichten zu können, daß er die Behauptung aufstellt, nun würde die Sache noch viel komvplizirter als sie früher gewesen ist, (Widerspruch des Abg. Dirichlet: „Ebenso kompli⸗ zirt!“) ich glaube, den Gedankengang des Abg. Dirichlet so ver⸗ standen zu haben.

Ich will mir jetzt noch etwas zur Vervollständigung dessen, was ich gestern gesagt habe, anzuführen erlauben und dabei gleichzeitig auf eine Aeußerung des Hrn. Abg. Tiedemann zurückkommen, welcher seinerseits den von der Regierung im §. 64 vorgeschlagenen Weg des⸗ halb für bedenklich hielt, weil dadurch dem Querulantenthum Thür und Thor geöffnet würde, indem jeder willkürlich behaupten könne, es sei das Recht verletzt und dadurch den Gerichtshof zwingen könne, auf die Prüfung der ganzen Frage einzugehen. Daß das thatsächlich häufig so liegt, namentlich bei den in der Provinz Posen herrschenden Zuständen, will ich nicht in Abrede stellen, aber die Re⸗ gierung hat sich eben für verpflichtet gehalten, hier die Frage des Rechtsschutzes sehr streng abzuwägen gegen die Frage der Opportuni⸗ tät und der Zweckmäßigkeit. Wir sind in unserer Vorlage und auch in den begleitenden Motiven der Meinung. daß man die einfache Beschwerde, wie sie, glaube ich, Hr. Tiedemann nach seinen Ausfüh⸗ rungen wünscht, doch unter Umständen für nicht ausreichend halten dürfte, um den Betreffenden auch in der Instanz der Verwaltung den nöthigen Schutz gegen Willkür und rechtswidrige Behandlung zu gewähren. Deshalb, meine Herren, dieser Vorschlag, der doch zunächst, das bitte ich den Hrn. Abg. Dirichlet doch nicht zu unterschätzen, den großen Vorzug enthält er hatte ihn allerdings in humoristischer Weise bezeichnet als eine bloße Aende⸗ rung der Adresse aber der doch den großen Vorzug hat, daß eben nur an Eine Adresse die Beschwerde gehen darf. Schon das ist im praktischen Leben ein ganz ungemeiner Vorzug des Verfahrens, wenn der betreffende Beschwerdeführende von vornherein weiß: an diese Behörde darf ich mich wenden; was den materiellen Inhalt und die Begründung meiner Beschwerde betrifft, ist eine andere Frage. Gerade die Unsicherheit, in die das Publikum dadurch kommt, daß es, wenn es das Bedürfniß einer Beschwerde fühlt, nicht weiß: soll ich mich an das Verwaltungsgericht oder an die Verwaltungsbehörde wenden, diese Unsicherheit ist die Hauptquelle aller der Uebelstände, belche wir auf dem Gebiet der Beschwerde gegen polizeiliche Verfü⸗ gungen finden.

Ich will aber zugestehen, daß dies nur ein nebensächlicher Um⸗ stand ist, den Hauptvorzug der von uns vorgeschlagenen Auskunft im §. 64 erblicke ich darin, daß der Beschwerdeführende die Garantie hat, wenn er neben der Bestreitung der Opportunität und Zweckmäßigkeit gleichzeitig die Ober⸗Verwaltungsklagegründe zur Geltung bringt, daß er dann die Garantie hat, auch wenn er mit diesen letzteren Gründen abgewiesen wird, doch immer noch in höherer Instanz über die Zweckmäßigkeit der von ihm angefochtenen Verfügung entschieden zu sehen, was jetzt auf dem Wege der Klage absolut ausgeschlossen ist. Jetzt heißt es aut aut, entschließest du dich für die Klage, so gehst du der Prüfung der Zweckmäßigkeit verlustig, entscheidest du dich für die bloße Anfechtung der Beschwerde aus den Zweckmäßigkeitsgründen, so darfst du nicht, abgesehen von der Klage an das Ober⸗Verwaltungericht, bei der Mittelinstanz zur Klage schreiten. Die Kombination dieser beiden Mittel durch unseren Vorschlag ist, glaube ich, in hohem Maße ge⸗ eignet, sowohl das Rechtsbedürfniß zu befriedigen, wie auch die Rechts⸗ frage klar zu lösen.

Ich will übrigens, meine Herren, in keiner Weise mich auf diesen Punkt kapriciren; wenn in der Kommission die Erwägungen sich dahin zuspitzen, daß wir zu anderen Organisationen auf diesem Ge⸗ biet gelangen, werde ich mich der Diskussion darüber sicherlich nicht entziehen, nur möchte ich vor allen Dingen davor warnen, daß man nur nicht etwa in das andere Extrem fällt, und, wie ja von manchen Seiten vorgeschlagen ist, die Beschwerde gegen polizeiliche Verfügungen lediglich auf das Gebiet der Klage verweist, daß man an das Kol⸗ legium, anstatt an den Einzelbeamten, geht. Wenn wir diese Frage so lösen oder zu lösen suchen, wie es in der Regierungsvorlage vor⸗ geschlagen ist, würden wir doch einen wesentlichen Fortschritt auf diesem Gebiete zu verzeichnen haben.

Nun komme ich noch auf einen Punkt zurück, der auch in den Ausführungen des Abg. Dirichlet nicht ohne Interesse für mich war, nämlich die Wiederholung der Behauptung, daß man vor allen Dingen nicht rütteln dürfe an dem bestehenden Instanzenzuge, und der Herr Abgeordnete glaubte sich für diese Behauptung auf seine Er⸗ fahrungen und die notorische Lage der Sache berufen zu dürfen, in⸗ dem er gerade an den Vorschlag der Regierung anknüpfte, welcher dahin geht, in den Armenbeschwerdesachen es bei einer Instanz be⸗ wenden zu lassen.

Was Hr. Dirichlet in dieser Beziehung angeführt hat, ist in der That, wie mir scheint, leicht zu widerlegen. Ich habe mir schon gestern gestattet, auszuführen, daß ich eine weitere Ausbildung unserer Selbstverwaltung in dieser Beziehung mir nicht denken kann, ohne eine sehr wesentliche Stärkung der untersten In⸗ stanzen, auf deren Schultern doch schließlich der Haupttheil der ganzen Last ruht; versäumen wir das, meine Herren, so graben wir der Freudigkeit des Laienelements in der Selbstverwaltung die Wurzel ab. Das ist für mich ein feststehender Grundsatz, er mag unrichtig

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sein, ich kann mich aber von dieser Auffassung durchaus nicht trennen

und ich behaupte, daß die Vorlage in dieser Beziehung sich auf das allerbescheidenste Maß beschränkt hat. Wenn denn auch dieses Maß bereits von dem Hrn. Abg. Dirichtet als eine höchst bedenkliche Minderung des jetzt bestehenden Rechtsschutzes angesehen wird, muß ich das seiner Erwägung allerdings überlassen, aber ich kann eine Begründung dieser Ansicht in seinen Ausführungen nicht finden. Meine Herren, in den Armensachen liegt ja für den Betroffenen vielfach eine Lebensfrage, das erkenne ich vollkommen an, aber wird diese Lebensfrage denn durch die Thatsache garantirt, daß er zwei Instan⸗ zen hat? nein, sie wird garantirt durch das Vertrauen, daß diejenigen Behörden, an welche die Beschwerde gelangt, in der That ihrer Zu⸗ sammensetzung nach so beschaffen ist, daß man von ihr eine unpar⸗ teiische vernünftige Lösung der Frage erwarten kann. Sind die Kreis⸗ ausschüsse solche Behörden nicht? Worauf kommt es denn bei der Würdigung von Armensachen fast ausschließlich an? Auf die Ab⸗ wägung der lokalen Verhältnisse und je weiter Sie die Entscheidung hierüber von der Wurzel, von dem Ursprung in die höheren In⸗ stanzen verlegen, um so unsicherer und schwieriger wird die Ent⸗ scheidung. Nur die nachbarliche Entscheidung ist im Stande, in diesen Fragen das Richtige zu treffen, und sie müßte endgültig der Ge⸗ meindebehörde zustehen, wenn diese nicht selbst Partei wäre; aus letzterem Grunde liegt für Eine höhere Instanz ein Bedürfniß vor; aber gewissermaßen eine Forderung der Humanität darin zu erblicken, daß die Klagen eines Armen, der glaubt, durch die Unterstützung von seiner Ortsgemeinde nicht genug erhalten zu haben, an ein Kollegium gehen sollen, dem kaum der Name der Gemeinde bekannt ist, um die es sich handelt, meine Herren, das halte ich der Ausdruck ist schon öfter gefallen für eine Hypertrophie, aber in diesem Falle für eine sehr schädliche, und ich bin fest überzeugt, daß allein die Annahme dieses Theils der Vorschläge schon einen wesentlichen Nutzen bringen wird.

Der Abg. Dr. Brüel erklärte, es sei für die meisten Mit⸗ glieder des Hauses, denen eine Erfahrung in der Handhabung der Verwaltungsgesetze nicht zu Gebote stehe, sehr schwer, ohne vorherige kommissarische Berathung zu den Vorlagen Stellung zu nehmen. Ihm könne es nur lieb sein, wenn nach dem gestrigen Vorschlage des Dr. Gneist eine Vor⸗ prüfung derartiger Entwürfe durch eine besonders sach⸗ verständige und unparteiische Kommission stattfinden würde; ob das aus anderen Gründen bedenklich wäre, wolle er hier nicht untersuchen. Nur das bedauere er, daß der Abg. Dr. Gneist auf diesen Gedanken erst jetzt komme, wo der Gang der Gesetzgebung ihm anfange unangenehm zu werden, und nicht vor 10 und 15 Jahren, als derselbe einer der Eifrigsten gewesen sei, die Dämme der Verfassung zu durch⸗ brechen, die die Selbständigkeit der Kirchen garantirt hätten. Da habe der Abg. Dr. Gneist sich an der Aufführung eines kirchenpolitischen Gebäudes betheiligt, das nicht gerade ein rühmliches Zeugniß von der Sachkunde der Baumeister ablege. Die Vorlagen würden von den Vertretern der west⸗ lichen Provinzen mit besonderer Freude begrüßt, alle seien dankbar dafür, daß man nicht revisionsbedürftige Institutionen auf die westlichen Provinzen übertragen habe. Er hoffe auch, daß wenn die Vorlagen angenommen werden sollten, der Minister auch dann noch mit der Uebertragung auf die westlichen Provinzen einige Jahre warten werde, denn es sei doch nur ein neues Experiment, das einer Probe be⸗ dürfe. Die Hoffnung theile er nicht, daß die neuen Landes⸗ theile sich bald von der Nothwendigkeit einer Uniformität der Verwaltung überzeugen würden. Die Vereinfachung des Ver⸗ waltungskörpers, die die Vorlagen bezweckten, habe die volle Sympathie seiner Partei, allerdings aber werde man prüfen müssen, ob unter der Vereinfachung nicht der Rechtsschutz leide. Wenn gerade er den Vorlagen nicht abgeneigt gegenüber⸗ stehe, so sei er wohl am wenigsten dem Verdacht ausgesetzt, daß er den Rechtsschutz seiner Landsleute zu Gunsten eines preußischen Regierungs⸗Präsidenten verringern wolle. Die Frage, in wie weit die Verschmelzung von Bezirksrath und Bezirksverwaltungs⸗ gericht unter dem Vorsitz des Bezirks⸗Präsidenten den Rechts⸗ schutz beeinträchtige, sei der Kernpunkt bei der Beurtheilung der Vorlagen. Hätte der Abg. Gneist mit seinen gestrigen Ausführungen Recht, so würde er (Redner) gewiß gegen die Vorlagen stimmen. Derselbe sei aber in seine alten Fehler verfallen; die Darstellungen desselben seien mehr der Phantasie als der Realität entnommen. Die Dinge ließen sich thatsächlich nicht so scheiden, wie derselbe wolle, daß in dem einen nach dem Rechte, und in dem andern nach der Zweckmäßigkeit erkannt werde. Es spiele leider bei den einzelnen Sachen ineinander. Ein anderer Irrthum bestehe darin, daß man die Verwaltungs⸗ gerichtsbarkeit immer ganz auf dieselbe Stufe wie eine ordent⸗ liche stelle, und alle Anforderungen derselben an sie richte. Dieselbe bilde aber in der That doch nur einen Zweig der Verwaltung und man dürfe nicht alles von ihr verlangen, was man von einer ordentlichen Gerichtsbarkeit fordere. Ueber die wichtige Frage des Vorsitzes des Regierungs⸗Präsidenten im Verwaltungsgerichte könne er zur Zeit ein definitives Urtheil nicht abgeben. Dazu bedürfe es erst einer gründ⸗ lichen Prüfung in der Kommission. Mit Rücksicht auf die Be⸗ völkerung aber glaube er, daß die Regierung selbst ein Inter⸗ esse haben müßte, den Regierungs⸗Präsidenten nicht zum Vor⸗ sitzenden zu machen. Denn man werde im Publikum die sel⸗ tenen Fälle, in denen derselbe thatsächlich den Vorsitz über⸗ nehmen würde, für causes célébres halten und nicht an ihre unparteiische Entscheidung glauben. Es werde nun der Fall vorkommen, daß gegen die eigene Verfügung des Präsidenten das Verwaltungsgericht angerufen werde, und da scheine es ihm ein einfaches Gebot des Dekorums zu sein, daß der Prä⸗ sident in solchen Fällen den Vorsitz nicht führe. Wichtig sei es, daß man die beiden Mitglieder, die zu seiner Vertre⸗ tung bestimmt seien, so selbständig wie möglich mache, und auch dafür sorge, daß sie ihrer ganzen Lebensstellung nach in ihren geschäftlichen Beziehungen vom Präsidenten nicht abhängig seien. Es sei, wenn das Laienelement zur Gel⸗ tung kommen solle, durchaus nothwendig, daß es sich an einen dieser Beamten vertrauensvoll anlehnen könne. Wenn man Gewinn und Verlust, den die Rechtssicherheit bei dieser neuen Gestaltung erleide, abwäge, so dürfe man nicht vergessen, daß auch die Sachen, die bisher vom Bezirksrath entschieden seien, nun an die neue Behörde gingen, in der das richterliche Element stärker vertreten sei. Seine Freunde seien zu einer wohlwollenden Prüfung der Entwürfe bereit und machten ihre definitive Entscheidung von dem Resultate der Kommissions⸗ berathung abhängig.

Die Debatte wurde geschlossen und die Vorlagen an eine besondere Kommission von 28 Mitgliedern verwiesen, worauf sich das Haus um 3 ³ Uhr auf Mittwoch 11 Uhr vertagte.

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ichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stnats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 17. Januar

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1883.

rserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

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register nimmt an: die Königliche Expedition

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

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Stedbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefs⸗Erneuerung. Der gegen den Buch⸗ bindergehülfen Carl Kluge, wegen wiederholter Unterschlagung vom hiesigen Königlichen Land⸗ Urigte I. in den Akten U. R. 1. 954 de 1881 fert J. IHI. d. 829 de 1881 rep. unter dem 13 September 1881 erlassene Steckbrief wird er⸗ neuert. Berlin, den 29. Dezember 1882. Staats⸗ wwastschaft bei dem Königlichen Landgerichte I. Beschreibung: Alter 21 Jahre, geboren 16. Juli 1861. Geburtsort Gleiwitz. Größe 1 m 65 ecem. Haar schwarz, gelockt. Stirn hoch. Augenbrauen dunkel. Nase gewöhnlich. Kinn rund. wöhnlich. Gesichtsbildung länglich. gesund. Gestalt schlank.

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Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Hut⸗ macher Johann Friedrich Emil Mertens, ge⸗ boren am 16. Juli 1824 zu Berlin, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Urkundenfälschung den Akten III. J. 1825/82 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und an die König⸗ lice Direktion des zu

Untersuchungsgefängnisses Berlin, Alt⸗Moabit 11/12, abzuliefern. Berlin, den 6. Januar 1883. Der Untersuchungsrichter bei 1 dem Königlichen Landgericht I. Beschreibung: Größe 1,70 m, Statur mittel, Haare blond, Stirn hoch, Bart blond, rasirt, auch blonder Schnurrbart, Augenbrauen blond, Augen grau, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesicht oval, Gesichtsfarbe blaß. Be⸗ sondere Kennzeichen: Auf beiden Armen Tätowirung, links A. 1841, rechts ein Herz, darin E. J. 1824. 1. W. Eine Hiebnarbe am rechten Ellenbogen, linker Zeige⸗ und Mittelfinger etwas verkrüppelt.

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Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Schneidermeister Ludwig Tute, geboren am 13. Mai 1845 zu Adelepsen, wegen Unterschlagung vom vormaligen hiesigen Königlichen Stadtgericht in den Akten T. 152 de 1876 Com. 2 jetzt T. 144 de 1876 rep. unter dem 7. September 1876 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. Berlin, den 17. Dezember 1882. Staatsanwalt⸗ schaft bei dem Königlichen Landgericht I.

Offene Strafvollstreckungs⸗Requisition. Der eerespflichtige Franz Georg Hermann Mohr, am Februar 1855 zu Bornim geboren, ist durch Er⸗

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enntniß vom 10. Januar 1879 wegen sich Ent⸗ iehens der Militärdienstpflicht zu einer Geldstrafe 180 ℳ, welcher im Unvermögensfalle für je t gezahlte Zehn (10) Mark ein (1) Tag Ge⸗ gniß substituirt ist, rechtskräftig verurtheilt worden. wird ersucht, von dem Verurtheilten die Strafe zutreiben event. die substituirte Freiheitsstrafe zu Ustrecken und hierher zu den Akten M. Nr. 380 1878 Mittheilung zu machen. Potsdam, den Januar 1883. Der Erste Staatsanwalt beim

öniglichen Landgericht.

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Lela vollstreckungs⸗Regnifttion. Der Bäcker⸗ gesell Emil Dubert, zuletzt in Altdöbern in Arbeit, ist durch Urtheil des Königlichen Schöffengerichts zu r vom 14. November 1882 der vorsätzlichen handlung eines Menschen schuldig erachtet und iner Geldstrafe von 15 ℳ, im Unvermögensfalle ünf Tagen Gefängnißstrafe, verurtheilt worden. Zwangsvollstreckung wegen der Geldstrafe ist ruchtlos ausgefallen, der gegenwärtige Aufenthalt es ꝛc. Dubert unbekannt. Wir ersuchen an den ꝛc. Dubert die substituirte Gefängnißstrafe zu vollstrecken und hiervon zu unsern Akten B. 5/82 Mittheilung zu machen. Calau, den 10. Januar 1883. König⸗ liches Amtsgericht. II. Abtheilung.

[2394] 1“ Gegen den rechtskräftig zu Zmonatlicher Gefängniß⸗ strafe verurtheilten Zimmermann (Bannunter⸗ nehmer) Thiede aus Techentin bei Ludwigslust, zuletzt in Berlin, ist der Haftbefehl erlassen. Ich ersuche um Verhaftung und Ablieferung in die Ge⸗ fängnisse des Amtsgerichts Parchim. Beschreibung: Größe 5⸗ 8“, Alter 30 Jahre, Statur groß, Haar schwarz, Stirn frei, Augenbrauen schwarz, Augen grau, Nase und Mund gewöhnlich, Zähne gut, Bart schwarzer Schnurrbart, Kinn und Gesichtsbildung oval, Gesichtsfarbe gesundd. Schwerin, den 11. Januar 1883. 1 Der Erste Staatsanwalt: (Unterschrift.)

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Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

259 San Aufgebot. Nr. 500. Der ledige Zimmermann Adolf Moll von Kaltbrunn, Amts Konstanz, hat das Aufgebot des ihm abhanden gekommenen, von der städtischen Spar⸗ und Waisenkasse hier ausgestellten Sparkasse⸗ büchleins Nr. 2589 über eine Einlage von 300 vom 8. Februar 1882 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 14. März 1883, Vormittags 10 Uhr, 2 vor dem Großherzogl. Amtsgerichte Radolfzell an⸗ eraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird. Radolfzell, den 10. Januar 1883.

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jetzt in Vellahn, thekenscheins 600 ℳ, verzinslich zu 4 pro Cent, welche Forde⸗ rung am 14. Februar 1878 für ihn zum Grund⸗ und Hypothekenbuch der Häuslerei Nr. 8 zu Schwa⸗

eingetragen ist.

g Mund ge⸗ Urkunde Us erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

27. November v. Vaters, : als Schlachtermeister wohnhaft gew Paulsen, werden alle diejenigen, w

meinen, hierdurch aufgefordert, dieselben stens zu dem hierdurch auf

angesetzten Aufgebotstermin bei Ausschlusses hierselbst anzumelden.

am 21. Februar 1848, ein Sohn des ebenda am 25. Bürgers Joseph Haidolf und dessen Ehefrau, der

Aufgebot.

Der Arbeitsmann Fritz Lübbert aus

hat das Aufgebot eines Hypo⸗ für ihn ausgestellt über

örchow,

beantragt,

Domanial⸗Amt Hagenow i./ M., Blatt 2, Der Inhaber der Urkunde wird ufgefordert, spätestens in dem auf

den 14. Juli 1883, Vormittags 10 ¾ Uhr, or dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ ebotstermine seine Rechte anzumelden und die vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗

erow,

Hagenow, den 6. Januar 1883.

Zur Beglaubigung: Drevin, A.⸗G.⸗Diätar, als Gerichtsschreiber.

Auf Antrag des n Niehuns, als

des Rentiers,

und Ansprüche an dessen Nachlaß

Donnerstag, den 29. März d. J., Vormittags 11 Uhr,

Mormeid Vermeidung

Januar 1883.

28 8 8 0 Flensburg, den 9. ; 2. Abth.

Königl. Amtsgericht, Brinkmann.

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2518]

lezusgebot zum Zwecke der Todeserklärung. Paul Joseph Friedrich Haidolf, geboren zu Oels Mai 1875 verstorbenen Wagenbauers und gleichfalls verstorbenen Helene Haidolf, geb. Stürzner, hat in seinem 18. Lebensjahr das Elternhaus ver⸗ lassen und seitdem nur einmal, nicht lange nach seinem Weggange, den Seinigen Nachricht von sich gegeben. Inzwischen ist demselben eine Erbschaft zugefallen, in Folge deren gegenwärtig ein Vermögen von etwa 1800 für ihn vormundschaftlich ver⸗ waltet wird.

Auf den Antrag des Vormundes, Ritterguts⸗ besitzers Oscar Doering zu Neu⸗Schönfeld bei Bunzlau, vertreten durch den Justizrath Petiscus zu Oels, ist das Aufgebot des verschollenen Haidolf zum Zwecke der Todeserklärung eingeleitet worden. Gedachter Paul Joseph Friedrich Haidolf wird demgemäß hierdurch aufgefordert, sich bei dem unter⸗ zeichneten Amtsgericht und zwar spätestens an dem hierzu in dem Schöffensaale des Gerichtsgebäudes auf den 29. Oktober 1883, Mittags 12 Uhr, anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird.

Oels, den 27. Dezember 1882. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts:

Heinrici.

1 IX“ Die Schlesische Generallandschafts⸗Direktion zu Breslau hat das Aufgebot des von der Oberschlesi⸗ schen Fürstenthumslandschaft ausgefertigten, auf der Herrschaft Sakrau, Kreis Cosel, Abtheilung III. Nr. 1 eingetragenen Scblesischen altlandschaftlichen Pfandbriefs Nr. 134 über 100 Thaler beantragt. Der Inhaber des Pfandbriefs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Mai 1883, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 23, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und den Pfandbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Pfandbriefs unter Prä⸗ klusion aller unbekannten Inhaber und Prätendenten erfolgen wird. Cosel, den 10. Januar 1883. Koönigliches Amtsgericht. Abtheilung V. May. 8

[2564]

[2423] Aufgebot. Der Depositenschein der Versicherungsgesellschaft Thuringia zu Erfurt vom 27. April 1876, aus⸗ gestellt für den Postpraktikanten Otto Karl Jäger zu Crailsheim in Württemberg über die für ein Darlehn von 1000 verpfändeten Urkunden, nämlich die Thuringia⸗Police Nr. 65 641 A. über 1500 und einen Dienstkautionsschein der Oberpostkasse zu Stuttgart über 600 Fl., ist angeblich verloren ge⸗ angen. . Auf Antrag des Banquiers Karl Nachtigall zu Deggendorf in Bavern wird der Inhaber des be⸗ zeichneten Depositenscheines aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine

den 17. April 1883, Vormittaßss 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (Zimmer 58) seine Rechte anzumelden und den Devositenschein vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben ersolgt. 8

Erfurt, den 22. September 1882.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung VIII.

Drache.

Auf den Antrag in der er Benj

nl

„50

unglückt sind, aufge

gebotstermin

melden,

wird.

Graudenz, den 1ö11-

[2566]

In Sachen, die Fleischer Wagener

ren nicht gedeckte Schuldners, geb Grundbuche gelösch Walkenried

D Herz

von Salzwer

zu Salzwedel e 2 . 2 kaufgeld, bestehen

1869, ist durch 2

Bek

acht, daß der D

eptember 1 terling de 1872 von der stro, geb. Berlin I. vom 6. worden ist. Berlin, den 6.

Gerichtsschreiber

3] n

8

ass. 11 zu Wenze

(Compagnie⸗Haup

Kapital, Zur

V vor dem unterze wozu die Betheili geladen werden.

Greene, den 9

[2547] Die Erben des mölsen

J

einen Bestand

zu Würchwitz ni Nr. 33,898 der lautend auf den einen Bestand

gen wird.

0

Der Gerichtsschreiber des Großherzogl. Amtsgerichts: Sauter.

1“

Königliches

52Is 2 Buchholz,

d Mai 1869 und Hyp Ur

verwittweten 1 Dittmar, zur Aufbewahrung sind, durch Urtel des Königlichen Amtsge

I5 erklär

Braunschweigischen

Zinsen, binnen zwei Wochen bei schlusses hier anzumelden. 1 Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 15. Februar 1883,

verstorbenen

von 2 31. Dezember 1882,

Maurer Albin Pfau Aufgebot des angeblich lasserin, der Wittwe Sophie

an hiesiger Gerichtsstelle, ten Termine unter Vorlegung d den, widrigenfalls

Aufgebot. Neumark werde amin Bollentin

a n un

Gustav Eduard Friedrich winkel, . wahrscheinlich in der2

im N.

welche

e fordert, sich spätestens

nin Bollentin

22 49 1 Vater,

im Auf⸗

den 12. November 1883, Vorm. 11 Uhr, nder von hier, eingetragen im Zimmer Nr. 12 des hiesigen Ar b N widrigenfalls ihre Todeserklärung

vea FH e Amtsgerichts

2805

11. Januar 188

2 0.

Bekanntmachung

0 I Zwangsvollstr hierselbst

öffentlichen Kenntniß ge

ten Gebäuden) eingetragene,

Dotalforderung der hier zu ist.

Hartwieg.

Bekanntmachung. thekendokument über die

unter Nr. 3 für die Putzhändlerin Frida

: eingetragenen

800 Thlr. s dem Kontrakte urtheil

883 für kraftl

dCes

anntmachung. epotschein Nr.

881, wonach Vierhun

5 ¹%ige Russisch⸗Englische Anleihe Frau Auzuste Haber⸗

Januar 1883 f

Januar 1883 Hoffmann, des Königlichen Amt Abtheilung 54. b

der Zwangsvollstreckungssache

und Gastwirths Ludwig Krusholz rs wider den Brinksitzer Wilhelm als Soldat im Nr. Beklagten, wegen Hvypothekkapitals und Zinsen, werden die Gläubiger, nachdem die Seitens des 1 ben⸗ schwerde als unbegründet zurückgewiesen, aufgefor ihre Forderungen unter Angabe des Betrages 1 Kosten und Nebenforderungen

; Morn n, z. Z. in Metz

Infanterie⸗Regiment tmann Diesing)

Vermeidung

torgens 10 Uhr, ichneten Amtsgerichte

.Januar 1883. zogliches Amtsgericht. G. Müller.

Bekanntmachung. 8 September 1881 zu Hohen⸗ Johann Gottfried Körner aus Webau haben das Aufgebot des angeb⸗

am 2. pter Rentiers

beantragt.

cht vorgefundenen S städtischen Sparkasse Namen

deren Kraftloserklä

Zeitz, den 8. Januar 18838. Königliches Amtsgericht.

8

wird

29227† auf

2400

chsauszug vom 29. Mai unterze

6 „rPpls os erklärt.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß 178 024 des Com⸗ irs der Reichs⸗Hauptbank für Werthpapiere vom

dertfünfzig

Ler!

s

Beklagten erhobene

des

Peraumt anberaumt, gten und der Ersteher hiermit vor⸗

lich im Nachlasse des Erblassers nicht vorgefundenen Einlagebuchs Nr. 2325 des E. G, lautend auf den Namen des Erblasser . 378,30 nebst Zinsen bis Ferner hat der zu Würchwitz⸗Podebuls das im Nachlasse seiner Erb⸗ Pfau, geb. Sparbrod, Sparkassenbuchs

Vorschußvereins lassers

von

der Wittwe Pfau über von 84,43 nebst Zinsen bis 31. Dezember 1881 beantragt. Es werden demgemäß die 1 aufgerordert, ihre Ansprüche und Rechte an die spätestens in dem auf den 17. September 1883, Vormittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 4, anber er Bücher anzumel⸗

Inhaber dieser Bücher

rung

erfolgen

imon Reservat⸗

ichneten

elcd⸗

übergeben

richts sowie dingliche Rechte an dem Ve

[2522] Bekanntmachung. Das Ausschlußurtheil ist ergangen hins gender Hypotheken⸗Instrumente: 5 Sgr. 6 Pf. Darlehn für den

Gottlob f er⸗Zvyrus Abth. III. Nr. 7, 2) 1844 über die Post

n Schneider

—n

zu über d

über 200 Ipir⸗ —8* —— —t!.

1846

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rich Görlitz in Sorge e Nieder⸗Herwigsdorf Abth. III. Nr. 3,

. „8 SüSüuünfbher vae folgender Hypothekenposten:

42 Thlr.

im Thlr. Restpoft von 60 Thlr. Kaufgeld Gottfried Tietze aus dem Vertrage vom 11. bruar 1806 Abth. III. Nr. 2, 46 Thlr. Maternum des sitzers Gottfried Tietze er Wilbelm Ernst Tietze aus 25. August 1820 Abth. III. Nr. 4 conjunct im Abth. III. Nr. 1 des Grundstücks N Mittel⸗Herwigsdorf eingetragen. Freistadt, den 12. Königliches

25 10

1.

[2549] Lage. ¹ ist der ü. Stätte 2 dazu auf

Sverkauf Wal

alle

Mittwoch, 7. März 1883, Morgens 10 Uhr,

29 8**

stube sich einfinden wollen. Bedingu können hier eingesehen und gegen die G schriftlich bezogen werden. Der Zuschlag so wenn über des Tarats geboten ist. Ansprüche auf Befriedigung aus d

naen gen

und

sind bei Meidung des Verlustes 1 Termine anzumelden und zu begründen. Januar 1883.

Lage, 8.

—,⸗z . 82

Fürstlich Lippische

92

Be⸗ Haas von tel einer auf Gemarkung Stetten gelegenen Aus⸗ wohnung und 1 stels von 575 10 Veräußerung

legt und dem Philipp Haas die 1 untersagt.

die Verpfändung dieses Vermögens Lörrach, 12. Januar 1883. Gr. Amtsgericht. gez. Lauck. Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber: Appel.

m Namen des Königs!

[2573 des Kaufmanns

Auf den Antrag Samotschin Beide vertreten durch den Justiz⸗Rath in Wongrowitz, durch den Amtsrichter Schaefer für Recht:

Das Dokument über die Post von 400 lern nebst 6 % Zinsen seit dem 8. Juli auf dem Elkan Levy'schen Antheil an Grundstück Samotschin Nr. 339, in Abth

Zeitz üͤber

Zeitz,

in Samotschin wird für kraftlos erklärt.

[2559] Im Namen des Königs! selben Auf den Antrag der Jesuskapelle zu Kosten sden Amtsrichter Dr. Wiener für Recht: 1 Das Zweig⸗Hvpothekendokument über die n⸗ in Abtheilung III. Nr. 5 Kosten eingetragene Forderung von 10 nebst 5 % Zinsen wird für kraftlos erklärt. Posen, den 11. Januar 1883. Dr. Wiener.

erfol⸗

Wirthschaftsvog

5 Nr

Gläubi

Termin

1) vom 24. März 1860 über die Post von 102 Thlr.

382

4 g. 1 rIS in Ober⸗Zoecklau, eingetragen

von 350 Thlr. v rcr .2 u5

Johann Christian auf Nr. 376 Frei⸗

Rest⸗

80 rückstän⸗ Gottfried Tietze

Sn

des

Fe

gers der

angesetzt, wozu Kaufliebhaber auf hiesiger Gericht

Auf das Vermögen des Rekruten Philipp Stetten, bestehend in 1⁄⁄s tels Antheil an Arbeiter⸗ Erbgleich⸗

stellungsgeld bei seiner Mutter, wird Beschlag ge⸗

ode

Elkan Levy in

und des Kaufmanns Leopold Perdelwitz in Berlin, Galon

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Margonin

Tha⸗

1870 dem III.

Nr. 1 für den Bäckermeister Aron Riesenburger zu Samotschin eingetragen und umgeschrieben 3 85 3 Pzs 1

für den Brückenzollpächter Aron Rosenbaum

Die Kosten fallen den Antragstellern zur Last.

erkennt das Königl. Amtsgericht, Abth. IV., zu Posen durch

im

Grundbuche des Grundstücks Posen Altstadt Nr. 149 für die Jesuskapelle von 1000 Thalern

zu