1883 / 51 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Feb 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Unzulässigkeit der Verurtheilung zum Ersatz des instrumenta et quaesita sceleris aus betrachten wollte, weil dieser Werths der bei einem Jagdvergehen gebrau chten Anspruch, insoweit er lediglich aus einer Bestrafung hergeleitet wird, Gewehre, im Falle sie nicht b eigebracht werden nicht umfangreicher sein kann, als das Recht auf den Strafvollzug, können. welcher aus dieser Bestrafung entspringt. Ob im Falle besonderer (etivilistischer Voraussetzungen, im Falle also etwa die Realisirung der 1 8 3 Strafgesetzbuch §. 2295 ausgesprochenen Konfiskation durch Vernichtung des konfiszirten Dbr. ö“ 3 1 ö . 1. ½ 1u“ 8 jekts unmöglich gemacht worden sein sollte, das Aequivalent desselben u“ v . In der Strafsache wider den Nagelschmied M. von Sch. in der Form eines Schadensersatzanspruchs von dem Verurtheilten oder 8 B E s OU n d E r E B E 1 1 d 9g9 E wegen Jagdvergehens gbergen henun 1e ““ 24 8 8 is 8 enn der §. 22 des Großh. H. Jagdstrafgesetzes betrachtet die zu⸗-⸗ . 1 3298 dau 8*s4 j 84 hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, an 7. De gelassene Verurtheilung zum Ersatze des Weüthr des Konfiskats 1— eichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi chen Staats

zember 1882 295 4 diesem S 8 b strafrechtliche Folge der Ver⸗

ündliche er ür No er urtheilung wegen der strafbaren That. 8— 1 en 2 zUar 3

nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt: Das Rechtsmittel war sonach zu verwerfen. Berlin, den 28. Februar 1883. daß die Revision des Staatsanwalts gegen das Urtheil der b 8

Strafkammer des Großh. H. Landgerichts zu G. vom 4. Ok⸗

tober 1882 zu verwerfen und der Staatskasse die Kosten des 8 1“ Beglaubigung des auf Betreiben eines Rechts⸗ einer Abschrift handelt, hinter welcher der Gerichtsvollzieher wieder 6“ 1 8 Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher. setzen hatte § 173 a. a. und da der Gerichtsvollzieher ein 5 8 öffentlicher SS ist und die ihn die Regel Civilprozeßordnung §. 156 Abs. 2. bildet, nicht absehen, inwiefern jener allgemeine Zweck durch seine Be⸗ daß bei 3 v prozeß 1ehg g glaubigung an Stelle des Anwalts beeeee, werden, v. 29 B „daß bei G v1““ G In Sachen des Rittergutsbesitzers v. O auf R., Beklagten besondere seiner Bescheinigung eine geringere Glaubwürdigkeit bei⸗ Verurtheilung des Angeklagten wegen Jagdvergehens zu Gefängniß⸗ ns TEööe“; 1 Ive nf. vb önnte als derjenigen des A erxgi inaj Anfe 8 ; 2 2 der Re 8 wohnen könnte als derjenigen des Anwalts. Sodann ergiebt die Ent⸗ 8 sowie zur Einziehung der Schießgewehre, welche er bei diesem Anfechtungskla ge gleichze g gegen den Ver⸗ 1 levisionsklägers, stehung der Vorschrift, daß mit derselben keineswegs beabsichtigt war, Vergehen bei sich führte, nicht zugleich in Gemäßheit des §. 23 des tragsge nossen und den Re chtsna chfolger des M wider die Vidimation des Gerichtsvollziehers bei Abschriften der bezeichneten Großh. Hess. Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 die Verurtheilung Schuldners; Streitgen ossenschaftsverhältniß; 1 1 ;. Art auszuschließen. Denn der neueste Entwurf der Allgemeinen zum Ersatze des Werthes dieser Gewehre, im Falle sie nicht bei⸗ Eideszuschiebung an beide B eklagte. 1 1 Rittergutsbesitzer A. L. zu G., Kläger und Revisions⸗ Prozeßordnung enthält im §. 166 Absatz 3 neben dem wesentlichen Fehrocht eese. ] Die Beschwerde erscheint in⸗ fecht 1“ beklagten, Theile des jetzigen §. 173 die jetzige Vorschrift §. 156 Absatz 2 mit essen g 2*ꝙ 8s Naca 8. g 4₰ fechtungsgesetz vom Juli §. 1, § 8 1b hat das Reichsgericht, Fünfter Civil⸗Senat, am 22. No⸗ ““ . 1 b 8 8 g S 1 8 8 betreffe Satzes, 42 be re r e eselbe bh an. gac⸗sen 8 1u“ sie ECivilprozeßordnung §. 58, §. 434. u 88 angeblichen Zweckmäßigkeit einer Beglaubigung, und bemerkten Sv, , gehoren, eingezog rerden, und e Sache dasab 8 B ; - . echt erkannt: G sweiter: wird sonach die Konfiskation als die nachtheilige Folge einer Straf⸗ In Sachen 1) des Kaufmanns C. W. B. in G. 2) der 3 . 8 In Anmaltsprozessen, wie in allen Fällen, in denen die Zu⸗ tbhat, welche als ein selbstverschuldetes Uebel empfunden werden soll, Ehefrau des früheren Forstgelderhebers E. in F., Beklagten 8 sdas am 28. März 1882 verkündete Urtheil des Zweiten Civil sttellung durch einen Rechtsanwalt betrieben wird, bleibt diesem mithin als eine Strafe aufgefaßt. Es bemerken denn auch die Mo⸗ und Revisionskläger, ““ Senats des K. Ober⸗Landesgerichts

Die Revision des Staatsanwalts erhebt die Beschwerde

tive ausdrücklich, es sei die Konfiskation zwar nicht als eine Ver⸗ er M“M vG“ unnd wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent⸗ durch den die Zustellung ausführenden Gerichts⸗ mögensstrafe, aber doch als eine Nebenstrafe betrachtet worden, welche v 8 scheidung in die Berufungsinstanz zurückverwiesen, die Ent⸗ vollzieher, 1 zur Sicherung des Strafzwecks diene, insbesondere zur Verhütung den K. Pr. Forstfiskus, Kläger und Revisionsbeklagten, scheidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem (Kortkampfsche Ausgabe des Enlwurfs mit Motiven) fernerer strafbarer Handlungen mitwirken solle. Die Kennzeichnung 1“ künftigen Endurtheile vorbehalten die Justiz⸗Kommission fügte sodann nur den die Beglaubigung seitens der Konfiskation als einer Nebenstrafe entzieht derselben nicht den hat das Reichsgericht, Fünfter Civil⸗Senat, am 9. De⸗ 9

e des Gerichtsschreibers betreffenden Satz hinzu, während die veränderte Charakter einer wirklichen Strafe, und es besitzt vielmehr die Neben⸗ zember 1882 . . (Stellung der Sätze durch die Redaktions⸗Kommission bewirkt wurde

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strafe nur die von einer Hauptstrafe abweichende Eigenthümlichkeit, s 8 uX“ . 1 spobhne daß der Sinn und Zweck der Vorschrift irgendwie einer weiteren as sie in b b v. anderweiten Strafe verhängt für Recht erkannt: v A1X“ ““ 8 Entscheidungsgründ 1 terung unterzogen worden ist. (Sarwey, Prozeßordnung

werden kann. Der vorliegend zur Anwendung gebrachte §. 295 des Das am 15. Mai 1882 verkündete Urtheil des ersten Civile jtens sonsklägers ist gern iter Verletz Seite 251.)

Strofgesetzbucks stimmt nun mit dieser allgemeinen Vorschrift des senats des K. Pr. Oberlandesgerichts M G soweit es 1 e“ ö““ „Mit der sich hieraus ergebenden freieren Bedeutung des s. 2 8.n0 des Serese seßbace, Ss insoweit nicht üͤberein, als die Kon⸗ die erstinstanzliche Entscheidung zum Nachtheile des Mit⸗ Gewicht gelegt, und die Einwendungen des Beklagten zu Unrecht auf §. 156 steht dann auch die auf Grund des des Gerichts⸗ fie kation ier s eine nothwendige vorgesehen und auch dann aus⸗ beklagten B. abgeändert hat aufgehoben; im Uebrigen wird Grund des Inhalts des Grundbuchs verworfen worden sind. Gegne⸗ verfassungsgesetzes erlassene ministerielle. Geschäftsanweisung für die

usprechen und zu vollstrecken ist, wenn die zu dem Jagdvergehen be⸗ Revision zurückgewiesen. In der Sache selbst wird dahimn rischerseits ist dies bestritten, aber auch darauf hingewiesen worden, Gerichtsvollzieher (Preußisches Justiz⸗Ministerial⸗Blatt pro 1879) im

autzten Gegenstände nicht dem Verurtheilten, sondern Dritten, selbst 8 deaß der Vorderrichter die rechtzeitig erhobene Rüge der Unzulässigkeit vollen Einklange. Nach §§. 20, 21 derselben haben die Gerichts⸗

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bei dem Vergehen in jeder Beziehung unbetheiligten Personen gehören

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der Berufung wegen eines die Wirksamkeit der Zustellung aufheben⸗ vollzieher bei allen, mittelbaren oder unmittelbaren, Aufträgen der

Daß die Konfiskation in §. 295 des Strafgesetzbuchs nicht in das 1) Es bewendet bei der angegriffenen Entscheidung be⸗ den Mangels der Berufungsschrift rechtsirrthümlich für unbegründet Part ien oder deren Bevollmächtigten die Abschriften zuzustellender

Ermessen des Gerichts gestellt wird, läßt ihren Charakter als Strafe züglich der den Beklagten auferlegten Eide und der ecerklärt habe. Dieser Mangel soll darin bestehen, daß die zugestellte Schriftstücke zu beglaubigen, sofern sie nicht bereits von einem

noch deutlicher, als dies in §. 40 des Strafgesetzbuchs der Fall ist den Leistungsfall und Nichtleistungsf eider Eide 8 schrif 5 fungsschrif rich stat B Rechtsanwalte beglaubigt sind, und nach §. 22 daselbst hat . 81 Strafgesetzbuch 1 1 1 8 gsfall beider Eide, I t der Verufungsschrift von dem Gerichtsvollzieher statt von demn Rechtsanwalt 2 jtftücJe binß hervortreten, während allerdings durch die Vorschrift, daß auch Un⸗ sowie für den Nichtleistungsfall 8 dem Beklagten G Abscaafh des Petee e bezsanbtge frägt sich d der Gerichtsvollzieher die ihm zugehenden Schriftstücke hinsichts Unter⸗

schuldige von derselben sollen betroffen werden können, diese Straf⸗ B. auferlegten Eides in der Hauptsache bestimmten b hierin ein Umstand zu sehen, der die erfolgte Zustellung ungültig schrift und Beglaubigung zu prüfen und Anstände auf dem kür⸗ natur weniger ersichtlich macht. Immerhin liegt jedoch im §. 295 Folge macht, in Folge dessen die Berufungsschrift versäumt war §§. 477 zesten Wege, eventuell selbst zu beseitigen.

des Strafgesetzbuchs ein Anhaltspunkt dafür nicht vor, daß im Hin⸗ 8G 8 .NhhF 9 ; ; 497 der 11“ und die Revision gegen das die Be⸗ Nach allem diesen hat der Vorderrichter den aus dem Zustellungs⸗ blick auf den bestraften Thäter die Konfiskation nicht als eine dem⸗ für den Fall, daß der Beklagte B., nicht aber die be— 1 rufung aus anderen Gründen zurückweisende 11““ nicht schon, mangel hergenommenen Einwand gegen die Zulassung der Berusung selben zuerkannte wirkliche Strafe zu gelten habe. Ist aber die Ver⸗ klagte E, den Eid leistet, wird der Kläger dem Be⸗ aus Grunde keinen Ersolg haben kann. mit Recht verworfen. 1 8 hängung der Konfiskation eine dem Thäter zuerkannte Strafe, so klagten B. gegenüber mit der Klage abgewiesen und 8 8 156 Absatz! besttnen. daß die Zustellung in der Ueber⸗ Dagegen sind die Revisionsbeschwerden gegen die in der Sache muß das Wesen derselben auch nach den von dem Strafgesetzbuch be⸗ zur Widerklage verurtheilt, wie Solches in dem an⸗ gabe der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten selbst ergangene Entscheidung bearündet. B züglich der Strafen aufgestellten allgemeinen Grundsätzen beurtheilt gegriffenen Urtheil. für den Schwörungsfall beider Eide Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestehe,

2 naan 3 C ggeschehen ist, dagegen werden der Beklagten E. F Absatz 2, daß die Beglaubigun g durch den Gerichts⸗ sein Aequiralent in Geld treten könns 88⁄ es 4.. egnn⸗ 1“ G 11 A; EE111 Iden anr artige Umwandlung der Strafe der Konfiskation für unberechtigt ge⸗ welche der frühere Forstgeldererheber E. die für ihn Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den An

halten werden, zumal dieselbe sich im Widerspruch mit der Auffassung

auf B. Nr. 1 Abtheilung III Nr. 7 und 11 ein⸗ walt, bei den von Amtswegen zuzustellenden durch den Ge⸗

der Motive befinden würde; daß durch die Einziehung der betreffenden getragenen, mit 6 pCt. verzinslichen Forderungen von Nebeneinanderstellung der Sätze ge⸗ Gegenstände insbesondere die Begehung fernerer strafbarer Handlungen 4276,18 und 1723,52 ; eöheeaen seie— hört die beglaubigte Abschrift zur Zustellung im eigentlichen Sinne

verhütet werden solle, welcher Zweck zwar durch die Einziehung der Ehefrau abgetreten hat, zu Gunsten des Klägers für als nothwendiges Erforderniß, der Beglaubigungsakt selbst nicht. Der Rechtsfolge aus der eingetretenen Verjähkung wirklich zur Ausführung der strafbaren Handlung benutzten oder be⸗ unwirksam erklärt. M letztere ist ein vorbereitender Akt, welcher eine allgemeine Form des des Wechselanspruchs gegen den Acceptanten für stimmt gewesenen Gegenstände erreicht werden kann, für den aber eine 3) Wegen der Kosten wird Folgendes bestimmt es Umwandlung des Konfiskats in ein Geldäquivalent bedeutungslos er⸗

v“ Gegenstandes der Zustellung bezweckt, während die besondere Form die ung des Wechselregreßanspruchs unnd der Inhalt sich nach anderen Regeln bestimmen. Ob die in

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nnen, ation eine Vermögensstrafe sei, al sches E erniß für die Zuste im Allgemeinen ist, ist bei de 8

ÄFb. daß die Kon Ve 8 . 8 sches Erforderniß für die Zustellung im Allgemeinen ist, ist bei dem 1 8 1

bescbe se 1 E“ betrachtet wissen wollen. Unzweifel⸗ Die Klage ist die Anfechtung aus dem Reichsgesetze b Unterschiede der dispositiven Ausdrücke in beiden Sätzen, und bei der In Sachen der Konkursmasse der R. P.⸗Bank in P., vertreten eiter aber auch das Strafgesetzbuch, abgesehen von der 21. Juli 1879. Sie ist durch die bindenden thatsächlichen Fest⸗ als Regel vorangestellten Beglaubigung durch den Gerichtsvollzieher durch den definitiven Konkursverwalter Kaufmann B. zu St.,

scheinen muß. Außerdem würde in diesem Falle kaum geleugnet a S F5 s geordnete Herst jene emeinen F obligatori⸗ . Wechselor Art. 54. 77. werden daß die Konfisk b Entscheidungsgründe. Absatz 2 angeordnete Herstellung jener allgemeinen Form obligatori Wechselordnung Art. 54. 77.

ob 7

j 2 d 8 9 sti —. 3 2 5 1 d 9 8 F * 8 7 84 4 C 5† 7 7 s 56 5 vorliegend nicht zutreffenden desfallsigen? estimmung in §. 5 des stellungen des Berufungsrichters beschränkt ihrem Grunde nach auf mehr als zweifelhaft, aber selbst angenommen, die Anordnung Absatz 2 Klägerin und Revisionsklägerin

Einführungsgesetz es, sowohl die Materie der Konfiskation wie die⸗ die Anfechtung aus §. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes. Sie richtet sich zu- bligatorischer Natur, so läßt sich doch nicht behaupten, daß jede 1

* Fagdvergehens E behandeln, und es sind sonach gleich gegen den Vertragsgenossen des Schuldners und gegen dessen Abweichung von den gesetzlichen Anordnungen, welche die mit der Zu⸗ wider esch e 2 üb mmungen der Landesgesetze in diesen Richtungen aus⸗ Rechtsnachfolger aus singulärem Titel. Mit Recht ist der Berufungs⸗ . stellung zusammenhängenden Handlungen betreffen, der letzteren die

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daß dieselbe im Widerspruch mit dem Strafgesetzbuch steht und können. Die Anfechtungsklage ist nicht bedingt dadurch, daß 1 Momente fest, deren Beurkundung nothwendig zum Beweise der Zu⸗ vember 1882 nur eine Umwandlung der nicht vonzziehbaren Strafe der Besitze des Beklagten befindet, ihre Grundlage ist der dolus, dessen Wesentlichkeit für die Zustellung sich nicht klar aus dem Gefetz letzbuch aber kennt weder eine solche Strafe, noch eine der⸗ seine Gläubiger schuldig gemacht hat. Daraus folgt, daß der Andere ziehung auf das Verhältniß, in welchem sie zu dem allgemeinen die gegen das Urtheil des Fünften Civil⸗Senats des K. Pr. es Besitzes des vom Sca uldner Erworbenen in die Hände der bestimmten Person zu bringen, stehen. Es läßt vision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisionsinstanz

b Je . . * böSs 8 82 . 8 8 8 4 b 8 2 4 3 K. 2 N Be 3 d MNMo Sho 3 22 Geenchtet 852 nunmehr die hier einschl igige Bestim⸗ richter davon ausgegangen, daß es sich dabei um zwei verschiedeen Wirksamkeit benehme. Das Gesetz stellt einen solchen allgemeinen den Kaufmann 8 zu B., Beklagten und Revisionsbeklagten „.* 8b. H. Jagdstrafgesetzes, so muß anereannt werden, Ansprüche handelt, welche neben einander geltend gemacht werden Grundsatz nicht auf, es stellt vielmehr nur §. 174 a. a. O. diejenigen hat das Reichsgericht, Erster Civil⸗Senat, am 25. No⸗ darum nicht angewendet werden darf. Denn man kann in dieser Be⸗ was aus dem Vermögen des Schuldners herausgegangen ist, sich im stellung gehört. Die Bedeutung von Zustellungsvorschriften, derer für Recht erkannt 8 b 1 ze er— uür Recht erkannt: 8 8 5 9 ae 8 . 8 8 Heer. 8 7 88 8 8 t 3 1 8 1 1 8 Se er f Eennfcn oder auch eine eventuelle Strafvorschrift finden, das sich der Schuldner unter wissentlicher Mitwirkung des Andern gegen giebt, bedarf daher in jedem einzelnen Falle der Prüfung in Be⸗

. . * 1] 8 25 4 golg 1 2 8 W 18 8 1 b Feg 8 d SameeeSS 5 9 98 * 882 ej olo No⸗ artige Strafverwandlung. Nicht weniger würde die betreffende Be⸗ von der ihm nach §. 7 n. a.. obliegenden Rückgewähr sich nicht Zwecke, den richtigen Gegenstand der Zustellung mit Zuverlässigkeit Kammergerichts zu B. vom 28. Juni 1882 eingelegte Re⸗ stimmung sich als unhaltbar erweisen, wenn man sie auch von dem durch Entschlagung d 1 Gesichtspunkte einer Verwirklichung des fiskalischen Anspruchs auf die befreien kann, sondern den Werth ersetzen muß, falls die Anfechtung sich nun aber, da es sich im vorliegenden Falle um die Beglaubigung! werden der Revisions ein auferlegt