1883 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Mar 1883 18:00:01 GMT) scan diff

sbolchen Verhältnissen zu leben?

häufigen Erwerbung des deutschen Indigenats von Seiten der Optanten zu lösen, indem wir die dortige Bevöl⸗ kerung allmählich vor die Frage stellen, zu wählen zwischen Dänemark als Heimathsstaat oder Preußen; so daß also in dieser Beziehung der Abg Lassen er sagte auch, wenn ich ihn richtig verstanden habe, es sei ihm kein Fall in der Verwaltung bekannt, (Zuruf des Abg. Lassen: im Gegentheil!) wenn ihm also zahlreiche Fälle be⸗ kannt sind, so möchte ich bitten, daß die einzelnen davon Betroffenen sich zuständigen Ortes melden; dann wird man ihre Wünsche er⸗ örtern, und ich nehme an, wenn nicht individuelle Bedenken vorliegen, auch nach Thunlichkeit berücksichtigen.

Indessen diese Seite der Frage war ja wohl nur im Schluß⸗ worte des Herrn Abgeordneten mehr beiläufig erwähnt; der Gegen⸗ stand, mit dem er sich vorwiegend beschäftigt, ist ein anderer, und ich werde für diejenigen Herren, welche dieser Angelegenheit in den öffent⸗ lichen Blätter: nicht mit voller Aufmerksamkeit haben folgen können, mir erlauben, sie im Zusammenhange vorzutragen, weil ich annehmen muß, daß sie durch den Vortrag des Herrn Abgeordneten nicht mit voller Klarheit für alle Mitglieder des Hauses dargelegt worden ist.

Zunächst möchte ich dagegen Verwahrung einlegen, als wenn die Maßregel, welche der Herr Abgeordnete so scharf charakterisirte und die er eine Willkürlichkeit nannte und die einfach darin besteht, die⸗ jenigen Söhne von dänischen Optanten, welche sich dauernd in Nord⸗ Schleswig aufhalten und welche in diesem Jahre in das militär⸗ pflichtige Alter treten, vor die Wahl zu stellen, ob sie Preußen werden oder Dänen bleiben wollen ich komme auf das Technische noch zurück —, als ob also diese Maßregel von einigen Landräthen ge⸗ wissermaßen auf ihren eigenen Kopf getroffen sei. Es würde das die Verantwortung dieser Herren viel zu sehr beschweren. Nein, meine Herren, sie ist nach wohlerwogenen längeren und sorgsamen Erörterungen von der höchsten Centralstelle unseres Staates geneb⸗ migt und den Kreisbehörden nur zur Ausführung übertragen worden. Diese Verfügung enthält die Bestonmung, daß diejenigen in Nord⸗ schleswig zur Zeit dauernd sich aufhaltenden jungen Leute dänischer Nationalität, welche in diesem Jahre in das zwanzigste Lebensjahr treten, also in den Beginn der Wehrpflicht, angewiesen werden sollen, durch landräthliche Bekanntmachungen in den fünf nordschleswigschen Kreisen sich entweder zu den Stamm⸗ rollen anzumelden oder zum 1. April das Land zu verlassen. Soweit das Thatsächliche. Ueber die Motive dieser S- regel, die ja begreiflicher Weise ein gewisses Aufsehen erregt hat, habe ich Folgendes zu erklären.

Es ist richtig, daß der Art. 19 des Wiener Friedensvertrages denjenigen Angehörigen Nordschleswigs, welche den Wunsch äußerten, ihre alte Angehörigkeit als Dänen zu behalten, die Fakulät ge⸗ währte, innerhalb 6 Jahren durch thatsächliche Auswanderung, d. h. durch Verlegung ihres Wohnsitzes nach Dänemark, ihre alte Staats⸗ angehörigkeit sich zu erhalten. Daß man in der Praxis diese Vor⸗ schrift milde gehandhabt hat, ist gleichfalls richtig, die Regierung hat eine erhebliche Anzahl von Nordschleswigern als Dänen später behandelt, die sich mit der bloßen Erklärung begnügt haben, sie wollten nach Dänemark zurückkehren, ohne genau zu kontroliren, ob auch wirklich die Ver⸗ legung ihres Wohnsitzes erfolgt ist. Das ist die eine Kategorie der⸗ jenigen dänischen Staatsangehörigen in Nordschleswig, auf welche sich diese Verfügung bezieht. Die andere Kategorie wird aus denjenigen bestehen, welche in der That damals unmittelbar nach dem Wiener Frieden und während der 6 Jahre, die ihm folgten, zu Anfange ihren Wohnsitz nach Dänemark zurückverlegten, später aber unter Konnivenz der deutschen Behörden wieder zurückkehrten, die also zwar die Form erfüllten, aber der Sache nach dasselbe thaten, was die Anderen ge⸗ than haben, die garnicht ausgewandert sind. Nun, meine Herren, welche Zustände haben sich unter diesem thatsäch⸗ lichen Regime entwickelt? Ich glaube, es wird Ihnen interessant sein, zu hören, wie das Verhältniß sich stellt. Es kommen dabei in Betracht die 5 nordschleswigschen Kreise Ha⸗ dersleben, Tondern, Apenrade, Flensburg und Sonderburg. Diese 5 Kreise haben eine Gesammtbevölkerung von etwa 250 000 Seelen, und es ist zur Thatsache geworden, daß nach der vorhin von mir ge⸗ kennzeichneten Praxis, sich unter diesen 250 000 Seelen 25 000 Dänen befinden, d. h. der zehnte Theil der ganzen Be⸗ völkerung dieser 5 nordschleswigschen Kreise sind Ausländer. Dieses anormale Verhältniß erscheint sogar für einzelne Bezirke noch in potenzirterer Gestalt, es giebt Bezirke, in welchen 24 % der Ge⸗ sammtbevölkerung Ausländer sind. Nun frage ich Sie, meine Herren, ist es ein normaler Zustand für einen Kulturstaat, in . 2 Ich bin ja selbstverständlich nicht der Meinung, daß die internationale Courtoisie und Nachbarschaft irgend⸗ wie dahin führt, den Aufenthalt der Ausländer innerhalb des eigenen Staatsgebiets unter eine besondere Kontrole zu stellen und ihnen grundsätzlich Schwierigkeiten zu bereiten. Ich glaube, unsere Geschichte lehrt hinreichend, daß in der preußischen Staatspraxis hiervon nie die Rede gewesen ist. Aber, das werden Sie doch unter so besonders gearteter Lage, wie sie hier in dem Verhältniß zu unseren neuen Mitbürgern obwaltet, und wie sie beispielsweise in Elsaß⸗Lothringen auf analogem Gebiete abge⸗ waltet hat, anzuerkennen geneigt sein, daß doch in der That die Erwägung naheliegend sein muß, daß derjenige Staat, in welchem diese Ausländer sich aufhalten, sein eigenes und kein fremdes Interesse zu Rathe zu ziehen hat bei Entscheidung der Frage, ob er in einem so bedenklichen Maße

die Anhäufung von großen Massen von Ausländern innerhalb seines Gebietes, also die Etablirung eines Staates im Staate, auf die Länge wird dulden können. Die Königliche Staatsregierung hat nach längeren Erwägungen sich zu der Ueberzeugung entschließen müssen, daß sie diese Frage in verneinendem Sinne zu beantworten und da aller⸗ dings der sehr nachsichtigen und milden Praxis, welche bisher befolgt wurde, ein Ende zu bereiten hat. Die Frage konnte für uns nur die sein: in welchem Umfange und mit welchem Maße von Rücksicht auf die berechtigten Interessen der betroffenen Familien und Be⸗ völkerungskreise man vorgehen sollte; wir hätten ja das Recht dazu gehabt, meine Herren, die sämmtlichen in Nordschleswig vor⸗ handenen 25 000 Dänen einfach vor die Alternative zu stellen, entweder ich glaube nicht, daß das zu viel verlangt ist die deutsche Nationalität zu erwerben oder das Land zu verlassen, wir haben aber geglaubt, hiermit zu tief einzugreifen in die Verhält⸗ nisse, ich bitte das genau zu beachten, weil der Umfang der von dem Herrn Abgeordneten als sehr exorbitant gekennzeichneten Maßregel daraus zu erkennen ist.

Wir haben uns darauf beschränkt, von diesem Jahre an die⸗ jenigen jungen Männer, welche in das 20. Lebensjahr treten, vor die

vorhin bezeichnete Wahl zu stellen, entweder wirklich Dänen zu bleiben und solche nicht blos der Theorie nach, oder Deutsche zu werden, gleichfalls nicht blos der Theorie nach, sondern unter thatsächlicher Uebernahme und Erfüllung der hiermit nothwendig verbundenen Pflichten staatsbürgerlicher Natur. Diese Maßregel hat also getroffen werden müssen, und ich nehme an, daß die König⸗ liche Staatsregierung in der öffentlichen Beurtheilung sehr wohl wird damit bestehen können. Der Herr Abgeordnete sagt, nicht mit Unrecht, ja wenn nur noch 2 Jahre abgewartet wor⸗ den wären er nannte nicht die Ziffern, ich glaube, es waren mehr nach seiner Meinung (Abg. Lassen: einige Jahre), ja das sind eben die 2 Jahre, dann wäre die ganze Frage gegenstandslos geworden. Darin hat er allerdings gewissermaßen Recht; es hat das nämlich folgenden Zusammenhang: diejenigen jungen Leute, welche nach Ablauf von 2 Jahren, von jetzt ab gerechnet, in das militärpflichtige Alter treten und Söhne von solchen dänischen Optanten sind, die in Schleswig verblieben sind, sind filii nullius, d. b. sie haben überhaupt gar keine Staatsangehörigkeit, sie sind nach unserer Gesetzgebung Ausländer und sind nach der dänischen Gesetz⸗ gebung keine Dänen, d. h. also keiner von beiden Staaten kann auf sie Anspruch machen und es würde auf Seiten der dänischen Bevölkerung und der dänischen Regierung jeder Zufammenhang mit dieser Kategorie fehlen, man würde sie lediglich als ins Freie fallend betrachten können. Ich 2, zwar, daß diese Leute dem Hrn. Abg. Lassen nicht sehr dan

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ar sein werden für die von ihm gemachte Diftinktion, I verschiedenen Gesetzen stehen.

denn sie betrachten sich natürlich in ihrer Sinnesart und Denkweise genau als identisch mit denjenigen, von denen vorher die Rede war, und die jetzt in das 20jährige Alter treten. Nun muß ich noch hinzufügen, meine Herren, daß es nicht richtig ist, wenn der Herr. Abgeordnete von der Voraussetzung aus⸗ zugehen schien, es sei die beregte Verfügung völlig un⸗ vorbereitet für die dänische Regierung getroffen. Nein, meine Herren, so behandelt Preußen seine internationalen Beziehungen selbstverständlich nicht; wir haben die dänische Regierung vorher ver⸗ traulich von der bevorstehenden Maßregel in Kenntniß gesetzt und haben ihr den Beweis geführt, wenigst ns für uns den konkludenten Beweis ob er jenseits schon als solcher anerkannt ist, können wir nicht wissen aber den Beweis geführt, daß keinerlei Animosität gegen Dänemarks Volk oder Regierung in dieser Maß⸗ regel liege, sondern lediglich die vernünftige und rationelle Zurathe⸗ ziehung unserer eigenen Interessen. Ich glaube gerade, dieses hohe Haus ist der berufene Ort und die berufene Korporation, um uns in diesem Bestreben, uns eine homogene staatsangehörige Bevölkerung in jenen Gegenden zu schaffen, kräftigst zu unterstützen. Ich bin von diesem Standpunkt aus dem Hrn. Abg. Lassen sehr dankbar, daß er heute die Sache zur Sprache gebracht hat; ich wiederhole, daß ich gewünscht hätte. sie mit größerer Vollständigkeit, d. h. besser vorbereitet hier vor Ihnen behandeln zu können.

Es ist ja naheliegend, meine Herren, daß man hier eine Parallele zieht, mit den Verhältnissen in Elsaß⸗Lothringen, wo, wie ich anerkenne, in diesem . eine andere Praxis den französichen Optanten gegenüber im Großen und Ganzen herrscht. Das hat aber einfach folgenden Grund. Elsaß⸗Lothringen hat ein Jahrzehnt lang oder annaäͤhernd ein Jahr⸗ zehnt lang gerade diejenige Praxis befolgt, die wir jetzt bei uns in⸗ auguriren wollen, und hat sich damit Zustände geschaffen, die erträg⸗ lich genug sind, um nunmehr den einzelnen noch vorhandenen Optan⸗ ten gegenüber, die im Lande bleiben wollen, Milde und Nachsicht obwalten zu lassen, wenn sie den Wunsch haben, noch länger in ihrer alten Heimath zu bleiben. Also diese beiden Dinge steben im voll⸗ ständigen Gleichgewicht mit einander und ich habe die Ueberzeugung, wenn wir, wie ich wohl vorhersagen darf, diese Maßregel konsequent durchführen, nach Verlauf weniger Zeit die Verhältnisse sich ebenso befriedigend in Nordschleswig entwickeln und gestalten werden, wie in Elsaß⸗Lothringen. 8

Meine Herren! Der numerische Umfang der Maßregel ist in der That ein relativ sehr untergeordneter; es handelt sich nicht um Tausende von Individuen. Die Quote der männlichen Bevölkerung unter den 25 000 Dänen, die ich vorhin erwähnte, beträgt 16 000; durch besondere Verhältnisse ist der männliche Theil der Bevölkerung dort stark vorwiegend, und von diesen 16 000 treten etwa nur 300 jährlich in das militärpflichtige Alter. Nur um diese wenigen Leute handelt es sich in diesem und im nächsten Jahre, dann ist die Frage überhaupt für uns erledigt. Man kann also sagen, die ganze Maß⸗ regel trägt mehr einen symbolischen Charakter, hat mehr die Bedeu⸗ tung eines avis au lecteur, man macht die in Nordschleswig lebende dänische Bevölkerung darauf aufmerksam, daß der Zustand, wie er bisher bestanden hat, mit unseren Interessen unverträglich ist und daß sie sich darauf gefaßt machen mögen, möglichst bald zu wählen zwischen der dänischen und deutschen Staatsangehörigkeit. Ich glaube, das ist ein billiger Wunsch, und wir können in der That auf ihn nicht verzichten. 8

Nun hat der Hr. Abg. Lassen, ich glaube, einen Punkt nicht be⸗ rührt und den möchte ich hier gleich noch mit erledigen, da er für das Haus von Interesse ist, das ist nämlich die staatsrechtliche Form, in welche diese Verfügung gebracht ist. Ich gebe zu, daß man darin etwas formell Inkorrektes finden kann. Wir hätten eigentlich so procediren müssen, allen dänischen Staatsangehörigen, soweit wir sie treffen wollten, unmittelbar mit der Ausweisung zu drohen und ihnen sagen sollen: wenn ihr nicht ausgewiesen werden wollt, dann wählt die deutsche Staatsangehörigkeit, knüpft Verhandlungen an, daß ihr euch naturalisiren lassen wolt. Das hat man aber nicht gethan, ein⸗ fach, weil es zu schroff erschien, und wir haben den andern Weg ge⸗ wählt, nämlich vorbereitende Verhandlungen, die gewissermaßen juris publici waren, mit den betreffenden Individuen angeknüpft, daß wir sie durch eine Verfügung an die Landräthe darauf aufmerksam mach⸗ ten: meldet euch zur Stammrolle eures Heimathsorts und knüpft daran die weiteren Schritte zur Erwerbung der Staatsangehörigkeit, sonst sind wir genöthigt, vom 1. April ab strengere Maßregeln zu treffen. räume ein, daß dies, wenn man sehr stark auf die juristische Seite premiren will, dem Einwande unterliegt, aber in der Sache kommt es selbstverständlich auf dasselbe hinaus; und wir haben bei der Wahl der Form der Maßregel nur den Wunsch gehabt, ihr den schroffen und peremtorischen Charakter zu nehmen und die milde Form der Anknüpfung von Verhandlungen möglich zu machen. Ich glaube, auch in dieser Beziehung wird das Verfahren der Regierung die Billigung des Hauses finden können.

Ich wüßte nicht, daß ich noch etwas Wesentliches übersehen hätte. Ich will mich nur noch dahin resümiren: die Maßregel hat nicht den Charakter des Terroristischen, der Willkür gehabt, sondern des wohlerwogenen Staatsinteresses; und die Form, in die sie sich kleidet, ist die, daß wir die noch dem dänischen Staate Angehörigen, aber unsere faktischen Mitbürger in Nordschleswig gewissermaßen zu einer neuen Option auffordern durch eine indirekte Verfügung. Wir stellen die Vevölke⸗ rung heute noch einmal vor die Frage, sich nun endlich, nachdem 19 Jahre vergangen sind und man wohl annehmen kann, daß die nationalen Gegensätze sich ausgeglichen haben, zu entschließen, auch die Interessen des Staates, in dem sie leben und in dem sie, wie ich annehme, ihre Tage beschließen wollen, bei der Wahl der Staats⸗ angehörigkeit mit zu Rathe zu ziehen, und für Diejenigen, die das ablehnen, können wir nur wünschen, daß sie in ihrer neuen Heimath größere Befriedigung finden mögen, als bei uns, daß heißt mit andern Worten, wir werden allerdings dabei stehen bleiben müssen, die Aus⸗ weisungsmaßregel gegen die nicht auf unseren wohlgemeinten Rath Eingehenden auszuführen. 8 8

Der Abg. Lassen glaubte, daß der Minister das Vorgehen der Regierung besonders hätte entschuldigen müssen. Er könne gar nicht begreifen, warum es mit dem jüngsten landräth⸗ lichen Erlaß so große Eile gehabt habe.

Demnächst ergriff der Vizepräsident des Staats⸗Ministe⸗ riums, Minister des Innern von Puttkamer, wiederum das Wort:

Die soeben gehörten Worte des Herrn Vorredners geben mir doch die Nothwendigkeit einiges zu erwidern. Er kam noch einmal auf die innere Veranlassung der von ihm besprochenen Maßregel zurück und meinte, es müsse nach einer besonderen Entschuldigung ge⸗ sucht werden. Ich habe vielleicht vorher mit zu großer Rücksicht, aus Delikatesse die eigentliche Absicht hier unbetont gelassen; aber da ich provozirt worden bin, so trage ich auch gar kein Bedenken, alles das klar zu legen, worauf es ankommt. Zu der Anordnung, die wir getroffen haben, sind die Interessen des preußischen Staatswesens maßgebend gewesen, Erwägungen, die in Folgendem gipfeln: und da bitte ich den Abg. Lassen, genau zuzuühören, damit auch er von seinem Standpunkte aus vielleicht sich zu der Ueberzeugung von der Legitimität der Verordnung bekennt. Also, der Nordwesten von Schleswig⸗Holstein theilte sich in zwei große Kate⸗ gorien. Zuerst diejenigen, welche nach Abschluß der kriegerischen Er⸗ eignisse die Resignation hatten, sich freiwillig in die neuen Verhält⸗ nisse einzuordnen, im Lande zu bleiben, die neue Staatsangehörigkeit anzuerkennen, mit einem Worte, treue Staatsbürger ihres neuen Heimathstaates zu werden. Die andere Kategorie bestand aus den vorhin erwähnten Personen, die es vorzogen, nach Dänemark zu gehen und nun in großen Massen wieder zurückgeströmt sind. Und nun vollzieht sich folgender interessanter Vorgang, daß auf demselben Gebiete dicht zusammengedrängt zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten nebeneinander stehen, die faktisch in denselben Verhältnissen leben und rechtlich unter vollkommen Dies angewendet auf eine wich⸗

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aber nochmals betonen, es

tige, ja vielleicht die wichtigste aller Institutionen, auf die allgemes Wehrpflicht, welche Konsequenzen hat da dieser Zustand! Die Erie der Optanten spazieren im Lande umher, werden nicht Soldat, lachen Diejenigen aus, welche Preußen geworden waren und die Militär⸗ pflichg erfüleg. 1 h han nes pe. Lwab 1 eine Herren! Das sind keine bloßen Hypothesen, das ist ei schmerzliche Thatsache, die sich unter anderen in der Erscheinner reflektirt, daß die durch das peinliche Gefühl der bestehenden Rechts. ungleichheit in die größte Unzufriedenheit getriebenen preußischen Staatsangehörigen massenhaft nach Amerika ausgewandert sind und noch heute das fortsetzen.

„Das ist nur einer der Punkte, den ich hier hervorheben möchte Wäre ich nicht provozirt worden, so würde ich darauf nicht einge⸗ gangen sein; das ist also einer der Punkte, vielleicht der wichtigste welche die preußische Regierung gezwungen haben, diese Maßregel u treffen. Meine Herren! Denken Sie, was das auf die Länge für ein Zustand sein müßte, wenn auf die Dauer eine Bevölkerung in ein⸗ zelnen Distrikten ist das gewiß der Fall in zwei verschiedene, nume⸗ risch fast gleiche und rechtlich vollständig verschiedene Gruppen sich theilt! Das ist ein Zustand, den kein Kulturstaat, geschweige denn an der Grenze und ganz besonders unter so eigenthümlichen Verhält⸗ nissen, wie sie dort herrschen, auf die Länge dulden kann; und ich muß deshalb wiederholen, daß wir vollkommen in der Sache berechtigt waren.

Ich kann auch nicht zugeben, daß eine zu große Plötzlichkeit i der Maßregel liegt. Denn es bandaf sich nicht um Fanfilienegte sondern um junge lediglose Leute, die sehr wohl ihr Bündel schnüren können, wenn sie 8 bis 12 Wochen vorher vor die Wahl gestellt wer⸗ den. Ja, wenn es sich um Familienväter, um Haushaltungsvorstände handelte, dann würde selbstverständlich im Interesse der Humanitäat eine ganz andere Form gewählt worden sein, wenngleich ich immer noch einen rechtlichen Zwang und eine rechtliche Nothwendigkeit dazu in keiner Weise anerkenne. Also die große Eile, von der der Hr. Abg. Lassen sprach, die liegt nicht vor. Aber, daß die Sache in der That für die Interessen des preußischen Staates dringlich ist und daß wir mit ihrer Vollstreckung nicht noch 2 Jahre hätten warten können, das glaube ich überzeugend nachgewiesen zu haben. Ich will chma ist mir völlig unmöglich, in diesem Augenblick die ganze Frage staatsrechtlich und international materiell zu erschöpfen. Hate der Abgeordnete das gewünscht, so hätte er die Güte haben müssen, eine Interpellation an die Staatsregierung zu richten. Ich vermuthe, die Sache wird im Reichstage noch zur Sprache kommen, denn da ist sie mir von dem Abg. Johannsen, der derselben Richtung angehört, wie der Abg. Lassen, vorher verkündet worden, und das ist uns auch sehr angenehm, wir können nur wünschen, daß diese Dinge öffentlich diskutirt werden, obwohl ich finde, korrekt gehört dieser Gegenstand nicht in den Reichstag, denn es ist eine preußische Staatsangelegenheit, die allerdings Kraft ihrer nationalen eventuellen Trasweite und kraft der Beziehungen, die darin zu einem auswärtigen Staate liegen, mittelbar auch das Reich angehen kann. Aber als Sache der preußischen Staats⸗ angehörigkeit und als völlig legitime Maßregel im preußischen Inter⸗ esse wird sie vorzugsweise hier diskutirt werden müssen. Ich bin sehr bereit, wenn der Abg. Lassen noch umfänglicher durch eine Inter⸗ pellation, die Punkte, auf die es ihm ankommt, bei einer späteren Gelegenheit formuliren will, alsdann die Sache in aller Vollständig⸗ keit und Ruhe zu diskutiren.

Die Diskussion wurde geschlossen.

Der Abg. Dr. Hänel bemerkte zur Geschäftsordnung: Es iege ihm doch daran, zu konstatiren, daß die Majorität soeben einem Vertreter Schleswig⸗Holsteins in dieser wichtigen, er möchte sagen, europäischen Frage das Wort abgeschnitten habe.

Der Staats⸗Minister von Puttkamer erklärte, er bitte den Abg. Dr. Hänel, zu beachten, daß er bei der Entscheidung der Frage gesessen habe. (Zustimmung links; Rufe: die De⸗ batte ist wieder eröffnet.)

Der Vize⸗Präsident Frhr. von Heereman erklärte die

Debatte für wieder eröffnet; er ertheile dem Abg. Dr. Hänel das Wort. Der Abg. Dr. Hänel dankte dem Minister für die Freund⸗ lichkeit, mit der derselbe ihm das Wort verschafft habe. Er habe konstatiren wollen, daß er den Standpunkt des Mi⸗ nisters im Wesentlichen theile. Die preußische Regierung sei zu ihrem Vorgehen formell und völkerrechtlich berechtigt; selbst von der dänischen Regierung, der dänischen Volksver⸗ tretung, der dänischen Presse sei die formelle Berechtigung der preußischen Regierung zu ihrer Verfügung nicht in Abrede gestellt worden. Thatsächlich sei aber doch wohl eine starke Härte hervorgetreten, und zwar sei dies die Folge der früher so lange geübten Gutmüthigkeit und Schonung, die auf die Dauer nicht aufrecht zu halten sei. Der Zeit⸗ punkt der Verfügung hätte vielleicht auch noch etwas hinaus⸗ geschoben, und namentlich den jungen Leuten eine längere Ueberlegungsfrist gewährt werden können. In einzelnen er werde die Regierung vielleicht hier Rücksicht nehmen. Aber die exzeptionelle Stellung der jungen Dänen hinsichtlich ihrer Militärpflicht sei nicht aufrecht zu erhalten. Besonders erfreut habe ihn die Erklärung des Ministers, daß die dänische Regierung in vertraulicher Weise von dieser Maßregel unterrichtet worden sei. Gerade die Schleswig⸗Holsteiner hätten gegen das dänische Regiment eine sehr ablehnende Haltung ge⸗ zeigt. Trotzdem genieße der dänische Staat dort ein außer⸗ ordentliches Ansehen und viel Sympathie. Er halte die Dänen für einen überaus tüchtigen Volksstamm, der in der Schule und Selbstverwaltung Vorzügliches geleistet habe. Deshalb wünsche er, daß das internationale Verhältniß mit Dänemark so günstig als möglich behandelt werde. Er wolle der dänischen Regierung die Ueberzeugung beibringen, daß er das friedliche Verhaltnis u ihr durchaus nicht stören wolle.

Zum Kapitel „Meteorologisches Institut“ bemerkte der Abg. Dr. Thilenius, er habe in der zweiten Lesung bedauert, daß die Reorganisation dieses Instituts noch nicht in Angriff genommen sei. Es freue ihn, konstatiren zu können, daß die Frage endlich in Fluß gekommen sei. 8

Hierauf vertagte sich das Haus um 4 ¼ Uhr auf Donnerstag 11 ½ Uhr.

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. nserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

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Oeffentliche Zustellung. Kaufmann Meyer Köhler zu Frank⸗ furt a. O., Richtstr. 43, und 2) der Kaufmann ermann Leidert zu Berlin, Alexanderstraße 34, han vertreten durch Rechtsanwalt Schmidt II. zu Berlin, Breitestraße 17, klagen gegen das Fräulein Antonie Peters, zuletzt in Berlin wohnhaft, deren jetziger Aufenthaltsort unbekannt ist, aus dem rechts⸗ Feigen Wechselerkenntnisse des vormaligen hiesigen Königlichen Stadtgerichts, Prozeß⸗Deputation II., vom 21 Januar 1878, mit dem Antrage: die Be⸗ Nagte zu verurtheilen, an die Kläger die Summe von 12 000 ℳ, nebst 6 % Zinsen seit dem 2. Ja⸗ nuar 1878, zu zahlen und das Urtheil gegen Sicher⸗ heitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und laden die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts I. zu Berlin, Jüdenstraße 59, 1 Treppe, Zimmer 53, auf den 2. Juli 1883, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 1 8 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt Bösche, Landgerichts⸗Sekretär, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I. Civilkammer 5. 8 G

[10545] Oeffentliche Zustellung. Die verehelichte Arbeiter Anna Rosine g Lehda zu Frankfurt a. O., vertreten durch den Justiz⸗ Rath Hünke, klagt gegen ihren Ehemann, den Ar⸗ beiter Johann Horn ebendaher, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen unordentlichen Lebenswandels und böslicher Verlassung, mit dem Antrage: das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Tbeil zu erklären und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Frank⸗ furt a. O. auf den 2. Juni 1883. Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu besteelen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Frankfurt a. O., den 5. März 1883. Richter, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. II. Civilkammer.

1““

[10543] Oeffentliche Zustellung. Der Cigarrenhändler Fr. Kaiser zu Bergen bei anau klagt gegen den Gastwirth Fr. Römer zu reungesheim, jetzt unbekannt wo? abwesend, aus

käuflicher Lieferung von Cigarren in 1881 und 1882

mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten

zur Zahlung eines Restbetrages von 87 50 nebst 5 % Finsen seit Klagezustellung und vorläufige

Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils und ladet

den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des

Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu

Bergen bei Hanau auf b den 25. April 1883, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Auszug der Klage bekannt gemacht.

Lamprecht, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[105561 Oeffentliche Zustellung.

Die Handlung Jacob Knoop Söhne hier, Roß⸗ straße 3, Klägerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Schoeller hier, Potsdamerstr. 111, klagt gegen den Kaufmann Carl Gleie aus Gröningen bei Halber⸗ stadt, dessen zeitiger Aufenthalt unbekannt ist, Arwegen rückständiger Hypothekenzinsen, mit dem

ntrage:

den Verklagten zur Zahlung von 1050 bei eemeidung der Zwangsvollstreckung in das erselbst, Ostbahnhof Nr. 18, belegene, im Grundbuche des Königl. Amtsgerichts I. Berlin vpon der Königstadt Band 75 Blatt 4023 ver⸗ zeichnete Grundstück zu verurtheilen und das

Urtheil gegen Sicherheitsbestellung für vorläufig

vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Civilkammer des Königl. Landgerichts I. zu Berlin, Jüdenstr. 59, I. Treppe, Zimmer 53, 8

„den 2. Juli 1883, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderun einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage ber gemacht.

e, Landgerichts⸗Sekretär 1 und Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts I., 8 (Eirvilkammer 5.

8

[10583] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Maurers Johann Engel, Jo—

hanne, geb. Sanguinette, zu Aschersleben, vertreten durch den Rechtsanwalt Kreis zu Halberstadt, klagt gegen ihren genannten, in unbekannter Abwesenheit lebenden Ehemann wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Trennung der Ehe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die dritte Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halberstadt

auf den 25. Inni 1888, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Halberstadt, den 3. März 1883.

Rieschel, Assistent, b Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[105462 Oeffentliche Zustellung.

Der Dienstknecht August Jespersen in Loitkirkeby, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Müller II. hier, klagt gegen seine Ehefrau, Ingeburg, geb. Hansen, unbekannten Aufenthalts, wegen böswilliger Verlassung am 27. April 1879 verließ Beklagte die eheliche Wohnung unter Mitnahme sämmtlicher Mobilien, sie trat in Dienst bei Bauern und wan⸗ derte schließlich am 2. November 1881 nach Amerika aus —, mit dem Antrage, die zwischen den Streitenden bestehende Ehe zu trennen und der Be⸗ klagten die Kosten des Rechtsstreits zur Last zu legen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Flensburg auf

Sonnabend, den 2. Juni 188838,

1 Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

842 Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

öEEa““ Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts

Verkaufs⸗Anzeige nebst Ediktalladung.

In Sachen des Mandatars Seegelken in Lesum, als Vollstreckers des Testaments des weiland See⸗ fahrers Johann Lübbert in Grohn, Gläubigers,

gegen

die Ehefrau des Seefahrers August Becker, Marie, geb. Hartmann, verwittwet gewesene Wilms, in Fähr, als Vormünderin ihres Sohnes Friedrich Wilms daselbst, Schuldnerin,

soll die Letzterem gehörige, am Hammersbecker Dorfwege belegene Anbaustelle Nr. 83 in Fähr, be⸗ stehend aus einem 2 Wohnräume enthaltenden Hause, theils massiv, theils aus Fachwerk erbaut und mit Ziegeldach versehen, nebst dazu gehörigem Garten und Ackerlande in Größe von 57 a2 96 qm, zwangs⸗ weise in dem dazu auf

den 26. April 1883, 8 Morgens 10 Uhr, nümher anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehenrecht⸗ liche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lauten⸗ den Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, da im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältni zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren geht.

Blumenthal, den 2. März 1883. 8

Königliches Amtsgericht. .“ Hoech.

8 [10563]

Verkaufsanzeige und Aufgebot.

In Sachen des Mühlenbesitzers Johann Stürke zu Klenkendorf, Gläubigers,

gegen den Mooranbauer Johann Hansen zu Klenkendorf, Schuldner, soll die dem Schuldner gehörige, zu Klenkendorf sub Hs. Nr. 28 belegene Mooranbaustelle nebst den sämmtlichen unter Artikel Nr. 27 der Grundsteuer⸗ Mutterrolle von Klenkendorf bis zum 21. Februar 1883 eingetragenen Grundgütern zwangsweise in dem dazu auf Mittwoch, den 2. Mai 1883, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Ter⸗ mine öffentlich versteigert werden.

Kaufliebhaber werden mit dem Bemerken geladen, daß bei annehmbarem Gebote der Zuschlag sofort er⸗ theilt werden soll.

Alle Personen, welche an den bezeichneten Grund⸗ gütern Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fidei⸗ kommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lauten⸗ den Urkunden vorzulegen, widrigenfalls das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren geht.

Bremervörde, den 28. Februar 1883.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung I. ““ W“

542] nertaufsanzeige und Aufgebot.

In Zwangsvollstreckungssachen des Kalkbrenners Carl Hammer zu Niedersachswerfen, vertreten durch die Rechtsanwälte Traeger und Slawpk, gegen den Mühlenbesitzer Adolf Büchting daselbst, soll die ideelle Eigenthumshälfte des Letzteren an folgenden Grundstücken von Artikel 233 der Grundsteuermutter⸗ rolle für Niedersachswerfen:

Hintersassenhof Nr. 184, Kartenblatt 6, Par⸗

zelle 67 von 6,87 Ar und 66 von 13,09 Ar, Wohnhaus mit Mühlengebäude, Hofraum und Hausgarten, Stall und Schuppen, 150 Nutzungswerth, 1

Garten, Kartenblatt 6, Parzelle 61, kleine Behre, 90,94 Ar,

Wiese, Kartenblatt 6, Parzelle 62, daselbst,

2,95 Ar,

beee, n Kartenblatt 6, Parzelle 63, daselbst, 7 r,

Acker, Kartenblatt 6, Parzelle 64, daselbst, 40,82 Ar, 8

SCblat 6, Parzelle 65, daselbst, 1 r,

Acker, Kartenblatt 7, Parzelle 11, am Mühlberge,

10,27 Ar, desgleichen, Kartenblatt 7, Parzelle 34, daselbst, 16,16 A

, r, desgleichen, Kartenblatt 7, Parzelle 114, am

Maienforst, 32,54 Ar,

1u“

desgleichen, Kartenblatt 7, Parzelle 207, im großen „Teiche, 19,66 Ar, und 8 en. he as 8, Parzelle 207, im Dorfe, 3 r, 8 . mit zusammen 23,22 Thlr. Reinertrag, am 24. April 1883, . Nachmittags 3 Uhr, im Pichtschen Gasthause zu Niedersachswerfen öffent⸗ lich meistbietend vor Gericht verkauft werden.

Alle, welche an den bezeichneten Grundstücken Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, Pfand⸗, fidei⸗ kommissarische und andere dingliche Rechte, insbe⸗ sondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, solche späte⸗ stens im obigen Termine bei Vermeidung des Ver⸗ lustes gegenuͤber dem neuen Erwerber der Grund⸗ stücke anzumelden.

Ilfeld, den 28. Februar 1883.

önigliches Amtsgericht.

110840] Nothwendiger Verkauf.

Der dem Häusler und Zimmermann August

Mühle zu Pechern gehörige Antheil an der Häusler⸗ nahrung Blatt Nr. 28 des Grundbuchs von Pechern soll im Wege der Zwangsversteigerung am 8. Juni 1883, Vormittags 9 Uhr, in unserem Gerichts⸗ gebäude, Zimmer Nr. 3, verkauft werden. „Zu dem Grundstücke gehören 3 Hektar 94 Ar 50 Quadratmeter der Grundsteuer unterliegende Län⸗ dereien und ist dasselbe bei der Grundsteuer nach einem Reinertrage von 8 4 ₰, bei der Gebäude⸗ steuer nach einem Nutzungswerthe von 30 veranlagt.

Der Auszug aus der Steuerrolle, die neueste be⸗ glaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, die be⸗ sonders gestellten Kaufbedingungen, etwaige Ab⸗ schätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen können in unserer Gerichts⸗ schreiberei, während der Sprechstunden eingesehen werden.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden hiermit aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Aus⸗ schließung spätestens im Versteigerungsterminesund vor Erlaß des Ausschlußurtheils anzumelden.

Das Urtheil über Ertheilung des Zuschlags wird

am 9. Juni 1883, Vormittags 9 Uhr,

in unserem Gerichtsgebäude, Zimmer Nr. 3, verkündet werden.

Auf dem Grundbuchblatt des vorgenannten Grund⸗ stücks steht Abtheilung III. Nr. 1 Folgendes ein⸗ getragen:

Haupt⸗Colonne:

Diese dem Dominio Pechern laut Attest des Her⸗ zoglich Sagan’'schen Fürstenthums „Gerichts vom 25. Februar 1839 im Dominial⸗Hypothekenbuche ab⸗ geschriebene Kolonie⸗Nahrung ist von den Gläubigern der auf dem Hauptgute Pechern sub Nr. 14, 17 und 19 eingetragenen Hypotheken von resp. 400 Thlr., 4528 Thlr. und 2500 Thlr., nicht aus der Dominial⸗ Verpfändung entlassen worden, und bleibt daher be⸗ ziehungsweise auch nach der erfolgten Abschreibung für diese Hypotheken verhaftet; eingetragen ex de- creto vom 27. April 1839.

Colonne Cessionen:

Der Rittergutsbesitzer Dr. juris Geisler zu Ra⸗ tibor hat vermöge gerichtlicher Erklärung vom 14. Februar 1843 sich als Eigenthümer der gegen⸗ überstehenden 400 Thlr. und 4528 Thlr. des Pfand⸗ rechts auf diese ihm dafür verpfändete Kolonie⸗Nah⸗ rung mit dem Vorbehalte begeben, dasselbe geltend zu machen, im Falle die Eigenthümer der nach ihm eingetragenen 2500 Thlr. 1 Pfandrecht verfolgen möchten, hat aber schon jetzt dem Besitzer dieser Nahrung alles das cedirt, was er bei der Ver⸗ folgung dieses seines Rechtes erstreiten wird, ein⸗ getragen ex decreto vom 23. November 1843, mit dem Bemerken, daß die beiden Posten per 400 Thlr. und 4528 Thlr. mittelst notarieller Cession vom 7. Februar 1840 an den ꝛc. Geisler gediehen sind.

Der seinem Aufenthalte nach unbekannte Eigen⸗ thümer dieser Post wird zu vorbezeichnetem Termin hierdurch öffentlich geladen. 8 8

Priebus, den 2. März 1883.

Kg’nigliches Amtsgericht.

[10572] Verkaufs⸗Anzeige nebst Ediktalladung. In Sachen des Zimmermeisters W. Laue von hier, Gläubigers,

gegen . die Ehefrau des Bremsers Chr. Brockmann, Louise, geb. Heinecke, in Hainholz, Schuldnerin,

sollen die Letzterer gehörigen, an der Fuhse be⸗ legenen, sub Art. Nr. 1733 der Grundsteuer⸗Mutter⸗ rolle des Gemeindebezirks Celle (Stadt) Kartenblatt 46 Parz. Nr. 81 u. 86 eingetragenen beiden Acker⸗ grundstücke zum Gesammtflächengehalt von 40 a 39 qm zwangsweise in dem dazu auf G“

Freitag, den 13. k. M., April, Morgens 10 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufge⸗ fordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.

Celle, den 1. März 1883. 3 Königliches Amtsgericht, Abtheilung II. Mosengel. 8

[10575] Aufgebot. Auf Antrag des Handarbeiters Anton Berkemeyer bei Nr. 2 Büttendorf und des Holzschuhmachers Friedrich Wilhelm Berkemeyer Nr. 125 Frotheim werden hiermit der am 10. Januar 1826 zu Quern⸗ heim geborene Hermann Heinrich Berkemeyer und der am 8. April 1828 zu Quernheim geborene Fried⸗ rich Wilhelm Berkemeyer, welche vor etwa 30 Jahren nach Amerika ausgewandert und seit dieser Zeit ver⸗ schollen sind, aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 20. Dezember 1883, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine schriftlich oder per⸗ sönlich zu melden, widrigenfalls die beiden genannten Verschollenen werden für todt erklärt werden. Bünde, den 26. Februar 1883

Königliches Amtsgericht.

[10579] Bekanntmachung. Durch Urtheil des unterzeichneten Amtsgerichts vom 28. Februar d. Is. ist der Johann Karl Krüger aus Priester, zuletzt in Halle a. S. wohnhaft, 116“ für todt erklärt. Halle a. S., den 1. März 183.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII [10570]

In dem Versahren, betreffend die Vertheilung des Erlöses der am 28. Juli 1882 auf Anstehen der Angelika Feryp, Wittwe von Franz Malraison, zu La Mare, als Gläubiger, gegen den Eigenthümer Ernst Fort und dessen Ehefrau Clementine Gredt, Beide zu Maizieres, als Schuldner, durch den Ver⸗ steigerungsbeamten, Notar Tischmacher zu Rombach, vorgenommenen Zwangsversteigerung ist der Theilungs⸗ plan auf der Gerichtsschreiberei des Kaiserlichen Amts⸗- gerichts, Zimmer Nr. 4, dahier offen gelegt und Termin zur Erklärung über denselben auf

Mittwoch, den 30. Mai 1883, Vormittags 9 Uhr, im Geschäftslokale des Amts⸗ gerichts, Zimmer Nr. 2), hierselbst bestimmt.

Der Eigenthümer Ernst Fort, ohne bekannten Aufenthaltsort, wird aufgefordert, von dem Theilungs⸗ plan Einsicht zu nehmen, demnächst in dem Termine behufs Erklärung über den Theilungsplan zu erschei⸗ nen und spätestens in diesem Termine bei Vermei⸗ dung des Ausschlusses etwaige Widersprüche gegen den Plan zu erheben.

Metz, den 5. März 1883.

Kaiserliches Amtsgericht.

gez Dömling. Zur Beglaubigung: Der Hülfs⸗Gerichtsschreiber: Riediger.

[10566] Gütertrennung. Durch rechtskräftiges Urtheil der ersten Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 12. Februar 1883 ist die zwischen den Eheleuten Hermann Schumacher, Bäcker, wohnhaft zu Bonn, und Catharina, geb. Roeger, ohne Gewerbe, wohn⸗ haft zu Bonn, bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt worden. Bonn, den 5. März 1883. Klein, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[10565] Gütertrennung. . Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 8. Fe⸗ bruar 1883 ist die zwischen den Eheleuten, Handels⸗ mann Joseph Rosenthal und Sophia, geborene Kerp, ohne Geschäft zu Beuel, bestandene cheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt. Bonn, den 3. März 1883. Donner, 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[10547] Bekanntmachung.

In der Civilprozeßsache der Anna Hinterholz, Ehefrau des Schuhmachers und Tagelöhners Mathias Lauer, sie ebenfalls Tage⸗ löhnerin zu Weiskirchen, Klägerin im Armenrechte, vertreten durch Rechtsanwalt Güntzer,

gegen Mathias Lauer, Schuhmacher und Tagelöhner zu Weiskirchen, Beklagten, wegen Gütertrennung, hat die II. Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Trier Termin anberaumt auf den 10. Mai 1883, Vormittags 9 Uhr, zur Verhandlung über den Antrag der Klägerin dahingehend: Das Königliche Landgericht wolle die Güter⸗ gemeinscaft, welche zwischen den Parteien be⸗ steht, für aufgelöst erklären und erkennen, daß die Parteien in Zukunft in Gütern getrennt sind, dieselben zur Auseinandersetzung und Liqui⸗ dation vor den Königlichen Notar Dorst zu Wadern verweisen, das Gutachten eines Sach⸗ verständigen anordnen, dem Beklagten die Kosten zur Last legen. Trier, den 3. März 1883. 1 Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. Oppermann.

[10550] Oeffentliche Bekanntmachung. 1 Die beiden Hypothekenurkunden, welche über die auf dem, dem Rittergutsbesitzer Carl von Ribbeck gehörigen, zu Ribbeck belegenen, im Grundbuche vom Gutsbezirk Ribbeck, Kreis Westho velland, Band I. Blatt Nr. 1 verzeichneten Rittere,ute Ribbeck in der III. Abtheilung unter Nr. 1 bis 5 für Gustav Hein⸗ rich Carl von Bardeleben eingetragenen Lehnsstämme von 3935 Thalern 13 Sgr. 4 Pf. und 228 Thalern 21 Sgr. 4 Pf. gebildet sind, für kraft⸗ los erklärt. 2. Nauen, den 3. März 1883. 8 Der Gerichtsschreiber ves Königlichen Amtsgerichts.

beiden