“ 1 ü in. büii vü n 1 8 “ 8 ö“ 8 8 1 Fheghrnen alt 8. 18, 8. 2. Pr.s aus §. 113 des Reichs⸗Straf⸗ nheich bengchharte Staaten gerichtet ncaefa;bachen sorrenig oemeübren . Schutz des Waarenzeichens eine 8 Deutschen für Schreiben eingeleitet. In diesem Schreiben wird an den Angeklagten Die von den Verurtheilten eingelegte Revision hoh pofitiven Borschristen es Neichs⸗Strafgesetzbuchs einen Anhalt für die be. die von ihm vertriebene, von einem Ausländer die Anfrage gerichtet, ob er geneigt sei, die ihm zugesandte erst u een Verurtheilten eingelegte Revision behauptet un⸗ geichnete Unterscheidung. Daraus, daß einzelne der hierher gehörigen im Auslande produzirte Waare Nummer des 2. Jahrganges der „Erholungsstunden“ Als Bzesfrste richtige Anwendung des §. 113 des Strafgesetzbuchs und sie ist für Delikte nach ihrer inneren Natur oder nach positiver Normirung 8 8 “ ““ seimek.. Für d *9; vl wir gls Beilage beide Angeklagte dahin begründet, daß nach dem Rechte des Reichs⸗ ibres Thatbestandes nur gegen das Inland, gegen inländische staat⸗ Gesetz über den Markenschutz vom 390. November Hl Ua vngsja wird Angeklagter Strafgesetzbuchs die in Abschnitt VI. Theil II. desselben bezeichneten liche oder militärische Einrichtungen und dem Aehnliches begangen 1874 §§. 1, 20. gebühr bes Tr. “ öö ö1 4 bsüeis k, 0 S 2c 8 53 Fe. 32 ;„ 38 . 88 . 18 1 geb „ vS Dlges 8 9, e F0 G vor Verbrechen und Vergehen des gegen die Staatsgewalt, werden können (beispielsweise die verschiedenen unter der Bezeichnung In der Strafsache wider den Apotheker W. R. zu W. Allem um Unterstützung des Unternehmens der Antragstellerin durch und unter diesen speziell das Bergehen gegen §. 113 als Objekt, des Landesverraths zusammengefaßten Strafthaten, §§. 87 — 89, die 8 ; gen das Markenschutz einen furea’a 2 vee 8 9 gegen welches diese Strafthaten sich richten könnten die Staats⸗ Verbrechen gegen §§. 90, 92, die in Abschnitt V. Theil II. bezeich⸗ wegen Zuwiderhandlung 1“ enschutzgesetz fün Blönn “ im redaktionellen Theile derfenigen Nummer 5 12 9 ꝙ ag. — 8 d d 989 92, Heue 88 1 2g 8 . . 8 * orich F. 3 — 8 .( 8 8 e 8 ₰ es 9 ec. Er. 20 Df. 2 Aem 8 52—* gewalt des Deutschen Reichs oder der zu demselben gehörigen neten Verbrechen und Vergehen u. A. m.), läßt sich, wie bereits er⸗ hat Reichsgericht, Erster Straf⸗Senat, am 29. Ja⸗ Schreiben hat⸗Aaeerlenern- Seilegung rsncge⸗ teebeteng Auf düeses deutschen Bundesstaaten voraussetze, daß deshalb ein von wähnt, ein allgemeiner Grundsatz, daß auch dann, wo die Natur des g. nuar 1883 und die Zahl der (Ereml .e wortet, die Beilagegebühr einem Inländer im Auslande gegen die ausländische Staatsgewalt ge- Delikts oder die positive Norm diese Einschränkung nicht gebietet, für Recht erkannt: Eremplaren seiner Zeinmenn 8 sodann eine den richteter Widerstand als solcher in Deutschland straflos sei. Die spe⸗ sie doch zu subintelligiren sei, nicht ableiter. Ebenso wenig daß die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil der als verantwortlichem Revagtenn 5 v 9. ziell für K. A. Pr. zu den Akten gelangte Revisionsbegründung sucht kann der bezeichnete Schluß daraus gezogen werden, daß das Strafkammer des K. Bayr. Landgerichts zu W. vom 30. Sep⸗† Fe. gezeichneten Nr. er „Erholungs⸗ überdies auszuführen, daß der §. 113, sofern er von Widerstands Strafgesetzbuch in Abschnitt I. und II. Theil II. L.
2 n stunden“ zugesandt erhalten und die Beile rletztere 3 8 S 3 - 2* . bei dem Verbrechen tember 1882 zu verwerfen und dem Bes werdeführer die einzelnen Erempl eitung deenng der lettegen zu den leistung gegen Beamte handle, aus §. 359 des Strafgesetzbuchs zu des Hochverraths und der Majestätsbeleidigung als deren Obje 8—
1 aren seiner Zeitung durch sein Geschäftspersonal . b G Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. ausführen lassen. Dem Postamte G. enübe r 9 . unter Beamten im Sinne des §. 113 nur das Deutsche Reich und die deutschen Bundesstaaten, bez. den 9 Gr ü e diese Beilage als eine argefea che gegen ber nur solche Personen zu verstehen seien, welche im Dienste des Deut⸗ Deutschen Kaiser und die deutschen Bundesfürsten bezeichnet, Der Angeklagte hält sich durch unrichtige Anwendung eine Reihe handelt, indem er die nach den Bestimmune 22 des § 18 9* 2. schen Reichs oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste eines während die gleichen Thaten, gegen ausländische Staaten und “ Besti 11ee“ Postordnung vom 8. März 1879 (C vlg deutschen Bundessta tes est llt ;0 St tsoberhã öt b in Abschnitt IV Theil II. bes der von 2 estimmungen des C esetzes vom 30. November 1874 über den 8ö S“ Lentralbl. des D. R. S. 185 ꝙꝗ „Sundesstaates angeste seien. 8 8 aatsoberhäupter begangen, in Abschni „Theil II. besonderen, Markenschutz für beschwert bei Versendung außergewöhnlicher Beilagen dem Verleger obliegende Die Revision hat nicht für begründet angesehen werden können. und zwar milderen Strafsatzungen unterstellt, auch die Voraus 111““ vees 3 8 85 E“ Hunsten Anmeldung unter Einreich eines Eremplars der Ieifagn üeeende p 1 — : 1 Die Revision bestreitet zunächst die Wirksamkeit der zu Gunsten g eichung eines Eremplars der Beilage bewirkte Der Rechtsmeinung, daß die Bestimmungen des VI. Ab⸗ setzungen der Strafverfolgung der Letzteren in zum Theil von dem 88 Saee 3 “ “ mts⸗] und das nach Nr. XIII. des &. 1* 2. 1“ 8g 8 Kpe Pe ns sonFnuchs ; ;e: . . 8 3 ; der Handelsfirma E. & Co. im Beichenregister des K. Pr. Amts⸗ „Has Nach Nr. XIII. des §. 13 für jedes beigelegte Exemplar zu schnittes des besonderen Theiles des Reichs⸗Strafgesetzbuchs allgemeinen Prinzipe des L. 4 des Strafgesetzbuchs abweichender 8 8 111“ entrichtende Porto von ¼ Pfennig erlegte An Lelegte Eremp lecht inländi Weis ne. ; ; 1578 - erichts zu F. unter dem 8. Februar 1879 erfolgten Eintragung des “ Pfennig erlegte. Auf diese Weise ist dann schlechthin nur den Schutz der inländischen Staatsgewalt be⸗ Weise normirt worden sind. Die Schlußfolgerung, es habe damit 1 eichens zum Schutze von R B Schweizerpillen aus dem Grunde, die Nr. 14 der „Erholungsstunden“ sämmtlichen Abonnenten der zielen, daß daher der von einem Inländer im Auslande anerkannt werden sollen, daß alle anderen gegen den ausländischen weil als Gewerbetreibender welchem nach §. des angezogenen Ge⸗ „G.... Zeitung“ oder wenigstens der großen Mehrzahl derselben der am Thatorte bestehenden Staatsgewalt geleistete Widerstand der Staat oder die ausländische Staatsgewalt gerichteten, vom In⸗ setzes die von L“ estattet 5* für die zugegangen. inländischen Strafverfolgung schlechthin und daher auch dann ent⸗ länder im Auslande begangenen Delikte im Inlande straflos Schweizerpillen einzie 1u Verferti ze dpe “ 8 ,9- öt ker So ist der Thatbestand im angefochtenen Urtheile festgestellt 2 ie i Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten allgemeinen zu lassen seien, würd über der Allgemeinheit der Be⸗ . ze zig deren Verfertiger und Produzent, der Apotheker Die Straf er Hat Her. Herr. zogen sei, wenn die in §. 4 Absatz 1 zeic - sen seien, wür e, gegenül e g 9 Be R. B. zu Sch., in Betracht käme, dieser aber als Schweizer nur Die Strafkammer hat den Angeklagten schon durch Urtheil Voraussetzungen für die Verfolgbarkeit der von einem Deutschen im stimmung in §. 4, Nr. 3 des Strasgesetzbuchs nur dann zulässig unter den Vorausse zungen des H 2) des Markenschutz welche 28. April 1882 von der Anklage einer Zuwiderhandlung gegen §. 1 Auslande begangenen, nach den Gesetzen des Deutschen Reiches als sein, wenn ein anderes Motiv und ein anderer Zweck, welcher den nicht vorlägen, ein ausschließliches Recht E“ der preuß. Verordn. vom 5. Juli 1847 (G.⸗S. S. 261) frei⸗ Verbrechen oder Vergehen sich darstellenden That vorliegen, kann Gesetzgeber bei dem Erlasse der bezeichneten Bestimmungen geleitet v“ Femsnen Das atehene Urtheil gesprochen, indem sie von der Annahme ausgegangen ist, daß die nicht beigetreten werden. Es darf von dem Argumente ganz abge⸗ hätte, nicht denkbar und annehmbar wäre. Mit Recht wird aber stellt indessen fest, daß die Firma E. & Co. im Handelsregister des,. Verantwortung des Redacteurs sich auf diejenigen Beilagen einer sehen werden, welches für die entgegengesetzte Ansicht daraus sich ent⸗ hiergegen geltend gemacht, daß verschiedene andere Rücksichten, na⸗ Königl. Amtsgerichts zu F eingetragen dort als e. Inhaber Zeitschrift nicht erstrecke, welche in dem Hauptblatte nicht als Bei⸗ nehmen ließe, daß die einschlagenden Vorschriften des Reichs⸗Straf⸗ mentlich die Schwere und die für die Mehrzahl der hierher gehöri⸗ 8 1e““ J. W. M öö 8; D lagen bezeichnet seien. Dieses Urtheil ist durch das Urtheil des Re⸗ Plegbache sowohl soweit dieselben in den §§. 3 flg. das räumliche gen Fälle angeordnete absolute Bestimmtheit der Strafe den Gesetz⸗ E ““ seien. Da jeder Herrschafts
vom
Artike es Allgemeinen Deutsehor C la.. visionsgerichts vom 22. September 1882 (Entsch. Reichsgeri geber veranlassen konnten, die Bestrafung jener schwersten Staats⸗ 1“ — ges Deutschen Handelsgesetz⸗ Strafsf. B. 7 S. 45) 8 Vüceaerichs Strafbarkeit der im Auslande begangenen Strafthaten betreffen, als verbrechen, soweit sie gegen das Ausland gerichtet sind, durch beson⸗ Bezirk 5 2 ei dem Handelsgerichte, in dessen- hat die Strafkammer wiederum den An geklagten freigesprochen auch in den die sogenannten Staatsverbrechen und Vergehen betreffenden dere und zwar mildere Vorschriften zu normiren, während bei den das Haneilere gundelsniederlassung sich befindet, zur Eintragung in aber auch die Gründe des letzteren Urtheils erweisen 19 ls nicht Bestimmungen aus den im Wesentlichen leichlautenden Vor⸗ leichteren in Abschnitt VI. und VII. Theil II gedachten Staats⸗ das Handelsregister anzumelden und als Kaufmann nach Artikel 4 kthan ¹ zte heils erweisen sich als nicht schriften deg preußischen Strafgesetzbuchs deralergenommen worden verbrechen, sofern sie gegen das Ausland sich richten, die Berück. FeeenicJne aaz schen ist der genrecbes Handelsgeschäfte betreibt, de utreffend führt das angefochtene Urtheil aus: ind, und hieraus der Schluß abgeleitet werden könnte, daß die Reichs⸗ sichtigung des hierin liegenden strafmildernden Moments der ewerhetreihende 1 nitzin vie he 88 1 Firma als eine eine Druckschrift werde zu einer Beilage einer anderen nicht gesetzgebung damit zugleich die die oben bezeichnete Rechtsmeinung richterlichen Strafzumessung überlassen werden, anderentheils greib nder“ im Sf 8 1 d Mark 7. & Co. als sGewerbe⸗ dnh, dhes üußere Verhältni des Beili⸗ Lns fe ens — konstante Judikatur des vormaligen Königlich preußischen aber davon ausgegangen werden konnte, daß den vielfach sch . b bti es F. Mar⸗ enschubgeseßes. Diese Vor⸗ 3 , - gens, e 1 Ober⸗Tribunals als berechtigt habe anerkennen wollen. Denn die und besonders betonten Unzuträglichkeiten und unpraktischen rift berechtigt in gleicher Weise denjenigen,
welcher den Umsatz — Willen Desjenigen, dem die Leitung des Hauptblattes ob⸗ — v Ansicht ergiebt sich aus nachstehenden inneren Grün⸗ Konsequenzen, zu welchen die Unterstellung der übrigen gegen das Aus⸗ einer Waare vermittelt, wie denjenigen, welcher das Gewerbe über egedas rreriter riner Zeitung sei der Redacteur desselben, een. Das Reichs⸗Stra
8 . den Umfang des Handwerks hinaus als Produzent der Waare betreibt der das Druckmaterial sammle, ordne, verarbeite und daher gerichteten Staatsverbrechen und Vergehen unter den allgemeinen — “ 1“ d X“ 6 den Inhe 8 ift be Territorialitätsprinzip als die Regel an. Es bezeichnet in §. 3 die Grundsatz unter Umständen Anlaß geben könnte, dadurch ausreichend vns deshalb zur Eintragung seiner Firma in das Handelsregister An 1 Lee Seeö il folgende Er Strafgesetze des Deutschen Reichs allgemein als anwendbar für alle vorgebeugt sei, daß nach §. 4 des Strafgesetzbuchs die Verfolgung Pefngt 111“ 8 “ 11 Gu wägung: 111““ im Gebiete desselben begangenen Strafthaten ohne Rücksicht auf die der im Auslande begangenen Strafthaten überall nur eine fakultativ . 11“ 8 ven produzirte Waare, »Mit der Herstellung des Druckes und mit der Verbreit Staatsangehörigkeit des Thäters, während es als die egel angeordnete ist. deren “ “ beabsichtigte, ein Zeichen zu dem Zwecke des Blattes ist der Redacteur nicht befaßt. Dies fällt in das die Strafverfolgung wegen aller im Auslande begangenen straf⸗ Wenn endlich speziell hinsichtlich der in Abschnitt VI. Theil II. b 1 “ u“ “ 8 “ daß die von ihr 1 Gebiet der Thätigkeit des Druckers beziehungsweise Verle ers baren Handlungen ausschlieft Die Ausnahmen von der als des Strafgesetzbuchs zusammengefaßten Verbrechen und Vergehen triebenen Waaren von dem Apotheker R. B. bergestellt seien. Hier⸗ Da nun Angeklagter zugleich Red teur 1 V ber 1 er die Regel anerkannten Straflosigkeit der im Auslande began⸗ des Widerstands gegen die Staatsgewalt aus dem Umstande, daß in naach erweist sich Alles als hinfällig, was die Revision vorbringt, G Zeitung⸗“ ist bleibh hee die Beile g gegen Verbrechen und Vergehen, die Voraussetzungen also, unter §. 112 der Thatbestand des Vergehens der Aufforderung zum mili- vb Pzennführen. daß Nrrderfchet ,dn. der Nr. 14 der „„Erholungsstunden““ zu der Nr. 251 seine denen eine solche Strafthat nach dem deutschen Strafgesetzbuche be⸗ tärischen Ungehorsam ausdrücklich auf die Aufforderung und Aufreizung RE2 8 ; e e rmoge und daß Zeitung in seiner Eigenschaft als Redacteur oder als Verleger straft werden kann, sind in Absatz 2 des §. 4 unter Nr. 1, 2 und 3 der Angehörigen der deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine „B. zur Umgehung ihm angeblich hinderlicher gesetzlicher Bestim⸗ bewirkt hat. Es ist das Letztere angenommen, wril das eeger in Verbindung mit §. 5 in allgemeiner Weise vorgezeichnet. Die hier zum e gegen die Befehle ihrer Oberen beschränkt worden ist, Seeg. ene. ge. e11““ Unaeonsc nische Beilegen der „Erholungsstunden““ zu der Nr. 251 ertheilten Vorschriften beherrschen das gesammte Gebiet des Straf⸗ die Anerkennung des Prinzips der Straflosigkeit jedes der ausländischen 5 zu F. bewirkt habe. — —
rechts, sie haben deshalb, da das Gesetz eine Unterscheidung nicht Staatsgewalt geleisteten Widerstandes abgeleitet werden will, so wider⸗
See a sis cnge deren Verbretung durch die . 1 8 “ . oft an sich lediglich eine Thätigkeit darstellt, di Ver⸗ trifft, hinsichtlich aller im besonderen Theile des Gesetzbuchs mit spricht dies allen Regeln der Gesetzesauslegung. Gerade daraus, daß Aummer einer anderen periodischen Hruckschrift als —
8 — 6 2 8leg 8 8 ; 1SS1“ 3 — leger des Blattes zufällt, und dafür auch der mstand sprich Strafe bedrohten, als Verbrechen oder Vergehen sich darstellenden in dem einen Falle des §. 112 als mögliches Objekt der Verletzung Beilage einer Zeitung; Verantw ortlichkeit des Re⸗ daß Angeklagter, züscost ausdrülcklich 8. ne; Strafthaten in Anwendung zu gelangen, soweit nicht aus der inneren nur die Autorität der inländischen Militärgewalt bezeichnet und diese dacteurs für den Inhalt. im redaktionellen Theile einen Hinweis auf die beigelegte Natur des einzelnen Delikts oder aus ausdrücklichen, diesfalls im be⸗ Beschränkung im Gesetze ausdrücklich hervorgehoben worden ist, folgt, Preßgesetz vom 7. Mai 1874 §. 7, §. 20, §. 27 Abs. 2. Nummer der „Erholungsstunden““ beizufügen, diesen Hinweis sonderen Theile enthaltenen Vorschriften etwas Abweichendes hervor⸗ daß in allen übrigen Fällen, soweit dies nach der inneren Natur des der Strassache wider den Redact A. O G dennoch unterlassen hat.“ geht, namentlich also nicht auf die eine oder andere Art unzweifelhaft Einzeldelikts möglich, der allgemeine Grundsatz des §. 4 Absatz 2 In der das Reies wider den Redacteur A. O. zu G., Es leuchtet zunächst ein, daß der zweite Theil der Ausführung erhellt, daß die konkrete Strafvorschrift nach der Absicht des Gesetz’] Nr. 3 des Strafgesetzbuchs zur Anwendung zu gelangen hat. hat as Reichsgericht, zZweiter Strafsenat, am zum ersten Theile sich in direktem Widerstreite befindet, indem zuerst gebers nur den Schutz inländischer Rechtsgüter beziele und darum die Auch die speziell für K. A. Pr. unternommene, auf §. 359 des Februar 1883, richrig das entscheidende Gewicht darauf gelegt wird, ob das äußere Verübung der betreffenden Strafthat gegen das Ausland überhaupt Strafgesetzbuchs gestützte Revisionsbegründung ist verfehlt. Erstreckt für Recht erkannt: Verhältniß des Beiliegens auf den Willen Desjenigen, dem die Leitung unmöglich sei. 1 sich beim Vorhandensein der in §. 4 Absatz 2 Nr. 3 cit. bezeichneten daß auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urtheil der der Zeitung obliegt, des Redacteurs, zurückzuführen ist, demnächst daß von e. ven- Satz, dgeraetnas wanagese der ““ tbafoesetbuchs auch Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu J. vom 7. No⸗ gber Etscheidungzgeumns darin gefunden wird, daß nicht dem aß, soweit es sich um sogenannte Staatsdelikte hande „um Ver⸗ auf die ausländische Staatsgewalt in eren durch ihre Beamten ausea 8 j 2 „xj is ⸗Redacteur, sondern dem Verleger die mechanische Thätigkeit de „ sebn oder Verbrechen, welche gegen die Integrität des Staates geübten Funktionen, und kommt hierbei der ausländische Beamte vember 1882, insoweit dasselbe eine Freisprechung des An b chanische Thätigkeit des Zu e )
b 1— Sat vnae ds vrt Senfhht klagten enthält, nebst der dem Urtheil in diesem Punkte zu sammenlegens zufällt. “
st, gegen das Staatsoberhaupt, oder gegen die Autorität und die lediglich in seiner Eigenschaft als das berufene Organ der betreffen⸗ ge 2 ’1. 1 “ Die Ausführung verletzt aber auch den echtsbegriff der „N 1 gesetzlichen Funktionen der Staatsgewalt sich richten, das Reichs⸗ den Staatsgewalt in Betracht, so folgt hieraus ohne Weiteres, daß Grunde liegenden Feststellung aufzuheben und insoweit die in §. 7 und 85 „Beilaas⸗ in §. 27 — 111“ Strafgesetzbuch prinzipiell nur den Schutz des Reichs und der deut⸗ die in §. 359 für den Begriff der Beamten gegebene Definition auf 1 Seache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Verbindung mehrerer Blätter dildet für sich chen noch keine schen Bundesstaaten, des Deutschen Kaisers und der deutschen Bundes⸗ Verhältnisse der hier in Frage stehenden Art nicht zur Anwendung Vorinstanz und zwar an das K. pr. Landgericht zu K. zurück⸗ Zeitungsnummer. Wenn die Post beispielsweise fürsten, der inländischen Staatsgewalt im Auge, nur die gegen diese elangen kann, daß vielmehr für die Frage, ob ein strafbarer Wider⸗ 1
— 2 1b ieln — zuverweisen. “ einer Zeitung einen Zettel beifügt, der an den nahen Ablauf des eer Angriffe mit Strafe zu bedrohen Beruf und Interesse stand gegen die ausländische Staatsgewalt vorliegt, nur entscheiden 3 Gründe. Abonnements erinnert, so können solche Zettel nicht als Beilagen der Habe, ist absolut unbeweisbar und unrichtig. Ein innerer Grund, kann, ob der betreffende Beamte nach dem maßgebenden ausländi⸗ u Der Angeklagte ist verantwortlicher Redacteur der „GS. zZeitung im Sinne des Preßgesetzes gelten. Damit der Redacteur einen allgemeinen Unterschied hinsichtlich der Strafbarkeit der im schen Rechte die Eigenschaft eines zur Vollstreckung der Gesetze seines 1 Zeitung“, einer periodischen Druckschrift, und hat die am 27. Oktober für den Inhalt der beigefügten Schrift verantwortlich gemacht werden Auslande begangenen Delikte nach dem Objekte der Letzteren, nach Landes oder der Anordnungen der ausländischen Verwaltungsbehörden . 1881 ausgegebene Nr. 251 der Zeitung als verantwortlicher Redacteur kann, muß ein Zurückführen der Verbindung auf ein schuldhaftes der Richtung hin zu machen, ob es sich dabei um die Verletzung berufenen Beamten hat. gezeichnet. Mit dieser Nr. 251 ist die Nr. 14 des in H. erscheinenden-—ʒThun (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Redacteurs nicht ausgeschlossen privater oder öffentlicher Rechtsgüter handelt, ist nicht vorhanden. Daß Letzteres hinsichtlich des Finanzwachaufsehers F. der Fall Familienblatts „Erholungsstunden“ verbreitet, in welcher durch eine sein. Ist nun der Redacteur für den Inhalt der Druckschrift ver⸗ Soweit die Berücksichtigung anerkannter völkerrechtlicher Grundsätze gewesen, ist festgestellt, und es kann diese Feststellung ebensowenig, 1 Anzeige des Bankhauses J. P. K. zum Ankaufe von Loosen der antwortlich (§. 20 des Preßgesetzes), so fällt auch seiner Bestimmung und die allgemeinen Anforderungen der Gerechtigkeitspflege die Be⸗ wie die weitere rechtlich beanstandet werden, daß in demjenigen, was Hamburger Staatslotterie aufgefordert wird. Dem Angeklagten war anheim, was als Inhalt der einzelnen Zeitungsnummer zu gelten hat. strafun jener erheischen und rechtfertigen, ist dies im Zweifel auch die Angeklagten gethan haben, ein gegen die am Orte der That be⸗ am 27. Oktober 1881 bekannt, daß diese Lotterie in Preußen nicht- Wenn also der Angeklagte die Anordnung traf, daß jedem Exempla
der Fall bei den Delikten, welche von dem der ausländischen Strafver⸗ stehende Staatsgewalt gerichteter gewaltsamer Widerstand enthalten zugelassen war, er hatte aber keine Kenntniß davon, daß die Nr. 14] des Hauptblattes ein Blatt beigelegt wurde, welches den Abonnenten folgung nach §. 9 des Strafgesetzbuchs entzogenen Inländer im Aus⸗ ewesen sei, welcher, wie er den Thatbestand des §. 113 des Reichs⸗ 8 der „Erholungsstunden“ jene Anzeige enthielt. der Zeitung kraft ihres
lande gegen den fremden Staat und die dort bestehende Staatsgewalt trafgesetzbuchs erfüllt, so auch durch das am Th
. 1. . aft Abonnements auf die Zeitung, also als Zu d t gende S gewal atorte geltende Gesetz 8 Der Angeklagte ist nicht nur Redacteur, sondern auch Drucker behör oder Theil einer Zeitungsnummer zugehen sollte, so handelte er verübt worden sind. Auch das eigene Interesse der inländischen Straf. mit Strafe bedroht ist.
traf 8 1 und Verleger der „G.... Zeitung“. Seine Verbindung mit der in seiner Eigenschaft als Redacteur. Seine Verantwortlichkeit als rechtspflege an der Bestrafung der bezeichneten Delikte läßt sich jeden⸗ Die eingelegte Revision war hiernach zu verwerfen. falls dann nicht bestreiten, wenn die Letzteren gegen dem Deutschen ö“ 8 8
Redaktion und der Expedition der „Erholungsstunden“ ist von der⸗ Redacteur wird durch seine weiteren Eigenschaften als Drucker und selben durch ein an die Expedition der „G.... Zeitung“ gerichtetes I Verleger in keiner Weise berührt. Wer die mechanische Thätigkeit
7 2 urch dies Ver⸗ iejeni 1 Die Annahme aber erscheint ausgeschlossen, daß durch V 8 ämmtlich diejenigen Bestimmungen enthalten, 1 1 — “ 8 rechen oder Vergehen oder das Gebrauchtsein oder die Be⸗ — ieeeeacg, encfiprsgess amce als §§. 482, 483 “ 11162* 2860. “ Verrnch Ee ecfasesscat. a0n Eechertnger haesenn des, n Ness sehtadgr 1e der Gegenstände zur Begehung eines vorsätzlichen — IFifst nun auch in den Motiven dieser Ctegeie dee gh nicht Grundsätzen in Ansehung des Gegenstands des zu 8 sich Art thatsächlich feststellen 1vn 88 solche — it. gleich ““ oder Vergehens) die 28 sicch aus der e“ daß 1 vaßtonsboneists ald eine e de ben Berfne nnr wBetges fe wohl nicht in den betreff enden Dar egungen 6 t zweisen Erlaß §. 40 des Entwurfs (welcher — jedo ) etwas geander edi An⸗ V1X 8 8 besonders erwähnt, so i de Revistonskläger zu erlassende Ver⸗ darstellende Bestimmung getroffen or — beehven ahagen as erabeneneine Clüabrden Pflichten des Strasgesesbuchs entspricht), sprechen nicht dafür, daß dier 1 1 nicht erschienenen Berufungs⸗ oder R 8 Rechtsmittel als zu⸗ irgendwie motivirt worden wäre oder in den Verhan G 85 hter gesetzbue sricht) 8 ein; thatsäãchliche äumnißurtheil nicht dahin lauten soll, daß das Rechtsm 1 igend ““ dder dem Beklagten als Gewerbeunternehmer o “ di wendung des §. 42 dann zulässig erscheine, wenn einzelne th fäummgurthe al⸗ “ veae, 1 bene Panansseßicg, sonfells Utegt niat rdernisse de icht vorhanden seien, sondern geben ü angesehen werde, sondern dahin, 41 5 . ; Revision, daß die Fassung des §. 1375 8 gecebengde Fictazann köeinen S zmjälligen Umständen den eenommen angesebe das Versäumnißverfahren in erster Instanz des ö 1. 1“ Sinne sich nicht ganz 5 8 “ desthegs Behne 8 Baheistiterh 11““ I (§. 295) zurückg bmi Fen merde. nach, da der Beklagte die Revision folgerichtig und klar einfügt, . 8 8 v E 9 „ 1 2 . 4 1. 5 3 S b — . 1 göe . gesebl — liche Wirkung nicht zu- Thäters angeführt werden), die Verfolgung oder Verurtheilung — 2Im vorliegenden Falle ist demnach, Lame he sergson fosteccü, an i 4 Uis wätr in raeeesser angt 1 8 rte htlich L . 85 ; 8.. z den §§. 38 und 30 1 lässigerweise eingelegt und nicht zurückgenommen „ di V. — wier im 8. 1308 1, ereiuncollgesczes. Miit Rec kr bqu“ bestimmten Person nicht erfolgen könne, die in 'des Straf⸗ zulässiger 8 5 4. 9 j Kläger an die Revision ist, noch in dem §. 36 des Vereinszoll⸗ 5. en ha — h B.24 ““ .40 und 41 des Straf termin erklürte Anschkiezung der Kläger, BS es de. deemlrrehes, N . 1111“ ge Mesg Hen, wo sätzli Verbrechen oder G G chienenen Beklagten, welchem Personen schon für das objektiv unrichtige, n ü nt⸗ 1 EEEEETT11“] 5 1 führt nicht ers d stellung desselben an seinen Prozeß⸗ Personen schon 3 dationsstrafe verantwortlich b xnn ; Ver ahren hat) angeordneten Maßnahmen ausgeführ mittelst Schriftsatzes durch Zustellung desselb . dönik. lich unrichtige Deklariren mit der Defraudationsstru — eEbee— “ “ . bevollmächtigten mitgetheilt war, gemäß 88. 296, 300 der Civi macht, und §. 143 des Vereinszollgesetzes ausdrücklich “ schädlicher Nahrungsmittel; “ der we Wie nun (vergl. die eben erwähnte “ profesorunsg üben “ Ii begrindet — — — — frachter 1 trogdem büen v nicht g;g- er Inhalt des ersten Absatzes des §. 15 des Na d Anschlußbe 8 dct. vwsain end eoemnene ““ 11“ i gerichts) der Inha Sexe. 2 2 ieses Gesetz fallenden 5 w Uein durch den Nachweis der ihm F betr. den Verkehr mit 8 82 8 8 8 smitteln ec. “ “ “ tegiragresetvih eine 8 olldefraudation durch Ceneha 19 8 “ e Fähasehen C. wis der eFeetee. 9 de8 Rronsaden gift ad 14. Mai 1879, §. 1 2. Strafthaten 9b 3 1 aufstellen sollte, so 8“ itens des Spediteurs. Exku snen Frabdatmcahseht sih won der 5 üonche vom ; Ehefrau zu F. wegen besondere und zwar diesen ersetzende “ 1— den Inhalt 8 e gelnder Absicht. befreien Fnin 88 1 “ 111“ wilneeh 1“ . den Bereich dieses Gesetz berrien⸗ 1 In der Strafsache — „ ist (wie erwähnt) für der letg zes §. 12 des 1 “ 1 Rienehe welnt de aghrae das Nahrungsmittelgesetz, hier das Ver⸗ veiten Absatzes des §. 15 des Nahrungsmittelgesetzes §. 4 Vereinszaklaefet, 1eem . Ie. ““ Ch * eines Fasses Wein betreffend, Sen weftetbne völlig ersetzt. Das Verhältniß des “ d. . 1e““ s“ ů8 e ahesütfan sechits see 1 1 2* 3 düecerdetiger utzanch n vli Is §. 9 des vormals Preu 3 eas,⸗ . n,,] smeiten Absaze⸗ Naheauganr nicgae0 der thatsächlichen Zolldefraude 8 “ 1838 8 efunden wurde, obwohl die Bestimmung mit bece en bon Legane mibe Weit daß zur Anweadung des zwesten hat das Reichsgericht, Dritter Strassenat, am 23. J orausse p „ zur 2 G für Recht erkannt: 1 —
dem im §. 6 des Zollstrafgesetzes vom 23. J bne⸗ 8 1 8 i statteten Exkulpationsbeweise zusammenhing, w 8 2 5 es §. 15 schon das Vorhandensein desjenigen Theiles 29. Januar 188 den imn d. gedes Fol
daß auf die Revision der Ehefrau des B. K. zu F. das Absatzes des § s as
“ — 8 6 — veeseg s ellei ätte entbehrt ichen Voraussetz es §. 15 Abs. 1, welcher die objektive t: d sie neben §. 137 des Vereinszollgesetzes vielleicht hä⸗ AUrtheil der Strafkammer des Großh. B. Landgerichts zu F.] thatsächlichen Voraussetzungen des § chliche Gesundheit be⸗ “
ährlichkeit der stã ür die mensch j isi 8. pr. vinzial⸗Steuer⸗Direktors in ben können. Wie die Sache jetzt liegt, kann der rechtliche Zu⸗ vom 2. Oktober 1882 nebst den denselben zu Grunde Biteg der Segerstände fhrie find auch nicht allgemeine daß die Revision des K. pr. Provinz werden können. W
02 8 5 dgeri 5. Oktober hang zwischen den §8. 136 1. a, c, d, 137, 143 des Vereins⸗ - 3 e“ gegen das Urtheil des Landgerichts zu H. vom 5. 8 er sammenhang;z — aer, 1ah. 1us des Verahs beee e eheszenesencenens Brthehann. de Certhacnch die ausfaceungen Nehnerushäten Egsseunn de 1 1eg n verwerfen und der beschwerdeführenden Behörde die 1“ dnh Thatbestande der von Sache zur ———— an as Eöe Ausführungen in der erwäh icht Kosten des Rechtsmittels ““ 1 E ꝛc. begangenen und gehöre. die üsfache genannte Landgericht zurückzuv . Rei A ch die Motive zu §. 15 des Nahrungsmittelgesetzes führen nicht Gründe. I“ Gründe. Auch die T 8 ꝛdies könnte solchen gegenüber dem ie Förmlichkeiten des Verfahrens sind gewahrt. Der in §. — dct nan hgchandicnngesane sgantenen Ir sileen dn Es kann dahin gestellt 52 2 ih Wortlaut 1“ Gen fctcea 1 — ““ 8 efeaegesete Antrag der Staxtznamahr “ ö 8 2 Reichsgesetzes vom 14. N 8 2b H TTSI“ b, wenn der Gesetz⸗ ist rechtzeitig erfolgt. Die Revision, welch sezungenn des in Raatelnenrüttenn se⸗ blatt von 1879, Seite Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob, ea b rchtanersaff den Verkehr mit Nahrungsmitteln (Reichsgesetzbla 1 S
ü b äßhei §. 142 inszoll- li 6 3 1 könne er in Gemäßheit des §. 143 des Verein be-ors jene 8 kaihah . Juli 1869 (Bundes⸗Gesetz⸗ 1 .“ ch T seiner Correspondenzen, Fracht⸗ 145 ff.) vorlägen, der Satz in den Entscheidungsgründen des ange⸗ geber schon die Thatsache der erfolgten Herstellung oder der sofg ist rcgeg.e sasoollgesches vom 1. In Kie nge svknn enashe
cfenond tore b 8 Au““ s iefe: fü en leichteren Nachweis beschränken, daß er lediglich fochtenen Urtheils, es sei im vorliegenden Falle be F8 “ . “ 88 “ natze, bar vrtbbetven aögbeson brchee na sthernden e 3 cen — egn . esti derson nicht ausführbar, die eines gesund E11“ h e hätte bedrohen 1 8 begangen durch unrichtige Deklaration * ß es weiter auf seine vorhandene oder fe lende 1 die Verurtheilung einer bestimmten Person lich jeder bestimmten Nahrungsmittelgesetzes bezeichneten Maßnahme hä ohen der Zoldefraude, begang 8 8. “ — 3 W e — itte 2 im Si 2 d. des Vereinszollgesetzes festgestellt, 1 “ Bedeutung habe, die Ausführbarkeit bezügli 4 . auch bei] wollen, er einen genügenden Anlaß gehabt hätte, den in §. 15 Abs. V Kders, im Sinne des 8. 136 1. 8,c.d. ö Baiissrehin Secehcen Aeliad te Wech 8 de erwähnie “ Gesetes bezeichncten Aussoruch dem v1“ 8 “ 8 zu Gunsten des Angeklagten aber für ermiesea ien gewesen“ und Entscheidend fallen aber gegen: 5 Gewicht. Einmal erscheint ddeer ersteren Unterstellung ist §. 15 Abs. 2 des erwährn zes Es hat sonach das urtheilende Gericht die Bestimmung des ö“ Hejransaäon nih 8 “ 8 dhategeägted er Abs. 1 des he; §. 15 des Nahrungsmittelgesetes unrichtig ausgelegt, und mußte es “ daraufhin in Gemäßheit der §§. 137, er ist vermeint die Beschwerde logisch nur die Alternative zulässig, daß f die Person und de dn Gecces ner. das de dasehf arde hl SFF 2 tstelltn, daß (zurch irgend eine Person) eine vorsäßlice auf eine Ordnungsstrafe erkannt worden ist, vern absicht in ihrem Dasein oder Fehlen au 22 Zunächst ge daselbst für die Fälle der §§. 12 vielmehr feststellen, de — zeichneten Gesetzes hervor, daß die
zurch i . 4 1 5 r im §. 137 des Vereinszollgesetzes “ b des Angeschuldigten beschränkt wird, oder 8 che⸗ — ss tli 8 hrlaässi erste iehungsweise ein wissentliches Verkaufen, führende Verwaltungsbehörde, der im §. 13 ffraudation „nicht persönlichen Vorsatz ve. xre F113““ v 1- mHlalM bn; de hesghr 8 deehng. baer vaertgrbehge der in 68. 12 87 13 . bachgelasene ööe“ Migh⸗ daß man “ SESSö“ Strafthat zur nothwendigen Vorg 8 8 §. 15 Abs. 2 vor⸗ Art erfolgt oder aus Fahrlässigkeit eine der bez beabsichtigt gewesen sei —. 3 „Se s en es müsse, keiner Seite vor . Die? ““ - des §. Abs. 2 G b - 3 t beschränken, sondern es müsse, die Personen der unmittelbaren Hintermänne setzung muß aber auch fuͤr die Anwendung Gebr. ch der nämlichen Handlungen begangen worden, gleichwohl aber die Verfolgung schuldigten fehlende Defraudationsabsicht Vereinszollgesetzes bezeichneten Alternative auf die Perso s hat gerade bei dem meist durch die handen sein. Es erhellt dies schon aus dem C ditrat f die Noth⸗] oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar sei. wenn es sich um die im §. 1361, a. des 8 Gewerbetreibende — des angeschuldigten Spediteurs ha afin enden Speditionsgut keinen Worte zin den Fällen der §§. 12—14 ‧; damit is 20 8 Nach dem Vorstehenden war das angefochtene Urtheil nebst nnen ersonen — „Frachtführer, Spediteure, auf kei Seite, insbesondere Hände verschiedener Frachtführer transitire der Pand, daß die Nega⸗ 3 igkeit des vollen Vorhandenseins der thatsächlichen Erfordernisse, 8 . 4 ächlichen Feststellungen aufzuheben und ““ andle, dargethan werden, daß überhaupt auf keiner Seite, insb rnünftigen Sinn. Nun liegt es aber auf der Pand, daf — 8 1 K. 1214 aufgestellt sind, sonach unter Einschluß des ihm zu aa 1e“ Entscheidung zurückzu⸗ 8 nictaufEeitenderduftrageberdervorgactencsoneneinedlch 1 Unftigene Allgemeinheit aufgefaßt schlechterdings “ Erfodemisses de Persägtichtent (88. 36 und 29, “ 8 “ Absicht vorgewaltet habe. Dieser Auffassung kann nicht eigepflichte werden kann. Von dem Spediteur zu “ rlässigkeit (5. 14) hingewiesen. Die Bedeutung der Worte des verweisen. 8 1 werden. G - ab⸗ weder er selbst, noch irgend einer seiner Hinterma er Rechts⸗ Pehnage K⸗ in den Fällen der §. 12—14 die Verfolgung Vorstandsmitgliedeiner eingetragenen Genossen Aus dem Wortlaut und der passiven Sprachform S. 12 habe, die Zollgefälle zu hinterziehen, hieße ihn hac va ehfe 8 dder die Pervrtheilung fine⸗ b stinnntenrsang nicen e schaft als „Bevollmächtigter“ derselben. Untreue, sichtigt gewesen“ ist “ “ I S. ahe wohlthat des §. 137 82 “ feln in, schon für de vorhandenseins ein 7. 1 idri ü lun 8 ie Vorgeschichte des Vereinszollgesetzes zeigt, daß die Sprach icht die Absicht der Gesetzgebung gewesen, 8 8 öböü’ Zulässigkeit de begangen durch vorschriftswidrige Rückzahlung leiten. Die Vorg in den hier kritischen Worten willkürlich ge⸗ nicht die ics ist de gweite Gesichtepunkt — bei Berathung des der in §§. 12 — 14 aufgestellten Thatumstände die Zulässigkeit ‚ egang 8 il n nicht austretende der Gesetzgebung gerade in den hier kritischen . bechselnde Denn — und dies ist der zweite Ges Vertreter der in 8 v.ö “* se keit für den Fall von Geschäftsantheilen a — n berechtigt wäre, dahinter wechseln 1 esetzes im Zollparlament wurde von dem Vertreter Einziehung auszusprechen, vielmehr diese Zulässigkeit ünde der fter scchwankt hat, ohne daß man §. 6 des Preußischen Vereinszollgesetzes im Zollparlament Grundsätze des 8 2 3 Vorliegens der thatsächlichen Umstände der Genossenschafter. 1 is ꝛdanken zu vermuthen. Im §. 6 des Preußis ün Regierungen zur Motivirung der milderen Grundsätze des auszusprechen, daß trotz Vorliegens der thatsächlichen Umstäꝛ ten g 266 Nr. 2 esetzgeberische Gedanken z 38 (Gesetz⸗Sammlung Seite 78) verbündeten Regierungen zur Mo⸗ ttrafrecht nachdrücklich darauf 1— ie Verfolgung oder Verurtheilung ‚einer bestimmten Strafgesetzbuch §. . 2. setzes vom 23. Januar 1838 (Gesetz⸗ Hamn ig S 8 8 egenüber dem bisherigen Zolls rafrech 1 1 n⸗ 1139 die, Verfolcung, ane dieser also Hewisfe, außerhalb k Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 s5 g. „daß er (der Angeschuldigte) 8— “ lebterene geg aah fortan ganz allgemein „die e. der Zogdefrenhern 8 That und r. 1 I. bindernisse ent §§. 20, 27, 39. 8 u“ 8 “ “ “ (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 1 en Fülen übleibe, wo entschieden egenstehen. Zur Anwen ung es K. 15 Abl. 2 g ahe. her 1 ; gaz arethverwalter J. L. 8 1“ . §. 7 des undesgese es m 18. 1 8 Aeßors 8 efraude vorge e er hat. S 8 869 3 die Festteügnd EEE 1 tcufr wedche unn 8 “ 8— e die Revision des L. 229) wird der jetzt zuerst auch den Bhrüimnaf Bergle te Berbasälangen des Hetsches eetg sodann in * 8 Ghe. Snh nehnnetefe lüchahten oder S Kommissionär P. aus B. “ baedesabervah an nicht habe verübt 1 dichen genedsat sollte durch §. 137 Absatz 2 des Vereinszoll⸗ oder als Nahrungs⸗ oder zmirt 82g3. gn über⸗ 3 8 Strafsenat am „daß eine ontreban 31 2 igt ewesen sei.“ nd dieser Grun 3 1 in Verkehr gebre en seien (oder sogar, daß sie über das Reichsgericht Erster 3 8 5 oder nicht beabsichtigt ge . setz Ausdruck gebracht werden. B soant gien⸗ acnnae e daß auch festtehen, aszeniese⸗ “ nar 1883 1 1 Und 1 8 18nleng 2 des “ 8 11““ 1“ “ porsätaal zi eise wissentli taus Fahrlassigkeit er⸗ ür N⸗ —: 8 er (der 2 ldigte) ... eine Defraudation nich ier vertretenen Auffassung die in der Rege 2h is S isi . gegen ü önne solche nicht beabsichtigt 9 1 Angaben ihrer Kommittenten deklarirenden Spediteure p — folgt ist.g an sicht können weder aus §. 42 des Straf⸗ daß die Revision der beiden Mitangeklagten L. und P. g 8 üben können, oder eine so der wechselnden, bald aktiven, bald Angaben ihrer Feeteran Weürhe h ... Pg die gpessb⸗thge Iasicht dhnven en e Urtheil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu B. sei.“ Es wird sich so wenig aus der wechselnden, des „Nichtwollens: selten der Defraudationsstrafe unterlieg rkehr des genügenden n 8 on Mo 9 hiezu Be⸗ sgründe entnommen das 12 hei — d n des Nichtkönnens „ wie aus der des „ 1 tere dann im regelmäßigen Frachtve ehr es g gesetzbuchs, noch aus den Motiven hiezu Febe Strafgesetzbuchs O 882 zu verwerfen und den Beschwerdeführer passiven Fassung des „Nich b . ls daß man kalische Interesse dann im dem entgegen⸗ e * aut des §. afgesetzbuchs vom 23. Oktober 1 zu! ; 8 . 8 Anderes folgern lassen, als daß 8 ehungen entbehre, so muß dem entgegen Ferhhr Goschonstaln 1,27 Pornaus agn gr ae . v die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. “ den eh hs sichassece Uencfichten bald 88n ““ Schutzes werden 8 trtergjchng die Zollbehörde I u“ hat —, Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Ban ch Gründe. — für die kerrektere gehalten hat. Ganz zweifellos 1868 (§. 6 des Richtigkeit der Deklarationen durch R ermittelnden Personen Seeite 296 ff. — für den Bereich des Nahrungsmittelgesetzes durch C“] 8 ive zu §. 7 des Gesetzes vom 18. Mai 1868 (§. 6 5 ils Nichts im Wege steht, diejenigen zu ermittelnden Pe 2 b Feiesnea des r enash 2- des Eabrmngsmttte gesege 8 n. P. ficht das ihn wegen Untreue 11“ . ““ Gesetentwurf “ 1“ ZZöu“ 8 zt is rgiebt sich ür die Zulässigkeit der Anwendung des e“ es Strafgesetzbuchs §. 266 ², dessen Vor⸗ ührli örtert, wie schon bisher im Eisenbe i eranlaßt haben, als Thäter o Ssree h 4 oöllig vorliege üsse af eutung de “ Hes 8 27 des Gent schaftsgesetzes an. 85 behörden mit der vollen De tions “ 8 Ustrafrechtlichen Verantwortli kmn epem. §§. 40 und 41 völlig vorliegen müssen, daß sonach 88 41d e Ver⸗] Nichtanwendung des §. 27 des Genossenschaftsgeset von den Zollbehörden ürfniß hergeleitet, den durch die zur vollen zollf litä ür das Zollabfertigungs⸗ und Zoll⸗ Worte des §. 42: „Ist in den Fällen der §§. 40 und I“ Die Strafkammer stellt fest, daß ꝛc. P. 1u worden seien, und daraus das Bedürfniß herge zlisiren. Hierbei Daß solche Modalitäten für das 3 erbringen, ist kein 1““ V einer bestimmten Person nicht aus⸗ 8ZZZ1111“ dige Handlung im Jahre 1877 als ; en Rechtszustand gesetzgeberisch zu lega isiren. Hierbe 2 Unbequemlichkeiten und Weiterungen erbringen, olgung oder die Verurtheilung einer 8 3 des §. 42 die durch eine weitere selbständige andlung u 8 Auft bers Praxis geschaffenen echtszustan lassende Erkulpationsbeweis strafverfahren Unbeqr - Absicht des Gesetzes einen ohne führbar“, nicht etwa dahin geht, für die Anwendung. ee Bervollmächtigter über Vermögensstände seines Auftraggeber aber wird der solchen Angeschuldigten nachzulasse oder Zolldefraude Grund, um gegen Wortlaut und Absi inem geflissentlichen . Nothwendigkeit E“ e abfichtlich 1 de eselben vegfüor. Nachweis, daß der “ 11““ 1““ oder Zolldefraud “ Angeschuldigten einem gefliss 2 isse de . 40 un ausz iden, es kö “ Begründe ird diese Feststellung 9 “ aben verübe — 8 3 eutsche audanten gle . de 8 42 in Beziehung auf §. 40 nicht etwa die Saieg ge Mitadecünge imn d diesg, 88 er Vorstandsmitglied des Vorschues nicht haben varü⸗ Anlage Nr. 1 zu den Verhandlungen des Deutschen 8 Gründen mußte, wie geschehen, erkannt werden. Besggecgde äö —— ““ überhaungt vereins war, wiederholt dem Gesellschaftsstatut §. 59 eaghes Zollparlaments pro 1868 Seite 6. die in §. 40 aufgestellten thatsächlichen Voreussetzu E 8 G . Hervorbringung der Gegenstünde durch “