X“ 8
1 Vorrath Bestellung im Kleinen, die Fabrik auf ) 8 wonach endlich beim 2 Meister mitarbeite, während in der Fabrik der Fabrikherr dir 2 zu Tage nicht mehr als maßgebend und zutreffend anzullhe wird es dem Richter überlassen müssen, in Zwe fe ã n etbetrieh scheidung darüber du treffen, ob es sich um e — Fitdeirhen handelt oder nicht vnde en 2ee vereslücen Uüeg Fhabri „ — e die Feststellung de 8 ehee.n2 Geebernrimn en 85 Reichstags 1. Legislaturperiode, 8 “ hat 88s negen Eeunigern ce ie i affe “ Ein e I und konnte auf dieser 1 Angeklagg at rhum bem Etablissement der Angeklagten abrik beimessen. fest S v Fabesfacgtigung gezogenen Faktoren 2 5 5 s Uebereinstimmung mit 2 — 821 Helgenderf Rechtslexikon Band 1 Seite ; Entsch dungen den hescedeg)bee Band 1 Seite 381; Hartmann, Strafgesetze A ü lten und in ihrer Gesammtverbindur I“ bälten mablissement der Angeklagten dem Fabrik⸗
“
1 ür Recht erkannt: 8 verwerfen und der Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels 8 1 die Revision der Angeklagten gegen
1 U n d e. 8 ch do 15. Dezem⸗ ril 7 8
— 1 ener Lotterien als 1 8 Gründe.
efun en nicht besonders zugelassener Lotterier 8 r 8 nügt, 8 eichvi er in dieser oder kauf von Loosen in Preußen nich jeselbe Handlung außerhalb 8 8 1 jugendlicher Arbeiter und Dicen des Angeflagtan erfangte, glech vich 88— Unterlaffung zu “ Pefbedert, ung veindung dher emcraltgen b 2 hie Angeklagten negen deschemonung 2 Juni 1869 Pene Giberscaftn Ues. lich 1 r weitere Grund, aus welchem ee 88 ohne vorherige Beselung in eigenir danations cheins süreehitebrsan ven 1 8 at “ - 3 ¹ 1 8 3 i e veite 8 nd, 7 aob 1 ne 1 dU . 7 4 8 8 . d Micht minder rehts lngen⸗Bualütt verneint. Dieser Grund feilgeboten zu haben, o 8 ergehens Seite 199 dllsenan 8 8 Begriff einer Fabrik“ mit Ver
ie
Fall der Idealkonkurrenz eines Ve 5 sen. Cs lacn ärn v. o Verordnung vom 25. Juni 1867, hans Fehn 8 a. hbe Ben nene Srese- Wesens einer solchen angewende la hn. .. hiervon war für die Annahme des Gerichtsbofes, gegen den A Febence wceh
krafgesetzbuchs
“ 8 t der Strafe des §. 286 des St buch), also pge. sstunden““ vorliegenden Falles welches Vergehen micginführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), 1 6 ie Revisionsinstanz bindend, 15 — Nöiat a 88 “] . . Zeitung.... räleice 8ü 3 des Heacren ober Geldstrafe bis zu 3000 ℳ Das Landgericht stellt, die Re i a Nr.
2. 6 1““ d welchergestalt die Angeklagten währen e 1 5 aßgebend: mit Gefän . egen die §§. 55, 56 daß un 1 ben haben. B 8 Eencceng masener ift n ud, eine àdegeluslag, dver Näics Bewerbeoccdnali 1 — “ “ — Betrieb in b2 a. daß Anget⸗ enangegebeuen Sinne als außer⸗] vergl. 8. 1*8 .: 20 de ischen Gesetze 8 5 vorin sich ein Setzersaal, b angegebeuen E 4¼, .9, 18, 20 des Preußischen C 8 8 ; ebäudes, worin si in b 1 W“ bel dn “ er dgeefend 8 “ 1c96 Perbfectätnchten GeberRerai: Caegin ahren erair gran⸗ 8 ““ “ fünf cdnrch begriff, insbesondere im Sinne der Reichs⸗Gewerbeordnung, zu unter⸗ — er Haup — es 3 8 1 8 1 ruc 2 1 en,
vnsa nicht alt intemete Zeh der Post deshalb be⸗ “ Demnach war gegen 92 beiden dethesbe erch auf . ese; ksichtlich ist dem Obigen zufolge insbesondere, nen A Cu e kam 2 Eins dieser Strafgesetze, und zwar das⸗ “ iodischen Zeitschrift, wöchentlich au nersicht! 8 Begriff der Fabrik schon an sich, wie die sonders zu ponoriren is; „ nur das Eine Mal der genannten Angeklagten nur Ste fe androht, in Anwendung zu brin⸗ fäglich 7500 Eremplaren eine es0200 Theaterzettein, sodann auf ein derartiges Geschäft der Begriff c umal die Bestimmungen daß die ⸗„Erholungstubeee 8* orden sind und der] jenige, welches dis “ ffellos der Artikel WV. der Verordnung ömaligen Druc von je 170, bia 8R fiidrucsachen wc. er⸗ Revision behauptet, unanwendbar sein so .—— Schutze der Arbeiter G. . Zeitung““ beigelegt worden „WBesentlichen gen, und dieses Gesetz war zweifellos 8 Druck von Ankündigungen, Formularen und Kunsten i als im im 7. Titel der Reichs⸗Gewerbeordnung de Ueber⸗
“ 14, welche im Wesentlicg “ 1 7 73 des Strafgesetzbuchs). 8 Arbeit insofern eingeführt sei, als i in 8 ej tet ewerblichen Lehrlinge gegen Uebe Inhalt der beigefügten Nr. Erzählungen und sonstiger vom 25. Juni 1867 (§. 73, Revision der Staatsanwaltschaft kein strecke und daß Theilung der Arbei d Räumen 9 bis 10 und der ihnen gleichgeachteten g. dienen und nach Neichs⸗
ur den Anfang einzelneraunter hmen des Angeklagten Insoweit hat auch die, “ in der Beziehung das Gesetz, Setzersaal 21 Setzer, in verschiedenen anderg⸗ drucker arbeitung in Fabriken unterschiedslos dienen a 34 — 139 b ; b 3 Zeitungs 2 s Angeklag — 2 Heizer, 2 Buchdrucker a bsatz 2 die Vorschriften der §§. 134 — 139 b. Artikel enthält, das Zeitungsunternehn Bedenken erhoben. Sie bezeichne 8, als verletzt, daß bei der Lehrlinge, 1 Faktor, 4 Maschinenmeister,2 ätig seien Gewerkeordnung §. 154 Absatz iter in Werkstätten, in deren
5 wenig geeignet war; — den §. 73 des Strafgesetzbuchs, tkels IV.¹, bezw. grder? und 7 Mädchen als Einlegerinnen thätig seien. 2 rbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten,
ce. beace der begelegten Nummer der, zesrhonrehe “ 88 schwereren Strasvorschrift des Artitels vn, ber Buchbindefesen momenten, speziell aus dem bedeutenden Umfan Bch sb en nhasg Benutzung von Dampfkraft stattfindet,
. 8 ; 8 klicher Redacteur be⸗ 1 setzbuchs, ni ter das Strafminimum, bezw. 8 2 it ü andwerksbetri ündli usführungen des fbnnnen ist 8 d des 8. hh pes Stshemmang 8— ntonkurritenden mildern Straf⸗ des Geschäftebetrichd, ans dern neit st Hülst 1 Reihe von —— b-—s gegalaber, welcher 2 8 8 2* 9 . 4 . MN gr 2,1 8 2
Die etasanmner verkennt den Sinn und Iwec des Frulaung gefetesn E und aus der großen Anzahl der beschäftigten veß in Druckereien häufig Eilsachen zur Erledigung kommen
ie i Juli 1876 §. 20 f s ier also ni ter die im Gesetze vom 3. Juli d
8 1 d ihrer Befolgung gesetzes, hier also nicht un Geseze vom 3., ane den durfen. àiefccr e. b “ Fieser Perschele, I1 Nr. 14 der Eig eg G 20 s nch Uhnes ah werden nag, be Personen schüest . Strgftamanesz. Bähesen voreses if vess Uücher ¹ 8 ce de 11“ — Penefene durch den Angeklagten hiuß. der Nr 251 der „G..... „Diese 5 id rspricht aber der ausdrücklichen Etablissement na 8 Unt scheidungsmerkmal dem rbeitszeit hinderten, 6 Fabrik⸗ Embllstements auf⸗
Riesde atdese vert anggelte üerse wischen] natürlichen Rectzaefigt zneic. die Revis ift beruft sich auf ik, für welchen ein durchgreifendes Unter isse und Schwierigkeiten auch in anderen —
ka e füseger git wämes büge slaen Velantsa ” 1 1 di. i erchonascese aetsa vom 1“ Febrir, nbenies gegenüber mangele, zutreffe. nicht ausreichend, um 8B8 8 jedenfalls von Erfüllung einer gesetzlich gebotenen Pflicht 1 sähünne Fan mütüeden Feult eine wettere wergütagee 1““ . 8 Die Revision erachtet diese Erwägungen 8 nicht befreien. stellung der Zeitung zu e — 1
1 8 druckt in den Entscheidungen Ban Angeklagten als Fabrik zu qualifiziren. uͤrde es ferner sein, wenn, wie behauptet z Verlic. itungsbeilagen, für 3. März 1881 g. H. (abgedruckt in der wahnte Einschränkung des das Druckereigeschäft der Angeklagten Ohne Bedeutung würde es ferne „ 1 1 t. nicht n e 88 E lei vis bat lediglich Seite 390 fg.), worin allerdings die erwähnte .dehe gehe höen Feernce eitzren Prudereien tha welche bei der Aufgabe
8 Adftsi doch von der Revision übersehen . Ausgeführt wird:; 8 ung mechanischer vr — —₰ den Zweck, der Post eine ibren verschiedenen Leistungen uu“ Si tenae 7. April 1881. K 1“ 9 nations erez uch finan Babestamte. Das sächlich nicht zum Gegenstande ihrer Untersuchung g den Zwech, 9 für jeden Fall chern. Der Natur des rc Ue vom 7. Apri „g. F. räfte, mache den H⸗ s den Fall zu sichern ern ü lassen hat (vergl. die Urtheile 8 8 entsprechende Vergütrnchd fün 8 se Unterscheidung äußerliche, unschwer sicht verlassen 1882 g. S. abgedruckt in den Entscheidungen Postbetriebes gemäß sind für diese b und vom 5. Januar g. S.,
b ich i B ndwer 1 und größere Endlich ist es, wie schon die bere Zang 420 fg.) Denn n “ ee womit seiner Ratur nachrenrhätigket wesentlich heben, für den Begriff einer Fabrik im Sinne der Reichs⸗G 28 jer. Druck und dergleichen) ver⸗ 8e 218 fg. und Band V. Seite 3.). ucereigewe bestimmbare Zeichen (Format, nck nns deLense gnge eme —h. Senugrkec. werthet. Der Unterscheidung konnte also Iu — 20
ü ichkekt, ob in Druckereien vorzugsweise auf 1 — 1hewerde überhaupt ordnung nicht von Erheblichkeit, Dr wvengeneüse af 1 .Aesen letzteren Urtheilen wird gesagt, daß der §. 73 „das e mechanisch beschäftigter “ “ e dabrikmäßig Bestellung gearbeitet wi 8 2 regelmägiger Waaren vcatd nicht icht beigemessen werden. Für den Begriff der Bei⸗ diesen letz Uleinigen Anwendung des schwersten Strafgesetzes a nmect n sinsbesondere n Böselaeg rae
— sa Bim das Pegesäc dis emnes Zaßhtelt pe 8 “ haltn 8n Mischung der Strafen aus beiden Gesetzen untersagt, betrieben.
age chrift auf v bie Verantwortlichkeit des Redacteurs stellt un
Druckschrift, auf welchen sich die Verc
r die Verbreitung bewirkt
s „leaeng vorgenommen und wer die Ver itung bewirkt
des Zusammenle Ens vavgetlichkeit des Redacteurs, 8— in ““ bet, nehü 1 sondern als geistiger Urheber der einzeln
irt wi Bedeutung. “ vummere faags nas dehne Zerpindung und Verbreitung mit Wissen
7. wird. h. E11““ Erste Strafsenat seine dort ausgesprochene
dem kurrenz. Bemessung der Strafe aus Bes dene Straße androhenden Gesetze unterhalb
2 2 2 d 1 — 8 . d gältnissen nicht als Fabrikanten bezeichnet un . eä Ir hnli sehen abweichend verfügen“, und „daß der §. 73 das System der Aufzehrung gebe rnurh Rechisverhältniss Stsefbartait des vrn einem oder außergewöhnliche anzu t erwähnten Be⸗ Hncte hgse. en Ohne Weiteres erscheinen zunächst die zuletz Worte bezeichneten unbedingten Grun 8 ühr“ erfolgt. Diese Ge⸗ die hervorgehobenen geesssc.. v. W ve49* b Bagrg,C u“ ür die rechtliche Auffassung des Begriff sämmtlich in S., wege 8 ommen und nur Chaxakier. für die rech das Strafminimum aus dem milderen Gesetze entn “; ichkei die — ea8. BiaseFer srs Baüeie es, gewöhnlichen Verkehr so bezeichnet werden, oder ob in anderen, 8— ö“ 88 h in bestehen. daß die Revision der Angeklagten K. A. und H. A. Pr. senate vom 17. April 1882 g. S. (abgedruckt in den Entscheidungen zli drheiten zwischen stehendand sonftigen nhelkbescse 1 aß beigelegte Nummer der Aus dem Umstande endlich, daß die 2 der vorliegende geartet war, aber eben unter klarer Anerkennung des Begründung dis2 anerfannt hat (Crtscheidungen vond Seite 105) “1“ vF 8 s be der Nr. 14 der „Er⸗ die auf den Wunsch des D. erfolgte Ausga . — len und Zumessung der Strafe aus dem schwereren Gesetze zu bewirken, Fabrit fehlt “ Pcserammn Fücha. wee Preßgesetzes eine Bedeutung beanspruchen soll, ist nicht erkennbar. 1 ächsi Unterthanenverbande angehörenden — insi „daß eine daß ihm von den dem sächsischen schwerere begangen hätte. Eine Gesetzesverletzung ist aber durch das ZET1 Bnd ht Aect perschlieben 6 Auf Grund der weiteren Feststellung, da Gesetz drohten Straf⸗ Gewerbeverhältnisse gegenüber unthunlich sei (vergl. Motive zum mißhandelt worden sei. Auf ilderen Gesetze ange 8 1 8 “ jugendlicher Arbeiter. ö ichis Thatbestand der in Die sonst üblichen Unterscheidungen wonach im Handwerk die orte geltenden österreichischen Strafgesetzbuche den Th s „ ie 7 8. Februar 1883 “
— en. ich sei digen Interesse des Gewerbes 6 ds eichen 1 lediglich dasjenige Gesetz behandelt und endlich sei im nothwen gen. ie. nger Leute ten Widerstands. ite Entschei ls bsorption) dergestalt adoptirt hat, daß ledigtic droht.“ bie 10 Stunden dauernde Beschäftigung jung Hhrelegee ercist ne “ 8 Pnaeeg Lel, ncchehe ie sbweesee2 11— als die ginoe 8 16 Fehner als Druckereilehrlinge in ganz Deutsch Strafgesetzbuch 88. 4, e⸗ ber K. A. Pr unbaltber, dagektung eine Bellage beigelügt wird 11 n der Strafsache wider den Tagearbeiter K. A. Pr., gehend einer Zeitung eine Beilage beigelug in thatsächlichen ⸗ b ift bgesehen von ihrem rein thatsächlich b t dem Insertionspreise, den die Mehrzahl der perio. 8 sic 88 velfanen “ ““ bns Ehranen sir enent 8. ü8- Gewerbeordnung §. 139 Absatz 2 s bühr steht mit dem⸗ inie. Es latz griffe, eine, I. noch Reichs⸗Gewerber §. u. s. w. G 1 8 dischen Zeitschriften für — erhebt, auf derselben Linie 8 gn Ugen das schwerere Gesetz angewandt wird, 1“ 6§. 139 a. 1be 29 Insbesondere kann nichts darauf ankommen; ob dat das L.=anns Dritter Strafsenat, am 15. Fe im Uebrigen das s dem schwereren und die . 8 ruar 1— 8 ls wenn die Hauptstrafe aus! 2. ee. Seaneaa er Pehans 1s sreben büar kaus dem milderen Gesetze abgeleitet mürden. 1 holungsstunden“ nur einmal beigele des Angeklagten Straskammer des K. s. Landgerichts b 3 Zeitungsunternehmen de 1 1 ihner — Aöschauung der theil der Ersten Stra nicht geeignet gewesen ist, das 3 Band VI. Seite 180 fg.), unter Einräumung der höchst Auch im Uebrigen 1 88 nfrundsähich 6 in dem . — 1e. Oktober 1882 zu verwerfen und den Be 8 8 Fo se nenzen, das Prinzip der absoluten Exclusivität des här Strafkammer nicht darge eg- Oktober 1882 bei wesentlich gleicher f chwerdeführern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. wortli ebo . rühere b ;Erholungzstunden “ “ vhrtütcne Redicettions. Strafgeseßzes. wegen des „unbedingten Gebots des §. 73 für früheren Erkenntnisse vom zeichnet war, hat die Strafkam 8he für die Nr. 251 der G. B 8 des 4 Posten geschäfte (§ 7. Abs. 2 des Preßgesetze ) 8 darum, was unter Fabrik im Sinne b uder thatsächlicher Begründung fest, daß der auf Poste 2* Grundsatzes als solchel. e dem gegenwärtigen wird es regelmäßig 7 heie het c, ve⸗ Ghew erbeordnung 859 “ im Königreiche Böhmen stägine ₰ 8. Feige holungsstunden“ als Beilage und Zubehör der „G.... — 82 igen Rönefahl und der Natur der Sache entspringende 17. Juli 1878), speziell §. 134 flad., zu verstehen ist. eichische Finanzwachaufseher F. seiner estallung G der „G... Zeitung“. eine nj I“ wurde D. selbstredend nicht Mitredacteur Irtworflickeit des . Anordnangen 8 jener Umstand für den Umfang der Veran 8 d motivirt verzichtet, und b amter sei, daß er sich bi Mee sonst jener Uns nicht durch die Konkurrenz eines schwereren Vergehens mit d aec — Geschgeunc, bet damnas, en 1— Reichstagskommission bei der Vermaltung hesbrden berrsdast chenen vlean- vom 8. April ie Nicht⸗ ltat entsteht, daß der Schuldige nicht einmat obschon gegentheiliger Antrag ge 1878 angeregt wurde (Druck⸗ dem in den Gr⸗ Hiernach ist die Uüriheilsbegründung vicht Lerignet. 88 brenns “ Vergehens erleidet, die er doch erleiden müßte, 1 den Vorberathungen zum Gesetze von b dung des §. 20 Abs. 2 des Preßgesetzes zu rechterge eeistel. d28. fü tsausübung und zwar auf böhmi⸗ sih wu de nüsshnc escigete er ie Prügsmg⸗ Bögee l nicht eingetreten und war somit die Revision erschöpfende und durchgreifende allgemeine Begriffebestimmunsz welce Beichnefzeführernnhnn cheble Feraitgner v sebdeter ngefochtene Urtheil nicht eingetreten G lungen ist (vergl. u. A. Schicker, die überdi eklagten K. A. Pe. bei Gelegenbeit die vürc die Hifsecen nich gehncan Gewerbekreibenden Seite 82; er überdies von dem Angeklag reieEtablissement als 8 b begangene That einerseits be Anne der⸗ Gesetze vom 17. Juli 1878, §. 154 in stenographischen Berichten des 1“ ö an. e Srairccha c Jden 1 Reichstags Band à Seite 512) hierüber die Motive zum Thatbestand ider in demselben in §. 113 bezw. §. Strafgesetzbuch §. 73. beordnung vom u“ §§. 135 ff. Umfaffend und treffend sprechen sich hierüber dis an der S lporteur J. und den Gewerbeordnu 17. Juli 187 1 ge atbestanbanoteir, In der Strafsache ider Aan och chens 2 ie Buchdruckereibesitzer Th. A. sor — ssche Element vorherrsche, wo⸗ 88. 81 fg. 153, 154 bezeichneten L “ stthätig e. Colporteur N. aus B, wegen Lotte am In der Strafsache Handarbeit, in der Fabrik das “ sc gtämdige Herstellung der bezw. der schweren —, Grund §. 4 Absa 2 Nr. 3 des “ vege mahig. Hand bei der Fabrik Theilung strafung der Beschwerdeführer au G 8 nach mündlicher Berhandlung 8 kaecht eeca.n Urtheil hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 15. Fe⸗ Erzeugnisse durch ein . die Revision der Staatsanwaltschaft gegen 1
11“”“
lich ß dieser Grundsatz überall. eintritt, sofern nicht besondere Normen Druckereibesitzer würden auch sprachgebräuchlich und in sonstigen Strafbarkeit des von nem Deutschen im Aus⸗ ichgülti ie Beilage als eine gewöhnliche daß dieser Grun 8 miterstreckt, ist es Herher eahe ob die Bei i ie dieselben doch aus dem durch sun düblich. Die Beilegung der Nr. 14 der Erholungsstunden“ ist überdies den hier vorliegenden, so entscheiden sie dieselbe n br.een WI. ürran. A F. ie 1 2 für di liegende 748 bleibt daher unklar, weshalb die Strafkammer für die vorlieger “ 8” . . ältni iche Ver⸗ ür Recht erkannt: Demnächst hat auch die Entscheidung der vereinigten Straf.. . ewöbalich er Lin Rede stehenden trwerden, alnnissen gesetzliche zu fördern. . ü 6 erichtlichen Urtheils allein zulässige erklärt, zwar gleichfalls in einem “ anders als Füesründung des nüsclagenden Dürils des landg 8 “ itung“ ni icht folgern können. Denn durch Zeitung“ nicht gefolgert, und auch nich G 8 8 Mi e GG“ 8 b iffsbestimmung des Begriffs einer — Gesetzen, — der österreichischen Zoll⸗ 8 - Aufgabe des Instanzrichters sein, durch das Mittel der angemesenes Beli 1878, penhen. Begrifeöben Hhüche gesnwrace b 8 §. 20 Abs. 2 des Redacteurs der letzteren Zeitung im Falle des § 2 i äßi Ausübung seines Amtes befunden habe . ite 34). 1882 in der rechtmäßigen wenn er nur dieses und nicht durch dieselbe Handlung zugleich das den Borlengteichötags vom Jesebe von 1 Ntr. 197 Seite — ü ache in die Vorinstanz erfolgen. lung und die Zurückverweisung der Sach b eines gefährlichen Werkzeugs körperlich Seydel Gewerbevpolizeirecht Seite 11) der Entwicklung der heutigen Widerstandsleistung mittelst ein gef über Beschäftigung , im Sinne der Bestimmungen u dem bezeichneten Vergehen, andererseits nach 1871 aus: Haftpflichtgesetze vom 7. Juni hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, und Nh. . un . wegen Vergehens mem Gewerde⸗ 1 “ Reichs⸗Strafgesetzbuchs und 3 A. Pr. 8 1 der Arbeit unter verschiedene Arbeitsklassen stattfinde, wonach üüau an tr ss wchs vnd bchsEchh
bruar 18338
2 der Civilprozeßordnung zu dem gedachte (§s. 295, 504, 529 der Civilprozeßordnung). II. Die Anschließung der Kläger an die Revision des Be⸗ klagten ist ungeachtet des Nichterscheinens des Letzteren im Verhand⸗ lungstermin nach den gemäß §. 518 der Civilprozef ordnung zur ent⸗ sprechenden Anwendung kommenden Vorschriften über die Anschließung in der Berufungsinstanz (§§. 482, 483) für zulässig zu erachten. Man hat zwar die Zulässigkeit derselben verneinen zu müssen ge⸗ glaubt, weil die Anschließung erst durch die Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung erfolge, einer Anschließung in Abwesen⸗ beit des Gegners aber „selbstverständlich“ eine Wirksamkeit überall nicht beigelegt 18x. vlanne n „vergleiche Urtheil des Hanseatischen Ober⸗Landesgerichts „Kleinschmidt. Ueber Anschlußberufung in Buschs Zeitschrift „für deutschen Civilprozeß Band 5 Seite 456 “ Se wie auch in Betreff der ersten Instanz die Ansicht, daß beim Nicht⸗ erscheinen des Klägers eine Widerklage nicht erhoben werden könne, von Vielen vertheidigt wird.
Vergleiche Wach, Vorträge über die Reichs⸗Civilprozeßor Seite 41 Anmerkung. 1 e Reichs⸗Civilprozeßordnung
Wilmowski⸗Levy, Commentar, 2. Auflage Seite 331 Anmerkung 1 zu §. 254.
Gaupp, Commentar, Band II. Seite 84, Anmerkung III. zu §. 254.
8 1“
und nicht zurückgenommen hat, gleichviel ob er im Verhand- lungstermin erscheint oder nicht. Wenn der Berufungs⸗ oder Re-⸗ visionskläger im Verhandlungstermin nicht erscheint, so kann man weder sagen, daß er das Rechtsmittel nicht eingelegt, noch daß er dasselbe zurückgenommen habe.
Wie die Erhebung der Klage nicht erst mit der Stellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung, sondern schon durch Zustellung der Klageschrift erfolgt (§. 230) und schon hierdurch die
Termine geladen war
8
erstattung bezeichnet. Unzweideutig ergiebt sich dieser Sinn ferner daraus, daß demselben §. 59 gemäß auch „die Dividende“ „Eigen⸗ thum der Mitglieder verbleibt“, obschon nach §. 80 des Statuts (vgl. Genossenschaftsgesetz §. 9) „der Reingewinn an die Mitglieder nach Höhe des Geschäftsantheils und der zugeschriebenen Gewinnan⸗ theile“ erst „am Jahresschlusse als Dividende gewährt und dem Geschäftsantheil zugeschrieben“ wird, deshalb augenscheinlich das be⸗ treffende Mitglied kein Eigenthum an der später zu ermittelnden Dividende besitzt. 8
Es erscheint daher die bereits früher erwähnte Auffassung der Strafkammer hinsichtlich der Angehörigkeit der Geschäftsantheile zum Genossenschaftsvermögen, sollte dieselbe nicht schon als Auslegung einer Urkunde über eine Privatvereinigung für das Revisions⸗ gericht maßgebend sein, im Allgemeinen ebenso zutreffend als die Annahme, daß durch „Eigenthum“ in §. 59 nicht ein Vermögens⸗ stück des einzelnen Mitglieds hervorgehoben, vielmehr nur auf den Unterschied der „Geschäftsantheile“ von dem Vereinsvermögen im engeren Sinne, dem Reservefonds (Statut §§. 2, 63), hingewiesen werde, an welchem den Mitgliedern vor Auflösung des Vereins ein Anrecht nicht zusteht.
Sohin rechtfertigt die den Thatbestand des Strafgesetzbuchs §. 266 Nr. 2 erschöpfende Feststellung auch die Verurtheilung des ꝛc. P. wegen Untreue. — — — — — —
aufgerechnet habe. Ausgegangen ist im Uebrigen von folgender Erwägung: „Die Summe der Geschäftsantheile der Mitglieder (Guthaben) bildet das Arbeitskapital der eingetragenen Genossenschaft, und haftet mit für deren Schulden. Das als Geschäftsantheil eingezahlte Geld geht in das Eigenthum der Genossenschaft über und der Geschäfts⸗ ng der . antheil des einzelnen Mitgliedes hat die Natur eines Forderungs⸗ Rechtshängigkeit der Streitsache begründet wird (§. 235), so erfolgt rechts, welches indessen während der Dauer der Mitgliedschaft nicht auch in der Rechtsmittelinstanz, gemäß dem in den Motiven zum Ent⸗ realisirbar ist. wurf der Civilprozeßordnung §§. 458, 460, 463 und 464 ausge-. 1 Die Schädigung des Vereins, zu welchem Angeklagter in der sprochenen Grundgedanken, die Formen des Rechtsmittels und der 1.““ Eigenschaft eines Bevollmächtigten gestanden, wird in der durch Verhandlung über dasselbe denjenigen der Klage und der Verhand⸗ 1— die Handlung des Angeklagten verursachten Verminderung des arbeits⸗ lung erster Instanz entsprechend zu gestalten, die Einlegung des Rechts⸗ fähigen Vermögens des Vereins, über dessen vorbezeichnetes Vermögens⸗ mittels nicht erst durch die Stellung des Antrags in der mündlichen stück mit Erhöhun sö Verhandlung, sondern bereits durch die Zustellung der Berufungs⸗
ck m der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder (Ge⸗ lung, sondern g de noossenschaftsgesetz §§. 9, 12) verfügt worden sei, gefunden. oder Revisionsschrift (§. 479), wodurch die Sache in die Rechtsmittel- ““ Zugleich ist ausgesprochen, daß P. solchergestalt zum Nachtheile instanz gelangt. Daß dies der Cenüprngeßordanng entspricht, ergiebt seines Auftraggebers „mit Bewußtsein, absichtkich im Sinne Straf⸗ sich mit Sicherheit daraus, daß §. 476 die Zurücknahme des Rechts gesetzbuch §. 266 ²“ verfügt habe. mittels durch Zustellung eines Schriftsatzes vor dem Verhandlungse-s Die der Strafkammer in der Revision in erster Reihe vor⸗ termin gestattet und als Wirkung derselben den Verlust des Rechts⸗ ggeworfenen Mängel genügender Substantiirung dieser Feststellung mittels bezeichnet und daß nach K. 504, 520, 295 im Falle des Nicht⸗ (Strafprozeßordnung §. 266) sind unersichtlic. — — — — — — — erscheinens des Berufungs⸗ oder Revisionsklägers im Verhandlungs⸗ Daß ꝛc. P. sodann in seiner Eigenschaft als thätiges Vorstands⸗ termin auf Antrag die Zurückweisung des Rechtsmittels eintritt.
—
mitglied den Charakter eines Bevollmächtigten hatte (vgl. Ge⸗
„Endemann, Commentar, Band II. Seite 149, Anmer⸗ „Löning, die Widerklage in Buschs Zeitschrift für deutschen Ciyvilprozeß Band 4 Seite 132 Nr. 168. 8
Beides wäre nicht möglich, wenn nicht schon in der Einlegung die Geltendmachung des Rechtsmittels gefunden würde. Demgemäß ist schon durch die Einlegung dem Gegner das Recht erworben, sich dem Rechtsmittel anzuschließen (vergleiche Entscheidungen des Reichsgerichts
nossenschaftsgesetz §§. 17 ff., §. 21, §. 27; Statut §§. 3 ff., §§. 7 ff.) der sich innerhalb der Grenzen seines Auftrags und der Normen des Genossenschaftsgesetzes (vgl. Genossenschaftsgesetz §. 9 Abs. 1, zweiter
Unanwendbarkeit der Bestimmungen über Buße bei einer von einem Beamten in Ausübung seines
Amts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Strafgesetzbuch 88. 231, 340.
der Strassache wider den Schutzmann R. zu B., wegen in Ausübung seines Amtes vorsätzlich begangener Körperverletzung, hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, a m 16. Januar 1883 auf die Anträge des Schornsteinfegergesellen W. zu B., nach Anhörung des schriftlichen Antrages des Ober⸗Reichs⸗ anwalts ohne mündliche Verhandlung
in Erwägung,
daß der von dem Schornsteinsegergesellen W., als dem Verletzten, in der Hauptverhandlung erster Instanz vom 5. Dezember 1882 unter Ueberreichung schrift⸗ licher Anschlußerklärung gestellte Antrag, ihn als MNebenkläger zuzulassen, nach Anhörung der Staats⸗ anwaltschaft durch verkündeten Gerichtsbeschluß wegen mangelnder Berechtigung abgelehnt worden ist und daß W., ddie Anschlußerklärung wiederholend, gegen das an jenem Tage ergangene Urtheil die Revision eingelegt hat mit dem Antrage, seinen Anschluß als Nebenkläger für be⸗ rechtigt zu erklären und das angefochtene Urtheil unter Aufrechterhaltung der getroffenen thatsächlichen Fest⸗ stellungen insoweit, als nicht über eine ihm zuzusprechende Buße erkannt worden ist, aufzuheben;
in Erwägung, 8 8 daß jedoch W. zu dem Anschlusse als Nebenkläger für bberechtigt nicht zu erachten ist, weil sowohl nach dem Er⸗ öffnungsbeschlusse als nach dem Urtheile das in §. 340 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Amtsvergehen als vorliegend angenommen ist, daher eine nur auf nossenschaftsgesetzzbung in Deutschland Seite 114, 119, 171, 234. Antrag zu verfolgende Körperverletzung und damit der Entscheidungen des Reichs⸗Oberhandelsgerichts Band 8 Seite 274, in §. 435 Absatz 1 der Strafprozeßordnung vorgesehene Band 17 Seite 214). Fall der Nebenklage, wie auch der Fall des Absatzes 2 Von einem Eigenthum oder Miteigenthum der einzelnen daselbst, nicht in Rede steht und die Befugniß des W.
Satz) selbständig zu bewegen verpflichtet war, und daß er in Wirk⸗ lichkeit den Verein durch einen Verfügungsakt benachtheiligte, mittelst dessen erst die verbotswidrige Zurückziehung von Geschäftsantheilen In mithin aus der Kasse des Vereins bewirkt wurde, ist nach den zutreffenden Schriftsatzes hergestellt. — ¹ . — in thatsächlicher Richtung unanfechtbaren — Erörterungen des Es steht allerdings dem Berufungs⸗ und Revisionskläger frei, 1 Vorgerichts nicht bestreitbar. durch Zurücknahme des Rechtsmittels, welche ihm vor Beginn der Der zu Strafgesetzbuch §. 266 ² erforderliche dolus ist ohne mündlichen Verhandlung des Gegners ohne Einwilligung desselben Rechtsirrthum festgestellt. gestattet ist (§. 476), der 8v des Gegners die Wirkung zu Allerdings heißt es im ersten Satze des Statuts §. 59: entziehen (§. 483, §. 529), und es ist von manchen Auslegern der „Sämmtliche Einzahlungen nebst Dividende bleiben Eigen⸗ Gessäbeos vordane u“ G f — der Mitglieder“ rhen ist. dere . vergl. Wilmowski⸗Levy 2. Ausgabe Seite 591, Anmerkun .“ so daß, wie die Strafkammer selbst berührt, das Bedenken sich erheben 9 1 üezoe⸗ — 8 7 7I11, 8* he er 1 E fens 8 “ . 8 §. 504. “.“ . mag, ob ꝛc. P. durch die zmerselöst, über Ges häftsantheile von genpartei . önne. e rundsatz der “ aupp, Ban Seite 535, Anme 1 Mitgliedern über ein „Vermö sstü es ftraggebers“ —-e. g. des 8 5 ergebenden — daß die An- . 304,”2 G1“ G ö““ und die sie begründenden Vorträge der Parteien nicht schriftlich, Endemann, Band II. Seite 411, 437 1 — Nach dem Reichsgesetze Juli 1868 ist die einge — 8 3 Vortrage de t sch. h, ann, II. Se 11, 43 v hsgesetze vom 4. Juli 1868 ist die eingetragene bbbem me be 8. n1eeee offenbar auch durch einen in rden, daß das Versäumnißurtheil gegen den nicht er- Genossenschaft ein mit — Persönlichkeit ausgeftatteten Rechis⸗ E. e 1““ “ SGenge daben vx “ 8 Unwirksam⸗ subjekt, dessen Vermögenssphäre grundsätzlich von dem Privateigenthum „3we „ 2 ge eit der Anschließung des Gegners gleiche Wirkung habe, wie die Zu⸗ 1 der Mitglieder getrennt wird (§§. 11 ff. 1e T “ Wenn nun auch “ der n Recht wird dieser Ansicht 8 1“ Mitg⸗ dem e 9 12 ff, 38 ff., 47 ff., 52 bra -G ozeßordnung 18 anderen Kommentatoren widersprochen, ergiebt sich, daß zu dem, den Vermögenszwecken dienenden und den Eeeeeiee hectscrast E3131 rergl. Struckmann⸗Koch 3. Ausgabe, Seite 467, Anmer⸗ Vereinsglaͤubigern haftenden Genoss enschafts vermögen auch die unter Verhandlung nicht ein Verhaden . p 2 lich 8 beite 71 fg. kung 5 zu §. 504. eingezahlten Geschäftsantheile der einzelnen Mitglieder neben dem EE— “ 1“ u — en 2. Ausgabe, Seite 733, Anmerkung 5 zu Vereinsgut im hahen SFeme⸗ “ dem Reservefonds, gehören. —. 4 el deehenhe n d ch §. 504. 8 8 Der eingezahlte Geschäftsantheil des Einzelnen bildet kein von zꝛu 81 9 9 2 3 ; 5672 22 8 4 2 2 e. 8 b5 die. 1 zum Entwurfe “ euffert, Seite 573. 1 . diesem mit der Eigenthumsklage verfolgbares Privatvermögen, viel⸗ e.eee ei Le. üff d.selb r “ hegründung hervor⸗ 28 Nichterscheinen des Berufungs⸗ oder Revisionsklägers im mehr nur eine unter gewissen Voraussetzungen, z. B. beim Austritte he — 1“ Wri 8 vePran aschch 8 bas erige Verhandlungstermin, welches auf verschiedenen Gründen beruhen kann, realisirbare Forderung der Gesammtheit gegenüber, und zwar einen E“ 8 ücbg 8 Jhetaig “ säsht, mn e dnf . Anspruch 1 auf den ursprünglich eingezahlten Betrag, vielmehr v ba 8 ꝛach der bes C 8 hl 1 vensowenig wird demselben durch das gegen den Be⸗ auf diejenige Summe, welche sich in Folge der zugeschriebenen Divi⸗ ö1 so daß man. die rufungs⸗ oder Revisionskläger ergehende Versäumnißurtheil die Wir⸗ dende und der ö“ sich nt Folhe dakic herausstellt und 8 —— be kung eines Verzichts auf das Rechtsmittel oder einer dieser Weise als Resultat aus den Geschäftsbüchern nachgewiesen wird. bührenordnung für Rechtsa wälte 1 1 und in der Ge⸗ desselben beigelegt. Wenn auch nach dem Ausdruck der Motive zum Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Geschäftsantheile aktiver Sinne geschieht Es Fönnen nsed F“ ö“ sttmucge den T “ bis 302 durch das Ver⸗ 1 Bestand des Genossenschafts vermögens. (Vgl. Sicherer, die Ge⸗ 242 . 8 2 8 — ein a 3 8 8 58 2 . Partei, welche eine von der Mitwirkung des Gegners unabhängige 1“ Verfügung über ein Parteirecht enthalten, und abgesehen von Er⸗
wird “ “ Lnag. oder eines Rechts⸗ e P. ehen mittels einen Verzicht enthält, so stehen doch beide Fälle weder i — Een Peete ——— welche wie die Beweis⸗ Ansehung der Voraussetzungen 182 der Weceruneiae vöniig Ce. — e 8* 8 “ e “ 11“ e öu In srengen Sinne römischen Rechts und den daraus zum Anschlusse als Nebenkläger gemäß §. 443 a. a. O eeeeöeeeh Fer (llage (g. dus Ber . einerseits und über da entspringenden Folgen, kann daher keine Rede sein. (Vgl. noch Ent⸗ lediglich von der Frage abhängig bleibt, ob d b - gen, g 8 en oder ersäl ßurtheil wegen Nichterscheinens des Klägers (§. 295) oder scheidun es Reichsgerichts Strafsachen Band 7 Seite: 10024 19 ie 79 oäZ16“ xx der “ wirksam erfolgen. Berufungsklägers (§. 504) andererseits in der üser, .20h, von 8 1 scheidgngen des “ Bicerecsächen Nerncttufeiien n gen berechtigt ist, die Zuerkennung einer Buße zu ver⸗ Nu es sich aber, wenn der Berufungs⸗ oder Revisions⸗ einander getrennt sind. Es ist daher keineswegs selbstverständlich, daß (vgl. Genossenschaftsgesetz §. 9 Abs. 1) ste 8 S des Vor langen —, welche Frage jedoch zu verneinen ist; “ Verhandlungstermin ausbleibt, um Erlaß eines Versäum⸗ die Einwirkung der Zurücknahme des Rechtsmittels und di 9n. 2 1 “ T Einehe vGA““ in Erwägung nämlich 8. 1 1 8 r — ¹ S 2 e. hr d htsmittels d e ck⸗ ns in nklang. 2 . eee Re⸗ desselben durch Versäumnißurtheil auf die Anschließung des Der „Fond des Vereins' zerfällt in das „äigentliche Vereins⸗ daß die Bestimmung §. 231 des Strafgesetzbuchs bei den Antrage desselben auf Abänderung des ngefrcht ned rtbeil⸗ gelgen Naca hürheng zußerm wüsse. “ „Rechks . 1 Fermöüget “ 8— Gesanptheit, 16“ 8* “ “ auf in Wene der Kasasesben - 1 19, ꝛen Urtheils 3 „w b ahme des Rechts⸗ Reserve dient“ und in das „Mitgliedervermögen, das Guthabe Verlangen des 2 f ei schliegung. b des Gegners. Das mittels (§. 483) auch der Verlust desselben durch Versäumnißurtheil oder die Geschäftsantheile der Einzelnen — G“ haßhen e 4 en2 veben 88 Strafe auf eine ea, Af n,.14. 8 trage zu utsprechen, sofern die Folge haben sollte, die Wirkung der Anschließung aufzuheben. (Statut §. 2). Ske 1 8 8 ge uße bis zum Betrage von vüficetg 88 12 schnesng. kechtzeitig vor Eine solche Vorschrift findet sich aber in der Civilprozeßordnung nict Bei Liquidation des Vereinsvermögens wird zwar das Guthaben sechstausend Mark erkannt werden kann, offenbar auf worden ist (§. 300 Nr. 3 der Cilprczetolbnen ittheilung gemacht und aus der Entstehungsgeschichte derselben geht hervor, daß eine der Mitglieder unter den Vereinsschulden (efr. §. 78) mitliquidirt die nach 8 n vorhergehenden 8S. 223 sg. des — „Körper⸗ Man gath demnach durch Julashese dnng öu früher beabsichtigte Vorschrift dieses Inhalts schließlich absichtlich rtritt jedoch, im Falle das Vereinsvermögen einschließlich des Reserve⸗ verletzung überschriebenen 17. Abschnitts zu bestrafen⸗ dem Ban gräth demmach durech Sülassung unterblieben ist. MNachdem in dem Hannoverschen Entwurf §. 598 fonds nicht zureicht, hinter die Forderungen der Vereinsgläubiger zurück den Fälle der Körperverletzung hinweist und zu be⸗ handlung in Widerspruch. Ebensowenig aber mwiderstreltet dieselbe “ ““ 9 b ZZ §. 86 vol. mit Genossenschaftsgesetz §. 46. AI““ rücksichtlich der Fassung in Betracht dem Abhängigkeitsverhältniß, in welchem die Anschließung an das der Berufungsschrift gestellte Gesuch verworfen und in Gemaäͤßheit 1“ “ E lenunt, “ E“ T-
8 — 3 neu dem „Vereinsvermögen“, welches zur Deckung der Genossenschafts⸗
des von dem Berufungsbeklagten mittelst Anschließung geltend ge⸗ schulden zu verwenden ist, die „Geschäfts Alnn ensche⸗ 19li
sbeklagt ““ hlief 1 — zu st, auch die „Geschäftsantheile“ der Mit⸗ voorsaätzlichen K — Nor⸗ öö——“]; lieder gezählt (Statut & de vgl. mit Genossenschgftsgesez §. 48) üers eee dem Entwurfe der “ Ko ö 8 än enn, daher im Eingange des §. 59 des Statuts gesagt ist daß es dage jed n ehlt, 1. Wi und durch die im §. 807 enth lte Vest mmission verlassen „sämmtliche Einzahlungen bleiben Eigenthum der Mitglieder“, so -— gegen an jedem Anhalte fehlt, den Willen a 2.807 enthal h. . e ersetzt, es sei in dem wird im Zusammenhange mit dem sofortigen Zusatze „dürfen jedoch des Gesetzgebers zu unterstellen, daß der §. 231 auch ee212288 1“ Fhin ze Flgften daß dic Be⸗ woährend der Mitgliedschaft weder ganz noch theilweise aus der Kasse beei dem in §. 340 des 28. Abschnitts definirten, zwar Norddeutschen Kommission Seite 11533, 2. 78, 2976 olle der Burückgezogen werden“, mit dem der Kürze halber gebrauchten Aus⸗ eine Körperverletzung voraussetzenden, aber einen des Norddeutschen Entwurfs aber in den fole 85 92 dese Vorschrift druck „Eigenthum“ nur der oben der rechtlichen Bedeutung noch spezielleren Thatbestand erfordernden, anderen “ gsabstassrtitsr olgenden Entwürfen wiederum spezieller gewürdigte Forderungsanspruch der Einzelmitglieder auf Rück⸗ Strafnormen unterworfenen Amtsdelikte Anwendung
in Civilsachen Band 7 Seite 345). Die Voraussetzung der Anschlie⸗ ßung, ein von dem Gegner zur Hand genommenes Rechtsmittel, ist mithin schon durch die Einlegung desselben vermittelst Zustellung eines
1 Seuffert, 2. Ausgabe Seite 42, Anmerkung 7 zu §. 33.
Ob diese Ansicht hinsichtlich der Widerklage Billigung verdient, mag hier unerörtert bleiben. Jedenfalls ist derselben nicht beizu⸗ stimmen, was die Anschließung an die Berufung und Revision betrifft. b Die Anschließung wird allerdings durch vorgängige Zustellung eines dieselbe anküͤndigenden oder aussprechenden Schriftsatzes an den Gegner nur vorbereitet; sie erfolgt erst durch die Stellung des An⸗ trags in der mündlichen Verhandlung, wie auch von dem Reichsgericht (Entscheidungen in Civilsachen Band 7 Seite 245) bereits anerkannt worden ist. Eine andere Frage aber ist es, ob die Erklärung des
Rechtsmittel des Gegners ihrem Begriffe nach zu diesem Rechtsmittel steht. Die Anschließung setzt, wenn sie nicht gemäß §. 483 Absatz 2 wie ein selbständiges Rechtsmittel zu behandeln ist, begrifflich voraus, daß die Sache durch ein von dem Gegner zulässiger Weise geltend gemachtes Rechtsmittel in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist und daß 98 Zeit des Anschlusses, das ist zur Zeit der Anschlußerklärung in der mundlichen Verhandlung, die Anhängigkeit der Sache in der Rechtsmittelinstanz noch fortdauert. „Diese Voraussetzung aber ist vorhanden, wenn der Gegner ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt