1883 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Mar 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung au; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗

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sind, bleiben nur zu dem Werthe der

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der von dem 22. Posenschen Provinzial

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inden solle, daß es sich vielmehr in §. 340 um eine aus dem Kreise der Körperverletzungen der 86. 223 fg. des 17. Abschnitts herausgehobene, zu

einem besonderen Delikte gestaltete Strafthat handelt, welche den in dem 17. Abschnitte für Körperverletzungen gegebenen Sonderbestimmungen, insbesondere dem die

Paße betreffenden §. 231 nicht unterstellt ist (vergleiche

Enntscheidungen in Strafsachen Band 6 Seite 432 fg.), wuas durch die Mittheilung eines Mitgliedes der Reichs⸗ tagskommission (Fr. Meyer, 1 Note 4 zu

8 340) Bestätigung erhält, wonach der in der Kom⸗

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widerrechtlich dort verweilt, wobei er mit einer Latte als Waffe im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. 1 Die allein erhobene materielle Beschwerde des Angeklagten stützt ich darauf, baß der Angeklagte in Folge der Vergönnung die Be⸗ sich n gehabt habe, in der Soldatenkammer zu verweilen, sowie daß derselbe die Gewahrsam, respektive Mitgewahrsam der Kammer baßaht habe, weshalb K. den Angeklagten nicht vermittelst der Selbsthülfe, sondern nur auf gerichtlichem Wege aus der Stube ent⸗ fernen konnte. 8 Dieser Angriff ist verfehlt. Die Aufforderung des Berechtigten an die ohne Befugniß in der Wohnung verweilende Person, sich zu entfernen, ist kein Akt unerlaubter Selbsthülfe, sondern die im §. 123 des Strafgesetzbuchs geschützte Ausübung des Hausrechts. Wie sich aus den Bestimmungen des Preuß. Allgem. Landrechts, Theil I. Titel 7 §. 147, Titel 21 §§. 232, 233 (vergleiche 1. 12 d. de precario 43, 26) ergiebt, ist vom ersten Richter ohne Rechtsirrthum angenommen, daß in Folge der von ihm thatsächlich festgestellten, bedingten Vergönnung das Recht des Angeklagten zur Benutzung der Soldatenkammer mit dem Moment erloschen war, als ihn K. nach Eintreffen der Einquartierung zur Räumung der Kammer aufge⸗ fordert hat. Daraus folgt, daß das Verweilen des Angeklagten objektiv ein unbefugtes war, als er trotz mehrfacher Aufforderung des K., die Kammer zu verlassen, darin geblieben ist. Daß der Angeklagte sich der Unbefugtheit seines aufforderungs⸗ widrigen Verweinens bewußt war, hat der erste Richter nicht aus⸗ drücklich festgestellt. 1 ün gef die Revisionsschrift hat hierwegen die Beschwerde aus §. 266 der Strafprozeßordnung nicht erhoben, und dn Mangel kann durch den heutigen hierauf gerichteten mündlichen Vortrag des Vertheidigers nicht ersetzt werden, weil es sich um einen neuen prozessualen Angriff handelt, der sich als verspätet darstellt. Doch mag Folgendes hierüber bemerkt werden: 1“ eder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus den Urtheilsgründen ist zu entnehmen, 8 das rechtswidrige Bewußtsein vom Angeklagten oder seinem Vertheidiger ausdrücklich bestritten war; daher lag dem vorigen Gerichte nicht die Pflicht ob, diesen Dolus des Angeklagten ausdrücklich festzustellen, indem der §. 123 des Strafgesetzbuchs den Dolus nicht als Thatbestandsmerkmal erwähnt. Dem Gesetze hat der erste Richter dadurch Genüge geleistet, daß von ihm die Rechtswidrig⸗ keit des aufforderungswidrigen Verweilens festgestellt worden ist. Daher konnte die allein erhobene Beschwerde der Revision in diesem unkte nicht Eingang verschaffen. . v 8 e⸗ in Folge der materiellen Beschwerde eine andere Frage zu prüfen. Der erste Richter hat nämlich die Qualifikation des §. 123 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs insofern angenommen, als er die Latte, welche der Angeklagte gegen J. K. drohend geschwungen hat, für eine Waffe im Sinne des Laches erklärt hat. 8 In der neueren Doktrin ist vielfach die Ansicht auf estellt worden, daß in §. 123 Absatz 2, wie in anderen Stellen des traf⸗ gesetzbuchs, wo von Waffen ohne nähere Bezeichnung die Rede ist (§. 243, Nr. 5 Diebstahl mit Waffen, §. 250, Nr. 1 Raub mit Waffen und §. 362 Absatz Betteln mit unter „Waffen“ nur 8 Gegen das die solche im technischen Sinne dieses Wortes ver standen werden dürfen. 8 der Kläͤger noch die Revision eingelegt, er Diese Meinung 8 nicht für richtig erachtet werden. 3 8 gegebenen Antrag gestellt Der Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs ist kein so fest be⸗ Für die Revisionsbeklagte n 1 8 stimmter, daß mit demselben Worte auch jedesma 1 d erselbe Begriff erschienen und hat nunmehr der Revisionskläger angetragen, gegen die ee e 61 627 Magen ne 8 Revisionsbeklagte zu IE ntscheidungsgründe. schränken ist, so folgt daraus kein ““ 1“ Ber we kh eie er wügaösi vewenen I e Sden. eeeS d 8 Straf esetzbuchs über weil die Zustellung des mit der Berufung angefoe 88— I vegärt ent nicht, aus den esütscher Ziatun in 8 4 „in den erster Instanz durch die Partei und nicht durch deren Rechtsanwe elikte p 8 2 2 2,in 8. g 8 b b 1 Waffen einübt“, in §. 88 „die Waffen... träͤgt“, in. §. 90 e. bewicse seth davon, daß aus solchem Grunde das Rechtsmittel füthe von Me 8n Sücheenaan 8* immer nicht als unzulässig, sondern nur als in §. 367, Nr. 9 über Feilhalten und Tragen verborg hätte zurückgewiesen werden dürfen (vergl. 8. 477 der livi- prohe. uck “” eice⸗ das Strafgesetzbuch in §. 117 ein Beispiel, daß ordnung und Entscheidung des Reichsgerichts IV. Seite Dagegen Le 4 8 ge d hnen . gllent nd . ist auch in der Sache selbst die Entscheidung unric 8. andere gefährice Auffefsung entk ült ü 8e bewaffneten Diebstahl In dem §. 152 ist allgemein Seö en, 2 §1288 be⸗ e n. SShen i- W hee d 1 nit er Jemand verletzen durch Gerichtsvollzieher erfolgen sollen und dann 82 e 88 1870, publizirte Strafgesetzbuch ist züglich der eeas. 8 Zustelluung dieser auf Betre 1 8 3 1 v ven.⸗NheArn. . ll. erheblich daß die damalige Doktrin und partikularrechtliche Gesetz⸗ Pürte ewete beeszs anc des Urtheils erxm 8 HEö x Arbich 5 Werkun die Thätigkeit des urtheilenden Gerichts beendet; die Thätigkeit des söweg ö— Frerhn g . wan enohe diche über.⸗ höheren Gerichts beginnt erst mit S . veweftthätigen 1“.“ 5 Aet icht Waffen im tech⸗ Rechtsmittels. Der dazwischen liegende ct der 89 83 bE“ 11“ kündeten Urtheils gehört nicht zur Thätigkeit 8 8 ee ner See 6 e des Strafgesetzbuchs Seite 88 der niederen noch des der höheren Instanz; derse 8 Rechts⸗ ist 81 80)3 nhia sumn Conracfket vehae⸗ der Fall, wenn die den L er ist nur ein das Rechts 1 §. 12 b : jittelve en erst vorber r Att. Seeh andlung von einer mit, Waffen versehenen Person u““ hat bei dem Zustellungsverfahren regelmäßig erhöhtsr. Etrase esroht. n Grund der erhöhten Strafbarkeit

i ; äge wege beifüͤ er Zustellung sind ährlichkei nicht mitzuwirken; Anträge wegen Herbeiführung der Zust ig sind bild dir Cefahchtbbls Sv wenn der Thäter mit Waffen im daher auch 1h an das Gericht, sondern unmittelbar an den Geric ts ildet, liegt ni os 2 ’ö becrischen Sume versehen ist, sondern auch dann, wenn er „andere vo bn e. Eö“ gefährliche Werkzeuge bei sich führt. Das gleiche Argument läßt sich he. 1u““ auch für Diebstahl, Raub und Betteln mit Waffen verwerthen, 1 Der Anwaltszwang wird nicht erfordert für Prozedurakte, auch bei kiesen ü der Grund des Gesetzes in der erhöhten Ge- welche sich nicht als geundsätlch Beftangthel der münd ährlichkeit besteht. 8 vebre lichen Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte darstellen. Ce⸗ 5 faszuerk meni, doß ie vegerrr Jahn ac 85 Auf eine Vertretung der Partei durch einen Anwalt besüglich 8 . ove 8 t 8

Betreibens der Zustellung eines Urtheils an den Gegner laͤßt sic b it die Besti 2s §. 7 beziehen. Die Civilprozeß⸗ 8 veng ur. Iltecpr atian ne aagh ist es immerhin bemerkenswerth, somit die Bestimmung des §. 74 nicht beziehe 1“ 1

1“ 1. im neuen §. 223 a. und in dem Zusatze zu die Worte „einer Waffe, insbesondere eines en gefährlichen Werkzeuges“ der Begriff von Waffen dahin erläutert ist, daß darunter auch Messer und andere ge⸗ fährliche Werkzeuge zu verstehen sind. Das neue Gesetz hat also für seine Fälle derjenigen Anschauung Ausdruck verliehen, welche bei Emanation des Strafgesetzbuchs die herrschende war. 1

Aus allen diesen Gründen erscheint es als gerechtfertigt, das Wort „Waffen“ in §. wet 2 im G Co.* e ern i 1 edeutung zu nehmen, wie sie der Sprach⸗ 1 ng der Bei 1 nde vo beie deka Pürsoiamt und Fensnzer auch die anderen gefährlichen .““ .v eh ge Fe. Eö. d. 2

eingge hc siee j cufun il aufzuheb n d die Sache zur Erörterung und Ent⸗ as ächli ei⸗sich⸗tragen einer Waffe oder eines rufungsurtheil aufzuheben und W ber 8 gefäh ahen üchee dsich trag nicht zur Erfüllung des scheiding in der Hauptsache an das Berufungsgericht zurück zu Thatbestandes des §. 123 Absatz 2, sondern der Thäter muß sich verweisen. mindestens dieses Umstandes bewußt sein. Eine nähere Erörterung dieses Moments ist jedoch im vorliegenden Falle nicht geboten, da der Angeklagte von seinem Werkzeuge unter Beifügung schwerer Drohworte Gebrauch gemacht hat, als er die Latte gegen K. geschwungen hat.

b ee cnuncn rnng dieser Latte als eines gefährlichen Werk⸗ zeuges beruht auf thatsächlicher Würdigung und kann mit Rücksicht auf die Umstände des Falles nicht für rechtsirrthümlich erachtet werden.

Hiernach sind alle objektiven und subjektiven Merkmale zur An⸗ wendung des §. 123 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs gegeben, und war, da auch die erkannte Strafe dem Gesetze entspricht, die Revision zu verwerfen. 8 1

lhe. den Kostenpunkt ⸗ntscheidet der §. 505 der Strafprozeß⸗ ordnung.

ig eines im Anwaltsprozesse ergange⸗ Zusenlung e, auf Betreiben der Partei ohne Mitwirkung ihres Anwalts. Civilprozeßordnung §§. 74, 288. 8 n Sachen des Schneidermeisters P. F. in Z., Klägers und Revisionsklägers

1j h wa Zustellung an den Anwalt des versehen war,

ordnung schreibt nur vor, daß die

egners geschehen muß. 8 arcdie Flsveftzordnang im Justiz⸗Ministerialblalt pro 1879 Anlage zu Seite 206 erwähnt auch dem entsprechend allgemein, daß die Ge⸗ richtsvollzieher

auf Antrag der Partei oder des Bevollmächtigten Zustellungen vorzunehmen

haben. Daß aber die Zustellung mit der Berufung angefochtenen

des 1 Urtheils der ersten Instanz durch den Gerichtsvollzieher an den Anwalt der Beklagten geschehen ist, darüber waltet

kein Streit ob. Die Zurückweisung der Berufung

daß in diesem Gesetze or, §. 367, Nr. 10 durch Messers oder eines ander

die

12 z⸗

1“

b11ö1“

mission gestellte Antrag, die Bestimmungen Betreffs der Buße in dem Falle des §. 340 ausdrücklich für an⸗ 1 wendbar zu erklären, abgelehnt worden ist; in Erwägung, b 1 daß der Verletzte hiernach nicht für berechtigt zu er⸗ achten ist, auf Grund der Bestimmungen des §. 443 oder des §. 435 der Strafprozeßordnung sich der öffent⸗ lichen Klage aus §. 340 des Strafgesetzbuchs als Neben⸗ kläger anzuschließen, hierin auch der geltend gemachte, allerdings richtige ÜUmstand nichts ändert, daß in dem Eröffnungsbeschlusse auch der §. 223 des Strafgesetz⸗ buchs als durch den Angeklagten verletzt bezeichnet ist, weil diese Strasvorschrift durch die speziellere des §. 340 ausgeschlossen wird, daher nicht ideale Konkurrenz im Siinne des 8. 73 daselbst vorhanden ist; in Erwägung, daß hiernach der Antrag des Verletzten auf Anerkennung seiner Berechtigung zum Anschlusse als Nebenkläger, wie bei der Annahme eines Delikts gegen §. 340 des Strafgesetzbuchs in der Vorinstanz ohne Beeinträchtigung seiner Rechte geschehen, auch gegenwärtig als unzu⸗ lässig zu verwerfen ist, womit für ihn eine Berechtigung zur Einlegung der Revision entfällt, gemäß 88. 436, 505 der Strafprozeßordnung beschlossen, daß der Antrag des Schornsteinfegergesellen W. zu B., ihn zum Anschlusse als Nebenkläger für berechtigt zu erachten, als unzulässig zu verwerfen und demselben die dadurch erwachsenen Kosten aufzuerlegen.

Anschließung des Berufungs⸗

klagten an das vom Gegner eingelegte Rechtsmittel;

Nichterscheinen geg zur mündlichen zerhandlung. Civilprozeßordnung 88. 482, 483, 518.

In Sachen des Viehhändlers C. M. in N., Beklagten und Revisionsklägers,

1) den Kaufmann C. K. zu L. und F. K. zu C., jetzt dessen Erben .

isionsbeklagte, 8 8 hat bas Reichsgericht, Erster Civilsenat, am 27.

e t durch Versäumnißurtheil: 5 ur 5 für Recht erkann Beklagten gegen das Urtheil des Ersten

I. die von dem 1 Civilsenats des K. pr. Ober⸗Landesgerichts zu N. vom 19

il 1882 eingelegte Revision wird zurückgewiesen; das 8eee Urtheil wird, insoweit es die K Höhe von 357 nebst Zinsen ab 1712 der Kosten der ersten Instanz verur schließung der Kläger an die Revision au ben;: Entscheidung in die Berufungsinstanz zurüdverwiesen;

oder Revisionsbe⸗ smittel;

ider 1 n 2) den Kaufmann

Kläger und Re⸗ Ja⸗

. .

22⸗*—

wider

.F. in Vertretung ihres Pflegers Feilen⸗

E. A. in Kl. Z., Beklagte und Rerisionsbeklagte,

hat das Reichsgericht, Vierter Civilsenat, 22. Januar 1883,

für Recht erkannt, am 88 Juli 1882 verkündete Urtheil des dritten Civil⸗

Senats des K. Pr. Ober⸗Landesgerichts zu B. wird aufgehoben

und wird die Sache zur anderweiten Erörterung und Ent⸗

scheidung an das Ober⸗Landesgericht zu B. zurückverwiesen.

Die Entscheidung⸗über die Kosten wird dem Endurtheile vor⸗ Thatbestand.

behalten. Sachdarstellung enthal

hauer S

HZeausfriedensbruch mit „Waffen“.

Strafgesetzbuch, §. 123 Abs. 3.

In der Strassache wider den Anstreichermeister J. D. zu

M., wegen Hausfriedensbruch, at 82 Reichsgericht, Dritter Strafsenat, für Recht erkannt:

18. Jannaß —* nach mündlicher Verhandlung daß die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu M. vom 6. No⸗ vember 1882 zu verwerfen und dem Angklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe. . dgcherunt folgender Feststellung: 2 ü Der Angeklagte ist Aftermiether einiger Räume in de

2 welches der Schuhmachermeister J. K. vom Erafen E. ge⸗ Zu denselben gehört eine sogenannte Soldatenkammer, welche Kammer für den Fall der Einquartierung zur Aufnahme von

Soldaten bestimmt ist. 8 Vergönnungsweise ist 1

nutzung als 11b— 5525 von dem ingeräumt, bis Einquartierung komme. 1

8 eimgezilg am 9. Mal 1882 Einquartierung gekommen war, forderte K.. den Angeklagten auf, das Bett zu entfernen, und schaffte, da dieser 1. nicht that, das Bett auf den Boden. 8 Die Soldaten, welche ursprünglich von K. die Entfernung des Bettes gefordert hatten, haben 5 daß K. es wußte, dem Lehrling gestattet, in der Kammer zu bleiben. e se asattet, ne hat nun das Bett wieder in der Soldaten⸗ kammer aufschlagen wollen und hatte gerade eine Latte des Bettes in der Hand, als K. in die Kammer trat, ihm das Aufschlagen des

Bettes untersagte und ihn aufforderte, die Kammer zu verlassen. Der Angeklagte ging mit der Latte in der Hand auf K. los, schwang sie

in der Luft und drohte, er wolle damit dem K. den Schädel ein⸗ schlagen. Es gelang K., dem Angeklagten die Latte zu entreißen. Der Angeklagte aber leistete mehrfacher Aufforderung des K., 27 Kammer zu verlassen, keine Folge, erst auf Zureden der Ehefrau K. ging er schließlich fort. 8 r der E

1 ie Einquartierung 8. d cht b zur Benutzung der Kammer, 8 auf Räumung der Wohnung Klage erheben mußte.

Angeklagte sich in der Kammer befand, hätte er da er zum weilen in derselben keine Befugniß hatte auf Aufforderung des K. .Das hat der Angeklagte nicht gethan, hat also

tende Berufungsurtheil hat

hat den im Tenor wieder⸗

ist im Verhandlungstermine Niemand

Das angefochtene Urthe

j Kammer dem Angeklagten zur Be⸗ s diesn,g J K. für so lang

sen. 8 zuerkannten

erufungsurtheil

im Verhandlungstermin ist

9

e. 8

betrifft, so ist dieselbe agtem nuntgurtheil zurückzu⸗ 23. Dezember 1882 ver⸗ Niemand erschienen ist, P., welcher ungeachtet ertrags nach §. 83 der Eigenschaft eines Pro⸗

gemäß §. 300 Absatz

rkungen bezüglich des

n des ersten Richters hatte der Angeklagte, kam und ihn K. zur Räumung aufforderte, ohne daß K. vorher

weiteren 1 derselben wird dem Endurtheil vorbehalten. Kläger von 4100 machte Beklagter neben einer Zahlungseinrede Kläger ih - diesem Belaufe zugefügt habe. verurthelte den Be⸗ Urtheil vom 1. April 15 klagten durch eer n Rechtsstreits zu tragen. 8 88 Erkenntniß dahin ab, daß die Verurtheilung des Beklagten on . 1 heilung der Kläger in 1⁄ der Kosten der ersten Instanz, zweiten Instanz. Juni 1882 durch Zustellung eines Schriftsatzes Revision eingelegt. wollen. In dem auf den 23. Dezember 1882 zur T dlung, üfions ie Revisionsbek tellten de 8 Die Revisionsbeklagten stellte en8. aana Hinsichtlich der dem Beklagten in 2 8 S eit⸗ Zur Begründung dieses Antrags wurde das Sach und Strei mindestens dem Mitkläger C. K. gegenüber nach der eigenen Fes⸗ I. Was die Revision des Bekl legten T erhandlungstermin für den Beklagten der stattgehabten achtst Als daher der a8

Revisionskläger auferlegt, die Entscheidung in B. Thatbestand. 1 Gegen die eingeklagte und an sich unbestrittene Forderung d 357 2 ündete, e enforderung von 357 geltend, welche er darauf gründete daß Hepenferna durch eine wissentlich falsche Denunziation einen Schaden in 8 0 4 3 * an e kash b Das Gericht erster Instanz 1,, Bpe⸗ Zinsen seit 15. Juni 1880 an die hlen und die Kosten 8 8 e de te Civilsenat des Auf Berufung des Beklagten änderte der Erste Civilsenat des 8 E zu N. durch Urtheil vom 19. April 1882 8 i ätigt, in Betreff des Mehr⸗ 1““ 3743 nebst Zinsen bestätigt, in Betreff des Per⸗ von 37 nebst hJin dagegen die Klage abgewiesen wurde, er Verurt esten Instant in 1¼1 der Kosten der ersten und alle Kosten der Gegen dieses Urtheil hat Beklagter, nachdem dasselbe am 3. Mai 1882 zugestellt worden, am 3. Dner Uaben deech einen dem Pro. zeßbevollmächtigten des Beklagten am 1. November 1882 zugestellten Schriftsatz erklärt, sich der Revision anschließen zu Hetn Berhandlung über Revision anberaumten Termin erschien von Seiten d Nieme . klägers Niemand N Si henes Durch Versäumnißurtbeil die Rev 9 3] . 9 9 2 olg hen: Außerdem beantragten jeselbe nsn 8 9 5 8„ 25 8 9 Kompensationsforderung von 357 da 8 und das erste Urtheil zu bestätigen. sowei i forder Uebereinstim⸗ zerhältniß, soweit es diese Gegenforderung betrifft, in eee. n tnig dem angefochtenen ÜUrtheil vorgetragen und aus geführt, daß stellung des Berufungsgerichts der Schadensersatz⸗Anspruch unbe⸗ 1g Entscheidungsgründ dem Antrage der Kläger gemäß durch 1 weisen, da in dem durch Vertagung auf den ggleich sein? bevollmächtigter Justizrath vücleich sehe Pre enma⸗ des Bees Fivilprozeßordnung dem Gegner gegenub Creüldrhhegeggten des Beklagten behalten hat,

sich entfernen müssen. D