1883 / 82 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Apr 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Verschuldung, und zum gänzlichen Ruin des Besitzers führe. Seine politischen Freunde seien bereit, allen wirklichen Ver⸗ besserungsvorschlägen der Liberalen beizutreten; darum werde seine Partei den Antrag Blum annehmen.

Der Abg. Stolle bemerkte, der Artikel 3 der Vorlage zeige deutlich, daß es den Regierungen nur auf Stärkung der Polizeigewalt ankomme; alle Versuche dies zu widerlegen seien mißlungen. Er selbst sei Gastwirth und wisse, wie die Polizei diesen gegenüber ihre Vollmachten benutze. Als die Privat⸗ wohlthätigkeit für die Rheinüberschwemmten angeregt sei, wollte auch er in seinem Lokal ein Concert zu deren Besten arrangiren, aber die Polizei habe die Konzession dazu ver⸗ weigert, „der Konsequenz wegen.“ Dieselben Erscheinungen habe man auch bei der Konzessionirung von Theatergesell⸗ schaften, wo nicht lediglich nach sachlichen Gründen ent⸗ schieden werde. Man sage, man wolle nur die Tingeltangel treffen, nicht aber die wirklich soliden Gastwirthe; gestern habe der Kriegs⸗Minister hier vom Schutz der ehrlichen Arbeit gesprochen; seien die 50 000 Gastwirthe aber nicht auch bemüht, ihr Broy durch ehrliche Arbeit zu erwerben? Seien die Tingeltangel übrigens allein die Förderer der Unsittlich⸗ keit? Auch in den Offizierkasinos würden unsittliche Dinge getrieben. An vielen Einzelbeispielen könne er zeigen, wie die Polizei den Gastwirthen gegenüber auftrete; in gleicher Weise würden, wie er aus dem Beispiel seines Bruders, der Musikdirektor sei, wisse, die Civilmusiker den Militärkapellen gegenüber hintangesetzt. Auch der Antrag Blum lasse der Polizei noch zu viel Gewalt. Die Regierung wolle das Ge⸗ werbe der Gastwirthe schädigen, weil die Gastwirthschaften, wo die Leute in den Feierstunden ihre Lage besprechen, der Kommission gefährlich seien. Beide Anträge, sowohl der der Regierung als der des Abg. Blum, sollten deshalb als durchaus schädlich abgelehnt werden.

Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Staats⸗Minister Scholz das Wort:

Ich weiß nicht, ob der Hr. Abg. Stolle Alles, was er gesagt hat, ernst gemeint hat. (Oho! auf der äußersten Linken). Ja wohl, meine Herren! Einige Ausführungen waren derart, daß man nach den begleitenden Bemerkungen und Bewegungen auch glauben konnte, es wäre eine scherzhafte Absicht dabei; aber in einem Punkt glaube ich das nicht. Das war die Anklage, die der Herr Abgeordnete glaubte hier im Vorbeigehen erheben zu dürfen, als ob die Offizier⸗ kasinos Stätten der Unsittlichkeit seien. Da ein Vertreter der Militärverwaltung augenblicklich nicht hier ist, halte ich mich für verpflichtet, auf der Stelle auf diesen Punkt einzugehen, und zwar in der Weise, daß ich eine solche Insinuation als durchaus unberechtigt und bedauerlich zurückweise. Ueber diese Zurückweisung hinauszugehen und in die Sache näher einzutreten, halte ich mit der Würde der ver⸗ bündeten Regierungen nicht vereinbar.

Der Abg. Büchtemann erklärte, dem Regierungsvertreter bemerke er, daß seiner Meinung nach nicht der Abg. Richter hier etwas Ungehöriges gesagt habe, sondern daß es ungehörig sci, eine Vorschrift, wie die zur Debatte stehende, in so un⸗ sachlicher Weise zu begründen, wie dies Seitens der Regierung peschehen sei. Auch habe nicht der Abg. 1 die Polizei herabgesetzt, sondern die Polizei setze sich in ihrer Achtung selbst herab, wenn sie bewirke, daß einzelne Miß⸗ bräuche, wie die von allen Seiten verworfenen Tingel⸗ tangel, zu politischen Zwecken benutzt würden, sowie es in der Vorlage geschehe. Gegen die Polizei an sich habe er nichts einzuwenden; aber sei denn die Polizei besser als andere Stände? Mit welchem Rechte wolle die Re⸗ gierung die Polizei über die Moral anderer Leute urtheilen lassen? Man würde mit dem vorliegenden Paragraphen nicht einzelne Auswüchse abschneiden, sondern nur die Masse des Volkes in ihren Vergnügungen stören. Die bestehende Gesetz⸗ gebung sei vollkommen ausreichend; sie gebe der Polizei Mittel benug an die Hand, wirklich unsittlich wirkenden Singspiel⸗

allen, Tingeltangeln ꝛc. entgegenzutreten. Die Dresdener

Polizei habe das bewiesen. Er bitte, den Artikel abzulehnen; derselbe würde den Rechtszustand Deutschlands nicht sicherer, sondern unsicherer machen.

Der Abg. Günther (Sachsen) entgegnete, der Abg. Stolle habe gesagt, in den Offizierkasinos würden unsittliche Dinge getrieben. Demselben sei vielleicht die Erinnerung daran ver⸗ loren gegangen, daß man öfters verpflichtet sei, auch das nach⸗ zuweisen, was man behaupte. Der Abg. Stolle habe im vor⸗ liegenden Fall die Verpflichtung zu diesem Nachweis. Der⸗ selbe habe nicht das Recht, den gesammten Offizierstand Deutschlands hier zu brandmarken, und Insinuationen gegen diesen Stand zu schleudern, die derselbe nicht begründet habe. Wo seien die Dinge vorgekommen, von denen derselbe ge⸗ sprochen habe? Er fordere den Abg. Stolle auf, sich darüber zu erklären. Den Artikel selbst, bitte er, anzunehmen; ins⸗ besondere sei es ein Irrthum zu glauben, daß dadurch eine ge⸗ wisse Polizeiwillkür eingeführt werde.

Der Abg. Stolle erwiderte, da er provozirt worden sei, so erkläre er zunächst, er habe seine vorigen Bemerkungen nur gemacht, weil er völlig von dem Gefühl durchdrungen sei, man müsse, wenn man entschlossen sei, Schritte zur Hebung der Sittlichkeit im Volke zu thun, vor allem die Sittlichkeit der oberen Gesellschaftsklassen bessern. Ob das Haus es mit Wohlwollen aufnehme oder nicht, wenn er gewisse Dinge hier an das Tageslicht ziehe, sei ihm vollständig gleichgültig. Was die einzelnen Fälle, die er im Auge habe, betreffe, so könne er sich zunächst auf eine Nummer des „Vorwärts“ beziehen, die unterdrückt worden sei, von der aber doch vielleicht noch einige Exemplare vorhanden seien. Die betreffende Nummer sei vielleicht gerade wegen ihrer auf die Offiziere bezüglichen Notiz unterdrückt worden. Uebrigens habe der „Vorwärts“ ein ganzes Jahr hindurch die bekannt gewordenen Fälle registrirt, wo sich Offiziere gegen die Sittlichkeit vergangen hätten, und nicht eine einzige Anklage sei deshalb gegen das Blatt erhoben worden. Ferner hätten einmal in einer Stadt in Ostpreußen jüngere Offiziere ein Plakat an ihre Fenster gehängt, des Wortlautes: „Hier finden junge Damen liebevolle Aufnahme und Behandlung.“ Endlich deute er gleich jetzt noch auf einen Fall hin, der zwar nicht in einem Kasino, aber in einem cßegchüenen Hotel Unter den Linden hierselbst stattgefunden habe.

Der Abg. Frhr. Langwerth von Simmern erklärte, wenn hier behauptet worden sei, es seien eigentlich noch nie Klagen über Polizeiwillkür bezüglich der Handhabung des Konzessionswesens laut geworden, so stelle er das entschieden in Abrede. Es seien sehr viele einzelne Fälle solcher Willkür vorgekommen, nament⸗ lich während der Wahlkämpfe. Er nehme hier Anlaß, aus⸗ drücklich gegen alle polizeilichen Uebergriffe zu protestiren; denn je weniger man dagegen protestire, desto häufiger werde sich die Polizei Willkürlichkeiten erlauben. 4

Der Abg. Heydemann wünschte von der Regierung eine authentische Interpretation des Paragraphen, soweit derselbe

Bundesrath,

bestimme, daß die Konzession versagt werden könne, wenn der

den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubniß bereits ertheilt sei. Es sei nicht wünsaenswerth, wenn auf Grund dieser Bestimmung die Polizei einem Gasthofsbesitzer in einem kleinen Orte des⸗ halb die Veranstaltung von Volkslustbarkeiten auf Kirmessen, Jahrmärkten u. s. w. versagen könnte, weil sie einem anderen öeen in demselben Orte die Erlaubniß bereits er⸗ theilt habe.

Der Bundeskommissar Geheime Regierungs⸗Rath Boediker erwiderte, die Besorgniß des Vorredners sei unbegründet; die erwähnte Bestimmung werde in der vom Vorredner be⸗ fürchteten Art und Weise nicht interpretirt werden dürfen.

Der Abg. von Köller betonte, der Abg. Stolle habe nicht nur seine erste Behauptung über die Offizierkasinos nicht be⸗ wiesen, sondern bedauerlicher Weise noch neue unerwiesene Geschichten dazu erzählt. Die Regierung habe seinen Angriff auf den Offizierstand bereits zurüͤckgewiesen; das Haus habe aber ein Interesse daran, daß auch aus der Mitte des Hauses eine Zurückweisung erfolge, damit man im Lande nicht von dem Hause sagen könne, „die Rednertribüne werde gemißbraucht“. Er konstatire daher, daß der Abg. Stolle hier Behauptungen auf der Tribüne aufgestellt habe, die derselbe nicht bewiesen habe und daß das Parlament diese Behauptungen für un⸗ richtig halte.

Der Abg. Frhr. von Minnigerode erklärte, er gehe in diesem Falle noch weiter, als sein Freund von Köller. Er müsse aufs Lebhafteste bedauern, daß der Abg. Stolle seine Behauptungen nicht zurückgenommen habe. Es gebe freilich nur für denjenigen einen Ehrenpunkt, der Ehre im Leibe habe.

Der Präsident von Levetzow rief den Abg. von Minnigerode wegen seiner letzten Aeußerung zur Ordnung.

Die Diskussion schloß hiermit. 11

Der Abg. Stolle (persönlich) erklärte, daß er noch im Laufe dieser Berathungen Beweise für seine Behauptungen erbringen werde. Es sei ihm jetzt schon von den Tribünen her mehrfaches Beweismaterial zugegangen.

Bei der Abstimmung wurden zunächst die Anträge Blum mit erheblicher Majorität angenommen, dann wurde Ziffer 3 des Kommissionsbeschlusses mit 149 gegen 124 Stimmen, endlich in namentlicher Abstimmung auf den Antrag des Abg. Richter (Hagen) der gesammte §. 33 a. mit 160 gegen 120 Stimmen angenommen.

§. 33 b. lautet nach den Beschlüssen der Kommission:

Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten darbieten will, bedarf der vor⸗ gängigen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde.

Die Abgg. Dr. Baumbach und Genossen beantragten die Worte: „und an anderen öffentlichen Orten“ zu streichen.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, daß er und seine politischen Freunde gern bereit seien, dem Unwesen des Musikmachens, Bärenführens u. s. w. auf öffentlichen Straßen entgegen zu wirken, denn dahinter stecke doch immer die Bettelei, und ein solcher Gewerbebetrieb könne namentlich da, wo mehrere Staaten aneinander grenzten, zu einer wahren Landplage werden. Er müsse sogar gegen die Regierung die Anklage erheben, daß sie aus fiskalischen Rück⸗ sichten in der Gestattung dieses Vagabundenwesens allzu nachsichtig gewesen sei, Werde der Antrag Baumbach ange⸗ nommen, so bleibe 12 ungefähr bei den bisherigen Rechts⸗ zuständen, daß nämlich im Umherziehen auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit polizeilicher Genehmigung musizirt wer⸗ den dürfe, aber die Hinzufügung der Worte „oder an andern öffentlichen Orten“ mache auch die Schaustellungen in den Gastwirthschaften von einer besonderen Genehmigung ab⸗ hängig; §. 33a. aber biete schon genügende Garantien, daß der Wirth, der solche Schaustellungen in seinem Lokal ver⸗ anstalten lasse, darauf halten werde, daß die betreffenden Darstellungen nicht gegen die guten Sitten verstoßen würden. Warum solle man nun dem Unternehmer der Schaustellungen noch eine besondere Konzessiion auferlegen? Der Abg. von Min⸗ nigerode habe vorhin die von ihm (dem Redner) aufgestellte Be⸗ hauptung, daß der Verkehr in den Gasthäusern einen bedeutenden Theil des öffentlichen Lebens bilde, bestritten. Freilich, die reichen Leute hätten selbst einen guten Weinkeller, sie könnten einen Kreis von Freunden um sich sehen und dieselben bewirthen, aber arme Leute, welche in beschränkten Wohnungen lebten, seien auf das Wirthshaus angewiesen. Der Abg. von Minnigerode habe ferner gemeint, die geschlossenen Gesellschaften seien das richtige Mittel zur Pflege des öffentlichen Lebens; solche ge⸗ schlossene Gesellschaften beschränkten sich doch immer nur auf die wohlhabenderen Klassen, die Unmöglichkeit, in anderer Weise als durch geschlossene Gesellschaften an der Pflege des öffentlichen Lebens theilzunehmen, schädige namentlich die unteren Volksklassen. Es sei aber auch sehr bedenklich, daß nur ge⸗ schlossene Gesellschaften bestehen sollten, denn dieselben beschränk⸗ ten sich immer auf gewisse Stände; gerade die Vermischung aller Stände aber, wie sie das Leben und Treiben im Wirthshause mit sich bringe, bewahre Deutschland davor, daß der Geist der Unzufriedenheit in einzelnen Volksklassen groß gezogen werde. Justus Möser in seinen patriotischen Phantasien habe darauf hingewiesen, wie falsch die Polizei gerade bei der Be⸗ schränkung der öffentlichen Volkslustbarkeiten, verfahre. Die katholische Geistlichkeit habe auch immer ein gewisses Ver⸗ ständniß dafür, und pflege die Volkslustbarkeiten, soweit es irgend in ihrer Macht liege. Heute seien allerdings die Ver⸗ treter der katholischen Geistlichkeit immer mit dabei, wenn es gelte, die Macht der Polizei zu stärken. Keiner Bevölkerung seien aber solche Beschränkungen widerwärtiger als den Rhein⸗ landen; die beiden Brüder Reichensperger, die in der Be⸗ kämpfung des Polizeiwillkürregiments Kleist⸗Retzows in den Rheinlanden mit den Liberalen zusammengegangen seien, seien heut dabei, der Polizei neue Handhaben zu geben. Das seien die Vertreter der freien Rheinländer! Nicht blos die Kan⸗ tinenwirthe und die Regimentsschneider trieben ehrliche Arbeit, schütze man die ehrliche Arbeit auch auf diesem Ge⸗ biet, und übertreibe man die polizeiliche Bevormundung nicht! Er bitte das Haus deshalb, bei der alten Gesetzgebung stehen zu bleiben.

Der Bundeskommissar Geheime Rath Bödiker entgegnete, es liege im Interesse der Konzessionsinhaber selbst, wenn für jeden einzelnen Fall noch eine besondere Konzession ertheilt werde, weil sonst bei einer Ueberschreitung der vorgeschriebenen Grenzen sofort mit dem schweren Geschütz der Konzessions⸗ entziehung vorgegangen werden müßte. Die große Masse des Volkes werde gern auf die Mißbräuche der Tingeltangel⸗ wirthschaft verzichten und die vielleicht unberechtigte Zurück⸗

weisung einzelner Aufführungen der grenzenlosen Freiheit v ziehen. Das Tingeltangelwesen werde leider vielfach miß⸗ braucht zur Spekulation auf die übelsten Leidenschaften des Volkes. Gegen den fröhlichen Sinn der Rheinländer habe er gewiß nichts zu erinnern. Der Vorredner habe mit Unrecht die fröhlichen Rheinländer ins Gefecht gezogen. Er kenne sie aus eigener Anschauung; aber dagegen, daß auf diesem Ge⸗ biete Ordnung eingeführt werde, hätten die Rheinländer nichts zu erinnern, und der Frohsinn derselben werde durchaus nicht beschränkt werden durch diese Bestimmungen. Die Vorlage der Regierungen gehe davon aus, daß die Konzession auf Zeit ertheilt werden könne. Die Kommission 9 diesen Passus ge⸗ strichen. Dieselbe sei der Meinung gewesen, abweichend von der Regierung, es sollten die Konzessionen für die Inhaber dauernd sein. Nachdem dieser Passus gestrichen sei, und derselbe sei gestrichen worden, wie der Bericht ausdrücklich hervorhebe, mit besonderer Bezugnahme auf den das Haus beschäftigenden §. 33 b., welcher die nöthige Handhabe biete: nachdem die Streichung der Konzessionirung auf Zeit von der Kommission beliebt sei, glaube er, sei es durchaus nothwendig, daß der §. 33 b. auf⸗ recht erhalten werde. Der Vorredner habe gesagt, es gingen die verbündeten Regierungen, wenn er recht verstanden habe, zum Theil aus sfiskalischen Rücksichten dazu über, mehr Hausir⸗ scheine zu geben, als wünschenswerth sei. Er könne jedoch Namens der Königlich preußischen Finanzverwaltung, deren Chef eben hier gewesen sei, erklären, daß diese derartige Rück⸗ sichten nicht nehme. Er wisse aus Bayern, daß die bayerische Regierung, um dem Hausiren Schranken zu ziehen, die Hausir⸗ steuer erhöht habe. Dieselbe habe den Erfolg nicht gehabt, und sei darum zum Theil auf Vorschläge, die das Haus weiter⸗ hin beschäftigen werden, gekommen. Aber der Vorredner werde auch zugeben, daß Diejenigen, die nun der Steuer sich unter⸗ zögen, die also Hausirer werden wollten, das freie Recht hätten, den Schein zu beantragen. Warum solle nun die Regierung der einen Hausirschein haben wolle, zurückweisen?

ie Regierung züchte doch nicht aus siskslischen Gründen Hau⸗ sirer. Die Hausirer meldeten sich freiwillig; es wäre ein innerer Widerspruch, wenn die Regierungen eine Steuer be⸗ stimmten, damit möglichst viele Hausirer kämen. Daß die Regierungen nicht wünschten, daß möglichst viele Gaukler, Bärenführer, Musikanten u. s. w. auf der Straße herum⸗ liefen, beweise schlagend die Vorlage durch die Ab⸗ schaffung des sogenannten kleinen Hausirscheines. Bisher sei es gestattet gewesen, auf einen zweimeiligen Umkreis Hausirscheine zu geben, die allerdings vielfach zum Betteln mißbraucht seien. Diese kleinen Scheine beseitige die Vorlage, was von vielen Leuten schwer empfunden werde. Also die Regierungen wollten keineswegs diese Musikanten, Gaukler und so weiter wie der Vorredner sage besonders vermehrt sehen. Er bitte daher, den Paragraphen anzunehmen.

Der Abg. Dr. Baumbach erklärte sich gegen die besonderen Konzessionen. Man möge nur an die Uebergriffe denken, die sich bisher schon die Polizei im Konzessionswesen namentlich mit politischer Tendenz erlaubt habe. Er beantrage, die Worte „an anderen öffentlichen Orten“ zu streichen, damit es bei der bisherigen Gesetzgebung bleibe.

Der Abg. von Kleist⸗Retzow bemerkte, die naiven fröhlichen Lustbarkeiten des Volkes wünsche auch er möglichst erhalten zu sehen. Aber die Vorstellungen in den Tingeltangeln seien doch nur darauf berechnet, die Sinnlichkeit zu erregen. Man könne ja kaum mehr ein Zeitungsblatt in die Hand nehmen, ohne daß man von einem Lustmorde lese. Es scheine fast die Prophezeiung in Erfüllung gehen zu sollen, daß das deutsche Volk untergehen werde an den Sünden wider das sechste Gebot.

Der Abg. Dr. Blum sprach sein Erstaunen darüber aus, daß ein Jurist die Geweordnung so interpretiren könne, wie der Abg. von Kleist⸗Retzow dies gethan. Der §. 59 der Ge⸗ werbeordnung beziehe sich nicht auf alle Schaustellungen, son⸗ dern nur auf die Schaustellungen im Umherziehen, wie aus dem Titel hervorgehe, zu dem der §. 59 gehöre. Am besten sei es wohl, es hier bei dem bestehenden Recht zu lassen. Man habe durch den §. 33 a. einen Mann geschaffen, der eine gewisse Censur ausüben würde über den Gegenstand der Darstellung. Damit sei vollständig genug geschehen, man brauche nicht für jeden Fall eine besondere Konzession. Man habe sich darüber gewundert, daß die Abgeordneten aus den anderen Staaten als Preußen viel mehr Vertrauen zur Polizei hätten als die Preußen. Das sei allerdings richtig. Die Polizei in den anderen Staaten habe es aber verstanden, die Mißstände aller Art aus der Welt zu schaffen, und sich auf diese ihre Aufgabe zu beschränken. Er habe es aber mit Be⸗ dauern gesehen, wie die Polizei in Preußen ihre Befugnisse zu politischen Zwecken, namentlich bei den Wahlen mißbraucht habe. Allerdings habe sich bei den Wahlprüfungen auch herausgestellt, daß die Polizei in Sachsen noch viel schlimmer vorgegangen sei als in Preußen. Das habe ihn besorgt gemacht und es sei deshalb begreiflich, wenn auch diejenigen, die mit der Polizei vorläufig nicht so schlimme Erfahrungen

gemacht hätten, jetzt etwas vorsichtiger geworden seien.

Die Diskussion wurde geschlossen.

8 . In einer persönlichen Bemerkung verwahrte sich der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) dagegen, daß er ein Anderer

geworden sei wie früher.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, wenn der Abg. Reichensperger ebenso liberal sei wie früher, aber trotzdem heute mit dem Abg. von Kleist⸗Retzow Hand in Hand gehe, den derselbe früher bekämpft habe, dann müsse wohl der Abg. von Kleist⸗Retzow auch liberal geworden sein.

Ueber den Antrag Baumbach mußte das Resultat der Abstimmung durch Auszählung ermittelt werden; derselbe wurde mit 140 gegen 123 Stimmen angenommen, desgleichen der §. 33 b. mit dieser Abänderung.

Hierauf vertagte sich das Haus um 5 ½ Uhr auf Sonn abend 11 Uhr.

Ministerial⸗Blatt für die gesammte innere Ver⸗ waltung in den Königlich preußischen Staaten. Nr. 3. Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Behandlung des Einkommens aus Nebenämtern in Bezug auf Wittwen⸗ und Waisengeld. Die durch Ersuchen der Verwaltungsgerichte bei den ordentlichen Gerichten entstehenden baaren Auslagen. Nachrichten über den Erwerb oder Verlust der Reichs⸗ oder Staatsangehörigkeit. Medizinalangelegen⸗ heiten: Bekanntmachung, Prüfung der Apothekergehülfen. Ver⸗ waltung der Kommunen, Korporationen und Institute; Kommunal⸗ besteuerung der Feldmesser. Polizeiverwaltung: Sicherheitspolizei. Einrichtung von Strafregistern. Vereins⸗ und Versammlungs⸗ wesen. Verwaltung der öffentlichen Arbeiten: Ermittelung geeig⸗ neter Baumeister für größere Staatsbauten. Vorschriften aber die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Bau⸗ und Ma⸗ schinenfache. Militär⸗ und Marine⸗Angelegenheiten: Remonte⸗ Schleppkommandos Reiserouten.

[15511]

* 11“

8 8 8

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 82.

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Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

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*.

ESteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[15510] Steckbrief.

Gegen den Arbeiter Gottfried Reumann aus Bartenstein, geboren 1821 zu Wilkendorf, evange⸗ lisch, Soldat gewesen, nicht bestraft, weitere Be⸗ schreibung ist nicht möglich, welcher sich verborgen bält, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls aus §. 242 des R. St G. B. durch Beschluß von heute verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Justizgefängniß zu Bartenstein abzuliefern. Bartenstein, den 31. März 1883. Königliches

Amtsgericht. I. Selle.

[155122. Steckbriefs⸗Erneuerung.

Der hinter den Arbeiter Carl Hornig aus Schönfeld bei Werneuchen unter dem 19. August 1882 in Nr. 217 dieses Blattes pro 1882 erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Eberswalde, den 28., März 1883. Königliches Amtsgericht.

Steckbriefs⸗Erneuerung.

Der von mir hinter den Böttchermeister un Kaufmann Ernst Friedrich Christof Gierasch aus Zällichau unter dem 15. Oktober 1879 wegen wiederholten Betruges erlassene und bereits unter dem 28. Oktober 1881 erneuerte Steckbrief wird hiermit wiederholt. Guben, den 3. April 1883. Königliche Staatsanwaltschaft. 1““

80— Ersuchen vom 1. Mai v. J. um Nach⸗

forschung über den Verbleib des seit dem 28. Fe⸗

hruar v. J. verschwundenen Gastwirths Franz

Thiersch aus Münchengosserstädt bei Camburg wird

nochmals erneuert.

Rudolstadt, den 3. April 1883. Der Erste Staatsanwalt am Landgericht:

(Unterschrift.)

[155091 K. Württ. Amtsgericht Horb.

Steckbrief ergeht gegen den verh. Taglöhner Prosper Rieger, 25 Jahre alt, von Mühringen, zuletzt in Speyer, der sich dem Vollzug einer Ge⸗ fängnißstrafe von 2 Wochen wegen Bedrohung durch die Flucht entzog. Hierher wolle derselbe eingeliefert oder Nachweis von anderweitem Strafvollzug mit⸗ getheilt werden. Den 4. April 1883. Amtsrichter: gez. Adam.

[13261] Ladung.

Die Händlerin unverehelichte Anna Schindler, 21 Jahre alt, zu Rixdorf wohnhaft gewesen, deren Aufenthalt unbekannt ist, und welcher zur Laft ge⸗ legt wird, am 10. Februar 1882 zu Lichtenberg leinene Waaren feilgeboten zu haben, ohne im Be⸗ sitz des zu diesem Gewerbebetriebe erforderlichen

ewerbescheins vrn zu sein, Uebertretung gegen H. 1 und 18 des Gesetzes vom 3./7. 76, wird auf 1e des Königlichen Amtsgerichts II. hier⸗ elbst auf

den 29. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Alt⸗Moabit, Portal III., Zimmer 33, zur Hauptverhandlung ge⸗ laden. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wir zur Hauptverhandlung geschritten werden.

Berlin, den 18. März 1883.

Drabner, 1

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts II.

[12262] Ladung. Die verehelichte Arbeiter Ernestine Naujocks, geb. Pauli, 65 Jahre alt, deren Aufenthalt unbekannt ist und welcher zur Last gelegt wird, am 22. Februar vor. J. zu Tempelhof aufgekaufte Fische feilgeboten m haben, ohne im Besitze des zu diesem Gewerbe⸗ betriebe erforderlichen Gewerbescheins gewesen zu sein, Uebertretung gegen §§. 1 und 18 des Gesetzes vom 3/7. 76, wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts II. hierselbst auf den 29. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Alt⸗Moabit, Portal III., Zimmer 33, zur Hauptverhandlung ge⸗ laden. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. 8 Berlin, den 17. März 1883. u“ Drabner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts II.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

115387] Oeffentliche Zustellung. 1 Kaufmann Wilhelm Kröschel zu Pochheim und

Eduard Lohoff zu Rödelheim, vertreten durch Rechts⸗

anwalt Bauer dahier, klagen gegen den Riemen⸗ fabrikanten Wilhelm Krieger zu Höchst a./M., jetzt mit unbekanntem Aufenthalte abwesend, und dessen Ehefrau Marie, geb. Volk, zu Höchst, aus Vertrag vom 27. Januar 1883, wonach sie den Beklagten 8. in der Amtgasse dahier belegenes dreistöckiges ohnhaus nebst Hofraum und Garten für 22 000 berkänft haben mit dem Antrage auf Zahlung d Restes des ersten Zahlungszieles mit 300 n st 5 % Zinsen vom I. September 1882 an und Kostenersatz und laden die Beklagten zur mündlichen Ferbandlung des Rechtsstreits vor das Königliche mtsgericht zu Höchst a./ M. auf den 31. Mai 1883, Vormittags 9 Uhr. gZum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser uszug der Klage bekannt gemacht. u““ döchst a. M., den 3. April 1883S.

““

. Faber, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. I.

1153541 Oeffentlich

28 Oeff he Zustellung.

89 Nagelschmied Hubert Pelm und dessen Ehe⸗

mra Anna Maria, geb. Neu, zu Spang, Kläger im rmenrechte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Goertz, Spälen gegen: 1) den Ackerer 82 Bauer zu Se mng, 2) Margarethe Bauer, Ehefrau des Adam . den daselbst, 3) Johann Bauer, fruͤher zu Spang, fest ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort,

4) Nicolaus Bauer in Metamora, Grafschaft Fulton Staat Ohio, in Amerika, 5) die minderjährigen Kinder der verstorbenen Susanna Bauer, Ehefrau des Gutspächters Adam Legrand zu Hof Melich, als: Jacob, Katharina und Johanne, vertreten durch ihren Vater, den Gutspächter Adam Legrand, und 6) Elisabeth Bauer, Ehefrau des Ackerers Mathias Thiel zu Breilingen bei Speicher, Beklagte, wegen Theilung, mit dem Antrage:

Königliches Landgericht wolle:

I. die Theilung der folgenden Vermögensmassen anordnen:

1) der ehelichen Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten Johann Bauer und Katha⸗

rina Keimer in der Weise, daß der Be⸗ klagte ad 1, Johann Bauer, die eine, der Nachlaß der Katharina Keimer dahin⸗ gegen die andere Hälfte erhält; 2) des Nachlasses der Katharina Keimer, in 6 der Weise, daß deren unter 2 bis inkl. 6 aufgeführten 5 Kinder beziehungsweise Kindeskinder und der Nachlaß des Chri⸗ stoph Bauer je 6 erhalten; des Nachlasses des Christoph Bauer, in der Weise, daß der Beklagte unter 1, Jo⸗ hann Bauer Vater ½¼, die übrigen die Beklagten unter 2 bis inkl. 6 erhalten; II. den Beklagten ad 4, Nieolaus Bauer, ver⸗ unrtheilen, von dem ihm zugefallenen Antheilen an die Klägerin 600 Mark nebst 5 Prozent Zinsen, vom Klagetage ab, zu bezahlen, und 6) die Kosten, soweit dieselben durch die be⸗ sondere Verurtheilung des Beklagten ad 4 entstehen, Diesem, im Uebrigen aber auf ddeie Masse legen, und laden den Beklagten ad 3, Johann Bauer, früher zu Spang, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Trier

auf den 5. Juli 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Trier, den 3. April 1883.

Dppermann,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [15363] Oeffentliche Zustellung.

Die Landeskreditkasse zu Cassel, vertreten durch Rechtsanwalt Arnold daselbst, klagt gegen den Tage⸗ löhner Conrad Hahn und dessen Ehefrau Maria, geb. Steinhauer von Wüstfeld, dermalen unbekannt wo abwesend, aus baarem Darlehn zu 5 % verzins⸗ lich, im Betrage von 360 ℳ, wie solches laut Hy⸗ pothekenbrief bezw. Schuldurkunde vom 26. Februar 1879 von dem Weisbinder Peter Bolz und dessen Ehefrau Eva Elisabeth, geb. Steinhauer, erborgt und wofür die Letzteren das ihnen gehörige Grund⸗ eigenthum der Klägerin verpfändet, welches alsdann in Folge Auflassung auf die Beklagten zu Eigen⸗ thum übergegangen ist, wegen der von jenem Dar⸗ lehn rückständigen Leistungen pro I. Semester 1882 mit 12 60 mit dem Antrage unter Anerken⸗ nung des bestehenden Pfandrechts die Beklagten zur Abtretung des verpfändeten Grundbesitzes behufs Zwangsverkaufs zu verurtheilen, falls nicht baare Befriedigung der Klägerin wegen der libellirten 12 60 vorgezogen wird, und ladet die Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Schenk⸗ lengsfeld auf

den 25. Mai 1883, Vormittags 11 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Wilhelm, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[15357] Oeffentliche Zustellung.

Der Schuhmachermeister Wilhelm Schulz zu Jastrow klagt gegen den Kaufmann Eduard Hirschberg, früher zu Jastrow, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Darlehnsforderung von 200 mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 200 nebst 5 % Verzugszinsen seit Zustellung der Klage zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll⸗ streckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Jastrow auf

den 23. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Jastrow, den 4. April 1883.

Lange, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[15358v8 DOeffentliche Zustellung.

Der Bäckermeister C. Herrmann zu Jastrow klagt gegen den Kaufmann Eduard Hirschberg, früher zu Jastrow, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Darlehnsforderung von 200 mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 200 nebst 5 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Jastrow auf

den 23. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Jastrow, den 2. April 1883. 1“

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [15359] Oeffentliche Zustellung.

Der Schankwirth August Steffen zu Jastrow klagt gegen den Kaufmann Eduard Hirschberg, früher zu Vasgbow, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Darlehns⸗Theilforderung von 300 mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 300

zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll⸗ t r , ladet den Beklagten zur

mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Jastrow auf

den 23. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 8

Jastrow, den 4. April 1883. . 8

ZB1“ Lange, 88 8

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [153600) Oeffentliche Zustellung.

Der Schönfärber Louis Stelter zu Jastrow klagt gegen den Kaufmann Eduard Hirschberg, früher zu Jastrow, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Darlehnsforderung von 300 ℳ, mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 300 zu verur⸗ theilen, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das König⸗ liche Amtsgericht zu Jastrow auf

den 23. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Jastrow, den 2. April 1883.

Lange, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[15361]1 Oeffentliche Zustellung.

Der Schankwirth August Steffen zu Jastrow klagt gegen den Kaufmann Eduard Hirschberg, früher zu Jastrow, wegen einer Darlehnstheilforderung von 150 ℳ, mit dem Antrage, den Beklagten zur Zah⸗ lung von 150 zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Jastrow auf

den 23. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Jastrow, den 4. April 1883.

Lange, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[102121 Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Carl Schaefer zu Potsdam, ver⸗ treten durch den Justizrath Heilborn, Breitestraße Nr. 28, klagt gegen den Kaufmann Gustav Mueller, zuletzt zu Steglitz, Adolfstraße Nr. 10 wohnhaft, jetzt seinem Aufenthalte nach unbekannt, aus dem vom Kläger auf Beklagten gezogenen, demnächst weiter begebenen und vom Kläger im Regreßwege wieder eingelösten Wechsel, de dato Potsdam, den 22. Juli 1882, über 300 im Wechselprozesse mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 300 nebst 6 % Zinsen seit 22. Januar 1883, 7,80 Ricambio⸗Spesen, 9,20 Protestkosten, ½ % Provison mit 1 an Kläger, und ladet den Beklagten zur mündlichen Berhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht I. zu Berlin, Jüdenstraße 59, 2 Treppen, Zimmer 79 c., auf

den 10. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 26. Februar 1883.

Voegelke, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I., Abtheilung 40. . [15527] Oeffentliche Zustellung. b

Die Frau Voll, Ertmi, geb. Baczuns, hier, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Gerhard hier, klagt gegen ihren Ehemann, den Stuckateur Gustav Carl Voll, dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage auf Ehescheidung:

die Ehe der Parteien zu trennen, den Beklagten

für den allein schuldigen Theil zu erklären und

ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin auf

den 14. Juli 1883, Vormittags 10 ¾ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 3. April 1883.

Buchwald, 8

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I.

Civilkammer 13. [15364] Oeffentliche Zustellung.

Der Seidenwirkermeister Heinrich Karl zu Bernau klagt gegen den Tischlermeister Wilhelm Kühn, zu⸗ letzt in Bernau wohnhaft und angeblich nach Amerika ausgewandert, wegen des Restbetrages eines Darlehns von 450 ℳ, eingetragen bei dem Grundstück Band II. Blatt 91 des Grundbuchs von Bernau, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 50 nebst 6 Prozent Zinsen von 350 vom 1. Juli 1882 bis 1. Januar 1883 und von 50 vom 1. Januar 1883 sowie auch vor⸗ läufige Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Bernau auf 8

den 29. Mai 1883, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bernau, den 4. April 1883.

8 Neun, 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[15386] Aufgebot. 8

Der Auswanderungs⸗Unternehmer Karl Johann Klingenberg in Bremen hat für den Auswanderungs⸗ Unteragenten August Göbel zu Frankfurt a./M. die in dem Gesetze vom 13. Dezember 1853 (Frank⸗ furter Gesetze und Statuten⸗Sammlung Band 11 S. 341) vorgeschriebene Koution im Betrage von Neunhundert Mark in Wecthpapieren gestellt, welche bei Königlicher Regierung in Wiesbaden hinternegt sind, nunmehr aber nochdem der Unteragent Zugust

Kaution verlangt.

Göbel gestorben ist, die Zurückgabe der besagten

8

Gemäß §. 9 und §. 11 des angeführten Gesetzes vom 13. Dezember 1853 werden daher Alle, welche irgend welche Ansprüche an diese Kantion aus Ver⸗

pflichtungen des Auswanderungs⸗Unteragenten August

Göbel zu haben vermeinen, bierdurch aufgefordert, diese Ansprüche mittelst gerichtlicher Klage zu er⸗ heben, nnd daß dies geschehen, spätestens in dem,

biermit auf Freitag, den 7. Dezember 1883.

Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Kornmarkt Nr. 12, Zimmer 16, an⸗ beraumten Aufgebotstermin nachzuweisen, widrigen⸗ falls die Zurückgabe der als Kaution hinterlegten Werthpapiere an den Auswanderungs⸗Unternehmer Johann Klingenberg in Bremen verfügt werden wird. Frankfurt a. M., den 31. März 1883. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.

[ĩ15367] Bekanntmachung.

Die Hypothekenurkunde über 85 Thlr. 2 Sgr. 1 Pf. Vatererbtheil, cingetragen aus dem Erbrezeß vom 20. Juli 1836 am 30. Dezember 1836 für Justine Barke, verehel. Pomplun, in Abth. III. Nr. 2 des dem Besitzer Friedrich Mahlke gehörigen Grundstücks Adamsdorf Nr. 55, früher Striowken Nr. 4, für welche Forderung auch das dem Besitzer Jacob Saenger gehörige Grundstück Adamsdorf Nr. 71, früher Striowken Nr. 19 mitverhaftet ist, gebildet aus dem Hypothekenscheine vom 30. De⸗ zember 1836 und dem Erbrezeß vom 20. Juli 1836, ist durch Erkenntniß des unterzeichneten Gerichts vom 28. März cr. für kraftlos erklärt.

Grandenz, den 28. März 1883. 8

Königliches Amtsgericht.

[15381] Bekanntmachung.

In Sachen betreffend die Ludwig, Gottlieb und Auguste Schmaelingsche Spezialmasse von 101,76 aus der Subhastation von Bittkallen Nr. 67 ist im Termine, den 15. März cr., dahin erkannt worden, daß die unbekannten Interessenten mit ihren A sprüchen auf die Masse auszuschließen.

Mehlauken, den 30. März 1883.

Königliches Amtsgericht.

[15382] Bekanntmachung.

Die Verlassenschaft der am 9. Juli 1880 zu Neu⸗ mohrau verstorbenen ledigen Marianna Sauer und die Verlassenschaft der am 25. Juni 1880 zu Heidel⸗ berg verstorbenen Magdalena Stenzel ist mit den in den §§. 494 498 A. L. R. Theil I. Titel 9 ar⸗ gegebenen Folgen dem landesherrlichen Fiskus durch Ausschlußurtheil vom 10. März 1883 zugesprochen worden.

Landeck, den 13. März 1883.

Königliches Amtsgericht. II.

[15373] Durch Urtheil hiesigen Königlichen Amtsgerichts sind die, Grundbuch Großefehn Tom. 48 vol. 3 Nr. 196 Pag. 1533 unter 1 und 2 für Land⸗- gebräucher Joh. Heyckens in Großefehn eingetragenen Hypotheken von 850 Gulden Crt. und 450 Gulden Gold, für erloschen erklärt. Aurich, 3. April 1883. 2 Bruchhard, Gerichtsschreibe

[15368] Bekanntmachung.

Die Rechtsnachfolger der verstorbenen Hypotheken⸗ gläubigerin, Altsitzerin Anna Sperling, geb. Bahr, sind mit ihren Ansprüchen auf die für die ꝛc. Sper⸗ ling Abtheilung III. Nr. 2 des Grundbuches des dem Einsassen Joh. Ferd. Drews gehörigen Grund⸗ stücks Weißhof Nr. 3 eingetragenen Hypothekenpost von 64 Thlr. Kaufgelderrest durch Urtel des unter⸗ zeichneten Gerichts vom 28. März cr. ausgeschlossen.

Graudenz, den 28. März 1883.

Königliches Amtsgericht

[15100]

Auf den Antrag des Hof⸗Kupferschmiedemeisters August Rauch, der Wittwe des Handschuhfabrikanten Willke, Anna, geb. Blume, der Wittwe des Buch⸗ bindermeisters Bräß, Caroline, geb. Blume, hieselbst und der Wittwe des Zimmermeisters Ed. Meyer, Anna Bertha Caroline Adelheid, geb. Hunstedt, zu Hamburg, ist in der Gerichtssitzung am 24. d. Mts. erkannt worden:

1) der Kaufbrief vom 12. April 1860, Inhalts dessen der Wittwe des Partikuliers August Hein⸗ rich Ludwig Blanke, Henriette, geb. Walke⸗ meyer, gegen Verpfändung der Nr. 2017 am Bohlwege gelegenen Hauses und Hofes sammt Zubehör 1900 Thlr. zustehen; die Obligationen vom 5. Mai 1831 und 14. Mai 1840 und die Dokumente vom 26. Oktober 1843, 10. Mai 1849 und 13. Dezember 1860, Inhalts derer der Schuhmachermeister Georg Heinrich Conrad Bruns gegen Verpfändung des Nr. 1013 an der Weberstraße gelegenen Hauses und Hofes dem Kaufmann Christian Heinrich⸗ Voß, später dessen Wittwe Johanne Dorothee⸗ Friederike, geb. Stöffler, 500 Thlr. Konven⸗ tionsmünze und 200 Thlr. Courant, welche demt Glasermeister Adolph Grupe, von dessen Erbem dem Fabrikaufseher Conrad Grupe, von dessen Erben der Ehefrau des Gastwirths C. Lösch. Johanne Auguste, geb. Grupe, abgetreten sind, gegen 4 resp. 3 ½ % Zinsen schuldet; die Obligation vom 6. Januar 1871, laut welcher der Viktualienhändler Carl Theodor Louis August Claus gegen Verpfändung des Nr. 18 an der Mönchestraße hieselbst Kloster⸗ bezirks gelegenen Hauses und Hofes sammt Z'“à⸗ behör dem Dackdeckermeister Daniel Fried ich Hunstedt 1600 Thlr. nebst 5 % Zinsen schusdet,

werden für kraftlos erklärt. 8

Brauaschweig, 29. März 1883.

Herzogliche Amtsgericht. IX, L. Rabert.

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E. Schlotte,

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