1883 / 83 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Apr 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Oder wole die Linke die Katholiken etwa mit den Auswüchsen; heute aber noch keine; derselbe sei

auf dem Gewerbegebiete vergleichen? Er wünsche, daß die Linke endlich dahin komme, das Prinzip der Freiheit auch für Andere gelten zu lassen, und nicht für sich allein. Das Centrum wisse ja, daß es mit der An⸗ nahme des Gesetzes die Macht derer verstärke, welche die Katholiken verfolgten und unterdrückten. Wenn das TCentrum dennoch mitwirke, einem anerkannten Uebel auf Nanderem Gebiete Einhalt zu thun, so sei das eine Resignation der allergrößten Art. Es wäre vielleicht rathsamer gewesen, in der Kommission zu erwägen, wie das polizeiliche Element durch die Zuziehung praktischer volksthümlicher Elemente bei Der Frage der Konzessionirung gemäßigt werden könne. Sollte ein solcher Antrag noch gestellt werden, so werde er gern seine Hand dazu bieten. Er werde für den Kommissionsantrag Ktimmen, wenn er auch in einigen Punkten von dem⸗ Jelben abweiche und den Blumschen Antrag vorziehe. In den einzelnen Punkten stimme er namentlich der Aufnahme des Dynamithandels zu, und er wisse nicht, ob es überhaupt gut gewesen sei, daß diese Sprengstoffe erfunden seien. (Lachen linkz.) Die Linke werde so lange lachen, bis das Neichstagsgebäude explodire. In der Nähe des englischen Parlaments sei das schon der Fall gewesen, da lachten die Herren nicht mehr, und wendeten auch Polizeimaßregeln an, obwohl sie gewiß keine Freunde derselben seien. (Rufe: Irland! Katholiken!) Allerdings komme die trische Frage dort in Betracht. Katholiken seien aber die Iren lange nicht alle, unter den Feniern gebe es viele Protestanten, und das Haupt der Landliga sei auch ein Protestant. Man sehe daraus, wohin man komme, wenn man Jahrhunderte lang eine Bevölkerung in Knechtschaft und Unterdrückung halte. Darum helfe die Linke, daß diese jahrhundertlange Bedrückung aufhöre, damit nicht die Bande rissen, welche jetzt noch die Katholiken hielten! (Abg. Hasenclever: Auch den Druck von den Sozialdemokraten!) Darüber werde er nächstens sprechen. Der Passus gegen das Dynamit sei das Minimum dessen, was er verlangen müsse; zu erstreben sei ein Gesetz, das die Fabrikation verbiete, und den Verkauf nur in staatlichen Anstalten unter allen erforder⸗ lichen Kautelen gestatte. Die Uebelstände bei den übrigen Branchen stammten hauptsächlich daher, daß man überall ein allzugroßes Uebermaß von Subalternbeamten habe. Besser werde es erst werden, wenn man die Rechtskonsulenten voll⸗ ständig beseitige. Denn die Rechtsanwälte in den großen Städten ließen sich einfach in den kleinen Städten und auf dem Lande durch die Konsulenten vertreten. Sei die Institution aber nöthig, so ordne man sie in die Gerichts⸗ verfassung ein! Es gebe nur zwei Wege. Entweder man beseitige das ganze Institut und gestatte mittelbegabten JZuristen neben den Advokaten zu praktiziren, oder aber man Lasse es bestehen und unterziehe die Konsulenten einer Prü⸗ fung, um für ihre Tauglichkeit die nöthigen Garantien zu gewinnen. Im Prinzip sei er für den ersten Weg. Die Kontrole der Auktionatoren sei ebenfalls nicht länger zu ent⸗ behren; die Versteigeruug von Immobilien müsse denselben durchaus entzogen werden; dergleichen müsse in die Hand der Notare gelegt werden.

Die Abga. Dr. Baumbach und Richter (Hagen) beantrag⸗ ten, in dem Antrage Heydemann im ersten Abschnitt statt der Worte „wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig⸗ keit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbe⸗ betrieb darthun“, zu setzen: „wenn der Gewerbetreibende wegen Vergehens oder Verbrechens gegen die Sittlichkeit bestraft ist“; und ferner statt des bezüglichen Passus im Antrag Heydemann zu sagen: „der Handel mit Dynamit und anderen Spreng⸗ stoffen kann untersagt werden, wenn der betreffende Gewerbe⸗ tieibende wegen Vergehens gegen die auf diesen Handel bezüg⸗ lichen Vorschriften bestraft worden ist.“

Der Bundeskommissar, Geheime Regierungs⸗Rath Bödiker entgegnete, er könne dem Abg. Windthorst nur danken für die Unterstützung, die derselbe in materieller Hinsicht der Re⸗ gierungsvorlage habe zu Theil werden lassen und glaube, daß dadurch das Zustandekommen der Vorlage wesentlich ge⸗ sichert sei. Die Selbstverwaltungsorgane, welche der Abg. Windthorst mehr in Thätigkeit treten lassen wolle, seien ja schon im größten Theile des Reiches vorhanden, und die noch fehlenden Theile würden voraussichtlich nach⸗ solgen. Daß die verbündeten Regierungen ganz auf diesem Standpunkt stehen, zeige der §. 44 a., welcher ausdrücklich das Verwaltungsstreitverfahren hinsichtlich der Legitimationsscheine der Handlungsreisenden einführe. Der Abschwächung, welche der Antrag Richter⸗Baumbach bez. des Handels mit Dynamit und andern Sprengstoffen bezwecke, könne er nicht beistimmen. Gegenüber dem Antrag Heyde⸗ mann⸗Blum, welcher den Geschäftsbetrieb der Winkelkonsulen⸗ ten aus der Vorlage ausscheiden wolle, müsse er erklären, daß die verbündeten Regierungen gerade auf diesen Punkt ein er⸗ hebliches Gewicht legten. Schon nach der preußischen Gesetz⸗ gebung bis zur Gewerbeordnung unterlägen diese Personen der Konzessionspflicht. Er bitte das Haus dringend, die Re⸗ gierungsvorlage anzunehmen und sich nicht durch die Aus⸗ führungen der Abgg. Munckel und Meibauer zu andern Ent⸗ schlüssen bewegen zu lassen.

Der Abg. Richter (Hagen) konstatirte, daß wunderbare Reden aus dem Centrum gehalten würden. Der Abg. Lang⸗ werth von Simmern habe gestern erst gegen die Willkür der Polizeiherrschaft protestirt, dann aber für dieselbe gestimmt; die Rede des Abg. Windthorst sei heute aus einem ähnlichen Tone gegangen. Schon viel wunderbare und künstliche Wen⸗ dungen habe er von diesem Herrn gehört, in der Weise wie

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politischen Verhandlungen zurückgekommen, und habe der Fortschrittspartei vorgeworfen, sie wolle für sich Freiheiten haben, den Katholiken aber die Freiheit beschränken; handele es sich denn hier um die Linke oder um ihre Genossen? Sei denn die Fortschrittspartei Trödler oder Konzipienten? Handele sie etwa mit Dynamit? Wenn das Centrum sich für die Maigesetze rächen wolle, dann bringe es doch Gesetze ein, die gegen die Urheber derselben gerichtet seien. Er glaube, unter den Konzipienten, Trödlern u. s. w. seien eben so viel Katholiken wie Protestanten, eben so viel treue Anhänger des Abg. Windthorst wie liberale Wähler. Das Centrum selbst spreche von Mißbrauch solcher Bestimmungen im politischen Interesse, gleichwohl erweitere es die Polizeibefugnisse. Da dürfe das Centrum sich nicht wundern, wenn sich die diskretio⸗ näre Gewalt der Polizei, die das Centrum jetzt wieder er⸗ weitere, auch gegen die Katholiken selbst kehre. Der Abg. Windt⸗ horst meine, die Gerichte wirkten noch schlimmer als die Po⸗ lizei. Die Gerichte seien ja vor manche ernste Probe gestellt worden, z. B. durch jene Reden des Reichskanzlers, wo der⸗ selbe ihre Uͤrtheile zu milde genannt habe; aber das glaube doch wohl Niemand im Lande, daß die Gerichte bei Vergehen gegen die Siitlichkeit, bei strafbaren Handlungen aus Gewinn⸗ sucht ihrem Urtheil polirische Gesichtspunkte zu Grunde legten. Er glaube, daß, wenn man die Konzessionsentziehung von thatsächlichen Feststellungen im gerichtlichen Verfahren abhängig mache, seien das denn nicht bessere Garantien, als das ein⸗ fache Polizeiermessen? Die eigenthümlichen Ausreden des Abg. Windthorst könne er sich nur so erklären, daß der Abg. Windthorst selbst sage, daß Diejenigen, die für verstärkte Polizeibefugnisse seien, selbst an der Führung des Hammers Theil nehmen; er möchte das auf den Abg. Windthorst anwenden; derselbe scheine ihm große Lust zu haben, mit zu hammern und Andere Ambos sein zu lassen. Jetzt solle der Abg. Hänel die Kulturkampfgesetze gemacht haben, der Name des Reichskanzlers und der der Konservati⸗ ven werde gar nicht genannt. Der Reichskanzler werde sich hüten, mit dem Centrum Frieden zu schließen, dann könnte der Kanzler das Centrum ja nicht zu solchen Dingen gebrauchen, wie zu den Holzzöllen und der Gewerbeordnung! Das Centrum würde, wenn der Friede hergestellt wäre, diesen Gesetzen gar nicht zustimmen. Dieser Punkt sei ihm nur bei Gelegenheit zwischen die Trödler und Konzipienten gekommen. Wenn das Cen⸗ trum die Heirathsvermittler polizeilich bewachen wolle, so überwache man doch lieber gleich den Bräutigam, wenn der sich unzu⸗ verlässig erweise, dann bestrafe man ihn! „Die Dummen würden nicht alle, und sollten geschützt werden.“ Habe denn die Polizei allein keine Dummen? Dadurch entziehe man die Polizei dem öffentlichen Dienst, dem sie häufig fehle. Dadurch, daß die Polizei einen Trödler bestehen lasse, erhalte derselbe gewissermaßen eine Garantie dem kleinen Manne gegenüber, der denke, „wenn die Polizei den Mann bestehen lasse, so müsse derselbe gut sein!“ der kleine Mann prüfe dann nicht mehr selbst, sondern verlasse sich auf die Polizei. Das Dynamit hätte er am liebsten in einer eigenen Vorlage be⸗ handelt, bis jetzt habe dieser Sprengstoff noch nicht die Be⸗ deutung gehabt, wie heute. Wenn man über die Rechts⸗ konsulenten klage, so sei das der beste Beweis dafür, daß eine abhängige Stellung derselben nicht gegen Beschwerden schütze, da ja nach der Prozeßordnung jeder Amtsrichter einen Rechtskonsulenten ohne Weiteres von der Zulassung vor Gericht ausschließen könne. Hier aber handele es sich um die anderweitige Thätigkeit dieses Mannes. Der Verwaltung gegenüber seien die Konzipienten in hohem Maße nothwendig. Jemehr man solche Polizeigesetze mache, desto nothwendiger würden sie, weil sich Jemand, der die Dinge nicht geschäftsmäßig betreibe, zuletzt in allen diesen Paragraphen nicht mehr zurechtfinden könne. Man könne sehr gebildet sein, und doch schwerfällig in der Abfassung von Ein⸗ gaben an Behörden selbst bei einfachen Steuerreklamationen. Die Rechtsanwälte vermöchten dieses Bedürfniß des Publikums nicht zu befriedigen. Einer besonderen Vorbilvbung dazu be⸗ dürfe es nicht. Die Mitwirkung der Anwälte würde in vielen Fragen zu theuer werden, obwohl eine Taxe für solche Eingaben nicht bestehe. Zuerst unterwerfe man die Wirthshauskonzessionen dem diskretionären Er⸗ messen der Polizei und nun beschwere man sich dar⸗ über, wenn die Konzessionssucher sich der Hilfe eines Konzipienten bedienten. Der Abg. von Köller sei schon ge⸗ neigt, Jemand als unzuverlässig anzusehen, wenn ihm der Konzessionssucher 20 Thaler verspreche für den Fall, daß sein Scharfsinn und sein Fleiß der Eingabe Erfolg verleihe. In den vom Abg. von Köller sonst erwähnten Fällen seien die Betreffenden hart bestraft worden. Der Abg. von Köller aber sage: ja bis dem Mann seine That nachgewiesen werde, könne derselbe schon vielen Schaden gestiftet haben. Danach erscheine dem Abg. von Köller Jeder für verdächtig, bis der⸗ selbe das Gegentheil nachgewiesen habe. Das sei allerdings der weitgehendste Polizeistandpunkt, dem dieser Paragraph einen deutlichen Ausdruck verleihe. Wolle das Haus nicht den Polizeistaat, so müsse es den Paragraphen ablehnen. Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er habe ausdrücklich anerkannt, daß die Polizei die Befugnisse, die das Centrum ihr gewähren wolle, auch gegen die Katholiken anwenden könne und werde. Er zweifle nicht daran, daß mancher seiner politischen Freunde katholischer Konfession unter diesem Ge⸗ setze leiden werde; manche Gewerbetreibende würden die Kon⸗ zession nicht bekommen, weil sie ultramontan seien. Darüber täusche er sich nicht; und er würde auch nicht für §. 35 stim⸗

wieder auf die kirchen⸗

men, weun nicht die Mißstände, die damit beseitigt werden sollten, noch viel schlimmer wären, als das Uebel, welches seine

Partei durch §. 35 in Gestalt größerer Polizeiwillkür be⸗ komme. Der kirchliche Kampf drohe alle Bande der Ordnung und Sittlichkeit zu zersprengen, und da die Katholiken den kirchlichen Frieden nicht wiedererhalten könnten, wodurch die Ordnung am besten hergestellt würde, so müsse das Centrum eben aus Noth zur Polizei greifen. Man müsse Garantie haben gegen die Mißbräuche der Gewerbefreiheit. Das Miß⸗ verständniß des Abg. Richter, als ob er die Liberalen allein für die Maigesetzgebung verantwortlich mache, könne er sich nicht erklären. Er habe nur gemeint, und das halte er aufrecht, daß jene Ge⸗ setze unter dem Schutz der liberalen Majorität entstanden seien. Der Abg. Richter werfe ihm vor, daß er die Konservativen nicht erwähnt hätte, als Mitwirkende beim Kulturkampf. Die Konservativen hätten aber anfangs gegen die Kirchenpolitik der Liberalen und der Regierung Widerstand geleistet, und seien deshalb damals von der Regierung in die Luft ge⸗ sprengt worden. Der Abg. Richter, dessen Reden im Tone einer gewöhnlichen Volksversammlung gehalten seien, habe gemeint, seine (des Redners) Rede sei lediglich an die Adresse des Reichskanzlers gerich'et gewesen. Wenn seine Jahre ihn nicht schützten vor dem Verdacht des Streber⸗ thums, so würde er dem Hause versichern: es gebe keine Stelle, die er ambire, als diese hier. Warum komme denn nicht die Fortschrittspartei mit Vorlagen auf Revision der Maigesetze, wenn der Reichskanzler dies nicht thue? Warum sehe denn die Fortschrittspartei dem großen Krieg in Deutschland ruhig zu, warum nehme sie nicht die Schmach vom deutschen Vaterlande, daß fünfzehn Millionen Katholiken darin geknechtet würden? Zur Sache selbst wiederhole er: dem §. 35 stimme er nur zu, weil die Mißstände, denen das TCentrum damit steuern wolle, gar zu schreiend seien, weil das Centrum das kleinere Uebel dem größeren vorziehe.

Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staats⸗Minister Scholz, wie folgt das Wort:

Meine Herren! Die Regierung war nicht vorbereitet darauf, daß die Spezialdiskussion über diesen Paragraphen der Gewerbe⸗ ordnung zu einer allgemeinen Kulturkampfdebatte benutzt werden würde. Ich würde auch gerne darauf verzichten, nach dieser Seite der Sache ein Wort zu sprechen, wenn ich nicht besorgen müßte, daß nach diesen Aeußerungen des verehrten Herrn Abgeordneten, der eben gesprochen hat, das Schweigen der Regierung benutzt werden würde zu dem Rufe weit Linaus ins Land: das ist nun alles gesagt worden, der Regierungsvertreter hat da gesessen und sich geschlagen gefühlt von der Schwere dieser Vorwürfe und nicht gewagt, darauf zu repliciren. Hier im hohen Hause würde es vielleicht entbehrlich sein, daß die Regierung auf diese Ausführungen jetzt antwortet, aber dem Lande gegeaüber ist es unmöglich, auch nur in dieser Spezialdiskussion eine an sich wobl ferne liegende Sache unbeantwortet zu lassen, wenn sie auf diese Weise in die Debatte hineingezogen worden ist. Sie, meine Herren, die Sie den Herrn Abgeordneten haben ausrufen hören: 15 Millionen Deutsche, die wir geknechtet sind“, (Rufe im Centrum: Ja, ja!) ja, meine Herren, das ist ja Ihre Meinung! Im Großen und Ganzen, glaube ich, wird die Majorität des Hauses in diesem Ausruf den Beweis schon gefunden haben, daß er auch die übrigen bezüglichen Aeußerungen des geehrten Herrn Abgeordneten in seiner Ueberzeugung gewiß richtig objektiv aber stark übertrieben sind. Ich erlaube mir als Vertreter der verbündeten Regierungen sie zu bezeichnen als starke Uebertreibungen. Es ist von dem Herrn Abgeordneten ins⸗ besondere behauptet worden, daß die Katholiken in Preußen und im Reiche nichts erreichen könnten, daß sie überall zurückgestellt würden im Civildienst und im Militärdienst. Meine Herren, so allgemein diese Be⸗ hauptung in diese Spezialdiskussion hier hineingeworfen wurde, so allgemein beschränke ich mich darauf sie als unrichtig zu bezeichnen. (Wider⸗ spruch im Centrum). Zu einer Erörterung, zu einer speziellen Erörterung hierüber werden Sie die Debatte nicht weiter benutzen können. Ich brauche mich daher jetzt auch nicht weiter darauf ein⸗ zulassen, aber meinen absoluten Widerspruch stelle ich ihr entgegen.

Die Diskussion wurde geschlossen, es folgte eine Reihe persönlicher Bemerkungen: 8

Der Abg. Richter bemerkte, der Abg. Windthorst habe gesagt, seine Reden wären im Ton einer gewöhnlichen Volks⸗ versammlung gehalten. Er sei stolz darauf, wenn er so spreche, daß ihn nicht blos Diplomaten, sondern auch gewöhnliche Leute verständen.

Der Abg. von Köller erklärte, der Abg. Richter habe ihm vorgeworfen, er wolle den absoluten Polizeistaat und gehe dabei von dem Grundsatz aus, Jeden so lange für unehrlich zu halten, bis das Gegentheil bewiesen sei. Das sei nicht richtig. Er halte im Gegentheil Jeden so lange für ehrlich, bis ihm das Gegentheil bewiesen sei, und er halte auch den Abg. Richter für ehrlich bei seinen fortgesetzten Angriffen auf alle autoritativen Gewalten.

Der Abg. Richter bemerkte, wenn hinter dieser Vorlage keine andere Autorität stände, als die des Abg. von Köller, so würde er nicht dagegen vorgegangen sein.

Der Abg. Dr. Windthorst verwahrte sich gegen die Aus⸗ führung des Ministers Scholz, als ob seine Aeußerungen über den Kulturkampf nicht in Zusammenhang mit §. 35 der Gewerbeordnung gestanden hätten.

Bei der Abstimmung wurden die Anträge der Abgg. Richter —Dr. Baumbach und des Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) abgelehnt, dagegen wurde der erste Absatz des An⸗ trages Heydemann⸗Blum mit 128 gegen 127 Stimmen, der zweite Absatz mit 130 gegen 129 Stimmen, der dritte Absatz mit 130 gegen 128 Stimmen angenommen. Dann wurden noch die beiden letzten Absätze des Antrages Heydemann mit großer Majorität angenommen und schließlich in dieser Fassung der ganze Paragraph 35.

8 8 vertagte sich das Haus um 4 ¾ Uhr auf Montag 8

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Anzeigen. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Warnungs⸗Anzeige. Der Kutscher, frühere Schneider Karl Angust Conrad aus Berlin ist auf Grund der thatsäch⸗

lichen Ehrenrechte verurtheilt worden. Das Erkennt⸗ aiß hat die Rechtskraft beschritten und ist, nachdem durch Allerhöchsten Erlaß vom 4. April 1883 be⸗ stimmt worden, daß der Gerechtigkeit freier Lauf zu lassen, heute früb in dem Hofraume der Neuen Strafanstalt hierselbst durch Enthauptung des Ver⸗ urtheilten vollstreckt worden. schrift des §. 549 der Kriminal⸗Ordnung bekannt

farbe gesund, Sprache deutsch.

Dies wird nach Vor⸗

Bart kleinen blonden Schnurrbart, Augenbrauen hellblond, Augen blau, Nase gewöhnlich, Mund klein, Zähne voll, Kinn oval, Gesicht länglich, Gesichts⸗ Kleidung: blauer Ueberzieher, dunkele Stoffhose. Kennzeichen: zwei kleine Narben im Gesicht.

Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Scharf⸗

Steckbriefs⸗Erneuerung. Der gegen den Schlosserlehrling Rudolph Behnke, am 22. De⸗ zember 1859 zu Neuendorf geboren, wegen schweren Diebstahls unter dem 4. Mai 1877 vom ehemaligen Königlichen Stadtgericht zu Berlin in den Akten B. 387. 77 C. II., jetzt B. 609. 77 erlassene Steck⸗ brief wird erneuert. Berlin, den 2. April 1883. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Land“⸗ gerichte I.

dunkel⸗ Besondere

den

Mutation

lichen Feststellung: daß er zu Berlin in der Nacht vom 1I1. zum 12. Auguft 1882 durch fünf selbst⸗ ständige Handlungen: 1) seine Ehefrau Emilie Auguste Conrad, geb. Thielemann, 2) seines Sohn Theodor Conrad, 3) seinen Sohn Anton Conrad, 4) seinen Sohn Ernst Mar Conrad, 5) seine Tochter

uguste Emilie Clara Conrad vorsätzlich getödtet hat, und zwar, indem er diese Tödtungen mit Ueber⸗ legung ausführte, durch Erkenntniß des Schwur⸗ gerichts bei dem Landgericht I. zu Berlin, vom 4. Oktober 1882 wegen wiederholten Mordes gemäß der §§. 211. 74 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich zum Tode und Verlust der bürger⸗

gemacht. Berlin, den 9. April 1883 Der Erste Staatsanwalt am Königlichen Landgericht I. Angern.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Tischler Richard Louis Ball, am 1. September 1858 in Berlin geboren, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft megen Betruges verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berline, Alt⸗Moabit 11/12, abzuliefern. Berlin, den 2. Apeil 1883. König⸗ liche Staatsanwaltschaft bei den Landgericht I. Beschreibung: Alter 24 Jahre, Größe 1,71 m,

Statur schlank, Haare hellblond, Stirn niedrig,

richter Friedrich Ernst Noetzelt aus Britz wegen Mordes unter dem 23. Februar 1883 erlassene Steck⸗ brief wird zurückgenommen. Berlin, den 6. April 1883. Königliches Landgericht II. Der Unter⸗ suchungsrichter. Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Ar⸗ beiter Karl Julius Mecklenburg wegen Dieb⸗ stahls nach mehrmaliger Vorbestrafung wegen Dieb⸗ stahls unter dem 30. Januar 1883 erlassene Steck⸗ brief wird zurückgenommen. Berlin, den 2. April 88. Fetostss waltschaft b Königlichen Lan geri 3 8

Steckbriefs⸗Erneuerung. Der hinter den Seifenfabrikanten und Kaufmann Johann Thomas Rohrmoser, geboren 18. April 1849 zu Tilsit, von dem Herrn Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht I. Berlin in der Unter⸗ suchungssache U. R. II. 51. 82. J. III. E. 267. 81 erlassene Steckbrief vom 6. März 1882 wird hierdurch erneuert. Berlin, 3. April 1883. König⸗ liche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

Steckbriefs⸗Erledignng. Der unterm 20. Fe⸗ hruar 1883 gegen den Maler und Kaufmann Oskar Triebler aus Berlin erlafsene Steckbrief ist durch Ergreifung des Triebler erledigt. Bitter⸗ feld, den 5. April 1883. Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. [15720]

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. derl. [15582] Armensache. Oeffentliche Zustellung.

Die Eheleute Georg Friedrich Schweikhard IV., Bahnarbeiter, und Margaretha, geb. Buhl, Beide in Nieder⸗Ingelheim wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Schmitt zu Mainz, klagen gegen

Schlosser Friedrich Daudistel III. aus Nieder⸗ Ingelheim, zur Zeit ohne bekannten Aufenthalt, aus hem Kaufvertrage vom 25. Januar 1881, mit dem Antrage, das Gericht wolle diesen Vertrag aufgelöst und die Kläger als Eigenthümer folgender in der Gemeinde Nieder⸗Ingelheim gelegenen Immobilien 1) Sektion A. Nr. 1245, Flur 1 Nr. 758, 125⁄10 m Garten im Saal, 2) Sektion A. Nr. 1245, Flur 1 Nr. 759 46 m Hofraithe im Saal, erklären, die dieser Grundstücke verordnen und den Beklagten in die Kosten verurtheilen, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Groß⸗ herzogl. Landgerichts zu Mainz auf

den 23. Juni 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Moyat, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[15562] 8

Oeffentliche Zustellung mit Ladung.

Klageschrift 1 zum Kgl. bayer. Landgerichte Landau in der Pfalz, Civilkammer, in Sachen der Anna Maria Wermbs⸗ ganst, Ehefrau von Georg Bernhard Pfaffmann, Sohn von Georg Bernhard, Ackerer, Beide in Nußdorf wohnhaft, Letzterer zur Zeit unbekannt wo, abwesend, Klägerin, durch Rechtsanwalt Sieben in Landau, gegen ihren genannten Ehemann Georg Bernhard Pfaffmann, Beklagten, Ersatzforderung betreffend, mit dem Schlußantrage: „Die vor dem K. Notare Bolza zu Landau am 25. November 1882 und 12. Februar 1883 aufgenommenen Sepa⸗ rationsverhandlungen zu bestätigen, den Beklagten zu verurtheilen, an die Klägerin zur Befriedigung ihrer Ersatzforderungen den Betrag von 1016 69 nebst Zins hieraus zu 5 % vom 26. Oktober 1882 an und die Prozeßkosten zu bezahlen, die öffentliche Zustellung des ergehenden Urtheiles an den Beklagten zu bewilligen und eine Einspruchs⸗ frist festzusetzen“, wird mit dem Bemerken, daß mit Abkürzung der Einlassungsfrist auf acht Tage Termin zur Verhandlung und zum Erscheinen des Beklagten durch einen Rechtsanwalt auf Mittwoch, den 28. Mai 1883, Morgens 9 Uhr, im Sitzungssaale I. besagten Gerichtes angesetzt ist, dem obigen Beklagten Georg Bernhard Pfaffmann, dessen Aufenthalt unbekannt ist, auf Grund Gerichts⸗ beschlussss vom heutigen Tage hiermit öffentlich zugestellt. Landau, den 4. April 1883. Der K. Gerichtsschreiber am K. Landgerichte: Pfirmann, K. Ober⸗Sekretär.

Aunfgebot. Die Sparkassenbücher der Stadt⸗ sparkasse zu Bromberg, und zwar: a. Nr. 132, aus⸗ gefertigt am 28. November 1843 für den Schul⸗ fonds Gombin, Kreis Schubin, dessen Konto ultimo 1881 einen Bestand von 239 65 hatte, d. Nr. 732, ausgefertigt am 17. Juli 1852 für den Schulfonds Wilkowo, Kreis Schubin, dessen Konto ultimo 1881 einen Bestand von 227 33 hatte, c. Nr. 187, ausgefertigt am 16. Dezember 1843 für den Schulfonds Brzyskorzystew, Kreis Schubin, dessen Konto ultimo 1881 einen Bestand von 40 16 hatte, sind verloren gegangen und sollen auf den Antrag des Königlichen Landraths Kleffel zu Schubin amortisirt werden. Die unbe⸗ kannten Inhaber der vorbezeichneten Sparkassen⸗ bücher werden deshalb aufgefordert, ihre Rechte unter Vorlegung der Sparkassenbücher, spätestens im Aufgebotstermine, den 13. Inni 1883, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Land⸗ gerichtsgebäude, Zimmer Nr. 9, anzumelden, widri⸗ genfalls die Kraftloserklärung der Sparkassenbücher erfolgen wird. Bromberg, den 7. November 1882. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.

[15574] Bekanntmachung. 6 Im Namen des Königs!

Auf den der verwittweten Eigenthümer Piesk, Marie, geb. Benisch, zu Lipten, und des Kossäthen Friedrich Wilhelm Melka zu Buchholz, erkennt das Köͤnigliche Amtsgericht zu Calau durch den Amts⸗ richter Dr. Geppert

für Recht:

1) Die Hypothekenurkunde über zweimal 46 Thaler Darlehen, eingetragen aus den notariellen Obli⸗ gationen vom 2. Oktober 1860 für den Aus⸗ zügler Christian Mai zu Weissagk in Abthei⸗ lung III. unter Nr. 10 und 11 des Grundstücks Band I. Nr. 10 des Grundbuchs von Lipten und von dort übertragen auf das Grundstück Band I. Nr. 45 desselben Grundbuchs, welche beide gebildet werden aus Ausfertigungen der notariellen Obligationen vom 2. Oktober 1860 und Hypothekenauszügen vom 16. Oktober 1860 mit Ingrossationsvermerken vom 26. Oktober 1860 und Entpfändungsvermerken vom 13. April 1866, und

2) die Hypothekenurkunde über 300 Thaler, ein⸗ getragen aus der Obligation vom 30. Ok⸗ tober 1843 für die verehelichte Kofsäth Melka, Christiane, geb. Raschick, zu Buch⸗ bolz, auf dem dem Kossäthen Friedrich Melka zu Buchholz gehörigen, im Grundbuch von Buchholz Band II. Nr. 31 verzeichneten Grundstück in Abtheilung III. unter Nr. 2, welche gebildet wird aus Ausfertigung der Obli⸗ v vom 30. Oktober 1843 und Hypotheken⸗ uch⸗Auszug vom 7. November 1857 mit In⸗ grossationsvermerk vom 7. November 1857,

werden für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden den Antragstellern agfe.

Calau, den 17. März 1883.

Königliches Amtsgericht. II. Abtheilun

[115553]

Zwangsverkaufs⸗Proclam. „In Sachen des Kaufmannes J. H. Ingwersen in Fleusburg, vertreten durch Rechtsanwalt Salliug daselbst. Gläubiger,

wider

den Hausbesitzer Thomas Friedrich Helmer in Fleusburg, Schuldner, 8 8

betreffend ursprünglich 150 ℳ, jetzt Pro

resto 44,94 Zinsen für eine pro⸗

tokollirte Pfandforderung und 21,50 Pprozestosten, ist die Zwangsversteigerung und für die Dauer des Zwangsverkaufsverfahrens zugleich die Zwangs⸗ verwaltung des dem Schuldner gehörigen, in der Norderstraße Nr. 141 in Flensburg belegenen, unter Nr. 241 der Gebäudesteuerrolle und Nr. 236 der Grundsteuermutterrolle mit einem Flächeninhalt von 5,31 a und einem Nutzungswerth von 1215 jährlich aufgeführten, aus Wohnhaus, Schuppen, Waschhaus und Hofraum bestehenden, im Schuld⸗ und Pfandprotokoll der Stadt Flensburg, Band 10, Blatt 270, dem Schuldner auf Grund gefetzlicher Erbfolge nach seinen Eltern zugeschriebenen Grund⸗ stücks nebst Zubehör durch Beschluß des unter⸗ zeichneten Amlsgerichts vom 12. März 1883 ver⸗ fügt worden.

In dieser Veranlassung werden alle, welche an das vorbeschriebene Grundstück nebst Zubehör Eigenthumsansprüche oder sonstige nicht protokollirte dingliche Ansprüche irgend einer Art, insbesondere dinglich privilegirte Ansprüche geltend machen wollen, aufgefordert, dieselben, bei Vermeidung des Aus⸗ schlusses, innerhalb 6 Wochen, im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden.

Zugleich wird Termin zur Verkündung des Aus⸗ schlußurtheils und zum öffentlichen Zwangsverkauf dieses Grundstücks auf

Mittwoch, den 27. Juni 1883, Vormittags 11 Uhr, im unterzeichneten Amtsgericht, Zimmer Nr. 25, angesetzt.

Die Verkaufsbedingungen sind 14 Tage vor dem Termin in der Gerichtsschreiberei, sowie bei dem Zwangsverwalter Wilhelm Frölich, fries. Straße Nr. 34, in Flensburg einzusehen.

Flensburg, den 24. März 1883.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung 4.

Adler.

Vorstehendes Proklam wird dem abwesenden Schuldner hierdurch öffentlich zugestellt. Zugleich wird derselbe zu dem auf

Mittwoch, den 9. Mai d. J., 1 Vormittags 11 Uhr, zur Feststellung der Verkaufsbedingungen angesetzten Termin hierdurch öffentlich vorgeladen. Fleusburg, den 30. März 1883. Der Gerichtsschreiber (L. S.) O. D. Jacobsen.

5552 f 115552] Nothwendiger Verkauf.

Im Wege der nothwendigen Subhastation sollen die dem Gutsbesitzer Albert Wilhelm Mewis und dessen Ehefrau, Alma, geb. Scheinert, in Wolfs⸗ winkel, jetzt zu Berlin, Straßburgerstraße 59, ge⸗ hörigen, im Grundbuche von Zemnick Band I. Blatt 3 eingetragenen Grundstücke:

A. Nr. 1. Das Gut, Haus Wolfswinkel, be⸗ stehend aus den nachstehend aufgeführten Gebäulich⸗ lichkeiten und Pertinenzgrundstücken und resp. den für Pertinenz erklärten Grundstücken als:

1) a. Wohnhaus mit Hausgarten und Hofraum,

12 a 50 qm mit 120 Nutzungswerth, b. Wirthschaftshaus mit 36 Nutzungswerth, d. Stall, e. Scheune, 8 f. Scheune mit Torfschuppen, 1 g. Stall, 8 h. Gesindehaus links mit 36 Nutzungswerth, i. Gesindehaus rechts mit 60 Nutzungswerth, k. Stall, Kartenblatt 4 Nr. 3 der Gemarkung Zemnick, Gebäudesteuerrolle Nr. 15,

9) a. Zemnick, Kartenblatt 1 Nr. 3, Acker, Plan )I* Rr. 2, Artikel 76, 99 a 60 qm mit 11,70 Reinertrag,

b. Zemnick, Kartenblatt 4 Nr. 17/1 a. b. Wiese im Herrenholz, Artikel 76, 6 ha 31 a 20 qm mit 81,93 Reinertrag,

““ Kartenblatt 4 Nr. 2, Acker im

errenholz, Artikel 76, 14 a 80 qm mit 1,74 Reinertrag,

„Zemnick, Kartenblatt 7 4 Nr. 4 Garten im Herrenholz, Artikel 6, 42 a 10 qm mit 9,90 Reinertrag,

„Zemnick, Kartenblatt 4 Nr. 9, Acker im Herrenholz, Artikel 76, 1 ha 41 a 70 qm mit 16,65 Reinertrag,

Zemnick, Kartenblatt 4 Nr. 11, Wiese im Herrenholz, Artikel 76, 3 ba 54 a 40 qm mit 33,30 Reinertrag,

e Kartenblatt 4 Nr. 12, Acker im

errenholz, Artikel 76, 6 ha 12 a 80 qm mit 72 Reinertrag, 1—

„Zemnick, Kartenblatt 4 Nr. 21/16, Weide vom Wolfswinkel, Artikel 76, 17 ba 65 a 80 qm mit 33,03 Reinertrag,

i. Zemnick, Kartenblatt 4 Nr. 13, Wiese der Wolfswinkel, Artikel 76, 1 ha 33 a 80 qm mit 12,57 Reinertrag,

5) b. Zalmsdorf, Kartenblatt 5 Nr. 23, Holzung, Plan Nr. 88, Artikel 14, 2 ha 86 a 50 qm mit 20,19 Reinertrag,

c. Zalmsdorf, Kartenblatt 5 Nr. 75/53 a., b., 54, Acker und Wiese, Plan 93 b., Artikel 14, 2 ha 62 a 20 qm mit 16,05 Reinertrag,

d. Zalmsdorf, Kartenblatt 5 Nr. 76/56, Hol⸗ zung, Plan 94a., Artikel 14, 3 ha 40 a 60 qm mit 9,33 Reinertrag,

e. Zalmsdorf, Kartenblatt 5 Nr. 73/50, 51, Wiese und Acker, Plan Nr. 92 b., Artikel 14, 49 a 80 qm mit 4,02 Reinertrag,

f. Zalmsdorf, Kartenblatt 5 Nr. 4, Holzung, Plan Nr. 70, Artikel 14, 2 ha 89 a 50 qm mit 20,40 Reinertrag,

g. Letza, Kartenblatt 1 Nr. 36, Acker vom Plane Nr. 100, Artikel 32, 1 ha 05 a 70 qm mit 11,19 ö

i. Zalmsdorf, Kartenblatt 2 Nr. 41/3, 42/3,

cker, Rest des Planes 8, Artikel 14, 2 ha

Plan Nr. 174a., Artikel 76, 81 a 10 qm mi 7,62 Reinertrag,

I. Zemnick, Kartenblatt 5, Nr. 248/1, Wiese, Plan Nr. 174 b., Artikel 76, 28 a 40 qm mit 2,67 Reinertrag, Zemnick, Karte nblatt 5 Nr. 250/103, Wiese, Plan 17 b, Artikel 76, 21 a 90 qm mit 2,07 Reinertrag,

Zalmsdorf, Karteablatt 5 Nr. 63/16, 65/17, 18, 19, 81/20, Acker, Wiese und Holzung, Plan Nr. 91 a., Artikel 14, 3 ha 06 a 40 am mit 21,42 Reinertrag, Zalmsdorf, Kartenblatt 5, Flächenabschnitt 59/15, 61/16, 80/20, Holzung und Acker, Plan 91c, Artikel 14, 2 ha 83 a mit 16,41 Reinertrag, Zalmsdorf, Kartenblatt 5 Nr. 60/15, 62/16, 64/17, Holzung, Acker und Wiese, Plan 91 b., Artikel 14, 96 a 50 qm mit 11,07 Rein⸗ ertrag, Zalmsdorf, Kartenblatt 5Nr. 52, 74/53 a. b., Holzung und Acker, Plan 93a., Artikel 14, 1 ha 22 a 30 qm mit 9,12 Reinertrag, Zalmsdorf, Kartenblatt 5, Nr. 79/56, Holzung vom Plane 94 b., Artikel 14, 34 a 50 qm mit 0,93 Reinertrag, Zalmsdorf, Kartenblatt 4, Nr. 44,291, Holzung vom Plane Nr. 60, Artikel 14, 1 ha 90 a 70 qm mit 5,22 Reinertrag, Zalmsdorf, Kartenblatt 5 Nr. 21, Holzung, Plan 90, Artikel 14, 2 ba 86 a 70 qm mit 20,22 Reinertrag, Zemnick, Kartenblatt 1 Flächenabschnitt 188/7, Acker, Plan Nr. 66, Artikel 76, 37 a 50 qm mit 1,77 Reinertrag, Zemnick, Kartenblatt 1 Flächenabschnitt 189/9, Acker, Plan 67 a., Artikel 76, 1 ha

9 2 50 qm mit 2,58 Reinertrag, Zemnick, Kartenblatt 1 Flächenabschnitt 190/17, Holzung, Plan 67 b., Artikel 76, 34 a 50 qm mit 0,81 Reinertrag,

Nr. 1. 1 ha 74 a 60 qm Wiese vom Plan Nr. 16 mit 10,05 Reinertrag, Karten⸗ blatt 5 Nr. 231/101 a., b., c., Artikel 76 der Gemarkung Zemnick,

Nr. 2. 72 a Wiese vom Plan 21 mit 4,89 Reinertrag, Kartenblatt 5, Parzelle Nr. 107 a., b., Artikel 76 der Gemarkung Zemnick,

Nr. 3. 68 a Wiese vom Plane 18 mit 4,77 Reinertrag, Kartenblatt 5 Nr. 104 a., b., c., Artikel 76 der Gemarkung Zemrnick, Nr. 4. 91 a 70 qm Wiese vom Plane 23 mit 7,59 Reinertrag, Kartenblatt 5 Nr. 111 a., b., Artikel 76 der Gemarkung

Zemnick, Nr. 5. 1 ha 38 a 10 qm vom Plane 169 mit 12,99 Reinertrag, Kartenblatt 5 Nr. 12, Artikel 76 der Ge⸗ markung Zemnick, Nr. 6. 71 a 50 qm Wiese vom Plane 17 a. mit 6,72 Reinertrag, Kartenblatt 5 Nr. 249/103, Artikel 76 der Gemarkung Zemnick, Nr. 7. 1 ha 54 a 50 qm Wiese vom Plane 22 mit 11,46 Reinertrag, Karten⸗ blatt 5 Nr. 109 a., b., Artikel 76 der Ge⸗ markung Zemnick, Nr. 8. 51 a 10 qm Wiese vom Plane 16 mit 2,40 Reinertrag. Kartenblatt 5 Nr. 232/101 a., Artikel 76 der Gemarkung Zemnick, am 18. Juni 1883, Vormittags 11 Uhr, an Ort und Stelle, zu Haus Wolfswinkel bei Seyda, Kreis Schweinitz, versteigert und am 21. Juni 1883, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle das Urtheil über den Zu⸗ schlag verkündet werden.

Die Auszüge aus der Gebäude⸗ und Grundsteuer⸗ mutterrolle sowie beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblattes können in unserer Gerichtsschreiberei ein⸗ gesehen werden.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben spätestens im Versteigerungs⸗ termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Rechten ausgeschlossen werden.

Jessen, den 10. März 1883.

Königliches Amtsgericht.

[15568] Urtheils⸗Auszug. EI“

der zum Armenrechte belassenen Ehefrau des Pumpen⸗

machers Lambert Küpper, Josephine, geb. Ahn, zu

Aachen wohnend,

Wiese

gegen ihren vorgenannten Ehemann, hat das Königliche Landgericht, I. Civilkammer, hierselbst, durch rechtskräftiges Urtheil vom 26. Fe⸗ bruar 1883 für Recht erkannt: „Die zwischen den Parteien bestehende eheliche Gütergemeinschaft wird für aufgelösterklärt, Güter⸗ trennung verordnet, Parteien zur Auseinander⸗ setzung ihrer Vermögensverhältnisse vor Notar Euler zu Aachen verwiesen und Beklagter wird verurtheilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ 1“ Aachen, den 1. April 1883. 1 Flasdick, Assistent, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [155672 Urtheils⸗Auszug. 8 n Sachen der zu Aachen wohnenden gewerblosen Catharina von den Driesch, Ehefrau Leonhard Baltes, zum Armen⸗ rechte belassen, gegen

deren vorgenannten EChemann, hat das Königliche Landgericht, I Civilkammer, zu Aachen, durch rechtskräftiges Urtheil vom 5. März 1883 für Recht erkannt: 1 „Die zwischen den Parteien bestehende eheliche Gütergemeinschaft wird mit allen gesetzlichen Folgen für aufgelöst erklärt, Gütertrennung angeordnet, Parteien werden behufs Auseinander⸗ setzung ihrer Vermögensverhältnisse vor den Königlichen Notar Heidegger dahier verwiesen, und Beklagter verurtheilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ Aachen, den 1. April 1883.

25 a 40 qm mit 55,35 Reinertrag,

k. Zemnick, Kartenblatt 5 Nr. 247/1, Wiese,!

. Assistent, Gerichtsschrei

Landgerichts.

8

[6248] Aufgebot.

Auf den Antrag des Kaufmanns F. H. Ham⸗ mersen in Osnabrück wird der Inhaber des angeb⸗ lich vernichteten Wechsels, d d. Osnabrück, den 17. September 1882, über 670 7 ₰, zahlbar ultimo November 1882, ausgestellt von F. H. Hammersen an eigene Ordre, acceptirt von Leopold Herzog in. Königsberg i. Pr, hierdurch aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin den 21. September 1883, Vormittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 36, seine Rechte auf diesen Wechsel anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Königsberg i. Pr., den 31. Januar 1883 Königliches Amtsgericht. IX. gez. Heyn.

[15584] Oeffentliche Ladung. Unterm 4. ds. Mts. hat der Rechtsanwalt Zeitler dahier Namens des Fabrikarbeiters Andreas Rothen⸗ höfer daselbst gegen dessen, unbekannt wo? sich auf⸗ haltende Ehefrau Katharina Rothenhöfer, geb. Simon, eine vom 3. dess. Monats datirte Klage auf Ehescheidung beim Königlichen Landgerichte dahier eingereicht, und darin gebeten, zu erkennen:

1) es sei die zwischen Andreas und Katharina Rothenhöfer bisher bestandene Ehe dem Bande nach zu trennen, und Beklagte schuldig, die Streitskosten zu tragen resp. zu erstatten,

2) sei wegen Vermögenslosigkeit beider Theile von einem Ausspruche im Schuldgrunde Umgang zu nehmen.

Zur mündlichen Verhandlung dieser Klage wurde vom K. Landgericht Nürnberg, III. Civilkammer, die öffentliche Sitzung vom

Samstag, den 7. Juli 1883, Vormittags 8 ½⅔ Uhr, bestimmt, in welcher durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu erscheinen die Beklagte andurch geladen wird.

Nürnberg, den 6. April 1883.

Gerichtsschreiberei des K. Landgerichts: Maier, K. Ober⸗Sekretär.

[15560] 8 Edictalladung behufs Todeserklärung.

Nachbenannte verschollene Person: Schiffer Jo⸗ hann Hinrich Getreu aus Cappel, geboren am 24. Dezember 1846 daselbst, Sohn des Maurer⸗ meisters Johann Eide Getreu und dessen Ehefrau Anna Sophie, geb. Hachmann, lutherisch, welcher vor über 16 Jahren nach Amerika ausgewandert ist, und von dem seit über 10 Jahren keine Nachrichten mehr bekannt sind, wird auf Antrag des nächsten bekannten Blutsverwandten, nachdem von dem An⸗ tragsteller den Vorschriften des §. 7 des Gesetzes über die Todeserklärung verschollener Personen vom 23. Mai 1848 Genüge geleistet ist, hierdurch auf⸗ gefordert, sich binnen Jahresfrist und spätestens am

21. Mai 1884, 10 Uhr Vormittags, entweder in Person, oder durch einen gehörig legiti⸗ mirten Bevollmächtigten bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden.

Falls bis zu dem angegebenen Zeitpunkte eine Meldung nicht eingegangen ist, soll die oben näher bezeichnete verschollene Person für todt erklärt und ihr Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern überwiesen werden.

Zugleich ergeht damit die Aufforderung

a. an alle Personen, welche über das Fortleben

des Verschollenen Kunde geben können, davon Mittheilung zu machen,

.für den Fall der demnächstigen Todeserklärung aber an etwaige Erb⸗ oder Nachfolgeberechtigte ihre Erbansprüche anzumelden, andernfalls bei der Ueberweisung des Vermögens des Ver⸗ schollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden wird.

Dorum, den 20. März 1883.

Königliches Amtsgericht.

1 Baring.

[15586] Bekanntmachung. 8

Durch rechtskräftiges Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz vom 14. März 1883 ist die bisher zwischen den Eheleuten Ludwig Hoelzer, Lokomotivführer, und Dorothega, geb. Sieber, zu Coblenz bestandene Gütergemein⸗ schaft für aufgelöst erklärt worden.

Coblenz, den 5. April 1883.

Heinnicke,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

8 8 [15554]

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der seither dem weiland Oekonom Bluhm gehörig b auf dem Neustrelitzer Stadtfelde sub

r. 4a. belegenen großen Wiese ist zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Dienstag, den 1. Mai 1883,

Vormittags 10 Uhr, bestimmt.

Der Theilungsplan wird vom 23. d. Mts. an zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt sein. Neustrelitz, 2. April 1883. Großherzogliches Amtsgericht. Abtheilung II. 8 (gez.) Jacoby. Beglaubigt: (Unterschrift.) Gerichtsschreiber.

[15595] Alle Diejenigen, welche dem zu Prenzlau am 20. März cr. verstorbenen Commissionär und Agen⸗

1⁴ 2 schulden oder Gegenstände von demselben in Ver⸗ wahrung haben, sowie Diejenigen, welche Forderun⸗ gen an denselben haben, werden ersucht, die Rege⸗ lung durch den Unterzeichneten binnen vier Wochen vorzunehmen.

Prenzlau, den 30. März 1883.

Naithes-Garisch.

gerichtlich bestel Püleger der Nachlaß