Die Abgg. Dr. Baumbach u. Gen. beantragten, den §.43 dahin zu amendiren, daß nur die Versagungsgründe des §.57 Platz greifen sollten. Ferner wollten sie dem Artikel folgende Zusatze geben:
1) „Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der Zeit von der amtlichen Bekannt⸗ machung des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich.“
2) in Gemeinschaft mit dem Abg. Träger:
„Dasselbe gilt auch bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Ver⸗ theilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken.“
b Der Abg. Träger befürwortete seinen Antrag, es gelte ein Gebiet zu gewinnen, an dessen Schutz alle politischen Parteien ein gleiches Interesse hätten, nämlich Schutz der Wahlfreiheit und der davon untrennbaren Freiheit der Wahl⸗ agitation. Die Nothwendigkeit dieser Freiheiten sei von den verschiedensten Lzarteien anerkannt. Seine Vorschläge be⸗ zweckten, den bisherigen verworrenen und Mißbrauch ge⸗ stattenden Zuständen ein Ende zu machen. Man könnte zweifeln, ob diese ganze Materie in der Gewerbeordnung zu erledigen sei, allein, da es sich um Abstellung eines dringenden Nothstandes handele, so dürfe man diese Ge⸗ legenheit nicht vorübergehen lassen; denn langjährige Er⸗ fahrung habe das Haus gelehrt, die Gelegenheit, wo sie sich auch biete, zu ergreifen. Wende die Rechte nicht ein, daß vielleicht die architektonische Skulptur der Gesetzgebung dar⸗ unter leiden könnte. Darauf habe seine Partei längst ver⸗ zichtet; die ganze deutsche Gesetzgebung sei ein Benutzen der Gelegenheit durch die Majorität. Es seien namentlich die Nothstände in Preußen, welche seine Partei veranlaßt hätten, diese Anträge zu stellen, Preußen, wo man denke, der Staat müsse zu Grunde gehen, wenn zur Wahlagitation Plakate vertheilt würden, und wo ein sonst sehr vernünftig denkender Amtsvorsteher einem um Erlaubniß zur Plakatvertheilung nachsuchenden, achtbaren Bürger, der Schuhmacher sei, zugleich mit der Erlaubniß die Verse habe über⸗ senden können: „Wenn Schuster erst den hohen Staat berathen, dann sind schon überflüssig längst die Potentaten.“ In dem Erlaubnißschreiben sei auch offen die Ansicht des Amtsvorstehers ausgesprochen worden, daß durch derartige Wahlagitationen das Volk nur unnütz aufgeregt werde. Seiner Ansicht nach aber sei eine gesunde Wahlagitation ein politischer Segen für einen Wahlkreis. Die Leute würden zum Nachdenken darüber gebracht, worauf es ankomme, und gäben schließlich dieser Ueberzeugung gemäß ihre Stimme ab. Jede Partei aber müsse ein Interesse daran haben, daß ihre Wähler überzeugungstreu zur Wahlurne treten. Er wünsche Einheit in dieser Beziehung. Die Fassung: „Zur Empfehlung eines Wahlkandidaten“, könne er nicht gut heißen, denn wenn Jemand schreibe, „wählt den und den nicht!“ so könnte die
Polizei sagen, „das sei doch keine Empfehlung, sondern ein
Abrathen.“ — Jede Partei habe ein Interesse an der Frei⸗
beit der Wahlagitation, und er würde, wenn Deutschland eine
liberale Regierung hätte, der konservativen Partei gegenüber ebenso für die größte Freiheit plaidiren.
Der Abg. Frhr. von Gagern bemerkte, die architek⸗ tonische Struktur der Vorlage, die auch gestern der Abg. Dr. Braun bemängelt habe, sei hauptsächlich durch die liberalen Anträge entstanden; sie sei nicht Schuld der Kommission. In Bezug auf die liberalen Anträge erkläre er, daß sie ganz im Sinne seiner Partei seien, und daß seine Partei für die⸗ selben stimmen werde.
Der Abg. Dr. Braun (Wiesbaden) erklärte, wegen des chönen Schlusses wolle er dem Vorredner den Anfang der
Rede in Gnaden ignoriren, und den alten Kohl nicht noch einmal aufwärmen.
Der Abg. von Kleist⸗Retzow entgegnete, die Vorredner hätten über Gegenstände gesprochen, um die es sich hier gar nicht handele. Hier handele es sich nur um die gewerbsmäßige Vertheilung von Stimmzetteln resp. um die Zurücknahme der dazu nöthigen Erlaubniß, und er hoffe, daß diejenigen Par⸗ teien, die in dem Falle des Hausirgewerbes die entsprechende Möglichkeit der Konzessionszurücknahme genehmiat hätten, auch hier für die Vorlage eintreten würden. Die Liberalen woll⸗ ten aber hierbei ihre zufällige Majorität von einer Stimme benutzen, um einen ganz fremden Gegenstand in dies Gesetz zu bringen und Eroberungen zu machen für die Zwecke der Wahl. Dies sei aber ein gefährliches Spiel, weil die Linke badurch die Annahme des ganzen Gesetzes durch die Regierung gefährde, darum müsse man gegen die Anträge der Fortschritts⸗ partei sein. Er bitte die Anträge Baumbach und Träger um so eher abzulehnen, als danach für die Wahlzeit volle Preß⸗ freiheit eintreten würde.
Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, wenn die Regierung nach Annahme der Anträge der Fortschrittspartei das ganze Gesetz nicht annehmen könnte, so würde das beweisen, daß diese Vorlage in den Augen der Regierung von nur geringem
Werthe sei. Mit den Anträgen Dr. Baumbach folge die Fort⸗ schrittspartei nur den Spuren Kleist⸗Retzows, der mit seinem Antrage auf obligatorische Arbeitsbücher für Erwachsene viel Einschneidenderes in das Gesetz gebracht habe, als die Linke an dieser Stelle. Dieser Antrag gehöre recht eigentlich hierher, wo es sich um die Vertheilung von Druckschristen handele, die jetzt viel beschränkter sei als früher. In der That bedürfe ein allgemeines Stimmrecht einer solchen Preßfreiheit wenigstens für die Zeit der Wahlen; wenn er die Macht hätte, würde er auch die Anzeigepflicht von Versammlungen für diese Zeit aufheben. Er habe in Franzburg letzthin und auch bei der Wahl des Abg. Lenzmann die Erfahrung gemacht, daß Zettelvertheiler vor die Polizeibehörde geführt und mit Geldstrafen belegt würden. Das mache immer einen gewissen Eindruck auf das Volk, weil die Partei, deren Wahlzettel konfiszirt würden, etwas Gefährliches zu sein scheine. Zuletzt müßte nach der vns epuing der Rechten jeder, der vor dem Wahllokale Stimmzettel vertheile, von der Polizei eine besondere Erlaubniß dazu einholen. Die Gewerbsmäßigkeit des Zettelvertheilens würde die Rechte schon darin finden, daß der Mann dafür einen Thaler erhalte. Nehme man also den Antrag nicht an, so sei für die Parteien, welche nicht die in Kreisblättern ꝛc. dargestellte Macht der Regierung für sich hätten, eine Agitation unmöglich. Er habe hier vor sich ein Flugblatt, welches die Wahl des Abg. von Uechtritz empfehle, und dabei ermahne, von der in den letzten zwölf Jahren befolgten Politik der Aussaugung abzustehen. Das sei die Politik des Fürsten Bismarck; für die Wahl eines konservativen Staatsanwalts werde agitirt, indem man gegen die bestehende Regierung vorgehe. Wie möge man nun erst in Fällen, wo es sich nicht um Königliche Beamte handele, verfahren? Der Antrag Baumbach bezwecke, daß die Bestim⸗
mungen, welche für die Zurücknahme der Konzession zum
Hausirgewerbe maßgebend sein sollten, nicht auch auf die Zettelvertheiler ausgedehnt werden sollten. Lehne die Majorität dieses Hauses diesen Antrag ab, so schränke sie die Wahlagitationen in einer bisher nicht dagewesenen Weise ein. Bei dem Hausirer, der nicht am Orte wohne, möge ein solcher Paragraph mehr gerechtfertigt erscheinen, aber bei den orts⸗ eingesessenen Wahlflugblätter⸗Vertheilern lasse sich dafür kein Vorwand finden. Nach den Bestimmungen des §. 43 könne die Polizei jede Agitation beliebig untersagen. Vom Hausirergewerbe könnten minorenne Kinder ausgeschlossen werden. Er sehe aber nicht ein, warum man diese auch von der Wahlzettelvertheilung ausschließen solle. Aus allen diesen Gründen vitte er, sowohl den Antrag Träger wie den Antrag Baumbach anzunehmen.
Der Abg. Dr. Blum erklärte, nachdem das Haus die Entziehungsmöglichkeit der Konzession in einem sehr weiten Maß beschlossen, und darin Nova geschaffen habe, könne man auch für die Wahlfreiheit Nova schaffen. Er würde für die Anträge Baumbach und Träger nicht gestimmt haben, wären für das Hausirgewerbe liberalere Beschlüsse gefaßt worden; lehne man die liberalen Anträge hier ab, so ver⸗ schlimmere man die jetzigen bösen Wahlverhältnisse noch be⸗ deutend. Er werde demnach für die Anträge Träger und Baumbach stimmen, bitte aber den Abg. Träger, in der dritten Lesung in seinem Antrage das Wort „für Wahlzwecke“ durch ein pröäziseres zu ersetzen.
Der Bundeskommissar entgegnete, es handele sich um eine doppelte Abänderung der Vorlage, erstens insofern als die Gründe der Versagung der Erlaubniß beschränkt werden sollten, und dann dadurch, daß für gewisse Zeiten die Bestim⸗ mungen des 8§.43 außer Anwendung gesetzt sein sollten. Was die Beschränkung der Gründe anlange, so möchte er bitten, den Antrag nicht anzunehmen. Der Antrag lasse das geltende Recht nicht bestehen, welches mit dem Regierungsvorschlage übereinstimme, ja sogar noch größere Beschränkungen, enthalte, als diese. Was den zweiten Antrag anlangte, so habe dieser den Zweck, eine gänzliche Ausnahme von diesen Bestimmungen eintreten zu lassen; diese Ausnahme sei aber so dehnbar ge⸗ halten, wie es ja auch schon der Vorredner bemerkt habe, daß für die Zeit der Wahl der §. 43 als aufgehoben anzusehen wäre. Schon aus diesem Grunde und bei der Stellung des Antrages zur Vorlage selbst könne er keine zustimmende Er⸗ klärung zu demselben abgeben.
Der Abg. Träger erklärte, sein Antrag habe nur den Zweck, das Vertheilen von Wahlflugblättern an sich zu ge⸗ statten; sollte der Inhalt der Flugblätter Veranlassung zum Einschreiten der Polizei oder Gerichte Anlaß bieten, so sei dagegen in seinem Antrage durchaus nichts enthalten.
Der Abg. Frhr. von Heereman trat nach den Erfahrungen, die er als Vorsitzender der Wahlprüfungskommission über die Praxis mancher Behörden den Wahlflugblättern gegenüber gemacht habe, für die Amendements Träger und Baumbach ein, und halte er es dabei für gleichgültig, ob hier Nova ge⸗ schaffen würden oder nicht. Wenn der Abg. von Kleist⸗Retzow meine, durch den Antrag Träger sollten zu weit gehende Er⸗
oberungen gemacht werden, so sei diese Behauptung als ein Ausfluß der bei der Berathung dieses Gesetzes überhaupt herrschenden Neigung zu Uebertreibungen aufzufassen.
Danach wurden die Anträge Baumbach (mit 147 gegen 142 Stimmen) und Träger (mit großer Majorität) und mit diesen Aenderungen der § 43 genehmigt.
Die Berathung des Art. 7 wurde ausgesetzt. Es folgte der Titel 8 §. 53.
Der §. 53 lautet nach b eenssgonherhse:
rt. 8.
An die Stelle des §. 53 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:
Die in dem §. 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der Appro⸗ bation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
Außer aus diesen Gründen können die in den §§. 30, 30a., 32, 33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallangen in gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigen⸗ schaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung oder Be⸗ stallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unter⸗ lassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entschei⸗ dung vorbehalten.
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 EE Seite 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun.
Hierzu beantragte der Aba. Dr. Thilenius:
Der Reichstag wolle beschließen:
1) im §. 53 Absatz 1 die Worte „oder wenn dem Inhaber der Approbation die buͤrgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind“ zu streichen; 2) im §. 53 Absatz 2 im Eingange statt der Worte „außer aus diesen Gründen“ zu setzen: „außer aus diesem Grunde“; eventuell 3) für den Fall der Ablehnung der Anträge sub 1 und 2 dem §. 53 Absatz 1 hinter den Worten „aberkannt sind“ die Worte ö „im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehren⸗ verlustes.“
Der Abg. Dr. Thilenius befürwortete seinen Antrag und hob hervor, daß in äußerst seltenen Fällen, wie die Statistik nachweisen könne, kriminelle Bestrafungen von Aerzten statt⸗ gefunden hätten. Die ärztliche Approbation sei eine wissen⸗ schaftliche, nicht eine moralische, und könne gegenwärtig nicht einmal durch eine richterliche Instanz aberkannt werden. Wollte man nun das Novum einführen, aus moralischen Gründen die Approbation anzuerkennen, so müßte man vor⸗ her den Charakter der Approbation ändern. Was solle denn aus dem Arzte werden, wenn derselbe die Approbation ver⸗ liere? Man stoße denselben dann in die Reihe der Pfuscher. Man dürfe auch nicht vergessen, daß die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgen könne wegen Verbrechen, trotz welcher der Arzt immer noch die für die Ausübung seines Berufs nöthigen Qualifikationen besitzen könne. Er bitte dringend, seinen Antrag anzunehmen.
Der Abg. von Kleist⸗Retzow sprach sich gegen diesen An⸗ trag aus. In anderen Ständen gebe es Ehrenräthe, die einen Berufsgenossen auszustoßen berechtigt seien. Da sei es doch das Mindeste, daß man einen Arzt aus dem ärztlichen Berufe entferne, wenn durch richterliches Erkenntniß ihm die Ehren⸗ rechte aberkannt seien.
Der Abg. Dr. Langerhans entgegnete, daß Aerzte hin und wieder ihre „Vertrauensstellung in verbrecherischer Weise zu unsittlichen Handlungen mißbraucht“ hätten, sei möglich. Um solche Fälle zu bestrafen, reiche der Strafrichter aus, und es rechtfertige sich nicht die Entziehung der Approbation, die überdies die Thätigkeit des Arztes, wenn auch in inferiorer Weise, nicht ausschließe.
Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, es sei überhaupt ein Fehler gewesen, die Ausübung des ärztlichen Berufs in die Gewerbeordnung zu ziehen. Am besten sei es, den Aerzten Korporationen, Ehrengerichte zu geben, um solche Fragen zu entscheiden. Votums in der dritten Lesung für eine Entziehung der Appro⸗ bation für die Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehren⸗ rechte stimmen.
Der Bundeskommissar bemerkte, daß ein großer Theil der Aerzte sich für diese Bestimmung der Vorlage ausgesprochen habe, er bitte, dieselbe anzunehmen.
Unter Ablehnung des Prinzipalantrages Thilenius⸗ Baumbach wurde der vom Abg. Dr. Windthorst befürwortete Eventualantrag derselben Abgeordneten, und mit dieser Aende⸗ rung der §. 53 angenommen.
Der Präsident theilte mit, daß vom Abg. Richter (Hagen) eine Interpellation, betr. die noch ausstehende Ersatzwahl in Dortmund, eingebracht sei.
1 Herauß vertagte sich das Haus um 5 ½ Uhr auf Freitag 11 Uhr.
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aserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen St aats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. R R.
. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen. Sbmissionen etc. .Verloosung, Amortisation Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
und Grosshandel.
6
7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen.
9. Familien-Nachrichten.]
3. Verschiedene Bekanntmachungen.
U'In der Börsen- beilage. R
„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
& Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. maliger
Vorbestrafung wegen Diebstahls in den Akten J. III. D. 213. 83. verhängt.
Statur mittlere, untersetzt,
Es wird er⸗ Stirn frei, Bart brauner
Haare chnurrbart, Augenbrauen
erlassene Steckörief wird biermit wiederholt er⸗
dunkelbraun, neuert. (XII. 27/77.) Cassel, den 9. April 1883.
Indessen wolle er vorbehaltlich seines definitiven
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Tischlergesellen Carl Friedrichhermann Hoehne, P.8. am 29. Mai 1861 zu Radeburg im Königreich
achsen, welcher sich verborgen hält, ist die Unter⸗ suchungshaft in den Akten J. II. B. 276. 83. wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 11/12, abzuliefern. Berlin, den 10. April 1883. Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I. Beschreibung: Größe 1 m 70 em, Statur schlank, Haare dunkelblond, Augenbrauen blond, Nase länglich und svig, Mund aufgeworfene Lippen, Zähnezvollständig, Kinn spitz, Gesicht schmal, Gesichtsfarbe blaß, Sprache sächsi⸗ scher Dialekt.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Franz Albert Rhein, geboren am 28. Auguft 1838 zu Uhlenkrug, Kreis Ueckermünde, welcher flüchtig ist resp. sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls nach mehr⸗
sucht, denselben zu verhaften und in das Unter⸗ suchungsgefängniß zu Berlin XW., Alt⸗Moabit 11/12, abzuliefern. Berlin, den 6. April 1883. König⸗ liche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. J. V.: Simon v. Zastrow. Beschreibung: Alte 44 Jahre, Größe 1,65 m, Statur mittel, Haare roth, Stirn frei, Augenbrauen roth, Augen blau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich. Zähne ge⸗ sund, Kinn rund, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Besondere Kennzeichen: etwas bucklig.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Handlungsreisenden Otto Carl Friedrich Kohnert aus Berlin, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen wiederholter Unterschla⸗ gung vethängt. Es wird ersucht denselben zu ver⸗ haften und in das Gerichtsgefängniß zu Potsdam ab⸗ zuliefern. Potsdam, den 11. April 1883. Der Unter⸗
suchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. Beschreibung: Alter 22 Jahre, geb. 20./6. 1860,
braun, Augen dunkelbraun, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesicht oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Lumpensammler Adam Bachmann von hier, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Gerichtsgefängniß zu Essen abzuliefern. (J. 243 — 83.) Essen, den 11. April 1883. Königliche Staatsanwaltschaft. — Beschrei⸗ bung: Alter 25 Jahre (geb. 11./3. 1858), Größe 1,70 m, Statur schlank, Haare blond, Stirn frei, Bart blonder Schnurrbart, Augenbrauen blond, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne aut, Kinn rund, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Geburtsort: Olfen in Hessen.
Der hinter der Wittwe des Kaufmanns Bir⸗ kenstamm, Emma Auguste, geb. Ingenohl, aus Cassel, zuletzt in Berlin, am 12. Dezember 1877
Königliche Staatsanwaltschaft. Stintzing.
Ladung. Die nachbenannten Personen: 1) der Wehrreiter August Ferdinand Ernst Schleusener aus Sonnenburg, geboren den 11. Septeember 1846 zu Ratzdorf, Kreis Landsberg a./W., 2) der Wehr⸗ mann Friedrich Wilhelm Grenz arus Sonnenburg, geboren am 21. Mai 1849 zu Stevwüberg, Kreis Ost⸗ Sternberg, 3) der Reservist Cutl Ludwig Aiguer aus Sonnenburg, geboren am 28. September 1856 zu Sonnenburg, 4) der Wehyrmann Carl Friedrich Theodor Meilicke aus Hcommpshire, geboren am 2. Juli 1852 zu Pensylvanicen, Kreis Ost⸗Sternberg, werden beschuldigt, ad 3, als beurlaubter Reservist, ad 1, 2 u. 4 als Wehrkmann der Landwehr, ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 12. Juni 1883, Vormittags 9 Uhr, vor das’ Königliche Schöffengericht hier⸗ selbst zur Haur tverhandlung geladen. Bei
8 8
entschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf
Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung
von dem Königlichen Bezirks⸗Kommando zu Cüstrin
ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Sonnen⸗
burg, den 10. März 1883. Kirchner, Gerichts⸗
schreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗
ladungen u. dergl.
[16433] Oesseutliche Zustellung.
In dem beim Königlichen Landgerichte zu Coblenz anhängigen Collocationsverfahren behufs Verthei⸗ lung des Erlöses der am 28. April 1881 am König⸗ lichen Amtsgerichte zu Zell auf Anstehen des Ger⸗ bereibesitzers Peter Marx zu Zell an der Mosel gegen den Johann Peter Erhardt, Müller zu Alt⸗ kaverbach, Gemeinde Altlay, dermalen ohne bekann⸗ ten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, stattgehabten Sub⸗ hastation hat der mit der Leitung des Verfahrens beauftragte Richter, Herr Landrichter Elenz, unter dem 12. März 1883 den provisorischen Theilungs⸗ plan angefertigt und zur Einsicht der Interessenten auf der Gerichtsschreiberei des hiesigen Königlichen Landgerichts hinterlegt. 2
Der genannte Gemeinschuldner Johann Peter Er⸗ hardt wird hiermit aufgefordert, binnen der gesetz⸗ lichen Frist von einem freien Monat a dato von diesem Vertheilungsplan Einsicht zu nehmen und seine etwaigen Einwendungen dagegen durch Klage⸗ erhebung geltend zu machen, auch den Nachweis zu liefern, daß dies in der angegebenen gesetzlichen Frist geschehen ist. . 8 e“
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieses hiermit bekannt gemacht.
Coblenz, den 7. April 1883.
Brennig,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Königliches Amtsgericht Habelschwerdt. [16398] DOeffentliche Zustellung. Die Viehwärterin Caroline Tschimmel zu Con⸗ radswalde
klagt wider den Wirthschaftsinspektor Walter, früher in Neu⸗Waltersdorf, Kreis Habelschwerdt, zuletzt in Schönwitz bei Dambrau O./Schl., jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, wegen einer Restdarlehnsforderung von 15 ℳ und Zinsen mit dem Antrage auf Ver⸗ urtbeilung des Beklagten zur Zahlung von 15 ℳ nebst 5 % Zinsen seit 1. Januar 1883 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Habel⸗ schwerdt auf den 12. Juli 1883, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 11.1“ Habelschwerdt, de 4. 1883. ranke, h Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts i. B.
16399 Oeffentliche Zustellung. 6 G Der Snsvede Julius Tarnow zu Wilkowo ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Knirim hier, klagt gegen den Eigenthümer Wilhelm Ziebarth zu Flatow⸗ Schmirdowo wegen 18 ℳ Zinsen von dem auf dem Grundstücke Flatow⸗Schmirdowo Bl. 82 Abthei⸗ lung III. Nr. 1 für den Kläger eingetragenen Dar⸗ ehen von 300 ℳ mit dem Antrage: den Beklagten bei Vermeidung der Zwangsvoll⸗ streckung in das Grundstück Flatow⸗Schmirdowo Bl. 82 zu verurtheilen, an den Kläger 18 ℳ zu zahlen und das Urtheil für vorläufig voll⸗ streckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Flatow auf den 10. Juli 1883, Vormittags 11 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. C. 353/83. Czerwinski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[163788 Oeffeutliche Zustellung.
Die verehelichte Tuchmachergesell Krueger, Amalie Auguste, geb. Muennich, Fabrikarbeiterin zu Kamenz in Sachsen, vertreten durch den Rechtsanwalt Gersdorf hierselbst, hat gegen ihren Ehemann, den Tuchmachergesellen Friedrich Gustav Krueger, früher zu Sorau, zuletzt hierselbst, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen unüberwindlicher Abneigung und Ehe⸗ bruchs mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Be⸗ klagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, geklagt und ist nach Beendigung der Beweisauf⸗ nahme zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits Termin vor der ersten Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Guben auf 8
den 2. Juli 1883, 8
1 Vormittags 9 ½ Uhr, bestimmt, zu welchem der Beklagte mit der Auf⸗ forderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen, hiermit öffentlich ge⸗ laden wird.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die
kten mit der Beweisverhandlung, d. d. Sorau, den 8. v. Mts., hier wieder eingegangen sind.
Guben, den 10. April 1883.
Wesenfeld, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
(16402] Oeffentliche Ladung. Lüneburg, den 10. April 1883. „Zur Publikation und zugleich zur Vollziehung des über die Zusammenlegung der Grundstücke in der chemaligen Pfingstweide und gemeinschaftlichen Weide, so wie die Spezialtheilung verschiedener Ge⸗ meinheitsflächen der Feldmark des Dorfes Kolepant, statt Plans, entworfenen und von Königlicher Ge⸗ neral⸗Kommission zu Hannover genehmigten Re⸗ eesses ist Termin auf 1 Dienstag, den 29. Mai d. J.,
Morgens 9 Uhr, im Hause des Gemeindevor⸗ stehers zu Kolepant angesetzt, in welchem zu erschei⸗ nen, außer den bekannten Interessenten und der Grundherrschaft, alle unbekannten Pfandgläubiger und diejenigen dritten Personen, welche aus irgend einem Grunde Einwirkungen und Rechte in Be⸗ ziehung auf die Ausführung dieser Theilung zu⸗ stehen, öffentlich und zwar bei Strafe des Aus⸗ schlusses mit ihren etwaigen Einwendungen gegen e planmäßige Ausführung und mit der Verwar⸗ nung vorgeladen werden:
daß jeder Dritte, welcher seine Rechte in dem
Termine nicht wahrnimmt, es sich selbst beizu⸗
A hat, wenn deren Sicherstellung unter⸗ eibt.
Der Receß kann vor dem Termine bei dem unter⸗ zeichneten Oekonomie⸗Kommissions⸗Rathe eingesehen, auch können Abschriften auf Kosten Desjenigen, der solches verlangt, ertheilt werden.
Die i IIIIxn
onig.
[16424]
Verkaufs⸗Anzeige nebst Edictalladung.
In Sachen der Spar⸗ und Leihkasse für das Amt Lüneburg, vertreten durch den Vorsitzenden des Engeren Ausschusses, Gläubigerin,
gegen den Justizrath Gericke in Lüneburg, als Pfleger des Nachlasses weil. Brinkköthners und Gastwirt hs Heinrich Schmahlfeldt zu Artlenburg, Schuldner, wegen Forderung,
soll die zum Schmahlfeldtschen Nachlasse gehörige, in Artlenburg unter der Haus⸗Nr. 5 belegene Brink⸗ kothstelle, bestehend aus den unter Art. Nr. 3 der Grundsteuermutterrolle von Artlenburg verzeichneten, unten näher beschriebenen Grundgütern und Gebäu⸗ den zwangsweise in dem dazu auf “
Freitag, den 25. Mai d. J.,
Morgens 10 Uhr,
allbier anberaumten Termine öffentlich versteigert
werden.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehen⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufge⸗ fordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungs⸗ falle das Recht im Verhältniß zum neuen Er⸗ werber des Grundstücks verloren gehe.
Lüneburg, den 4. April 1883.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. A. Keuffel. Beschreibung
der Schmalfeldtschen Brinkkothstelle in Artlenburg.
Gebände (Nr. 5 der Gebäudesteuerrolle):
1) Wohnhaus, erbaut von Steinfachwerk unter Ziegeldach, enthaltend 7 Stuben, 7 Kammern, 1 Küche, 1 Speisekammer, 1 Tanzsaal, außer⸗ dem 1 Anbau als Lagerraum, Kegelbahn, Keller, Stallung für Kühe und Schweine, Futterkammer und großen Bodenraum,
2) Scheune von Steinfachmerk mit Ziegeldach, enthaltend Dreschdiele, Bansen⸗ und Boden⸗ raum, sowie Stallung für etwa 12—16 Pferde.
Grundstücke (Art. 3 der G.⸗St.⸗M.⸗Rolle: Kartenblatt 2 Parzelle 217/(52) 202, Haus⸗
garten, groß 5 a 67 qm, h Kartenblatt 2 Parzelle 218/51 ꝛc., Hofraum, groß 9 a 50 ägm.
5 h 11.““ G Aufgebot.
Der Artern'er Darlehnsverein zu Artern, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, Kauf⸗ mann Straßner und Kaufmann Engelhardt zu Ar⸗ tern, hat das Aufgebot des angeblich verloren ge⸗ gangenen Talons zur 4 ½ prozentigen Prioritäts⸗Obli⸗ gation der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbohngesellschaft I. Emission Nr. 1517 über 100 Thaler, de dato Berlin, den 2. Januar 1876, beantragt.
Es wird deshalb der Inhaber dieser Urkunde aufge⸗ fordert, spätestens im Aufgebotstermine den 25. September 1883, Vormittags 11 ⅛ Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Jüdenstraße 58, Saal 21, seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Berlin, den 13. Januar 1883.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 54.
[16384] Aufgebot.
e Grundbesitzer von Gönnebeker Feld⸗ mark:
1) Hufner Claus Blöcker in Gönnebek, hinsicht⸗ lich Kartenblatt Nr. 10 Parzelle Nr. 41/30, groß 0,8241 ha,
2) Hufner Friedrich Stegelmann daselbst, hinsicht⸗ lich Kartenblatt Nr. 10 Parzelle Nr. 31, groß 3,4726 ha,
3) Ehefrau Anna Margaretha Saggau, geb. Schnoor, vertreten durch ihren Ehemann, den Hufner H. Saggau daselbst, hinsichtlich Kartenblatt Nr. 10 Parzelle Nr. 32, groß 2,6961 ha und Parzelle Nr. 3, groß 7,5723 ha, zusammen 10,2684 ha,²ü,
4) Hufner Claus Saßggan daselbst, hinsichtlich Kartenblatt Nr. 10 Parzelle Nr. 38/8, groß 2,0154 ha,
5) Hufner Detlef Saggau daselbst, hinsichtlich Kartenblatt Nr. 10 Parzelle Nr. 7, groß 7,6009 ha,
6) Hufner Christian Friedrich Saggau daselbst, hinsichtlich Kartenblatt Nr. 10 Parzelle Nr. 6, groß 7,5046 ha, 1
7) Hufner Hans Schnoor daselbst die bisher zu seiner Hufenstelle gehörige, an den Kaufmann Julius Bruhn in Bornhöved vertauschte und von Letzterem an den Militärfiskus verkaufte Parzelle Nr. 5 Kartenblatt Nr. 10, groß 7,4355 ha, .
8) Hufner Johann Hinrich Gerdt daselbst, hin⸗ sichtlich Kartenblatt Nr. 10 Parzelle Nr. 4, groß 7,8056 ha, 1 4
9) Hufner Marx Hinrich Tödt in Gönnebek die bisher zu seiner Hufenstelle gehörige an den Kauf⸗ mann Julius Bruhn in Bornhöved vertauschte und von Letzterem an dem Militärfiskus verkaufte Par⸗ zelle Nr. 31 Kartenblatt Nr. 12, groß 4,3741 ha,
10) Halbhufner August Suhr daselbst, hinsichtlich Kartenblatt Nr. 12 Parzelle Nr. 30, groß 2,2759 ha,
11) Halbhufner Friedrich Biß daselbst, hinsichtlich Kartenblatt Nr. 12 Parzelle 29, groß 2,2589 ha,
12) Hufner August Gerdt daselbst, hinsichtlich Kartenblatt Nr. 12 Parzelle Nr. 28, groß 4,4912 ha,
13) Hufner Hans Heesch daselbst die bisher zu seiner Hufenstelle gehörige, an den Kaufmann Julius Bruhn in Bornhöved vertauschte und von Letzterem an den Militärfiskus verkaufte Parzelle Nr. 27 Kartenblatt Nr. 12, groß 4,5438 ha, 8
haben die bei ihrem Namen aufgeführten, in der Gemarkung Gönnebek belegenen Haideländereien an den Militärfiskus verkauft und zur Ermittelung nicht protokollirter dinglicher Ansprüche die Erlassung eines Proklams beantragt.
In dieser Veranlassung werden mit Ausnahme der protokollirten Gläubiger Alle, welche dingliche An⸗ sprüche irgend welcher Art an die vorbezeichneten Ländereien zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Ansprüche bei Vermeidung der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte binnen 6 Wochen vom Tage der letzten Bekanntmachung an im unterzeich⸗ neten Amtsgerichte anzume den.
Segeberg, den 31. März 1883.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.
[16434]1 Oeffentliche Bekanntmachung.
Die Lina, geborene Kallmann, Ehefrau des Han⸗ delsmanns Jakob Kaufmann, sie ohne Geschäft zu Andernach wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ben⸗Israel, hat ursprünglich gegen ihren ge⸗ nannten Ehemann, nunmehr gegen den Rechtsanwalt Vack zu Mayen, als gerichtlich ernannter Verwalter des über das Vermögen des ꝛc. Kaufmann aus⸗ gebrochenen Konkurses die Gütertrennungsklage erhoben und ist zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der II. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Coblenz Termin auf
den 1. Juni 1883, Vormittags 9 Uhr, Nanberaumt. Coblenz, den 9. April 1883. 8A881 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[163577 Bekanntmachung. In Sachen der Ehefrau Johann Roemer, Metzger, früher in Coblenz, jetzt in Ehreabreitstein wohnend, Katharina, geb. Shommer, gezen ihren vorgenannten Ehemann, ist durch rechtskräftig gewordenes Versäumniß⸗Urtheil des Königlichen Ober⸗Landesgerichts zu Cöln vom 4. Januar 1883 die zwischen den Parteien bestehende eheliche Güter⸗ gemeinschaft für aufgelöst erklärt und sind die Parteien zum Zwecke der Auseinandersetzung vor den König⸗ lichen Notar Justiz⸗Rath Reckum in Coblenz ver⸗ wiesen worden. Cöln, den 10. April 1883. öabbbXX“*“” Gerichtsschreiber des Königlichen Ober⸗Landesgerichts.
[16427] Bekanntmachung.
Auf Antrag des Eigenthümers Christian Bruhn und des Bauerhofsbesitzers August Roggow aus Werder erkennt das Königliche Amtsgericht zu Treptow a. T. in der Sitzung vom 6. April 1883 für Recht:
der Carl Friedrich Wilhelm Bruhn aus Werder bei Treptow a. Toll., geboren daselbst am 16. Juni 1816, wird für todt erklärt. Treptow a. T., den 8. April 1883. 3 Königliches Amtsgericht.
[15556]
Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in den Mecklenburgischen Anzeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung des auf den Namen des verstorbenen Erbmüllers Friedrich Glawe zu Stadtbuch verlassenen Güter⸗ komplexes, bestehend aus: Wohnhaus c. p. Nr. 46, Ackerstück Rost. Thor Nr. 102 und 103 mit der Windmühle Nr. 224 und 226, Ackerstück Tribsee'er Thor Nr. 1, alte Quentinwiesen Nr. 357 und 359, Scheuer Nr. 41 zu Sülze mit Zubehör Termine:
1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Re⸗ gulirung der Verkaufsbedingungen am Montag, den 25. Juni 1883, Vormittags 10 Uhr,
2) zum Ueberbot am Montag, den 16. Inli 1883, sint Vormittags 10 Uhr, att.
Auslage der Verkaufsbedingungen vom 11. Juni d. J. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Stadtsekretär Carow zu Sülze, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger An⸗ meldung die Besichtigung der Grundstücke mit Zu⸗ behör gestatten wird.
Sülze, den 5. April 1883.
Grosßherzoglich Mecklenburg⸗Sch
II11““
[16401] 8
Nachdem in der Angelegenheit, betreffend die Weideaufhebung und Zusammenlegung der Pretzeetze⸗ Laaser, s. g. Marschwiesen, Amts Dannenberg, die Königliche General⸗Kommission für Hannover und Schleswig⸗Holstein den entworfenen und vorläufig eröffneten Planrezeß genehmigt hat, so wird zur förmlichen Eröffnung, — und wenn keine Einreden erfolgen, — auch zur Vollziehung desselben Termin
auf Dienstag, den 12. Juni d. J., Mporgens 10 Uhr, 3
im Mirow'schen Gasthause zu Pretzeehe hiemit angesetzt, wozu die sämmtlichen bis dahin bekannt gewordenen Theilnehmer, namentlich auch die Grundherren, bei Strafe des Ausschlusses mit ihren etwaigen Ein⸗ wendungen gegen die planmäßige Ausführung zu er⸗ scheinen hiemit vorgeladen werden.
Imgleichen werden auch bei Strafe des Aus⸗ schlusses die unbekannten Pfandgläubiger und die⸗ jenigen dritten Personen in diesem Termine zu er⸗ scheinen aufgefordert, welchen als Guts⸗, Dienst⸗, Erbenzins⸗ und Lehnsherren, als Lehns⸗ und Fideikommißfolger, oder aus sonstigem Grunde eine Einwirkung in Beziehung auf die Ausführung dieser Weideaufhebungs⸗ und Verkoppelungssache zusteht.
Auch ergeht an dritte Personen zur Angabe ihrer Rechte noch insbesondere die Verwarnung,
„daß ein Jeder, welcher seine Rechte nicht an⸗ meldet, es sich beizumessen hat, wenn deren Sicherstellung unterbleibt.“
Für den Fall der Vollziehung des Rezesses werden die Theilnehmer noch unter der Androhung vorgeladen, 1
„daß für die Ausbleibenden die Urkunde als vollzogen angenommen werden wird.“
Eine vorgängige Einsicht der Abscai des Plan⸗ Rezesses bleibt freigestellt und ist die Abschrift durch den Unterzeichneten gegen Vergütung der Kopialien zu erhalten. 8
Dannenberg, den 5. April 1883.
Die Theilungs⸗Kommission FGGelter.
[16400) Oeffeutliche Ladung. Nachdem die Gemeindevertretung von Treischfeld die Eintragung des auf den Namen der Gemeinde Treischfeld katastrirten, in der Treischfeld belegenen Grundeigenthums, als: ha a 1) A. 40. Im Dorfe, a. Wohnhaus mit Stallung und Hofraum 39. Im Dorfe, d. Backhaus 138/17a. Im Dorfe, Hofraum 139/17a. Im Dorfe, Hofraum 20. Im Dorfe, Weide 54. Im Dorfe, Weide 79. Im Dorfe, Hofraum 84. Am Bornpfad, Wiese 110. Im Dorfe, Garten . 62. Der Brüllersrasen, Wiese . 122. Am schwarzen Stück, Weide 27. Am Gänsrasen, Weide 44a. Das Klingelsfeld, Acker 51. Am Gänsrasen, Weide 52. In der Hümich, Weide 53. Im Rettg, Acker, 68. Im Rettg, Acker 111. Die Schindecke, Acker 117. Die Mühlwiese, Wiese . 7. Der Hünberg, Weide unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Treischfeld beantragt hat, so werden alle diejenigen Personen, welche Recht an jenem Grund⸗ vermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche bis spätestens im Termine den 9. Inni 1883, Vormittags 9 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigen⸗ falls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Besitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch ein⸗ getragen werden wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im red⸗ lichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel⸗ dung eingetragen sind, verliert. Eiterfeld, am 30. März 1883. önigliches Amtszgericht Wankekltl.
5858288
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[16359] “
Da während der gesetzlichen Frist und in dem heutigen Termine von keiner Seite Ansprüche auf das in der Gemarkung von Rhina belegene Grund⸗ eigenthum:
D. 3. Garten u. Holzplatz am Tagberge, 16. Garten neben Otto Hergert, 17. Garten daselbst, .Gemeindehäuschen (abgebrochen), 9. Ad. Schmidt's Garten, . Baumschule, 3. Garten dabei, Gemeindeplatz bei Leibs 116 a. 116 b. daselbst, 169 vor dem Gemeindehaus 229. hinter Wagners Haus, 242. der Rasen, 392/243. das Spritzenhaus, 244. Gänserasen, 245. Weide am Rasen, 1 272. das untere Gemeinde⸗Backhaus 273. Garten dahinter, 331. das obere Backhaus, 385/82. Weg nach Schletzenrod, 32. Weg links der Bach, 7. Holzheimergasse, „ 369/303. Kirchbergwege, 1 erhoben worden sind, werden etwaige Berechtigte mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen und zu Recht erkannt, daß die beschriebenen Grundstücke als neuer Eigenthümerin im Grundbuche der Gemeinde Rhina zuzuschreiben seien. (F. 8./82.) Burghaun, den 7. April 1883. Königliches Amtsgericht. Gundlach.
½ Eö5 E— 2 2
[16557] 1Nr 2450. Der Vorschußverein Offenburg, v treten durch Rechtsanwalt Muser allda, klagt gegen Ferdinand Bürer in Goldscheuer, z. Z. an unbe⸗ kannten Orten abwesend, aus Darleihen vom 1. Januar 1883 auf Zahlung von 560 ℳ nebst 5 % Zins vom Klagzustellungstage und ladet den⸗ selben zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Civilkammer Ia. des Gr. Landgerichts zu Offenburg auf b Dienstag, den 26. Juni 1883, Vormittags 39 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Offenburg, den 11. April 1883. Die Gerichtsschreiberei Gr. Landgerichts: homa.
1 — OOOMZC'N·́’êqq— “*“ Auf Antrag der Kaiserlichen Staatsanwaltschaft
und den Bericht des Landgerichtsraths Dr. Weyer wird das im Deutschen Reiche befindliche Ver⸗ mögen des Achilles Tosch, 20 Jahre alt, Schmied von Rädersheim, Kreis Gebweiler, bis zur Höhe von Dreitausend Mark mit Beschlag be⸗ Colmar, den 23. Februar 1883. Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Weyer. Weber. 8 Für die richtige Abschrift. Der Landgerichtssekretär: 8 (L. S.) gez. Diebels.
[16368] Im Namen des Königs! G hat das Königliche Amtsgericht zu Oeynhausen auf Antrag des Kolon Wilhelm Meinert Nr. 84 zu Volmerdingsen auf Aufgebot des Hypothekendoku⸗ ments über die Abtheilung III. Nr. 1 Band I. Bl. 65 Grundbuchs von Volmerdingsen aus der Schichtung vom 2. Juni 1821 zu Gunsten der Ge schwister Noltensmeyer eingetragenen Post von 1234 Thlr. 19 Sgr. 10 ½ Pf. Abdikatgelder für Recht erkannt: daß die gedachte Urkunde für kraftlos zu er- klären.
gez. QOuensel.
Gemarkung von