8
8 Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.
Beiheft zum Marineverordnungsblatt. Nr. 43 — In⸗ : Die Betheiligung der englischen Marine an dem Kriege gegen en im Jahre 1882. Von Herz, Kapitän⸗Lieutenant. Mit 2. Tafe Nachrichten von S. M. Schiffen und Fahrzeugen im Auslande. — Vermischtes. 8 —Monatschrift für deutsche Beamte. 4 Heft Inhalt: I. Angelegenheiten des Vereins: Bekanntmachungen der Di⸗ rektion des Preußischen Beamten⸗Vereins. — II. Rechtsverhältnisse der Beamten: A. Gesetzgebung, Verordnungen, Erkenntnisse. B Ab⸗ handlungen und Nachrichten über Fragen des Beamteathums: Schnipsel aus Parlamentspapieren. Die Redaktion der Amtsblätter. Zur Sterbekassenfrage. Zur Dienst⸗Ausbildung der Regierungs⸗ Subalternen. Wohlfahrts⸗Einrichtungen (Stiftungen ꝛc.) fůr Beamte und deren Hinterbliebene: Armenbad in Ems. — III. Abhandlungen und Aufsätze allgemeinen Inhalts: Die Lebensversicherung und das Gemeinwohl. Der Kampf wider das Trinkgeld. Der Kirchhof von e. Was ist ein Oktroi? König Friedrich Wilhelm II. 6 französischen Beamten (Fortsetzung von Heft 3). E14““ Ein gewisser Eckard. Oesterreichische Cigarren⸗ Statistik. Frauen im Staatsdienste. Die
Beamtenkollegium nicht der Fall sei. be reite er n5 der Regierungs⸗Präsident mit der Bevölkerese kaleng, daß gar nicht in Zusammenhang stehen solle. Würde man denn über ihn klagen, wenn man nichts von ihm hören und merken würde? Die Regierungs⸗Präsidenten seien durchaus unabhän gige Männer, viel unabhängiger als Mancher von der Linke 9- 2 A. . 2 2 n. Der Regierungs⸗Präsident werde sich ebensowenig wie der ab⸗ setzbare Landrath in der Weise beeinflussen lassen, daß der⸗ selbe anders Recht spreche, als das Gesetz es wolle. Ein alt⸗ preußischer Beamter gebe lieber seine Stellung auf, ehe der⸗ selbe sich von oben her beeinflussen lasse, das Recht zu beugen Der Abg. Gneist sage, der Regierungs⸗Präsident leide unter der Abneigung des Publikums; das Publikum sei viel ab⸗ geneigter den jetzigen Verwaltungsgerichts ⸗ Direktoren wegen der schlechten Entscheidungen, die es von dort be⸗ komme. Der Abg. Gneist habe dann eine längere Aus⸗ einandersetzung über Prinzipien⸗ und Konsequenzreiterei gehalten deren Bedeutung er nicht verstehe. Sei es aber unverständlich, daß man in der Kommission bei einer so großen Frage sich zunächst über gewisse Prinzipien verständige, die man durch⸗ führen wolle. Er bedauere recht sehr, daß der Abg. Gneist 1: Wirthschafts fü an den Berathungen der Kommission niht “ Wirthschaftsbuch für deutsche Beamte. — VI. Bücherschau. — habe, sonst würde derselbe sich über die angebliche 1 der Beilage: Vakanzenliste: A. für Justiz⸗, Saüene nicht wundern. Der Abg. Gneist meine ferner, es Lürex. Aeczte d. — nseratenn ““ 1 1— 1 n 1 Lehrer, Elhle . In] 8 G öffentliche Meinung über die Verwaltungsorgzani⸗ „HPreußische Jahrbücher., Einundfünfzigster Bond, viertes tion. Es gebe wohl eine öffentliche Meinung; das Volk Heft. — Inbalt: Franz Lieber. (H. von Holst., — Eine Ausgas wisse recht gut, wo es in der Verwaltung der Schuh drüͤcke der Funde von Olympia in einem 2 ande (A Fic wäneien . und deshalb habe die öffentliche Meinung auch nicht geruht, Die Zustände Istriens und Dalmatiens, I. (. Gothein.) — Ueber bis ein Minister des e.e. dem anduüen 8e Archire und deren Benutzung. (Dr. H. von Cicken.) Italienische Organisationsvorlagen gemacht habe. Die v Partei Vüttsrtthüsten des Qualtrocento. (Herman Grimm.) — Lützows darigerto gen zwischen streitigen und nicht bülfe⸗ Per h. eSatens ecn en. CEö“ Sachen für die höhere Organisati bekã ;Sournal fuͤr Landwirbhsa TXxI. Band sie wolle aber nicht für beide Sachen vässelte 1““ Pünciie Brcgiasssbardlndei Pc a iceftssiur sei vielmehr immer der Ansicht gewesen, daß für die Streit⸗ Schult⸗Lcpit⸗ Von Prof br. Oregler, —Uhrtar hrrtiss 3 sachen ein besonderes, den Rechtsschutz bes Publikums sichern⸗ der Futterstoff. Von Prof. Dr. W. Henneberg. — za Fenttn des Verfahren nothwendig sei. Die Kommission 8 der Ackererden und Mergel im Lüneburgischen. Von Prof, Vren die Thore, welche die Negierung etwas zu meit IG Kraut in Hannover. — Ueber die Ürsachen der jüngst erfolgten Ueber⸗ Si. einigermaßen thiader osen Dher Kommifsüohn habe schwemmungen. Von A. Prof. Dr. von Koenen in Göttingen. genau die Fälle fixirt, in denen sie glaube daß ein besonde⸗ halt: Sah ücsche nnnnth. “ 116161“ 1 88 E“ “ Ende. Ein Wort zur Verständigung über die Vorlage von 1880, welche der Abg. Gneist verthei⸗ scaft, Von H Settegzst 18 1 Neor hasfeben eklagan anf digt habe, hinausgegangen. Er bestreite ferner entschieden einer hydrotechnischen Reise nach Hlen “ 1 daß die Auffassung des Abg. Gneist auch diejenige seines Schleswig, Königlicher Meliorations⸗Bauinspektor Cl hochverehrten verstorbenen Freundes von Brauchitsch sei. Der⸗ Schleswig⸗Holstein. — Fischerei. — Die Viehzaͤhlung von 129 selbe habe vielmehr genau auf dem Boden der gegenwärtigen Pafvannsberichtung für Göpelwerle. (Mit Abbildungen) — Corr⸗ Vorlage gestanden, Er sei 111“ spondenzen. Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Wittenberg, Frank⸗ ernst und objektiv an die Vorlage herangehe wirklich etwas “ zu Stande kommen könne, was die Gewähr der Dauer in
mit der Autorität eines Ober⸗Tribunals egenũ bei diesem Zustande hätten sich nennensweiihe Ueergistent, und herausgeste t. Ersparnisse an Zeit und Arbeit würden mit dem neuen System in keiner Richtung erzielt. Die Vorstellung von dem „so enorm verwickelten Selbstverwaltungssystem sei überhaupt ungemein übertrieben. Man habe früher vier oder fünf Instanzen gehabt; in allen diesen Beziehungen habe die Verwaltungsreform vieles vereinfacht; im Ganzen sei das französische und englische System drei bis viermal komplizirter Der Drang nach Vereinfachung habe allerdings in diesem Fahre die Wogen des Unwillens über die Komplizirtheit be⸗ onders hoch geschwellt; aber die Bestrebungen zur Verein⸗ fachung hätten nur eine Reihe einander widersprechender Be⸗ schlüsse gezeitigt. In der Verwaltung verlange ja Jeder die Fortdauer seiner Sonderexistenz auf das Allerhartnäckigste das sehe man selbst in Stadtverwaltungen — darin seien eben alle gleich. Vereinfachungen auf dem Wege der Beschränkung der Rechtssicherheit zu erreichen, sei nicht der richtige Weg Für eine Reihe einzelner Verbesserungen stimme seine Partei, nicht aber für die Verstümmelung! Die Freunde der Ver⸗ einfachung führten die öffentliche Meinung für sich an; seit wann aber habe sich die öffentliche Meinung mit' den Fragen der inneren Verwaltungs⸗Organisation beschäftigt? Seit zwei Menschenaltern habe sie sich ausschließlich mit der Ver⸗ fassungsfragebes chäftigt zzur Verwaltungsorganisation, die ja ent⸗ schieden noch lange Zeit im Fluß sein werde, habe sie kaum an⸗ gefangen, Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsaufbau sei eben etwas durchaus Eigenthümliches; keins der vorhandenen Vorbilder habe einfach übernommen werden können; darauf be⸗ ruhten denn auch die vielen Aenderungsvorschläge betreffs des Bau⸗ stils, wie sie seit 1875 immer wieder aufgetreten seien. Der hoch⸗ verdiente Mitarbeiter an dem jetzigen System, der Geheime Rath von Brauchitsch, habe alle Vierteljahre die Nothwendig⸗ keit einer Abänderung gefunden; heute stoße er fast jede Woche auf eine derartige Stelle im System. Früher habe er noch die Vereinigung der Mittelinstanz für möglich gehalten, erst durch Brauchitsch sei er auf die Unmöglichkeit dieses Ge⸗ dankens aufmerksam gemacht worden, habe dann in 200 Exem⸗ plaren eine besondere Schrift über diese Frage an das Haus gelangen lassen — deshalb sei wohl keine Veranlassung vorhanden, ihm in erster Lesung In⸗ konsequenz zum Vorwurf zu machen. Wenn also im Kommissionsbericht alles Wesentliche beibehalten werde wozu dann die äußerliche Verschmelzung? Gegen diese würden seine politischen Freunde sich aussprechen, alle relativen Ver⸗ besserungen aber bereitwillig acceptiren. Im Ganzen halte er die Erörterung aller dieser Fragen in einer umfassenden, aus
werde, wie bisher der Bezicksrath. Allein auch das werde nur angehen, so lange die Dinge in Friede und Eintracht verliefen. Sobald aber aus den vorhandenen zahlreichen Reibungspunkten Differenzen zwischen dem Präsidenten und den beiden ordentlichen Mitgliedern entstehen würden, so werde die Stellung des Regierungs⸗Präsidenten unhaltbar neben zwei unabsetzbaren und unversetzbaren richterlichen Mitgliedern. Allein kaum weniger ungünstig gestalte sich das Bezirks⸗ verwaltungsgericht in seiner neuen unirten Gestalt. Das Neue bestehe also darin, daß der Regierungs⸗Präsident an der Entscheidung der streitigen Verwaltungssachen Theil neh⸗ men solle. Dieser Versuch sei auf kurze Zeit schon in den Jahren 1872 bis 1875 gemacht, und habe sich wenig praktisch erwiesen. Es habe dabei die Idee obgewaltet, daß es sich darum handle, die Einheit der Verwaltungsgrundsätze durch den Vorsitz des Verwaltungschefs zu wahren, was vollkommen richtig sei für den Bezirksrath und für seine Beschluß⸗ sachen. In den Streitsachen dagegen sei das punctum saliens die Frage, ob ein Verwaltungsakt gesetz⸗ mäßig, ob in der Zuständigkeit der Behörde liege. Für diese Fragen beruhe die Emheit auf den Verwaltungsgesetzen, nicht auf den sogenannten Maximen der Verwaltung. Es handele sich in den streitigen Verwaltungssachen eben um die sinn⸗ gemäße Auslegung schwieriger Verwaltungsgesetze, und dazu gehöre vor Allem gesunder Menschenverstand, Kenntniß der Lokalverhältnisse, Unbefangenheit und Gesetzkenntniß. Die drei ersten Eigenschaften seien sicherlich durch die bürgerlichen Beisitzer hinreichend vertreten. Alle jene Eigenschaften fänden sich auch wohl beisammen in dem Gerichtsdirektor und im Justitiar; denn der eine sei in der Regel ein alter Verwal⸗ tungsbeamter, der andere ein Regierungsjustitiar oder ein wohl erfahrener richterlicher Beamter des Bezirks. Komme zu diesen Personen der Regierungs⸗Präsident hinzu, so werde derselbe es sich freilich nicht nehmen lassen, eine Zeit lang einige Tage Arbeit daran zu wenden, um sich für die nächste Sitzung des Verwaltungsgerichts vorzubereiten. Aber derselbe könne dies auf die Dauer nicht fortsetzen. Denn wo es sich nicht um ganz einfache Rechtsfragen handele, würden die Debatten olsbald in einige Bände Präjudizien verlaufen: Ministerialblätter, Ent⸗ scheidungen des Kompetenzgerichtshofs, des Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts, des Ober⸗Tribunals, des Reichsgerichts, frühere Ent⸗ scheidungen des Bezirksgerichts in gleichen Sachen, bei denen der Regierungs⸗Präsident, wenn derselbe nicht die Zeit zu sorgfältiger Vorbereitung gehabt habe, sich bald auf so ein⸗ samer Höhe befinden, daß derselbe gern davon bleiben würde. Ein lebhafteres Interesse werde der Regierungs⸗Präsident nur da haben, wo derselbe sich in wichtigeren polizeilichen und
Gemeinden überhaupt nicht nothwendig sein würden. Dem Uebrigen gelten die für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften Antrag Paasche siellten sich Bedenken betreffend die praktische sinngemäß für jede r; b Durchführbarkeit entgegen, darum möge das Haus lediglich Der Vorsitz im Bezirksausschusse gebt in Behinderungsfällen die Kommissionsvorschläge bestätigen. canz ron dem Regierungs⸗Präsidenten bezw. dem Verwaltungsgerichts⸗ Auch hier wurde §. 9 nach den Kommissionsvorschlägen . ztelied z Sre sl. 2 8 Direktor auf das zweite ernannte Mitglied, sodann auf den Stell genehmigt vertreter des Verwaltungsgerichts⸗Direktors über. Der Regierungs⸗ §. 10 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse: Präsident gilt als behindert in allen Fällen, in welchen uͤber eine
„Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Beschwerde gegen die Verfügung eines Regierungs⸗Präsidenten ver⸗ Kranken⸗Versicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Kranken⸗ handelt wird. 8 unterstützungen nicht ausreichen, so können mit Genehmigung der Hierzu lagen von den Abgg. Dirichlet und Gen. folgende höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu 2 % des orts⸗ Anträge vor: üblichen Tagelohns erhöht werden. B h Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht 2) a. An Stelle des §. 27 — den §. 27 des Gesetzes über die zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genom⸗ Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 men werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Reservefonds zu in Kraft zu erhalten, nämlich: verwenden. 5 W ““ 2) Bezirksrath.
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der 27 Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansamm⸗ lung eines Reservefonds im Betrage einer durchschnittlichen Jahres⸗ einnahme zunächst die Beiträge bis zu ein und ein halb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschusse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen.“
Der Abg. Dr. Hirsch beantragte, den Schluß des §. 10 wie folgt zu fassen:
„Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde eine weitere Herabsetzung der Beiträge zu beschließen.“
§. 10 wurde in der Kommissionsfassung angenommen.
. 10 a. lautet nach dem Kommissionsbeschlusse: PPersonen, für welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung ein⸗ gelreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Be⸗ schäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunterstützung so lange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im Gemeindebezirke ihres bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeindebezirke ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zu⸗ letzt beschäftigt wurden.“ 8
§. 10 a. wurde ohne Debatte unverändert angenommen. §. 11 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Be⸗ schlüsse zu gemeinsamer Gemeinde⸗Krankenversicherung vereinigen.
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die Gemeinde⸗Krankenversicherung an die Stelle der dem⸗ selben angehörenden einzelnen Gemeinden gesetzt oder die Vereini⸗
gung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemeinsamer Ge⸗
meinde⸗Krankenversicherung angeordnet werden. Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Ver⸗
Der Bezirksrath besteht aus dem Regierungs⸗Präsidenten be⸗ ziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Regierungs⸗Präsidenten ernannten höheren Verwaltungs⸗ beamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus vier Mit⸗ gliedern, welche von dem Provinzialausschusse aus der Zahl der zum Provinzial⸗Landtage wählbaren Bezirksangehörigen gewählt werden. Für die Letzteren werden in gleicher Weise vier Stell⸗ vertreter gewählt. 8. 8
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Ober⸗Präsident, die Regierungs⸗Präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizei⸗ behörden, die Landräthe und die Beamten des Provinzialverban⸗ des. Mitglieder des Provinzialrathes können nicht Mitglieder des Bezirksrathes sein. Im Uebrigen finden auf die Wahlen bezie⸗ hungsweise die gewählten Mitglieder und auf die Beschlußfähig⸗ keit die Bestimmungen der §§. 11, 12, 13 und 14 sinngemäße Anwendung.
b. Eventuell. 8 Den letzten Satz des dritten Alinea des §. 27 der Kommis⸗ sionsbeschlüsse dahin zu fassen: 8
In gleicher Weise wählt letzterer fünf Stellvertreter. Ueber die Einberufung derselben bestimmt das Geschäftsregulativ mit der Maßgabe, daß einer derselben für unvorhergesehene Verhinderungs⸗ fälle der ordentlichen Mitglieder zu allen Sitzungen einzuberufen ist.
3) Im §. 27aa. im ersten Satze nach den Worten: „Abthei⸗ lungen des Bezirksausschusses“ einzuschalten: „entweder nach Ver⸗ schiedenheit des Verfahrens (§. 44a.) oder“. v
4) Im §. 27a. 8
a. Prinzipaliter den zweiten Satz zu fassen: 8
„Der Regierungs⸗Präsident gilt als behindert in allen Fällen, in welchen die Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt⸗
findet.“
b. Eventuell. “ Im zweiten Satze nach den Worten: „gegen die Verfügung
Frattsik. Die Anstellung der Menschen sterben nicht. Wer sein selbst Meister ist. — V. Sprech⸗
t; Posen, Kiel, Wien. — Literatur. — Aus dem Rechts⸗ gebiet. — Deutscher Reichstag. — Sprechsaal. — Handel und Verkehr.
einigung mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde⸗ Krankenversicherung durch Verfügung der höheren Verwaltungs⸗ behörde angeordnet werden. 1““ 1b Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Ver⸗ waltung der gemeinsamen Gemeinde⸗Krankenversicherung Bestimmung treffen. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Ver⸗ valtungsbehörde; gegen die Verfügung der Letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder die Vereinigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden innerhalb vier Wochen nie Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Der Abg. Dr. Gutfleisch beantragte, 1) aus dem §. 11 die fernere Bestimmung zu streichen, daß da, wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, eventuell auch die höhere Verwaltungsbehörde eine solche Vereinigung mehrerer benach⸗ barter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde⸗Kranken versicherung anordnen kann; 2) in Abs. 5 Z. 3 hinter „versagt“ zu setzen: „oder ertheilt“; und in Zeile 5 hinter den Worten „den betheiligten Gemeinden“ zu setzen: „und Kommunalverbänden“.
Nachdem der Abg. Dr. Buhl und der Bevollmächtigte zum Bundesrath Königlich bayerische Ministerial⸗Kath Herrmann sich gegen den Antrag ad 1 des Abg. Gutfleisch ausgesprochen hatten, wurde der Antrag ad 1 abgelehnt, der §. 11 aber mit den redaktionellen Aenderungen des Antrags ad 2 des Abg.
utfleisch nach dem Kommissionsbeschlusse angenommen.
Die §8. 11a., 11b. und 12 wurden ohne Debatte nach dem Kommissionsbeschlusse unverändert genehmigt.
Hierauf vertagte sich das Haus um 5 Uhr auf Dienstag
1 Uhr.
— In der gestrigen (55.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten trat das Haus ein in die zweite Berathung der Entwürfe a. eines Gesetzes zur Abände⸗ rung des Gesetzes über die Organisation der allge⸗ meinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880; b. eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das
8 — 3. Juli 1875; Verwggesstekveer se häsn vom 2. August 1880; c. eines Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwal⸗ tungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden.
Die Debatte wurde zunächst eröffnet über Litt. a., und zwar über die §S§. 27, 27 aa. und 27 a. Dieselben lauten nach dem Kommissionsbeschlusse:
§. 27.
Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungs⸗Präsidenten
als Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder, von denen eins zum Richteramte, eins
zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein muß, werden vom Könige auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zähl dieser Mitglieder ernennt der König gleichzeitig den Stellvertreter des Regierungs⸗Präsidenten im Vorsitze mit dem Titel Verwaltungs⸗ gerichts⸗Direktor. Für jedes dieser Mitglieder ernennt der König ferner aus der Zahl der am Sitze des Verwaltungsgerichts ein richterliches oder ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stellvertreter erfolgt auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses. Die vier anderen Mitglieder des Bezirksausschusses werden
aus den Einwohnern seines Sprengels durch den Provinzialaus⸗ schuß gewählt. In gleicher Weise wählt letzterer vier Stellver⸗ treter, über deren Einberufung das Geschäftsregulativ bestimmt. Wählbar ist mit Ausnahme des Ober⸗Präsidenten, der Regie⸗ rungs⸗Präsidenten, der Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, der Landräthe und der Beamten des Provinzialverbandes jeder zum Provinzial⸗Landtage wählbare Angehörige des Deutschen Reichs. Mitglieder des Provinzialraths können nicht Mitglieder des Bezirks⸗ ausschusses sein.
Im Uebrigen finden auf die Wahlen bezw. die gewählten Mit⸗
glieder die Bestimmungen der §§. 11, 12 und 12 a. sinngemaße An⸗ wendung.
§. 27 aa. 1
Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch Königliche
Verordnung Abtheilungen des Bezirksausschusses für Theile des
Regierungsbezirkes gebildet werden. In solchen Fällen gehören der
Vorsitzende, und sofern nicht für die verschiedenen Abtheilungen
besondere Ernennungen erfolgen, die ernannten Mitglieder allen
Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder und deren Stellver⸗
eines Regierungs⸗Präsidenten“ einzuschalten: „oder gegen die auf Grund der Anordnung desselben erlassene Verfügung einer Behörde.“
Der Referent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa erklärte, er glaube den Intentionen des Hauses zu entsprechen, wenn er mit Rücksicht auf die Geschäftslage sich eine eingehende Vertheidigung der Kommissionsvorschläge vorbehalte, bis die⸗ selben angegriffen würden, und daß solche Angriffe nicht aus⸗ bleiben würden, ließen die Anträge zu §. 27 vermuthen. §. 27 enthalte den Kernpunkt der ganzen Vorlage. Die Wiedervereinigung der auseinandergerissenen Verwaltung in der Bezirksinstanz unter den ersten Beamten des Bezirks, und damit die Wiederherstellung eines Zustandes, der sich in der ersten Instanz durchaus bewährt habe, sei nach der Ansicht der überwiegenden Mehrheit der Kommission eine ebenso dringende Forderung für das weitere Gedeihen der Selbst⸗ verwaltung auf ihrem bisherigen Geltungsgebiet, als eine unerläßliche Vvraussetzung für die weitere Ausdehnung der⸗ selben auf andere Landestheile. Die Vereinigung von Bezirksrath und Bezirksverwaltungsgericht sei eine Forderung, die, wenn sie jetzt auch nicht erfüllt werde, in der Zukunft sicher erfüllt werden werde. Er bitte nicht allein das Haus, sondern auch die Regierung, die Vorschläge der Kommission objektiv und wohlwollend zu prüfen, dann werde es sicher gelingen, etwas Brauchbares zu Stande zu bringen, brauchbar für das Publikum, für die Behörden und das Land. Der Abg. Dr. Gneist bemerkte, in den 8§. 27—28 liege anerkanntermaßen der Schwerpunkt der jetzt beabsichtigten Reformen: die Vereinigung von Bezirksrath und Bezirksver⸗ waltungsgericht, bei welcher die Kommission bemüht gewesen sei, den Mitgliedern die richterliche Unabhängigkeit zu wahren. Man werde diese Vorschläge als das relativ Bessere wohl mit Recht der Regierungsvorlage vorziehen, wenn auch die Schwie⸗ rigkeiten in der Sache damit noch nicht gehoben seien. Die Kommission habe ferner im Widerspruch mit der Regierungs⸗ vorlage die geschäftliche Trennung von Beschlußsachen und Streitsachen beibehalten. Die dem Rheinlande bekannte fran⸗ zösische Gesetzgebung würde wohl schwerlich hundert Jahre hindurch die Trennung des contentieux so fein und so ka⸗ suistisch durchgeführt haben, wenn sie nicht in der Natur der Sache läge. In den mitteldeutschen, in der englischen, in an⸗ deren durchgebildeten Verwaltungsgesetzgebungen würde dieselbe Linie der Scheidung doch wohl nicht vorkommen, wenn sie nicht nothwendig wäre. Ja, er glaube, daß die Zeit nicht fern sei, wo man darüber kein Wort mehr verlieren werde. Wenn man aber in beiden Richtungen der Kommission folge, so würden die Schwierigkeiten des ganzen Werkes damit nicht am Ende sein, sondern in der Hauptsache erst an⸗ fangen. Mit der Beibehaltung der Scheidung von Beschluß⸗ und Streitsachen bleibe also auch in Zukunft bestehen: der Bezirksrath in Beschlußsachen, das Bezirksverwaltungsgericht für Streitsachen. Beide Körperschaften träten aber in eine Personalunion unter dem Namen Bezirksausschuß. Die erste Frage werde nun sein, ob der neue Bezirksrath ebenso gut, oder besser fungiren könne, als der bisherige. Der Bezirks⸗ rath sei dazu bestimmt, Kommunalbeschlüsse über Veräußerung von Grundstücken und Anleihen zu bestätigen, die Errichtung oder Veränderung zahlreicher gewerblicher Anlagen zu ge⸗ nehmigen, Gemeindestatuten, Innungsstatuten zu bestätigen,
eit und Dauer der Wochenmärkte zu bestimmen, über traßen⸗ und Baufluchtlinien, in gewissen Fällen über die Zulassung von Enteignungen zu beschließen, über Verlän⸗ gerung oder Verkürzung der Schonzeit des Wildes u. s. w. Besetze man nun aber zu solchen Zwecken eine Behörde mit einem Gerichts⸗Direktor und einem Gerichtsrath, einem Justitiar? und mache man einen Gerichts⸗Direktor zum allge⸗
bleibe.
meinen Stellvertreter eines Regierungs⸗Präsidenten? Praktisch versucht sei das wohl noch nirgends. Unverkennbar gehöre an jene Stelle der Hauptdezernent des Bezirks für Kommunalsachen, für den in dem neuen Bezirksausschuß in der Regel kein Platz Man könne sich allerdings dadurch helfen, daß man diesen Regierungs⸗Rath zum stellvertretenden Mitglied er⸗
fiskalischen Fragen schon betheiligt habe, namentlich, wo der⸗ selbe als Aufsichtsbehörde die angefochtene Verfügung selbst
veranlasse, wo derselbe den Landrath oder den Amtsvorsteher er
officio oder auf Anfrage angewiesen habe, diejenige Ver⸗
fügung zu erlassen, welche jetzt als ungesetzlich angefochten
werde. Solle der Präsident dann als präsidirender Richter
selbst entscheiden, ob seine Anweisung gesetzmäßig gewesen sei.
Diese Frage führe auf verfängliches Gebiet, bei dem das Ja
gerade ebenso viel Verlegenheiten bereite, wie das Nein.
Sage man, der Präsident solle sich in diesen Fällen der Ent⸗
scheidung enthalten, so werde es leicht werden, jeden Beschluß
des Bezirksraths anzufechten; jedem Sachwalter der gegne⸗
rischen Partei werde es leicht werden, nachzuweisen, daß die
vom Bezirksrath verurtheilte Handlung auf Grund eines Er⸗
lasses des Regierungs⸗Präsidiums erfolgt sei, und den Ein⸗ wand der Befangenheit machen; sage man aber, der Regie⸗ rungs⸗Präsident könne sich ruhig an den betreffenden Ver⸗ handlungen betheiligen, es komme in Verwaltungssachen nicht so genau darauf an, so setze man sich in Widerspruch mit der ganzen Reichs⸗Justizgesetzgebung, welche allerdings keine Klausel hierüber enthalte, es aber dem kollegialen Ermessen des Gerichtshofes anheim gebe, einen Richter von der Urtheil⸗ sprechung auszuschließen, wenn derselbe bei früheren Entschei⸗ dungen in derselben Sache betheiligt gewesen sei. Der Be⸗ zirksrath werde ebenso verfahren müssen, wolle derselbe ge⸗ wissenhaft sein. Dagegen sei doch der Regierungs⸗Präsident gerade durch seine Stellung als solcher gezwungen, wenn es sich um Verfassungsfragen handele, als Träger der zeitigen Regierung und ihrer Richtung mit aller Energie einzu⸗ treten. Wie wolle der Präsident sich in solchen Fragen seine Unbefangenheit bewahren? Derselbe müsse ja die Regie⸗ rungspolitik vertreten, unbefangen dürfe derselbe gar nicht sein, und dadurch werde man ale solche Entscheidungen im Publikum mit Mißtrauen entgegennehmen. Also in dem wich⸗ tigsten Falle versage dieses Gesetz, während die Verwaltungs⸗ gerichte ganz unabhängig von allen Parteianschuungen seien. Damit schwänden alle praktischen Vortheile des Gesetzes. Die Prinzipien habe die Kommission festgestellt, ja sie habe die Form geschaffen, die Geschäfte würden aber in diese Form nicht hineinpassen. Die Prinzipien würden für die Organisa⸗ tion verderblich sein und überall auf Widerspruch stoßen, nur das Machtwort werde zuletzt gelten: „Der Bien muß!“ Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei hauptsächlich geschaffen, um die Aufsicht über die Maßnahmen der Exekutivbehörden zu führen. In Preußen habe seit 1808 diese Kontrole ganz gefehlt, der Instanzenzug sei vom Gensd'armen aufwärts bis zum Mi⸗
nister gegangen, es sei dies eine eigenthümlich zugespitzte Ord⸗
nung gewesen. Mit der konstitutionellen Verfassung habe im
Jahre 1850 die Frage des Mißbrauchs dieser Gewalt auf⸗
gehört, man habe Regulatoren eingesetzt, welche dem Regie⸗
rungs⸗Präsidenten lediglich die Stelle eines Präfekten an⸗
gewiesen hätten. Er möchte dieses System mit einer
großen Maschine vergleichen, die durch ein kompli⸗ zirtes Räderwerk mit starker Feder getrieben werde: um die Reibungen aufzuheben, brauche diese Maschine einen starken Regulator, komplizire man sie weiter durch das
Räderwerk des Parlamentarismus und der Selbstverwaltung, so müsse man die treibende Kraft, die Exekutive, ebenfalls verstärken, um die vermehrte Reibung zu überwinden: mit der größeren Kraft müsse man aber auch die Regulatoren ver⸗ doppeln, und das seien in diesem Falle die Verwaltungs⸗ gerichte. Wenn man die unkontrolirbare Macht der Exekutiv⸗ behörden betrachte, so besinde man sich gleichsam im Gefühl der Schutzlosigkeit. Wenn man früher habe das Vertrauen haben können, daß wohl kein Minister tendenziös entschieden habe, so habe mit Einführung des Parlamentarismus naturgemãß der Verdacht einer Parteipolitik entstehen müssen, man habe er⸗ warten müssen, daß die Behörde ihre Kompetenz zu Wahlzwecken mißbrauchen werde. Nachdem man dementsprechende Erfahrun⸗ gen gemacht habe, habe man die Regulatoren, die Verwaltungs⸗ gerichte verstärkt, indem man den verschiedenen Instanzen na⸗ türlich verschiedene Centralapparate gegeben habe. Dem Re⸗
üssen für jede Abthei . müsse f jede heilung gesondert bestellt werden.
Im
diesem Rath und den drei Beisitzern unverändert
nenne, in welchem Falle dann der Regierungs⸗Präsident mit so agiren
gierungs⸗Präsidenten habe man das Ober⸗Verwaltungsgericht
allen Faktoren zusammengesetzten Sachv
1 g. von Rauchhaupt erklärte, Partei habe sich jedes Amendements zu den Kommissions⸗ beschlüssen enthalten. Die Konservativen erblickten in diesen Beschjüssen ein so werthvolles Produkt der Verständigung unter den maßgebenden Richtungen, daß sie es für unzeitgemäß hielten, im jetzigen Stadium der Berathung daran etwas zu amendiren. Seine Partei glaube, wenn das Gesetz in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen werde, würde es die Garantie der Dauerhafligkeit in sich tragen, denn es sei dann hervorgegangen aus einem großen gemein⸗ samen Beschluß des Hauses, nicht aus den Intentionen einer einzelnen Partei. Man müsse sich gerade bei den Fragen der großen Verwaltungsorganisation vor einer einseitigen Parteigesetzgebung hüten; man sehe, daß diejenigen Ver⸗ waltungsgesetze, welche aus dem Regime der liberalen Majorität in den Jahren 1873 bis 1875 hervorgegangen seien, auch heute absolut keinen festen Boden im Lande gewinnen könnten; und deshalb habe seine Partei nun in dem Bestreben, etwas Dauer⸗ haftes zu schaffen, durch Zustimmung zu den Kommissions⸗ beschlüssen auch auf die Wünsche der Gegenpartei ihrerseits möglichste Rücksicht genommen. Er halte dieses Verfahren für durchaus konservativ, denn er sei überzeugt, daß kein Land für die Dauer feoortgesetzte Umwälzungen auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung er⸗ tragen könne, und daß es hohe Zeit sei, mit der Ver⸗ waltungsorganisation endlich in einen sicheren Hafen einzu⸗ laufen. Seine Partei werde also im Plenum nicht mehr auf ihre besonderen Wünsche zurückkommen, sondern pure den Kommissionsbeschlüssen zustimmen. Was nun die heutige Rede des Abg. Gneist betreffe, so sei der Ton, in welchem sie gehalten sei, ja weit versöhnlicher, als der der Rede in der Generaldebatte. Der Abg. Gneist erkenne heute an, daß in der That auf dem Gebiete der Verwaltungsgesetzgebung eine ge⸗ wisse Summe gemeinsamer Auffassung zur Erscheinung ge⸗ kommen sei. Aber gerade dadurch müßte der Abg. Gneist sich bewogen fühlen, nun auch seinerseits der Auffassung der Konservativen einige Konzessionen zu machen, wenn derselbe überhaupt die Absicht habe, eine Organisation zu Stande zu bringen, welche auch bei veränderten Parteikonstellationen sich halten könne. Der Abg. Gneist bestreite, daß mit den Kommissionsvorschlügen die Einheit der Verwaltungsgrundsätze erreicht werde; er habe an der Stel⸗ lung des Ober⸗Verwaltungsgerichts nachzuweisen versucht, daß diese Einheit nur im Gesetze liege. Gerade deshalb sollte der Abg. Gneist den Konservativen aber zugeben, daß auch schon in der zweiten Instanz eine Vereinigung von Beschluß⸗ und Streitsachen nothwendig sei. Man habe an den Kreisaus⸗ schüssen erfahren, daß durch solche Vereinigung das Rechts⸗ bewußtsein des betreffenden Kollegiums aufs äußerste ge⸗ schärft, daß dadurch für die Einheitlichkeit der Verwaltungs⸗ grundsätze, für die genaue Beachtung der Gesetze die beste Garantie geboten werde. Daß der Abg. Gneist den gesunden Menschenverstand und Beobachtung der Gesetze voranstelle, habe ihn bei dem Abg. Gneist als einem Mitgliede des Ober⸗Verwaltungsgerichts sehr gewundert; bei der Recht⸗ sprechung in den Kreisausschüssen habe seine Partei zu⸗ nächst die Gesetze beobachtet. Der Abg. Gneist habe davor gewarnt, preußische Beamten in die Stellung der fran⸗ zösischen Präfekten zu bringen; letzteres sei zum Theil schon geschehen und wenn der Abg. Gneist das bedauere — warum habe denn gerade der Abg. Gneist es vor zwei Jahren befür⸗ wortet? Mit der Kommissionsvorlage sei man auf dem besten 8 ege, den damaligen Fehler zu beseitigen, und dazu sollte doch der Abg. Gneist die Hand bieten. Warum wolle derselbe enn nicht den Regierungs⸗Präsidenten in der zweiten Instanz wieder mit einem Kollegium umgeben, und so das Präfekten⸗ spstem wieder abschaffen? Gerade die Mitbetheiligung der aien in diesem Kollegium werde dazu beitragen, die Schärfe
die konservative
sich trage. Der Abg. Dr. Meyer (Breslau)
vorschlage, auch seine Partei würde beschränken. spreche, so liege das daran, daß sie d den Kommissionsbeschlüssen nicht zu
äußerer Erfolg gewonnen, aber keine Herrenhaus und Regierung zu
Verwaltungsgericht, weil eine öffentli noch nicht existire, 68
das Herrenhaus. Die Regierung,
Sechsteln ihrer Vorschläge
sachen, die Institution des halten geblieben. Wie die denke, wisse Niemand.
kurze Zeit, lehne sie sie ab, dann sei es
machen. Redner verbreitete sich nun
im Bezirksausschusse sei. Es sei eir
scheidung zu fragen habe, ob er nach den
der Divergenz, selbst der Konserv
die Ansichten über diese Materie noch es gleichzeitig ermöglichen würde, die verwaltung auf die ihrer noch nicht zu übertragen.
Der Abg. Hansen erklärte, geeignet, eine Parteifrage zu bilden, mit seiner Ansicht von genossen ab. Er gebe
Daß der Regierungs⸗Präsident nicht sei ein ganz unmotivirtes Mißtrauen gegen die Ernennungsinstanz diese am Kollegium des Bezirksgerichts
der Vorwurf gegen letztere richtig, so ausschußmitgliedern werde die Unbe sein, als bei den Mitgliedern des Kre ausschuß mission umgeschaffen habe, stimmen.
Hierauf vertagte das Haus um der Debatte auf Dienstag 10 Uhr.
der politischen Gegensätze abzuschleifen, was bei dem reinen
glaube an die Dauerhaftigkeit dessen,
Wenn seine Partei aber der
Konservativen würden sich aller Amende 8 n wür all endements enthalten, und geschlossen für die Kommission stimmen, 9 b
. und der Vorlage sagen werde. Seine Partei sei gegen die Trennung von Pezirkerath und
1 2 weil gewichtige Stellung sprächen, so der Minister Graf Eulenburg II. und
von Puttkamer habe keine Veranlassung, sich mit des Lorbeers munteren Zweigen sein festlich Haar zu bekränzen. Mit fünf ech sei die Regierung in der Kom⸗ mission unterlegen; die Scheidung der Streit⸗ und Beschluß⸗ Provinzialraths sei aufrecht er⸗ Feaie. 83 die Abänderungen nte se 8 ehme die Regierung die Kom⸗ missionsvorschläge an, dann dauere die Verathung nur sehr
Session nichts mehr; verhalte sie sich aber dilatorisch, ziehe sie sich auf das Herrenhaus zurück, so lasse die dann 11 Geschäftsbehandlung im Landtage kein Ende absehen, und dürfte dem Reichstage noch schwerere Konkurrenz als jetzt Regierungs⸗Präsident die geeignete Person für den Vorsitz forderung an einen Beamten, daß derselbe sich bei jeder Ent⸗ Ministers oder nach seinem Gewissen urtheilen solle.
Regierungsvorlage gegenüber in der Kommission gezei 1 eg. — sion gezeigt habe, habe sich für seine Partei zur Evidenz herausgestellt daß fich
hätten, um eine dauernde Neuorganisation herbeizuführen, die
die vorliegende Frage sei nicht
828 5 e he Fraktions⸗ genosse zu, daß ein wichtiger Faktor für die Einheit der Verwaltung die Gesetzgebung sei, er wisf aber nicht, ob die Konstitution nicht ein ebenso wichtiger Faktor sei.
die man zu Strohmännern herabwürdigen wolle.
der Selbstverwaltung noch gar nicht würdig. Bei den Bezires⸗
§. 27 werde die Einheitlichkeit der Verwaltung wesentlich ge⸗ fördert; die Regierung könne ihren Präsidenken 88 . gar nicht entbehren, daher werde er und ein Theil seiner Freunde für diesen Paragraphen,
bemerkte, der Vorredner was die Kommission sich nicht auf Neinsagen 1 Vorlage wider⸗ ie Gewähr der Dauer in
finden vermöge. Die
damit werde ein Garantie für das, was che Meinung für dieselbe Autoritäten für die
in specie der Minister
mit den Gesetzen in dieser
über die Frage, ob der
ne unerschwingliche An⸗ Intentionen des obersten Aus ativen, welche sich der nicht hinlänglich geklärt Prinzipien der Selbst⸗ theilhaftigen Provinzen
er weiche deshalb auch
unbefangen sein solle, gegen diesen Beamten, s Beamten und die theilnehmenden Laien, 8 Wäre wäre man in Preußen
fangenheit weit größer isausschusses. In dem
wie ihn die Kom⸗
1 Uhr die Fortsetzung
Mitt bo; 7 s
C111“ der Großherzoglich hessischen
ralstelle für die Landesstatistik. Nr. 286. — Inhalt: Fruchtmärkte 1882. — Gymnasien, Realschulen und höhere Mädchen⸗ schulen 1881 —82. — Güterverkehr in den Rheinhäfen bei Main; Worms und Bingen 1882. — Schiffs⸗ ꝛc. Verkehr im Hafen ber Mainz 1882. — Eisenbahnen, Februar 1882. — Vergl. meteorol. Beobachtung März 1883. Einnahmen an Regalien, inneren indirekten Auflagen und aus verschiedenen Quellen 1881— 82. 8 CC für, allgemeine Gesundheitspflege. 3. u. 4. Heft. — Inhalt: Zur Tuberkulosenfrage. Eine aetiologisch⸗ statistische Studie von Dr. M. Wahl (Schluß). Der Kampf gegen den Alkoholismus in der Schweiz. Von Dr. Gustav Custer. — Entmwurf eines Reglements, betreffend Verhütung der Weiter⸗ verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen. — Bericht über die am 28. Oktober 1882 in Dortmund stattgehabte General⸗ versammlung des Niederrheinischen Vereins für öffentliche Gesund⸗ heitspflege. e Nachweisung über Krankenaufnahme und Bestand in den Krankenhäusern aus 54 Städten der Provinzen Westfalen, Rhein⸗ land und Hessen⸗Nassau pro Monat Januar und Februar 1883. — Sterblichkeitsstatistik von 57 Städten der Provinzen Westfalen, Rhein⸗ land und Hessen⸗Nassau pro Monat Januar und Februar 1883. — Fleinere Mittheilungen: Gutachten der französischen Akademie der Medizin über die Dauer der erforderlichen Isolirung bei ansteckenden Krantheiten. — Pockensterblichkeit in London. Ein neues Ver⸗ fahren zur Heizung der Eisenbahnwagen. — Typhusepidemie in Paris — Ueber die Anzeigepflicht im Fürstenthum Reuß ä. L. bei anstecken⸗ den Krankheiten. — Kosten der verschiedenen Heizsysteme — Zur Beseitigung von Diphtheriekeimen. — Literaturberichte. 3 Weltpost, 8. Heft. — Inhalt: Deutsche Vorbilder auf frem⸗ Fe e. ) Larl Schurz. Ein Lebensbild. Von Robert S Arndt. — Der Ocklawaha⸗Fluß in Florida. Von H. v. Kupffer. — Der amerikanischen Westküste entlang, eine Fahrt von Ecuador nach Kalifornien. 7. Von Heinrich Semler. (Schluß.) — Finanzlage de
französischen Kolonien nach dem Kommissionsberichte der Kamme über das Budget von 1883. — Die argentinische Republik Tucumgn 3. In der Hauptstadt. Von Alb. Amerlan. — Brasilianische Reise⸗ erinnerungen. 2. Von Dr. Ferd. Schmidt. — Hygiene und Volks⸗ wohl. — Die Amerikaner der Zukunft. — Deutsch⸗amerikanische Liebeswerk. 3. — Ein deutscher Pfadfinder in Afrika. — Vereins berichte. — Echo aus allen Welttheilen. — Illustration: Karl Schurz Politische Gesellschafts⸗Blätter. 27. Heft. — Inhalt Die Botschaft des Kaisers. — Die deutsch⸗österreichische⸗italienische Allianz. — Agrarischer Nothschrei. — Die Ausführung des Schweine verbotes. — Der Nordamerikaner Charakter II. — Berliner Wand⸗ lungen (Fortsetzung). — Vermischtes. — Correspondenz. 8 Selbstverwaltung. Nr. 15. — Inhalt: Die Verwaltungs rechtsprechung. — Höhere Entscheidungen und Nachrichten aus ver⸗ schiedenen Kreisen: Verweigerung gesetzlicher Leistungen aus der Kirchenkasse. Innungsstreitigkeiten. Verwaltungsbericht aus dem Kreise Preußisch⸗Holland. — Polizeiliches: Feld⸗ und Forstpolizei in der Provinz Ostpreußen. Polizeiverordnung über die Handhabung der Baupolizei. Polizeiverordnung, betreffend die Verwendung schäd- licher Farben zum Färben von Spielwaaren und Genußmitteln. — Praktischer Dienst: Verhütung von Gebäudesteuerkontraventionen. — Literarisches. — Briefkasten. Friedreichs Blätter für gerichtliche Medizin und Sanitätspolizei. Heft III. — Inhalt: Eine Mörderin ihrer fünf Kinder. Querulantenverfolgungswahnsinn und religiöse Wahn⸗ ideen. Mitgetheilt von Prof. Dr. von Krafft⸗Ebing in Graz. — Mittheilungen aus der gerichtsärztlichen Praxis. Von Dr. Mair Kgl. Bezirksarzt in Ingolstadt. — Rotzkrankheit beim Menschen. Von Ober⸗Medizinal⸗Rath Dr. Kelp in Oldenburg. — Ueber Schlangengift und die Kreuzotter. Von Ober⸗Medizinal⸗Rath Dr. Kelp in Oldenburg. — Mittheilungen aus der gerichtsärztlichen Praris. Von Dr. Kuby, Kgl. Landgerichts⸗ und Ober⸗Stabsarzt in Augsburg. — Mord oder Selbstmord? Eine gerichtsärztliche Untersuchung. Von Dr. Krauß, Ober⸗Amtsarzt in Tübingen. I. Abtheilung. — Ueber eine Brom⸗Vergiftung. Von Dr. Kornfeld, Physikus in Grottkau in OberfFtesten. — und Nän. der Feuerwehrmann. Nr. 16. — Inhalt: Italienise Feuerlöschwesen. — Aus dem rheinisch⸗westfaͤlischen sbes anderen Feuerwehrkreisen. — Deutscher Samariterverein. — Ver⸗ schiedene Mittheilungen. — Brandfälle ꝛc. — Zur Fahnenweihe der Se.. in I am 8. April 1883. — Der irceusbrand in Moskau. — Gasexplosion in Reval. — Technisf Notizen — Feuilleton u“ Seg