aufstelle, entweder die Statuten, die Jedermann zu Gebote ständen, nicht gelesen, oder eine wissentliche Unwahrheit ge⸗ sagt. (Der Präsident erklärte diesen Ausdruck für unzu⸗ lässig.) Der Abg. Lohren klage die Gewerkvereinkassen an, daß sie Arbeiter über 45 Jahre nicht aufnähmen. Wisse der Abg. Lohren nicht, daß die von ihm so gerühmten Fabrikkassen dasselbe thäten? Daß die Fabrikbesitzer selbst Arbeiter über 40 Jahre nicht mehr engagirten, um die Kassen nicht zu belasten? Warum halte der Abg. Lohren das nicht für eine unmenschliche Grausamkeit, und messe mit so verschiedenem Maße? Der Abg. Lohren habe außerdem nicht erwähnt, daß die Gewerkskassenvereine für die Invaliden der Arbeit eine besondere Invalidenkasse gegründet hätten. Schließlich spreche der Abg. Lohren von den hohen Gehäaltern der Beamten der Gewerkskassen. Derselbe meine, daß diese aus der Arbeiter⸗ versicherung ein lukratives Geschäft machten. Die Gewerk⸗ vereinshülfskassen besoldeten nur zwei Beamten, die eine große und ausgedehnte Thätigkeit hätten, jeder derselben erhalte jahrlich etwa 1000 ℳ Sei das zu viel? Er glaube aber, der Anariff solle gegen ihn persönlich gehen, um so mehr, da er an nichtswürdige Angriffe in dieser Beziehung in den Blättern und den Versammlungen, denen der Abg. Lohren nahe stehe, gewöhnt sei. Nothgedrungen erkläre er also: es sei eine elende Verleumdung, wenn behauptet werde, er habe jemals aus einer Gewerkskasse auch nur einen Pfennig be⸗ zogen; er habe denselben seine Thätigkeit ohne Entschädigung nur im Interesse der Sache gewidmet. Als Anwalt der Ge⸗ werkvereine habe er bis 1877 nichts bezogen, seit der Zeit be⸗ ziehe er für eine Thätigkeit, die sein ganzes Leben ausfülle, jährlich 3000 ℳ Dies die Abwehr gegen die Verleumdungen, die man gegen ihn schleudere. Die ganze Rede des Abg. Lohren aber sei nichts anderes gewesen, als der Ausdruck des Hasses eines fanatischen Arbeitsgeberinteressenten gegen die freie Bewegung der Arbeiter.
Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Ge⸗ heime Ober⸗Regierungs⸗Rath Lohmann das Wort:
Meine Herren, ich würde in diese lebhafte Erörterung überhaupt nicht eingreifen, wenn es nicht meine Pflicht wäre, einem Vorwurf entgegenzutreten, welchen der Hr. Abg. Lohren den verbündeten Re⸗ gierungen dahin gemacht hat, daß sie das wichtigste Recht der erkrankten Arbeiter an die Hirsch⸗Dunckerschen Gewerkvereinskas für ½⅛ des Krankenlohnes verhandelt hätten.
Wie unbegründet dieser Vorwurf ist, geht schon daraus hervor, daß Niemand unter den Arbeitern gezwungen werden kann, in eine solche Kasse einzutreten, daß vielmehr die Vorlage der verbündeten Regierungen dafür sorgt, daß jeder Arbeiter an jedem Orte eine andere unter obrigkeitlicher Aufsicht stehende Kasse findet, in die er eintreten und alles das genießen kann, was das Gesetz ihm zuge⸗ sagt hat. 2
Der Hr. Abg. Lohren ging dabei von der Voraussetzung aus, daß
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die verbündeten Regierungen 1 des Krankenlohnes als ein volles
88 Aequivalent für freie Kur und Arznei ansähen. Meine Herren, diese Voraussetzung ist unrichtig, und gegenüber den verbündeten Re⸗ gierungen und der Vorlage hätte Hr. Lohren nicht nöthig gehabt, ein so weitschichtiges Material hbier vorzuführen. Sie wissen aus der Statistik der Knappschaftskassen selbst, daß ein ⁄ des Krankenlohns niemals ausreichen kann, um die Kosten für freie Kur und Verpflegung zu decken. Es war aber auch nicht die Absicht, mit dem einen Sechstel diese Kosten zu decken, sondern es handelte sich für die verbündeten Regierungen nur darum, einen Weg zu finden, der es möglich macht, die freie Hülfskassen auch unter der Herrschaft dieses Gesetzes fortbestehen zu lassen und die verbündeten Regierungen hiel⸗ ten sich verpflichtet, einen solchen Weg aufzusuchen, weil sie nicht selbst diejenigen Kasseneinrichtungen zerstören wollten, welche durch das Reichsgesetz vom Jahre 1876 erst ins Lehen gerufen oder wenigstens auf gesetzliche Grundlage gestellt waren. Es entstand nun die Frage: wie soll man die freien Hülfskassen neben den Zwangskassen erhalten, ohne doch die letzteren gegenüber den ersteren zu sehr in Nachtheil zu setzen. Man konnte den freien Hülfskassen die Verpflichtung, auch ibrerseits freie Kur und Arzneien zu gewähren, nicht auferlegen, denn für Kassen, welche ihre Mitglieder in den verschiedensten Orten zer⸗ streut haben, ist es unmöglich, freie Kur und Arznei zu gewähren; es blieb also nichts Anderes übrig, als das Krankengeld bei diesen Kassen um einen gewissen Prozentsatz zu erhöhen. Dieser Prozentsatz durfte aber nicht so hoch sein, daß dadurch das Krankengeld auf eine Höhe gebracht wäre, welche von den Vertretern der Industrie und namentlich wohl auch von dem Hrn. Abg. Lohren als eine förmliche Einladung zur Simulation angesehen werden würde. e verbündeten Regierungen konnten unter keinen Umständen mit den ankengeld über zwei Drittel des Lohnes hinausgehen, denn sonst würde von allen Seiten als nothwendig bezeichnete Grenze überschritten sein, und so blieb nichts anderes übrig, als die von den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Bestimmung, nach welcher alle Kassen, welche freie Kur und Arzenei nicht gewähren, statt dessen das Krankengeld um ein Sechstel zu erhöhen haben. “ 1
Der Abg. Günther (Berlin) behielt sich eine eingehende Erwiderung auf die Rede des Abg. Lohren bis zur Berathung des §. 69 vor, wo dieselbe Frage diskutirt werde.
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If.
Der Abg. Lohren behauptete, daß der Abg. Hirsch ihn eilsch verstanden habe; seine Angriffe hätten sich nicht auf e Hülfskassen überhaupt bezogen, sondern nur auf diejenigen Hülfskassen, welche nicht freie ärztliche Hülfe gewährten, deren
Leistungen im Ganzen mininal seien. Er müsse alles, was
er gesagt, aufrecht erhalten.
Der Abg. Eberty bat um Ablehnung des Antrages Lohren; nach seinen langjährigen Erfahrungen bilde sich jede Krankenkasse in der Freiheit viel besser, als unter obrigkeit⸗ licher schablonenhafter Bevormundung. Nehme das Haus den Antrag Lohren an, so beseitige man den letzten Rest der freien Selbstbestimmung der Arbeiter. 8
§. 15 wurde mit dem Antrage Gutfleisch nach dem Kom⸗ missionsvorschlage nach Ablehnung aller anderen Anträge an⸗ genommen. 1 8
öeöeö vertagte sich das Haus um 4 ¾ Uhr auf Donnerstag
11 Uhr.
— Im writeren Verlaufe der gestrigen (56.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die zweite Be⸗ rathung der Entwürfe a. eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Zandesverwaltung vom 26. Juli 1880; b. eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom ““
8 g Saxhx 2. August 1880;
c. eines Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwal⸗ tungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden mit der Diskussion der §§. 27, 27aa. und 27a. fortgesetzt.
Nach dem Abg. r. Hänel ergriff der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums von Puttkamer wie folgt das Wort:
Meine Herren! Es war von Anfang an meine Absicht, das Wort z nehmen nach dem Hrn. Abg. D. Hänel, und zwar aus einem einfachen Grunde, der für ihn, glaube ich, ein Kompliment enthält. Ich bin gewohnt, bei allen größeren Debatten die Gründe und den Standpunkt der der Regierung entgegenstehenden Partei am meister⸗
entwickelt zu sehen, und meine Aufgabe, den
““ 8 Standpunkt der Regie⸗ rung zu vertheidigen, wird durch die Anlehnung an den Gedankengang der Rede des verehrten Herrn wesentlich erleichtert.
Meine Herren! Der Herr Abgeordnete begann mit einem taktisch meisterhaften Angriff, indem er zunächst mein bisheriges Schweigen bemängelte, während es doch meine Pflicht gewesen wäre, gleich am Eingang der Diskussion ganz unzweideutig auszusprechen, wie die Regierung ihrerseits zu dieser Kommissionsvor⸗ lage, die uns jetzt beschäftigt, stände und welchen Standpunkt ich zu derselben als Organ der Regierung einzunehmen habe. Nun, meine Herren, daß das nicht gleich am Eingang geschehen ist, scheint mir sehr einfach sich zu erklären aus der Frage der Courtoisie. Bei allen größeren Debatten pflegt man, wie auch die Geschäftsordnung das ergiebt, zunächst den Gegnern der Vorlage — in diesem Falle der Ausarbeitung der Kommission — das Wort zu lassen; dann kommt ein Vertheidiger derselben und dann geht die Debatte von der anderen Seite weiter. Wenn Sie gütigst bedenken, daß wir gestern 2t oder I. Stunden Zeit für die Debatte gehabt haben, und daß ich doch den Herren Rednern, die ich vorher bezeichnete, das Wort füglich vorab lassen mußte, so werden Sie es erklärlich finden, daß ich gestern — ich kann kaum sagen, mich nicht zum Worte gemeldet habe, sondern — nicht zum Worte gekommen bin. Heute hole ich das nach und wende mich zunächst gegen den Eingang der Rede des Hrn. Abg. Dr. Hänel.
Der Herr Abgeordnete hat ganz richtig mit feinem taktischen Gefühl hervorgehoben, worauf es, um die Regierung in eine mög⸗ lichst nachtheilige Lage zu bringen, in diesem Augenblick für ihn un
seinen Standpunkt, den er auch für seine Freunde vertheidigt, an⸗ kommt. Er stellt die Kluft zwischen dem ursprünglichen Standpunkte der Regierung und der Kommission vorlage als möglichst unüber⸗ brückbar, möglichst tief, möglichst verhängnißvoll für die Regierung dar und der Herr Abgeordnete hat in dem richtigen Bewußtsein, daß die Beredsamkeit durch den Gestus unterstützt wird, dieses Vernichtungswerk der Kommissionsvorlage noch durch eine sehr bezeichnende Handbewegung zu verschärfen und zu rer⸗ stärken versucht. Ich habe ja anzuerkennen, daß eine sehr erhebliche Differenz zwischen dem Regierungsvorschlage und der Ausarbeitung der Kommission besteht. Aber so gar schlimm, wie es der Hr. Abg. Dz. Hänel darstellte und wie es auch der Hr. Abg. Meyer (Breslau) darzustellen unternahm, scheint mir die Sache denn doch für die Regierung nicht zu liegen. Ich habe hier im Gegentheil zu erklären, daß die Königliche Staatsregierung mit einem großen Maße von Befriedigung auf die Kommissionsvorlage blickt, denn sie siebt in ihr allerdings eine Abweichung von den prinzipiellen Grundlagen der Regierungsvorlage im Einzel⸗ nen, aber nicht in den fundamentalsten Beziehungen; sie erblickt andererseiis in dem, was die Kommission angenommen hat, den Mittel⸗ und Kernpunkt der Regierungsvorlage, nämlich die Vereinigung der bisher getrennten Bezirksbehörden in einer einbeitlichen Organisation unter dem Vorsitz des Regierungs⸗. rãsi⸗ denten. Es ist ja richtig, die Regierung hatte ursprünglich vorgeschlagen
— als theoretischen Unterbau, wenn ich so sagen darf, für das ganze von ihr adoptirte System — den Boden zu verlassen, auf welchem bisher unsere Verwaltungsgesetzgebung gestanden hat, nämlich aufzu⸗ geben den Unterschied zwischen Verwaltungsstreit⸗ u d Verwaltungs⸗ beschlußsachen. Es ist gewissermaßen Sitte geworden, diesen Theil unserer neuen Verwaltungsgesetzgebung als Hauptpalladium der bürgerlichen Freiheit hinzustellen. Der Meinung bin ich nun allerdings nicht. Ich halte diese Frage für cine rein technische Frage und sie kann meiner Auffassung nach so, und sie kann auch so behandelt und gelöst werden. Welches war nun die grundlegende Idee der Regierungsvorlage? Sie ist davon ausgegangen, und das halte ich auch heute noch — die Kommission möge mir das verzeihen — theoretisch für richtig, daß die fragliche Unterscheidung in der Natur der Sache theoretisch nicht zu begründen sei. Ich will auf die akademischen Erörterungen, die, um dies noch weiter auszuführen, nöthig wären, aus naheliegenden Gründen nicht eingehen, ich will nur noch⸗ mals rekapituliren, daß die Regierungsvorlage sich auf diesen Boden gestellt hat, daß sie aber keineswegs — und das würde ja auch, wenn es thatsächlich richtig wäre, wenn man so sagen soll, ein reaktionärer Rückschritt gewesen sein — durch das von ihr empfohlene System das Verwaltungsstreitrerfahren hat aus der Welt schaffen wollen und hat schaffen können. Eine ganze Anzahl der auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts streitig werdenden Fragen ist von solchem Gewicht für die bethei⸗ ligten Interessen, daß die Erörterung und Entscheidung am besten im ge⸗ ordneten kontradiktorischen mündlichen Verfahren, unter Beweisauf⸗ nahme, stattzufinden hat. Meine Herren! Sie werden der Regie⸗ rungsvorlage das Zeugniß nicht versagen können, daß sie für die Bei⸗ behaltung dieses in der That nothwendigen freiheitlichen Elements in unserer Selbstverwaltung ganz ausreichende Fürsorge getroffen hat.
Nun kann man ja darüber, das gebe ich zu, im Zweifel sein, ob es richtig ist, dies im Gesetz vorweg festzustellen, oder vielmehr im einzelnen Falle es von der Entscheidung der Behörde und — der Hr. Abg. Hänel möge dies wohl bemerken — vom Antrage der Parteien abhängig zu machen, ob das Verfahren eintreten soll. Das sind ja ganz erlaubte, und ich glaube keineswegs so fundamentale Differenz⸗ punkte, daß man daraus, wenn die Regierungsvorlage nicht ange⸗ nommen würde, schließen müßte, daß ihr ganzes System nicht nur über den Haufen fiele, sondern daß sie sogar nicht in der Lage wäre, sich auf den Boden der Konmissionsvor⸗ schläge zu stellen. Der ganze Unterschied zwischen dem Ergebniß der Kommissionsberathungen und dem Stand⸗ punkt der Regierung ist einfach der: die Kommission ist zurückgekehrt oder hat vielmehr dem Hause vorgeschlagen, zu verbleiben bei dem jetzt bestehenden obligatorischen Eintreten des Verwaltungsstreitver⸗ fahrens in gewissen Sachen, und die Regierung hatte ihrerseits vor⸗ geschlagen, dieses obligatorische Eintreten zwar für eine Anzahl von Fällen beizubehalten, im Uebrigen aber es der Entscheidung der Streit⸗ behörde oder dem Entschluß der Parteien zu überlassen, welches Ver⸗ fahren eintreten soll.
Hierauf, meine Herren, reduzirt sich in der That auf diesem Ge⸗ biet die ganze Differenz, und wenn man auch aus dieser Differenz eine völlige Vernichtung des Regierungsstandpunktes durch die Kom⸗ mission konstruirt, meine Herren, das kann ich mir nur erklären durch den vom Standpunkt des Hrn. Abg. Hänel aus ganz gewiß berechtigtem Wunsche, eine möglichst große parlamentarisch ganz unüberbrückbare Differenz zwischen der Regierung und der Kommission auf diesem Gebiete herzustellen und mir dadurch von vornherein den Boden für die Vertheidigung zu entziehen.
Ich glaube, meine Herren, es wird mir wohl so ziemlich gelun⸗ gen sein, diese Illusion des Hrn. Dr. Hänel zu zerstören, und ich kann — (Zuruf links.) Ja, daß der Hr. Abg. Rickert anderer Mei⸗ nung ist, das ist ja ganz klar, derselbe steht ja vollkommen im Rah⸗ men der Fortschrittspartei auch auf anderen Gebieten und ich bin deshalb über seine Interjektion auf keine Weise verwundert, im Ge⸗ gentheil, ich würde mich gewundert haben, wenn sie nicht eingetreten wäre. Meine Herren, der Abg. Dr. Hänel sagte: Wenn man den Stand⸗ punkt der Regierung konsequent nicht nur vertheidigen, sondern noch wei⸗ ter ausführen will, so käme man eizentlich zu zwei Folgerungen: Erstens, man müßte statt der jetzigen Scheidung zwischen Verwal⸗ tungsstreit⸗ und rwaltungsbeschlußverfahren ein gemeinschaftliches Mittleres setzen, — ich glaube, in der Kommission ist auch von solchen Dingen die Rede gewesen, sie hat es aber mit berechtigter Einstimmigkeit a limine abgewiesen. Zweitens, man müßte eigentlich die ganze Bezirksinstanz über Bord werfen und auf das österreichische Srstem kommen, welches nur einen obersten Gerichtshof kennt.
Ja, meine Herren, das ist eben die Eigenthümlichkeit der preußi⸗ schen Entwickelung, daß diese beiden Dinge nicht möglich sind für Preußen; die preußische Gesetzgebung hat den Standpunkt der aus⸗ giebigen und vollkommen sicher gestellten Rechtskontrole in der Be⸗ zirksinstanz aus dem einfachen Grunde festgehalten und auch ferner festzuhalten, weil nach unserer politischen und administrativen Ent⸗
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liegt, und weil wir deshalb das Beispiel anderer Staaten auf diesem Gebiete nicht nachahmen können, sondern durch unsere eigenthümlichen Verhältnisse genöthigt sind, auf dem bisherigen Wege zu verbleiben. Wir bedürfen hiernach sowohl eines vollkommen den Anforderungen des Rechtsschutzes genügenden Verfahrens, als einer ausgiebig und mit den nöthigen Garantien ausgestatteten Bezirksinstanz.
Der Herr Abgeordnete sagt dann: ja, was wird denn nun eigent⸗ lich — und da kann ich ja den Regierungsstandpunkt schon einiger⸗ maßen verlassen und mich auf den der Kommissionsvorlage stellen, — was wird denn nun durch die Vereinigung der Bezirksinstanz in Bezug auf Streit⸗ und Beschlußsachen unter dem Vorsitz des Regie⸗ rungs⸗Präsidenten für das Publikum gewonnen? Das Publikum bleibt — so meint er — genau in derselben nachtheiligen Lage, in welcher es bisher während der Trennung der Behörden gewesen ist. — Ich glaube, meine Herren, eine irrthümlichere Auffassung läßt sich kaum denken! Das Publikum gewinnt etwas sehr Erhebliches bei Adoptirung der jetzigen Kommissionsvorlage, indem diese zwar die Trennung in Verwaltungsstreit⸗ und Beschlußsachen aufrecht erhalten, aber für die Entscheidung derselben eine gemeinschaftliche Behörde mit einem gemeinschaftlichen Vorsitzenden, und wenn ich so banal mich ausdrücken darf, mit einer gemeinschaft⸗ lichen Adresse konstituirt hat. Meine Herren, früher war aller⸗ dings die Gefahr für den Rechtsuchenden vorhanden, daß, wenn er sich an die unrichtige Behörde wandte, durch die Hin⸗ und Her⸗ korrespondenz die Frist verstrich und er mit seinen Ansprüchen prä⸗ kludirt wurde. Das kann ihm künftig nicht mehr passiren. Wenn er sich an die gemeinschaftliche Behörde wendet, wird diese stets da⸗ für sorgen, daß in der richtigen Weise verfahren wird. Aber, meine Herren, viel wichtiger als das, was der Hr. Abg. Hänel in dieser Beziehung anführte, ist die Beseitigung der Kompetenzstreitig⸗ keiten zwischen den Behörden selbst. Hat denn der Hr. Abg. Hänel ganz übersehen, daß gerade dieser Punkt die Fundgrube von Klagen, Beschwerden und Zweifel gewesen ist? Ja ich glaube, daß der Hr. Abg. Hänel diesen Punkt so sehr unterschätzt, beruht — ich glaube nicht, daß ich ihm in irgend einer Weise zu nahe trete, wenn ich das sage — darauf, daß er theoretisch diese Dinge gewiß vollkommen durchdrungen hat, daß er aber an der praktischen Handhabung dieses Systems niemals betheiligt gewesen ist.
Meine Herren! Ich komme dabei auf einen Punkt — verzeihen Sie, daß ich bei der Nothwendigkeit, die Ausführungen mehrerer der Herren Vorredner zu berücksichtigen, die Sachen ein klein bischen durcheinander werfen muß und nicht so logisch gegliedert sprechen kann, — ich komme dabei auf einen Punkt, der sowohl von dem Hrn. Abg. Hänel als gestern von dem Hrn. Abg. Gneist berührt worden ist, nämlich daß die öffentliche Meinung in irgend einer aus⸗ giebigen und autoritativen Weise sich über das Bedürfniß einer Ab⸗ aͤnderung der Gesetzgebung noch nicht ausgesprochen habe. Der Hr. Abg. Hänel hat die Provinzial⸗Landtage, wie ich glaube, etwas sehr summarisch abgefertigt; ob dazu die Thatsache beigetragen hat, daß er in seiner heimathlichen Prorinz noch nicht über diese Dinge gesprochen hat, weiß ich nicht. Ich glaube aber, daß die Provinzial⸗Landtage so viel Gewicht im Lande haben werden, daß man über die Aeußerung ihrer Wünsche wenigstens nicht so absprechen kann, daß man einfach sagt: die und die haben ja gesagt, es ist aber nichts darauf zu geben, weil es der Kommission nicht in den Kram paßt. So stehen die Sachen nicht; die Gutachten der Provinzial⸗ Landtage haben sich auf den Punkt der Vorlage, welchen die Kom⸗ mission verlassen hat, keineswegs beschränkt, sondern sie haben umfaß die Gesammtheit derjenigen Gesichtspunkte, welche die Regierung nach ihrer Meinung für reformbedürftig hält — und wenn ich das viel⸗ leicht gleich mit erledigen darf — der Vorwurf, der ja — nicht im Parlament, aber in der Presse gegen dies Verfahren erhoben worden ist, daß man Unrecht thäte, blos prinzipiell formulirte Fragen, auf die man nur Ja oder Nein als Antwort bekommen könnte, einer Be⸗ hörde vorzulegen, statt eines ausgearbeiteten Systems — dieser Vorwurf ist völlig ungerechtfertigt und es ist auch gar nicht ohne Vorgang, daß man so prozedirt, wie die Regierung den Provinzial⸗Landtagen gegenüber ihre Vorschläge gemacht hat.
Warum handelt es sich denn da? Man wollte von den Pro⸗ vinzial⸗Landtagen wissen, ob gewisse prinzipielle, grundlegende und maßgebende Bestimmungen der neuen Gesetzgebung sich bewährt hätten oder nicht, und ob gewisse prinzipielle Abänderungspunkte als aner⸗ kennungswürdig zu befinden sind oder nicht. Hierauf haben die Pro⸗ vinzial⸗Landtage nicht etwa en bloc oder so vom Sattel — möchte ich sagen — ihre Antwort ertheilt, sondern haben sehr eingehende Berathungen gepflogen nach Einsetzung von Kommissionen. Und, was für mich die Hauptsache ist, wie hätte man sonst darauf kommen sollen, sich gerade an die Proovinzial⸗Landtage zu wenden, die ja an sich als kommunale und wirthschaftliche Körperschaften diesen Dingen nicht so nahe stehen. Ja, der Grund ist eben der gewesen, daß in diesen Provinzial⸗Landtagen eine Gesammtheit von Männern ihren Sitz hat, welche in allen Stadien der Selbstverwaltung berufsmäßig, d. h. im Ehrenamt, damit befaßt sind, diese Gesetzgebung täglich auszuüben und zu handhaben.
Meine Herren! Ich meine, wenn irgend eine Versammlung von Männern diese Elemente in sich enthält, dann sind es eben die Pro⸗ vinzial⸗Landtage; ich habe das schon in der ersten Berathung oder bei einer anderen Gelegenheit ausgeführt, daß dies der eigentliche Grund gewesen ist und das berechtigte Motiv, weshalb man sich an die Provinzial⸗Landtage wenden zu müssen geglaubt hat.
Nun, meine Herren, haben Sie doch die Güte, da wir bei diesem Punkte einmal stehen, elwas näher anzusehen, wie sich denn die Majoritäten der gehörten Provinzial⸗Landtage zusammengesetzt haben. Ich spreche nicht von dem Provinzial⸗Landtage meiner Hei⸗ mathsprovinz Pommern; der hat meiner Ansicht nach einen sehr ver⸗ hängnißvollen Lapsus in seinen Berathungen begangen, aber gerade diese Thatsache sollte Sie darüber belehren, daß es sich nicht um poli⸗ tische Parteifragen bandelt. Der vommerische Provinzial⸗Landtag ist in den Augen des Hrn. Abg. Rickert doch gewiß ein ganz feudales Institut in seiner bisherigen Zusammensetzung, er hat aus Gründen, welche auf einem ganz anderen Gebiete liegen, geglaubt, zur Zeit die Frage verneinen zu müssen. Der Provinzial⸗ landtag der Heimathprovinz des Hrn. Abg. Dirichlet z. B., von dem man doch in der That nicht aussagen kann, was ich vorher vom pommerischen Provinzial⸗Landtage anführte, hat die Vorschläge der Regierung ebenfalls acceptirt, und das ist doch ein Beweis, daß auch in denjenigen Kreisen, welche politisch garnicht mit der Regierung auf demselben Boden stehen, die einfache Erwägung der praktischen und nationalen Nothwendigkeit des Reformbedürfnisses dazu geführt hat, die Voten der Provinzial⸗Landtage vorzubereiten und zu bilden. (Abg. Büchtemann: mit einer Stimme!) Mit einer Stimme! es ist doch immer eine Majorität, ich kann dem Hrn. Abg. Büchtemann größere Majoritäten vorführen. Sehen Sie sich einmal die Ver⸗ handlungen des Prvvinzial⸗Landtags der Provinz Brandenburg an, diese haben es genehmigt mit einer überwältigenden Majorität, an welcher eine ganze Anzahl an sich liberal gesinnter Männer theilgenommen hat. Ebenso in der Provinz Schlesien, die mir noch aus meiner früheren Praris etwas näher bekannt ist. Ich habe da die Präsenzliste der Mitglieder, die sich an der Abstimmung betheiligt haben, vor mir liegen gehabt und kann die Herren versichern, daß ich erfreulich er⸗ staunt gewesen bin über die Abstimmungsliste, welche bewies, daß eine große Anzahl Herren aus den liberalen, städtischen Elementen, denen man eine persönliche Sympathie für den politischen Standpunkt, den ich beispielsweise einnehme und vertrete, in keiner Weise zuzumuthen genöthigt ist, die haben einfach und freudig den ven der Regierung vorgelegten Fragen zugestimmt. f 1
Alfo, meine Herren, mit der Behauptung, daß es sich hier um ein politisches Parteimachwerk handle, welches von der Regierung ein⸗ gebracht, von der Kommission einigermaßen zerpflückt, aber in seinen Fundamenten bestehen geblieben sei, und welches man nun dem unglücklichen Lande nach so und jo viel Schwankungen auf⸗ bürden wolle, — mit diesem Einwand machen, Sie im Lande kein Glück. Die Sache ist einfach die, ich wieder⸗ hole das: es ist durch die communis apinio derjenigen
sten, gründlichsten und eingehendsten von dem Hrn. Abg. Hänel
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wicklung in Preußen gerade in der Bezirksinstanz der Brennpunkt
Sachverständigen, welche mit der Ausführung der Selbstverwaltungs“
gesetze nun seit Jahren beschäftiat sind, festgestellt, daß . elche Richtung sie einer Reform dringend bedürftig sind vee Also die Behauptung des Hrn. Abg. Dr. Hänel daß ließlich die ganze von j — schließ e ganz a der Kommission vorgeschlagene Vereinfachun darauf reduzire, daß nicht das Publikum, auch nicht die Behö 8 Vortheil daron hätten, sondern daß es sich um bureaukratische Ver⸗ einfachungen etwa vom Standpunkt des Staatshandbuchs handl afso aß nur die Adressen etwas anders lauten, — das, meine ein völlig unhaltbarer Einwand. “”“ Mieine Herren! Ich will jetzt gleich, damit ich es nicht vergesse auf die Amendements kommen, welche von den Herren von der Fort⸗ schrittspartei zu §. 27 ff. gestellt sind. Das erste Amendement be⸗ schäftigt sich damit, daß vorgeschlagen wird, es sollen statt der 4 vo⸗ der Kommission acceptirten Stellvertreter der Mitglieder des kü -. tigen Bezirksausschusses 5 gewählt werden; über ddie dieser Mitglieder soll das Geschäftsreglement bestimmen und es soll für unvorhergesehene Verhinderungsfälle der Mitglieder zu all Sitzungen ein fünftes stellvertretendes einberufen werden “ Meine Herren, die Motivirung, welche der Abg. D Hänel iesem Amendement gegeben hat, ist in der T Ae; . — gegeben hat, ist in der That zu eigenthümlich 1s daß ich sie nicht besonders unter die Lupe nehmen möchte, amentlich da sie auch wiederum sehr wichtige allgemeine Gesichts⸗ unkte, die für das Ganze der uns bhier beschäftigenden Fragen von Interesse sind, in den Kreis der Erörtecung gezogen hat tn Ab Dr. Hänel sagt nämlich: ja, die ganze Kommissionsvorlage in Bezug auf diese Zusammensetzung der Bezirksbehörden ist ja darauf “ das Laienelement in der alleräußersten Weise gegen bisher zu benach⸗ theiligen. Meine Herren, genau das Gegentheil ist der Fall; ich mache auf diesen Punkt ganz besonders aufmerksam. Wie steht die Sache jetzt? Es ist nach der jetzigen Gesetzgebung das Verwaltungs⸗ gericht beschlußfähig, wenn auch nur ein gewähltes Mitglied sich an der Sitzung betheiligt. Die Vorschläge der Regierung, die in diesem Punkt von der Kommission angenommen worden sind, bewirken, daß die gewählten Mitglieder, wenn sie nur wollen, die Majorität in jedem Falle haben. Meine Herren, ob das ein Rückschritt zu nennen ist, das möchte ich doch Ihrer geneigten Erwägung anheimgeben. Ich halte im Gegentheil diesen Vorschlag für einen e Gewinn für die künftige Funktionirung der Selbst⸗ verwaltung. Nun sagt der Hr. Abg. Dr. Hänel: dadurch, daß man in das Verwaltungsgericht eine so erhebliche Verstärkung des burcaukratischen Beamtenelements hineingebracht hat, bringt man die Stellung der Laien dergestalt in das Hintertreffen, daß sie wahrscheinlich künftig nur noch als Beiläufer erscheinen werden; sie werden gewissermaßen dekoratives — Beiwerk der amtlichen und entscheidenden Thätigkeit der Berufsbeamten werden. Meine Herren, es ist sehr eigenthümlich, daß von Seiten der Oprositionspartei in dieser ganzen Diskussion, sowohl in der Kom⸗ missionsberathung, wie auch jetzt im Plenum das Laienelement mit äußerster Geringschätzung behandelt wird in Bezug auf die innerliche Petenz und Lebensfähigkeit, die ihm auf diesem Gebiete innewohnt. Meine Herren, was ist denn unser ganzer Stolz und unsere Freude bei der Schaffung der neuen Verwaltungsgesetze? dem bürgerlichen Notablenelement eine nicht bloß mitwir dern entscheidende Mitthätigkeit auf dem Gekiete der Selbst beigelegt haben! Und, meine Herren, glauben Sie de der That, daß die Laienkollegien, die wir sowohl in der Kreisinstanz, als namentlich in der Bezirksinstanz uns gebildet haben, solche Män⸗ ner sind, daß sie sich, ich will nicht sagen, einschüchtern, — davon kann keine Rede sein, — aber doch indirekt gewissermaßen in eine theoretische Inferiorität unter den Bock der Jurisprudenz und der administrativen Beamten herabdrücken lassen werden? daß sie na⸗ mentlich hier, wo sie in vermehrter Gestalt erscheinen, sich durch die verstärkte Komposition bezüglich des Beamtenthums sich in den Hintergrund drängen lassen werden? Davon kann keine Rede sein und ich kann die Anschauung, welche überhaupt so etwas für möglich hält, absolut nicht begreifen. Wenigstens die Regierung theilt nicht und kann sie um deshalb nicht theilen, weil sie darin eine se erbebliche Werthverminderung unserer gesammten Selbstverwaltung erblickt. G Wie steht es denn nun aber mit den praktischen Vortheilen, die dadurch erreicht werden sollen, daß dieser fünfte Stellvertreter zu allen Sitzungen von vornherein einberufen werden s 3
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Sn ner einb — soll, damit das Laien⸗ ollegium gewiß immer vollzählig da ist? Meine Herren, das letztere würde ja vermuthlich mechanisch erreicht, das gebe ich zu, und insosern würde dieses Amendement auch vom Standpunkte der Regierung gar nicht so fundamentalen Widerspruch zu erfahren brauchen; denn die Regierung will ja ihrerseits einen Zustand schaf welcher dem Laienelement die geborene Majorität unter 1 nden sichert; und eine Maßregel, die dazu führen würde, 8 ität in ihrer Sicherheit noch zu verstärken, würde meines Era
aber überflüssig sein. Aber, meine Herren, die Bedenken, welche vom Standpunkte der Regierung gegen diesen Vorschlag erhoben werden liegen auf einem anderen Gebiete. Sie bestehen darin, daß durch diese obli⸗ satorische Hineinziehung des stellvertretenden Elements die ständigen, ge⸗ wählten Mitglieder in dem Gefühle ihrer Verantwortlichkeit für die Sachen, die ihnen pflichtmäßig obliegen, erschüttert werden, daß sie in Folge des Zwanges, daß zu jeder Sitzung ein überzähliger Stellver⸗ treter eingeladen werden muß, geradezu zur Trägheit angeregt werden, daß sie veranlaßt werden, einmal aus Beguemlichkeit nicht zu er⸗ scheinen, weil sie sich immer darauf verlassen werden: da ist immer noch der Stellvertreter — wahrscheinlich aus der Stadt, wo das Bezirksverwaltungsgericht seinen Sitz hat wir brauchen nicht zu kommen, auf den können wir uns verlassen.
Meine Herren! Das ist der Grund, weshalb ich Sie bitten muß, diesem Antrage Ihre Zustimmung nicht zu ertheilen.
Zu den anderen Amendements, die zu §. 27 und zu den sich daran anschließenden Punkten gestellt sind, kann ich mich, glaube ich sehr kurz fassen; denn sie sind, wie der Hr. Abg. Hänel ausdrücklich anerkannt hat, zwar nur palliativ, aber es sind solche Palliativ⸗ anträge, welche sowohl die Regierungsvorlage als die Kommissions⸗ anträge einfach vernichten und auf Umwegen den bisherigen Zustand indirekt wieder herstellen oder vielmehr die Aufrechter haltung des bis⸗ herigen Zustandes dekretiren.
Da heißt es zunächst: es sollen in umfangreichen Regierungs⸗ bezirken entweder örtlich, oder nach der Verschiedenheit des Verfah⸗ rens Abtheilungen gebildet werden dürfen. Mit der letzteren Schei⸗ dung hätte man aber wieder die Trennung der Bezirksinstanz in eine in Beschluß und eine Streitbehörde, und deshalb wird dieser Ver⸗ schlag wohl nicht zu empfehlen sein, namentlich auch deshalb nicht, meine Herren, weil in einer solchen Senatsbildung ein höchst ge⸗ fährliches, hinderliches Element gegen eine fruchtbare Thätigkeit der Laienmitglieder liegen würde, denn sie würde dazu führen, daß von ornherein in den einen Senat Diejenigen kämen, welche sich mit Beschlußsachen beschäftigen sollen, in den anderen Diejenigen, welche sich mit Streitsachen beschäftigen sollen. Also gerade das, was poli⸗ tisch sowohl vom Standpunkte der Regierung als der Kommission so überaus wichtig ist, daß die Laienelemente sich daran gewöhnen, in beiderlei Kategorien mitzuwirken, würde hierdurch illusorisch wer⸗ den, weshalb ich mich nur entschieden dagegen aussprechen kann.
Dann heißt es in §. 27 a: Der Regierungs⸗Präsident gilt als behindert in allen Fällen, in welchen die Verhandlung im Verwal⸗ tungsstreitverfahren stattfindet. Das heißt mit anderen Worten: es bleiben zwei Behörden bestehen, die Beschlußbehörde unter dem Re⸗ gierungs⸗Präsidenten, die Verwaltungsbehörde, die von dem Verwal⸗ tungsdirektor geleitet wird! Also gerade das würde bestehen bleiben, was beseitigt werden soll.
„Dies, meine Herren, werden im wesentlichen die Anträge sein, mit denen ich mich in diesem Augenblick zu beschäftigen habe. Nun, meine Herren, bedauere ich, daß der Hr. Abg. Dr. Gneist nicht zugegen ist; es ist auch garnicht meine Absicht, persönlich gegen ihn zu polemisiren; — ich habe das bei einer anderen Gelegenheit noth⸗ gedrungen, wie ich hiermit erkläre, thun müssen, — sondern ich will
„
l* Manifestation der öffentlichen Meinung auf diesem Gebiete fehle, habe ich mir erlaubt, bereits vorweg zu nehmen: aber diejenigen seiner Aeußerungen, welche sich auf das künftige Verhältniß des Re⸗ gierungs⸗Präsidenten in der neu konstruirten Behörde bezogen, sind sehr wichtig, und ihre Beleuchtung — ich werde möglichst kurz sein — wird dazu führen, wie ich glaube, den Standpunkt der Regierung und auch den der Kommission zu decken; sie sind in dieser Beziehung näher ins Licht zu stellen. Er sagte nämlich — auch in dieser Be⸗ ziehung entsprechen seine Ausführungen ganz wesentlich den Bemer⸗ kungen des Hrn. Abg. Dr. Hänel; der Letztere nahm ja in dieser Be⸗ ziehung auf ihn ausdrücklich Bezug —: „Der Regierungs⸗Präsident oder. vielmehr zunächst die Geschäfte des früheren Bezirksraths, oder die fruchtbringende Erledigung derselben werde ganz außerordentlich leiden durch die neue Konstruktion, insofern ja die richterlichen un⸗ absetzbaren Beamten, die ihm an die Seite gesetzt sind, mit ihm in Kollision gerathen und dadurch die Stellung des Regierungs⸗Präsi⸗ denten sehr erschweren.“ “
Diesen Theil der gegnerischen Ausführungen hat der Hr. Abg eRauchhaupt gestern völlig zutreffend erledigt. Ich werde mich ber dabei nicht aufhalten, sondern ich beleuchte diejenigen Theile
in diesem Punkte interessanten Ausführungen des Hrn. Aba eist, die sich auf das künftige Verhältniß des Regierungs⸗Präsi⸗ enten in den die richterliche Thätigkeit repräsentirenden Geschäften eziehen. Er sagt: der Regierungs⸗Präsident wird in die aller⸗ ngewöhnlichste und für ihn druckendste Lage gerathen, er wird ge⸗ vissermaßen sehr bald auf einsamer Höhe en, er wird nur die ersten xvaar Tage — so glaube ich, sag — sich damit beschäftigen, und dann wird er sehe daß er jede frühere ähnliche Streitentscheidung nachle muß, so und so viel Bände von Präjudizien studiren iuß, und das wird ihm sehr langweilig werden; er wird sich von der Sache zurückzieben und die Hauptleitung den Verwaltungsdirektor und dem zweiten Be⸗ amten überlassen; er wird sich sehr bald auf diejenigen Fälle beschränden sentlich polizeiliche und fiskalische oder gar politische In⸗ der jeweiligen Regierung in Betracht kommen. Da wird er ganze Thätigkeit einsetzen, da wird er dem Kollegium präsidiren
a wird er seine unabhängigen — Abg. —
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da w der Hr. Abg. Hänel hat sie
ttreffliche Laien genannt — sie ganz gebörig in HünItbat .
ten und ihnen seine Entscheidungen und Erwägungen aufzunöthigen und um das zu thun, dazu wird er sich aller
Mittel bedienen, die ihm das Gesetz bi in
er den Referenten ernennen kann, indem
ung der Termine in seiner Hand hat. r
chtige Prärogative, daß sie schon allein genügen, ur
1 möglich zu machen! Meine Herren! Ich will hierbei
beiden Verdachtsmomente kann man doch in der einfachst
durch Geschäftsregulativ erledigen, welches die Reihenfolge der Ge⸗
schäfte in der Weise regeln wird, daß, wenn er das Laienelement
zurückdrängen wollte (woran garnicht zu denken ist), ihm das mmöglich gemacht würde.
Aber ich fasse doch die künftige Stellung der Reg denten in dem Kollegium und zu den Mitgliedern des anderer Weise auf. Eins, meine Herren, ist j und darauf haben sich meine Ausführungen in ersten Lesung, die der Hr. Abg. Hänel vorhin zitirt hat, bezogen — bei der großen Bevölkerungszahl und dem großen Umfange, welchen viele unserer Regierungsbezirke haben, ist die mitten in der Verwal⸗ tung stehende Thätigkeit des Regierungs Präsidenten bereits so um⸗ fangreich und entwickelt, daß sie fortdauernd den Haupttheil sei amtlichen Berufs bilden wird. Davon ist nicht die Rede, daß es jemals anders sein könnte, und die Frage ist nur die ob durch Hinzu⸗ tritt der Geschäfte, welche ihm künftig durch den Vorsitz der Bezirks⸗ behörde obliegen werden, seine Geschafte so zunehmen, daß er ihnen nicht mehr gewachsen sein würde. Meine Herren! Wenn die Regie⸗ rungs⸗Präsidenten sich etwa daran gewöhnen sollten, Mofaikarbeit zu machen, dann allerdings, dann könnten sie ihrer doppelten Aufgabe nicht genügen, dann könnten sie aber auch nicht derjenigen Auf⸗ gabe genügen, die ihnen schon bisher obliegt. Ich nehme an, daß die Regierungs⸗Präsidenten, die ja auch auf diesen Gesichtspunkt hin von Sr. Majestat ausgewählt werden, Männer sind, welche verstehen Kleines vom Großen zu trennen, die in allen Berufsspbären, die ihnen künftig obliegen werden, die Hand über dem Ganzen halter werden, die die Grundsätze einer harmonischen Verwaltung in ihrer Handhabung und prinzipiellen Ausbildung sich angelegen sein lassen und die die technischen nnd geschäftlichen Vorbereitungsdezernate aller⸗ anderen Kräften überlassen müssen. Meine Herren! Wenn ein 85 ios⸗Präsident dazu nicht im Stande sein sollte, trotz der Massenhaftigkeit der ihn umgebenden Detailarbeit sich den Ueberblick und die Herrschaft über das ihm überwiesene Gebiet zu wahren, dann, meine Herren, möchte man in der That an der Zweckmäßigkeit und politischen und administrativen Nüglichkeit dieser Institution sehr bedenk⸗ liche Zweifel haben, dann wäre es vielleicht in Frage, ob man nicht überhaupt das ganze administrative Beamtenthum in der Be⸗ zirksinstanz abschaffe. Meine Herren! Meine Meinung ist die, der Regierungs⸗Präsident wird in diesem neuen Kolle⸗ mutatis mntandis dieselbe Stellung einnehmen,
nuch in seinem Hauptamt einnimmt, d. h. er wird er Dinge stehen; er wird an den gewichtigen Sachen nlich betheiligen und wird das Dezernat und die anderen n Herren überlassen, die seine Mitarbeiter find. Nun fragt 3 ob das richtig ist, daß, wie der Hr. Abg. Dr. Gneist und auch der Hr. Abg. Dr. Hanel den Verdacht hegen, die Betheiligung des Präsidenten gerade bei den verdächtigen — der Hr. Abg. Dr. Gneist sagte sogar, wie ich glaube, unsauberen — Sachen eintreten wird, die etwa auf seine Unparteilichkeit ein schlechtes Licht zu werfen von vorne herein geeignet sind. Meine Herren! Ich meine, der Re
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Präsident wird, was ja seine eigentliche Aufgabe ist, sich an den⸗ jenigen Sachen betheiligen, welche auf dem administrativen Gebiet eine gewisse grundsätliche präjudizielle Bedeutung haben, ebenso, wie er das bei den reinen Verwaltungsakten thut; er wird, mit anderen Worten, seine Verwaltung so auffassen, daß er allein der geschäftliche Regulator der Behörde bleibt, ohne aber im Geringsten ihr in ihrer Selbständigkeit einen Schaden zuzufügen.
Ich mochte nun aber zur Vertheidigung des eigentlichen Grundgedankens der Vorlage darauf aufmerlsam machen, daß, wie mir es scheint, die sämmtlichen Herren Vor⸗ redner, die gegen die Kommissionsvorlage sich geäußert haben und damit auch gegen den Regierungsentwurf, von einer — ich möchte sagen — nicht ganz zutreffenden Auffassung der Bedeutung und des Wesens des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsrechts⸗ pflege ausgehen. Meine Herren! Das ist der Punkt, auf den es hier ankommt, und darüber müssen wir uns allerdings verständigen: welches sind die fundamentalen Unterschiede des Verwaltungsrechts vom Civil⸗ recht, und welche Konsequenzen sind hieraus für die Konstruktion der⸗ jenigen Behörde zu ziehen, welche auf dem Verwaltungsrechtsgebiete Recht sprechen soll, Meine Herren! Worin unterscheidet sich denn das Verwaltungsrecht grundlegend und prinzipiell von dem Civilrecht? Doch ganz wesentlich darin, daß, während das Civilrecht den einzelnen Staatsbürger in seiner isolirten rechtlichen Existenz auffaßt, das Ver⸗ waltungsrecht den Staatsbürger erfaßt in seinen gesammten Be⸗ ziehungen zu der wirthschaftlichen, kommunalen, sozialen, und ich kann auch wohl sagen, politischen Welt, die ihn umgiebt, und insofern — darf ich sagen — ist jeder Akt der Verwaltungs⸗ rechtspflege zum Schutze des Rechts auch gleichzeitig ein Verwaltungs⸗ akt. Das ist das Wesentliche bei der Sache, und deshalb muß jede Verwaltungsentscheidung gleichzeitig in den allermeisten Fällen ein gewisses administratives Element mit in sich schließen, weil eben jede dieser Entscheidungen, abgesehen von der Entscheidung für den Ein⸗ zelnen, reflektirt auf ganze große Interessengruppen, die außerhalb des einzelnen Falles liegen. Um davon sich zu überzeugen, braucht man sich nur eins der wesentlichsten Gebiete des Verwaltungsrechts, welches nicht den gesammten Umfaug des öffentlichen Rechts erschöpft, anseben. nehmen Sie beispielsweise das Wasserrecht. Unser preußisches Wasser⸗ recht ist ja bekanntlich eine höchst komplizirte und reformbedürftige
mich an die rein sachlichen Ausführungen halten. Denjenigen Tbheil seines Vortrags, welcher sich damit beschäftigte, daß es an einer
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die auf diesem Gebiete sich abspielen, gleichzeitig Streitelemente ent⸗ halten; ich will daher einmal sprechen von dem Falle einer Stau⸗ anlage. Es wird sich dabei handeln nicht allein um den Einzelfall nicht nur um die Rechte und um die Interessensphäre des betreffenden Stauberechtigten, der in der Ausübung dieser Rechte angegriffen wird
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sondern es handelt sich darum, daß gleichzeitig die Interessen, vielleicht sogar die wirthschaftliche Existenz einer ganzen Gruppe anderer Leute in Frage gezogen wird, nämlich der oberhalb liegenden Adjazenten die gegen die Ansprüche des Stauberechtigten Einspruch erheben, und da ist es nun die Aufgabe der streitentscheidenden Behörde, abzuwägen as Einzelinteresse mit dem Interesse der kollidirenden großen anderen Gruppen und auch mit dem Interesse des öffentlichen Wobls, müt den Forderungen des öffentlichen Rechts. Nehmen Sie die Schank⸗ konzessionen. Da handelt es sich auch nicht darum, ob der Einzelne im Verbältniß zu einem einzelnen Konkurrenten zur Anlage einer Schankkonzession bestätigt werden soll, sondern da handelt es sich darum, daß vielleicht die wichtigsten, ethischen, sittlichen Interessen nicht nur der Nachbarschaft, sondern ganzer Bezirke getroffen werden durch die Entscheidung über das Einzelinteresse dieses Mannes Bei einem Schulbau, handelt es sich da nicht um die idealsten und höcksten Interessen der Staatsgemeinschaft, die demjenigen, der einer ihm angesonnenen Pflicht gegenüber sich widerwillig verhält, entzegen⸗ ge tellt und mit ihm kontradiktorisch verhandelt werden müssen? Meine Herren! Das ist, glaube ich, ein vollgültiger Beweis dafür — und da trete ich voll und ganz in einen Gegensatz zum Abg. Dr Häne — dafür, daß das Verwaltungsrecht und die Verwaltungs⸗ rechtspflege allerdings sich ganz fundamental vom Civilrecht und vor der Civilrechtspflege unterscheidet. vAA“ Ich drehe aber den Satz trotz der ihm beiwohn wohl willig untergeordnet daß auf dem Gcbiete des einzelnen Falles unter das 8 ist das die Hauptsache. “ ja bekannt, d 1G ie Abmessung, Rolle spielen, wie das etw 85 de Geaet ber ungsrechtspflege der Fall ist. Civilrecht — und hier liegt der einzig mit dem Verwaltungsrecht und der Ver dings die Subsumtion des ei Fte Rechtsregel mit sehr enstand
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auch um; ich bestreite 2„985 2 1135 großen Autorität, der
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Eö1 zusch zen 3 thätigkeit verwaltungsgerichtlichen meine „frage ich aber, G wirklich alle nigen Einsprüche gegen d ue Bildung Bezirksinstanz wenn man dagegen ie jetzige Formirung der Kreis⸗
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ihm total mißlungen. Er beh man sich eben begnügen mit dem Mat
a, in der Kreisinstanz nan sic begnügen n. agterial, was man vorfindet. st richtig, der Kreis ist ein geographis iger begr n Bezug auf das eigentliche punctum sali nämlich das Material für eine eventuell zu ung zwischen Verwaltungsstreit⸗ und Verwaltungsbeschlußbehörden nicht vorhanden wäre. Meine Herren! Wer sagt denn das? Sie brauchen ja nur einen der Amtsrichter in der Kreisstadt zum Vor⸗ jißzenden des Kreisausschusses in Streitsachen zu machen, dann haben Sie die schönste Neuorganisation, die Sie sich denken können, und 2 3 48* 5 8. lite LInnen, 1 ich glaube, der Abg. Hänel würde bei näherem Nachdenken darin ein für ihn höchst acceptables Auskunftsmittel erblicken.
. Aber, meine Herren, ob sich die Interessen des Landes dabei wohl befinden würden und ob die Zufriedenheit im Publikum über eine solche Organisation sehr laut werden würde, das wage ich denn doch allermaßen zu bezweifeln. Meine Herren! Ich glaube, es ist durchaus zurückzuweisen, daß man, weil Kreisausschuß nicht anders habe konstruiren können, ma azu mit obligatorischem Zwange Bezirksausschuß auszuschlieen. Meine Herren! Um das so recht, ich möchte sagen ad hominem zu d müssen Sie mir schon gestatten, einen ganz kurze li instanz überhaupt mal zu . Wi haft gewesen, und es charakterisirt anze große Gesetzgebungsgebiet sich bei uns noch be⸗ findet, ob de nicht der Schwerpunkt der Mittelinstanz statt in den Bezirk, in die Provinz zu legen sei. Nach langen Erwägungen war man darüber noch bei Emanirung der Provinzialordnung so zweifelhaft, daß man sogar glaubte, zwei Behörden a deux mains für Bezirkssachen neben einander bauen zu müssen, den Provinzial⸗ und den Bezirksrath. Aber ich glaube, das darf ich als eine gemeinsame Errungenschaft der gesammten Sachverständigen auf dem Verwaltungs⸗ gebiet ansehen, daß wir jetzt darüber nicht mehr im Zweifel sind, daß die Bezirksinstanz, sowohl was die Rechtsprechung auf dem Ver⸗ waltungsgebiete, als was die eigentliche Administration anlangt, den Central⸗ und Kernpunkt unserer ganzen öffentlichen Zustände kildet und auch künftig bilden muß. Ich glaube, wenn irgend ein Punkt aus der Diskussion auszuscheiden ist, dann ist es dieser. Und, meine Herren, wenn dem so ist, wenn die Bezirksinstanz in der That das Lebenselement unserer politischen administrativen Konftruktion und Verwaltung sein und bleiben muß, dann frage ich Sie, wer will es noch den von mir vorhin angedeuteten und entwickelten prinzipiellen Gesichtspunkten verantworten, den höchsten Beamten, den Träger der Staatsautorität innerhalb des Bezirks auf die Dauer von der Theil⸗ nahme an diesen verwaltungsgerichtlichen Geschäften auszaschließen. Das würde unrettbar zwei für das Staatswohl gleich verhängnißvolle Konsequeuzen mit sich führen. Erstens würde cs ganz unzweifelhaft der verwaltungsrichterlichen Funktion des Verwaltungsgerichts, aus welchem Sie diese höheren Beamten ausschließen — ich will hier nicht den unangenehmen Ausdruck „Verknöcherung“ gebrauchen — aber doch einen einseitigen, den praktischen Bedürfniseen des Lebens fremden Stempel aufdrücken, und das ist meines Erachtens einer der größten Nachtheile, dem wir auf diesem Gebiet, bei der Fortdauer des jetzigen Zustandes, unrettbar entgegenlaufen. Aber, meine Herren, noch viel wichtiger ist die andere Frage: Sie würden bei der Bei⸗ behaltung des jetzigen Systems den Regierungs⸗Präsidenten auch hin⸗ ausdrängen aus der fruchtoringenden Thätigkeit, die ihm jetzt obliegt. Der Beweis dafür ist gar nicht schwer zu führen. Bedenken Sie, meine Herren, welcher große Komplexus von gesetzgeberischen An⸗ gelegenheiten schon heigte — und das ist ja garnicht als ein Unglück zu beklagen — sich in dem Verwaltungsstreitverjahren ab⸗ spiegelt, — und nun bedenken Sie, welche Fülle von Aufgaben wir noch in Zukunft auf diesem Gebiet haben werden. Ich will nur zwei Worte aussprechen: Unterrichtsgesetz und Wegeordnung, — zwei Dinge, die, mögen sie
echt das
Flüssige, in
Angelegenheit, aber so viel steht doch fest, daß fast alle Erscheinungen,
nun über kurz oder über lang zur Verabschiedung kommen, unter allen
F e n sven h.