1883 / 125 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 May 1883 18:00:01 GMT) scan diff

den? Wären diese Bestimmungen zur Zeit der Reformation

in Kraft getreten, so wäre dieselbe gar nicht möglich gewesen.

da ihre Verbreitung sich gerade auf den Kolportagebuchhandel

gestützt habe. Der jüdischen Religionspartei sei niemals ein größeres religiöses Aergerniß gegeben worden, als jetzt durch die Reden des Abg. Stöcker. Es treffe auf diese vieles zu, was derselbe heute an Kraftausdrücken gebraucht habe. Das Centrum möge sich in dieser Beziehung in Acht nehmen. In konfessionell gemischten Bevölkerungen sei es unmöglich, daß eine Partei Schriften verbreite, ohne der andern ein Aergerniß u geben. Wenn das Centrum so zusrieden mit der Polizei sei, wisse es nicht, daß die Mehrzahl der Beamten Protestanten seien. Wenn das Centrum hier das diskretionäre Ermessen der Polizei vermehre, so werde es niemals mehr ein Recht haben, sich über das diskretionäre Ermessen in der Gesetz⸗ ebung zu beschweren.

Der Abg. Günther (Sachsen) ging auf die Verhandlungen der Kommission zurück: die Majorität derselben habe die Kol⸗ portage nicht aufgeben wollen, aber die Auswüchse derselben sollten und müßten abgeschnitten werden. Es solle dem Volke die Quelle der Bildung nicht verstopft werden; keineswegs, aber es solle das Unheil nicht fortcauern, welches von den unsittlichen Schriften Tag für Tag angerichtet werde. Darum habe die Kommission beantragt, daß solche Schriften, welche in sittlicher und religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet eien, verboten werden sollten. Es sei unbegreiflich, daß die Libe⸗ ralen nicht einmal diese Konzession machen wollten, da sie doch auch die Schädlichkeit dieses Literaturzweiges anerkannt Die Stellungnahme der Liberalen könne nur

erklärt werden, daß sie das demobkratische Prinzip höher stellten als das praktische Bedürfniß. Die Redensart von der Absicht, das Volk in der Dummheit u erhalten, sei doch schon zu abgedroschen, als daß man dar⸗ uf ernsthaft einzugehen brauche. Die Kolportage könne ein wirksames Kulturmittel sein, die verwilderte Kolportage aber müsse unterdrückt werden. Deshalb werde er für den Antrag Ackermann stimmen. Der Abg. Dr. Blum erklärte, er könne diesen Mitteln egen die schlechte Kolportage, deren Existenz er ja anerkenne, nicht zustimmen. Man habe im Strafgesetz und im Preß⸗ esetz Mittel genug, um gegen unzüchtige Schriften einzuschrei⸗ en. Der Ausdruck „Aergerniß erregend“ sei ein viel zu dehnbarer und werde von den verschiedenen Beamten ganz verschieden ausgelegt werden, namentlich wenn man auch c.s an den religiösen Inhalt der Bücher legen würde.

Der Abg. Dr. Windthorst gab zu, daß durch den Antrag Ackermann die Polizeimacht in bedenklicher Weise verstärkt werde; aber das Uebel, welches beseitigt werden solle, sei so groß, daß er, um es zu beseitigen, das kleinere Uebel der stärkeren Polizeimacht acceptire. Er bestreite indessen ent⸗ schieden, daß der ganze Buchhandel darunter leiden würde, wenn das Haus den Antrag Ackermann annehme. Als es sich übrigens um die Ausweisung der geistlichen Orden ge⸗ handelt habe, hätten die Herren von der Linken nicht jene Furcht vor Verstärkung der Polizeiwillkür gehabt, die sie heute an den Tag legten. Ihm erschienen die Beschränkungen, die der Abg. Ackermann beantragt habe, namentlich auch geboten, damit keine Schriften mehr kolportirt würden, welche ein re⸗ ligiöses Aergerniß geben könnten. Deshalb werde er für den Antrag Ackermann stimmen.

Der Abg. Dr. Kapp erklärte, er werde gegen den Antrag Ackermann stimmen. Durch Aufhebung der Kolportage lege man den ganzen Buchhandel lahm. Zur Verhinderung der Kolportage von unsittlichen Schriften genügten auch die jetzt geltenden Strafbestimmungen vollständig. Es sei auch von keiner Seite bisher gesagt worden, wie viel von der heute erwähnten Schundliteratur eigentlich durch die Kolportage verbreitet werde. Wohl aber sci es Thatsache, daß ein volles Fünftel des legitimen Buchhandels sich auf die Kolportage stütze. Er hoffe, das Haus werde durch Ablehnung des Antrags Ackermann einen Beweis dafür liefern, daß man heute in Deutschland nicht mehr wie im Mittelalter lediglich durch priesterlichen Einfluß regiert werde, und daß das deutsche Volk die Polizei nicht zum Richter seines geistigen Lebens einsetzen wolle.

Der Abg. Stöcker erklärte, es koste ihn Ueberwindung, dem Abg. Richter zu antworten. Der Abg. Richter habe aber das Alte Testament in Parallele gestellt mit der Schund⸗ und Schauerliteratur der Kolportage, und da sei er verpflichtet, doch das Wort zu ergreifen, um diese Schmach von der Bibel abzuwenden. Der Abg. Richter habe es gewagt, nichtswürdige Scenen, die in der Kolportageliteratur geschildert würden, zusammenzustellen mit der Geschichte des David und der Bat⸗ seba. Es scheine, derselbe habe aus der Bibel nur solche Ge⸗ schichten gelesen. Der Abg. Richter füge aber nicht hinzu, was die Bibel auf diese Geschichte folgen lasse. David habe neun Monate lang in seinem Palast gesessen und Buße gethan, bis ihm vergeben sei. Das zeuge von einer großartigen Gesinnung, aber der Abg. Richter werde das nicht verstehen; das sei bei der Differenz der Anschauungen über religiöse Dinge leicht zu er⸗ klären. Der Abg. Richter vertheidige die Juden und greife das Alte Testament an, der Abg. Richter sollte als Mann der öffentlichen Gerechtigkeit die Juden angreifen und das Alte Testament vertheidigen. Der Abg. Baumbach habe gesagt, der Antisemitismus sei eine Schmach. Gerade die Verwüstung, welche der Semitismus im deutschen Volke und in der deutschen Literatur angerichtet habe, habe ihn zu einer Reaktion da⸗ gegen gedrängt. Er weise den Vorwurf, daß die Bewegung gegen das Judenthum, so weit er sie zu befördern suche, eine Schmach sei, absolut ab. Er halte es für eine Ehre, daß endlich das deutsche Volk beginne, sich aus den Judenketten frei zu machen. In der Gartenlaube des Abg. Baumbach sei ausdrücklich konstatirt, daß 90 Proz. der Gründer Juden seien.

Der Präsident von Levetzow bat den Redner, bei der Sache zu bleiben.

Der Abg. Stöcker (fortfahrend): Er habe hier ein Buch, welches von einem Juden geschrieben sei, und in Süddeutsch⸗ land kolportirt werde, da würden die Prediger Idioten, rasende Tollhäusler und müßige Prasser genannt. Der Jude schreibe

n diesem Buch ferner, er wisse nicht, warum die Theologie sich nicht damit begnüge, den Menschen für ein bevorzugtes Thier zu halten, wie das Volk Israel ein bevorzugtes Volk sei. Dies eine Probe dafür, wie die semitische Literatur ge⸗ eignet sei, das deutsche Volk in einen Abgrund des Verderbens zu führen. Die Linke aber schütze trotzdem die Juden. Wolle sie Sterbenden die Gartenlaube in die Hand geben, so sei das ihre Sache; seine (des Redners) Partei kämpfe mit andern

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Gedanken und andern Mitteln. Er bitte, dem Antrag Acker⸗ mann zuzustimmen. 8

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, der Abg. Stöcker habe seine Aeußerung in Bezug auf die Bibel völlig entstellt wiedergegeben, und es so dargestellt, als ob er die Bibel als ein unsittliches Buch bezeichnet hätte. Er habe umgekehrt ge⸗ fragt, wenn er die Logik des Abg. Stöcker, mit der derselbe die gesammte Literatur auf Grund einzelner Auswüchse beur⸗ theilt habe, anwenden wollte in Bezug auf die Bibel, zu welchem Urtheil in Bezug auf die Bibel er dann kommen müßte. Das sei das gerade Gegentheil von den Behauptungen des Abg. Stöcker über seine Rede. Das Haus kenne den Abg. Stöcker ja in dieser Beziehung zur Genüge; es sei ganz zweckmäßig, wenn man denselben wieder einmal ertappe. Der Abg. Stöcker sage, er (Redner) hätte wohl aus der ganzen Bibel nur die von ihm genannten Stellen gelesen; was würde derselbe sagen, wenn er behauptete, der Abg. Stöcker hätte wohl von der ganzen Literatur nur die „schöne Elvira“ gelesen. Redner empfahl ferner den folgenden von ihm und dem Abg. Munckel eingebrachten Eventualantrag, der sich genau an den Wortlaut des §. 166 des Strafgesetzbuches halte, und wonach für den Fall der Annahme des Antrages Ackermann in diesem die Worte „oder religiöser“ gestrichen, und hinter „geeignet sind“ folgende Worte eingeschaltet wer⸗ den sollen: „oder öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästern, oder öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundes⸗ gebiets bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Emrichtungen oder Gebräuche beschimpfen“.

In der Abstimmung wurde darauf das Amendement Richter⸗Munckel mit 169 gegen 149 Stimmen abgelehnt und in namentlicher Abstimmung der Antrag Ackermann mit 172 gegen 146 Stimmen angenommen, ebenso der so erwei⸗ terte §. 56.

§. 56a. lautet nach dem Beschlusse in zweiter Lesung:

Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner:

1) die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist;

2) das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehns⸗ geschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats⸗ und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs⸗ und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lottericloose;

3) das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden.

Die Abgg. Dr. Baumbach und Gen. beantragten, Nr. 1 zu streichen, desgleichen den Eingang der Nr. 2 bis zum Worte „ferner“.

Der Abg. Dr. Möller wies darauf hin, daß es nach diesem Paragraphen nicht mehr erlaubt sein würde, daß ein Zahn⸗ techniker auf dem Lande umherreise und Zähne plombire.

Der Antrag Baumbach wurde, nachdem noch die Abgg. Dr. Langerhans und Dr. Braun für denselben, der Abg. von Köller dagegen gesprochen hatten, mit 144 gegen 143 Stimmen abgelehnt und §. 56 a. unverändert angenommen.

§. 56 b. lautet nach dem Beschlusse in zweiter Lesung:

Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im §. 56 Absatz 2 ausgeschlossenen Waaren im Umherziehen gestattet sein soll.

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Ab⸗ wehr oder Unterdrückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesraths und in dringenden Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs oder für Theile desselben bestimmt werden, daß und inwie⸗ fern außer den in den §§. 56 und 56 a. aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe iun Umherziehen aus⸗ geschlossen sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstage soforr, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zu⸗ sammentritt mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wern der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.

Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zucht⸗ hengsten zur Deckung von Stuten untersagt, oder Beschränkungen unterworfen werden.

Die Abgg. Ackermann und Gen. beantragten, im 2 Ab⸗ satz die Schlußworte: „Die Anordnung“ bis „nicht ertheilt“ zu streichen.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, es handle sich hier um eine konstitutionelle, keine Parteifrage. Das hier ge⸗ forderte Bestätigungsrecht sei in allen in letzter Zeit erlassenen ähnlichen Gesetzen gegeben, und habe auch praktische Bedeutung angenommen. In der jetzigen politischen Lage sollte man sich doppelt hüten, der Regierung unkontrolirbare Rechte zu geben; habe doch die Regierungspresse das Recht der Regierung, hier jederzeit gehört zn werden, dahin interpretirt, daß ihre Ver⸗ treter jeden Redner mitten in seinen Worten unterhrechen könnten. Bei solchen, früher für undenkbar gehaltenen Inter⸗ pretationen sollte man nicht das geringste Recht des Reichs⸗ lages aus der Hand geben, zumal ein praktisches Bevürfniß dazu durchaus nicht vorliege. Er bitte den Antrag Ackermann abzulehnen.

Demnächst nahm der Bundeskommissar Geheime Re⸗ gierungs⸗Rath Bödiker wiederum das Wort:

Meine Herren! Ich bin nicht im Stande, den Zusammenhang dieses sehr harmlosen § 56 b. mit der von dem Herrn Abgeordneten berührten Frage, wie der Artikel 9 der Verfassung zu interpretiren sei, zu erkennen. Es handelt sich in diesem § 56b. um die sehr nüchterne Frage, ob unter Umständen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen auf Beschluß des Bundesraths oder des Reichskanzlers, nach Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesraths für Han⸗ del und Verkehr, für den Umfang des Reichs oder einzelne Theile desselben hbestimmte Gegenstände und Leistungen, noch über die im § 56 und § 56a bezeichneten hinaus, auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen sollen ausgeschlossen werden kön⸗ nen. Nun kann man ja über den Artikel der Verfassung denken und ihn interpretiren, wie man will, und dabei sehr wohl sagen: ja, diese Bestimmung des § 56 . ist ganz verständig; die Befugniß muß jeder Regierung ertheilt werden zum Schutze des Lebens und der Ge⸗ sundheit der Bewohner. Es handelt sich ja um Fälle vorübergehender Art, um Unterdrückung von Seuchen —, ja, bei der zweiten Lesung habe ich hingewiesen auf den Fall der Unterdrückung des Fleckentyphus in Oberschlesien, der Unter⸗ drückung der Cholera und der Nenschenpocken, Fälle, für die wir ausreichende Bestimmungen zu Gunsten der einzelnen Landes⸗ behörden nicht besitzen. Nun, von dieser Bestimmung wiederum auf die Frage vom Art. 9 der Verfassung zurückzugreifen und zu sagen: eine Regierung, deren offiziöse Presse der Verfassung solche Interpre⸗ tationen angedeihen läßt, können wir mit solchen Machtbefugnissen nicht ausstatten, mit der Befugniß, einmal auf kurze Zeit den Hausirhaͤndel mit Lumpen zu verbieten im Falle von Seuchen. Ja, meine Herren, wenn da ein innerer Zusammenhang besteht, da kann man schließlich den Nordpol und Südpol als zusammenhängend bezeichnen. Uebrigens, nebenbei bemerkt, theile ich für meinen Theil

persönlich auch die Ansicht, die in der offiziösen Presse in Bezug auf Artikel 9 der Verfassung vertreten ist, denn es steht in dem Artikel 9 ganz klar: „Jedes Mitglied des Bundesraths hat das Recht im Reichstage zu erscheinen, und muß daselbst auf Ver⸗ langen jeder Zeit gehört werden“, und ich will nicht die Gelegenheit vorübergehen lassen, ohne von hier aus diese Interpre⸗ tation wenigstens als möglich und berechtigt hinzustellen; eine authen⸗ tische Interpretation zu geben, ist mir nicht möglich, aber der Inter⸗ pretations⸗Fundamentalsatz wird auch dem Herrn Abgeordneten bekannt sein aus dem corpus juris: Ubi in verbis nulla ambiguitas, non debet admitti voluntatis quaestio. Das Wort „sederzeit“ ist so klar, daß man darüber nicht wohl streiten kann. Indessen dies nur kursorisch; weil die Frage einmal wieder angestochen wurde, glaubte ich die jenseitige Auffassung nicht ganz ohne Er⸗ widerung lassen zu sollen. Ich bemerke, ich habe die Frage nicht hereingezogen und will auch keine Veranlassung geben, diesen Streit⸗ punkt, der mit der Sache gar nichts zu thun hat, weiter fort⸗ zuspinnen. Meine Herren, die Frage, die uns hier beschäftigt, ist geltendes Recht; es handelt sich nicht um eine Aenderung des Ver⸗ fassungsrechts, wie der Herr Abgeordnete sich ausdrückte, es handelt sich ganz einfach um eine pure Wiederholung dessen, was in der Gewerbeordnung im §. 56 wörtlich steht, und was, wie bei der zweiten Lesung von hier aus hervorgehoben worden ist, im Reichstage im Jahre 1869 in keiner Weise bemängelt, was ohne jeglichen Anstand damals angenommen worden ist. Die Gewerbeordnung sagt im §. 56 Absatz 3: „Der Bundesrath und in dringenden Fällen der Bundeskanzler nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr ist befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Gesundheitspflege anzuordnen, daß auch andere Gegenstände innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht im Umher⸗ ziehen feilgeboten und angekauft werden dürfen.“ Wsösrtlich diese Bestimmung finden Sie hier im §. 56 b. wieder, nur allerdings in der Regierungsvorlage mit der Erweiterung, daß das analoge Recht in dringenden Fällen für beschränkte Zeit auch den Landesbehörden ertheilt werden soll, aus dem Grunde, weil gerade hier ein rasches Handeln und Eingreifen im Interesse der Gesundheit und des Lebens der Bewohner am Platze ist; z. B. wenn in den Grenzdistrikten Cholera, Fleckentyphus, Menschenpocken eingeschleppt worden. Für derartige Fälle soll der betreffenden Landesbehörde das Recht er⸗ theilt werden, ohne Weiteres das Hausiren mit Lumpen und ähn⸗ lichen Dingen vorübergehend zu untersagen. Meine Herren! Ich glaube, diese Befugniß können Sie ganz unbedenklich, unberührt von allen Verfassungsbedenken, mit denen diese Frage gar nicht in Berüh⸗ rung steht, bewilligen, und ich möchte darum auch dringendst bitten, da es sich um ein so einfaches, klares, den Bedürfnissen entsprechend unerheblich erweitertes Recht handelt, daß Sie es ruhig bei dem gel⸗ tenden Rechte lassen und nun nicht hier auf einem Gebiete vorüber⸗ gehender Anordnungen das nachträgliche Bestötigungsrecht des Reichs⸗ tages eingeführt wissen wollen in Fragen der reinsten Exekutive, er reinsten Zweckmäßigkeit. Im Uebrigen habe ich bereits bei der zweiten Berathung die für die Vorlage sprechenden sachlichen Gründe näher auszuführen die Ehre gehabt und beziehe mich auf dieselben. Es handelt sich, um es nochmals zu betonen, um geltendes Recht. Ich bitte Sie dringend, die sämmtlichen politischen Gesichts⸗ punkte in den ans beschäftigenden so einfachen Angelegenheiten bei Seite zu lassen und die Regierungsvorlage gemäß dem Antrage Acker⸗ mann wieder herzustellen.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, er habe nicht erwartet, daß ein Vertreter der Regierung, der doch eben nur für ganz bestimmte Materien ihr Vertreter sei, allgemeine politische Darlegungen geben werde über die Auslegung des Artikels 9. Achte man darauf, daß der Regierungsvertreter für die Regie⸗ rung das Recht in Anspruch nehme, jeden Redner zu unter⸗ brechen. Eine solche Ausdehnung des Verfassungsrechts müsse den Reichstag gegen Ausnahmsrechte bedenklich machen, denn um ein solches handele es sich hier. Leider habe man hier nicht, wie in der preußischen Verfassung die allgemeine Be⸗ stimmung, daß solche Nothgesetze der Bestätigung der Volks⸗ vertretung unterliegen sollten. Würde der Reichstag etwa die Genehmigung versagen, wenn es sich um eine Ver⸗ I von Ansteckungen u. s. w. handele? Aber der

Baragraph habe eine viel weitergehende Bedeutung; das Ausschließungsrecht solle die Regierung auch im Interesse der „öffentlichen Sicherheit“ erhalten. So sehr ihn die Resultate der heutigen Abstimmungen betrübten, sehr freue er sich doch, daß die Frage der Politik von Kolpartage getrennt geblieben sei; hier aber gebe man Regierung das Recht, die Kolportage mit Schriften zu verbieten, die ihr ein politisches Aergerniß gäben. Die Klausel „auf bestimmte Zeit“ nütze gar nichts, denn nach dem Sozia⸗ listengesetz könne z. B. der kleine Belagerungszustand auch nur auf bestimmte Zeit verhängt werden; da man ihn aber jährlich auf eine bestimmte Zeit, ein Jaͤhr erneuere, werde, derselbe schließlich dauernd.

Der Abg. Frhr. von Minnigerode bemerkte, nachdem die Linke in der letzten Abstimmung Unglück gehabt habe, suche sie ihre Vorliebe für Hausirer und Colporteure durch Herbeiziehung politischer Fragen zu unterstützen und ihr womöglich den Sieg zu sichern. Es handele sich aber hier um keine politische Frage, sondern um ganz unbedeutende Dinge aber minima praetor non curat also solle man den Reichstag auch damit nicht behelligen und aus diesem Grunde bitte er, den Antrag Acker⸗ mann anzunehmen.

Der Abg. Dr. Bamberger bemerkte, die Debatte in der zweiten Lesung dieses Paragraphen zeige, daß es sich nicht um die Vorliebe für die Colporteure handele, sondern in der That um politische Fragen. Er habe sich damals an der De⸗ batte betheiligt, weil erst der Minister von Scholz der Sache eine politische Bedeutung gegeben habe; derselbe habe unge⸗ fähr gesagt, es sei dem Bundesrath etwas Unangenehmes, wenn man ihn so unter die Kautel des Reichstages stelle, daß seine Verfügungen von Letzterem redressirt werden könn⸗ ten. Darauf habe das Haus durch Annahme des Paragra⸗ phen in seiner jetzigen Fassung erwidert. Auf diesem Stand⸗ punkt werde das Haus wohl auch jetzt noch stehen. Wenn der Abg. Richter heute eine gewisse Polemik in der Presse hier hereingezogen habe, so begreife er das; sie zeige, welche Auslegung der Verfassung oder der Gesetze heute möglich sei, und darum müsse der Reichstag Alles, was derselbe an Rech⸗ ten habe, sorgfältig schützen, die Linke verlange Nichts, als ihr striktes Recht, aber dies verlange sie auch; er bitte des⸗ halb den Antrag Ackermann abzulehnen.

Demnächst ergriff der Bundeskommissar, Geheime Regie⸗

rungs⸗Rath Bödiker das Wort: 1t Dem Herrn Vorredner gegenüber muß ich doch an die eigenen Worte des preußischen Herrn Finanz⸗Ministers anknüpfen, der sagte, es sei nichts schwerer, als ein Mißverständniß zu beseitigen, das Mißverständniß nämlich, als ob der preußische Herr Finanz⸗ Minister von Empfindlichkeit oder etwas derartigem auf Seiten der verbündeten Regierungen gesprochen hätte. Der Herr Vorredner kommt auf diese angebliche Empfindlichkeit zurück. Der preußische Herr Finanz⸗Minister aber sagte damals, es liege ein Mißverständniß vor, er habe von nichts derart gesprochen. Seine Ausführungen pointirte derselbe dahin, daß er sagte, es sei bedenklich, einen be⸗ stehenden Rechtszustand der durch Bundesraths⸗Verordnungen ein⸗ geführt wurde, wiederum durch einen Beschluß des Reichstags auf⸗ zuheben, es sei ein Unterschied, ob man de lege ferenda mit dem Reichstag diskutire über eine Bestimmung, die noch nicht

Recht sei, oder ob man eine bereits einen Theil des Rechts wegen den Anfang zu machen was besonders ihm von seinem Gesetzgebung.

bildende Bestimmung nachträglich durch den einen Faktor der Standpunkte aus nicht angenehm sein kann —, das Verfassungsrecht der Die Logik des Einzelstaaten von hier aus zu regeln. Daß ein Bedürfniß hierzu vor⸗ nun aber der

Gesetzgebung aufhebe, den Rechtszustand perturbire! t liege, ist in keiner Weise von dem Herrn Abgeordneten bewiesen den Fällen die Landesbehörde vorübergehend andere Gegenstände

Herrn Vorredners wird doch zugeben, daß in der That ein meri⸗

Die verfassungsmäßige Theilnahme des Reichstags

an der Gesetzgebung wird in diesem Augenblick geübt. Wenn

Reichstag sagt: außerdem kann in den und

torischer Unterschied zwischen diesen beiden Fällen besteht. Meine worden. Bei der zweiten Berathung habe ich ausgeführt, daß der von dem Gewerbebetrieb im Umherziehen ausschließen, so ist das

5 das Wort „öffentliche Sicherheit“, welches der Hr. Abg. Richter hier besonders bemängelte, steht bereits in der Gewerbe⸗

Bundesrath von diesem Verordnungsrechte noch keinen Gebrauch ge⸗ kein Ausschluß macht hat, weil sich die Landesbehörden so gut, wie es gehen wollte,

der verfassungsmäßigen Rechte des Reichstags und

auch keine Beschränkung derselben. Die Gesetze aller zivilisirten

ordnung drin; essentiell ist hierin nichts geändert worden. Und wenn selbst geholfen haben. Um nun diese Sache auf einen zweifellos Nationen haben ähnliche Bestimmungen, andere Staaten, benach⸗

nun von Auslegungskünsten gesprochen worden ist, so ist es doch keine gesetzlichen Boden zu stellen, darum die nur in einem Punkte „Auslegungskunst“, wenn man von dieser Seite ein Wort so inter⸗ pretirt, wie es eben der gewöhnliche Sinn und Verstand ergiebt. Weiter geschieht ja von hier aus nichts. Sodann bestreite ich dem

neue Vorschrift. Wenn nun der Herr Abgeordnete sagt: Ohne Kon⸗ trolle kann das nicht geschehen, dann müßte doch die Nothwendig⸗ daß der Kreis keit einer Kontrolle auf diesem oder einem ähnlichen Gebiete nach- §. 16 der Gewerbeordnung durch einfache Verordnung des

Hrn. Abg. Richter die Berechtigung, meine Berechtigung zu Aeußerun⸗ gewiesen werden. Die Fälle, die jetzt ins Auge gefaßt werden, sind Ministers für Diese Berechti⸗ total anderer Art; bei diesen Fällen handelt es sich um Verhältnisse- werde; und ähnliche Bestimmungen, die sogar noch viel weiter

gen und Erklärungen irgendwie in Zweifel zu ziehen. gung besitze ich und über ihren Gebrauch habe ich mich, wie schon gestern gesagt, nur dem Bundesrathe gegenüber zu verantworten. Der

Herr Abgeordnete hat keineswegs das Recht, einem Vertreter des zu schützen. Ich glaube nicht,

streiten.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er sei bereit, dem Bundesrath die gewünschte Vollmacht zu geben, der in zweiter Lesung beschlossenen Kontrole. Außerdem wünsche er, daß dieselbe Befugniß den einzelnen Landesregie⸗ rungen gegeben würde, wie der Reichstag sie hier dem Bun⸗ desrath zuspreche, aber auch dann müßte die Genehmigung der Landesvertretungen erfolgen. Sein Freund Ruppert werde einen dahin gehenden Antrag einreichen.

Der Bundeskommissar, Geheime Regierungs⸗Rath

Bödrker entgegnete:

Meine Herren! Der Herr Vorredner kommt auf die Regierungs⸗ vorlage zurück mit der Maßgabe, daß die Landesbe haben sollen, derartige Nothverordnungen zu erlassen, aber unter . e I“ Se . nachträglicher Zustimmung ihrer Landtage, und ebenso foll der sich darum, ob der Reichstag ein ihm verfassungmäßig zu⸗

Bundesrath das Recht haben, aber nur unter Vorbehalt nachträg⸗

licher Zustimmung des Reichstags. Es würde

Bagatelle willen von Reichs wegen in das Landesrecht eingegriffen werden; es würde das Landesverfassungsrecht in dieser Hinsicht aus fernliegenden Gesichtspunkten durch Reichsgesetz geregelt werden.

hörden das Recht

aber nur unter

Anordnung der zuständigen

Wie sich das im einzelnen Falle stellt bei der Verschiedenheit des das Wort verlangten“

einzelstaatlichen Rechtszustandes, wie die einzelnen Staaten darüber denken, und ob sie so etwas wünschen, das ist gar nicht zu über⸗

en

sehen. Nun soll wegen einer Frage von solcher untergeordneter Be⸗ Rath Bödiker das Wort:

deutung, wo alle Interessen zusammenstehen nach der einen Rich⸗ Meine Herren! Zwischen dem Anfang und dem Ende der Rede des Herrn Vorredners besteht ein unlöslicher Widerspruch. Zuletzt sagte

tung, Leben und Gesundheit zu schützen, in das Verfassungsrecht der Ich bezweifele, der Herr: meine Herren, lassen Sie es, wie es ist. Ja, wie es ist

Bundesstaaten eingegriffen werden von Reichs wegen.

dauernder Art, um Erwerbsverhältnisse der Nation; hier aber handelt es sich darum, Leben und Gesundheit der Bewohner vorübergehend 1 8 daß die Nothwendigkeit einer Kon⸗ fassungsmäßigen Bundesraths die Berechtigung zu Aeußerungen irgendwie zu be⸗ trolle auf diesem Gebiete nachgewiesen werden kann

Der Abg. Ruppert beantragte: Der Reichstag wolle beschließen: im Absatz II. des §. 56 b hinzuzufügen: I aus denselben Gründen kann die gleiche Bestimmung durch Landesbehörden für den einzelnen Bundesstaat oder für Theile desselben getroffen werden. Ferner beantragte der Abg. Kablé, auch dem Landes⸗ ausschuß von Elsaß⸗Lothringen dieses Recht zu verleihen. Der Abg. Dr. Braun trat für die Beschlüsse der zweiten Lesung ein, nach welchen durchaus nichts Gefährliches und hier aus dem Neues konstituirt werde. Wenn der Abg. von Minnigerode rechtigt, die Berechtigungen zu Erklärungen, die von hier ausgegeben die hier vorliegende Frage als Minimum bezeichnet habe, so w. ezweifeln 1 un müsse dagegen entschieden Protest erhoben werden. Es handle ist durch die Ausführungen des Herrn Vorredners in keiner Weise erschüttert worden.

Der Abg. Bundeskommissar sich vorhin habe verlocken lassen, eine so schwerwiegende Erklärung über Art. 9 der Reichsverfassung abzugeben. Man sehe daraus, wessen man sich zu der Regie⸗ rung bei Auslegung der Verfassung und der Gesetze zu ver⸗

stehendes Recht aufgeben solle oder nicht; eine solche Frage also um dieser könne eine minimale Bedeutung haben. Wenn der Bundes⸗ kommissar für sich das Recht beanspruche, das Wort zu er⸗ greifen, während hier ein Redner spreche, wie solle es denn

werden, wenn einmal alle Bundeskommissarien auf einmal 1 9 98 I sehen habe, und wie vorsichtig man sein müsse, auch in diesem

Ich bitte Sie,

kann. Das ist

gehen als diese, h atg man nicht sagen, daß die österreichische Landesertretung in ihrem ver-

barte Staaten viel weitergehende. Ich erinnere an Oesterreich, wo es nicht etwa durch neueres Gesetz, sondern früher schon rechtens war,

der genehmigungspflichtigen Fabrikanlagen bei uns Handel und des Ministers des Innern bestimmt enthält das österreichische Gewerberecht. Da wird

Rechte dadurch beschränkt werde. Um all dieses

1 2. handelt es sich nicht. Halten wir Fuß beim Male. Es handelt sich den Antrag Ackermann pure anzunehmen. 9 llediglich darum, daß in diesem einzelnen Falle die Exekutive zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bewohner vorgehen

der status causae et controversae, und alles

Uebrige ist ohne Grund herangezogen worden. Dann hat der Herr Vorredner einen zum Bundesrath und den Bevollmächtigten des Bundesraths und zwischen deren Erklärungen. Diese Erklärungen sind verfassungs⸗ rechtlich vollkommen gleichwerthig. Welchen Werth Sie denselben bei⸗ legen wollen, steht natürlich bei Ihnen. Von hier aus ist niemals prätendirt worden, daß diesen Erklärungen ein Werth in Bezug auf Ihre Ueberzeugungen beigelegt werde. Ich füge hinzu, es ist ron

Unterschied gemacht zwischen den Bevollmächtigten

Hrn. Abg. Richter erwidert worden, er sei nicht be⸗

werden, zu bezweifeln und zu bemängeln; das halte ich aufrecht und

Richter (Hagen) betonte, es sei gut, daß der

Gesetz der Regierung keine zu weit gehenden Vollmachten zu

Hierauf ergriff der Bundeskommissar Geh. Regierungs⸗ gehen.

„In der Abstimmung wurde zunächst der Antrag Kablé mit 152 gegen 151 Stimmen genehmigt, der so veränderte Antrag Ruppert wurde angenommen und mit denselben

ob etwas Aehnliches schon vorgekommen ist, und ich möchte den Herrn] das soll gerade geschehen, denn es handelt sich um geltendes Recht; der §. 56 b.

Abgeordneten doch bitten, sich vor dem ersten Schritt auf diesem Ge⸗

und zu Anfang der Rede sprach der Herr Vorredner von einer Be⸗

biete in Acht zu nehmen und nicht auf diese Weise von Reichs] schränkung der verfassungsmäßigen Theilnahme des Reichstags an der

u᷑‿‿̃pggene rasaeee aa FareenTTIe. v2 An SU vunuaen 2 mIR H AsAxru exʒe ArasvrAsseeTnn

Hierauf vertagte sich das Haus um 6 Uhr auf Donnerstag

Prenßischen Stauts-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich

89

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ctc. 4. Verloosung., Amortisation, Zinszahlung

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

[24152] Oeffentliche Zustellung.

Der Conditor Carl Aug. Faßnacht, St. Pauli, Marktstraße 2, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Oskar Hertz, klagt gegen den Conditor August Blaser, unbekannten Aufenthalts, aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrage mit dem Antrage:

1) daß die unter den Parteien durch Kontrakt vom 1. Juli 1881 unter der Firma Blaser & Faßnacht errichtete offene Handelsgesell⸗ schaft für aufgelöst zu erklären, deren Liqui⸗ dation anzuordnen und Kläger zum aus⸗ schließlichen Liquidator derselben mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten eines solchen

i beitellen,

2) daß dem Beklagten an das Vermögen der Firma Blaser & Faßnacht keinerlei Ansprüche mehr zustehen,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die Kammer I. für Handelssachen des Landgerichts zu Hamburg auf Dienstag, den 16. Oktober 1883, Vormittags Uhr, Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 30. Mai 1883.

W. M ey 6;, Gerichtsschreiber des Landgerichts.

[24144] Oeffentliche Zustellung.

Civ.⸗Nr. 11 890. Die Firma D. Veit & Cie. in Karlsruhe klagt als Rechtsnachfolger des Schnei⸗ dermeisters Friedrich Höll bezw. dessen Konkursmasse dahier gegen Jakob Seßler von Hockenheim, früher Eisenbahnassistent dahier, z. Zt. an unbekanntem Orte, aus Kleiderkauf vom Jahre 1879—80, mit dem Antrage auf vorläufig vollstreckbare Verurthei⸗ lung des Beklagten zur Zahlung von 203 Zweihundertdrei Mark nebst 5 % Zins vom

30. März 1880 unter Kostenfolge, und ladet den

Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Großherzogliche Amtsgericht Karlsruhe auf 1b Freitag, den 13. Juli 1883 Vormittags 8 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Karlsruhe, den 28. Mai 1883. W. Frank,

Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

Aufgebot.

Das Kgl. Amtsgericht Regensburg II. beschließt

auf Antrag der Interessenten gegen den seit dem russischen Feldzug vermißien Schneiderssohn Alois

Schmid von Alteglofsheim die Einleitung des Auf⸗ gebotsverfahrens zum Zweck der Todeserklärung und beraumi zu diesem Behufe auf Dienstag, 26. März 1884, Vormittags 9 Uhr, den Aufgebotstermin an. Zugleich ergeht die Aufforderung 1) an den Alois Schmid, Schneidergesellen von Alteglofsheim, spätestens im Aufgebotstermine persönlich oder schriftlich bei Gericht sich anzu⸗ melden, widrigenfalls er für todt erklärt wird,

n. s. w. von öffentlichen Papieren.

2. Subbastationen, Aufgebore, Vorladungen

em. BaRmmvwerSnneeneen.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. K&

6. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 9 87

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

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Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Annoncen⸗Bureaux.

A.

.Familien-Nachrichten.] beilage. R

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,

3) an alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen.

Regensburg, 26. Mai 1883. Kgl. Amtsgericht Regensburg. II. Der Königliche Amtsrichter: (L. S.) Dr. von Merz. Zur Beglaubigung: Der Kgl. Gerichtsschreiber: Prinner.

5 58 2 v. 81 G 124158* Nachlaßproklam.

Auf den Antrag der Erben des am 10. April 1883 hierselbst verstorbenen Hofbesitzers Jens Jo⸗ hann Michelsen wird Allen und Jeden, mit alleiniger Ausnahme der Inhaber protokolltirter Pöste, welche Erb⸗ oder andere Ansprüche an den Nachlaß des genannten Michelsen zu haben vermeinen, hier⸗ durch aufgegeben, solche Ansprüche und Forderungen bei Strafe des Ausschlusses von der Masse, spä⸗ testens bis zu dem am Donnerstag, den 9. August 1883, Vormittags 10 Uhr, im Lokale des unter⸗ zeichneten Amtsgerichts abzuhartenden Ausschluß⸗ termine hierselbst anzumelden.

Nordstrand, den 24. Mai 1883.

Königliches Amtsgericht.

Nr. 4368. Großh. Amtsgericht Neustadt ver⸗

fügt am 22. Mai 1883

Auffebot.

Landpostbote Kaspar Schöpperle von Neustadt hat unter Glaubhaftmachung des Verlustes eines auf seinen Namen am 6. Mai 1883 ausgestellten Büch⸗ leins der Waisen⸗ und Sparkasse Neustadt, Nr. 7449, enthaltend die Bescheinigung über eine Einlage von 150 ℳ, das Aufgebot beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, 20. Dezember 1883, Vorm. 9 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserkläͤrung erfolgen wird. Der Gerichts⸗ schreiber Großh. Amtsgerichts: Baumann.

[24133] Aufgebot.

Mit den Grundstücken Fl. 1 Nr. 273/47, 49a. und 49 b. St.⸗G. Mühlinghausen ist cin 9 a 31 dm großer Hofraum, welcher bisher weder eine Parzellen⸗ nummer hatte noch im Grundbuch verzeichnet war, zu der Neuparzelle Fl. 1 Nr. 374/49, fort⸗ geschrieben als Nr. 482/49, zusammengelegt.

Der Stahlschmied Caspar Daniel Bröcking zu Milspe hat das Aufgebot dieses Grundstücks bean⸗ tragt.

Alle unbekannten Eigenthumsprätendenten werden anfgefordert, ihre Rechte und Ansprüche auf den⸗ selben spätestens in dem auf den

22. September 1883, Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht, Zimmer Nr. 7, anberaumten Aufgebotstermin anzumelden, widrigen⸗ falls sie mit denselben ausgeschlossen werden.

Schwelm, den 26. Mai 1883.

8 Königliches Amtsgericht.

24135] Aufgebot.

³“”*

Der Georg Heinrich Feidt, geb. den 22. Januar 1819 zu Nordenstadt, Sohn des verstorbenen Johann Peter Feit (oder Feidt) aus Nordenstadt und der Marie Katharine Feit (oder Feidt), geb. Fischer, sowie

dessen etwaige Leibes⸗ oder Testamentserben werden aufgefordert, ihre Ansprüche an der dem genannten Georg Heinrich Feidt von seinem Bruder Johann Heinrich Feidt zugefallenen Erbschaft binnen 3 Mo⸗ naten vom Tage dieses Aufgebots an beim hiesigen Gericht spätestens aber in dem auf den 8. September 1883, Vormittags 11 Uhr, dahier

anberaumten Aufgebotstermine geltend zu machen, widrigenfalls die genannte Erbschaft, um deren Herausgabe angesucht worden ist, sowie alle ihm künftig anfallenden Erbschaften seinem nächsten Erben gegen Kaution, welche jedoch nicht länger als bis zum 22. Januar 1889 dauert, verabfolgt werden wird.

Wiesbaden, den 18. Mai 1883.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.

2 124131]1 Belkanntmachung.

Das K. Landgericht Zweibrücken jhat in Sachen: 1) Heinrich Grünfelder, Ackerer, in Fehrbach wohn⸗ haft, und 2) Franz Grünfelder, Ackerer, früher in Großsteinhausen wohnhaft, dermalen in Amerika ab⸗ wesend, diese das Abwesenheitsverfahren betreibend gegen Jacob Grünfelder, Ackerer von Großstein⸗ hausen, mit Beschluß vom 22. Mai 1883 den be⸗ treibenden Theil zum Beweise durch Zeugen darüber zugelassen, daß Jacob Grünfelder seit 30 Jahren von seinem früheren Wohnorte Großsteinhausen ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend ist und daß seitdem keine Nachrichten von demselben eingelaufen sind.

Zur Vernehmung der Zeugen wurde Termin an⸗ beraumt auf Montag, den 11. Juni nächsthin Vormittags 8 Uhr, im Commissionszimmer des K. Landgerichts zu Zweibrücken.

Zweibrücken, den 29. Mai 1883.

Der Erste Staatsanwalt. Petri.

[24126] Amtsgericht Hamburg. Aufgebot.

Der Commissionair Christian Melchior Hass⸗ kerl hat das Aufgebot beantragt zur Kraftloserkla- rung der von der Commerz⸗ und Discontobank in Hamburg auf Namen von Christian Melchior Hasskerl ausgestellten Original⸗Depositen⸗Quittung vom 20. November 1882, Nr. 6147, groß 4000.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf 8

Freitag, den 29. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Dammthorstr. 10, Zimmer Nr. 14, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vor⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Hamburg, den 23. Mai 1883.

Das Amtsgericht Hamburg Civil⸗Abtheilung III. Zur Beglaubigung: Romberg, Dr.,

markt 12, Zimmer 16, anberaumten Aufgebotstermine

seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗

legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ur⸗

kunde erfolgen wird.

Frankfurt a. M., den 26. Mai 1883. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.

24142] 129142“* Bekanntmachung.

Die Seefahrer Hugo Franz Alexander Borowsky und Albert Heinrich August Borowsky, Söhne des Kaufmanns Ludwig Borowsky von hier, werden, da ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch benachrichtigt, daß sie in dem Testamente ihres vorgenannten, am 5. Oktober v. J. hierselbst verstorbenen Vaters zu Erben auf den Pflichttheil eingesetzt sind. Dieselben werden aufgefordert, ihre Gerechtsame wahrzunehmen und sich bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte zu melden.

Schippenbeil, den 24. Mai 1883.

Königliches Amtsgericht.

[24139] Zwangsverkauf.

Nachdem der Rechtsanwalt Wedekind in Altone als Verwalter im Konkurse des Gutsbesitzers Carl August Wilhelm Krauel in Ottensen den Zwangs⸗ verkauf des dem Gemeinschuldner gehörigen, an der gr. Brunnenstraße in Ottensen belegenen, im Ottensen'er Schuld⸗ und Pfandprotokoll Vol. VII. Fol. 330b. seq. aufgeführten Grundstücks und zwar im Wege des Spezial⸗Konkurses beantragt hat, so werden Alle

Gerichts⸗Sekretär.

[2412828Iö Aufgebot.

Die Köchin Marie Fertig aus Preunchen bei Amorbach hat das Aufgebot des ihr angeblich ab⸗ handen gekommenen Einlagebuchs der hiesigen Spar⸗ kasse Nr. 55 682 beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 8. Februar 1884, Vormittags

11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Korn⸗

und Jede, welche an das vorbezeichnete Grundstück aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche und

Forderungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläubiger, hierdurch bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse aufgefordert, solche binnen sechs Wochen nach der letzten Bekanntmachung vieses Proklams und spä⸗ testens am 30. Inli 1883, Mittags 12 Uhr,

als dem peremtorischen Angabetermine, im unter⸗ zeichneten Amtsgerichte, Auswärtige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzumelden und eine Abschrift der Anmeldung beizufügen.

Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Grundstücks ist Termin

auf den 13. August 1883 anberaumt worden, an welchem Tage, Vormittags 11 Uhr, die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts⸗ gerichte, Zimmer Nr. 24, ennfinden wollen.

Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts, Zimmer Nr. 25, eingesehen werden.

Altona, den 23. Mai 1883.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

. 52 8 [24153] Unter Bezugnahme auf die in den Nummern 55,

²80 und 101 dieses Blattes erfolgte Bekanntmachung

des nothwendigen Verkaufs des Hermann Römer⸗ schen Ritterguts Freymark (Verkaufstermin am 14. Juni, Vormittags 11 Uhr,) wird hierdurch be⸗ kannt gegeben, daß in jener Veröffentlichung irrthümlich der Flächeninhalt des zu subhastirenden Gutes auf 870 Hektar 75 Ar 26 Qu.⸗M., anstatt auf 880 Hektar 18 Ar 86 Qu.⸗M. und der Rein⸗ ertrag desselben irrthümlich auf 9716 13 ₰, anstatt auf 9834 87 (ä= 327829/100 Thaler) angegeben worden ist. Wirsitz, den 24. Mai 1883.

Königliches Amtsgericht.