1883 / 143 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

F annh 2 8 8

Die fremde Schiffahrt Havres hat einen Ausfall von 57 Dampfern mit 51 964 t, sowie von 132 Segelschiffen zu 36 600 t für das Jahr 1882 gegenüber dem Vorjahre zu ver⸗ eichnen. Die Abnahme des fremden Dampferverkehrs im hiestgen Hafen ist in erster Linie dem empfindlichen Raum⸗ mangel des Hafens für Schiffe mit großem Tiefgang zuzu⸗ schreiben, wozu ferner der Mangel an geeigneten Vorrichtungen zu raschem Aus⸗ und Einladen der Waaren, sowie die hohen Hafen⸗ und andere Kosten hinzutreten. Die Abnahme der fremden Segelschiffahrt ist neben dem allgemeinen Rückgange der letzteren für das Berichtsjahr zum Theil auch der geringen Zufuhr von Kaffee und Baumwolle zu⸗ zuschreiben. Die Gesammtzahl der in Havre im Be⸗ richtsjahre eingegangenen Schiffe zeigt eine Ab⸗ nahme von 222 Schiffen, wüährend nach der Tonnen⸗ zahl sich eine Differenz von nur 3020 t zu Ungunsten des Berichtsjahres ergiebt. In der Ausfahrt zeigt sich für das Jahr 1882 im Ganzen eine Zunahme im Tonnengehalt von 24 945 t, dagegen ebenfalls eine Abnahme in der Zahl der Schiffe von 210 Schiffen. Es werden mehr und mehr größere Schiffe zum Seetransport verwendet.

Im Jahre 1882 kamen in Havre an: Ueberhaupt 6064 Schiffe oder 2 266 927 t gegen im Jahr 1881 6286 2 269 947 t 1880 6423 2 267 483 t 1879 6215 2 193 897 t JI111““ 5 155 778 8 gingen von Havre ab: Ueberhaupt 6075 Schiffe oder 2 281 078 t gegen im Jahr 1881 6285 2 286 133 t 1880 6394 v“ 1879 6169 ““ K PTTTööööööö.— 5 Eee“

Auf die Küstenschiffahrt entfielen von obigen angekom⸗ menen 6064 Schiffen 3183 Schiffe von 296 007 t, so daß für den übrigen Verkehr, einschließlich der französischen Kolonien 2881 Schiffe von 1 970 920 t Gehalt bleiben. Von den ausgegangenen 6075 Schiffen kamen auf die Küsten⸗ schiffahrt 3259 Schiffe von 328 952 t, auf den übrigen Ver⸗ kehr 2816 Schiffe von 1 952 126 t.

Die Großfischerei wird von Havre aus nicht betrieben.

Unter französicher Flagge (Küstenfahrt nicht inbegriffen)

Tonnen

kamen ein: Schiffe von worunter

im Jahre 1882: 574 516 594 hD“ gegen 1881: 579 419 876 32 gingen aus: im Jahre 1882: 525 495 681 gegen 1881: 508 396 341 Unter fremder Flagge: kamen ein: gingen aus: ) Schiffe Tonnen *) Schiffe Deutsche 252 288 549 243 Russische 15 457 49 Schwedische 44 361 101 Norwegische 282 116 702 293 Dänische 28 348 50 Britischh 8 780 225 1275 Niederländische 18 812 69 17 908 Belgische b 3 264 3 4 306 Portugiesische 6 137 21 6 097 Spanische 6 36 538 63 Oesterreichische 11 022 17 Italienische .“ 20 473 41 Griechische 388 Amerikanische 82 475 62 Andere 1 1 575 4 1 239 Zusammen 2 307 454 326 2 291 1 456 445 gegen 1881: 4 2 477 534 12 2 474 1 546 548 Von den ein⸗ und ausgegangenen Schiffen sind an⸗

gekommen: mii Ladung in Ballast Schiffe t Schiffe t Französische, große Fahrt 553 497 907 24 20 821 8 Küstenfahrt 2 731 741 737 449 50 043 ““ 2 245 1 435 400 62 18 926 sind ausgegangen: Französische, große Fahrt 2 149 91 662 8 Küstensahrt 296 692 426 31 674 1 009 704 155 1 282 752 290 Deutsche Schiffe liefen im Jahre 1882 in Havre ein 254, gegen 295 Schiffe im Jahre 1881. Davon waren: Dampfschiffe 170 Segelschiffe 84 254 Im Vergleich mit dem Vorjahr hat die Zahl der deutschen Dampfschiffe um 17, die der deutschen Segelschiffe um 24 abgenommen. Von den deutschen Dampfschiffen gehörten:

M125 der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗Aktiengesell⸗ schaft in Hamburg, welche eine Linie von Hamburg über Havre nach New⸗York und zurück, über Plymouth und Cher⸗ bourg und zwei Linien von Hamburg über Havre nach West⸗ indien bezw. Mexiko und zurück über Havre unterhält:

1 17 der Dampfschiffahrtsgesellschaft „Kosmos“ in Ham⸗ urg, 7 der Rhederei H. J. Perlbach u. Cie. in Hamburg, 3 der Rhederei Deutsche Dampfschiffsrhederei Hamburg, 3 der Rhederei Fr. Petersen in Rostock, 2 der Rhederei „Neue Dampferkompagnie, Aktiengesell⸗ schaft“ in Stettin, 8 2 der Rhederei Dampfschiffahrtsgesellschaft „Neptun“ in remen, 2 der Rhederei „C. Woermann (Kommanditgesellschaft)“ in Hamburg, 1 der Rhederie A. Kirsten in Hamburg, 1 der Rhederei C. Andersen in Hamburg, 1 der Rhederei Lübeck⸗Wyburger Dampfschiffahrtsgesell⸗ schaft in Lübeck, 1 der Rhederei Sartori in Kiel, 8 dlaper Rhederei „Dampfschiffahrts⸗Aktiengesellschaft“ in osto 1 der Rhederei F. M. Bruhn in Flensburg, 1 der Rhederei H. A. F. Naumann in Hamburg, 1 der Rhederei Dampfschiffahrtsgesellschaft „Anglia“ in Hamburg, 1 der Rhederei „Pommersche Dampfschiffahrtsgesellschaft (F. Ivers)“ in Stettin. Ihre Ladung bestand aus Passagieren und Stückgütern, Wein aus Spanien, Zucker, Getreide und Sprit aus Deutsch⸗ land. Sämmtliche 84 Segelschiffe kamen mit Ladung an. Dieselbe bestand aus Landesprodukten aus West⸗ und Ost⸗

Dampfer von

443 308 Tonnen 333 538 .

409 753 316 141

indien, dem festländischen Amerika, besonders Südamerika, von der Westküste Afrikas und von den Ostseehäfen. Aus Deutschland kamen 3 Segelschiffe und zwar 1 mit Stückgütern aus Hamburg und 2 aus Danzig mit Holz. .

3 Dampfschiffe und 6 deutsche Segelschiffe befanden sich noch am Anfang des Jahres im Hafen, so daß im Ganzen 263 deutsche Schiffe im Jahre 1882 in Havre verkehrt haben. Von Havre abgegangen sind im Jahre 1882 253 deutsche Schiffe, wovon:

173 Dampfschiffe und 80 Segelschiffe.

Von den abgegangenen Segelschiffen verließen 62 Havre in Ballast und 18 mit Ladung, bestehend aus Stückgütern, Cachou, Roth⸗, Blau⸗ und Cedernholz, Kampfer und

Baumwolle. 10 deutsche Segelschiffe waren am Jahresschluß noch im Hafen anwesend.

Die Kreissynode Berlin II trat gestern Vormittag in der Aula der 67. Gemeindeschule in der Ackerstraße, unter Vorsitz des Superintendenten Buttmann, zusammen. Nach Erledigung verschiedener Etats⸗ und Rechnungsangelegenheiten folgte die Besprechung des Berichts über die kirchlichen und sittlichen Zustände der Gemeinden der Ephorie Berlin II.

Auf Antrag des Direktors Kempf beschloß die Synode, den Vorstand zu beauftragen, dafür zu sorgen, daß das statistische Material für die künftigen Berichte nach einem bestimmten, für alle Gemeinden gleichen Plane eingefordert werde.

Zum Vertreter für die Sache der inneren Mission wählte die Spnode den Superintendent Buttmann.

Namens der Kommisston, betreffend die kirchliche Fürsorge für entlassene Strafgefangene, referirten Syn. Schumacher und Pastor Baumann. Der Beschluß geht dahin: „1) Synode empfiehlt allen Gemeindekirchenräthen Berlins, mindestens je ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Fürsorge für die entlassenen Strafzefangenen zu beauftragen; 2) sie empfiehlt diesen Mitgliedern, sich der Hülfe des Auskunftsbureaus zu bedienen, welches der Verein für die entlassenen Strafgefangenen im Amtsgerichtsgebäude in der Neuen Friedrich⸗ straße kürzlich errichtet hat; 3) sie ersucht die wohlhabenden Kirchen⸗ kassen, die Fürsorge für die entlassenen Strafgefangenen mit festen Jahresbeiträgen zu unterstützen, und ersucht das Königliche Kon⸗ sistorium, für diese Zwecke jährlich einmal eine Hauskollekte und eine alljährliche Kirchenkollekte abhalten zu lassen.“

Es folgte das Referat des Predigers Schönberner über das Pro⸗ ponendum des Konsistoriums, betreffend die geistliche Fürsorge für die konfirmirte Jugend. Referent empfahl tolgende Thesen zur Annahme: „1) Synode bedauert, daß durch die Fortbildungsschule einem großen Theile der Jugend und einer großen Zahl von Lehrern die Theilnahme am Gottesdienste unmöglich gemacht wird, und bittet die Behörde, auf Mittel zu sinnen, welche, ohne den Fortbildungsunterricht zu schä⸗ digen, die Sonntags⸗Vormittage vom Unterricht frei zu machen. 2) In Erwägung, daß die Möglichkeit einer Einwirkung auf die konfirmirte Jugend wesentlich durch die persönliche Beziehung zu dem betreffenden Geistlichen bedingt ist, dieselbe aber durch Ueberfüllung der einzelnen Abtheilungen, sowie durch die kurze Dauer des Konfirmandenunter⸗ richts behindert wird, bittet die Synode das Königliche Konsistorium, die bereits von demselben angeordnete Beschränkung in der Zahl in Erinnerung zu bringen, ferner aber dahin zu wirken, daß die Dauer des Konfirmandenunterrichts womöglich verlängert werde. 3) Es ist wünschenswerth, daß in jeder Gemeinde sich aus den Mitgliedern des Gemeindekirchenraths und der Gemeindevertretung ein Comité bildet, welches nach dem Vorbilde des Vereins zur Fürsorge der aus der Schule entlassenen Jugend sich der Konfirmirten in jeder Beziehung annimmt. 4) Es ist dringend erforderlich, daß die Geist⸗ lichen mit der konfirmirten Jugend in enger persönlicher Verbindung bleiben, indem sie dieselbe zum Helferdienst im Kindergottesdienst heranziehen und durch Abhaltung biblischer Besprechungen die Jugend in der Erkenntniß der christlichen Lehre fördern, sowie durch Begründung von Jünglings⸗ und Jungfrauen⸗Vereinen zu edler christ⸗ licher Geselligkeit anleiten. 5) Eine wirklich befriedigende Lösung der Aufgaben des geistlichen Amtes und namentlich eine gedeihliche P lege der konfirmirten Jugend ist in Berlin nur möglich, wenn die Zahl der Geistlichen dem Bedürfniß entsprechend vermehrt wird.“

Während der Diskussion über diese Thesen wurde die Syrode beschlußunfähig und deshalb geschlossen.

Die Gesellschaft zur Beförderung des Christen⸗ thums unter den Juden hielt gestern Abend in der Dreifaältig⸗ keitskirche ihr diesjähriges Jahresfest ab. Der dabei vom Hastor Daab erstattete Bericht gab einen tiefen Einblick in die Thätigkeit des Vereins. Daß die Arbeit gerade unter dem Volke Israeis eine schwere ist, das ist, wie Pastor Daab selbst zugab, eine allgernein an⸗ erkannte Thatsache. Zu beklagen sei aber deshalb um so mehr, daß diese Arbeit bei den Christen so wenig Anklang, so wenig helfende, mitthätige Herzen finde. Man entschuldige diese Lauheit damit, daß man sage: es seien doch im Ganzen und Großen nur wenig Juden, die sich bekehren lassen. So ganz unberechtigt sei dieser Einwand, wie aus dem Bericht selbst hervorgehe, in der That nicht. In den letzten 20 Jahren hat die hiesige Judenmission insgesammt nur 126 Juden getauft. Darunter befanden sich 46 Männer, 69 Frauen und Jungfrauen, 6 Knaben und 5 Mädchen. Von diesen 126 entfallen auf die ersten 10 Jahre 51. weibliche und 22 männliche, auf die letzten 10 Jahre 23 weibliche und 30 männliche. Der Erfolg ist somit in den letzten 10 Jahren zurückgegangen, wesentlich aber nur um deswillen, weil 5 Jahre hin⸗ durch nur ein Arbeiter auf diesem schweren Felde thätig war. Erfreulich ist aber die Erscheinung, daß in der letzten Zeit die Zahl der getauften Männer wesentlich gestiegen ist. Ein Vorwurf, der der Judenmission oft entgegentritt ist der, daß sie nur die Kleinen und Niedrigen ge⸗ wänne, daß aber die Reichen und Gehbildeten von ihr unberührt blieben. Pastor Daab wollte diesen Vorwurf nicht gelten lassen. Nach seinen Ermittelungen befanden sich unter 111 Getauften 68, deren Eltern dem Handels⸗ und Fabrikantenstande angehörten, 6 Söhne und Töchter von Gastwirthen, 22 von Handwerkern, 11 von Gelehrten und Beamten, 3 von Rentiers und die Tochter eines Kunstreiters. Es seien somit sehr wohl alle Stände und Berufsarten vertreten. Von den in den letzten 11 Jahren Getauften steht einer im Dienst der Kirche, drei sind auf dem Wege, in diesen Dienst einzutreten, zwei haben sich dem Lehrerstand gewidmet. Was nun das letzte Jahr anbetrifft, io sind der Gesellschaft auch in diesem traurige Erfahrungen nicht erspart geblieben. Von 33 Katechumenen, die im Unterricht gewesen, konnten nur 3 getauft werden; zwei andere, deren Tauftag bereits festgesetzt war, erschienen nicht zur heiligen Handlung; angeblich hatten sie aus Furcht vor den Verfolgungen der Juden Berlin verlassen. „Bei jedem

uden,“ so etwa äußerte sich Pastor Daab, „der uns näher tritt, regt sich in uns die Frage: „meint er es auch ehrlich?“, und diese Frage verfolgt uns oft, bis er gestorben ist.“ Bisher ist die Arbeit unter den Juden auch hier nur eine Arbeit auf Hoffnung gewesen; mancherlei Anzeichen sind aber vorhanden, die dem Pastor Daab die Erwartung geben, daß ein frischeres Leben in die Arbeit hineinkomme. Die Festpredigt hielt alsdann Mifsionsprediger Flach, während Pastor Knak die Liturgie übernommen hatte.

In Oberschlesien ist durch Wolkenbrüche, die im Gebirge niedergegangen, Hochwasser eingetreten, welches in vielen Ortschaften leider furchtbare Verheerungen angerichtet hat. Aus dem „W. T. B.“ liegen darüber folgende Meldungen vor: . Breslau, 20. Juni. Der gestrige Abendzug der Breslau⸗ Schweidnitz⸗Freiburger Bahn ist in Folge eines bei Salzbrunn nieder⸗

Schweidnitz, 20. Juni. Das Weistritzthal ist in Folge eines im Gebirge niedergegangenen Wolkenbruches überschwemmt. Mehrere Straßen von Schweidnitz stehen unter Wasser, ebenso mehrere Fabriks⸗ und Mühlengrundstücke. Die Brücken über die untere Weistritz sind theilweise zerstört; die Kleimsche Fabrik ist zum Theil eingestürzt, eine Gärtnerei total vernichtet. Menschenverlust ist nicht zu beklagen, dagegen ist Vieh umgekommen. In Leutmannsdorf sind mehrere massive Häuser eingestürzt. Auch von Hansdorf wird Hoch⸗ wasser gemeldet. Bei Freiburg ist die Polsnitz ausgetreten. Hirschberg, 20. Juni. In der Nähe der Schneegruben ist ein Wolkenbruch niedergegangen, der hier und in der Umgebung große Verwüstungen angerichtet hat. Der Bober ist aus den Ufern getreten und hat einen großen Theil der Stadt überschwemmt. In der Nacht wurde die Feuerwehr und das Militär zur Hülfeleistung alarmirt. Aus der isolirt am Bober gelegenen Schaubude sind acht Menschen aus Lebensgefahr gerettet worden. Bei Kunersdorf, Herms⸗ dorf, Giersdorf und Agnesendorf sind die Stege meistentheils weg⸗ gerissen, auch einige Häͤuser eingestürzt; in Hermsdorf ist ein Mann ertrunken. Die Bahnverbindungen zwischen Hirschberg und Breslau sind unterbrochen, ebenso die Postverbindungen unmöglich. Der Ver⸗ kehr stockt gänzlich, so daß die heutige Schwurgerichtsverhandlung wegen Ausbleibens der Zeugen vertagt werden mußte.

Breslau, 20. Juni. (W. T. B.) Ein gestern Abend von

hier abgegangener Personenzug ist in Folge des Hochwassers zwischen

Konradsthal und Fellhammer entgleist, ohne daß Verletzungen vor⸗ gekommen sind. Zwischen Königszelt und Striegau ist eine eiserne Ueberführung eingestürzt und der Bahndamm unterspült. Bei Landeshut ist der Bober ausgetreten und der Verkehr daselbst unter⸗ brochen. In Glatz steht das Wasser zwei Meter über dem Stande von 1879 und sind die südlichen Stadttheile sämmtlich unter Wasser. In Frankenstein sind die Silberberger und Glatzer Vorstadt vollständig überschwemmt. Viele Ortschaften des Frankensteiner Kreises schweben in großer Gefahr. In Alt.⸗Reichenau hat das Striegauer Wasser die Weidenmühle und die Buschmühle zerstört, auch das Dorf Schweinz ist vollständig unter Wasser gesetzt. Die wüthende Neisse ist bei Kander und Rohnstock ausgetreten. In Leutmannsdorf sind die Brücken weggerissen, die Straße überfluthet und die Ufermauern zerstört, auch zwei Häuser durch das Wasser eines Dorfbaches theilweise zum Einsturz gebracht. Der Verkehr ist in den überschwemmten Gebieten überall unterbrochen.

Breslau, 21. Juni. Nach weiteren heute früh aus den lUeber⸗ schwemmungsdistrikten eingegangenen Nachrichten, stehen der südliche Theil der Stadt Reichenbach sowie die Dörfer Ernsdorf, Neudorf und Faulbrück unter Wasser, doch fällt dasselbe gegenwärtig. In dem Dorfe Bromberg sind zwei Menschen ertrunken. Der Verkehr auf der Schmiedeberger Zweigbahn ist unterbrochen. 8 Neisse, 21. Juni. Seit 24 Stunden ist hier ein furchtbares Hochwasser eingetreten. Das Wasser hat den höchsten Stand erreicht, den es seit dem Jahre 1829 hatte. Die evangelische Schule, die Kirche, die Kasernen 2 und 4 und viele Kellerwohnungen stehen

Wasser.

Wien, 20. Juni. (W. T. B.) Die Donau ist hier im Steigen begriffen; aus Böhmen und Mäbren laufen besorgniß⸗ erregende Nachrichten über den Wasserstand ein.

Amsterdam, 20. Juni. (W. T. B.) Heute früh ist eine heftige Feuersbrunst auf der Werft der Königlichen Marine ausgebrochen. Das Feuer theilte sich alsbald den beiden Kriegsschiffen „Doggersbank“ und „Kortenaer“ mit, von denen das erstere durch den Einsturz der Werftmauern zerstört wurde⸗ Der Schaden wird auf 3 bis 4 Millionen Francs geschätzt. Ueber die Ursache des Brandes ist noch nichts bekannt. Der Marine⸗Minister sowie Vertreter der übrigen Behörden waren auf der Brandstätte erschienen. Drei Personen sollen verwundet, ein Feuerwehrmann umgekommen sein. b

Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.

Die Politik Friedrich Wilhelm IV., von Hermann Wagner, Wirklichem Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath. R. Pohl, Verlag und Antiquariat. Berlin SW., Wilhelmstraße 122 a. 1883.

Monatschrift für deutsche Beamte. 6. Heft. Inhalt: Angelegenheiten des Vereins: Bekanntmachungen der Di⸗ rektion des Preußischen Beamten Vereins. Auszug aus dem 6. Geschäftsbericht des Preußischen Beamten⸗Vereins. Rechts⸗ verhältnisse der Beamten. A. Gesetzgebung; Verordnungen; Er⸗ kenntnisse. B. Abhandlungen und Nachrichten über Fragen des Beamtenthums: Die König Wilhelm⸗Stiftung für Beamtentöchter. Einnahme aus Nebenämtern. Der Dirschauer Beamten⸗Verein. Berliner Beamten⸗Vereinigung. Wohlfahrtseinrichtungen (Stif⸗ tungen ꝛc.) für Beamte und deren Hinterbliebene. Die Stiftung „Mädchenheim“ zu Berlin. Stipendienstiftungen bei dem Gymnasium zu Schleusingen. v. Schewe⸗Stiftung für unverheirathete Mädchen zu Berlin. Abhandlungen und Aufsätze allgemeinen Inhalts. Der Kirchhof von Bornstedt (Schluß). Physiologie des fran⸗ zösischen Beamten (Schluß). Ein Minister. Die Rose bei ver⸗ schiedenen Völkern. Zur Trinkgeldfrage. Vermischtes. Reim⸗ lein aus Dr. Martin Luthers Tischreden. Sinnsprüche. Ein Ber⸗ liner Wucherer. Sprechsaal. Die Redaktion der Amtsblätter. „Warum bringt die Monatschrift keine Novellen?“ Das Heften der Monatschrift. Außerordentliche Remuneration an Beamte. Aende⸗ rung des Wirthschaftsbuchs für deutsche Beamte. Unterstützung an einen 85jährigen Holzhauermeister. Bücherschau. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 und Forst⸗ und Feldpolizeigesetz vom 1. April 1880. Die drei Freier. Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874. Briefkasten. Inhalt der Beilage: Vakanzenliste: A. für Justiz⸗, Verwaltungs⸗, Kommunal⸗ und Privat⸗ beamte. B. für Geistliche, Lehrer, Aerzte ꝛc. Inserate.

Social⸗Correspondenz (herausgegeben von Dr. Viktor Böhmert und Dr. Arthur von Studnitz in Dresden). Nr. 24 (Allgemeine Ausgabe). Inhalt: Was der Deutsche Verein gegen Mißbrauch geistiger Getränke will und nicht will. Die Stellung der Arbeiter zu dem Krankenversicherungs⸗Gesetz. Die vorläufigen Resultate der deutschen Berufszählung vom 5. Juni 1882. Das Kinderheim in Breslau. Der internationale Wohlfahrts⸗Congreß in Paris. Salz⸗, Zucker⸗ und Bierverbrauch im Deutschen Reich. Die Delegirtenversammlung der deutschen Gewerbekammern in Dresden. Der Arbeitsmarkt. 1

Illustrirte Berliner Wochenschrift „Der Bär Verlag von Gebrüder Paetel in Berlin W. Nr. 38 9. Jahrgangs. Inhalt: Ein Abenteuer am Hofe König Friedrich Wilhelms I., vaterländische Erzählung von Th. L. M. (Fortsetzung). Fürst Anton Heinrich Radziwill, von Gustav Karpeles (mit Porträt). Prinz August bei Prenzlau. Neu⸗Cöln am Wasser (mit Illustration). Zum Neubau des Reichstagshauses von Heinrich Seeling ꝛc. Inserate. .

Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

gegangenen Wolkenbruchs entgleist. Personen sind dabei nicht verletzt

¹) Nach anderer richtiger Zählung 254 bezw. 253.

worden.

unter Wasser; das Postamt steht zum Theil, die Mühlen ganz im

Vorschriften errichteten Hülfskasse (§. 75

Beilage

⸗Anzeiger und Königlich Preu

8

Inz

ßischen Staat

9 8 G e s e tz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 15. Juni 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:—

A. Versicherungszwang.

Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind:

1) in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen

und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn⸗ und Binnendampfschiffahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten,

im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe⸗ betrieben,

in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elemen⸗

tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sofern

diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehen⸗

der Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehören⸗

den Kraftmaschine besteht, sind mit Ausnahme der im §. 2 unter Ziffer 2 bis 6 auf⸗ eführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche eschränkt ist, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.

Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs zwei drittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiémen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden:

1) auf diejenigen in §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,

2) auf Handlungs⸗Gehülfen und Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, 8

.3) auf Personen, welche in anderen als den in §. 1 be⸗ zeichneten Transportgewerben beschäftigt werden, 14) auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden,

5) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstelung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie),

6) auf die in der Land⸗ und Forstwirthschaft beschäftigten

Arbeiter. Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vor⸗ schriften des §. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.

„Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde⸗ hece gen vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffent⸗

Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des RNeichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, finden die Bestimmungen der §8. 1, 2 diei b 8 Anwendung. 8

Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht befreien Personen, welche im Neegenen e G füͤr dreizehn Wochen auf Verpflegung in der Familie des Arbeits⸗ gebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes

Berlin, Donnerstag, den 21. Juni 1 Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:

mittel;

gewöhnlicher Tagearbeiter. lauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit.

Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zu⸗ gezogen haben, das Krankengeld gar nicht oder nur theilweise gewährt wird, sowie daß Personen, welche der Versicherungs⸗ pflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Kranken⸗ unterstützung erhalten.

Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen.

„An Stelle der in §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann

freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden und zwar: 1) für Diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann,

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste be⸗ stritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in §. 6 festgesetzten Krankengeldes zu leisten.

8 8 Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnalicher Tagearbeiter wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt. Ddie Festsetzung findet für männliche und weibliche, jugendliche und erwachsene Arbeiter besonders statt. been gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Fest ttellung. 8

.“ §. 9.

Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungs⸗ beiträge sollen, so lange nicht nach Maßgabe des §. 10 etwas Anderes festgesetzt ist, ein und ein halbes Prozent des orts⸗ üblichen Tagelohnes (vergl. §. 8) nicht übersteigen und sind Mangels besonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu er⸗ heben.

Dieselben fließen in eine besondere Kasse, aus welcher

auch die Krankenunterstützungen zu bestreiten sind. Die Einnahmen und Ausgabhen dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Genaeinde festzustellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Usbersicht über die Versicherten und die Krankheitsverhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungs⸗ behörde einzureichen. Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reserve⸗ fonds zu erstatten sind. „Ergieht sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetz⸗ lichen Krankenversicherungsbeiträge zur Deckung der gesetz⸗ lichen Krankenunterstützungen nicht ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) er⸗ höht werden. „Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in An⸗ spruch genommen werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden.

Anspruch haben.

B. Gemeinde Krankenversicherung. §. 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht

einer Orts⸗Krankenkasse (§. 16), einer Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse (§. 59), einer Bau⸗Krankenkasse (§. 69), einer Innungs⸗Krankenkasse (§. 73), einer Knappschaftskasse (§. 74), einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher

angehören, tritt die Gemeinde⸗Krankenversicherung ein. 8 Personen der in 8§. 1, 2, 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde⸗Krankenversicherung der Gemeinde, in foken Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Der Beitritt er⸗ solgt durch schriftliche „oder mündliche Erklärung beim Ge⸗ g 1’“ gewährt aber keinen Anspruch auf Unter⸗ Fese i0s im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung ein⸗ ö” Erkrankung. Beigetretene, welche die Versicherungs⸗ 8 äge (. 5) an zwei auf einander folgenden Zahlungster⸗ unen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Gemeinde⸗ rankenversicherung aus. versicdenjenigen Personen, für welche die Gemeinde⸗Kranken⸗ sie beschasfn eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk Frantheit derbenühilen 5. e oder durch Sgeag beig rten Erwerbsu igkei er⸗ stützung zu de geen, nfähigkeit Krankenunter Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungs⸗

schüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds im Betrage einer durchschnittlichen Jahreseinnahme zunächst die Beiträge bis zu ein und ein halb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) zu ermäßigen. die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen. Personen, für welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung eingetreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründen⸗ den Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäf⸗ tigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunterstützung, so lange sie die Versicherungsbei⸗ träge fortzahlen und entweder im Gemeindebezirke ihres bis⸗ herigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeindebezirke ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden. §. 12.

Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Gemeinde⸗Krankenversicherung ver⸗ einigen.

„Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die Gemeinde⸗Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemein⸗ samer Gemeinde⸗Krankenversicherung angeordnet werden.

Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die

beiträge (8. 9) zu erheben.

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand⸗ lung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heil⸗ Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde⸗Krankenversicherung

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes

Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ab⸗

Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueber⸗

Gemeinde⸗-Krankenversicherung durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. beache 8n Derartige Beschlüsse und Verfügungen mössen über die

Bestimmung treffen.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; gegen die Verfügung der Letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Vereini⸗ gung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den bethei⸗ ligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen, daß bei §. 13

Sihnd in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Per⸗ sonen vorhanden, für welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen (§. 9 Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung der Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tage⸗ lohnes (§. 8) die Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Kranken⸗ versicherung durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet ö Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunalverbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde⸗Krankenversiche⸗ rung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden zu treten hat. Ueber die Verwaltung der Gemeinde⸗Krankenversicherung sind n diesen Fällen die erforderlichen Vorschriften nack 1g; der betheiligten Gemeinden und Verbände zu erlassen. Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten Gemeinden und Kom⸗ munalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Einwilligung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde⸗Krankenversicherung übertragen wird. Eine auf Grund des §. 12 oder des §. 13 herbeigeführte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst wer⸗ den, auf welchem sie herbeigeführt ist. Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Auf⸗ lösung nur auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden her⸗ beigeführt werden. Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reserve fonds ist, falls die Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Verwaltungsbehörde an⸗ geordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung Bestimmung zu treffen. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Genehmigung zu einer beschlossenen Auf⸗ lösung ertheilt oder versagt wird, oder durch welche die Auf⸗ lösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerbde an die Centralbehörde zu.

Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren und dagegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgesetzlich geregelte Krankenversicherung als Gemeinde⸗Krankenversicherung im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den An⸗ forderungen dieses Gesetzes genügt und höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden. Eine hiernach etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung oder Ermäßigung der Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden.

Orts⸗Krankenkassen. §. 16. Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirke beschäftigten versicherungspflichtigen Personen Orts⸗Kranken⸗ kassen zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zu ver⸗ sichernden Personen mindestens einhundert beträgt. Die Orts⸗Krankenkassen sollen in der Regel für die in

9 1 - orschit Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat einem Gewerbezweige oder in einer Betriebsart beschäftigten

Personen errichtet werden.

Die Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen und Betriebs⸗ arten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt. 1 Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten zu einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Verwaltungs⸗ behörde.

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Dur Anorbnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemen.e verpflichtet werden, für die in einem Gewerbs⸗ zweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen eine Orts⸗Krankenkasse zu errichten, wenn dies von Betheiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Betheiligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben und mindestens einhundert beitreten.

Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse für mehrere Gewerbszweige oder Betriebs⸗

Vereinigung mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer

arten dem Antrage mehr als die Hälfte der in jedem