1
2
ruhigere Bahnen eingelenkt.
wurden zusammen nur ca. 100 Ballen verkauft.
stand aus einigen Posten englischer Retourwaare. Die
Die Frage war eine schwächere und ufuhr be⸗ reise sind
vollständig fest geblieben. Man zablte für Prima 410 — 430 ℳ, für gute Mittel⸗Hopfen 380 — 405 ℳ und für grüne Gepackte 355 — 385 ℳ je nach Qualität. Gelbe und geringe sind nach wie vor außer Frage.
Die Stimmung ist fest. Rostock, 21. Juni. (W. T. B.)
Wollmarkt.
Zufuhr
1800 Ctr. Verkäufer sind auf flaue Berliner Berichte ziemlich willig; erzielt wurden mehr oder weniger die vorjährigen Preise. Die Wäschen sind gut und stellte sich der Durchschnittspreis auf
160 ℳ Um 11 Uhr Vormittags war der Markt geräumt.
Lübeck, 21. Juni. (W. T. B.) Der Wollmarkt ist fast beendet. Die Wäsche war besonders gut; Kluftwollen wurden mit 120 — 154, Mittelwollen mit 150 — 165, feine Wollen mit 160 — 180 ℳ
bezahlt. Die Käufer, Händler und Fabrikanten waren Holstein und dem Norden.
meist aus
London, 21. Juni. (W. T. B.) Bei der gestrigen Woll⸗
auktion waren Preise unverändert.
Verkehrs⸗Anstalten.
Passagiere, die von Stationen des Direktions⸗ bezirks Berlin nach Stationen anderer Staats⸗Eisen⸗
bahnen, mit denen die Ausgangsstation nicht im direkten
Verkehr
steht, zu reisen wünschen, können gegen Zahlung einer Gebühr von 50 ₰ die nöthigen Billets und die Erpedition ihres Gepäcks bei den betreffenden Haupt⸗ bezw. Uebergangsstatioren der Staatsbahnen vorausbestellen und sich hierdurch die ununterbrochene Fortsetzung ihrer Reise sichern, vorausgesetzt, daß die Ankunft auf der Anschluß⸗ station vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Anschlußzuges er⸗ folgt. Es wird jedoch bei ersorderlicher zweimaliger Umexpeditien und dadurch bedingter zweimaliger Bestellung die doppelte Gebühr erhoben. Im Uebrigen wird auf Verlangen von den Stationsvor⸗
ständen nähere Auskunft ertheilt. Triest, 21. Juni. (W. T. B.) Der
„Vesta“ ist heute aus Konstantinopel hier eingetroffen.
Sanitätswesen und Quarantänewesen.
Lloyddampfer
Amtlichen Nachrichten zufolge hat der egyptische Gesundheitsrath
.
zu Alexandrien in seiner Sitzung vom 6. d. M. beschlossen, die
reglementsmäßigen Vorschriften zur Verhütung der Einschleppung der Cholera gegen Provenienzen aus Saigon in Kraft zu setzen.
Berlin, 22. Juni 1883.
Konsulatsberichte.
Auszug aus der zollamtlichen Statisti Ein⸗ und Ausfuhr der Kolonie Neu⸗Süd im Jahre 1882.
tik über die
Wales
Ein- und Ausfuhr. Der Gesammtwerth der Ein⸗ und Ausfuhr betrug 37 998 091 Pfd. Sterl., wovon 21 281 130 Pfd. Sterl. auf die Einfuhr und 16 716 961 Pfd. Sterl. auf die Ausfuhr entfallen. Die nachstehende Tabelle enthält die entsprechenden Zahlen für das Dezennium 1873 bis 1882:
zusammen
19 859 356 23 639 342
Jahr 18è73 10 471 483 1874 11 293 739 1875 13 490 200 1876 13 672 776 1877 14 606 594 1878 14 768 873 1879 14 198 847 1880 13 950 075 1881 17 409 326 1882 21 281 130
Ausfuhr 4£
9 387 873
12 345 603
7 732 413
13 125 819 7 734 752
12 965 879 13 086 819 15 525 13
16 049 503
16 716 961 37 998 091
Es hat somit im Jahre 1882 wiederum eine bedeutende Steigerung der Zahlen gegen das Vorjahr stattgefunden,
welche hauptsächlich der Einfuhr zu Gute kommt.
Letztere
umfaßt über 300 verschiedene Artikel und stellen sich Menge
und Werth der hauptsächlichsten wie folgt: Artikel. Menge. 8 Ackerbau⸗Geräthschaften 7 700 Kolli E3 ES11“ 16 074 „ Bier in Flaschen und Fässern 1 323 350 Gallonen Genetet 156 144 Fässer Gold, ungemünzt 253 984 Unzen Gold, gemünzt u“ 41 Kisten VIvbööö. TI1Ib5 1ö14*“*“* 26 607 Tons b—“] öö. JLööö6 3 437 „ 12262*½ 4 074 „ 11A1116*X*“ 256 Pfund Seilerarbeiten.. .. 16 146 Centner Messerschmied⸗Arbeiten. 1 242 Kisten ““ 103 493 Colli CThemikalien und Medizin 39 040 Sgah 19. vlen 1¹ 20 594 Fisch, getrocknet, gesalzen und ö —. 4 921 696 Pfund e“ 48 986 Tons J1“ . . 8853 983 Bushels Weizen ök“ 24 599 Tons nö11.1¹“]; 8 129 Bushels Früchte, getrocknete. 1 2 814 Tons 8 v1ö1ömö“] 184 Colli 8 eingemachte und Gelése 4 664 455 Pfund Möbel . v1I Glaswaaren 45 310 „ Eisenwagren . . ... 134 068 „ Musikalische Instrumente. 5 167 Kisten ö “ 16 608 Tons öF25 20 663 „ Eisen und Stahl 30 758 „ Juwelier⸗Arbeiten 921 Kolli Schuhe und Stiefel 48 W ö11111““ 2 558 „ JJ11““ 2 023 Stück Schafe. öʒ“ Maschinen. 29 690 Kolli Nähmaschinen. V5 Zündhölzer. 21 975 „ e““ 2 522 088 Pfund Eisenbahn⸗Material. 166 212 Kolli Reis. 1““ 6 480 Tons 1eeeeu“—] 11.““; Buchbinderwaaren, Papier ꝛc. Zucker 1““ Talg.
3 768 Kolli 1 448 304 Gallonen 370 498 Kolli 33 420 Tons 1““ 61 655 Centner 1111.X“ 7 588 709 Pfund
ͤ““ 8 — Len. und Galanteriewaaren 28 237 Kolli Uͤhren (Taschen⸗ und andere).. 4 496 „ Wolle. 8 316 114 Pfund Wollsäãcke 492 129 Stück
Werth.
73 277 35,7 105 239 948 124 389 978 902 148 852
63 027 194 929 154 800 339 072 214 975
79 806
53 787
57 603
4 087 172 200 445 132 448
157 159 643 551 150 906 192 523 153 789 76 897 132 752 116 187 88 767 130 175 224 470 142 689 737 840 163 849 355 272 286 371 262 015 166 220 635 796 78 197 63 099 190 180 388 761 96 135 54 755 87 169 361 603 110 434 82 631 560 533 551 709 865 968 105 155 464 860 425 096 157 912
89 343 103 221 389 806
1“
1
Was die Ausfuhr anbetrifft, so sind die Erzeugnisse der Kolonie auf 13 208 459 Pfd. Sterl., die ausländischen auf 3 508 502 Pfd. Sterl angegeben, welch letztere Zahl somit als Wiederexport gilt und bei Beurtheilung der Importverhältnisse der Kolo ie Neu⸗Süd⸗Wales berücksichtigt werden müßte. Die hauptsächlichsten Ausfuhrartikel sowie deren Menge und Werth
erhellen aus der folgenden Liste:
“ Gold, gemünztes „ Bearren und Goldstaub Kupfer (roh) . 11“ Nickel und Nickelerz. Zinn (Ingot). 213 830 öobbeöe11“ 12 657 ͤb1111“ 333 380 1 vemhzs. e“ 6 689 Kolli Schuhe und Stiefel 11 330 „ Lebendes Rindvieh. . . 53 085 Stück ͤ.“*“*“ 3 048 „ 8““ 856 232 „ Fleisch, präservirtes und Extrakt 118 416 Kisten 8 frisches gefrorenes. 13 782 Centner htgeltzstliztt . . . . . . 254 398 Stück Zucker (roh) — 16 601 Centner „ Lraffinirt). 48 771 8 “ 162 268 Wolle, gewaschen (washed und scoured) . . . 8 ungewaschen (greasy) 116 442 v .
391 Kisten
113 320 Centner 17 438
Artikel: M 8 Werth:
647 033
1 545 147
152 644 374 634 158 818
1 061 340
34 120 230 605 47 512 154 971 173 727 289 326 69 010 390 389 207 032 22 910 226 981 24 685 77 258 257 060
36 908 464 Pfund „ 2 641 553 5 132 151
Ueber die an der Ein⸗ und Ausfuhr betheiligten Her⸗ kunfts⸗ beziehungsweise Bestimmungsländer giebt die nach⸗
stehende Tabe
Länder.
Aufschluß:
Ausfuhr der Einfuhr. 4. A 7 309 691 3 846 226
7 466 609
734 887 86 538 886 171 676 598 209 573 180 951 11 661 169 290 98 176 9 744 88 432 21 659 18 292 20 898 — — 20 323
u1““ 11 710 1 860
China 28 958 329 825 Chili 17 509 — Japan 150 8 497 — Java 227 818 24 045 203 773 Manila 24 754 11 703 13 051 Neu⸗Kaledonien 273 370 228 280 45 090 Südsee⸗Inseln 49 185 53 718 — Philippinen Inseln 29 004 — 29 004 83 722 — 8 024 —
£ 11 155 917
7 103 054 821 425
Großbritannien Australische Ko⸗ lonien
Andere Britische Besitzungen Vereinigte Staaten Deutschland elgien 39 951 Holland Norwegen Schweden Italien
20 323
358 783
Sonstige Länder —
Ueberschuß Ueberschuß T
8
Ausfuhr.
83 349 8 024
Honolulu 373 Zusammen 21 281 130 16 716 961 1564169
Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, daß nach England, welches
natürlich den Hauptantheil an dem Handel der Kolonie hat,
die Vereinigten Staaten sowohl bei der Einfuhr als bei der
Ausfuhr die erste Stellung einnehmen. Deutschland
figurirt
bei der Einfuhr mit einem ansehnlichen Betrag, während die Ausfuhr dorthin unbedeutend war. Letztere würde jedenfalls bedeutender gewesen sein, wenn die zwischen Hamburg und Australien fahrenden Slomanschen Dampfer auf der Heimreise
Güter für Hamburg angenommen hätten, was jedoch
nicht der
Fall war, weil dieselben in der Regel über Java oder Indien zurückkehrten und dort ihre Fracht für Europa einnahmen. Bei einer Vergleichung der Importe mit den Exporten muß der große Unterschied zwischen beiden auffallen. Die Im⸗ porte übersteigen die Exporte in einem Maße, wie nie zuvor, und erreichte der Ueberschuß der ersteren über die letzteren die Summe von über 4 ½ Millionen Pfund Sterling. Der Hauptgrund für diese Erscheinung dürste darin zu suchen sein, daß man sich in Folge des günstigen Geldmarktes zu größeren
Einkäufen verleiten ließ, als Bedarf vorhanden war,
und daß
ferner größere Quantitäten als je von Material für E.sen⸗ bahnbauten und andere nutzbringende Anlagen eingeführt wurden, die den Werth der Einfuhr unverhältnißmäßig er⸗
höhten.
Schiffahrt. Der interkoloniale und ausländische Handel
der Kolonie wurde im Berichtsjahre durch 2437 eingehende
und 2340 ausgehende Schiffe mit einem Tonnenge
1 686 620 respektive 1 610 045 Tons Register vermittelt. gingen ab
kamen an von bezw. nach Schiffe Tons Schiffe “*““ 257 374 299 108 den australischen Kolonien. 1846 1 070 138 1643 andern britischen Besitzungen 87 71 925 167 den Südsee⸗Inseln 32 5 152 4] Fischfang. 1 315
den Vereinigten Staaten 61 68 334 120 97 357 261
halt von
Dayon
Tons 195 082 910 387 148 915
9 090
167 821 178 750
andern fremden Staaten 153 zusammen 2437 1 686 620 2340
1 610 045
Das Verhältniß des Tonnengehalts zwischen Dampf⸗ und
Segelschiffen stellte sich wie folgt: eingehend: Dampfer 1 013 432 Tons, Segler 673 1818 „ ausgehend: Dampfer 983 231 „ Segler 626 814 „ Zolleinnahmen:
Die gesammten Zolleinnahmen der
Kolonie betrugen im Jahre 1882 1 504 913 Pfo. Sterl. gegen
1 408 928 Pfd. Sterl. im Vorjahre.
Göttingen, 20. Juni. (N. A. Z.) Der 13. hannoversche
Städte⸗
tag wurde vorgestern durch Ober⸗Bürgermeister Brüning⸗Osnabrück eröffnet. 32 Städte waren vertreten. Der erste Gegenstand der Verhandlungen war „die Bedeutung der Gemeindesteuer⸗Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, insbesondere zur Klassen⸗ und Einkommen⸗ steuer nach Erlaß des Gesetzes vom 26. März 1883, betreffend die
Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer“.
Referent
Ober⸗Bürgermeister Lauenstein Lüneburg beantragte eine Resolution, nach welcher Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassen⸗
steuer nur erfolgen könne, wenn der Staat die Kommune Ausfall entschädige.
für den
Dagegen stellte Ober⸗Bürgermeister Hatten⸗
dorff⸗Celle folgenden Antrag: „Die städtischen Gemeinden sind nicht in der Lage, die Steuerpflichtigen der durch das Gesetz vom 26. März 1883 aufgehobenen beiden untersten Stufen der Klassen⸗
steuer von der Kommunalsteuer frei zu lassen, bezw. auf
die Kom⸗
munalzuschläge zu diesen beiden Klassen zu verzichten, wie das auch durch das Gesetz vom 26. März 1883 zur Anerkennung gekommen ist. Auch scheint eine Freilassung der Steuerpflichtigen der beiden untersten
Steuerstufen von den Kommunalabgaben weder geboten noch zweck⸗
“ v11.“
1“ 8
mäßig.“ Letzterer Antrag wurde unter schließlicher Zustimmung des Referenten angenommen. — Sodann gelangte zur Verhandlung: die Pensionirung der hannoverschen städtischen Beamten mit Rüͤcksicht auf die preußischen Staatsgesetze vom 27. März 1872 und 31. März 1882. Referent Struckmann⸗Hildesheim beantragte: „Der hannoversche Städtetag erkennt ein Bedürfniß, die preußischen Pensionsgesetze vom 27. März 1872 und vom 31. März 1882 auf die städtischen Beamten auszudehnen, für die Provinz Hannover nicht an.“ Diese Resolution wurde einstimmig angenommen.
Der Städtetag beschäftigte sich im Weiteren mit der Angelegen⸗ heit der Arbeiterkolonie und der Vagabundage. Die Errichtung der Arbeiterkolonie Kästorf wurde freudig begrüßt und den städtischen Kollegien deren Unterstützung empfohlen. Nach Erledigung einiger interner und speziell hannoverscher Angelegenheiten fand eine Be sprechung über die Bestrebungen des deutschen Vereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke statt, dessen Unterstützung ebenfalls den Städten empfohlen wurde. Gestern wurde der Städtetag geschlossen
In Folge ärztlicher Anfragen erklärt die Königliche Bade⸗Direktion zu Kösen, daß im Bade Kösen weder Masern noch andere ansteckende Krankheiten herrschen.
Breslau, 21. Juni. (W. T. B.) Nach weiteren hier eingegangenen Mittheilungen aus dem Ueberschwem⸗ mungsgebiet hat das Regenwetter aufgehört. Die Oder steigt noch, während die Glatzer Neisse heute stark gefallen ist. Die Ueber⸗ schwemmung erstreckt sich auf die Stromgebiete der Glatzer Neisse, des Bober und der Lausitzer Neisse. Die Kommunikationen sind vielfach gestört, die Vermögensbeschädigungen erheblich.
Sprottau, 21. Juni. (W. T. B.) Der Bober ist seit Mittag rapide gewachsen und steigt fortwährend; der Wasserstand be⸗ trägt jetzt 12 Fuß. Das Boberthal ist ein wogender See; Fischer⸗ werder steht unter Wasser, und bei Oberleschen soll ein Dammbruch er⸗ folgt sein. Feuerwehr und Militär sind zur Rettung der bedrängten Bewohner thätig.
Neisse, 21. Juni, Nachm. 1 Uhr 50 Min. (W. T. B.) Nachts 12 Uhr brach das Wehr und die Schleuse 1 unter der Wucht der andrängenden Wasserfluth. In einer halben Stunde später war das Wasser um 1 ½ m gestiegen. Die Garnison ist seit Mitternacht an der Arbeit, ebenso die Feuerwehr. Der Damm an der Kaserne 4 wurde gehalten und die Friedrichstadt vor der Ueberschwemmung geschützt. Jetzt fällt das Wasser langsam; seit 2 Stunden ist es um einen Fuß gefallen. Die Noth in einzelnen der überschwemmten Dörfer ist groß.
Dresden, 22. Juni, Mittags. (W. T. B.) „In Folge des Anschwellens der böhmischen Zuflüsse ist die Elbe seit gestern hier bedeutend gestiegen. Gestern noch 16 cm unter Null, war der Wasser⸗ stand der Elbe heute früh 1 Uhr 152 cm über Null und heute Vor⸗ mittag 11 Uhr 204 cm über Null. Man befürchtet noch ein weiteres Steigen. Aus Böhmen wird ein Fallen des Wassers gemeldet.
Wien, 20. Juni. (Presse.) Das anhaltende Regenwetter der letzten Tage hat weit und breit die Wasser steigen gemacht und überall hin Ueberschwemmungsgefahr gebracht. Die Donau steigt von Stunde zu Stunde und hat schon an vielen Stellen die Ufer überschritten, und immer melden die Telegramme aus Oberöster⸗ reich von weiterem Steigen der Nebenflüsse. — Aus Trautenau wird telegraphirt: Im Riesengebirge ist von gestern auf heute Alles überschwemmt; namentlich in Groß⸗Aupa, Marschendorf, Spindelmühle stehen die Häufer unter Wasser. Große Straßen⸗ strecken und Uferbauten sind bereits weggerissen. Die angeschwollene Aupa führt Stämme, Balken, ja selbst Möbel mit sich fort. — Auch in Mähren richtete das Wasser bereits Verheerungen an. So wird aus Buchlowitz bei Ungerisch⸗Hradisch von gestern geschrieben: Die anhaltenden Regengüsse sowie ein in der Nähe von Buchlowitz niedergegangener Wolkenbruch haben unseren Markiflecken und die um⸗ liegenden Dörfer in Wassergefahr versetzt. Seit dem Jahre 1825 war das Wasser hier nicht so hoch wie heute. Alle Wiesen sind überschwemmt, das Heu unbrauchbar geworden, und die vom Straßenfonds im vorigen Jahre neuerbaute Brücke droht jeden Augenblick einzustürzen. Viele Häuser mußten geräumt werden. Auch das gräflich Berchtoldsche Schloß befindet sich in Gefahr, doch wurden alle nur möglichen Vor⸗ sichtsmaßregeln getroffen. Die gräfliche Wasserleitung, welche das Wasser von dem Waldgebirge zuführt, hat großen Schaden gelitten, indem die Röhren ausgerissen und vom Wasser weggeschwemmt wurden. — Aus Brünn wird telegraphirt: Nachts ist nördlich von Brünn und hier ein wolkenbruchartiger Regen niedergegangen. Das Wasser des Zwittawaflusses ist rapid gestiegen. Früh Morgens mußten zum Schutze des Militärspitals Truppen ausrücken. Gegenwärtig reicht die Ueberschwemmungsfluth bis zur Schutzmauer des Militärspitals in Obrowitz. Die Ortschaften Schimitz und Obrowitz sind über⸗ schwemmt, ebenso eine riesige Felderfläche, deren Saat vernichtet ist. Mehrere Schleusen wurden fortgerissen. Für Mittags ist ein größeres Hochwasser avisirt.
Prag, 21. Juni. (W. T. B.) Das Wasser der Moldau ist auf 150 cm über der normalen Höhe zum Stillstand gekommen; die Hochwassergefahr ist gewichen, das Wetter völlig heiter.
Im Belle⸗Alliance⸗Theater ging gestern ein vieraktiger Schwank nach J. Doppler, von H. Busse, der sich „Müllers Vaterfreuden“ betitelt, zum ersten Mal in Szene. Hrn. Roland Müller, der seiner zweiten Frau zu Liebe einen Sohn erster Ehe verheimlicht und der denselben seit Jahren ganz aus den Augen verloren hat, bedrängt das Gewissen, so daß er einen Advokaten mit der Wiederauffindung des Sohnes beauftragt hat. Die Nach⸗ forschungen des Bevollmächtigten haben den Erfolg, daß verschiedene angebliche Söhne auf der Bühne einander ablösen, was eine Kette von Verwechselungen und drolligen Szenen bildet. Hr. Engels spielte den Roland Müller, und damit war dem Schwank der Erfolg gesichert, denn der Gast, der die Bühne fast garnicht verließ, hatte stets die Lacher auf seiner Seite, selbst bei dem ermüdend häufig wiederkehrenden: eich werde gleich furchtbar wüthend.“ Die Glanzpunkte seines Spiels waren die Scenen, in denen ihn die Vaterfreude überwältigt, jedesmol wenn ihm ein neuer Sohn vorgestellt wird. Neben dem Gast hat das in das Geheimniß eingeweihte Faktotum Spiekermann eine hervortretende, aber etwas derbe Rolle, mit der Hr. Schulz sich recht gut abfand. Von den übrigen Rollen kam nur der Musiklehrer Emil Müller noch zur Geltung, den Hr. Seydel mit bekannter Virtuosität spielte. Von den Damen sind Fr. Wisotzki (Eglantine) und Frl. Schramm (Hannchen) mit einigermaßen, aber auch nur wenig dankbaren Par⸗ tien bedacht, aus denen die Darstellerinnen machten, was zu machen war. Die kleine Rolle der Amme war durch Frl. Glinka recht gut vertreten. Das Zusammenspiel war vortrefflich, und das Stück fand bei dem gut besetzten Hause eine recht freundliche Aufnahme, Hr. Engels wurde mehrere Mal bei offener Scene gerufen. — Eine noch größere Anziehungskraft als die Bühne übte mit seiner prächtigen Beleuchtung der Garten, in welchem ein in Instrumental⸗ und Vokal⸗ musik abwechselndes Concertprogramm von nicht weniger als Nummern ausgeführt wurde.
Redacteur: Riedel. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner
Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage),
außerdem das Verzeichniß der gezogenen Schuldverschreibungen der Preußischen Staats⸗Anleihe vom Jahre 1868 A.
Berlin:
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
No. 144.
Erste Beilage
Berlin, Freitag, den 22. Juni
1 1883.
Deutsches Reich.
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 15. Juni 1883. g (Schluß.)
Alrbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mit⸗ glieder einer Orts⸗Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (§. 52), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalversammlung der Kasse.
Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung, noch im Vorstande eingeräumt werden.
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vor⸗ genommen.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeit⸗ geber, welche mit Zahlung der Beiträge im Rückstande sind,
G“
von der Vertretung und der Wahlberechtigung auszuschließen
sind. 4
Wird on der Generalver
sammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversamm⸗ lung durch die Wahlberechtigten verweigert, so tritt an ihre
telle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der
Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse sfremden Vereinnahmungen und Ver⸗ ausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind geson⸗ dert zu verwahren.
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung verwahr⸗ lich niederzulegen.
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗Lothringen mit gesetzlicher Ermächti⸗ gung ausgestellt sind, oder in Schuloverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deut⸗ schen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Ge⸗ meinden ec.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regel⸗ mäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits⸗ und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzu⸗ reichen.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen.
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs⸗ und Kassenführer haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
Verwenden sie verfüghare Gelder der Kasse in ihrene dutzen, so können sie unbeschadet der strafrechtlichen Versol⸗ gung durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden, das in ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwen⸗ dung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die Auf⸗ sichtsbehörde nach ihrem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert.
Handeln sie absichllich zum Nachtheil der Kasse, so unterliegen sie der Bestimmung des §. 266 des Strafgesetz⸗ buches.
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zur Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen.
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk oder für Theile desselben die Errichtung ge⸗ meinsamer Orts⸗Krankenkassen angeordnet werden.
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für einzelne Theile ihres Ver⸗ waltungsbezirks angeordnet werden.
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen Orts⸗Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde für die letzteren die den Gemeinde⸗ 51 übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese kann vor Ertheilung der Ge⸗ nehmigung den bei der Errichtung der gemeinsamen Kranken⸗
kassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber
Gelegenheit geben und die Genehmigung versagen, wem. aus der Mitte der Betheiligten Widerspruch dagegen er⸗ hoben wird. b
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse angeordnet
verbänden innerhalb vier Wochen die ; Centralbehörde zu. chen die Beschwerde an die §. 44.
6 Die Aufsicht über die Orts⸗Krankenkassen wird unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern von den Gemeinde⸗ behörden, übrigens von den Seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behörden wahrgenommen.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der ge⸗ setzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ord⸗ nungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes er⸗ zwingen.
81 Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.
Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird die Sitzungen selbst anberaumen. b In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu Stande kommt oder die Organe der Kasse die Er⸗ füllung ihrer gesetzlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Ob⸗ liegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu be⸗ stellende Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen.
§. 46.
Sämmtliche oder mehrere Orts⸗Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch übereinstim⸗ mende Beschlüsse ihrer Generalversammlungen zu einem Ver⸗ bande zum Zwecke:
1) der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs⸗ und
Kassenführers, der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten
Apotheken und Krankenhäusern, b
3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten
1 zur Heilung und Verpflegung erkrankter Mitglieder sich vereinigen. Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäfts⸗ führung für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigenden Statuts durch einen von den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden, oder, so lange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahrge⸗ nommen.
Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben getroffener Regelung nach der Zahl der Kassenmitglieder umgelegt werden.
§. 47. Die Schließung einer Orts⸗Krankenkasse muß erfolgen: 1) wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig
)
2) wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetzlichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Versicherte auf drei Prozent des durch⸗ schnittlichen Tagelohns (§. 20) nicht gedeckt werden können, und gegen die weitere Erhöhung der Beiträge aus der Mitte der Beitragspflichtigen Widerspruch erhoben wird.
Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Ge⸗ meindebehörde unter Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. 1
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche nach Maßgabe des §. 24 angefochten werden kann.
Wird eine Orts Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die versicherungspflichtigen Personen, für welche sie er⸗ richtet war, anderen Orts⸗Krankenkassen und, soweit dies nich ohne Benachtheiligung anderer Orts⸗Krankenkassen geschehen kann, der Gemeinde⸗Krankenversicherung zu überweisen.
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schul⸗ den und zur Deckung der vor der Schließung oder Auflösung bereite entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. Der Rest fällt nach Entscheidung der höheren Verwaltungs⸗ behörde denjenigen Orts⸗Krankenkassen, sowie der Gemeinde⸗ Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder auf⸗ gelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden. Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwen⸗ dung, wenn nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindestleistungen durch vor⸗ handenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfs⸗ quellen gesichert ist ““ 1 8 Orts⸗Krankenkassen, welche auf Grund der §88. 16, 17 für versicherungspflichtige Personen verschiedener Gewerbs⸗ zweige oder Betriebsarten errichtet sind, können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die Generalversammlung der Kasse dies beantragt.
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben Gewerbszweige oder derselben Betriebsart an⸗ gehörenden Kassenmitglieder aus der gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.
Für Orts⸗Krankenkassen, welche auf Grund des §. 43 gemeinsam für mehrere Gem.einden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet Find, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäf⸗
tigten Kassenmitglieder erfolgen.
1ö Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Ver⸗ fügung der höheren Verwaltungsbehörde, in welcher nach Maßgabe des §. 47 Absatz 4, 5 über die Verwendung und Vertheilung des Vermögens sowie über die anderweitige Ver⸗ sicherung der versicherungspflichtigen Personen Besti'nmung zu treffen ist. Gegen die Verfügung, durch welche die Auf⸗
wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunal⸗
lösung oder Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht
den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwer — die Centralbehörde zu. 5 schwerde an
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde⸗ Krankenversicherung und für die Orts⸗Kranken⸗ kasfen.
8 11n“““
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte ver⸗ 1
versicherung eintritt oder welche einer Orts⸗Krankenkasse an⸗ gehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäf⸗ tigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Be— endigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden. 8 Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde⸗Krankenversicherung bei der Gemeindebehörde oder einer von diefer zu bestimmenden Meldestelle, fär die Orts⸗ Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen.
Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Meldestelle für die Gemeinde⸗Krankenversicherung und sämmtliche Orts- Krankenkassen eines Bezirks errichten. Die Kosten derselben sind von der Gemeinde und den Orts⸗Krankenzassen nach Maßgabe der Zahl der im Jahresdurchschnitt bei ihnen ver⸗ sicherten Personen zu bestreiten. 8 ARrbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, melche die Gemeinde⸗Krankenversicherung oder eine Orts⸗Krankenkvsse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unter⸗ stützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift füär die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde⸗Krankenversicherung oder zu einer Orts⸗Krankenkasse zu entrichten sind, im Voraus, und zwar für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Anmeldung (§. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Versicherung ausscheidet. .““
Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Per⸗ sonen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten.
Durch statutarische Regelung (§. 2) kann bestimmd wer⸗ den, daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampfkeffel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unterlie⸗ gende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäf⸗ tigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben ein⸗ zahlen, soweit sie solche nicht nach §. 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Ab⸗ zug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode an⸗ theilsweise entfallen. Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrech⸗ nung der von diesen zu leistenden Beiträge findet §. 120 a. der Gewerbeordnung Anwendung.
„Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 492 bis 53: auf die Arbeitgeber der im §. 2 unter 1 bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist dunch statutarische Bestimmung. zu regeln; dieselbe bedarf der Genahmigung der höheren Ver⸗ 8 waltungsbehörde.
Rückständige Beiträge werden in derzelben Weise bei⸗ getrieben, wie Gemeindeabgaben. Dieselben haben das Vor⸗ zugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs⸗Koskursordnung vom 10. Februar 1877. Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund diesez Ge⸗ setzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung. weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnat werden.
§, 57. Die auf gesetzlicher Vorfchrift beruhende Verpsüchtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfs⸗ bedürftiger Personen sowie die auf Gesetz oder Ventrag be⸗ ruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Geset nicht berührt. 1 Spoweit auf Grund dRieser Verpflichtung Untenstützungen. für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unter⸗ stützten auf Grund dieses Gesetzes ein Umnterstützungsanspruch-⸗ zusteht, geht der letztere im Betrage der geleistaten Urnter⸗ stützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von. welchen die Unterstützung geleistet ist. G
Das gleiche gilt von den Betriebsunternehmern unah Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armens⸗ verbänden Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
Ist von der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder von der Orts⸗Krankenkasse Unterscützung in einem Krankbeitsfalle ge⸗ leistet, für welchen dem. Versicherten ein gesetzlicher Entschäa digungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder die Orts⸗Krankenkasse über.
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der in 8. 6 Ab satz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.
“ „ 8. 58. Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder der
Orts⸗Kcankenkasse andererseits über die Verpflichtung zur
sicherungspflichtige Person, für welche die Gemeinde⸗Kranken-
obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf