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griffen gegenüber, welche die beiden Vorredner Herr Dr. Dove und Herr Professor Dr. Beseler gegen die Vorlase gerichtet haben, muß ich doch ganz kurz den Inhalt wiederholen. — Was will denn die Vorlage? Die Vorlage will sich einfach auf denjenigen Standpunkt stel⸗ len, der in Ansehung der Anstellung von Geistlichen früher im preu⸗ ßischen Staate in den alten wie in den neuen Landestheilen bestanden hat, — ferner auf denjenigen Standpunkt, der in anderen deutschen Ländern und in anderen außerdeutschen Ländern wie Oesterreich, die mit Preußen ganz ähnliche Verhältnisse haben, heute bestehen, und zwar bestehen ohne Beschwer für den Staat und ohne Beschwer für die katholische Kirche. Die Konsequenz dieses Prinzips ist eben die, daß in Ansehung der oberen Geistlichen eine Mitwirkung des Staats bestehen bleiben soll, ehe dieselben in ihr Amt eintreten. Ich will das jetzt nicht weiter ausführen, denn ich habe schon oft darüber ge⸗ sprochen, wie solche staatliche Mitwirkung Jahrhunderte lang deutschen Rechtes gewesen ist, und wie ich an der Hoffnung festhalte, daß dasjenige, was in anderen Staaten zu Recht besteht, auch für Preußen billig ist. Aber auch vor Einführung der Verfassungsurkunde ist es da nur der Fall gewesen, daß in Ansehung der Geistlichen, welche unterhalb der Pfarrer und Pfarrverweser stehen, also in Ansehung derjenigen Seel⸗ sorgegeistlichen, die bestimmungsmäßig ad nutum stehen, der Vikare und Kapläne, so weit sie nicht feste Benefizien haben, wie überhaupt der Stellvertreter und Hülfsgeistlichen, daß bezüglich deren eine Mit⸗ wirkung des Staates nicht eingetreten ist und ich halte es für einen richtigen und großen Gesichtspunkt, daß der preußische Staat die Kurie und der katholischen Kirche einen Zustand offerirt, welcher in anderen Ländern zum Segen ihrer Glaubensangehörigen besteht und lange Jahrzehnte hindurch in Preußen ohne Beschwer bestanden hat.
Eine weitere Ausdehnung dieses Gedankens hat dazu geführt, auch in formeller Beziehung eine Aenderung eintreten zu lassen und den kirchlichen Gerichtshof, welcher nur durch die Amendements des Abgeordnetenbauses im Jahre 1873 entgegen der Vorlage der Regie⸗ rung in das Gesetz eingeführt ist, zu eliminiren und den Kultus⸗Mi⸗ nister an die richtige entscheidende Stelle zu setzen. Im Zusammen⸗ hang hiermit kann ich gleich auf den Haupteinwand des Herrn Prof. Dr. Dove zurückgreifen. Derselbe bedauert — wie er sagt — auf das tiefste, daß nach der Vorlage in Ansehung der Rechtskontrole ein Rückschritt gegen den jetzigen gesetzlichen Zustand eintrete. Ich will nicht aus den Kommissionsverhandlungen Näheres mittheilen, ich beschränke mich auf die Andeutung, daß wir die von einem Kommissionsmitgliede, welches mindestens dieselbe Autorität und Kenntniß in diesen Fragen besitzt, wie Herr Dr. Dove, die ausdrückliche Anerkennung habe aus⸗ sprechen hören, daß es aus sachlichen Gründen richtig und erwünscht sei, auf diesem Gebiet den kirchlichen Gerichtshof aus der kirchen⸗ politischen Gesetzgebung wieder auszuscheiden. Es wurde mir Seitens des Herrn Vorredners entgegengehalten, daß die Rechtskontrole in den Händen eines Gerichtshofes nothwendig sei im Interesse der evangelischen Kirchen. Mit Unrecht, in den 10 Jahren, in welchen der Einfluß des Gerichtshofes besteht, haben die Evangelischen nicht ein einziges Mal Beschwerde bei demselben erhoben, und ich sollte meinen, die Bedeutung des Faktums ist nicht zu übersehen. Die evangelische Kirche ist überhaupt nach dem Gesetze vom 11. Mai 1873 kaum in der Lage, sich mit Beschwerden über Ein⸗ sprüche des Ober⸗Präsidenten zu befassen, weil die Anstellung der evangelischen Geistlichen fast ausnahmslos durch Königliche Behörden erfolgt und, wo Königliche Behörden die Anstellung von Geistlichen bewirken, ist überhaupt nach dem Gesetz selbst ein Einspruchsrecht des Ober⸗Präsidenten für auegeschlossen zu erachten. Was die Kontrole zu Gunsten der Altkatholiken anbetrifft, so ist, wie richtig hervor⸗ gehoben, allerdings ein Mal ein solcher Fall der Beschwerde gegen einen Einspruch eingetreten, auch ist die Beschwerde zu Gunsten des altkatholischen Bischofs gegen den Ober⸗Präsidenten ent⸗ schieden. IEch kann aber auch hier im Zusammenhang nur wieder⸗ holen, daß gerade dieser Fall mir völlig klar gemacht hat, daß im Wege einer Rechtskontrole die Frage über die Gegründet⸗ heit des Einspruchs nicht zu entscheiden sei, und, meines Erachtens, empfiehlt es sich auch bei Regelung des Beschwerdeweges der Gesetz⸗ gebung anderer Staaten zu folgen, welche in die Hand des Kultus⸗ Ministers die letzte Entscheidung gelegt hat. Hierbei leitet mich auch noch ein Grund von allgemeiner politischer Bedeutung, welcher alle Kirchen⸗ und alle politischen Parteien berührt. Das ist die Verantwortung des Kultus⸗Ministers vor dem Lande. Ein Gerichts⸗ hof ist niemals verantwortlich, aber der Kultus⸗Minister ist verant⸗ wortlich und muß Rechenschaft geben über die Prinzipien, die seine Handlungen leiten. 8
Sehr sympathisch haben mich die Worte berührt, welche Herr Prof. Dr. Dove in Ansehung des Artikels 3 — er nannte zwar Artiel 5, aber er meint wohl den jetzigen Artikel 3 — gesprochen hat. In der That ist der Artikel 3 der Vorlage, wie er jetzt zu Ihrer Beschluß⸗ fassung steht, in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes von 1880, bestimmt und geeignet eine Reihe tiefgreifender Unbeaguemlichkeiten
und Unzuträglichkeiten zu beseitigen, unter denen die Ausübung der
Seelsorge gegenwärtig noch leidet. Es ist künftig, wenn die Vorlage Gesetz wird, aller Maßen möglich, daß die einzelnen Amtshandlun⸗
gen, sofern sie überhaupt von gesetzmäßig angestellten Geistlichen geübt
werden, nicht mehr unter die Kontrole des Strafrichters fallen, und daß die religiösen Handlungen, die wir unseren katholischen Mitbürgern von ganzem Herzen gönnen, durch einen gesetzmäßig angestellten Geistlichen
in dem weiten Umfang der Monarchie anstandslos vollzogen werden
können, sofern nur nicht der betreffende Geistliche die Handlung so einrichtet, daß anzunehmen ist, er wolle sich ein Amt anmaßen. In dieser Beziehung machen wir einen sehr annehmbaren Fortschritt, und,
wenn man diese beiden von mir genannten Bestimmungen neben⸗
einander hält, wird sich der Charakter der Vorlage dadurch als ein
eminent wohlwollender und friedliebender den christlichen Kirchen, ins⸗
besondere der katholischen gegenüber kennzeichnen. “ Was zu Art. 4 (oder früher 5 a.) in Ansehung der bischöflichen
Weihhandlungen bemerkt worden ist, dem kann ich nur meinerseits zustim⸗ men, wie dies in sehr wohlwollender Weise auch Namens der Kommission
Seitens des Herrn Referenten geschehen ist. Die Staatsregierung hat kein Bedenken gegen den Vorschlag des Abgeordnetenhauses,
dessen Kommission den Art. 4 in Anregung gebracht hat, auch wir
sind dafür, daß die staatlich anerkannten Bischöfe diejenigen Sakra⸗ mente, die den Bischöfen vorbehalten sind, auch spenden dürfen in Unterstützung ihrer Amtsbrüder in anderen Diözesen, aber auch in
denjenigen Diözesen, welche im staatlichen Sinne erledigt sind.
Wenn ich so in großen Umrissen den Charakter der Voclage ge⸗ kennzeichnet habe, so gehe ich nunmehr über zu den Beurtheilungen, welche der Vorlage namentlich in diesem hohen Hause zu Theil ge⸗ worden sind.
Herr Dr. Dove hat an die Spitze seiner Bemerkungen den Tadel gestellt, daß ihm die Art der novellistischen Form der Vorlage sehr unsympathisch sei, er hat aber in seinen weiteren Ausführungen es mir zum besonderen Verdienst angerechnet, daß ich auf das in allgemeinen Ausdrücken gehaltene Verlangen nach einer organischen Revision entgegenkommende Erklärungen nicht abgegeben habe. Wenn man diese beiden Gedankengänge eingehender verfolgt, so liegt in ihnen meines Erachtens ein Widerspruch. Ich habe, wie ich meine mit Recht, ausgesprochen und wiederhole es hier: ich betrachte es gerade als eine Stärke der Vorlage, daß über den schwierigsten Punkt unserer ganzen kirchenpolitischen Gesetzgebung in konkreter Weise eine besondere Vorlage gemacht ist, und über die
Vorlage konkret ohne Rücksicht auf andere Materien abgeurtheilt
werden muß, und knüpfe hierbei, wie ich es schon bei anderer Ge⸗ legenheit gethan habe, gern an die Worte Ihres Herrn Refe⸗ renten an, der im vorigen Jahre ganz richtig den Finger auf die⸗ jenige Stelle legte, welche als Wunde offen bleiben müßte, wenn der Art. 5 der vorjährigen Vorlage nicht in irgend einer Form zur An⸗ nahme und Durchführung gelangen würde.
Im Großen und Ganzen haben die Urtheile über die Vorlage sehr freundlich gelautet; immerhin sind auch hier die beiden Gegen⸗ sätze angedeutet, welche sich bei der Beurtheilung gezeigt haben: ein⸗ mal, daß die Gesetzesvorlage vom Standpunkte der Katholiken ein Nothgesetz sei, sodann, daß sie nach dem Standpunkte, den Herr Dr. Beseler eingenommen hat, nichts anderes sei, als ein Hinwegräumen,
staatlichen Sicherungsmittel. Beide gegensätzliche Beurtheilungen halte ich für gleichmäßig un⸗ richtig. Immer mehr hat sich durch die Diskussion auch im anderen Hause herausgestellt, daß das Gesetz, wenn es auch in novellistischer Form auftritt, ein sicheres und festes Prinzip ent⸗ hält, und auf großen und weiten Gesichtspunkten beruht, und ich möchte annehmen, schon die wenigen Worte, welche ich bisher über die Bedeutung des Gesetzes gesprochen habe, werden Ihnen diese Auffassung bestätigt haben. Die Form des Gesetzes hat, wie sich nicht verkennen läßt, Anlaß geben können zu der Annahme, als handele es sich hier immer nur um Abstreichen, um ein Abbröckeln bestehender Bestimmungen. Mit Unrecht, denn dasjenige, was übrig bleibt, stellt ein ganz festes, klar durchdachtes System dar, ein System welches Jahrzehnte, ja Jahrhunderte lang, in deutschen Staaten erprobt wor⸗ den ist. Indem ich dies ausspreche, trete ich der Aeußerung des Herrn Dr. Beseler bestimmt entgegen, als ob die Regierung irgend wie die Waffen niederlegen wollte, ehe es, wie er meinte, zur eigent⸗ lichen Verhandlung mit der Kurie käme, als ob die Regierung schwach sei, ohne entsprechende Gegenleistung Alles hingeben wolle. Ja, er schloß damit, daß er die ganze Vorlage als eine höchst traurige, als ein Zeichen einer bösen Reaktion bezeichnete. (Widerspruch). höchst „hö
Das Wort „Reaktion“ ist gefallen, und die Worte traurig“ ist auch gefallen. (Dr. Beseler: Reaktion ja, aber in einem ganz anderen Sinne.)
Schön, dann bin ich gern bereit, mich über diesen Sinn belehren zu lassen. Dem mag nun sein, wie ihm will, jedenfalls war die Be⸗ urtheilung eine scharfe, ablehnende. Meine Herren! Es ist nicht angenehm, solche Worte sich sagen lassen zu müssen; aber wenn Sie sich die frühere Gesetzgebung des eigenen Landes ansehen, die Gesetz⸗ gebung anderer Staaten, so fallen alle diese herben Vorwürfe schon damit hinweg, wern Sie sich entsinnen, daß bereits in anderen Staaten, das besteht, was die Staatsregierung jetzt für Preußen anstrebt. Als Oesterreich seine Gesetzgebung im Jahre 1874 machte, hat es genau denselben Standpunkt eingenommen, wie ihn die Staatsregierung in Preußen im Jahre 1883 einnehmen will. Es ist damals der öster⸗ reichischen Regierung nicht der Borwurf gemacht worden, sei es, daß sie ohne Fühlung mit der Kurie die Sache betrieben, sei es, daß sie zu wenig die staatlichen Rechte wahre. Ebenso ist es in Württemberg und Baden gewesen; es bleiben als solche Staaten, die etwas schärfer die Zügel anziehen, nur das Großherzogthum Hessen und das Königreich Sachsen übrig. Alle übrigen Staaten aber, mit denen wir uns vergleichen können, einschließlich Braunschweig, Sachsen⸗Weimar, Oldenburg, Elsaß⸗ Lothringen, gehen in ihrer Mitwirkung bei Besetzung von geist⸗ lichen Stellen nicht weiter als die preußische Regierung es Ihnen hier vorschlägt. Wenn man sich dieses Bild gegen⸗ wärtig hält, so gehört eine gewisse entschlossene Bestimmtheit der Auffassung dazu, mit solchen Vorwürfen der Staatsregierung entgegenzutreten, wie es geschehen ist.
Herr Dr. Beseler brachte dann eine weitere Reihe von Symptonen herbei, um aus diesen zu deduziren, das Centrum wolle keinen Frieden, die Kurie wolle keinen Frieden, und wir treiben fortwährend neuen unfriedfertigen Zuständen entgegen. Meine Herren, ich kann nicht prophezeien, aber immerhin ist es sehr schwer, aus einzelnen Symptonen ein weiteres Recht herleiten zu wollen, als für das einzelne Individuum das Recht gegen eine Vorlage einzutreten. Aber daß durch diese Symptome nunmehr die Staatsregierung sich genöthigt sehen solle, das, was sie im Interesse der Katholiken und des Staats — ich wiederhole es auch hier — für richtig und noth⸗ wendig erkennt, nicht zu thun, das vermag ich nicht einzusehen.
Ueber die einzelnen Fragen — ich will nur damit bekunden, daß ich sorgfältig zugehört habe — möchte ich in das Detail nicht ein⸗ treten, aber doch daran erinnern, daß ich meine Stellung zu den ge⸗ mischten Ehen schon längst eingenommen und gekennzeichnet habe, und die Staatsregierung theilt meine Auffassung. Die Frage der Inter⸗ kalarien ist Seitens des Herrn Vorredners eingehend erörtert, so daß ich Gefahr laufen müßte, den Charakter der gegenwärtigen Dis⸗ kussion zu verschieben, wenn ich mich in gleicher Weise darüber ver⸗ breiten wollte. Der geehrte Herr Vorredner hat Recht gehabt, die Beurtheilung des fraglichen Erlasses ist eine Rechtsfrage, und wern es eine Rechtsfrage ist, so habe auch ich im Abgeordnetenhause Recht gehabt, wenn ich mich in dieser Beziehung vorsichtig und zurückhaltend geäußert habe. Ich habe erklärt und erkläre, ich stehe hinsichtlich der Rechtsfrage in manchen wesentlichen Punkten auf einem anderen Standpunkte, als der Fürstbischof, aber um deswillen kann ich mich nicht entschließen, sofort zu Felde zu ziehen auf dem Gebiet der kirchenpolitischen Vorlage, und eines möchte ich noch hinzufügen — ich will den Fürstbischof nicht vertheidigen, ich will nur b⸗ jektives Recht vertreten — der Herr Dr. Beseler rechnete es dem Fürstbischof sehr zu Ungunsten an daß r kennend die guten Intentionen der Staatsregicrung, gleichwohl in dieser Sache so vorgegangen sei, wie es geschehen. Dem gegenüber muß ich erwähnen nur der historischen Gerechtigkeit wegen, daß sein Erlaß vom 19. März datirt, daß der Fürstbischof also gar nicht in der Lage war, über die Intentionen der Staatsregierung unterrichtet zu sein, da die Vorlage vom 5. Juni, die Note vom 5. Mai datirt. Nur das ist richtig, daß die Verfügung vom 19. März später bekannt ge⸗ worden ist als die Vorlage der Staatsregierung, und auch ich habe sie zuerst aus den Zeitungen kennen gelernt.
Es wurde nun noch — das war ja eine Bemerkung, die ihre Schärfe gegen den Justiz⸗Minister und den Kultus⸗Niinister wandte — auf den §. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1873 Bezug ge⸗ nommen und deduzirt, daß der Fürstbischof dem Kriminalrichter bereits verfallen sei, weil er den Kirchenvorständen die Perspektive auf die Exkommunikation eröffnet habe. Es ist das eine Frage, die weder mein Herr Nachbar zur Rechten, noch ich zu entscheiden haben, sondern die eben vom Strafrichter zu entscheiden ist, denn unsere Einwirkung auf die Richter und Staatsanwälte ist, wie den Herren bekannt ist, eine überaus geringe, eine Fakultät der politischen Minister in Ansehung der genannten Bestimmung besteht nicht. Aber auch hier möchte ich um der Gerechtigkeit willen den geehrten Herrn Redner bitten, daß er den §. 2 desselben Gesetzes auch einmal prüfe, der im Zusammenhange mit §. 3 steht. Schon er selbst hat in seinen Deduktionen darauf hingewiesen, daß die Androhung von Zuchtmitteln der Einwirkung des Strafrichters verfalle, wenn sie gegen ein Mit⸗ glied der Kirche gerichtet ist. Es ist bisher bei Auslegung des Gesetzes angenommen, daß solche gleichsam ausgesprochene Erklärungen, welche allgemein gehalten und nicht gegen einzelne bestimmte Mitglieder einer Kirche gerichtet sind, nicht unter die §§. 2 und 3 fallen.
Herr Dr. Dove greift weniger von allgemeinen Gesichtspunkten, sondern mehr aus speziellen Cinwendungen die Vorlage an. Einen Punkt in Bezug auf die Rechtskontrole habe ich schon berührt. Weiter ging er klagend über Artikel 1 hinweg, indem er hervorhob, es sei unbe⸗ greiflich, daß man das Gesetz vom 11. Mat 1873 abändern wolle, da gleiche Bestimmungen auch in anderen Staaten erfüllt werden. Das ist doch nicht richtig. Wir wollen erst die Bestimmungen, die in anderen Staaten gelten, einführen, um damit den bestimmten Nachweis zu liefern, wie die preußische Regierung bestrebt ist, den Boden für eine friedliche Behandlung zu bereiten. Wenn wir uns künftig wieder über Kirchenvolitik unterhalten und die gegenwärtige Vorlage ist nicht zur Ausführung gelangt, so werden solche Deduktionen, wie sie Herr Dr. Dove gemacht hat, am Platze sein. Er ging ferner auf den Kern der Maigesetze über und beklagte blos, daß der Kern derselben verloren gehe und die Schale übrig bleibe. Der Kern der Maigesetze ist für ihn die Anstellungsfrage, und auch die Vorbildungsfrage. Ich kann mit Bezug auf letztere nur wiederholen, was ich an anderer Stelle ausgesprochen habe, die Vorbildungsfrage ist geregelt worden im vorigen Jahre nach dem Modus von Baden, aber allerdings nicht in der Weise, wie Herr Dr. Dove es jetzt möchte. Der badische Modus ist genommen nach dem Vorschlage der ihm nahestehenden politischen Partei und wenn Sie auch mit dem Kopfe schuüͤtteln, ich wiederhole, der badische Modus ist von „A. bis Z.“ ein Werk der Nationalliberalen. Die Gesichts⸗ punkte, welche die Regierung leiten, sind nicht schwer zu verstehen. Wir versuchen die Anstellung jetzt so zu regeln, wie sie in Baden 1860
ein Hinwegwerfen aller
geregelt ist, wir haben im vorigen Jahre die Vorbildungsfrage so ge⸗ regelt, wie sie in Baden 1880 geregelt ist. Auf dieser Basis trat der — ein zwischen der Kurie und dem badischen Staat, und wir haben abzuwarten, ob wenn in Preußen ein gleicher gesetzlicher Zu⸗ stand besteht, die Kurie bereit sein wird, den Bischöfen die Freiheit, die Mitwirkung des Staates bei Anstellung der oberen Geistlichen in Anspruch zu nehmen, wieder zu gewähren, die ihnen inzneuerer Zeit entzogen ist. — 1
Wichtiger, als alle diese Betrachtungen, ist der Blick, der auf die Zukunft gerichtet ist, und die Frage, wie wirkt das Gesetz. welches wir heute berathen, und wie sind seine Folgen 2 Das ist die Frage, welche die Regierung anzustellen hatte, ehe sie die Vorlage einbrachte und diese Frage gewinnt eine erhöhte Bedeutung, wenn wir am Schlusse einer großen Aktion stehen und auf den zurückgelegten Weg der Berathungen zurückblicken. Das Entscheidende ist der Artikel 1: Ertheilt die Kurie den Bischöfen die Ermächtigung, die Mitwirkung bei Besetzung der Pfarrämter und den gleichstehenden Aemtern eintreten zu lassen, stellt sich die Kurie auf den Boden des Gesetzes, so ist klar, daß auch für den Gegner des Gesetzes ein er⸗ wünschter friedlicher, hoffnungsreicher Zustand eintritt; denn auch diejenigen, die Herrn Dr. Dove politisch nahe stehen, haben immer durchblicken lassen, daß, wenn die Vorlage das erreiche, was sie anstrebe, auch sie selbst die Vorlage rückwärts billigen würden. In kirchenpolitischen Dingen sind Prophezeiungen besonders schwierig, aber nochmals ist zu konstatiren, daß ein Zustand etablirt wird, den wir alle mit voller Freude begrüßen würden. Ein Theil der Schranken, welche jetzt die Gesetzgebung gegen die freie Bewegung der Kirchen errichtet hat, sinkt man selbst dahin, andere Schranken wird die Königliche Staatsregierung fallen lassen können und auch die Parteien des Landtags werden gerne bereit sein, nachdem auf dem wichtigsten Gebiete eine freundliche Berührung eingetreten ist, die Hand dazu zu bieten, auch noch weitere Schwierigkeiten zu beseitigen. Darüber kann kein Zweifel herrschen. Allerdings ist von Herrn Grafen von Brühl angeführt worden, man solle sich nicht darin täuschen, die Vorlage würde nicht den Zweck erreichen, daß eine größere Anzahl von Geistlichen in die Seelsorge eintritt. Das gebe ich in gewisser Beschränkung zu. Aber vergessen dürfen wir nicht, daß wir im vorigen Jahre die Mittel gegeben haben, nach dieser Richtung erheb⸗ liche Erleichterungen zu schaffen, und daß, je länger der Art. 1 der Vorlage unausgeführt bleibt, je länger die Bischöfe es ablehnen, auf dem Boden dieses Gesetzes sich mit der Regierung ins Einvernehmen zu setzen, desto mehr für die katholische Kirche die Schwierigkeiten, geeignete Kräfte für die Seelsorge zu ver⸗ wenden, naturgemäß wachsen. 3 4 8 1
Was aber nach der Auffassung vieler Herren näher liegend erscheint, ist die zweite Alternative, die näralich, daß die Bischöfe eine Besetzung von geistlichen Aemtern unter staatlicher Mitwirkung nicht eintreten lassen und es in Betreff der Ernennung von Geist⸗ lichen so bleibt wie es bisher gewesen. Auch bei diesem, den be⸗ rechtigten Erwartungen nicht entsprechenden, aber möglichen Zustande wird nach der Auffassung der Königlichen Staatsregierung folgender Gewinn sich ergeben und unverschränkt bleiben, die Erreichung eines Zustandes, daß eine Seelsorge für die Katholiken möglich ist. Wie ich schon vorher erwähnt habe, ist durch Artikel 3 der gegenwärtigen Vorlage in Verbindung mit Artikel 5 der Novelle von 1880 die ausreichende Möglichkeit gewährt, daß den Katholiken, welche von der Spendung der Sakramente und von dem Messelesen Tröstung und Heil erhoffen, dieselbe auch zu Theil werde. Das ist ein Gewinn, den die Katho⸗ liken ihrerseits zu verzeichnen haben. Aber auch das Konto der Königlichen Staatsregierung zeigt einen Gewinn, den nämlich, daß, wenn auf die angedeutete Weise eine Seelsorge ermöglicht ist, der Regierung nicht mehr der Vorwurf gemacht werden kann, daß sie Schuld habe, wenn so viele Katholiken ohne die Tröstungen der Re⸗ ligion leben und sterben und dieses irritirende und excitirende Mittel aus der allgemeinen Bewegung entfernt wird. Wenn Sie sich das in vollem Umfange vergegenwärtigen, so werden Sie den politischen Gedanken würdigen, daß die Regierung durch diesen Akt der Gesetz⸗ gebung sich auch des Druckes entledigen will, der sowohl innerhalb des Parlaments wie außerhalb desselben auf alle ihre Handlungen ausgeübt worden ist.
Aber, meine Herren, wir pflegen bekanntlich bei gesetzgeberischen Maßnahmen mehr nach der schwarzen als nach der rosigen Seite zu blicken. Die Staatsregierung hat sich daher nicht der Ansicht ver⸗ schließen können und dürfen, daß durch die Nichtausführung des Art. 1 auch Nachtheile, erhebliche Nachtheile eintreten können. Die Nach⸗ theile sind zunächst für die Katholiken selbst unverkennbar. Unsere deutschen Gemeinden verlangen einen festen Pfarrer und der deutsche Pfarrer eine feste Gemeinde; darüber ist kein Zweifel, und mögen auch einzelne Bischöfe seit Jahrzehnten eine andere Praxis haben ein⸗ führen wollen, das Ziel und das Ideal, welches unseren Gemeinden und Pfarrern vorschwebt, sind unverändert geblieben. Klar würde vor Allem sein, daß wenn hier Seitens der Leiter der Diözesen ein Wandel geschaffen würde, dem Klerus jedenfalls der ausreichende Nachwuchs fehlen würde. Denn, wie ich schon in der Kommission hervorgehoben, der junge Katholik, der sich dem theologischen Stu⸗ dium widmet, empfaͤngt im Allgemeinen die erste Anregung nicht von sich, sondern von den Eltern, und die Schichten unseres Volkes, aus welchen erfahrungsmäßig die Mehrzahl der katholischen Geistlichen hervorgeht, werden ihre Söhne nicht einer ungewissen Zukunft aus⸗ setzen wollen, denn auch ihr Ideal ist und bleibt der Pfarrherr. Nun will ich nicht verkennen, daß die Bedenken, welche anknüpfen an die frühere Thätigkeit der Bischöfe in Cöln und Posen, dem Gedanken Raum geben können, als würde die missionirende Thätigkeit der katholischen Geistlichen immer mehr Platz greisen, und ich kann es der konservativen Partei des andern Hauses nur hoch an⸗ rechnen, daß sie auch nach dieser Richtung hin den warnenden Finger dem Hause und dem Lande gegenüber erhoben hat. Ich kann dem weiter hinzufügen, daß auch in zahlreichen Kreisen der Katholiken, namentlich außerhalb des Landtages, auch in leitenden Kreisen die ernste Besorgniß besteht, daß, wenn der Art. 1 nicht zur Ausführung gelangt, die Verhältnisse der katholischen Gemeinden und der katho⸗ lischen Geistlichkeit schwer geschädigt werden. Denn auch darüber herrscht kein Zweifel und es liegt in der Natur der Verhältnisse, daß die — ich will mich vorsichtig ausdrücken — mangelnde Fähigkeit der jüngeren katholischen Geistlichen, sich leiten zu lassen, in der That in einer für die katholische kirchliche Ordnung immer unbe⸗ quemer sich gestaltenden Weise hervortritt und daß die Seel⸗ sorge, die nach dem sogenannten irischen Modus namentlich in Posen eingeführt ist, nicht diejenigen Vortheile mit sich bringt, die, wenn man die Sache im Landtage diskutirt, ihr zuschreiben möchte, sondern daß gerade in Posen man die sog. Maivikare in katholischen Gemeinden zuweilen lieber ziehen als kommen sieht.
Verkennen will ich andererseits nicht, daß auch für den Staat aus der Nichtausführung des Art. 1 Nachtheile eintreten können — in welchem Umfang, steht dahin — aber was ich vor allen Dingen als sicheren Nachtheil in Aussicht nehmen muß i hiermit wende ich mich vorzugsweise an den Herrn Grafen Brühl und seine
reunde — das ist, daß die Weiterentwickelungsfähigkeit unserer sreunde inschen Verhältnisse im Wege der Gesetzgebung außerordent⸗ lich gehemmt sein würde. Herr Graf Brühl hat es als einen Vor⸗ zug der Vorlage gerühmt, daß die Vorlage nicht die Aufrechterhal⸗ tung der Maigesetzgebung in sich schließe, daß ein Vorwärtsschreiten Seitens der Mehrheit des anderen Hauses in Aussicht genommen sei, daß die Vorlage sich mehr als eine Art Abschlagszahlung darstelle und daß man von seinem Standpunkte die Hoffnung auf weitere Vorlagen hegen kann. Meine Herren, das sind gewiß alles ganz treffende Worte, aber doch fehlt ihnen die richtige Beleuchtung. Ich wieder⸗ hole: Alle Aenderungen an der kirchenpolitischen Gesetzgebung können nur durch neue Gesetze eintreten und jede Regierung, die diese Wege betritt, und meines Erachtens auch jede politische Partei, muß sich fragen: wie denkt man sich eine legislative Arbeit in der Landes⸗ vertretung, wie gruppiren sich die Parteien, mit denen die Regie⸗ rung Gesetze machen will? Bei der Beantwortung dieser Frage wird auch Herr Graf Brühl nicht verkennen, daß das Rück⸗ grat der gegenwärtigen kirchenpolitischen Gesetzgebung in der
Berlin, Coepenickerstraße den Justiz⸗Rath Klemm, Wechsels, lautend über 58 Thaler, unterm 25. Fe⸗ bruar 1872 auf den Selterwasserabrikanten 1 zu Coepenick, jetzt zu Berlin wohnhaft, von em Lippmann acceptirt, zahlbar am 25. Mat 1872 beantragt. , gefordert, spätestens in dem auf
den 11. Dezember 1883, Vormittags 11 Uhr, vor dem Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die
et sätung der Urkunde erfolgen wird.
[29392] Bekanntmachung.
der Wittwe Keppler, Martha R er 2 8 „ geb. Rudolph, von hier, ist unter Anderen der vor Jahren nach Ahe ven
ausgewanderte Johann Ernst Keppler zum Miterben eingesetzt.
mit öffentlich bekannt gemacht.
konservativen Partei ruht und daß ohne die Konservativen eine kirchen⸗ politische Gesesgebung für die gegenwärtige Staatsregierung nicht
möglich ist.
e Hoffnungen, die vielleicht in einer anderen politi⸗
schen Partei früher bestanden haben, daß mit der ausgesprochenen linken Seite des Landtags sich ein Bündniß eingehen lasse, sind durch die letzten Diskussionen jedenfalls gescheitert oder doch außerordentlich
in die Ferne gerückt worden. auch des Abgeordnetenhauses haben, wie auch H bach in seinem Schlußwort angedeutet hat,
ganz
Also mit den Konservativen muß Herr Graf Brühl selbst rechnen und die Konservativen err Baron bestimmte
Mir⸗
Stellung zur Vorlage und zur zukünftigen Entwickelung genommen. Wenn Sie die Aeußerungen, die Seitens der Herren Graf Limburg⸗ Stirum und von Rauchhaupt im anderen Hause Namens der Fraktion abgegeben sind, prüfen, so werden Sie sich darüber nicht täuschen können, daß, wenn die Konservativen in der Hoffnung und Erwar⸗
tung, den Art. 1 ausgeführt zu sehen,
verkümmert werden,
sie in der That Bedenken tragen werden, zur weiteren nennens⸗
werthen Regelung kirchenpolitischer Fragen die
8
Hand
1 8 n zu bieten. Aus dieser Stellung lassen sich doch auch gegen eine Partei, die
wesentlich auf dem spezifisch monarchischen und evangelischen Boden
steht,
Vorwürfe nicht erheben, und für diese Partei wird es von
hoher Bedeutung sein, wenn, nachdem die Vorlage Gesetz geworden
ist, es für die Augen Aller offenbar werden sollte,
daß Preußen es
versagt bleiben sollte, in solchen Zuständen sich einzurichten, wie sie
n anderen Staaten unter Zulassung der katholischen Kirche bestehen und zwar in Staaten, welche in den schwersten Konflikten mit der katholischen Kirche gelebt haben, und daß Preußen mit einem andern
Maße gemessen werden soll als andere Länder.
der Landtagsverhandlungen müssen wir ernst rechnen. Und noch ein anderer Punkt hat sich durch die Verhandlungen
im anderen Hause und hier herausgestellt.
die Benennungspflicht eine
Mit diesem Resultate
ersetzt werden kann durch einen Dritten, im juristischen Sinne eine nicht fungible Handlung. Bei solchen Handlungen befindet sich Derjenige, der die Handlung erzwungen haben will, in einer sehr schwierigen Stellung. In der Diskussion des Abgeordnetenhauses hat sich immermehr herausgestellt, daß die Benennungspflicht, wenn man ihr ernstlich ins Auge sieht, eigentlich nicht die Waffe ist, die ein Staat fortwährend über seinem Haupte schweben lassen darf. Die Benennungspflicht hat dadurch vor allen Dingen an Werth steigend gewonnen, daß sie mit Bestimmtheit in größtem Umfange ausnahmslos Seitens der Staatsgesetzgebung verlangt wurde, mit gleicher Bestimmtheitaber abgelehnt wurde. Und so kletterte man gegen⸗ seitig, wenn ich so sagen darf, den Baum in die Höhe, bis man glaubte, ohne Benennungspflicht könne man absolut nicht existiren, nur auf diesem Wege sei der Widerstand der Bischöfe zu brechen und um dieses dem Staate zu gewähren, könne dem Staate jedes Opfer zu⸗ gemuthet werden. Die Benennungspflicht hat auch in letzterer Hin⸗ sicht im Kurse verloren, sie erscheint heute nicht mehr so großer Opfer werth, als man dies vielleicht in früheren Stadien dem Staate gegen⸗ über voraussetzte. Schon heute läßt sich das Terrain soweit über⸗ seben, daß die Benennungsflicht eines Tages in der Versenkung ver⸗ schwinden und man sich die Frage vorlegen kann: wie richtet sich der Staat in anderer wirksamer Weise der katholischen Kirche gegen⸗ über ein? Welche Mittel hat der Staat zu ergreifen, um wenn nicht der erhoffte Zustand auf dem Boden der Vorlage ein⸗ tritt, wenn der Staat Nachtheile aus der Nichtausführung des Art. 1 erleidet, eine Neuregelung der Beziehungen zur katholischen Kirche unter dem Fortfall der Anzeigepflicht durchzuführen, und welche andere Mittel hat der Staat zu suchen, um sich gegen Nachtheile Seitens einer Kirche zu schützen, die dem preußischen Slaate das nicht zulassen will, was in anderen Staaten zugelassen ist. In diesem Zusammen⸗
Der Zauber, der sich bisher um die Benennungspflicht gelegt hatte, ist geschwunden. Die Benennungspflicht war der Angelpunkt des ganzen Streites, denn enn sollte den Bischöfen die Pflicht auferlegen, positive Handlung zu leisten, eine Handlung, die nicht
ihre Bedeutung, wie liberalen Parteien des gierung gemacht
anderen
sind, um die
hange hat auch von dem Standpunkte Dr. Dernburg sich zählt, das Vorgehen derselben in der Kommission denn auch von Seiten weiter links stehenden Anerbietungen der Re⸗ zu ord⸗
Hauses Materie
anders
der Liberalen, zu denen Herr
¹
8
nen, um immer mehr die Bänder zwischen Staat und katholischer Kirche zu zerreißen und auf diese Weise der Trennung von Kirche und Staat oder von katholischer Kirche und preußischem Staat näher zu kommen. Das ist ein sehr beachtenswerthes Fazit aus den Verhandlungen, welches bei der Beurtheilung des Werthes der gegenwärtigen Vorlage nicht vergessen werden sollte. So hat sich jetzt auf dem Boden der Vorlage die Anzeigepflicht verwandelt aus einer Waffe, die man hüben und dreben mit Lebhaftigkeit geschwungen hat, in ein Band der Vereinigung und des friedlichen Zusammen⸗ wirkens, was anderweitig schon gesagt ist, kann ick nur wiederholen. Die Handhabung des Art. 1 ist die bequemste Art der Mit⸗ wirkung, welche der Staat in Anspruch nimmt auf dem Boden der Besetzung der Pfarren und der ihnen gleich⸗ stehenden Geistlicher, mag man diese Mitwirkung nun als Einspruchs⸗ recht oder als Agrément oder als Genehmigung bezeichnen. Immer ist vorausgesetzt und ermöglicht ein friedliches Benehmen zwischen den Spitzen der katholischen Diözesanverwaltung und den Spitzen der Provinzialverwaltung, und wenn Sie sich diesen Charakter der Vor⸗ lage gegenwärtig halten, dann werden Sie der Regierung wohl darin folgen, wenn sie bittet den Herrn Grafen von Brühl und seine Freunde diese Resultate sehr scharf ins Auge zu fassen. Die Stellung der konservativen Partei und der veränderte Charakter der Anzeige⸗ pflicht lassen mich die Frage an die Zukunft stellen, wie ich sie ander⸗ veit gestellt habe: die große Entscheidung, der wir in der nächsten Zeit entgegengehen, ist die, erreichen wir mit der Vorlage eine neue Basis, eine Basis, wie sie früher in Preußen bestanden hat und in anderen Staaten besteht, oder ist nur eine Etappe, von der wir bei der ersten Gelegenheit weiter nachgedrängt werden, als die Staatsregierung wünscht, und die Frage ist auch so zu stellen: ist die Basis der Vor⸗ lage eine neue Basis, auf der der alte Streit fortdauern soll, oder ist sie eine neue Basis, auf der ein neuer Friede erblüht. Auf welcher Seite die Regierung mit ihren Wünschen und Hoffnungen sich befin⸗ det, darüber werden Sie nach meinen Worten nicht zweifelhaft sein.
Preußischen Stnats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
NR
Frera. für den Deutschen Reichs⸗ und Königl
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗
register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
4
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
X. u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
[29375) Steckhrief.
Gegen die unten beschriebene unverehelichte Antonie Barbara Mojäack, welche flüchtig ist, ist die Unter⸗ suchungshaft wegen Diebstahls in den Akten U. R. II. 517. 83. verhängt. Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 11/12, abzuliesern. Berlin, Alt⸗Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 28. Juni 1883. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Land⸗ gericht I. Johl. Beschreibung: Alter 24 Jahre, geeb. 22. 10. 58 zu Woritten, Kr. Allenstein, Größe ca. 1,60 m, Statur untersetzt, Haare blond, Augen⸗ brauen blond, Augen blau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne 4 Stck. Vorderzähne fehlen am Oberkiefer, Kinn rund, Gesicht breit, Gesichtsfarbe roth, Sprache deutsch, ostpreußischer Dialekt.
[29373] Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Gürtler Carl Wilhelm Scherer wegen vorsätzlicher Ge⸗ fangenenbefreiung in den Akten 93 D. 548. 1883 unter Hem 20. Juni 1883 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. Berlin, den 28. Juni 1883. Kö⸗ nigliches Amtsgericht I., 93. Abtheilung
[29376] Steckbrief. Gegen den Maurergesellen Reinhold Freund aus Culm, welcher sich verborgen hält, soll eine durch Urtheil des Königlichen Schöffengerichts zu Culm vom 1. Mai 1883 erkannte Gefängnißstrafe von 2 Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichts⸗ gefängniß abzuliefern. D. 72/83. Culm, den 27. Juni 1883. Königliches Amtsgericht.
Zubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
5162] 181622 Aufgebot.
Der Köntgliche Förster W. Rüdiger zu Staakow bei Brand hat das Aufgebot der angeblich verloren gegangenen abegpron hagg Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ burger „Eisenba n⸗Prioritäts⸗Obligationen Litt. A. Nr. 3832, 4927, 6087 und 6250 über je 200 Thlr. beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 17. September 1883, Mittags 12 ½ Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58 im Saal 21, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Berlin, den 22. Januar 1883.
Ksönigliches Amtsgericht I. Abtheilung 48. [23642]
Aufgebot. 18g ufgebo
Eisenwgarenhändler Conrad Meitzner zu Nr. 171, vertreten durch hat das Aufgebot eines
Lipp⸗ Schmiedemeister W. Meitzner gezogen, von
Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗
unterzeichneten Gerichte anberaumten
rkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗
Coepenick, den 23. Mai 1883. Königliches Amtsgericht
In dem am 21. Juni 1883 eröffneten Testament
Dies wird zur Kenntnißnahme für denselben hier⸗
Berlin, den 21. Juni 1883. Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 61.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
. . .
5 6 8 9
Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage.
Beffentlicher Anz
und Grosshandel.
eiger.
. Industrielle Etablissements, Fabrike „Iuvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
„ — Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des
—
en & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.
Familien-Nachrichten.
[29372] Bekanntmachung.
Da über den Nachlaß des verstorbenen Kauf⸗ manns Julius Staberow der Konkurs eröffnet ist, wird das Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nachlaßgläubiger, hiermit eingestellt. Bromberg, den 26. Juni 1883.
reichten noch nicht fälligen Zins⸗Coupons Ser. II. Nr. 7 bis 20 und Talons der fehlenden Coupons wird von rkürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet werden. aus der am 9. Juni v. J. die folgenden Nummern 552 und 819 à 300 ℳ bis jetzt noch Berlin, den 24. Juni 1883. bahn⸗Direktion.
[29444]
Die Ausgabe der neuen Couponsbogen (ent⸗ haltend Coupons für 20 Jahre Nr. 41 bis 80 und Talon) zu den Obligationen obiger Gesellschaft er⸗ folgt gegen Einreichung der mit einem unterschrie⸗ benen, arithmetisch geordneten verzeichnisse 5. Juli 1883 ab ausschließlich
nahme ℳ 1,30 Spesen zu entrichten
[8645]
loosung gezogenen und in Folge dessen durch die öffentliche Bekanntmachung vom 12. Juni v. Js. zur Baarzahlung am 2. J. schlesischen Pfandbriefe Litt. B., und zwar:
Königliches Amtsgericht, Abtheilung VI.
[29371] 8 Das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Gastwirth Lüdeking hiers. ist durch heutigen Beschluß aufgehoben; es findet deshalb der zum Verkauf dessen Grundbesitzes B. 29 (Odeon) auf den 7. k. M., Juli, Termin — ct. Beilage zu Nr. 90 u. 91 des Deutschen Reichs⸗Anzeigers — nicht statt.
Detmold, ven 30. Juni 1883. Fürstlich Lippisches Amtsgericht. I11
Heldman.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffeutlichen Papieren.
[28325]
Cottbus⸗Großenhainer Eisenbahn. Bei der am 16. d. Mts. stattgefundenen Anslonsung der auf Grund des Privilegii vom 10. Januar 1872 emittirten 5procentigen, im Verfolg der Allerhöchsten
Genehmigung vom 31. Mai 1880 auf 4 ½ Procent herabgesetzten Prioritäts⸗Obligationen der Cott⸗ bus⸗Großenhainer Eisenbahn⸗Gesellschaft sind nach⸗ stehende Nummern gezogen worden: 56 163 238 400 431 433 751 872 1084 1206 1867 1941 1958 1982 und 2243 à 300 ℳ Die Auszahlung der vor⸗ stehenden Obligationen erfolgt vom 2. Januar 1884 ab in Berlin bei unserer Kasse, Leipziger⸗ Platz 17, in Cottbus bei der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Betriebs⸗Kasse und in Leipzig bei der Sta⸗ tions⸗Kasse des Magdeburg⸗-⸗Leipziger Bahnhofs. Mit den Obligationen, deren Verzinsung mit dem 1. Januar 1884 aufhört, sind zugleich die ausge⸗
Der Betrag dem Kapital ge⸗
Zugleich machen wir hierdurch bekannt, daß stattgehabten Verloosung
nicht zur Einlösung präsentirt sind.
Königliche Eisen⸗
Mosco⸗Rjäsan Eisenbahn⸗Gesell⸗ chaft.
p doppelten Nummern⸗ zu begleitenden alten Talons vom
in Berlin bei der Direktion der Dis⸗ conto⸗Gesellschaft
von 9 bis 12 Uhr Vormittags.
Für jeden neuen Couponsbogen sind bei Empfang⸗ für russische Stempelgebühr und
Bekanntmachung.
Die Inhaber der nachbezeichneten, in der 35. Ver⸗
anuar d. Js. gekündigten 4 %
à 1000 Thlr. Nr. 793 auf Siemianowitz ꝛc.
„ 7 4 „ 8 „ 835
„ 853
8
„ 878
Polnis c Krawarn
„ 41123
1ö1“
8
2504 auf S
258
à 500 Thlr. mianowitz ꝛc.
3
2620
266
2782
43159
1 3
43617 43864 44850 45054
45219 „
45252 „
15017 auf
15237 15241 15411
15431 49030 49061 50389 50390
““
50410
50956 51570
51595 „ 51649 „
51977 auf
51985 „ 592167 „ 52233 52659
10405 10408 10415 10433 17040 17394 17496 17581 61056 61240 62451 62452 62473 62797 62836 62899 62920 6335 63354 63405 63466 64278 64279 64349 64363 64369 64810 64852 64866 64883 64969
11627 11634 12451 12463 12469 12481 12497 12498 12511 12558 12579 79010 79246 79275 79276 79289 79332 79456 79462 79467
„ — Nieber⸗Schönau Pogarell ꝛc. Groß⸗Stein dec. Zaumgarten Polnisch Krawarn ꝛc. Med. Herz. Ratibor
a 200 Thlr.
Siemianowitz ꝛc
2 Bonoschau c. p.
2 Groß⸗Stein ꝛc
9
Nieder⸗Schreibendorf Ob. u. Ndr. Miechowitz
Polnisch Krawarn ꝛc. Med. Herz. Ratibor
2 „ Giesmannsdorf ꝛc. à 100 Thlr. 8146 auf Koschentin ꝛc. Siemianowitz ꝛc.
Bonoschau c. p.
Elend
Cantersdorf ꝛc.
9„ „ 9 9
Polnisch Krawarn ꝛc
Med. Herz. Ratibor
à 50 Thlr. auf Grzybowitz
Koschentin ꝛc.
* Siemianowitz ꝛc.
Bonoschau c. p. Groß⸗Stein ꝛc. Fürstenstein ꝛc. Ober⸗Schreibendorf .
Ob. u. Ndr. Miechowitz „ Polnisch Krawarn ꝛc. Sö.
Med. Herz. Ratibor.
à 25 Thlr. Nr. 22337 auf Grzybowitz „ 22663 „ Koschentin ꝛc 22668 8 22693 23606 23607 23670 23672 23673 23685 23694 23695 82020 Bonoschau c. p. Nieder⸗Schönau Groß⸗Stein ꝛc.
17
12 Fürstenstein ꝛc⸗
82286 82325 82453 82455 82458 82464
Niclasdorf Heydänichen Polnisch Krawarn ꝛc.
9 „ Med. Herz. Ratibor
werden hierdurch wiederholt aufgefordert, die Pfandbriefe bei der Königlichen slerinantn. Kiese hierselbst (im Regierungs⸗Gebäude) zu präsentiren und dagegen die Valuta derselben inz Empfang zzu nehmen Sollte die Präsentation nicht bis zum 15. August dieses Jahres erfolgen, so werden die Inhaber der qu. fandbriefe nach §. 50 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1835 mit ihrem Realrechte auf die in den Pfandbriefen ausgedrückte Spezial⸗Hypothek präklu⸗ dirt und mit ihren Ansprüchen lediglich an die bei der Königlichen Instituten⸗Kasse hierselbst deponirte “ Feee werden. Aus fruüͤheren Verloosungen sind n ückstänot und bereirs präkludirt: 1ah SEehee à 3 ½ % aus der 20. Verloosung: r. 18581 auf Hausdorf 6 100 WWr à 4 % N4egea Ues erloosung 8 9460 auf Polnisch Krawarn ꝛc. à 50 Thlr. 322494 „ Simmelwitz. 1 d üsülr 2502 . 68en erf aus der 34. Verloosung: Nr. 51606 auf Ober⸗ und Fäsung Mrechsxrks... „ 8150 auf Koschentin ꝛc... 65581 „ Giesmannsdorf ꝛc. . Breslau, den 16. Februar 1883. Königliches Credit⸗Institut für Schlesien. Oelrichs.
v Nelr.
[29452] Bekanntmachung. Bei der am 29. Juni cr. stattgefundenen rier⸗ zehnten Ausloosung der in Gemäßheit des Aller⸗ höchsten Privilegii vom 23. August 1869 ausgegebenen Kreis⸗Obligationen des Kreises Grünberg sind für den Tilgungstermin, den 2. Januar 1884 fol⸗ gende Appoints gezogen worden: Litt. B. Nr. 14 46 112 146 153 162. „ C. „ 15 18 38 53 63 82 94 134 145 191. „ D. „ 43 57 68 94 106 110 111 135 138 148 151 197. Die Inhaber dieser Obligationen werden hierdurch aufgefordert, dieselben mit den dazu gehörigen Cou⸗ pons und Talons bei der Kreis⸗Kommunalkasse hier⸗ selbst am 2. Januar 1884 einzureichen und das Kapital dagegen in Empfang zu nehmen. Die Ver⸗ zinsung hört mit dem 2. Januar 1884 auf. Der Betrag fehlender Coupons wird vom Kapital ab⸗ gezogen. 1 ““ Von den im vorigen Jahre ausgeloosten Obliga⸗ hhsste geere Verzinsung aufgehört, sind ,N whhht aufgelöst: Litt. B. Nr. 86 127 140. F 8 9 155. 8 Grünberg, den 30. Juni 1883. r* Kreisausschuß.