2 —y —— ———,y
— —
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—
2
0 —22
— 8¾
1,00, 20,50, pr.
Posen, 9. Juli. (W. T. B.) — 18“
Spiritus loce ohne Fass 56,10. pr. Juli 55,90, pr. August 55,90. pr. September 54,70, pr. Oktober 52,50. Gekündigt 55 000 I. Fest.
Cöln, 9. Juli. (W. T. B.)
Getreidemarkt. Weizen hiesiger loco 20,00, fremâüer Juli 19.20, per November 20,00. Roggen loco 14 00. pr. Juli 13.95, pr. November 15,10. Hafer loco 15,00. Rüböl LDco 36.00, pr. Oktober 31,40.
Bremen, 9. Juli. (W. T. B.)
Petroleum (Schiussbericht) Löher. Standard white loco 7,50 Br., vpr. August 7.55 bez., pr. September 7,75 Br., pr. Okto- ber 7,90 Br., pr. November 8,00 Br., pr. Dezember 8,10 Br.
Hamburg, 9. Juli. (W. T. 8.)
Getreidemarkt. Weizen loco ruhig, auf Termine fest, pr. Juli-August 186,00 Br., 185,00 Gd., pr. September-Oktober 192,00 Br. 191,00 Gd. Roggen loco ruhig, aut Teraine fest. pr. Juli-August 143,00 Br., 142,00 Gd., pr. September-Oktober 146,00 Br., 145 00 Gd. Hafer fesr. Gerste mart. Rüböl still, loco 66,00, pr. Oktober 61,50. Spiritus unverändert, pr. Juli 45 Br., pr. August-September 46 ½ Br., pr September-Oktober 45 ½ Br., pr. Oktober-November 44 Br. Kaffee fest, Umsatz 2000 Sack. Petroleum fester, Standard white loco 7,45 Br., 7,40 Gd., pr. Juli 7 45 Gd. pr. August-Dezember 7,80 Gd. — Wetter: Trübe.
Wien, 9. Juli. (W. T. B.)
Getreidemarkt. Weizen pr. Herbst 10,57 Gd., 10.62 Br. Roggen pr. Herbst 7,90 Gd., 7,95 Br. Hater per Herbst 6 83 Gd., 6,88 Br. Mais pr. Juli-August 6,75 Gd., 6,80 Br.
Pest, 9. Juii (W. T. B)
Produktenmarkt. Weizen loco weichend, pr. Herbst 10,30 Gd., 10,33 Br. Hafer pr. Herbst 6,38 Gd., 6,40 Br. Mais pr. Juli-August 6,46 Gd, 6,48 Br. Kohlraps pr. August-Sep- tember 14 ½.
Amsterdam, 9. Juli (W. T B.)
Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Weizen auf Termine höher, pr. November 276. Roggen loco unverändert, auf Termine höher, per Oktober 169, pr. März 175. Raps per Herbst 376 Fl. Rüböl loco 41 ½¼. pr. Herbst 35 %. 8
Amsterdam, 9. Juli. (W. T. B.)
Bancazinn 57
Antwerpen, 9. Juli. (W. T. B.)
Getreidemarkt (Schlussbericht). flau. Hafer träge. Gerste ruhig.
Antwerpen, 9. Juli. (W. T. B.)
Petroleummarkt. (Schlussbericht.) Raffnirtesn, Type weiss 1oco 18 bez. u. Br., pr. August 18 ½ Br., pr. September 19 ½ Br., pr. September-Dezember 19 ¾ Br. Fest.]
London, 9. Juli. (W. T. B.)
An der Küste angeboten 12 Weizenladungen. — Wetter: Warm. — Havannazucker Nr. 12 23 nominell.
London, 9. Juli (W. T. B.)
Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Fremder Weizen eher gefragter, weisser sh. billiger, anderur unverändert, angekommene Ladungen sehr träge. Mehl flau. Feiner Hafer fest, schwedischer ½ sh. höher gegen vergangene Woche, ordinärer träge. Mais †¼ — ½ sh. billiger als vergangene Woche. Gerste williger.
Liverpool, 9. Juli. (W. T. B.)
Baumwolle. (Schlussbericht.) Umsatz 10 000 B., davon tür am erikanische
Weizen flau. Roggen
Paris, 9. Juli. (W. T. B.) “
Produktenmarkt. Weizen ruhig, per Juli August 25,00, per September-Dez. 26,00, per November-Februar 26,40. Mehl 9 Marques ruhig. per Juli 55,25, per August 55,75, pr September-Dezember 57,00, per November-Februar 57.50. Rüböl rohig, pr. Juli 82,75, pr. August 77,50, pr. September- Dezember 76,50, pr. Januar-April 76,75. Spiritus ruhig, per Juli 48.50, per August 49,00, per September-Dezember 49,50, pr. Januar-April 50,25.
Paris, 9. Juli. (W. T. B.)
Robzucker 88 ° loco ruhig, 52,50 à 52.75. Weisser Zucker träge, Nr. 3 pr. 100 Kilogr. pr. Juli 60.30, pr. August 60,75, pr. September 60 60. pr. Oktober-Januar 59,50.
New-York, 9. Juli. (W. T. B.)
Waarenbericht. Baumwolle in New-Nork 10 1½ do. in New-Orleans 911⁄16, Petroleum Standard white in New-York 7 ⅝ Gd., do. in Philadelphia 7 ¾ Gd., roches Petroleum in New-York 7, do. Pipe line Certißcates 1 D. 14 C. Mehl 4 D. — C. Rother Winterweizen loco 1 D. 13 C., do. pr. Juli 1 D. 11 C., do. pr. August 1 D. 12 ½ C., do pr. September 1 D. 15 C., Mais (New) — D. 59 ½ C. Zucker (Fair refining Muscovadoes) 6 ¾. Kaffee (fair Rio-) 9 ½. Schmalz (Wilcox) 9 ½, do. Fairbanks 9 ⅛, do. Rohe & Brotherz 9 8. Speck 9 ⅛. Getreidefracht nach Lüiverpool 3 ¼.
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviehmarkt des städtischen Central-Vieh- hofs vom 9. Juli 1883. Auftrieb und Marktpreise (nach Schlachtgewicht)
Rinder. Auftrieb 2144 Stück. (Durchschnittspr. für 100 kg): I. Qualität 120 — 124 ℳ, II. Qualität 100 — 106 ℳ, III. Qualität 82 — 86 ℳ, IV. Qualität 78 — 80 ℳ
Schweine. Auftrieb 4161 Stück. (Durchschnittspreis für 100 kg): Mecklenburger resp. Pommern 108 — 110 ℳ, Bakony 108 — 112 ℳ, Landschweine: a. gute 102 — 106 ℳ, b. geringere 96 — 100 ℳ, Russen — ℳ, Serben 104 — 108 ℳ
Kälber. Auftrieb 1022 Stück. (Durchschnittspr. für 1 kg): I. Qualität 0,84 — 1,00 ℳ II. Qualität 0,60 — 0,80 ℳ
Schafe. Auftrieb 26 479 Stück. (Durchschnittspr. für 1 kg): I. Qualität 0,98 — 1,10 ℳ, II. Qualität 0,80 — 0,96 ℳ, III. Qualität hxer ℳ
Berlin, 8. Juli. (Wollbericht d. „Centralbl. für Textil-Industr.“) Trotzdem die Märkte kaum beendet. entwickelt sich Kauflust Seitens der Fabrikanten, welche zu neuen Einkäufen schreiten. So entnahm ein thüringischer Kämmer mehrere hundert A-Wollen zu bisheri- gen Preisen und wurden für die Lausitz, [Sachsen 5— 600 Ctr. Locken um Mitte der 40er Thaler acquirirt. In feinen Tuchwollen fanden einige Umsätze statt, welche sich auf 5—400 Ctr. be- ziffern dürften und wurden von 62 — 66 Thlr. bezahlt. Die Nach- frage nach allen Sorten feinerer Wolle dauert fort und dürfte die bereits in den Wollmärkten sich dokumentirende Erscheinung, wonach der Begehr in feinen Wollen ein starker, für die Zukunft zu regem Geschäft darin bei festen Preisen führen. Das hiesige Lager bieret in allen Gattungen Kammwollen und Tuchwollen eine reichhaltige Auswahl und dürfte selbst hochgestellten An- sprüchen genügen.
wWweststotllianische Eisenbahn. Im Juni cr. 122 805 Lire (+ 12 004 Lire), bis ult. Juni cr. 762 548 Lire (+ 61 283 Lire). Usance.
Nach einem Beschlusse der Sachverständigen-Kommission der hiesigen Fondsbörse gelten in allen Geschäften, welche sich durch ihre Behandlung oder ihre Beurkundung als Report-Geschäfte charakterisiren, hinsichtlich der fällig werdenden Coupons etc. die Bestimmungen des §. 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse.
Wetterbericht vom 10. Juli 1883, 8 Uhr Morgens. Barometor auf
; 0 Gr. u. d. Meeres- Stationen. spiegel reduz. in
Temperatur Wetter. in °ο Celsius Millimeter. 50 C. =40R.
Mullaghmore 756 4 wolkig 15 Aberdeen.. 754 IW 16 Christiansund 754 ZI 14 Kopenhagen. 754 WNW 2 wolki ’ 19 Stockholm.. 754 88 W 19 Haparanda . 754 NO 15 Cork, Queens- b town... 758 SSW E““]; 762 WNW Helder.... 758 WSW Sylt 755 WSW bedeckt 17 Hamburg . . 758 SW 3 wolkig²) 18 Swinemünde. 757 W 3 3 bedeckt ³) 20 Neufahrwass. 757 NNW 2 heiter 22 Memel... 754 3 wolkig ⁴) 19 Münster.. 760 4 wolkig 15 Karlsruhe .. 761 1 wolkig 23 Wiesbaden. 761 1 halb bed.9) 20 München .. 764 still wwolkenlos 24 Chemnitz .. 760 2 heiter 20 .. 759 wolkig 19 öe6 752² 1 halb bed. 21 Breslau.. . 761 5 Nebelé) 19
111““ 762 8I1u
Wind.
4 halb bed.
2 bedeckt 15 3 bedeckt ¹) 15 . bedeckt 12
V V
1) Seegang leicht. ²) Nachmittags Gewitter. 3) Abends Wet- terleuchten. ) Seegang mässig. ⁵) Gestern öfters Regen. ⁶6) Nachts Gewitter und Regenschauer.
Anmerkung: Die Stationen sind in 4 Gruppen geordnet: 1) Nordeuropa, 2) Küstenzone von Irland nach Ostpreussen, 3) Mittel- europa südlich dieser Zone, 4) Südeuropa. — Innerhalb jeder Gruppe ist die Richtung von West nach Ost eingehalten.
Skala für die Windstärke: 1 = leiser Zug. 1 = leicht, 3 = schwach. 4 = mässig, 5 = frisch, 6 = stark 7 = ;Steit, 8 = stürmisch, 9 = Sturm, 10 = starker Sturm, 11 = heftiger Sturm, 12 = Orkan.
Uebersicht der Witterung.
Die Wetterlage hat sich im Allgemeinen wenig verändert: Ueber Centraleuropa wehen im Norden vielfach starke westliche und südwestliche Winde bei trübem veränderlichem Wetter, wäh- rend im Süden bei heiterer Witterung schwache Luftbewegung
Spekulation und Export 500 B. Stetig. Miqddl. August-Oktober-Lieferung 5 96, November-Dezember-Lreferung 5 ½,
Januar-Februar-Lieferung 5³7%4 d. Glasgow, 9. Juli. (W. T. B.) Roheisen. Mirxed Bradford, 9 Juli. (W. T. B.) Wolle unverändert, feine Sorten gefragt,
numbers warrants 47
— Garne ruhig, in Botany-Garnen Bedarf für das Inland, weiche Stoffe belebt.
sh. 7 d 1 im Juni 1883 4 784 969 ℳ,
+ 26 732 ℳ
Eisenbahn-Einnahmen. Oberschlesische Eisenbahn. Nach provisorischer Festsrellung gegen die provisorische Einnahme im Juni 82 + 151 691 ℳ, gegen die definitive Einnahme im Juni 82 üelen 21 mm Regen, in Magdeburg 19 mm Regen und Hagel.
ostsüdostwärts
aus variabler 1
Richtung herrscht. Die Temperaturverhältnisse sind ziemlich dieselben geblieben. In Deutschland fanden seit gestern wieder zahlreiche Gewitter mit Niederschlägen statt, von denen eines um Mittag in Borkum auftrat und sich im Laufe des Tages
nach Schlesien fortpflanzte. In Wilhelmshaven
Deutsche Seewarte.
Wochen⸗Answeise der Deutschen Zettelbanken vom 15. Juni 1883
(Die Beträge lauten auf Tausende Mark.)
v Gegen
“ Lombard⸗ Wechsel. Vor⸗ fforderun⸗ V woche. gen. woche.
die Noten- Vor⸗ Vor⸗
Gegen ¶ Täglich Gegen (Verbind⸗ Gegen die fällige die (lichkeiten die Verbind⸗ Vor⸗ sauf Kün⸗ Vor⸗ woche. [lichkeiten. woche. digung. woche.
k66*“ Die 5 altpreußischen Banken Die 3 sächsischen Banken. Die 4 norddeutschen Banken
e eZ“ ie Bayerische Notenbank
29 474 + 247 55 59 229 + 1 496 11 63 809 — 1 504 302 — 123 8qPbE11““ 42 089 + 1586 1971 — 24 1 908 57 750 + 1122 2185 + 28
325 121 — 2 840 34 257 — 507 694 195 + 2 326 ’8.öxTe
3“ V 169
1I119.8
7556 — 420
62 098 + 1 678
46 439 — 1 445
237 856 — 1 263 4577 —- 460 9422 337
16 358 8 0 — 435 5 106 + 962 35 530 5 766 + 2 557 1 1192 — 125 . 904
Die 3 süddeutschen Banken . 1 Summa. 781
1110 599 675 + 198
60 046 — 1177 876 142 + 3 790
275 727 + 2 104 46 729 + 444
Theater.
Victoria-Theater. Mittwoch: Z. 173. M.: Frau Venus.
Kroll's Theater. Mittwoch: Gastspiel des Herrn F. Wachtel. Tell. Oper in 3 Akten von Rossini. (Arnold: Hr. Wachtel.)
Bei günstigem Wetter vor und nach der Vor⸗
stellung, Abends bei brillanter Beleuchtung des Som⸗
„Großes Doppel⸗Concert“, unter Leitung der Herren Ph. Fahrbach jun. aus Wien und G. Roßberg. Anfang des Concerts 5 ½, der Vor⸗ stellung 6 ½ Uhr.
Donnerstag: Letztes Gastspiel der K. K. Hofopern⸗ sängerin Frl. Hermine Braga und Gastspiel des Königl. Württemberg. Hofopernsängers Hrn. Eduard Nawiasky. Die Hochzeit des Figaro.
Gastspiel der Herren Niedt, Blencke und Zum 11. Male: Diamanten. Im Sommergarten: National⸗Concert der ungarischen
Zigeunerkapelle Domby Karoly und Doppel⸗Concert
der Kapellen Lebede und Loeser. Auftreten der vier Sänger⸗Gesellschaften. Abends: Bengalische Be⸗ leuchtung und brillante Illumination durch 20 000 Gasflammen. Anfang des Concerts 6 Uhr, Ende 11 Uhr. Anfang der Vorstellung 7 Uhr. Halbe “ I. Parquet 1 ℳ u. s. w. Entrée
Donnerstag: Letztes Concert der Zigeunerkapelle.
Familien⸗Nachrichten.
Verehelicht: Hr. Oberst z. D. v. Lichtenstein mit Frl. Melinde v. Gizycki (Hannover). — Hr. Prernierlieutenant Franz v. Wyszecki mit Frl. Marja Walter (Gleiwitz — Brockau). — Hr. Predi⸗ ger Dr. Adolf Jülicher mit Frl. Alma Engels (Rummelsburg). — Hr. Regier ungsassessor und komm. Landrath Theodor Krekeler mit Frl. Anna Winneberger (Marburg). — Hr. ALieutenant Günther Freiherr v. Puttkamer mit Frl. Frieda Sehringer (Niederweiler).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Ritttnmeister und Escadronchef v. Quest (Frankfurt a. O.) — Hrn.
Premierlieutenant P. v. Nathusius (Durlach). — Hrn. Major v. Graberg (Posen).
Gestorben: Hr. Secondelieutenant Carl Graeffen (Braunschweig). — Hr. Justizrath Justus Klinge⸗ mann (Höxter).
Subhastationen, Aufgebote, Vor ladungen u. dergl. [30555⁵] Oeffentliche Zustellung. Die Gebrüder Fahr zu Pirmasens, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hoffmann zu Offenbach, klagen gegen den Gustav Gissel zu Offenbach, zur Zeit un⸗ bekannt wo sich aufhaltend, aus dem Wechsel vom 1. März 1883 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 930 ℳ nebst 6 % Zinsen vom 25. Juni 1883 ab, 7 ℳ Protestkosten und ½ % Provision, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Großherzogliche Kammer für Handelssachen des Großherzoglichen Landgerichts zu Offenbach auf Freitag, den 21. September 1883, Vormittags 9 Uhr,
mit der Aufforderung, einen bei dem gedach⸗
ten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Offenbach, den 6. Jali 1883. Lutz, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts. [30473] Oeffentliche Zustellung. 1) Die unverehelichte Albertine Mischke zu Starkow bei Zuckers,
2) der Gemeindevorsteher Mischke zu Starkow bei Zuckers, als Vormund der minorennen Eymma Albertine Eveline Mischke zu Star⸗ kbcow,, vertreten durch den Rechtsanwalt Fritze klagen gegen den Bauersohn Hermann Gast, früher in Starkow, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus der am 18. Januar 1878 erfolgten außer⸗ ehelichen Entbindung der Klägerin zu 1 von einer Tochter, welche die Vornamen Emma Albertine Eveline erhalten hat, sowie aus der während der gesetzlichen Kon⸗ zeptionszeit stattgehabten Beischlafs⸗Vollziehung ddes Beklagten mit der Mitklägerin zu 1, mit dem Antrage auf: 1) Erklärung des Beklagten für den außerehelichen Vater der am 138. Januar 1878 geborenen
1““
Emma Albertine Eveline Mischke und Vorbe⸗ haltung des gesetz!ichen Erbrechts der Letzteren in den Nachlaß des Beklagten,
2) Verurtheilung des Beklagten
a. zur Zahlung von 30 ℳ Entbindungs⸗, Tauf⸗ und Sechswochenkosten an Klägerin,
b. zur Zahlung von jährlich 72 ℳ Alimenten für die Emma Albertine Eveline Mischke von deren Geburt bis zu ihrem zurückgelegten 14. Lebens⸗ jahre, und zwar die rückständigen sofort und die laufenden in viertellährlichen Raten im Voraus, 1 1
3) auf vorläufige Vollstreckbarkeits⸗Erklärung des Urtheils bezüglich der rückständigen Alimente, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreites vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Stolp auf den 5. November 1883, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage bekannt gemacht.
Stolp, den 3. Juli 1883. Fabian, d Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[30559] In Sachen des Wurstfabrikanten H. Sonder hie⸗
Iselbst, Klägers, wider den Maurermeister Otto Sppengler allhier, Beklagten, wegen Zinsen, ist auf
Antrag des Klägers die durch unseren Beschluß vom 28. März 1883 zum Zweck der Zwangsversteigerung verfügte Beschlagnahme des dem Beklagten gehöri⸗ gen Grundstücks, als: das Nr. 96 II. b. Blatt III. des Feldrisses Hagen an der Spielmannstwete hieselbst be⸗ legenen Grundstücks zu 6 a 58 qkm sammt Wohnhause Nr. 4847, wieder aufgehoben und wird damit der zur Zwangs⸗ versteigerung dieses Grundstücks auf den 17. Juli 1883, Morgens 10 Uhr, angesetzte Termin gleichfalls aufgehoben. Braunschweig, den 4. Juli 1883. Herzogliches Amtsgericht. VIII-. v. Praun.
30558 8 ISachen des Steinbruchbesitzers Wilhelm Wollenweber zu Stadtoldendorf, häfess, wider den Maurermeister Otto Spengler allhier, Beklagten, wegen Forderung, ist auf Antrag des Klägers, die durch unsern Beschluß vom 21. März 1883 zum
“ 1
Zweck der Zwangsversteigerung verfügte Beschlag⸗
nahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke, als
1) des Nr. 79 ⁵4 Blatt III. des Feldrisses Hagen hieselbst belegenen Grundstücks zu 3 a 59 qm sammt Wohnhause Nr. 4752, und
2) des Nr. 79 5⁵ Blatt III. des Feldrisses Hagen hieselbst belegenen Grundstücks zu 3 a 59 qm sammt Wohnhause Nr. 4741,
und damit der auf den 14. Mts. anberaumte Ver⸗
steigerungstermin wieder aufgehoben.
Braunschweig, den 6. Juli 1833. Herzogliches Amtsgericht. VIII. v. Praun.
[30563 Aufgebot.
Auf Antrag des Nachlaßpflegers Rechtsanwalts Augustin zu Gnesen werden die unbekannten Erben nach dem für todt erklärten früheren Bürgermeister Johann Gottlieb Arnold aus Powidz aufgefordert, spätestens am 1. Mai 1884, Vormittags 12 Uhr, ihr Recht bei Vermeidung der Ausschließung anzu⸗ melden.
Guesen, den 6. Juli 1883.
Königliches Amtsgericht.
[30607]
In die Liste der bei dem unterzeichneten Amts⸗ gerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist eingetragen worden:
der Gerichtsassessor Grewe hier. Gelsenkirchen, 7. Juli 1883. Königliches Amtsgericht.
[30554] 1
Nach erfolgter Zulassung des Rechtsanwal
Herrn Hermann Augnst Liebe
in Strehla bei dem Königlichen Landgericht Dresden ist verselbe in der Anwaltsliste des unterzeichneten Landgerichts gelöscht worden. —
Leipzig, den 5. Juli 1883.
Königliches Landgericht. Werner.
(30553) Bekanntmachung.
In der Anwaltsliste des unterzeichneten Amts⸗ gerichts ist heute Herr Carl Fedor Erchenbrecher als Rechtsanwalt mit dem Wohnsitz „Strehla“ eingetragen worden. Riesa, am 30. Juni 1883. Das Königlich Sächs. Amtsgericht das. cheuffler.
1805522 Bekanntmachung.
In der Anwaltslist des unterzeichneten Kgl. Sächs. Amtsgerichts ist Herr Hermann August Liebe als Rechtsanwalt mit dem Wohnsitz „Strebla“ eingetragen worden.
Riesa, am 6. Juli 1883.
Das Königliche Amtsgericht daselbst. cheuffler.
““
bezirken besitzt
Bas Abonnement betragt 4 ℳ 50 ₰ für dus Vierteljahr.
Insertioaspreig für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. SIEe 8 — ’
2
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an:
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe⸗
dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32. 2
Berlin, Mittwoch,
18. &N.-Ae.. 4* -9
den 11. Juli, Abends.
1883.
*
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem evangelischen Pfarrer Stohlmann zu Röding⸗ hausen im Kreise Herford und dem Steuer⸗Einnehmer a. D. von Zayczek zu Naumburg a. B. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Leiter der Erziehungsanstalt des Hülfs⸗ vereins für städtische Armenpflege, Lehrer Faehse zu Königs⸗ berg i. Pr. und dem Fürstlich Sulkowski'’schen Generalkassen⸗ Rendanten Chodkiewicz zu Schloß Reisen im Kreise Frau⸗ stadt den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; sowie dem heneühn Frost zu Hannover das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Präsidenten Dr. von Schlieckmann zu Königsberg i. Pr. die Erlaubniß zur Anlegung der von des Herzog von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Commandeur⸗ nsignien erster Klasse des Haus⸗Ordens Albrechts des Bären zu ertheilen.
Deutsches Reich.
Dem zum französischen Konsul mit dem Sitz in Bremen ernannten bisherigen Vizekonsul in Boston, Verleye, ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
1“ S G e s e tz, v v111“ betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit
Vom 3. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen zur Ausführung der internationalen Reblaus⸗Kon⸗ vention vom 3. November 1881 (Reichs⸗Gesetzbl. für 1882 S. 125) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
5 1.
Alle Rebpflanzungen unterliegen der Beaufsichtigung und Untersuchung durch die von den Landesregierungen ermäch⸗ tigten Organe. Die letzteren sind befugt, zum Zweck von Nachforschungen nach der Reblaus (Phylloxera vastatrix) die Entwurzelung einer entsprechenden Anzahl von Rebstöcken zu bewirken.
8
Die Landesregierungen werden die Rebpflanzungen über⸗ wachen lassen.
Insbesondere sind diejenigen Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen werden, einer regelmäßigen, mindestens allfährlichen Untersuchung zu unterwerfen. Die höheren Ver⸗ waltungsbehörden können Ausnahmen zu Gunsten derjenigen kleineren Rebschulen gestatten, in welchen ausschließlich in der Gegend übliche Rebsorten gezogen werden.
§. 3
„Im Falle der Ermittelung des Insekts liegt den Landes⸗ regierungen ob, nach Möglichkeit Verfügungen zu treffen, welche eine Verbreitung desselben zu verhindern geeignet sind.
Zu diesem Behufe können die Landesregierungen namentlich
1) verbieten, daß Reben, Rebtheile, Weinpfähle (Reb⸗ stützen) oder Erzeugnisse des Weinstocks, ferner auch, daß andere Pflanzen oder Pflanzentheile von dem betreffenden Grundstücke entfernt werden;
2) die Vernichtung der angesteckten oder dem Verdacht einer Ansteckung unterworfenen Rebpflanzungen und die Unschädlichmachung (Desinfektion) des Bodens anordnen:
3) die Benutzung des Grundstücks zur Kultur von Reben für einen bestimmten Zeitraum untersagen.
Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln oder in Verbindung mit einander angeordnet werden; dieselben können auf Theile des Grundstücks be⸗ schränkt, aber auch auf mehrere Grundstücke und erforderlichen⸗ falls auf größere Bezirke erstreckt werden.
In den Weinbaugebieten des Reichs werden alle Gemar⸗ kungen (Ortsfluren), in welchen Weinbau betrieben wird, be⸗ stimmten Weinbaubezirken zugetheilt. Die Grenzen dieser Bezirke werden von den betheiligten Landesregierungen fest⸗ gesetzt und durch den Reichskanzler im „Centralblatt für das Deutsche Reich“ bekannt gemacht.
b Die Versendung und die Einführung bewurzelter Reben in einen Weinbaubezirk ist untersagt.
„Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken können mit Zustimmung des Reichskanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes⸗Centralbehörden zugelassen werden; auch können die höheren Verwaltungsbehörden der inzelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu Gunsten desjenigen gestatten, welcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinbau⸗
.“
Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten Reben aus Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind.
Weinbau im Sinne dieses Gesetzes ist die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck der Weinbereitung.
Der Reichskanzler wird die Ausführung dieses Gesetzes
und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über⸗
wachen.
Tritt die Reblauskrankheit in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Er⸗ haltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und das zu diesem Zweck Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit An⸗ weisung zu versehen.
§. 6.
Von jedem Auftreten der Reblaus, sowie von jeder einen dringenden Verdacht des Vorhandenseins des Insekts begrün⸗ denden Erscheinung innerhalb eines Bundesstaates wird die Regierung des letzteren, unter eingehender Darlegung aller in Betracht kommenden Verhältnisse, namentlich auch der er⸗ mittelten oder muthmaßlichen Ursache der Ansteckung, dem Reichskanzler stets unverweilt Mittheilung machen.
1 F.
Die Regierungen der Bundesstaaten, in welchen das Vorhandensein der Reblaus festgestellt ist, werden in einem dem Zweck entsprechenden Maßstabe eine Kart aufstellen und richtig erhalten, welche den Stand der Krankheit jederzeit er⸗ sichtlich macht.
Auf Grund der bezüglichen Mittheilungen wird der Reichskanzler eine das ganze Reichsgebiet umfassende Karte herstellen lassen und die Grenzen der als angesteckt oder wegen der Nähe von Ansteckungsherden als verdächtig zu betrachten⸗ den Bodenflächen bestimmen.
Ebenso werden die Regierungen der Bundesstaaten dem Reichskanzler im Laufenden zu erhaltende Verzeichnisse der⸗ jenigen Gartenbau⸗ oder hotanischen Anlagen, Schulen und Gärten mittheilen, welche regelmäßigen Untersuchungen in angemessener Jahreszeit unterliegen und amtlich als den Anforderungen der internationalen Reblaus⸗Konvention ent⸗ sprechend erklärt worden sind.
§. 8. Der Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte eines Grund⸗
stücks, auf welchem die Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts sich finden, ist verpflichtet,
hiervon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen. §. 9.
Die Kosten der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf obrig⸗ keitliche Anordnung ausgeführten Vernichtung von Reb⸗ pflanzen und Unschädlichmachung des Bodens fallen dem⸗ jenigen Bundesstaate zur Last, in dessen Gebiete die infizirte Rebpflanzung belegen ist.
S. 10.
Derjenige, dessen Rebpflanzungen von den in den 88. 1 bis 3 bezeichneten Maßregeln betroffen worden, ist befugt, den Ersatz des Werthes der auf obrigkeitliche Anordnung ver⸗ nichteten und des Minderwerthes der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben zu verlangen.
Die Bestimmungen darüber:
1) von wem diese Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist,
2) nach welchen Normen die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, sind von den einzelnen Bundesstaaten zu treffen. §. 11.
Der Anspruch auf Entschädigung (§. 10) geht verloren, wenn der Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte der im §. 8 ihm auferlegten Verpflichtung wissentlich oder aus einem vertretbaren Versehen nicht nachgekommen ist.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§. 4 und
8 dieses Gesetzes, gegen die auf Grund desselben erlassenen
Anordnungen oder gegen die zur Verhütung der Verbreitung
der Reblauskrankheit erlassenen Einfuhr⸗ und Ausfuhrverbote
werden mit Geldstrafe bis zu 150 ℳ oder mit Haft bestraft. §. 13.
Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Ge⸗ setzes, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend, vom 6. März 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 175) nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Pe;een Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 3. Juli 1883. “ Wilhelm. von Boetticher.
Die Zahl der Todesfälle an Cholera betrug am 9. d. M. in Damiette 52, Mansurah 87, Samanud 17, Cherbin 2. ;71 eensefeh werden für den 8. Juli 20 Todesfälle ge⸗ meldet.
In Smyrna und Beirut sind die Quarantänevor⸗ schriften auch auf Provenienzen aus Cypern ausgedehnt, da⸗ gegen ist die Quarantäne für Schiffe aus Malta wieder auf⸗ gehoben, nachdem auf Malta selbst eine einundzwanzigtägige Quarantäne für Schiffe aus Egypten angeordnet worden ist. (Nr. 156 des Reichs⸗Anzeigers.)
Griechenland hat die Quarantäne für egyptische Pro⸗ venienzen auf 21 Tage erhöht.
In Sizilien haben die Provinzialbehörden beschlossen, auch die Küste bewachen zu lassen, um zu verhindern, daß kein Fahrzeug anderswo als in den Häfen Verbindung mit dem Lande suche.
In Tunis werden Schiffe, welche aus Egypten, dem ferneren Orient, Cypern, aus ottomanischen Häfen, aus Malta und Tripolis kommen, ohne Anrechnung der Reisetage einer zehntägigen Quarantäne unterworfen, sobald sich ein verdäch⸗ tiger Krankheitsfall während der Reise nicht ereignet hat; anderenfalls beträgt die Quarantäne 20 Tage. Einer fünf⸗ tägigen Beobachtung unterliegen Schiffe aus dem österreichi⸗ schen Littorale. Der Gesundheitszustand in Tunis ist ein normaler.
In La Rochelle werden die französischen Quarantäne⸗ vorschriften in der Weise gehandhabt, daß die Gesundheits⸗ pässe sämmtlicher Schiffe, welche aus Egypten, dem Suezkanal, dem Rothen Meere und den jenseits des letzteren gelegenen Häfen kommen, für unrein crachtet werden. Demzufolge unterliegen diese Schiffe den allgemeinen gesundheitspolizei⸗ lichen Vorschriften und sind entweder als verdächtig oder als insizirt zu behanveln. vW“ “ u.“ 88
elannimachungz.
Mit dem heutigen Tage ist auf der Strecke Straßburg⸗ Rothau der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen die bisherige Haltestelle Hersbach unter der Benennung Ruß⸗Hersbach auch für den Güterverkehr eröffnet worden. 8
Berlin, den 10. Juli 1883. —
In Vertretung des Präsidenten des Reichs⸗Eisenbahnamts: Dr. Gerstner.
Die Nummer 13 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 1501 das Gesetz, betreffend die Abwehr und Unter⸗ drückung der Reblauskrankheit. Vom 3. Juli 1883, und unter
Nr. 1502 die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen⸗ ständen des Wein⸗ und Gartenbaues. Vom 4. Juli 1883.
Berlin, den 11. Juli 1883.
Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt. Didden.
Königreich Preusten.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die beiden Brüder Hermann Jacob Ludwig
Burchard, Oberst à la susite des 1. Brandenburgische Feld⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 3 (General⸗Feldzeugmeister) und Direktor der vereinigten Artillerie⸗ und Ingenieur⸗Schule, und Franz Emil Emanuel Burchard, Staatssekretär
des Reichs⸗Schatzamts, Wirklichen Geheimen Rath, in den
Adelstand zu erheben.
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Aller hochster Erlab, vom 25. Juni 1883, betreffend die Auflösung der Königlichen Eisenbahnbau⸗Kommission in Berlin.
Auf den Bericht vom 20. Juni d. J. will Ich genehmigen. daß die mit der Abwickelung der Bauangelegenheiten der Berliner Stadtbahn betraute, der Eisenbahndirektion zu Berlin unterstellte Eisenbahnbau⸗Kommission in Berlin am 15. Jult d. J. aufgelöst wird.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu ver⸗ öffentlichen.
Bad Ems, den 25. Juni 1883.
Wilhelm. Für den Minister der öffentlichen Arbeiten: Friedberg.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.