1883 / 166 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beila ge

Oeffentlicher Anzeiger ——

* Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.

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Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 82.

register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

4. Verloosung, Amortisation Zinszahlung

2* u. s. w. von öffentlichen Papieren.

3. Verkäafe, Verpachtungen. Submissionen etc.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

. Theater-Anzeigen.

& Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größe

Annoncen⸗Bureaux.

E

In der Börsen- beilage. N

9. Familien-Nachrichten.

131827] Aufgebot.

Der Landwirth Friedrich Vetter und die v Knauf, Therese, geborene Vetter, mit Ehemann August Knauf, aus Schallenburg, haben das Auaf⸗ gebot des am 2. März 1828 geborenen Stellmachers Johann Christian Friedrich Vetter aus Schallenburg, welcher im Jahre 1852 nach Amerika ausgewandert ist, behufs Todeserklärung desselben beantragt. Der Verschollene, sowie die von ihm etwa zurück⸗ gelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer wer⸗ en hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 2. April 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte, Zimmer Nr. b anberaumten Termine schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der Verschollene für todt er⸗ klärt werden wird. Sömmerda, den 12. Juli 1883 Königliches Amtsgericht.

EEI1I1I11¹n Aufgebot. Die Wittwe Mathilde Schmidt, geborene Richau,

u Danzig, hat das Aufgebot des ihr am 13. Januar

1876 von der Frankfurter Versicherungsgesellschaft Providentia dahier ertheilten und ihr angeblich etwa im April 1881 abhanden gekommenen Legscheins über eine, der genannten Versicherungsgesellschaft für ein Darlehen zum Faustpfand gegebene Polize vom 17. März 1868, mit der Nummer 20 007 bezeichnet, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor⸗

ert, spätestens in dem auf Dienstag, den 25. März 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gerichte, gr. Kornmarkt 12, Zimmer 16, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Frankfurt a. M., den 12. Juli 1883.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV.

[31824]

Das Herzogliche Finanz⸗Collegium, Abtheilung für Leihhaussachen, hieselbst hat das Aufgebot der gerichtlichen Obligation vom 13. April 1815, laut welcher der Federviehbändler Johann Heinrich Flohr hieselbst gegen Verpfändung des an der Fallersleber⸗ straße Nr. 1681 gelegenen Hauses und Hofes sammt Zubehör 1400 Thlr. Conv.⸗Münze der Wittwe des Stadtwundarztes Johann Heinrich Gottfried Sonnen⸗ berg, Anna Sophie Hedwig, geb. Sander, nebst 5 % Zinsen schuldet, beantragt. Der Inhaber der Obligation wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 31. Januar 1884,

Morgens 11 Uhr,

or Herzoglichem Amtsgerichte, Zimmer 27, ange⸗ setzten Termine seine Rechte anzumelden und die Obligation vorzulegen, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt werden wird. Braunschweig, den 7. Juli 18838.

Herzogliches Amtsgericht. Rabert.

In dem Verfahren, betreffend die Vertheilung des Erlöses der am 29. Januar 1883 auf Anstehen der Steuerverwaltung in Elsaß⸗Lothringen, vertreten durch den Steuerempfänger Fort zu Solgne, als Gläubiger, gegen den Eigenthümer Stephan Thirion, früher zu Ancy⸗les⸗Solgne wohnhaft, jetzt ohne be⸗ kannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, als Schuldner, durch den Versteigerungsbeamten Notar Polfin zu Vigny vorgenommenen Zwangsversteigerung ist der Theilungsplan auf der Gerichtsschreiberei des Kaiser⸗ lichen Amtsgerichts, Zimmer Nr. 4, dahier offen gelegt und Termin zur Erklärung über denselben auf

Dienstag, den 2. Oktober 1883, Vormittags 9 Uhr, im Geschäftslokale, Zimmer Nr. 4, des Amtsgerichts hierselbst bestimmt.

Der genannte Schuldner Stephan Thirion wird aufgefordert, von dem Theilungsplan Einsicht zu nehmen, demnächst in dem Termine Behufs Erklä⸗ rung über den Theilungsplan zu erscheinen und spätestens in diesem Termine bei Vermeidung des Ausschlusses etwaige Widersprüche gegen den Plan zu erheben.

Met, den 5. Juli 1883. Kaiserliches Amtsgericht. gez. Dömling. Zur Beglaubigung: 1 Riediger, Hülfsgerichtsschreiber.

[31780] Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt Dr. jur. Carl Friedrich Kindscher hat die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgerichte Bremen aufgegeben und ist in dessen Rechtsanwaltsliste gelöscht worden.

Bremen, 14. Juli 1883.

Das Amtsgericht, Stadtländer.

Verkäufe, Verpachtungen, 8 Submissionen ꝛc.

31867) Bekanntmachung. Die Lieferung von „3500 Magazin⸗Säcken“ soll im Submissionswege vergeben werden und ist ieserhalb auf Montag, den 6. August cr., Vor⸗ ittags 10 Uhr, in unserem Bureau, Neue Uni⸗ versitätsstraße Nr. 3, Termin anberaumt. Schriftliche Offerten sind unter Beifügung von rillichproben versiegelt und mit der Aufschrift „Submission auf Lieferung von Magazin⸗ Säcken“ is zum Termine frankirt einzusenden. Die Lieferungsbedingungen liegen in unserem Büreau ur Einsicht aus oder können gegen 50 Kopial⸗ vergütung bezogen werden. 8 3 Main;z, den 16. Juli 1883. Königliches Proviant⸗Amt.

[31971] Bekanntmachung.

Die nachstehend aufgeführten ausrangirten Inven⸗ tarienstücke, als: Stück Düffelröcke, 112 Stück Commis⸗Inventarien⸗Mäntel, 38 Paar Filzstiefeln, 85 Paar Filzschuhe, 72 Paar oranzefarbene Mützen, 166 Blechnummern, 8 Dienstnummern und 2 ge⸗ flügelte Räder sollen am Mittwoch den 25. Juli cr., Vormittags 10 Uhr, in dem früheren Gepäckaus⸗ gaberaum des hiesigen Ostbahnhofs, öffentlich meist⸗ bietend gegen gleich baare Bezahlung verkauft wer⸗ den. Berlin, den 11. Juli 1883. Königliches Eisenbahn⸗Betriebs⸗Amt Berlin⸗Schneidemühl, Direktionsbezirk Bromberg.

507 2582 6315970 Bau⸗Submission.

Die zum Neubau von zwei Dienstwohngebäuden in der Hohenzollernstraße bierselbst erforderlichen nach⸗ stehenden Arbeiten einschließlich der Materialien⸗ liefernng dazu:

a. Dachdecker⸗ verbunden mit Klempner⸗ Arbeiten, veranschlagt zu 3475 20 ₰, Schmiede⸗Arbeiten, veranschlagt zu 1005 90 ₰, Tischler⸗Arbeiten, veranschlagt zu 4105 ö d. Schlosser⸗Arbeiten, veranschlagt zu 3682 20 ₰, und e. Glaser⸗Arbeiten, veranschlagt zu 738 74 sollen, jede Position getrennt, im Submissionswege an den Mindestfordernden vergeben werden.

Die bezüglichen Bedingungen und Anschlags⸗Aus⸗ züge für jedes Objekt liegen in unserem Bureau zur Einsicht auf.

Unternehmungslustige wollen ihre darnach ausge⸗ stellten, versiegelten und äußerlich nach dem Gegen⸗ stande bezeichneten Offerten bis zum Eröffnungs⸗ termine

am Freitag, den 3. August d. J.,

und zwar ad a. um 9 Uhr Vormittags,

b. 9 ½

C. 1 k“ an uns einreichen und im Termine pecjönlich er⸗ scheinen. .

Magdeburg, den 14. Juli 1883.

Königliches Proviant⸗Amt. [29814] Neubau: Oberröblingen⸗Querfurt. Submission.

Die Ausführung der Erd⸗, Planirungs⸗ und Befestigungsarbeiten, sowie der Maurerarbeiten zur Anlage der Nebenbahn von Oberröblingen nach Querfurt soll ungetheilt im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Be⸗ dingungen und Offertenformulare sind gegen Ein⸗ sendung von 5 von Herrn Abtheilungs⸗Bau⸗ meister Niese in Schraplau zu beziehen, in dessen Bureau auch die bzl. Pläne, Profile und Berech⸗ nungen eingesehen werden können, und an welchen die Offerten, mit entsprechender Aufschrift versehen,

bis Dienstag, den 31. Juli er. Vormittags 11 Uhr, versiegelt und portofrei einzusenden sind.

Die Offerten werden in Gegenwart der etwa er⸗ schienenen Submittenten geöffnet.

Nordhausen, den 1. Jult 1883.

Königliches Eisenbahn⸗Betriebs⸗Amt.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffeutlichen Papieren.

1318685 Bekanntmachung.

In dem heutigen Termine zur Ausloosung von Obligationen der 100,000 Thaler⸗Anleihe nach dem Königlichen Privilegium vom 19. April 1873 wur⸗ den folgende Nummern gezogen: Serie V. Utt. A. Nr. 7 9 13 über je 300 ℳ, Litt. B. Nr. 23 31. über je 600 und Litt. C. Nr. 37 über 900 Die Zurückzahlung findet am 2. Januar 1884 gegen Rückgabe der Obligationen und der nicht fälligen Zinsscheine nebst Talons bei der Stadtkasse statt.

1 St. Johann a. Saar, den 14. Juli 1883. Der Bürgermeister: Falkenhagen.

Bei der am 9. d. M. statrgefundenen Ziehung sind folgende städtische Schuldobligationen behufs Rückzahlung ausgeloost worden:

1) Nr. 30 79 292 388 405 622 636 638 und 657

der Serie C. über je 500 und

2) Nr. 22 100 223 232 248 373 619 633 647

686 der Serie D. über je 100

Die Rückzahlung dieser Obligationen erfolgt am 2. Januar 1884 durch unsere Stadtkämmerei gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen, der Ta⸗ lons und der über den 2 Januar 1884 hinaus sich erstreckenden Zinsscheine.

Weimar, den 16. Juli 1883.

Der Gemeindevorstand Großh. Residenz.

W. Schumann, i. V. [319750

Bei der am 9. Juli d. J. stattgefundenen Ziehung sind folgende städtische Schuldobligationen behufs Rückzahlung ausgeloost worden:

1) Nr. 323 373 379 387 412 451 574 718 u.

774 der Serie A. über je 500 ℳ, 2) Nr. 136 200 269 363 598 602 661 718 u. 734 der Serie B. über je 100

Die Rückzahlung dieser Obligationen erfolgt am 2. Januar 1884 durch unsere Stadtkämmerei gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen, der Zins⸗ listen und der über den 2. Januar 1884 hinaus sich erstreckenden Zinsscheine; vom letzteren Tage an hört die Verzinsung auf.

Weimar, den 10. Juli 1883.

Der Gemeindevorstand. W. Schumann, i. V

t An eine Kündigungsfrist gebundene

181975”0 Bekanntmachung.

Die Stadtobligation von Ostrowo Litt. A. Nr. 2 über 500 Thaler ist heute ausgeloost worden.

Der Inhaber dieser Obligation wird hiermit auf⸗ gefordert, dieselbe nebst den dazu gehörigen Coupons vom 1. Januar 1884 ab bei der hiesigen Käm⸗ gegen Erhebung des Nennwerthes einzu⸗ iefern.

Bleichzeitig werden die früher ausgeloosten zur Zahlung noch nicht präsentirten Stadtobligationen: Litt. C. Nr. 147 über 100 Thlr., “““ D. Nr. 33 über 40 Thlr., E. Nr. 109 und 140 über 20 Thlr. hiermit wiederholt aufgeboten. Ostrowo, den 9. Juli 1883. Der Magistrat. (Unterschrift.) [31949] Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft. b Berichtigung.

In der in Nr. 165 d. Bl. abgedruckten Bekannt⸗ machung der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion (rechts⸗ rheinische) zu Cöln, betr. Verloosung von Prioritäts⸗ Obligationen, muß bei den 4 ½ % Obligationen I. Emission à 100 Thlr. die Zahl hinter 17733 nicht 14736, sondern 17736, und bei den 4 % Obligationen V. Emission à 100 Thlr. die Zahl hinter 16474 nicht 12625, sondern 16625

eißen.

9 0ο 2 3 1819Lss! Kraftlos⸗Erklärung.

Der von mir meiner Schwester ausgestellte 124,3 2 * Prima⸗Wechsel de dato Weißensee, den 3. Juli 1883 über 3000 ℳ, zahlbar am 1. Juli 1884, ist verloren gegangen. Ich erkläre hiermit diesen Wechsel für kraftlos. Weißensre (Kr. Oels), den 14. Juli 1883. Th. Hübner.

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. [31986] Uebersicht

& 81 7 der Magdeburger Privatbank. Activa. 56“ 785,136 Reichs⸗Kassenscheine. . . . 1,460 Noten anderer Banen 305,400 4* 4,512,996 Lombard⸗Forderungen.. . . . 747,220 b ööö1““] 67,252 E Kctiva6 138,941 Passiva.

2252 3,000,000 ehee1“ 600,000 Special⸗Reservefonds. .. 4,979 Ieeeee““] 2,236,100 Sonstige täglich fällige Verbind⸗ 1“ 9,921 56 557,810 Sonstige Passiva 41,414 Event. Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren eeh111616“” Maagdeburg, den 14/15. Juli 1883.

1819841 Kölnische Privatbank.

Uebersicht vom 14. Juzi 1883. Activa.

585,745

eeeeeene“; 849,600 Reichs⸗Cassenschiene . Noten anderer Banken 1 Wechselbestand. Lombard⸗Forderungen aad““ Sonstige Activa e1X“ 377,100 Passiva. eee—““; 3,000,000 vHeeeee11“]; 750,000 Umlaufende Neten 2,247,800 Täglich fällige Verbindlichkeiten. 485,100

Verbindlichreiten. 3,158,400 Goneigs Pasfiba. 13,000

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen im Inlande zahlbaren Wechseln 341,900.

1319811 Stand der Badischen Bank

amn 15. Juli 1883. Activa.

Metalloestaihdhdhdd 4 850 664 64 Reichskassenscheine 16p 3 280— Noten anderer Bapken 9 226 700— Wechselbestand 1 16 485 151 33 Lombard-Forderungen. 708 035— Effecten. . 45 874 93 Sonsti 1 802 537 23 [24 122 243/16

Passiva.

9 000 000 1479 968 65 12 291 100—

831 54567

Grundcapital Reservefonds Umlaufende Noten . . . . . Täglich fällige Verbindlichkeiten An Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten. 33 200,— Sonstige Passcirv a 486 428 84 Nℳ 27122 243 16

Die zum Incasso gegebenen, noch nicht fälliger

deutschen Wechsel betragen 1 201 110. 39.

Sonstige täglich fällige Verbind-

Danziger Privat⸗Actien⸗Bank. [31983] Status am 15. Juli 1883. 8 Activa. ͤͤ Reichs⸗Kassenschine 635 Noten anderer Banken aauu /ñ/L⸗Lj́ Wechselbestand aaauaaW IIm Lombardforderugeen. 856,350 Effekten⸗Bestand x 673,912 Sonstige Activa 2,240,676

dhe ariklllazzittat . . . . . . . . ... Fhhttaz ͤͤͤ“ Umlaufende Noteen . 2,535,600 Sonstige täglich fällige Verbindlich⸗

11AX“ 455,098 Berzinsliche Depositen⸗Kapitalien 3,956,543 Parilltche Mallthm . . . . . . 1,412,550

Eventuelle Verbindlichkeiten aus wei⸗ ier begebenen, im Inlande fälligen Wechseln 1.

[31985] Wochen⸗Uebersicht

der Württembergischen Notenbank

vom 15. Juli 1883.

*

Passiva.

Activa.

Metallbestand . 8,726,503 48

Bestand an Reichskassenscheinen 9,345 an Noten anderer Banken 995,700 an Wechseln 19,440,099 10 an Lombardforderungen. 295,800 ö1b1X“ 295,772,33 an sonstigen Aktiven. 490,509 93 Passiva. V Das Grundkapital 9,000,000 Der Reservefonds. 492,919 ,63 Der Betrag der umlaufenden X“ 19,683,700,— Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ y6e6* 467,479,34 Die an eine Kündigungsfrist ge⸗ bundenen Verbindlichkeiten.. 100,418 49 Die sonstigen 509,212 38 Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln ⸗ℳ 1,012,773. 23. Bremer Bahnk. Uebersicht vom 14. Juli 1883. [31987]

Activa: Metallbestadnd 1,641,432. 2 Reichskassenschine 6,650.

Noten anderer Banken 120,400. Gesammt⸗Kassenbestand 1,768,482. 2 Giro⸗Conto b. d. Reichsbank 142,705. L 29,527,180. Lombardforderungen... 5,138,649. 482,618. C6“ 25,085. Immobilien & Mobilien. 300,000.

Passiva: Grundkapitll .ℳ 16,607,000. e“¹“ 833,835. Rotenumlauß. 4,654,500. Sonstige, täglich fällige Ver⸗ bindlichkeiten 81,362.

An Kündigungsfrist gebun⸗ 1 dene Verbindlichkeiten

Lems4 31 888V6“ Verbindlichkeiten aus weiter nach dem 14. Juli fälligen Wechsel... 973,094. Der Director: Ad. Renken. Dreier,

Proc.

Commerz-Bank in Lübeck

Status am 15. Juli 1883. [31982] Activa. Metallbestannincdkd 392 244. Reichskassenscheine 8 12,680. Noten anderer Banken. 94,800. Sonstige Kassenbestände. 3,703. Wechselbestand. . 5,284,123. Lombardforderungen. 903,362. 1ne1““ 665,272. Effecten des Reservefonds 70,700. Täglich fällige Guthaben. 562,519. Sonstige Activa .. . 461,194. Passiva.

. 2,400,000. 70,939. 760,800. 1,257,830.

3,752,069.

n 8 35 .

Grundcapital Reservefonds Banknoten im Umlauf . . .

HehNReiteehh An eine Kündigungsfrist gebun-

dene Verbindlichkeiten. Sonstige Passiva.

Weiter begebene im Inlande

zahlbare Wechsel. 32,652.

Die Kreis⸗Thierarztstelle des Kreises Prüm ist noch nicht wieder besetzt und fordern wir geeignete Bewerber hierdurch auf, unter Beifügung eines Lebenslaufes und der erforderlichen Zeugnisse inner⸗ halb vier Wochen sich bei uns zu melden. Trier, den 26. Juni 1883. Königliche Regierung.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel.) Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage)

Berlin:

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen St

Berlin, Mittwoch, den 18. Juli

166.

Deutsches Reich. betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juli 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. An die Stelle des §. 6 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 6

§. 6. 1 Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechts⸗ verhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwen⸗ dung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält.

Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apo⸗

thekerwaaren dem freien Verkehr zu überlassen sind. Artikel 2. „Dem 8. 21 der Gewerbeordnung wird als neue Ziffer hinzugefügt: 8

5. die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechen⸗ der Anwendung der §§. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden.

8 Artikel 3.

Hinter §. 30 der Cö“ wird eingeschaltet:

Der Betrieb bes Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungs⸗ zeugnisses abhängig gemacht werven. Das ertheilte Prüfungs⸗ zeugniß gilt für den ganzen Umfang des Reichs.

Artikel 4.

I. Hinter §. 33 der ETE wird eingeschaltet: VW1 gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs⸗ und deklamato⸗ rische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatra⸗ lische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirthschafts⸗ oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, hedarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubniß ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubniß zum Betriebe

des Gewerbes als Schauspielunternehmer.

Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen:

1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Ver⸗ anstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden;

2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anfor⸗ derungen nicht genügt;

3) wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks ent⸗ Anzahl von Personen die Erlaubniß bereits er⸗

ent ist.

Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubniß zurückgenommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden. .

§. 33 b. 8 8

Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen theatralische Vorstellungen oder sonstige 1. tsalansbon daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei degseh Pön ee bE11“ öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, darbieten will, bedarf d ängigen Er⸗ laubniß der Ortspolizeibehörde. 8 CI

§. 38.

j 2 . R 2 2 Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den

landesrechtlichen Bestimmungen. II. An die Stelle des §. 40 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: §. 40.

Die in den 88. 29 bis 33a. und im §. 34 erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestimmungen in den 88§. 35 a. 53 und 143 widerrufen werden. 8

Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §8§. 30, 30 a., 32, 33, 33a. und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den 88. 33 a, 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. Wegen des Ver⸗ fahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§.⸗

und 21. Artike

An die Stelle des §. 35 der G folgende Bestimmungen: §. 35.

„Die Ertheilung von Tanz⸗, Turn⸗ und Schwimmunter⸗ richt als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuver⸗ lässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbe⸗ M darthun.

Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Frödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten hetten oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem 5 stallgeräth, mit Metallbruch oder dergleichen), sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, und der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen.

Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen

Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte eines Auktiona⸗ tors. Denjenigen, welche gewerbsmäßig das Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu ver⸗ steigern, wenn sie nicht von den dazu befugten Staats⸗ oder Kommunalbehörden oder Korporationen als solche angestellt sind (§. 36).

Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebe der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen.

An die Stelle des §. 42 der Gewerbeordnung treten fol⸗ gende Bestimmungen:

§. 42.

Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Be⸗ stimmungen des dritten Titels auch außerhalb des Gemeinde⸗ bezirks seiner gewerblichen Niederlassung ausüben.

Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt.

§. 42 a.

Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes oder der gewerblichen Nieder⸗ lassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feil⸗ geboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden, mit Aus⸗ nahme von Bier und Wein in Fässern und Flaschen und vorbehaltlich des nach §. 33 erlaubten Gewerbebetriebes.

1 Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Be⸗ dürfniß dazu obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von diesem Verbote stattfinden sollen.

Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Orts⸗ Polizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet werden.

§. 42 b.

„Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Grun eines Gemeindebeschlusses für einzelne Gemeinden bestimmt werden, daß Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und welche innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus

1) Waaren feilbieten, oder

2) Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten

oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufs⸗ stellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waaren⸗ bestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art keine Verwendung finden aaufsuchen, oder 3) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, anbieten wollen, der Erlaubniß bedürfen. Diese Bestimmung kann auf gewisse Kategorien von Waaren und Leistungen beschränkt werden.

Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden die Vorschriften der §§. 57, 57 a., 57 b., 58 und 63 Absatz 1, und auf die Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der §§. 60 b., 60 c., 60 d. Absatz 1 und 2 und 63 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

In Betreff der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Er⸗ zeugnisse und Waaren, auch wenn dieselben nicht zu den selbst⸗ gewonnenen oder selbstverfertigten gehören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke, insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in Betreff der vom Bundesrath in Gemäßheit des §. 44 Absatz 2 gestatteten Ausnahmen darf der betreffende Gewerbe⸗ betrieb in dem Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der ge⸗ werblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig gemacht werden. In Betreff der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waaren kann jedoch der Gewerbe⸗ betrieb unter den in §. 57 Ziffer 1 bis 4 erwähnten Voraus⸗ setzungen untersagt, sowie nach Maßgabe des §. 60 b. Absatz2 und §. 60c. Absatz 2 beschränkt werden. Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebes finden die Vorschriften des §. 63 Absatz 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften des §. 63 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrath gemäß §. 56 d. getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzuwenden, welche inner⸗ halb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes, oder ihrer ge⸗ werblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder on anderen öffentlichen Orten, oder ohne vor⸗ gängige Bestellung von Haus zu Haus eins der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen.

Artikel 7.

An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 43 der Ge⸗ werbeordnung treten folgende Bestimmungen:

Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften der 88. 57 Nr. 1, 2, 4, 57 a., 57 b. Nr. 1 und 2 und 63 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Ver⸗ .““ der abschreckenden Entstellung keine Anwen⸗ ung.

Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschrift zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden C schaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich.

Dasselbe gilt auch bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Feas cl von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahl⸗ zwecken.

In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen

Vertheilung von Druckschriften oder anderen Schriften oder

Bildwerken eine Erlaubniß nicht erforderlich. An die Stelle des im §. 5 Absatz 1 des Preßgesetzes vom

7. Mai 1874 angezogenen §. 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen der 8§§. 57 Nr. 1, 2, 4, 57 a., 57 b. Nr. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes. 1 Artikel 8. An die Stelle des §. 44 der Gewerbeordnung treten fol⸗ gende Bestimmungen: 44

Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außer⸗ halb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen.

„Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Be⸗ förderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden, von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, soweit nicht der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Umfange einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, welche damit Handel treiben, Aus⸗ nahmen zuläßt.

Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kauf⸗ leuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen.

§. 44a.

Wer in Gemäßheit des §. 44 Absatz 1 und 2 Waaren⸗ bestellungen aufsucht oder Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder⸗ lassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des In⸗ habers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes.

Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, die⸗

selbe während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legi⸗ timationskarte einzustellen. Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei dem⸗ jenigen, für welchen sie beantragt wird, eine der im 8§. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57b. Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung vorliegt.

Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraus⸗ setzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden ge⸗ wesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Er⸗ theilung derselben eingetreten ist, oder wenn bei dem Ge⸗ 1“ die in §. 44 gezogenen Schranken überschritten werden. 1np des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63

atz 1.

„Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbe⸗ treibenden nicht, welche durch die in den Zollvereins⸗ oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte be⸗ reits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden finden die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitführen der Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, sowie über die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung.

Artikel 9.

An die Stelle des §. 53 der Gewerbeordnung treten sol gende Bestimmungen:

Die in dem §. 29 bezeichneten Approbationen können vo der Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, au Grund deren solche ertheilt worden sind, oder wenn dem In⸗ haber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkann hen . letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehren verlustes.

Außer aus diesen Gründen können die in den §§. 30, 30a. 32, 33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestal lungen in gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mange derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Geneh migung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetze vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.

Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 267) den Gewerbe betrieb begonnen haben, kann derselbe untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe⸗ treibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun.

Artikel 10.

In dem §. 54 der Gewerbeordnung fallen die Worte „§. 15 Absatz 2 und“ fort und ist an die Stelle von „(53)“ zu setzen: „(33 a., 53)“.

Artikel 11.

An die Stelle der 8§§. 55 bis 63 der Gewerbeordnung treten folgende Becttetge 8G: §. 55.

Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person

1) Waaren feilbieten, 2) Waarenbestellungen aufsuchen oder Waaren bei ande⸗ ren Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen

DOrten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wieder⸗

verkauf ankaufen,

3) gewerbliche Leistungen anbieten,

4) Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor⸗ stellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein