1883 / 170 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

—— ——-— ——

—öö —:—— —— —.

7

F“

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich

82 8 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.

Oeffentlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl.

er Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

T. Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

NR

Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1883.

Alt⸗Moabit 11/12, Saal 59, 1 Treppe, durch Aus⸗ hang an Gerichtsstelle geladen.

haft, zur Zeit unbekannt wo abwesend, Klägerin, durch Rechtsanwalt Ney in Landau, gegen ihren ge⸗

tens des Beklagten die Ehescheidung auszusprechen und dem Beklagten die Prozeßkosten zur Last zu

gen den Schlachter Wilhelm Holtegel aus Einbeck, 5

[32594]

streits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Ett⸗ lingen zu dem auf

Der Gerichtsschreiber des Großherzoglich badischen

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

A. u. s. w. von öffentlichen Papieren.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

Annonecen⸗Bureaux.

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. [32538]

Strafvollstreckungsersuchen. Gegen den Ar⸗ beiter Johann Rausch aus Sontop, zuletzt auf⸗ haltsam gewesen zu Paprotsch bei Neutomischel, Kreis Buk, dessen zeitiger Aufenthaltsort unbekannt ist, soll eine durch Urtheil der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Verden vom 29. Mai 1883 wegen Bettelns erkannte Haftstrafe von 4 Wochen vollstreckt werden. Es wird um Straf⸗ vollstreckung und Nachricht zu den Akten E. 229/82 ebeten. Verden, den 15. Juli 1883. Königlich Amtsgerichtt. v

[32570] 8 In der Privatklagesache der Wittwe Bertha Wolff. zuletzt in Berlin, Rosenthalerstraße 29, bei Moses wohnhaft, gegen den Rentier Kampfenkel in Berlin wegen Körperverletzung 99. B. 673. 1882 —, ist die Privatklägerin Wittwe Wolff zur Hauptverhand⸗ lung über die von dem Angeklagten gegen das Ur⸗ theil des Königlichen Schöffengerichts zu Berlin I. vom 2. April 1883 eingelegte Berufung auf Anord⸗ nung des Königlichen Landgerichts I. hierselbst vor die VI. Strafkammer desselben auf den 13. Oktober 1883, Vormittags 11 ½ Uhr,

Wenn die Privatklägerin weder selbst noch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechts⸗ anwalt erscheint, so gilt die Privatklage als zurück⸗ genommen. 3

Berlin, den 7. Juli 188383.

ö“ Gerichtsschreiber der VI. Straftammer des Königl. Landgerichts I. w

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. [32587] Armensache. 8 Oeffentliche Zustellung mit Ladung Klageschrift. Zum Kgl. bayer. Landgerichte Landau in der Pfalz, Civilkammer, in Sachen der Anna Maria Lehr, gewerblos, in Ingenheim wohnend, Ehefrau von Johannes Störrmann, Barbier, daselbst wohn⸗

nannten Ehemann, Beklagten, Ehescheidung betref⸗ fend, mit dem Schlußantrage: „zwischen den Par⸗ teien wegen schwerer Beleidigung der Klägerin Sei⸗

gen“ wird mit dem Bemerken, daß Termin zur Verhandlung und zum Erscheinen des Beklagten durch einen Rechtsanwalt auf den 2. November 1883, Morgens 9 Uhr, im Sitzungssaale I. be⸗

sagten Gerichts angesetzt ist, dem obigen Beklagten Johannes Störrmann, dessen Aufenthalt unbekannt ist, auf Grund Gerichtsbeschlusses vom heutigen Tage hiermit öffentlich zugestellt. Landau, den 18. Juli 1883. Der Gerichtsschreiber am Königlichen Landgerichte: Pfirmann, K. Ober⸗Sekretär.

32598] Oeffentliche Zustellung. 8 Der Kaufmann L. J. Bertung zu Einbeck klagt

. Z. unbekannten Aufenthalts, wegen Forderung für im Jahre 1883 käuflich gelieferte Waaren, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung des Be⸗ klagten zur Zahlung von 32,39 mittelst vor⸗ läufig vollstreckbar zu erklärenden Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Einbeck, Abtheilung III, auf den 29. September 1883, Vormittags 11 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Einbeck, 18. Juli 1883. 8

H. Webering, 1“

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Oeffentliche Zustellung.

Kaufmann Josef Wolf von Freiburg i. B. klagt gegen Kaufmann Hermann Eisele von Schielberg, ö.Zt. an unbekannten Orten abwesend, aus Waaren⸗ kauf mit dem Antrage auf Verurtheilung des Be⸗ klagten zur Zahlung von 136 45 nebst 6 % Zins vom 8. Juni 1883 an und auf vorläufige Vollstreckbarerklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗

Mittwoch, den 31. Oktober 1883, Vormittags 9 ½ Uhr, bestimmten Termin. 1 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht. Ettlingen, den 10. Jult 1883.

Amtsgerichts: Matt.

[3255338 SOeffentliche Zustellung. Die Ehefrau des Bergmanns Franz Blum, Maria, geborene Mentrop, zu Braubauerschaft, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Justiz⸗Rath Schlüter hier, klagt gegen ihren genannten, seinem gegen⸗ wärtigen Aufenthalte nach unbekannten Ehemann wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage auf Trennung der Ehe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Essen auf

den 2. November 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Essen, den 18. Juli 1883. 1 Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts.

325601 Oeffentliche Ladung.

Nachdem für die nachbenannten Personen die Ein⸗ tragung der bei ihren Namen angeführten Grund⸗ stücke ins Grundbuch, nämlich:

I. 1) für den Taglöhner Johannes Kronen⸗ berger VII. zu Großauheim,

2) die Ehefrau des Bahnwärters Carl Pfeiffer, Therese, geb. Kronenberger, daselbst,

3) die Wittwe des Cigarrenmachers Nicelaus Kronenberger, Babette, geb. Weidert, zu Heidings⸗ feld als Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder a. Marie Christine, b. Georg Franz, c. Ludwig Sebastian und d. Rosa Elise Kronenberger von: B. 57 2 88 - Acker im Auverneck,

163 37 Acker im Nähefahrt,

8— . 88 1 Acker in den Steinen,

2 1

Acker auf der Röder,

408/274 85 Acker im Brümmer,

311 73 die Arzgewann,

210 88 vor dem Wald,

541 01 Hofraum am Mittelweg,

11 80 Wiese in der Bachwiese,

397 a. 41

3982.

349

350

92 U. 202 W. 942

1213 BB. CC.

2

beUGR CU-do Uoobe⸗

27 in der Hergerswiese,

40 Acker beim Hainbachssee,

81 Wiese in der Hainbach,

24 Garten im mittelsten Hopfengarten,

22 Garten im Hopfengarten,

25 8 im Tümpel,

98 Acker auf der Oberhohen,

45 im mittelsten Ge⸗ wann,

91 Wiese, die Hergerswiese,

93 Acker, die Affolter, a der Elberain,

379/107 4 58 im Rausch auf dem

Walde, 542 7. 65 Hausgarten am Mittelweg, Gemarkung Großauheim,

katastrirt auf den Namen des Johannes Kronen⸗

berger I., Andreas' Sohn und dessen Ehe⸗

frau Margarethe, geb. Weiß, von Großauheim;

II. für 1) den Ciseleur Johann Heinrich Lottich,

2) die Ehefrau des Schuhmachers Philipp Hild III., Barbara, geb. Lottich,

3) die Ehefrau des Schmieds Heinrich Engel⸗ haupt, Marie Margarethe, geb. Lottich,

4) den Dienftknecht Johannes Lottich,

5) den Schuhmacher Philipp Hild III. als Vor⸗ mund über die minderjährigen Kinder des Philipp Lottich a. Marie, b. Catharine Lottich, sämmtlich von Bruchkoebel, von:

D. 2 1 a 54 qm Wiese, die hintere Weide, Gemarkung Bruchkoebel,

katastrirt auf den Namen des Philipp Lottich von

Bruchkoebel;

III. für Ackermann Johannes Botzum V., Clemens'

Sohn von Großauheim, von: d. 258 4 a 93 qm 1 ˖Haus Nr. 234 259 5 49 a. Wohnhaus mit Hof⸗ raum u. Hausgarten, b. Stall am Haus, c. Scheuer mit Stall, Gemarkung Großauheim, katastrirt auf dessen Namen;

IV. für Wirth Johannes Rüfer, Martins Sohn zu Mittelbuchen, von: 8 öT1 5 a 73 qm Garten, die Plangärten,

Gemarkung Mittelbuchen, katastrirt auf dessen Namen;

V. für 1) den Ackermann Heinrich Haupt, Wil⸗ helms II. Sohn zu Niederrodenbach und 2) dessen Ehefrau Anna Marie, geb. Reuswig, von:

F. 263 a. 1 a 99 qhkm Wiese an der krummen 66 Wiese, die Hainbornwiesen, N. 51 Alker zwischen den Wegen, C. 421/192 10 72 422/192 10 72 †Acker am Reuterpfad, 423/205 10 72

Gemarkung Niederrodenbach, 8 katastrirt auf den Namen des Heinrich Haupt, Wilhelms Sohn und Frau Anna Marie, geb. Reuswig, von da, 8

unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes beantragt worden ist, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Termin

den 27. September 1883,

Vormittags 9 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, wi⸗ drigenfalls nach Ablauf dieses Termins der visherige Besitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch ein⸗ getragen werden wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel⸗ dung eingetragen sind, verliert.

Hanau, den 10. Juli 1883.

Königliches Amtsgericht.

Wulff. 3

.!’I

Aufgebot. 8 Auf Antrag des Bauern Andreas Rauh von Hirschbrunn ergeht hiermit an die im Jahre 1852 nach Amerika ausgewanderte Bauerstochter Elisabetha Rauh von Hirschbrunn, da über ihr Leben seit über 10 Jahren keine Nachricht mehr vorhanden ist, die Anfforderung, bis zu dem auf Miittwoch, den 30. April 1884,

1“

Hirsch.

Vormittags 9 Uhr,

dahier bestimmten Aufgebotstermine, spätestens aber in demselben persönlich oder schriftlich beim König⸗ lichen Amtsgerichte Burgebrach sich anzumelden, widrigenfalls sie für todt erklärt wird.

Ferner werden die Erbbetheiligten hiermit aufge⸗ fordert, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahr⸗ zunehmen.

Endlich werden Alle, welche über das Leben der verschollenen Elisabetha Rauch Kunde gebenz können, ersucht, hierüber Mittheilung zu machen.

Burgebrach, den 10. Juli 1883. Königl. bayr. Amtsgericht. (L. 8.) Dotterweich, Amtsrichter. Zur Beglaubigung: Die Königliche Gerichtsschreiberei. Störcher, Sekretär.

[32571] Zwangsversteigerungs⸗Anzeige nebst Aufgebot. In Sachen des Vollhöfners Christoph Meyer in Avensen, Gläubigers, gegen

den Abbauer Heinrich Wille in Avensen, Schuldner, wegen Forderung rvon 93,70 nebst Kosten, soll die dem Schuldner gehörige Abbauerstelle Haus⸗Nr. 42 in Avensen, bestehend namentlich in dem unter Nr. 34a der Gebäudesteuerrolle von Avensen eingetragenen, in mittelmäßigem Zustande befindlichen Wohnhause von Fachwerk mit Mauer⸗ steinwänden und Strohdach, enthaltend 2 heizbare Wohnstuben, 3 Kammern, 1 Küche, Stallung für Hornvieh und Schweine und Bodenraum und der unter b. daselbst eingetregenen Scheune von Fach⸗ werk mit Maversteinwänden und Ziegeldach, sowie den unter Art. 34 der Grundsteuermutterrolle von Avensen eingetragenen Grundgütern (Acker, Haus⸗ garten und Hofraum) zur Gesammtgröße von 24 a 53 qm zwangsweise in dem dazu auf Dienstag, den 18. September d. J., Morgens 9 Uhr,

im Prigge'schen Wirthshause zu Avensen anberaum⸗ ten Termine öffentlich versteigert werden und soll der Zuschlag bei annehmbarem Gebote sofort er⸗ folgen.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welche an den vorbezeichneten Immobilien Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermei⸗ nen, werden aufgefordert, selbige spätestens im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhält⸗ niß zum neuen Erwerber des Grundstüs verloren geht.

Tostedt, den 14. Juli 1883.

Königliches Amtsgericht. gez. Nöldeke.

Korsch, 1 Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

[32563] Aufgebot.

Die Wittwe Friedrich Bäumer zu Lünen als Testamentserbin ihres verstorbenen Ehemannes, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Dr. jur. Gottschalk zu Dortmund, hat das Aufgebot der wegen folgender früher im Grundbuche von Lünen Bo. I. Bl. 22 Abth. III. Nr. 7 und Nr. 20, jetzt Bd. III. Art. 24 Abth. III. Nr. 1 a. und 1b. auf die Grundstücke

lur 8 Nr. 448 und 449/1, jetzt Flur 8

r. 1372/448 und 1373/449 der Steuergemeinde Lünen eingetragener Posten: -

1 a. 22 Thlr. 24 Sgr. 2 nebst 5 % Zinsen

seit dem 23. Juli 1843 und 5 Thlr. 2,. Sgr. 9 Pf. Kosten schuldet der Friedrich Bäumer ex judicato vom 26. Juli 1843 dem Kauf⸗ mann von Halfern in Dorsten,

1b. eine nach der Agnitoria vom 7. Dezember

1836 rechtskräftig ausgewonnene Forderung

von 75 Thlr. 2 Pf. nebst 5 % Zinsen seit

dem 7. Dezember 1836 und den Kosten ad

18 Thlr. 9 Sgr. 6 Pf. und den Intabula⸗

tionskosten ad 2 Thlr. 15 Sgr. 6 Pf. für

den Kaufmann Hermann Michels zu Cöln, gebildeten Hypotheken⸗Urkunden, bestehend 2d 1 a. aus der Ausfertigung der Verfügung des Kom⸗ missars für Bagatellsachen des Königlichen Land⸗ und Stadtgerichts zu Dortmund, der Bescheinigung desselben Gerichts über die Rechtskraft vom 13. Ja⸗ nuar 1844, sowie dem Hypothekenschein vom 2. Fe⸗ bruar 1844, ad 1 b. der Ausfertigung der Agnitoria vom 7. Dezember 1836 und dem Hypothekenschein vom 8. Juli 1846 zwecks Löschung der Posten be⸗ antragt.

Der oder die Inhaber der Urkunden werden daher aufgefordert, spätestens in dem auf den 8. Novem⸗ ber d. Js., Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Amtsgericht, Zimmer Nr. 26, anberaumten Aufgebotstermine unter Vorlegung der Urkunden ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls die aufge⸗ botenen Dokumenre werden für kraftlos erklärt werden.

Dortmund, den 6. Juli 1883.

Königliches Amtsgericht.

[32558]

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung des dem Zimmergesellen Ludwig Kraatz bisher ge⸗ höcigen Wohnhauses mit Zubehör Nr. 620 vor dem Mühlenthore hiesiger Stadt Termine:

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Re⸗ gulirung der Verkaufsbedingungen am Donnerstag, den 4. Oktober 1883,

Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 31. Oktober 1883, Vormittags 11 Uhr, sm. Zimmer Nr. 3 des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes tatt. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 19. Septem⸗

ber 1883 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Herrn Armenkassenberechner Vick hierselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgän⸗ giger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird. Schwaan, den 17. Juli 1883. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber J. Woderich, A. G. Actuar.

[32568] 8 1) Der Stationstaglöhner Friedrich Trostel von Kleinglattbach und 2) der Kronenwirth alt Friedrich Trostel von da haben das Aufgebot des am 8. Januar 1870 über ein von der Karl Reiff'schen Pflegschaft in Ensingen durch den nunmehr verstorbenen alt Friedrich Trostel in Kleinglattbach aufgenommenes, zu 5 % verzins⸗ liches Darlehen im Betrag von 66 Fl. ausgestellten Pfandscheins beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert spätestens in dem auf Donnerstag, den 4. April 1884, Vormittags 9 Uhr, 8 vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Vaihingen a. E., den 14. Juli 1883. Königliches Amtsgericht.

[32609] Im Namen des Königs! Verkündet am 5. Juli 1883.

Rfd. Hinselmann, als Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag 1) des Eingesessenen Johann Jakob Kröger in Garstedt, 2) des unmündigen Hans Hin⸗ rich Kröger, vertreten durch die Vormünder, Ein⸗ gesessenen Jochim Timm und Setzwirth Hinrich Lüdemann, Beide ebendaselbst, 3) der Anna Marga⸗ retha Kröger daselbst, 4) der Catharina Elsabe Krö⸗ ger daselbst, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Pinneberg durch den Gerichts⸗Assessor Dr. Menz für Recht:

Der zwischen: 1

1) dem Eingesessenen Johann Jakob Kröger in

Garstedt,

2) dem unmündigen Hans Hinrich Kröger, ver⸗

8 reten durch die Vormünder, Eingesessenen

Jochim Timm und Setzwirth Hinrich Lüde⸗ nann, Beide in Garstedt,

3) der Anna Margaretha Kröger daselbst,

4) der Catharina Elsabe Kröger daselbst, 8 wird deren Mutter, Wittwe Kröger, erichtete Ab theilungs⸗ und Annehmungskontrakt vom 6. Januar 1865, nach welchem den Antragstellern gegen die Wittwe Kröger eine Forderung von 2719 14 zusteht, wird für kraftlos erklärt.

Menz.

[32551¹] In Sachen

der Wittwe Johann Gerhard Klostermann zu Meppen, Klägerin, wider den Eigner Gerhard Stienen s. Bohlen zu Uebermühlen, Beklagten, soll zwangsweise der dem letzteren gehörige im Gemeinde⸗ bezirk Vormeppen liegende und in der Grundsteuer⸗ mutterrolle von Vormeppen unter Art. Nr. 24 ver⸗ zeichnete 8

Grundbesitz; Ktbl. 5 Parz. 1, 2, 3, 4, 15 zum Gesammt⸗ flächeninhalt von 3 ha 20 a und 20 qm mit dem darauf befindlichen Wohnhause und Neben⸗ gebäuden unter Hausnummer 9 öffentlich meistbietend in dem auf Sonnabend den 3. November d. J., Vormittags 11 Uhr, angesetzten Termin verkauft werden.

Alle, welche an diesen Grundstücken Eigen⸗ thums, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben glauben, werden aufgefordert, solche bis zu jenem Termine anzumelden, da die Rechte für den sich nicht Mel⸗ denden im Verhältniß zum neuen Erwerber ver⸗ loren gehen.

Meppen, den 13. Juli 1883. 3

Königliches Amtsgericht. II.

Börner. Beglaubigt: Haak, Assistent, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

[32554] Im Namen des Königs!

Auf Antrag der Kreissparkasse zu Bielefeld, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Adriani, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Bielecfeld durch den Amts⸗ gerichtsrath Hillenkamp

für Recht: Die notarielle Urkunde vom 19. September 1870 nebst Hypothenbuchs⸗Auszug, aus welcher für die Wittwe des Landraths und Ritterguts⸗ esitzers Georg von Borries, Bertha, geborne Velhagen, zu Herford und für den Geheim⸗ ath Dr. Hermann Nasse zu Marburg auf er Grundbesitzung der Firma Redeker und Nauß im Grundbuche von Bielefeld Band 24 Blatt 25 in Abtheilung III. Nr. 1 eine Rest⸗ aufgeldforderung von 7000 Thalern nebst e eingetragen ist, wird für kraftlos er⸗ ärt. b“ Bielefeld, den 12. Juli 1883. Königliches Amtsgericht. IV b.

Redacteur: Riedel. Verlag der Expedition (Kessel.)

Druck: W. Elsner. (einschließlich Börsen⸗Beilage)h. (881 ¼)

Berlin;

Aufgebot. 1

Berlin, Montag, den 23. Juli

170.

Königreich Preußen.

Auf Ihren Bericht vom 25. Juni d. J. will Ich die von

dem XV. General⸗Landtage der Schlesischen Landschaft laut der Anlage beschlossenen Taxgrundsätze, bezeichnet als „Revidirte Abschätzungsgrundsätze der Schlesischen Land⸗ schaft und das bei Anwendung derselben zu beobachtende 5 Verfahren“ hierdurch landesherrlich genehmigen. Dieser Erlaß und die revidirten Abschätzungsgrundsätze sind im gesetzlichen Wege zu veröffentlichen. Bad Ems, den 2. Juli 1883. Wilhelm. 8 Lucius An den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 8

Beschlüsse zehnten General⸗Landtages der Schlesischen chaft zu den Abschätzungsgrundsätzen vom Jahre 1859/71.

1 8 Revidirte Abschätzungsgrundsätze 1 der Schlesischen Landschaft und das bei Anwendung derselben zu be⸗ obachtende Verfahren.

Die unterm 14. März 1859 landesherrlich bestätigten Beschlüsse des zehnten General⸗Landtags der Schlesischen Landschaft, betreffend die „Abschätzungsgrundsätze der Schlesischen Landschaft und das bei Anwendung derselben zu beobachtende Verfahren“ und der in Folge der Beschluͤsse des dreizehnten General⸗Landtags der Schlesischen Land⸗ schaft unterm 25. August 1871 landesherrlich bestätigte „Erste Nach⸗ trag zu den Abschätzungsgrundsätzen der Schlesischen Landschaft vom 14. März 1859“ werden außer Wirksamkeit gesetzt. Fortan sind bei der Abschätzung der inkorporirten (Ritter⸗) Güter folgende Vorschrif⸗ ten in Anwendung zu bringen.

1 I. Abtheilung. Kredittaxen. A. Allgemeine Vorschriften. 1

Wenn ein zur Schlesischen Landschaft gehöriges Rittergut zum Behuf der Beleihung mit Pfandbriefen abgeschätzt wer⸗ den soll, so hat der Landschaftsdirektor des betreffenden Systems eine, aus einem Landesältesten desjenigen Kreises, worin das abzu⸗ schätzende Gut gelegen ist, aus einem Landesältesten eines an⸗ deren Kreises des Systems und aus dem Systemssyndikus zu bildende Abschätzungskommission zu ernennen, derselben auch nach Ermessen einen Subalternbeamten behufs der Beschleunigung des Geschäfts beizugeben.

Wenn sämmtliche Landesälteste des Kreises verhindert sein sollten, sich der Abschätzung eines im Kreise liegenden Gutes zu unterziehen, so hat der Direktor auch den Prinzipalkommissarius aus einem be⸗ nachbarten Kreise zu ernennen.

Die Vorbereitungen für die Abschätzung bis zum Termine und die Anberaumung des letzteren gehen von dem Direktor aus; die Leitung der Verhandlungen über die Abschätzung selbst steht dem Prinzipal⸗ kommissarius zu. 5

Die Abschätzung eines Rittergutes setzt die geometrische Ver⸗ messung und Kartirung des Areals voraus. Das Gut muß daher, sofern dies nicht schon früher geschehen, vermessen, Karte und Ver⸗ messungsregister müssen vorgelegt, weiterhin auch Duplikate beider bei der Fürstenthumslandschaft hinterlegt werden.

Dem Ermessen der Fürstenthumslandschaft bleibt es überlassen, ob zur Erleichterung des Taxationsgeschäfts eine Kopie der Gutskarte in . Maßstabe auf Kosten des Taxextrahenten angefertigt werden soll.

Wenn eine Vermessung schon früher durch einen staatlich ap⸗ probirten Vermesser stattgefunden hat, so ist die Revision derselben durch Probelinien oder auf andere zweckmäßige Art, und dabei das Nachtragen etwa eingetretener Veränderungen zu veranlassen.

In beiden Fällen darf das Geschäft nur einem staatlich appro⸗ birten Vermesser übertragen, dieser muß durch Hinweisung auf den geleisteten Diensteid zu Protokoll verpflichtet werden, sofern die Ver⸗ fülichtag nicht schon ein⸗ für allemal durch die Landschaft er⸗ olgt ist.

Die Auswahl des Vermessers eh dem Landschaftsdirektor zu.

K§. 3. Bei der Feststellung des gutsherrlichen Arcals werden solche Grundstücke, welche mit dem Gute zwar wirthschaftlich verbunden sind, dem Gutsbesitzer aber nicht eigenthümlich zugehören (z. B. Zeitpachtstücke), gänzlich ausgeschieden. Dasselbe gilt auch von solchen mit dem Gute wirthschaftlich ver⸗

bundenen Grundstücken, welche sich zwar im Eigenthum des Guts⸗

besitzers befinden, im Hypothekenbuche aber dem Gute noch nicht zu⸗ geschrieben sind.

Im letzteren Falle kann indeß auf Antrag des Besitzers zugleich durch ein Nachtragsverfahren ausgemittelt und festgestellt werden, welchen Einfluß der Zutritt dieser Grundstücke, würden sie dem Gute zugeschrieben, auf die Taxe des Gutes ausüben wuüͤrde, wobei die für das Hauptverfabren geltenden Vorschriften ebenfalls Anwendung finden.

Auf den Antrag des Besitzers können einzelne Grundstücke des abzuschätzenden Gutes, wenn sie genau abgegrenzt und speziell ver⸗ messen sind, von der Rchetsgugs ee eeheh werden.

Die Abschätzungskommission hat das Gut und seine Realitäten,

Gebäude, lebende und leblose Inventarien einer genauen Besithtigung

zu unterwerfen und von der Beschaffenheit und von dem Zustande derselben durch den Augenschein sich die nöthige Ueberzeugung zu ver⸗ schaffen. Zu dem Zweck muß die Kommission vor dem Beginn der

eigentlichen Abschätzungsarbeiten in Begleitung des Besitzers oder

seines Stellvertreters das Gut

Der Gutsbesitzer, welcher die landschaftliche Abschätzung seines Gutes nachgesucht hat, ist verpflichtet, die von der Abschätzungs⸗ kommission für erforderlich zur Ausmittelung der Wahrheit erachteten

und ihm deshalb abzufordernden Nachweise und Stückrechnungen ohne

Rückhalt vorzulegen, und daß er dieser Verpflichtung genügen wolle, vorher zum Protokoll zu versichern. 1 Durch seine Gegenwart darf der Besitzer die Kommission auf

keine Weise beirren, er muß vielmehr abwarten, welche Auskünfte

und Nachrichten ihm werden abverlangt werden. Eine Einsicht in die Verhandlungen der Kommission, eine Mittheilung über deren Resultate im Ganzen oder im Einzelnen darf ihm von der Kom⸗ mission nicht gewährt werden.

In Abwesenheit des Gutsbesitzers wird jene Versicherung dem rechnun sführenden Gutsverwalter, der sich dazu durch den Auftrag seines Gutsherrn legitimiren muß, und zwar als eine eidesstattliche, abgenommen.

Ob beiderlei Versicherungen, die des Gutsherrn und die des

zu erfordern, bleibt dem Ermessen der Kommission über⸗

11u“

Wenn das abzuschätzende Gut sich in einer Sequestrations⸗ verwaltung befindet, so wird die eidesstattliche Versicherung dem Sequester abgenommen.

Die Urkunden, welche die allgemeinen Rechtsverhältnisse des Gutes betreffen, müssen der Kommission vorgelegt, ein Hypotheken⸗ schein, welcher den gegenwärtigen Realzustand des Gutes darstellt, und ein beglaubigter Auszug aus dem Steuerkataster zu den Akten gebracht werden. Sofern aus Urbarien, Rezessen über gutsherrliche Auseinandersetzungen, Gemeinheitstheilungen, Servituten oder anderen Reallasten⸗Ablösungen oder aus anderen Urkunden sich ergiebt, daß das Gut noch mit Servituten oder Reallasten behaftet, daß dasselbe noch in einer Gemeinheit befangen, oder zu irgend welchen Leistungen aus privatrechtlichem Titel verpflichtet ist, muß der betreffende Inhalt der Urkunde durch Extrakte gemacht werden.

Es müssen ferner:

a. Verzeichnisse der vorhandenen Gebäude, und zwar unter An⸗

gabe der Bauart und der drei Dimensionen der Gebäude,

b. Verzeichnisse der vorhandenen Inventarien,

c. Angaben über den Düngungszustand der Aecker in ihrer All⸗

gemeinheit, ingleichen Nachweise

d. über die bisherige Aussaat, die Ernte und den Erdrusch

der Feldfrüchte, nebst einer Darstellung des Wirthschafts⸗ systems, . über Heu⸗ und Grummetgewinn, über gezahlte Gesinde⸗ und Arbeiterlöhne, darunter auch über Holzschlage⸗ und Rodelöhne und über Handmwerkskosten, über den gesammten zeither ausgehaltenen Viehstand,

. über Verpachtung der Rindviehnutzung, über Schurgewicht der Schafheerde, Preise der Wolle, über die Teich⸗ und Seenutzung, über die erzielten Holzpreise, oder die Holzpreise benachbarter Forsten,

.Nachweisungen über gezahlte Staatssteuern, Provinzial⸗, Kreis⸗, Orts⸗, Kommunalabgaben und Lasten,

desgleichen über die Leistungen aus dem Kirchen⸗ und dem Schulverbande,

n. desgleichen über dingliche Privatlasten und Abgaben, welche

aus speziellem Rechtstitel auf dem Gute haften,

o. desgleichen über Verpachtung des ganzen Gutes oder einzelner

Acker⸗ und Wiesen⸗ und anderer Grundstücke, von dem Gutsbesitzer vorgelegt werden.

Hinsichtlich der vorbezeichneten Nachweisungen ist als Regel fest⸗ zuhalten, daß die unter d., e., f., g., h., i., k. aufgeführten nicht nur den gegenwärtigen Zustand nachweisen, sondern die letzten sechs Jahre in ununterbrochener Reihenfolge umfassen, die unter I., m., n. auf⸗ geführten durch magistratualische Atteste, resp. durch Steuerquittungs⸗ bücher, Atteste der erhebenden Kassen, der Kirchenkollegien und Schul⸗ vorstände oder sonstiger Empfangsberechtigten belegt, und letztere mit dem Anerkenntnisse des Gutsbesitzers versehen sein müssen.

b

Wenn die von der Abschätzungskommission für erforderlich zur Ausmittelung der Wahrheit erachteten Nachweise nicht vorgelegt werden, oder wenn aus ihnen die nöthige Auskunft nicht genügend zu entnehmen ist, wenn insbesondere die vorgelegten Nachweisungen die vorgeschriebene Jahresreihe nicht umfassen, so muß auf die sonst sich darbietenden Mittel der Information, insbesondere auf eine Verneh⸗ mung derjenigen Personen, welche von dem Gegenstande Wissenschaft haben, zurückgegangen werden. Sofern aber ein solcher Mangel nicht in einem, außer der Willensbestimmung des Gutsbesitzers liegenden Ver⸗ hältnisse seine genügende Erklärung findet, so wird dadurch eine ungünstige Vermuthung begründet, welche, wenn sie durch die konkurrirenden Um⸗ stände unterstützt und durch die anderweite Information nicht ent⸗ kräftet wird, die Folge nach sich zieht, daß im Zweifelsfalle die un⸗ günstigere Annahme adoptirt werden muß.

IöG

Der Inhalt der vorgelegten Nachweise und die außerdem ein⸗ gezogene Information über die bisherige Benutzung des Gutes und deren Resultate müssen bei der weiterhin folgenden Schätzung zwar nicht als schlechthin zwingende Norm, wohl aber als Momente der freien und selbständigen in Betracht gezogen werden.

Die Aecker, Wiesen, Weiden, Gärten, Teiche müssen nach Maß⸗ gabe der weiterhin folgenden Vorschriften bonitirt, die Ergebnisse der Bonitirung und der weiteren, nach den ebenfalls folgenden Vorschrif⸗ ten zu vollziehenden Schätzungen in besonderen Registern und in einem Taxanschlage (Rechnungstaxe) konstatirt werden.

8. 11

Das Bonitirungsgeschäft ist von den beiden Landesältesten zu vollziehen. Doch können dieselben bei der Bonitirung sich nöthigen⸗ falls der Mithülfe eines der Kreisboniteurs bedienen, welche zu diesem Zwecke in jedem landschaftlichen Kreise in der Person qualifizirter und unbescholtener Landwirthe desselben als beständige Kreisboniteurs von den Kreditverbundenen erwählt und von der betreffenden Fürsten⸗ thumslandschaft ein⸗ für allemal zum Amte verpflichtet werden.

Wenn ausgedehnte Forsten (vgl. §. 52) zu dem abzuschätzenden Gute gehören, so ist die Abschätzung nach den weiterhin folgenden Vorschriften einem von dem Direktor zu berufenden Forstverständigen dessen Qualifikation zum Forsttaxator von der betreffenden Fürsten⸗ thumslandschaft anerkannt, und der als solcher von derselben ein⸗ für allemal verpflichtet sein muß zu übertragen. Diesem eigentlichen Forsttaxator werden bei gewissen Schätzungsoperationen (§. 41) noch zwei von den drei Forsttaxatoren zugewiesen, welche zu diesem Zweck in jedem Kreise aus den erfahrenen Förstern desselben als beständige Kreis⸗Forsttaxatoren von den Kreditverbundenen erwählt und von der betreffenden Fürstenthumslandschaft ein⸗ für allemal zum Amte ver⸗ pflichtet werden.

Die Kosten der alsbald nöthigen Instandsetzungen oder Neu⸗ bauten müssen von Bauverständigen veranschlogt werden. Bei größe⸗ ren Wasserbauwerken ist ein Wasserbauverständiger zuzuziehen und ihm die Veranschlagung der Instandsetzungs⸗ und Unterhaltungskosten aufzutragen.

§. 12.

Die zuzuziehenden Sachverständigen (§. 11) empfangen ihre In⸗ struktion von dem Prinzipalkommissarius, der dieselbe mündlich oder schriftlich, aber bestimmt und umfassend, zu ertheilen hat. Sie wer⸗ den demnächst sofern dies nicht ein⸗ für allemal geschehen ist eidlich verpflichtet.

§. 13.

Die Schätzungen der zugezogenen Sachverständigen (§. 11) und die von denselben abgegebenen Gutachten unterliegen der Prü⸗ fung der Abschätzungskommission und sind also für diese nicht zwingend.

Eine Abweichung von denselben führt aber selbstredend die Nothwendigkeit einer ausdrücklichen Begründung des abweichenden Urtheils mit sich. 6. 14

„Ueber die Abschätzungsverhandlungen wird von dem Syndikus ein Pauptprotokoll aufgenommen, welchem die verschiedenen Urkun⸗ den, Nachweise und Informationsprotokolle als Beilagen beigefügt werden. In diesem Protokolle ist eine allgemeine Beschreibung des

Gutes zu geben, welche über die Lage, die Bestandtheile und die

Grenzen des Gutes, über die Bildung und Abdachung

der Oberfläche des Bodens und über die vorherr⸗ schenden Boden⸗Qualitäten, über die Art der Be⸗ nutzung und über den Kulturzustand der nutzbaren Grundstücke, über die Gebäude und Inventarien, über den Absatz der ländlichen Erzeugnisse auf Märkten oder an Fabriken und über die Straßen⸗ verbindungen, über den Begehr nach Grundbesitz am Orte und in der Umgegend, über die staatlichen und sonstigen öffentlichen Be⸗ ziehungen des Gutes, über die Besitzverhältnisse, über die Erwerbs⸗ preise und über die dem Gute früher beigelegten landschaftlichen Taxwerthe sich zu verbreiten hat.

Sodann ist die Schätzung der nutzbaren Grundstücke in der⸗ jenigen Reihenfolge der nutzbaren Kategorien, in welcher dieselben hier werden abgehandelt werden, darzustellen und zu motiviren.

Schließlich sind sodann die in den einzelnen Kategorien gefunde⸗ nen Werthziffern zusammenzustellen.

§. 15.

Die Abschätzungsverhandlungen werden der Fürstenthumslandschaft eingereicht, von dieser empfängt der Besitzer des Gutes nach erfolgter Festsetzung der Taxe zu seiner Kenntnißnahme einen aus den Kom⸗ missions⸗ und Festsetzungs⸗Verhandlungen zu redigirenden Tarxertrakt, welcher die Beschreibung des Gutes, einen Auszug aus der Zusam⸗ menstellung der Schätzungsregister (Angabe der Flächen und Ertrags⸗ werthe der Klassen, resp. der Holzgattungen und Betriebsarten) und den Taxanschlag enthält.

B. Besondere Schätzungsnormen. I. Ackerland. Zum Behuf der Abschätzung des Ackerlandes werden:

1) die einzelnen Ackerstücke nach ihrer Bodenbeschaffenheit bonitirt und auf einen in Roggenkörnern auszudrückenden Natural⸗ ertrag pro Hektar geschätzt,

2) die Wirthschaftskosten und die aus außerordentlichen Unglücks⸗ fällen drohbenden Schäden auf Prozentsätze des Ertrages veranschlagt,

3) auf Grund dieser Festsetzungen und unter Annahme des weiterhin normirten Roggenpreises werden die entsprechenden Kavital⸗ beträge (Ertragswerthe) pro Hektar aus den beigefügten Uebersichts⸗ tabellen gesucht.

Die Resultate der Bonitirung und der weiteren Schätzung sind demnächst in ein nach anliegendem Formular einzurichtendes Bonitirungs⸗ und Abschätzungsregister einzutragen. Jedes in dem Vermessungsregister unter einer besonderen Nummer oder Littera aufgeführte Ackergrundstück ist auch hier als eine besondere Parzelle zu behandeln, daher in diesem Register mit allen für dasselbe gewon⸗ nenen Bonitirungs⸗ und Schätzungsresultaten aufzuführen. Enthält das Grundstück Theilstücke von verschiedener Bonität und verschiedenen Erträgen, so werden diese Theilstücke gesondert aufgeführt.

S17.

Für diese eben angeordneten Operationen (§. 16) gelten folgende nähere Vorschriften:

Zu 1. Bonitirung. Ertragschätzung. Durch die Bonitirung und Ertragschätzung soll die natürliche Beschaffenheit des Bodens und die Fähigkeit desselben zu Erzeugung der üblichen Feldfrüchte und nutz⸗ baren Pflanzen festgestellt werden. Es muß daher die Tiefe und die Bodenmischung der Ackerkrume, der Untergrund, die Lage des Ackers, der Kultur⸗ und der Düngungszustand, die Graswüchsigkeit und Klee⸗ fähigkeit des Bodens untersucht und in Betracht gezogen, auch müssen alle sonst etwa auf den Ertrag Einfluß äußernden Umstände, darunter zweckmäßig anzelegte unterirdische Wasserabzüge, ins Auge gefaßt werden.

Auf Grund dieser Untersuchung und unter Berücksichtigung der⸗ jenigen örtlichen Erfahrungen, welche sich in den von dem Besitzer bisher gewöhnlich erzielten Erträgen zu erkennen geben, muß ermessen werden, welcher Ertrag an Feldfrüchten und nutzbaren Gewächsen alljährlich auf die Dauer, ein Jahr ins andere gerechnet, bei ge⸗ wöhnlicher landüblicher Bewirthschaftung von dem Acker erwartet werden kann. Dieser Ertrag muß endlich in Körnern, und zwar in Winterroggen, ausgesprochen werden.

Auf noch nicht existente Meliorationen darf eine Rücksicht nicht genommen werden.

Nach diesen Betrachtungen wird der Körnerertrag abgemessen und das Ackerland in eine oder andere der folgenden Bonitätsklassen und um je einen Neuscheffel steigenden Ertragsstufen eingeschätzt:

I. Klasse Ertrag pro Hektar 37 bis inkl. 48 Neuscheffel,

II. 8 28 36 22 2„ 27

17

IV. 8 17 21

84 9 11 82 5 16 9

Die Einschätzung über 44 Neuscheffel hinaus darf nur bei Acker⸗ stücken solcher Güter erfolgen, welche sich unter den günstigsten Absatz⸗ verhältnissen in bester Kultur befinden und sich sowohl für Weizen⸗ als auch für Gerstenbau überwiegend eignen.

Aecker, welche auf weniger als elf Neuscheffel pro Hektar wür⸗ den geschätzt werden müssen, sind nicht als Ackerland zu ver⸗ anschlagen.

Ob sie als Wiesen oder als Weiden oder als Forstland ver⸗ anschlagt werden können, ist nach den Vorschriften in §§. 23 ff., 30 ff., 38 ff. zu beurtheilen.

§. 18.

Zu 2. Wirthschaftskosten. Hinsichtlich der Wirthschaftskosten ist nach den maßgebenden allgemeinen und den besonderen örtlichen Ver⸗ hältnissen zu prüfen und zu ermessen, welchen Werthantheil von dem Ertrage sie in Anspruch nehmen. Es wird hierbei von der Voraus⸗ setzung ausgegangen, daß die gesammten Arbeits⸗ und Ausnutzungs⸗ kosten, welche für Gespann⸗ und Handarbeit, für Düngung, für Samen, Unterhaltung des Inventars und der Gebäude, an Markt⸗ kosten ꝛc. aufgewendet werden müssen, ihre Deckung finden, wenr. darauf berechnet werden:

1. Klasse 55 bis 65 % des bonitirten Körnerertrages, 8 57 67 % 60 70 % 65 75 —0%

9 * 2 72 82 % 9 7 8 8 PII1.

Ob ein höherer oder niederer Prozentsatz anzunehmen, bestimmt sich vorzugsweise nach der größeren oder geringeren Entfernung des

S

.Ackerstückes von den Wirthschaftsgebäuden, nach der schwereren oder

leichteren Bearbeitung desselben und nach den ortsüblichen Gesinde⸗ und Tagelöhnen. Die niedrigsten Sätze sind nur anzuwenden, wenn die Ackerstücke geschlossen, ganz nahe bei den Wirthschafts⸗ gebäuden liegen und sich leicht bearbeiten lassen, und wenn auch außer⸗ dem niedrige Lohnsätze am Orte gelten. .

Bei Ackerstücken, welche über 1900 m von den Wirthschafts⸗ gebäuden entfernt liegen, und welche nicht etwa durch Verpachtung dauernd und vortheilhaft zu nutzen sind, kann über die obigen Höchst⸗ sätze noch hinausgegangen werden.

Auch in ganz außerordentlichen Fällen ist, sofern sie besonders motivirt wird, eine Ueberschreitung der Höchstsätze gestattet.

Hiernach ist also für jedes Ackerstück und, insoweit dies nöthig scheint, für jedes Theilstück desselben der angemessene Prozentsatz auf Arbeits⸗ und Ausnutzungskosten festzusetzen und in einer ganzen Zahl (ohne Bruchtheil) auszudrücken. 1

§. 19 8 8 8 Z. . ““ . Außerordentliche Gefahren. Zu Deckung der Schäden, welchen die Feldfrüchte, die Eentebestände, die zur Ausnutzung des Acker⸗ landes erforderlichen Gebäude und Inventarien durch außerordentliche