1883 / 170 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Unglücksfälle ausgesetzt sind (Mißwachs, Hagelschlag, Ueberschwem⸗ mung, Mänusefraß, Brandschaden, Viehsterben und dergleichen), wird ebenfalls ein voller Prozentsatz von dem Ertrage berechnet, und zwar: 8 in I. Klasse 8 bis 10 %, H 6 8 %, III. 5 7 %, 1 - 1 Höhere Sätze sind in dem Falle anzuwenden, wenn erfahrungs⸗ mäßig die Gefahr oft wiederkehrt. Beide Prozentsätze (§§. 18 und 19) werden zusammengerechnet, die Summe giebt den überhaupt anzu⸗ nehmenden Abschlag von dem 18 Ertrage an.

Zu 3. Roggenpreis. Zu Findung des Geldwerthes für den verbleibenden Naturalertrag wird der Roggenpreis auf 3 60 pro Neuscheffel angenommen und hiernach der Geldwerth berechnet.

Ausnahmsweise darf ein höherer Preis berechnet werden 8* a. bei Gütern, deren Böden vorherrschend zum Anbau von Weizen und Gerste sich eignen und zu einem Naturalertrage von

durchschnittlich wenigstens 37 Neuscheffel pro Hektar eingeschätzt sind, wenn bei der Nähe von Eisenbahnen, Chausseen, Fabriken günstige Absatzverhältnisse obwalten.

Bei dem Zusammentreffen aller dieser Voraussetzungen kann der Roggenpreis bis zu 4,1 pro Neuscheffel angenommen werden.

Haben solche Güter einen Durchschnittsertrag von 40 Neuscheffel, so kann ein Roggenpreis von 4,3 ℳ,

haben dieselben einen Durchschnittsertrag von 44 Neuscheffel er⸗ reicht, so kann ein Roggenpreis von 4,5 angenommen werden.

b. Wenn die Aecker zu einem Naturalertrage von durchschnittlich wenigstens 28 Neuscheffel pro Hektar eingeschätzt sind und die vor⸗ bezeichneten günstigen Absatzverhältnisse obwalten, so kann ein Roggen⸗ preis bis zu 3,9 pro Neuscheffel berechnet werden.

c. Derselbe Roggenpreis bis zu 3,9 pro Neuscheffel ist statthaft bei Gütern, deren Aecker zu einem Naturalertrage von mindestens 22 Neuscheffel pro Hektar eingeschätzt sind, wenn die vorbezeichneten günstigen Absatzverhältnisse obwalten und mit der Landwirthschaft zugleich der Betrieb von industriellen Anlagen (Brennereien, Brauereien, Zuckerfabriken, Stärkefabriken und der⸗ gleichen) von solchem Umfange verbunden ist, daß dadurch de Düngungszustand der Felder mect. gehoben wird.

Zu 3. Ertragswerth. Die Uebersichtstabellen weisen nach, auf welches Kapital der Ertragswerth eines Hektar Ackerland sich berechnet, wenn ein bestimmter Körnerertrag pro Hektar ermittelt, von diesem ein bestimmter Prozentsatz auf Koften und Gefahren ab⸗ gezogen, das verbleibende Quantum zu Gelde berechnet und die Bodenrente zum 20 fachen Betrage kapitalisirt wird. Um daher für jedes einzelne Ackerstück das Kapital zu finden, welches seinen Ertragswerth pro Hektar ausdrückt, ist nur erforderlich, daß die nach den obigen Vorschriften (§§. 17 bis 20) festgestellten Zahlen in den betreffenden Kolonnen der Tabellen für das Ackerland aufgesucht wer⸗ den, worauf sofort der entsprechende Kapitalbetrag (Ertragswerth pro Hektar) in der dafür bestimmten Kolonne gefunden werden wird.

Bei der Anwendung dieser Hülfstabellen sind bloße Pfennige, im Fall sie die Zahl fünf übersteigen, für volle zehn Pfennige zu berechnen, im anderen Falle außer Ansatz zu lassen und ist diese Rechnungsvorschrift auch weiterhin bei den folgenden Titeln zu beobachten.

5. 22.

Zusammenstellung. Die also gefundenen Schätzungen werden in dem Register eingetragen, und dieses wird mit einer nachträglichen Zu⸗ sammenstellung versehen. In dieser müssen die einzelnen Ackerstuͤcke je nach den Klassen, denen sie angehören, zusammengestellt, und sofern sie auch zu demselben Ertragswerthe geschätzt worden, vereinigt erscheinen; es muß der Gesammtflächeninhalt und der Gesammtertrags⸗ werth aller zu einer und derselben Klasse gehörigen Ackerstücke, sowie nicht minder der summarische Flächeninhalt und Ertragswerth aller Klassen angegeben; es muß endlich der durchschnittliche Ertragswerth pro Hektar, nämlich derjenige Werth nachgewiesen sein, welcher pro Hektar entfällt, wenn die Summe der Ertragswerthe aller Acker⸗ stücke gleichmäßig durch alle Klassen hindurch nach dem bloßen Flächeninhalt vertheilt wird. 8

II. Wiesenland.

§. 23.

Die Wiesen werden:

1) nach ihrer Bodenbeschaffenheit bonitirt und auf einen be⸗ stimmten Heuertrag pro Hektar, welcher nach seiner Qualität als gutes, mittleres oder geringes Heu anzusprechen ist, geschätzt;

2) die Heuwerbungskosten, die Ausnutzungskosten überhaupt, und die aus außerordentlichen Unfällen drohenden Schäden werden auf Prozentsätze des Heuertrages veranschlagt;

3) auf Grund diefer Festsetzungen (1, 2) und unter Annahme des weiterhin normirten Heupreises werden die entsprechenden Kapital⸗ beträge (Ertragswerthe) pro Hektor aus den Tabellen gesucht.

uch hier werden die Ergebnisse in das nach anliegendem Muster zu führende Bonitirungs⸗ und Pefoc gesngstciste eingetragen.

Für diese eben angeordneten Operationen (§. 23) kommen wieder olgende nähere Vorschriften zur Anwendung:

Zu 1. Bonitirung. Die Bodenmischung der oberen Schicht, der Untergrund, die Lase der Wiese, die Bewässerung oder Ent⸗ wässerung derselben, die befruchtende oder verderbliche Ueberschwem⸗ mung derselben, die Graswüchsigkeit, die Art und Beschaffenheit der Gräser und alle auf den Ertrag Einfluß äußernden Umstände werden intersucht und in Erwägung gezogen. Auch die bisherigen Erträge, welche von dem Besitzer gewöhnlich erzielt worden sind, werden als ein Aahalt für die Ertragschätzung berücksichtigt. Der dem Wiesen⸗ lande beizulegende Naturalertrag wird je nach der zu erwartenden Qualität als gutes, mitrleres oder geringes Heu angegeben; eine Reduktion auf Bestheu findet hier nicht statt.

Nach diesen Vorschriften werden die Wiesen in eine oder andere der folgenben Ertragsklassen und Bonitäten eingeschätzt:

I. Klasse, Ertrag pro Hektar 80—96 Ctr. und zwar:

öö6. 60 79 a. gutes oder

40 59 Fb. mittleres, ober

1s b 24—39 c. geringes

12 23 Heu.

Ob solche Wiesen, welche auf weniger als 24 Ctr. Heu pro Hektar geschätzt werden, als Wiesen oder als Weiden zu veranschlagen, ist danach zu bestimmen, ob diese oder jene Art der Ausnutzung nach den übrigen Verhältnissen als die u] erscheint.

H. 250.

Zu 2. Werbunaskosten. Hinsichtlich der Werbungskosten ist wieder zu prüfen, welcher Werthantheil von dem Ertrage zu Deckung derselben erforderlich ist. Es ist dabei anzunehmen, daß die gesammten Arbeits⸗ und Ausnutzungslosten, welche für Gespann⸗ und Handarbeit, Unterhaltung des Inventars und der Gebäude ꝛc. auf⸗ gewendet werden müssen, hinreichend gedeckt sein werden, wenn man dafür berechnet:

in J. Klasse 30 45 % des bonitirten Heuertrages, II. 52 35 50 n III. 40 55 „1

45 60 5 9 9 V. 50 65 v 1 G Auch hier kommt es bei Bestimmung des Prozentsatzes vorzugs⸗ weise auf die größere oder geringere Entfernung der Grundstücke, auf die größeren oder geringeren Schwierigkeiten des Aberntens und Einfahrens und auf die Höhe der ortsüblichen Gesinde⸗ und Tagelöhne an. Die niedrigsten Sätze sind nur anzuwenden bei Wie⸗ sen, welche leicht zu pflegen und abzuernten sind, wenn sie zugleich geschlossen und ganz nahe bei den Wirthschaftsgebäuden liegen, und wenn außerdem niedrige Sätze des Arbeitslohnes am Orte gelten. Bei sehr entfernten Wiesen, sofern sie nicht etwa durch Verpach⸗ tung dauernd und vortheilhaft zu nutzen sind, kann über die obigen Höchstsätze hinausgegangen werden; außerdem auch in ganz außer⸗

ordentlichen Fällen, in welchen jedoch die Ueberschreitung besonders zu motiviren ist.

Hiernach ist für jede Wiese, und, sofern es nöthig scheint, für jedes Theilstück derselben, der angemessene Prozentsatz auf Werbungs⸗ kosten, und zwar in einer ganzen Zabl zu bestimmen.

Außerordentliche Gefahren. Es wird ferner ein, angemessener Prozentsatz des bonitirten Heuertrages auch zur Deckung der Schäden berechnet, welchen die Wiesen, das Heu bei und nach der Ernte und die zur Ausnutzung erforderlichen Gebäude und Inventarien durch außerordentliche Unglücksfälle unterliegen.

Dieser Prozentsatz ist in ganzer Zahl auf 15 bis 20 Prozent des bonitirten Heuertrages anzunehmen.

Bei Wiesen, welche solchen Gefahren erfahrungsmäßig ganz een ausgesetzt sind, muß stets der höchste Satz angenommen werden.

Die beiden Prozentsätze, welche nach §§. 25 und 26 angenommen worden sind, werden wieder zmsezamengerechuet.

Zu 3. Heupreise. Der anzunehmende Heupreis wird auf 1,7 bis 2,0 pro Centner guten Heues,] bee1“ 8 mittleren Heues, 1B16“ geringen Heues festgestellt.

Ob ein höherer oder niederer Preis in der betreffenden Klasse anzunehmen, bestimmt sich nach der Verkehrslage des Gutes, sowie nach der mehr oder weniger lebhaften Nachfrage nach Vieh und den in der Gegend erfahrungsmäßig geltenden höheren oder niedrigeren Viehpreisen.

Die Hülfstabellen sind unter Zugrundelegung der vorstehend nor⸗ mirten Preise zu berechnen. 8

Zu 3. Ertragswerth. Wie für das Ackerland, so weisen die Uebersichtstabellen in dem Abschnitte „Wiesenland“ auch für das Wiesenland die Kapitalbeträge (Ertagswerthe) pro Hektar nach, wenn der bonitirte Ertrag, die Qualität des Heues, der abzuschlagende Prozentsatz und der Heupreis feststehen. 8

Nach Anleitung dieser festgestellten Zahlen darf daher das Ka⸗ pital pro Hektar nur in der Tabelle aufgesucht und daraus ent⸗ nommen werden.

§. 29.

Zusammenstellung. Nachdem die Bonitirung und die weitere Schätzung in das Register eingetragen worden, ist demselben wieder eine Zusammenstellung der einzelnen Grundstücke nach den Klassen bei⸗ zufügen, und in dieser die Gesammtfläche und der Gesammtertrags⸗ werth aller zu derselben Klasse gehörigen Wiesengrundstücke, die Fläche und der Ertragswerth des ganzen Wiesenlandes und der durchschnitt⸗ liche Ertragswerth pro Hektar desselben ersichtlich zu machen.

III. Weideland. §. 30.

Als Weideland sind Grundstücke anzusprechen, welche nur durch

Aufhüten des Viehes oder zur Sichelgräserei dauernd benutzt werden können, ingleichen solche Acker⸗ und Wiesengrundstücke, welche nach den vorhin gegebenen Vorschriften (§§. 17, 24) zur Acker⸗ oder Wiesen⸗ nutzung nicht geschätzt werden können und zu Weide oder Gräserei sich eignen.

Die Grundstücke werden:

1) nach ihrer Bodenbeschaffenheit bonitirt und auf Heuertrag pro Hektar geschätzt, welcher nach seiner Qualität als gutes oder mitt⸗ leres oder geringes Heu anzusprechen ist;

2) die Ausnutzungskosten und die aus außerordentlichen Unfällen 2 Schäden werden auf Prozentsätze des Heuertrages ver⸗ anschlagt;

3) nach Maßgabe dieser Annahmen und der nach §. 27 fest⸗ gestellten Heupreise werden die entsprechenden Kapitalbeträge (Er⸗ tragswerthe) pro 1e aus den Tabellen entnommen.

Die Ergebnisse werden wieder in ein Bonitirungs⸗ und Schätzungs⸗ register eingetragen.

§. 31.

Zu 1. Bonitirung. Auch hier wird die Bodenmischung der

Oberflächec, der Untergrund, die Lage des Grundstücks, die Fähigkeit desselben, selbständig Gräser zu erzeugen, und die Beschaffenbeit dieser Gräser untersucht und beurtheilt. Der Ertrag wird in Heuwerth, und zwar als gutes, mittleres oder geringes Heu ausgesprschen; eine Reduktion auf Bestheu findet auch hier nicht statt. Auf Grund dieser Untersuchung wird das Weideland in eine der folgenden Ertragsklassen und Bonitäten eingeschätzt: I. Klasse, Ertrag pro Hektar 24 bis 32 Ctr. 1 gutes oder mittleres I 8 8 8 23 soder geringes Heu. Solche Böden, welchen die Fähigkeit nicht beigelegt werden kann, die Grasnarbe dauernd zu erhalten und selbständig Gräser zu erzeugen, werden nicht als Weideland geschätzt. Ob sie als Forst⸗ lant ist nach den Vorschriften in §§. 39 ff. zu be⸗ urtheilen.

§. 32. Zu 2. Ausnutzungskosten. Gefahren. An Ausnutzun gskosten wer⸗ den, einschließlich des Düngerverlustes, berechnet: in I. Klassc 58 bis 76 % des bonitirten Heuertrages, 11121262

Der Rückscolag auf außerordentliche Unglücksfälle wird auf

2 bis 4 % desselben Ertrages bestimmt.

Ein hoher Satz der Ausnutzungskosten innerhalb der angegebenen Grenzen wird angenommen, wenn die Weidegrundstücke von den Wirth⸗ schaftsgebäuden weit entfernt liegen, oder hauptsächlich nur in kleinen Weideparzellen bestehen.

Ein hoher Prozentsatz auf Unfälle wird angewendet, wenn erfah⸗ rungsmäßig der dadurch zu deckende Schaden oft wiederkehrt.

Jeder der beiden Prozentsätze ist in einer ganzen Zahl aus⸗ zudrücken.

Zu 3. Heupreis. Der Heupreis wird ganz ebenfo angenommen, wie dies im §. 27 für die Wiesen 1““ ist.

Ertragswerth. Nach Anleitung der festgestellten Ziffern für den Ertrag pro Hektar, für den Abschlag auf Ausnutzungskosten und Ge⸗ fahren und für den Heupreis wird das entsprechende Kapital pro Hektar aus den Tabellen (Abschnitt I.- gesucht.

5

Zusammenstellung. Das Rexgister, in welches die Bonitirungs⸗ und Schätzungs⸗Resultate einzutragen, wird auch hier mit einer bei⸗ zufügenden Zusammenstellung der Grundstücke nach den Klassen ver⸗ sehen, in welcher die Fläche and der Ertragswerth jeder Klasse und aller Klassen, und der durchschnittliche Ertragswerth pro Hektar nach⸗

gewiesen werden muß. IV. Gartenland.

§. 36.

„Insoweit das Gartenland zum Anbau von Garten⸗ und Feld⸗ früchten benutzt wird, ist dasselbe nach den für das Ackerland gegebenen Vorschriften als solches zu bonitiren und zu schätzen.

Insoweit das Gartenland zum Grasgewinn benutzt wird, ist das⸗ selbe nach den für das Wiesenland gegebenen Vorschriften als solches zu bonitiren und zu schätzen.

In jenem Falle kommen die in §§. 16 bis 22 gegehbenen Vor⸗ schriften, im anderen Falle die Bestimmungen in §§. 23 bis 29 zur Anwendung. 1

Die Ergebnisse werden in das Register eingetragen.

V. Teiche, Fischerei.

„Wenn ein vorhandener Teich mit Fischen besetzt ist und zur Fischerei oder zur Gewinnung von Rohr, Schilf, Streu dauernd benutzt wird, oder aber abwechselnd besäet zu werden pflegt, so ist die Bodenbeschaffenheit desselben, die Zulaͤnglichkeit des Wasserzuflusses, die Beschaffenheit des zufließenden Wassers (ob dasselbe mehr oder weniger Nahrungsstoffe mit sich führt), die Gelegenheit zum Absatz der Fische und der Umfang der Rohr⸗ und Streunutzung zu prüfen.

Nach Maßgabe des Befundes ist der Teich in eine der folgenden drei Bonitätsklassen einzuschätzen und zu einem angemessenen Ertrags⸗ werthe pro Hektar anzusprechen:

I. Klasse: Vollständig gesicherter Zufluß des erforderlichen Wassers; das Wasser kommt aus dem Dorfe oder von fruchtbaren Feldern; Bodenbeschaffenheit: milder Lehm; der Teich gewährt auch eine Rohr⸗ oder eine Gras⸗ und Streunutzung:

Höchstsatz pro Hektar 600

II. Klasse: Gesicherter Wasserzufluß; nicht ungünstige Boden⸗ beschaffenheit; aber es fehlt an einer oder der anderen der bei der L. Klasse bezeichneten übrigen Voraussetzungen:

Höchstsatz pro Hektar 480

III. Klasse: Der Wasserzufluß erscheint minder zuverlässig; die

übrigen Bedingungen sind mehr oder weniger vorhanden: Höchstsatz pro Hektar 180

Der anzunehmende Satz gilt als Reinertragswerth in dem Sinne, daß auf Betriebskosten nichts weiter in Abgang gebracht werden darf und sind daher diese Kosten vor Bemessung und Fest⸗ setzung des Ertragswerthes pro Hektar zu berücksichtigen.

Teiche, welche zwar mit Fischen nicht besetzt sind, aber eine Rohr⸗, Schilf⸗ oder Streunutzung gewähren, können bis zum Höchst⸗ satze von 180 pro Hektar eingeschätzt werden.

Seen, Flüsse und andere Gewässer, die sich im Eigenthum des Gutsbesitzers befinden, und von denen eine Fisch⸗ oder Rohrnutzung nachgewiesen wird, sind auf einen Kapitalwerth von höchstens 60 pro Hektar zu schätzen.

Die Bonitirung und Schätzung pro Hektar ist in ein Register einzutragen.

Wenn mehrere Teiche geschätzt werden, ist dem Register auch eine Zusammenstellung beizufügen, wie sie für die übrigen Kategorien nutzbarer Grundstücke vorgeschrieben worden.

VI. Forstland. §. 38. Ausschließung der Forstnutzung.

Nach näherer Bestimmung des Landschaftsreglements steht dem Besitzer eines zu bepfandbriefenden Gutes frei, zu verlangen, daß der ganze Forst oder eine genau abgegrenzte Parzelle desselben von der Verhaftung für die Pfandbriefschuld freigelassen werde.

Liegt ein solcher Antrag vor, so unterbleibt selbstredend die Ab⸗ schätzung der Forstnutzung.

Wenn aber in solchem Falle auf dem abzuschätzenden Gute eine von dem Berechtigten in dem Forste auszuübende Forstservitut haftet, so muß diese bei der Abschätzung des Gutes in der Art berücksichtigt werden, daß der Geldwerth der Leistung oder des Genusses als eine Gutslast in Ausgabe gestellt 8— .

Schätzung der Forstnutzung. 8

Wenn dagegen der Forst zur Abschätzung kommt, so ist unte obigem Titel der nachhaltige Ertrag aus der Holznutzung und aus der Gräsereinutzung zu würdigen.

§. 40. Vermessung. v

Bei der Vermessung des Forstes (§. 2) sind die verschiedenen Holzarten, die verschiedenen Altersklassen, und zwar beim Hochwald

von 10 zu 10, beim Niederwalde von 5 zu 5 Jahren, bei Weidig von Jahr zu Jahr, endlich die Räumden und Blößen zu berücksichtigen

und speziell unter besonderen Nummern im Vermessungsregister nach⸗ zuweisen. 1 A. Holznutzung. 41

Zuziehung eines Forsttaratore. Der Forsttaxator, welchem die Abschätzung des Forstes übertragen worden ist (§. 11), hat die Ergebnisse derselben in einer ausführlichen Abschätzungsschrift darzulegen und zu motiviren und diese Schrift der

Taxkommission zur Prüfung und Beschlußnahme zu unterbreiten. Bei

der Schätzung der Holzbestandsmasse und des Holzzuwachses in Forsten

welche über 250 ha umfassen, sind ihm zwei Kreis⸗Forstta⸗ (§. 11) zuzuweisen. 11“

Boden⸗ und Bestandsbeschreibung. 8

Vorbereitung des Schätzungswerkes hat der Forsttaxator unter Benutzung der Karte und des Vermessungsregisters eine voll⸗ ständige Bestandsbeschreibung und Bodenklassifikation nach forstwirth⸗ schaftlichen Grundsätzen vM

8. für die Hochwaldbestände, sür Mittelwaldbestände, für die Niederwaldbestände, einschließlich der Weidenheeger,

§. 43. Umtriebszeit. 89 Die Umtriebszeit wird nach den maßgebenden Verhältnissen sach⸗ verständig bestimmt. Wenn hiernach der Taxator von dem vorgefundenen Umtriebe abzuweichen befindet, so ist die Abweichung besonders zu mott viren. Grundsätzlich darf die Umtriebszeit:

1) für Weideheeger nicht unter 4 Jahren (wenn auf Korbmacher⸗ ruthen gewirthschaftet werden soll, darf ein einjähriger Umtrieb angenommen werden),

2) für Niederwald nicht unter 10 Jahren, und für solchen mit Eichenrindenutzung nicht unter 15 Jahren,

3) für Erlen⸗ und Birkenwald, in welchem Klafterholz erzogen werden soll, nicht unter 30 Jahren,

4) für Nadelholz⸗Hochwald nicht unter 60 Jahren,

5) für Buchen⸗ und Eschen⸗Hochwald nicht unter 80 Jahren,

6) für Eichen⸗Hochwald nicht unter 120 Jahren, 1

7) für die Oberständer bei Mittelwald nicht unter der zweimaligen Jahresreihe, welche für das Unterholz angenommen ist,

festgestellt werden. Bei gemischten Beständen entscheidet die dominirende Holzart.

§. 44. 1 Blockeintheilung. 8 Große zusammenhängende Hochwaldforsten oder abgesondert von einander belegene größere Hochwaldforsten, sowie umfangreiche Mittel⸗ und Niederwaldbestände sind in der Regel in mehrere Blöcke zu theilen. Als Grundbedingung ist hierbei eine solche Abgrenzung der

b. C. aufzustellen.

Blöcke festzuhalten, daß in jedem derselben eine für sich abgeschlossene

Wirthschaft mit Vortheil geführt werden könne. Auch sind die etwa auf dem Forste haftenden Berechtigungen Dritter zu berücksichtigen, indem es erforderlich sein kann, die Blockgrenzen mit den Servitut⸗ grenzen möglichst zusammenzulegen, damit nicht die Berechtigten durch die sonst wohl vorkommende Ueberschreitung der gesetzlich zu⸗ lässigen Schonungsflächen in der Ausübung ihrer Berechtigung be⸗ einträchtigt werden. 8. 45

Periodenbildung. Ueberweisung der Bestände.

Nachdem die Umtriebszeit festgestellt ist und die Blockeintheilung stattgefunden hat, schreitet der Taxator zur Periodenbildung und Aufstellung eines generellen Wirthschaftsplanes (§. 46). Die ganze Umtriebszeit wird je nach ihrer kürzeren oder längeren Dauer und der Größe des Forstes in Perioden eingetheilt, deren Dauer bei dem Hochwalde auf 10, oder 15, oder 20, oder 30 Jahre zu bemessen ist.

Demnächst werden die Bestände den einzelnen Perioden über⸗ wiesen, und zu diesem Zweck die Flächen nach Verhältniß ihrer Bodengüte und Holzhaltigkeit, sowie mit gehöriger Berücksichtigung des Holzalters der Bestände zur Zeit des Abtriebes, dergestalt vertheilt: 8

a. daß jeder Periode Bestände von möglichst gleicher Bodengüte überwiesen werden, 1 1 .

b. daß die Bestandsgüte der jeder Periode zu überweisenden Ab⸗ triebsflächen möglichst gleich ausfalle, und

c. daß das Alter der Bestände zur Zeit des Abtriebs (also in der Mitte der entsprechenden Abtriebsperiode) der für das Revier angenommenen Umtriebszeit möglichst gleichkomme.

Hiernach werden zwar in der Regel die Hölzer nach ihren ver⸗ schiedenen Altersklassen den verschiedenen Perioden zugetheilt werden;

lassen.

zu Grunde zu legen.

es bleibt aber dem Ermessen des Taxators überlassen, auch jüngere, im Zuwachs zurückstehende Bestände, insoweit derartiges Holz zu der Zeit, da es zum Hiebe kommen soll, nur überhaupt nutzbar und zu verwerthen ist, in frühere Perioden, und andererseits auch ältere und bessere Bestände in spätere Perioden einzuweisen, und es dürfen also namentlich auch der ersten Periode jüngere Hölzer zugetheilt werden, als welche in dieselbe bei alleiniger Berücksichtigung der Umtriebs⸗ zeit und des Altersklassenverhältnisses gehören würden, insofern nur nachgewiesen wird, daß solche Holzsortimente, wie sie zur Zeit des Abtriebes von ihnen zu erwarten sind, wirklich dauernd verwerthet werden können. 4 Sa 1 3

Wenn ein Forst derartig mißverhalten ist, daß darin gar keine Hölzer enthalten sind, welche alsbald zu verwerthen sein würden, wenn also gar keine Bestände der ersten Periode zugetheilt werden können, und ein Ertrag aus der Holznutzung in der ersten Zeit gänz⸗ lich ausfallen müßte, so kann auch ein Ertrag aus der Holznutzung nicht angesprochen werden. 8 46

Zusammenstellung des Betriebsplans. Ermittelung der Schlagfläche.

In welcher Art die Periodenbildung und die Ueberweisung der verschiedenen Holzbestandsabtheilungen in die einzelnen Abtriebs⸗ perioden (§. 45) stattgefunden habe, ist durch einen nach anliegendem Formular aufzustellenden Betriebsplan darzuthun. Die Abtriebs⸗ perioden, denen die einzenen Bestandsabtheilungen zugewiesen worden, sind auf der Karte mit römischen Ziffern einzuschreiben. Ebenso sind die innerhalb der ersten Periode noch zu kultivirenden Flächen in der Karte mit der Zahl des Jahres kenntlich zu machen, in welchem der Anbau zu erfolgen hat (vgl. zu §. 53).

Unter dem Abschlusse einer jeden Periode ist die durch Fraktion zu ermittelnde, durchschnittlich jährliche Schlagfläsche anzugeben. Sie .u*“ die Grundlage für die Kontrole der Forstabnutzung nach §. 55.

Die Periodenflächen sind blockweise zu rekapituliren. Bei An⸗ Fechmne mehrerer Blöcke erfolgt am Schlusse eine Hauptzusammen⸗

ellung.

Uebrigens ist „es nicht unzulässig, bei vorhandenen ungünstigen Altersklassenverhältnissen die periodischen Abtriebsslächen der verschie⸗ denen Blöcke untereinander auszugleichen, dergestalt, daß, was einer Periode des einen Blockes zu wenig an Fläche überwiesen worden, der entsprechenden Periode des anderen Blockes mehr überwiesen werde. Doch darf dadurch die richtige periodische Flächenvertheilung im Ganzen nicht beeinträchtigt werden.

§. 47. Schätzung des Materialvorraths. b

A. Die Holzmasse der I. und die der II. Periode wird speziell ermittelt resp. geschätzt (3. B. durch Auszählen und Ansprechen des alten Holzes, durch Berechnung nach Grundfläche und Richthöhe, durch Aufnahme von Probemorgen, durch Massenschätzung pro Hektar u. s. w.) Der wirkliche Zuwachs wird probeweise untersucht, der nach den Standortsverhältnissen anzunehmende arbitrirt und berechnet und der gefundenen Holzmasse zugesetzt; den der I. Periode zum Abtriebe überwiesenen Beständen wird der Zuwachs für die Hälfte der Jahre, welche die Periode umfaßt, den der II. Periode zugewiesenen Be⸗ ständen dagegen der Zuwachs für die ganze 1. und die halbe II. Pe⸗ riode hinzugesetzt.

Die auf diese Weise für jede Bestandsabtheilung der I. und II. Periode gefundene Hoslzmasse inklusive des Zuwachses ist in Fest⸗ metern anzugeben und demnächst in Nutzholz⸗Festmeter einerseits und in Scheitholz⸗, Knüppel⸗ und Astholz⸗Raummeter andererseits zu zer⸗ legen, wobei

0,7 Festmeter Scheitholz zu 1 Raummeter, 0,6 Festmeter Ast⸗ und Knüppelholz zu 1 Raummeter zu berechnen ist.

Bei allen Ansätzen von Holzmassen pro Hektar findet eine Ab⸗ rundung der Zahlen auf ganze Raummeter beziehentlich Reisig⸗ Hunderte in der Weise statt, daß alle kleineren Bruchtheile als ½ weggelassen, hingegen die von oder mehr gleich 1 behandelt werden.

Jene Zerlegung muß mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Holzes nach den Ergebnissen der üblichen Aufarbeitung und der bis⸗ herigen Verwerthung des Holzes vorgenommen werden, und darf der Nutzholzantheil für jede Holzart bis zu 60 % der gesammten geschätz⸗ ten Derbholzmasse berechnet werden, insoweit eine solche Benutzung und Verwerthung aus dem abzuschätzenden oder einem benachbarten Forste nachgewiesen wird.

Erträge aus Durchforstungen und Aushieben kommen nicht in Ansatz, dagegen kann dem Holzquantum aus der Hauptnutzung (beim Hochwalde) ein Ertrag an Stockholz den Festmeter zu 2 ½ Raum⸗

metern gerechnet mit höchstens 20 %, und an Abraum⸗Reisig

das Hundert Gebunde zu 1,5 Festmetern gerechnet mit höchstens 12 % (die Prozentsätze nach der Festmeterzahl berechnet) zugesetzt

werden, sofern derartige geringe Holzsortimente Absatz finden und ihre Verwerthung als gesichert nachgewiesen ist.

Die Annahme dieses höchsten oder eines geringeren Prozentsatzes

wird durch die Holzgattung, die ortsübliche Art der Rohdung und

die Absatzverhältnisse bedingt.

insichtlich der übrigen Perioden genügt der durch eine über⸗ schlägliche Massenansprache nach den Erfahrungstafeln zu führende Nachweis, daß auf den diesen Perioden überwiesenen Bestandsflächen ein hinreichender Materialvorrath vorhanden sei, um nach den ört⸗ lichen Verhältnissen die periodische Erneuerung des bei den speziell geschätzten Perioden ermittelten Materialvorrathes erwarten zu

§. 48. Ermittelung des jährlichen Etats. 8 Die Summe der nach Vorschrift des vorigen Paragraphen unter

A. gefundenen Erträge der I. und der II. Periode, welche den

Materialvorrath dieser beiden Perioden darstellt, wird vermittelst der Anzahl der Jahre der I. und II. Periode getheilt, und so der durch⸗

schnittlich einjährige Materialertrag dieser Perioden gefunden. Der⸗

selbe ist demnächst als durchschnittlich alljähriger Materialertrag der ganzen Umtriebszeit anzusehen und als solcher den weiteren Schätzungen

§. 49. Mittelwald. Niederwald. a. Mittelwaldungen werden in Jahresschläge eingetheilt; es wird

der Abtriebserrrag an Unterholz für jeden Jahresschlag, und' zwar für den ersten Umrrieb des Unterholzes ermittelt. Dem gefundenen Ma⸗ terialertrage wird sodann nach Maßgabe der Anzahl und Beschaffen⸗

heit der Oberständer ein aliquoter Theil desselben, höchstens 50 %, in dem Sinne zugeschlagen, daß in diesem Zuschlage derjenige Ertrag

F Unterholz, welcher anstatt der Oberständer hätte erzogen werden

können, seinen Ausdruck, und somit der Holzgehalt der Oberständer

seine Würdigung findet.

In Forsten, in welchen rechnungsmäßig der Nachweis geführt

wird, daß ein erheblicher Theil der Holznutzung sechs Jahre lang aus

der Gewinnung und dem Verkauf von Eichenspiegelrinde herrührt, arf dem nach Masßgabe der §§. 50, 51 ermittelten Jahresgeldertrage müs der Holznutzung ein Zuschlag von höchstens 20 % als Erlös für linde hinzugefügt werden. Ein höherer oder geringerer Prozentsatz

wird angewendet je nach dem Uebergewichte von eichenen Sträuchern n den Beständen, nach dem freudigen oder minder günstigen Wachs⸗

hum und Gedeihen dieser Holzart, und nach der geringeren oder

größeren Entfernung von großen Gerbereien oder Eisenbahnen. Nie⸗ nals darf der Zuschlag die Hälfte des fraktionsmäßigen (6 Jahre)

ährlichen Nettoerlöses (d. i. des Erlöses abzüglich der Gewinnungs⸗ und Ablieferungskosten) für verkaufte Eichenspiegelrinde übersteigen. b. Niederwaldungen werden auf dieselbe Weise abgeschätzt, welche vorstehend für die Abschätzung des Unterholzes einschließlich der Rindennutzung in Mittelwaldungen tngegebe worden ist. 6 Holzpreise. Für den nach vorstehenden Bestimmungen ermittelten jährlichen Materialertrag aus dem Hoch⸗ resp. dem Mittel⸗ und dem Nieder⸗ walde wird der Geldwerth nach den sechsjaͤhrigen Durchschnittspreisen,

wie dieselben sich aus den Rechnungen des geschätzten Forstes selbst

oder eines benachbarten Königlichen, städtischen oder anderen Privat⸗ forstes für die verschiedenen geschätzten Holzsortimente herausstellen, nach Rückschlag von 10 % zu Sicherung gegen die Schwankungen solcher Preise berechnet und nach Abzug der ortsüblichen Schlagerlöhne angesetzt. 4 51

Findung des Reinertrages aus der Holznutzung. Von dieser Brutto⸗Geldeinnahme werden: 8 a. zur Deckung der Gefahren, welchen die Gehölze durch Raupen⸗ fraß, Windbruch, Schneebruch, die jungen Pflanzen durch Aus⸗ brennen ausgesetzt sind, 12 % bei dem Nadelholzhochwalde, 8 Laubholzhochwalde und Laubholzmittelwalde, Laubholzniederwalde abgesetzt; ferner

die Verwaltungs⸗ und Beaufsichtigungskosten mit 2 bis 6 pro Hektar Forstfläche und die Kulturkosten mit 12 bis 72 pro Hektar der in der I. Periode durchschnittlich jährlich zu kultivirenden Flächen, je nachdem Stockausschlag, Pflanzung, natürliche oder künstliche 8 Besamung vorausgesetzt wird, in Abzug gebracht und so der ö-e der Holznutzung gefunden.

Kleinere Forsten.

Forsten, deren Areal nicht über 50 ha beträgt, sind, wenn es der Besitzer nicht ausdrücklich verlangt, gar nicht zu einem bestimmten Materialnutzungs⸗Ertrage anzusprechen, sondern können nach Maß⸗ gabe der Bonität des Bodens von der Taxkommission ohne Zuziehung eines Forstverständigen zu einem Reinertrage von 2 bis 36 pro Hektar geschätzt werden, in welcher Schätzung die Nutzung sowohl aus dem Holz, wie auch aus der Gräserei ihre Bewerthung findet.

Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für den Fall, daß nicht durch Ausschließung von größeren, d. i. zusammen 25 ha über⸗ steigenden Forsttheilen aus der Verhaftung oder Abschätzung (§§. 3, 38) das zu schätzende Forstareal auf die oben bezeichnete Größe re⸗ duzirt worden ist.

§ 53

Auf Feldern, Wiesen und Grabenrändern stehende einzelne Bäume werden zu einem Holzertrage nicht veranschlagt. Dagegen koͤnnen Forstblößen, sowie andere Grundstücke, welche der Besitzer dem Walde zuschlagen will, zur Ertragsberechnung herangezogen wer⸗ den, insofern deren Kultivirung innerhalb der 1. Periode erfolgen kann. Doch sind pro Hektar der so herangezogenen Kulturflächen die Kulturkosten zu veranschlagen und üehstehen (§. 51).

§. 54.

Zusammenstellung. Nachdem der Taxator 1 a. die spezielle Beschreibung von sämmtlichen der Abschätzung unterworfenen Holzbeständen (§. 42), b. den allgemeinen Betriebsplan für die Hochwaldungen (§. 46), c. die Ertragsermittelung für die Hoch⸗, Mittel⸗ und Nieder⸗ waldungen (§§. 47, 48, 49) angefertigt hat, sind die einjährigen Materialerträge vom Hoch⸗, Mittel⸗ und Niederwalde zusammenzutragen, aufzusummiren und nach den festgestellten Holzpreisen zu Gelde zu berechnen, demnächst die in §. 51 vorgeschriebenen Antheilsbeträge und Ausgaben davon in Abzug zu bringen. Der Ueberrest stellt die nachhaltig aus der Holznutzung zu gewärtigende jährliche Geldrente dar. Kontrole.

Wenn das Gut, dessen Forst nach vorstehenden Bestimmungen abgeschätzt worden ist, vemnächst bepfandbrieft wird, so muß die Forst⸗ abnutzung nach diesen Bestimmungen insofern eingerichtet werden, als die nach §. 46 normirten Schlagflächen nicht überschritten werden dürfen. Die bepfandbrieften Forsten werden daher einer dauernden Kontrole Seitens der betreffenden Fürstenthums⸗Landschaften unter⸗ worfen.

Diese Kontrole wird geüht:

a. nach Nachweisungen der abgeholzten Flächen, welche nach den Nummern auf der Karte genau zu bezeichnen sind;

b. nach Nachweisungen des Anbaues der abgetriebenen und der außerdem für die I. Periode zur Kulturn bestimmten Flächen.

Die Nachweisungen zu a. und b. sind bezüglich Hochwaldungen alle 3 Jahre, bezüglich Laubholz⸗, Mittel⸗ und Niederwaldes jedoch nur alle 6 Jahre vom Forstbesitzer einzureichen.

Die Kontrole wird ferner geübt:

c. durch Besichtigungen durch den beständigen landschaftlichen Forsttaxator und je nach dem Ermessen des Landschafts⸗Direktors auch durch einen Landesältesten auf Kosten des Forstbesitzers. Diese Besichtigung findet statt, wenn nicht besondere Verhältnisse sie außer⸗ gewöhnlich fordern oder entbehrlich erscheinen lassen,

beim Hochwalde bei dem Ablauf jeder in der Taxe angenom⸗ menen Periode; beim Mittel⸗ und Niederwald und bei Forsten, die nach der Grundsteuer unter Vorbehalt einer Kontrole be⸗ liehen worden sind, nach je 15 Jahren.

Dieselbe ersteckt sich nicht blos auf die Feststellung, ob der Be⸗ triebsplan innegehalten und die Kulturen mit Erfolg vorgenommen worden, sondern auch auf die Ermittelung, ob Nutzungen in Wegfall gekommen und ob die Nachhaltigkeit der Materialerträge durch beson⸗ dere Unglücksfälle, durch übermäßige Durchforstungen und Aushiebe, S ö und Verbrauch von Waldstreu u. s. w. gefährdet wor⸗ den sei.

Bei Forsten von geringer Ausdehnung, welche nicht auf ihren Materialertrag geschätzt werden, findet keine dieser Kontrolmaßregeln Anwendung.

Gräsereinutzung. 56

Die aus der Verpachtung der Gräserei zu gewinnende Nutzung, kommt, wenn sie durch sechsjährige Rechnungen nachgewiesen wird, und in diesem Falle höchstens mit dem Durchschnittspreise des Pacht⸗ Uinses, in keinem Falle aber höher als zu 28 pro Hektar zum

nsatz. enn die vorliegenden Rechnungen einen kürzeren als sechsjäh⸗ rigen Zeitraum umfassen, so wird die Annahme begründet, daß in den fehlenden Jahren eine Einnahme nicht stattgefunden habe; es ist also auch in solchem Falle der sechste Theil des nachgewiesenen Be⸗ trages als die gesuchte Eöö zu betrachten. Die also gefundenen Jahreserträge aus der Holznutzung und aus der Gräserei werden, ein jeder für sich, mit der Zahl zwanzig kapitalisirt und mit den entsprechenden E h öeh Taxanschlag übertragen. 908. Ausschließung anderer Realitäten und Nutzungen.

Außer den vorstehend unter I. bis VI. aufgeführten werden andere Realitäten und Nutzungen oder nutzbare Gyerechtigkeiten zum land⸗ schaftlichen Kredit nicht geschätzt. In dem Tavxanschlage wird daher jetzt die Summe der gefundenen Ertragswerthe durch Aufrechnen der dieselben enthaltenden Kolonne efucs.

Lasten und Abgaben. Als öffentliche gemeine Lasten und Abgaben werden ermittelt, zusammengestellt und aufgerechnet:

a. die Beiträge und Leistungen zu Erfüllung der Deichpflicht, in⸗ soweit dieselben nicht zur Amortisation aufgenommener Darlehne be⸗ stimmt sind;

b. die von dem ganzen abzuschätzenden Gute zu entrichtende Königliche Grundsteuer;

e. diejenigen Abgaben und Beiträge, welche von dem Gute zu Bestreitung der Orts⸗Kommunallasten, zu den Kreislasten und zu provinziellen Zwecken dauernd oder periodisch wiederkehrend zu ent⸗ richten sind, und

d. die Leistungen an Kirche, Pfarrei und Schule.

Naturalleistungen werden nach den vierundzwanzigjährigen Durch⸗

schnittspreisen, wie solche zufolge §. 22 des Reallasten⸗Ablösungs⸗ gesetzes vom 2. März 1850 zuletzt festgestellt und durch die Amts⸗ blätter publizirt worden sind, zu Gelde berechnet.

Der Gesammtbetrag der öffentlichen Abgaben und Lasten wird zum zwanzigfachen Betrage kapitalisirt.

Zu Litt. a. und c. Jasoweit die Beträge und Abgaben unter Litt. a. und c. zur Verzinsung eines von dem Deichverbande, der Kommune, dem Kreise oder der Provinz aufgenommenen Darlehns zu entrichten sind, und dies Darlehn einer längstens 32 jährigen Amortisation unterliegt, ist der Zinsenbetrag zum 12 ½ fachen Betrage zu kapitalisiren.

§. 60.

Wenn auf dem Gute oder auf Theilstücken desselben Privat⸗ abgaben, Lasten oder Servituten haften, so muß der Ablösungswerth derselben, wenigstens annäherungsweise, ermittelt werden. Für diesen Zweck gelten folgende Vorschriften:

a. Geldleistungen werden zum fünfundzwanzigfachen Betrage der Jahresleistung kapitalisirt.

Der Ablösungswerth der von dem Gute zu entrichtenden, auf Amortisation stehenden Renten wird durch Kapitalisirung nicht des ursprünglichen, sondern nur des zur Zeit noch nicht amortisirten Be⸗ 1⸗ der Rente gesucht (vgl. Beschluß X. des XI. General⸗Land⸗ ages).

b. Andere Abgaben werden auf ihren Geldwerth nach Maßgabe der Vorschriften des Reallasten⸗Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 §§. 18 ff., §§. 29 ff., mithin, wenn sie in Körnern bestehen, nach den letztpublizirten vierundzwanzigjährigen Durchschnittspreisen, wenn sie nicht in Körnern bestehen, nach dem bisherigen Vergütungssatze, even⸗ tuell nach den Normalpreisen berechnet; der gefundene Geldwerth wird demnächst ebenso behandelt, wie eine Geldleistung. (a.)

c. Für Hutungs⸗ und Gräsereiberechtigungen hat die Tax⸗ kommission nach Maßgabe des Umfangs der Berechtigung und der Beschaffenheit des derselben unterworfenen Grundstückes den ungefäh⸗ ren Ablösungswerth sachverständig zu bemessen.

d. Dasselbe gilt hinsichtlich der Veranschlagung der Waldstreu⸗ berechtigung und der Grundgerechtigkeiten zum Mitgenusse des Holzes außer wenn die Taxkommission die Zuziehung des Forstverstän⸗ digen zu diesem Zweck für nöthig erachtet. In solchen Fällen sind nämlich die Holzservituten durch einen Forstverständigen (§. 11) nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 und des Gesetzes, betreffend die Ergänzung und Abänderung dersel⸗ ben, vom 2. März 1850 auf Geldrente zu veranschlagen. Die Rente ist sodann zum fünfundzwanzigfachen Betrage zu kapitalistren.

Servituten, welche in dem Rechte zur Förderung unterirdischer Produkte bestehen, schließen an sich, und insoweit als nicht durch Ausübung derselben der Grund und Boden einer landwirthschaft⸗ lichen Benutzung bereits entzogen ist, die Beleihungsfähigkeit des belasteten Grundstücks nicht aus. Wenn aber hinsichtlich der Ent⸗ schädigung des Grundbesitzers für die durch Ausübung der Servitut entzogene Nutzung im Voraus eine vertragsweise Festsetzung getroffen ist, so darf der mit der Servitut belastete Theil des Grundstücks niemals höher als zum Betrage der zu erwartenden Entschädigung geschätzt resp. nur dem entsprechend beliehen werden (vergl. Beschluß B. II. 1 des XIII. General⸗Landtages). 3

Ausrüstungs⸗ und Instandsetzungskosten. 1“

Bei der vorstehenden Ertragsschätzung der Grundstücke ist überall als selbstverständlich vorausgesetzt worden, daß zu Gewinnung des Ertrages dasjenige Inventarium vorhanden sein müsse, welches zur Bearbeitung und Ausnutzung der Aecker, der Wiesen, der Weiden und der Gärten an Vieh (Arbeits⸗ und Nutzvieh), an Baulichkeiten (Stall⸗, Scheuern⸗, Boden⸗ und Wohnungsraum), an Wirrthschafts⸗ geräth und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nothwendig ist.

Jetzt muß daher, nach allgemeinen landwirthschaftlichen Erfah⸗ rungen, geprüft werden, ob das Vorhandene für diesen Zweck tauglich und zulänglich sei.

Die Zulänglichkeit des vorhandenen Viehbestandes ist durch eine Ausrüstungsberechnung klar zu legen, in welcher das erforderliche Vieh nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter der Annahme ermittelt wird:

a. daß auf je 2,00 bis 2,25 ha Ackerland I. Klasse, 2,2 9lö 5 I 3,00 8 350 4 83,50 90 2 und ebenso auf je 90 bis 100 Ctr. gutes Heu, 110 180 . 180 1860 gggumm Ein Stück Großvieh ausgehalten werden kann; für die Berechnung der Stückzahl wird bestimmt, daß 2 bis 3 Fohlen, 2 bis 3 Stück Jungvieh bei der Rindviehheerde, 10 bis 15 Schafe und 15 bis 25 Lämmer gleich Einem Stück Großvieh zu rechnen sind, und daß bei dieser Berechnung auf die zur Zuzucht erforderlichen Stücke kein Abzug zu machen ist;

b. daß auf je 37,5 bis 60 ba Ackerland ein Zug von 4 Pferden oder 6 Ochsen gehalten werden muß.

Der Taxkommission bleibt es überlassen, bei besonders guter Qualität des Piehbestandes über ein nach vorstehenden Bestimmun⸗ gen sich ergebendes Manko der Stückzahl hinwegzusehen. Ein solches Verfahren muß in dem Taxprotokoll motivirt werden. Hierbei kann auch die vorhandene Schweinehaltung Berücksichtigung finden.

Für fehlendes Vieh, Wirthschaftsgeräth und sonstige Ausrüstungs⸗ gegenstände sind die Anschaffungskosten nach den in der Gegend üblichen Preisen zu berechnen.

Die Kosten der, wenn für nöthig erachteten Instandsetzung vor⸗ handener oder Herstellung neuer Gebäude, mit Ausschluß des Herren⸗ hauses, sind auf Grund des vor einem Bauverständigen (§. 11) zu erfordernden Kostenanschlages zu bestimmen.

Abschluß.

Der Abschluß der Taxe wird dahin formirt, daß die nach §§. 59 bis 61 ermittelten Beträge, und zwar:

2, der Kapitalbetrag der Steuern und anderen öffentlichen und

gemeinen Lasten und Abgaben,

b. der Ablösungswerth der Privatlasten und Abgaben,

c. der Gesammtbetrag der Ausrüstungs⸗ und Instandsetzungs⸗

kosten in den Whranschlag übertragen, hier vor der Linie aufgerechnet und in Summa von der nach §. 58 gefundenen Summa der Ertrags⸗ werthe in Abzug gebracht werden.

Wenn eine in einer Taxe auf bestimmten Kapitalwerth veran⸗ schlagte Gutslast oder ein nach §. 63 abgesetztes Nießbrauchsrecht weiterhin in Wegfall kommt, und wenn der Einfluß dieser Ver⸗ änderung auf den Gutswerth durch eine bloße Rechnungsoperation mit bestimmt in der Tarxe gegebenen Zahlen gefunden werden kann, so bedarf es zum Zwecke der Nachbewilligung eines entsprechenden Kredites und zu der hierzu erforderlichen anderweiten Festsetzung der Taxe nicht einer Retaxation des Gutes, noch einer Revision durch Lokalrecherche, sofern eine solche nicht etwa nach Nr. LXIX. der deklaratorischen Bestimmungen vom Jahre 1824 um deshalb ein⸗ treten muß, weil seit der Aufnahme der Taxe ein längerer als

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dreijähriger Zeitraum verflossen ist.

Taxwerth.

Der nach der vorstehend angeordneten Balance verbleibende Rest⸗ betrag ist als der Taxwerth des abgeschätzten Gutes zu betrachten, so⸗ fern nicht eine Ermäßigung durch die bisherigen Erwerbspreise ge⸗ boten erscheint.

Mit diesen wird daher der gefundene Tarxwerth des Gutes in Vergleichung gestellt. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, daß die Schätzung zum Kredit grundsätzlich nicht auf alle vorhandene Reali⸗ täten und Nutzungen sich erstreckt, daß dieselben aber in den Erwerbs⸗ preisen alle enthalten sind, daher der ungefähre Werthsbetrag der in den Erwerbspreisen repräsentirten, aber nicht geschätzten Realitäten vor der Vergleichung beider berücksichtigt werden muß.

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