1883 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Aug 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Ersteher ist berechtigt, vor dem Termine das Kauf⸗ geld zu hinterlegen. Die Hinterlegung ist jedoch nur wirksam, wenn sie spätestens in dem Termine nachgewiesen wird. Die zur Sicherheit für das Meistgebot etwa erfolgte Hinterlegung baaren Geldes gilt als Hinterlegung eines entsprechenden Theiles des Kaufgeldes.

§. 103.

Ist das Kaufgeld nicht hinterlegt und wird die schuldige Zahlung im Termine nicht geleistet, so sind die zur Sicher⸗ heit für das Meistgebot etwa hinterlegten Papiere auf An⸗ ordnung des Gerichts ebenso wie bei einer Zwangsvollstreckung

zu verkaufen und der Erlös als eine von dem Ersteher auf das Grundstückskaufgeld geleistete Zahlung zu behandeln. §. 104

Der Richter stellt im Termine nach Vernehmung der er⸗ schienenen Betheiligten und nöthigenfalls nit Hülfe eines Rechnungsverständigen den Theilungsplan auf. In demselben ist insbesondere anzugeben, welche Ansprüche von dem Er⸗ steher zu übernehmen, und welche Forderungen aus dem baar zu zahlenden Kaufgelde zu berichtigen sind.

Den Betheiligten steht es frei, schon vor dem Termine eine Berechnung ihrer Forderungen an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen mit Angabe des be⸗ anspruchten Ranges und der beanspruchten Art der Befrie⸗ digung einzureichen.

Ein Betheiligter, welcher im Termine erschienen ist oder vor dem Termine eine Berechnung seiner Forderung einge⸗ reicht hat, ist nicht besugt, nach dem Termine die Berechnung zu ergänzen.

§. 105.

Die Aufstellung des Planes erfolgt, soweit alle Bethei⸗ ligten einig sind, nach Maßgabe dieser Einigung, andernfalls nach den Vorschriften der nachfolgenden §§. 106 bis 112.

§. 106.

In den Vertheilungsplan sind von Amtswegen auf⸗ unehmen:

1) eingetragene Lasten und Forderungen mit Einschluß der laufenden Zinsen oder anderen Hebungen, Forderungen von unbestimmter Höhe nach dem im Grundbuche eingetragenen höchsten Betrage; 1

2) Forderungen, für welche das Grundstück in Beschlag genommen ist.

Im Uebrigen erfolgt die Aufnahme in den Vertheilungs⸗ plan nur auf Grund der vor oder in dem Termine erfolgten Anmeldung.

Eintragungen im Grundbuche, welche nach Eintragung des in §. 18 bezeichneten Vermerks erfolgt sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens im Termine nachgewiesen werden.

§. 107.

Als Ansprüche, welche der Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen hat, sind diejenigen anzusetzen, welche nach §. 57 hierzu bestimmt sind.

Soweit diese Ansprüche gänzlich oder doch mit dem Range vor dem Anspruch des betreibenden Gläubigers in Wegfall kommen (§g. 58, 59), sind in Höhe derselben diejenigen An⸗ sprüche als zu übernehmende anzusetzen, welche an letzter Stelle zu einer Hebung aus dem Kaufgelde gelangen.

Die übrigen zur Hebung kommenden Forderungen sind aus dem baar zu zahlenden Kaufgelde zu berichtigen.

Die bei der Feststellung des geringsten Gebots berück⸗

sichtigten Ansprüche gehen, soweit sie mit dem beanspruchten Realrechte festgestellt werden, den ihrem Betrage nach aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen, nicht berücksichtigten An⸗ sprüchen vor.

§. 109.

Ein für wiederkehrende Hebungen sicherzustellendes Kapital ist, soweit dasselbe durch die Hebungen nicht erschöpft werden wird, auf andere Forderungen nach der festgesetzten Reihen⸗ folge zu vertheilen.

§. 110.

Der auf eine Forderung unter auflösender Bedingung anzuweisende Betrag ist für den Fall des Eintritts der Be⸗ dingung auf andere Forderungen nach der festgesetzten Reihen⸗ folge zu vertheilen.

Die Gläubiger der letzteren Forderungen erhalten nur einen Anspruch gegen den Gläubiger der bedingten Forderung auf Herausgabe des Empfangenen und, wenn der Letztere zu einer Sicherstellung verpflichtet ist, auf Antrag eine Sicherung

Der auf eine Forderung unter aufschiebender Bedingung zur Sicherung derselben anzuweisende Betrag ist für den Fall, daß die Bedingung ausfällt, auf andere Forderungen nach der festgesetzten Reihenfolge zu vertheilen.

Die Gläubiger der letzteren Forderungen erhalten die Hinsen des anzuweisenden Betrages und eine Sicherung ihrer

echte. §. 112.

Sind mehrere Grundstücke zusammen zu einem Preise zugeschlagen worden, so ist der Vertheilung des Preises auf die einzelnen Grundstücke (§. 38 Absatz 2) bei Aufstellung des Planes an Stelle des Werthes derselben der Grund⸗ steuerreinertrag und der Gebäudesteuernutzungswerth zu Grunde

zu legen. §. 113.

Ueber den Theilungsplan wird sofort verhandelt.

Die Verhandlung, die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes erfolgen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§. 762 bis 768 der Civil⸗ prozeßordnung.

Ist ein vor dem Termine angemeldeter Anspruch in dem Plan nicht nach dem Antrage aufgenommen, so gilt die An⸗ meldung als Widerspruch gegen den Plan.

„Der Widerspruch des Schuldners oder des letzten Eigen⸗ thümers des Grundstücks gegen eine vollstreckbare Forderung wird nach Vorschrift der §§. 686, 688, 689 der Civilprozeß⸗ ordnung erledigt.

Speoweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Bezahlung einer vollstreckbaren Forderung abwenden darf, unterbleibt die Ausführung der Vertheilung bezüglich dieser Forderung.

Widerspruüͤche solcher Personen, welche weder zu den In⸗ teressenten gehören, noch sonst einen Anspruch auf das Kauf⸗ geld glaubhaft machen, halten die Ausführung des Planes nicht auf.

§. 114

Ist eine Forderung, deren Vorhandensein oder Betrag

plan aufgenommen, so hat im Falle des Widerspruchs der Gläubiger die im §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmten Pflichten und Rechte des widersprechenden Gläubigers, sofern nicht spätestens im Termine die Vollstreckbarkeit der Forde⸗ rung nachgewiesen wird. Auf laufende und rückständige Be⸗ träge eingetragener Zinsen und eingetragener wiederkehrender Hebungen findet diese Vorschrift nicht Anwendung.

§. 115.

„Die Uebernahme der Forderungen durch den Ersteher (§. 107) wird durch die zur Ausführung des Planes zu Protokoll festgestellte Erklärung des Richters vollendet.

Wird ein nach dem Plane zu übernehmender Anspruch durch einen Widerspruch betroffen, so ist durch den Ver⸗ theilungsplan festzustellen, welcher Anspruch statt desselben eintretenden Falls von dem Ersteher zu übernehmen ist. Die Erklärung des Richters bezüglich der Uebernahme erfolgt sogleich unter Beifügung einer der Sachlage entsprechenden Bedingung.

Auf die nach §§. 57 bis 59 zu übernehmenden Hypotheken finden die Bestimmungen des §. 41 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grund⸗ stücke vom 5. Mai 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 433) entsprechende Anwendung.

§. 116.

Der Ersteher kann in Anrechnung auf das baar zu zahlende Kaufgeld die aus demselben zur Hebung kommenden Forderungen mit Einwilligung der betreffenden Gläubiger übernehmen.

Eine solche Uebernahme wirkt wie eine aus dem Grund⸗ stücke gewährte Befriediaung. Das Gleiche gilt, wenn außer⸗ halb der Fälle der §§. 57 bis 60 die Uebernahme einer For⸗ derung als Kaufbedingung gestellt ist.

5 111.

Soweit die Uebernahme der Forderungen, welche aus dem baar zu zahlenden Kaufgelde zur Hebung kommen, nicht erfolgt, wird auf dieselben nach der Reihenfolge des Planes ein entsprechender Betrag der baar vorhandenen Theilungs⸗ masse gezahlt oder in Ermangelung eines solchen ein ent⸗ sprechender Theil des rückständigen Kaufgeldes überwiesen.

Eine solche Ueberweisung bewirkt nur die Tilgung des Realanspruchs an dem Grundstücke. Sie wirkt wie eine aus dem Grundstücke gewährte Befriedigung, wenn der Gläubiger nicht binnen sechs Monaten nach der Ueberweisung die Wieder⸗ versteigerung des Grundstücks (§. 128) gehörig beantragt und demnächst ohne Verzögerung durchführt. Der Gläubiger einer auf mehreren Grundstücken ungetheilt haftenden Forderung behält seine Rechte an den mitverhafteten Grundstücken, wenn er die Rechte aus der Ueberweisung innerhalb der bezeichneten Frist aufgiebt.

Die Ueberweisung erfolgt erforderlichen Falls auch für die aus dem Kaufgelde zu entnehmenden Kosten des Ver⸗ fahrens.

Im Falle des §. 110 ersolgt die Ueberweisung auch für die bedingt berechtigten nachstehenden Gläubiger unter einer nach den Vorschriften des §. 59 zu bestimmenden Bedingung. Wirkt die Ueberweisung für eine Forderung, welche auch auf einem anderen Grundstücke ungetheilt haftet, als Befriedigung, so erlischt die weitere bedingte Ueberweisung. 8

Ist das Kaufgeld hinterlegt worden, so kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag er⸗ folgen.

§. 118.

Soweit der Theilungsplan bezüglich des baar zu zahlen⸗ den Kaufgeldes in Folge erhobenen Widerspruchs oder wegen des dem Schuldner zustehenden Rechts, die Vollstreckung ab⸗ zuwenden, nicht unbedingt ausgeführt werden kann, sind die entsprechenden Geldbeträge zu hinterlegen und die entsprechen⸗ den Theile des rückständigen Kaufgeldes den Betheiligten als eine unter ihnen streitige Forderung zu überweisen.

.119.

Beträge, welche für wiederkehrende Hebungen nach §. 109

oder für Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder

biger sn einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist, angesetzt wer⸗ den, sind in Ermangelung einer Einigung der Betheiligten zu hinterlegen. Ist für dieselben ein Theil des rückständigen Kaufgeldes zu überweisen, so erfolgt die Ueberweisung an die Betheiligten mit der aus den Rechten derselben sich ergebenden Beschränkung eines jeden von ihnen. 8 Ist zu einer Forderung, welche aus dem baar zu zahlen⸗ den Kaufgelde zur Hebung kommt, ein Gläubiger nicht legi⸗ timirt, so ist der für die Forderung angesetzte Betrag zu hinter⸗ legen. Ist ein Theil des rückständigen Kaufgeldes zu über⸗ weisen, so erfolgt die Ueberweisung an die noch unbekannten Berechtigten mit Vorbehalt der Feststellung derselben. Für den Fall, daß die Forderung in Wegfall kommt, ist durch den Theilungsplan festzustellen, wer den hinterlegten oder überwiesenen Betrag zu beanspruchen hat.

§. 111.

Ist der Gläubiger einer Forderung als solcher legitimirt, aber nicht erschienen, so erfolgt die Uebersendung des auszu⸗ zahlenden Betrages durch die Post nach Maßgabe der §§. 25, 26 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879.

Findet hiernach die Uebersendung durch die Post nicht statt und wird auch nicht beantragt, die Auszahlung an den Berechtigten selbst durch ein ersuchtes Gericht bewirken zu lossen, so ist der auszuzahlende Betrag zu hinterlegen.

Die Kosten und die Gefahr der Uebersendung an ein er⸗ suchtes Gericht trägt der Berechtigte.

vsöüöüspoortsetzung folgt)

Justiz⸗Ministerium.

Versetzt sind: der Landgerichts⸗Rath Heintze in Oppeln an das Landgericht in Görlitz, der Amtsgerichts⸗Rath Eckard in Ranzau als Landgerichts⸗Rath an das Landgericht in Stolp, der Amtsgerichts⸗Rath Reclam in Lauenburg i. Pomm. als Landgerichts⸗Rath an das Landgericht in Stettin, der Amtsgerichts⸗Rath Rhades in Demmin als Landgerichts⸗ Rath an das Landgericht in Stargard i. Pomm., der Amts⸗ gerichts⸗Rath Fenner in Fronhausen an das Amtsgericht in Hersfeld und der Amtsrichter Stock in Kirchhundem an das Amtsgericht in Altena.

Dem Amtsgerichts⸗Rath Langer in Leobschütz ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ertheilt.

Zu Notaren sind ernannt: der Rechtsanwalt Löbner

für Forderungen unter auflösender Bedingung, deren Gläu⸗

anwalt Mantell in Paderborn, im Bezirk des Ober⸗Landes⸗ gerichts zu Hamm, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Paderborn.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der bis⸗ herige Amtsrichter Saal in Putzig bei dem Amtsgericht in Langensalza, der Rechtsanwalt Voges aus Waldenburg bei dem Amtsgericht in Niederwüstegiersdorf, der Rechtsanwalt Bottenbruch aus Minden bei dem Landgericht in Duis⸗ burg, der Rechtsanwalt Paalzow aus M.⸗Gladbach bei dem Amtsgericht in Seelow, der Gerichts⸗Assessor Grützmacher bei dem Landgericht in Stettin, der Gerichts⸗Assessor Vleu⸗ gels bei dem Amtsgericht in Euskirchen, der Gerichts⸗Assessor Walter bei dem Amtsgericht in Kattowitz, der Gerichts⸗ Assessor Dr. Rüffer bei dem Landgericht in Halle a. S. und der Gerichts⸗Assessor Francke bei dem Landgericht in Stendal. Dem Rechtsanwalt und Notar Schurich in Grünberg K ne nachgesuchte Entlassung aus dem Amte als Notar ertheilt.

Der Rechtsanwalt Anthes in Meisenheim ist gestorben.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Ober⸗Forstmeister Schaeffer ist an Stelle des Ober⸗Forstmeisters Constantin, welcher für eine andere zur Er⸗ ledigung kommende Ober⸗Forstmeisterstelle bestimmt ist, die Ober⸗Forstmeisterstelle bei der Königlichen Regierung zu Trier und dem Forstmeister Grafen Bethusy⸗Hucdie Forstmeister⸗ stelle Coblenz⸗Westerwald übertragen worden.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ Minister und Minister der öffentlichen Arbeiten, Mayb ach, nach dem Rheine.

Bekanntmachung.

Aus Anlaß der am 29. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, auf dem Tempelhofer Felde stattfindenden Parade des Garde⸗Corps wird von 9 Uhr ab bis zur Beendigung derselben die Tempelhofe Chaussee für Wagen und Reiter gesperrt.

Auf das Paradefeld selbst werden nur diejenigen Equipage zugelassen, deren Inhaber mit polizeilichen Passirscheinen versehe sind. Droschken und andere Personenwagen müssen zurüch. gewiesen werden, auch wenn deren Inhaber mit Passirscheinen versehen sind,

Während der Parade die Wagen zu verlassen ist durchaus nicht gestattet.

Nach der Parade darf die Abfahrt der Egquipagen durch die Belle⸗Alliance⸗ oder Pionierstraße und über die Hallesche Thor⸗ brücke nicht stattfinden.

Egqguipagen, deren Inhaber nicht im Besitze von Passirscheinen sind, sowie Droschken, Kremser, oder andere derartige Per sonen⸗Fuhrwerke können sich rechts (westlich) der Tempelhofer Chaussee aufstellen, wo ihnen ein geeigneter Platz angewiesen werden wird, von welchem das Paradefeld übersehen werden kann.

Ihnen ist das Befahren der Belle⸗Alliancestraße bis zum Steuergebäude jedoch nicht erlaubt, sie müssen vielmehr bei der Kreuzbergstraße in die Lichterfelderstraße einbiegen, um durch diese auf das Tempelhofer Feld zu gelangen.

Die Abfahrt dieser Fuhrwerke darf nur über die Kolonnenbrücke, in der Richtung nach Schöneberg zu erfolgen

Lastwagen dürfen während der Zeit, vom Ausrücken der Truppen bis nach vollendetem Einmarsch derselben in die Stadt, die Belle⸗ Alliancestraße und Lichterfelderstraße nicht passiren.

Mit dem Beginn des Ausmarsches der Truppen, etwa von 8 ¾ Uhr ab bis nach dem Passiren der Allerhöchsten Herrschaften (10 Uhr) und von 11 Uhr ab bis zur Aufhebung der Sperrung wird: 11] die Haltestelle der Omnibusse der Linien vom Halleschen Thor nach dem Landsberger bezw. Schönhauser Thor sowie nach der Chausseestraße vom Halleschen Thorplatz nach dem Belle⸗Allianceplatz zwischen Wilhelm⸗ und Friedrichstraße verlegt,

.2) der Betrieb der Pferdeeisenbahn in der Friedrichstraße eingestellt, und

3) die Linie Dönhofsplatz Kreuzberg nur vom Dönhofsplatz bis zum Belle⸗Allianceplatz befahren,

weise und so lange zu unterbrechen, als dies im besonderen Falle 8 unumgänglich nothwendig ist,

5) der Betrieb der anderen Pferdebahnlinien ist nach Bedürfniß und zwar nur soweit zu unterbrechen, als das Passiren der Aller⸗ höchsten Herrschaften und der aus⸗ bezw. einmarschirenden Truppen dies nothwendig erscheinen läßt.

Berlin, den 24. August 1883. .

““ Königliches Polizei⸗Präsidium.

In Vertretung:

von Heppe.

Bekanntmachung. Bei der großen Zahl von Gesuchen um Heaelär chfine für Wagen zu der am 29. d. M. auf dem Tempelhofer Felde stattfindenden Parade hat nur ein Theil derselben nach Maßgabe des Raumes kerücksichtigt werden können.

Die bewilligten Karten werden den Antragstellern durch die Post zugestellt. Sie haben Gültigkeit nur für diejenigen Personen, für welche sie ausgestellt sind. 1 Diejenigen Antragsteller, welchen Karten nicht zugehen können mit ihren Wagen rechts (westlich) der Tempelhofer Chaussee Aufstellung nehmen, wo ihnen ein Platz angewiesen werden wird, von dem sie das Paradefeld übersehen können. Sie dürfen jedoch die Belle ⸗Alliancestraße bis zum Steuerhause nicht: befahren, sondern müssen bei der Kreuzbergstraße in die Lichterfelder⸗ straße einbiegen, um durch diese nach dem Exerzierplatz, rechts der Chaussee, zu gelangen. b eitere Gesuche um Passirscheine können Berücksichtigung nicht mehr finden. Schriftliche Bescheide auf die Gesuche erfolgen nicht, wie überhaupt das Polizei⸗Präsidium sich mit den Antragstellern auf einen Schriftwechsel nicht einlassen kann.

Berlin, den 25. August 1883. Königliches Polizei⸗Präsidiun W.“ In Vertretung: von Heppe.

MNichtamtliches.

Berlin, 25. August. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin verweilte gestern zwei Stunden im Augusta⸗Hospital und in der Kaiserin⸗Augusta⸗ Stiftung und kehrte, ohne in die Stadt zu kommen, nach Potsdam zurück.

Den Kammerherrendienst bei Ihrer Majestät hat der

in Herzberg, im Bezirk des Ober Landesgerichts zu Naumburg,

aus dem Grundbuche nicht hervorgeht, in den Vertheilungs⸗

mit Anweisung seines Wohnsitzes in Herzberg, und der Rechts⸗

Königliche Kammerherr Graf Oeynhausen übernommen.

4) die Linien Doͤnhofsplatz— Rirdorf und Dönhossplatz - Tem⸗ pelhof bleiben im gewöhnlichen Betriebe und ist ihre Fahrt nur zeit⸗

An Stelle der allgemeinen Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung für den Königlichen Forstverwaltungsdienst vom 30. Juni 1874 sind von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, unter dem 1. August d. J. neue Bestimmungen erlassen worden, welche bei jedem Königlichen Oberförster eingesehen werden können.

In Bezug auf die Straßbarkeit der unerlaubten Umarbeitung eines Romans in ein Drama als Nachd ruck hat das Reichsgericht, II. Strafsenat, durch Urtheil vom 22. Juni d. J. folgende bemerkenswerthe Ent⸗ scheidung gefällt: Im Allgemeinen ist die Benutzung einer erzählenden Dichtung als Stoff zu einem Drama gestattet, selbst wenn sich das dramatische Werk auf das Genaueste an den gegebenen Stoff anschließt. Wird aber der Inhalt der Erzählung in dem Drama theilweise wortgetreu, oder bei unwesentlichen Veränderungen oder Zusätzen in einer im Wesentlichen identischen Fassung reproduzirt, so liegt ein theilweiser Nachdruck der Erzählung vor und ist als solcher zu bestrafen.

Die im Reichs⸗Eisenbahn⸗Amte auf⸗ gestellte, in Nr. 198, Erste Beilage veröffentlichte Uebersicht der Betriebs⸗Ergebnisse deutscher Eisenbahnen für den Monat Juli d. J. ergiebt für die 51 Bahnen, welche auch schon im entsprechenden Monate des Vorjahres im Betriebe waren und zur Vergleichung gezogen werden konnten, nachst ehende Daten:

Die Einnahme aus allen Verkehrszweigen war im Juli d. J.: a. beim Vergleiche der provisorisch er⸗ mittelten Ergebnisse des laufenden Jahres mit dem Definitivum des Vorjahres: im Ganzen (mit 30 059,72 km Betriebslänge) bei 36 Bahnen mit zusammen 26 425,73 km höher und bei 15 Bahnen mit zusammen 3633,99 km niedriger, als in demselben Monate des Vorjahres, und auf das Kilometer Betriebslänge bei 32 Bahnen mit zusammen 24 666,93 km höher und bei 19 Bahnen mit zusammen 5392,79 km (darunter 5 Bahnen mit vermehrter Betriebslänge) niedriger, als in demselben Monate des Vorjahres; b. beim Vergleiche der provisorisch ermittelten Ergebnisse des laufenden Jahres mit den im Vorjahre ermittelten provisorischen Angaben: im Ganzen (mit 30 059,72 km Betriebslänge) bei 40 Bahnen mit zusammen 28 194,45 km höher und bei 11 Bahnen mit zusammen 1865,27 km niedriger, als in demselben Monate des Vorjahres, und a uf das Kilometer Betriebslänge bei 36 Bahnen mit zusammen 26 880,97 km höher und bei 15 Bahnen mit zusammen 3178,75 km (darunter 5 Bahnen mit vermehrter Betriebslänge) geringer, als in demselben Monate des Vorjahres.

Die Einnahme aus allen Verkehrszweigen war vom 1. Ja⸗ nuar bis Ende Juli d. J.: a. beim Vergleiche der provisorisch ermittelten Ergebnisse des lau⸗ fenden Jahres mit dem Definitivum des Vorjahres: im Ganzen (mit 30 059,72 km Betriebslänge) bei 46 Bahnen mit zusammen 28 775,50 km höher und bei 5 Bahnen mit zusammen 1284,22 km geringer, als in dem⸗ selben Zeitraume des Vorjahres, und auf das Kilo⸗ meter Betriebslänge bei 40 Bahnen mit zusammen 26 604,56 km höher und bei 11 Bahnen mit zusammen 3455,16 km (darunter 4 Bahnen mit vermehrter Betriebslänge) geringer, als in demselben Zeitraume des Vorjahres; b. beim Vergleiche der provisorisch ermittelten Ergebnisse mit den im Vorjahre ermittelten provisorischen Angaben: im Ganzen (mit 30 059,72 km Be⸗ triebslänge) bei 48 Bahnen mit zusammen 29 375,78 km höher und bei 3 Bahnen mit zusammen 683,94 km ge⸗ ringer, als in demselben Zeitraume des Vorjahres, und auf das Kilometer Betriebslänge bei 45 Bahnen mit zusam⸗ men 29 142,03 km höher und bei 6 Bahnen mit zusammen 917,69 km (darunter 2 igac mit vermehrter Betriebs⸗ länge) geringer, als in demselben Zeitraume des Vorjahres.

Bei den unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, ausschließlich der vom Staate für eigene Rech⸗ nung verwalteten Bahnen, betrug Ende Juli d. J. das ge⸗ sammte konzessionirte Anlagekapital 531 535 600 (156 957 900 Stammaktien, 44 595 000 Prioritäts⸗Stamm⸗ aktien und 329 982 700 Prioritäts⸗Obligationen) und die

Län ge derjenigen Strecken, für welche das Kapital bestimmt

ist, 2409,22 km, so daß auf je 1 km 220 626 entfallen.

Bei den unter Privatverwaltung stehenden Privatbahnen betrug Ende Juli d. J. das gesammte konzessionirte Anlagekapital 1052 796 843 (410 294 850 Stammaktien, 157 056 900 Prioritäts⸗ Stammaktien und 485 445 093 Prioritäts⸗Obligationen) und die Länge derjenigen Strecken, für welche dieses Kapi⸗ tal bestimmt ist, 5679,35 km, so daß auf je 1 km 185 373 entfallen.

Der General⸗Lieutenant von Scheliha, Inspecteur der 4 Feld⸗Artillerie⸗Inspektion, hat Berlin nach Abstattung persönlicher Meldungen wieder verlassen.

Der bisherige Special⸗Kommissarius in Wetzlar, Re⸗ gierungs⸗Assessor Reichau ist in das Kollegium der General⸗ Kommission zu Merseburg berufen worden.

Cassel, 24. August. (W. T. B.) Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ist heute Abend 6 ½ Uhr von Marburg hier eingetroffen und auf dem Bahn⸗ hofe, auf welchem sich die Generalität und die Spitzen der Be⸗ hörden eingefunden hatten, von Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Waldeck begrüßt worden. Vom Bahnhof begab sich der Kronprinz durch die mit Fahnen geschmückten Straßen der Stadt, überall von der Bevölkerung mit jubelnden Zurufen begrüßt, nach dem Residenzpalais und sodann nach der Woh⸗ nung des Ober⸗Präsidenten, woselbst das Souper eingenommen wurde. Nach dem Souper, an welchem die Generalität, der Regierungs⸗Präsident, der Ober⸗Landesgerichts⸗Präsident ꝛc. theilnahmen, begab Sich Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nach dem Residenzpalais zurück. Abends fand ein Zapfenstreich statt. Auf morgen früh 8 Uhr ist die Parade der Truppen der Garnison angesetzt.

25. August. (W. T. B.) Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz besichtigte heute Vormittag die hier garnisoni⸗ renden Truppentheile und empfing hierauf die Vertreter der Stadt, die um eine Audienz nachgesucht hatten. Das Diner

wird Se. Kaiserliche Hoheit bei dem kommandirenden General,

General der Kavallerie von Schlotheim, einnehmen.

Oesterreich Ungarn. Wien, 24. August. (W. T. B.)

Der König von Rumänien ist heute Abend 7 Uhr hier eingetroffen. Zum Empfange desselben hatten sich der FZM. Bauer, der FML. Fürst Windischgrätz, der General Hillebrandt, der österreichische Gesandte in Bukarest, von Mayr, der hiesige serbische Gesandte und andere distinguirte Persönlichkeiten auf dem Bahnhofe einge⸗ funden. Kurz vor 7 Uhr erschien der Kaiser in Marschalls⸗ uniform mit dem Bande des Sterns von Rumänien und schritt die Front der auf dem Bahnhof aufgestellten Ehren⸗ Compagnie unter den Klängen der Volkshymne entlang. Als der König von Rumänien das Eisenbahncoupé verließ, eilte ihm der Kaiser entgegen und begrüßte ihn auf das Herzlichste. Der König, welcher die Obersten⸗Uniform seines österreichischen Regi⸗ ments mit dem Großkreuz des Stephans⸗Ordens trug, besichtigte die Ehren⸗Compagnie, welche die rumänische Volkshymne spielte, und begab sich darauf an der Seite des Kaisers zu Wagen nach der Hofburg.

Der König von Serbien ist heute Abend 9 Uhr nach Gleichenberg abgereist. —— Verabschiedung waren die Mit⸗ glieder der serbischen Gesandtschaft und eine Deputation der hiesigen serbischen Kolonie auf dem Bahnhofe anwesend.

Pest, 22. August. (Pr. Ztg) Wie verlautet, hat der Finanz⸗Minister Graf Szapary in entschiedenster Weise eine vollständige Genugthuung für die von den Finanzgebäuden in Agram herabgerissenen Wappenschilder mit ungarischer Inschrift gefordert und erklärt, daß er hievon sein Verbleiben im Amte abhängig mache.

(Pol. Corr.) Der nächstjährige Budgetvoran⸗ schlag ist im Ministerrath bereits endgültig festgestellt worden, und obwohl die Regierung die volkswirthschaftlich unbedingt nöthigen und zugleich einträglichen Investitionen nicht ganz außer Rechnung lassen konnte, dürfte sich das Budget doch um so günstiger gestalten, als voraussichtlich auch der gemeinsame nächstjährige Voranschlag eine ver⸗ hältnißmäßig günstigere Bilanz aufweisen duüͤrfte. Eine schwere Sorge bedeuten für das Ministerium die ungeheueren Kosten der verschiedenen Flußregulirungen, welche, will man große Strecken Landes nicht förmlich versumpfen lassen, nicht länger hinausgeschoben werden können. Der Staat ist jetzt kaum in der Lage, für diese Kosten aufzukommen, und das Handels⸗Ministerium wäre gewiß gern bereit, eine Privat⸗ unternehmung in der kräftigsten Weise zu fördern und zu unterstützen und für die Regulirungsarbeiten, wenn sie systematisch und zweckentsprechend durchgeführt würden, bei der Legislative eine Staatsgarantie für Verzinsung und Amor⸗ tisation durchzusetzen.

Agram, 22. August. (Pr. Ztg.) Das Ansuchen der Gemeindevertretung, die Verordnung, mittelst welcher für Agram ein Regierungskommissär ernannt wurde, zurück⸗ zuziehen, wurde vom Banus entschieden abgelehnt. Der Regierungskommissär bleibt weiter im Amte.

Großbritannien und Irland. London, 23. August. (Allg. Corr.) Die Königin wird am Freitag Abend von Osborne aus die Reise nach Schottland antreten.

24. August. (W. T. B.) Das Oberhaus hat das Finanzgesetz und die Pächterbill in der vom Unter⸗ hause vorgeschlagenen Fassung angenommen. Der Schluß des Parlaments erfolgt morgen Nachmittag 2 Uhr.

Dem „Reuterschen Bureau“ wird aus Simla, von heute, telegraphirt: Nachrichten aus Asghanistan melden eine unter Leitung des bekannten Mollah Mushki Alum erfolgte all⸗ gemeine Erhebung der Ghilzais gegen die Regie⸗ rung des Emir.

24. August, Abends. (W. T. B.) Das „Reutersche Bureau“ meldet aus Tamatave, vom 7. d. M.: Der Ad⸗ miral Pierre hat den Mitgliedern des Konsularcorps die Wiederaufnahme ihrer Funktionen vom 28. v. M. ab ge⸗ stattet; im Uebrigen ist die Lage der Dinge hier fast un⸗ verändert.

(A. C.) Die „Times“ enthält folgende näheren Daten über das Treffen bei Phukai:

Am 15. machte General Bouet einen Angriff auf Phukai, das 7 Meilen von Hanoi liegt und von den Schwarzen Flaggen besetzt gehalten wurde. Seine Streitkräfte bestanden aus 2000 französischen Soldaten und 500 Gelben Flaggen, während der Feind 3000 5000 Mann stark war, die mit Remingtongewehren bewaffnet waren. Das Treffen dauerte von 7 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags. Die Franzosen rückten in vier Kolonnen vor. Die Linke kommandirte General Bouet selbst, indeß wurde er vom Feinde zurückgeschlagen. Währenddessen hatten die beiden Kolonnen im Centrum unter General Co⸗ ronnat, unterstützt von der rechten Kolonne, sich Phukais bemächtigt. Allein sie mußten den Platz wieder aufgeben. Die Hälfte der Truppen wurde nach Hanoi zurückgezogen, während die andere Hälfte an den Fluß marschirte, wo sie Deckung unter dem Feuer der Kanonenböte and. Die Franzosen verloren zwei Offiziere. Von den Mann⸗ schaften wurden 15 getödtet und 70 verwundet. Die Niedergeschlagen⸗ heit unter den französischen Soldaten ist groß. Die Aerzte klagen über den Mangel an Verbandmitteln und Arznei. Für den Augen⸗ blick hören alle weitere Operationen auf, da die vorhandenen Streit⸗ kräfte zu einem Angriff auf Sontay und Bacninh nicht ausreichen. Am 16. fand eine furchtbare Ueberschwemmung durch den Songkoi statt, die dem weiteren Vordringen der Franzosen Schwierigkeiten in den Weg legt.

Frankreich. Paris, 24. August. (W. T. B.) Der „National“ erfährt: Die zur Zeit auf Urlaub befindlichen oder von hier abwesenden Minister würden in Folge der letzten Nachrichten aus Tongking ihre Rückkehr hierher be⸗ schleunigen. Der französische Botschafter in London, Wadding⸗ ton, werde morgen hier erwartet; derselbe sei von dem Mi⸗ nister des Auswärtigen, Challemel⸗Lacour, hierher berufen und solle die wegen der Tamatave⸗Angelegenheit hier einge⸗ gangenen Meldungen mündlich mitgetheilt erhalten.

Eine Depesche des Generals Bouet an den Marine⸗Minister, d. d. Hongkong, den 23. August, meldet: am 15. d. M. sei mit einer aus 1800 Mann und 14 Kanonen bestehenden Truppenabtheilung eine offensive Pekognosz ng gegen Phukai ausgeführt worden. Die linke Kolonne habe die von 5000 gut bewaffneten Chinesen vertheidigten Verschanzungen des Feindes an⸗ gegriffen und sei, nachdem sie sich den ganzen Tag hindurch geschlagen, Abends nach Hanoi zurück⸗ gekehrt. Das Centrum des Rekognoszirungskorps habe in den eroberten Verschanzungen übernachtet und sei am darauf folgenden Tage Abends nach Hanoi zurückgekehrt. Die rechte Kolonne habe eine befestigte Pagode genommen, ein Theil der Kolonne sich aber, weil ein Durchbruch der Dämme stattgefunden, auf den Kanonenbooten wieder einschiffen müssen. Die Pagode indeß sei von den Franzosen behauptet worden und werde befestigt werden. Der Feind habe seine bis dahin eingenommenen Positionen geräumt und sei nach Sontay zurüͤckgegangen.

Wie eine Depesche aus Frohsdorf an den Herzog von Blacas von heute Morgen 8 Uhr meldet, wird auf bestimmt eäußerten Wunsch der Gräfin Chambord keine öffent⸗ kiche Ceremonie in Frohsdorf statthaben; das Leichen begängniß soll in ungefähr acht Tagen in Görz vor sich gehen. Graf Chambord war bis zum Augenblick seines Todes bei voller Besinnung. Dem ,‚Francais“ zufolge würde die Beisetzung des Grafen Chambord am 1. September stattfinden und alle Prinzen des Hauses Orleans derselben beiwohnen. Der Graf von Paris und seine Söhne würden am nächsten Sonntag die Reise nach Frohsdorf antreten. Die republi⸗ kanischen Journale Sre. den Tod des Grafen Chambord in respektvollster Weise und heben die Loyalität des Verstorbenen hervor. Die royalistischen Blätter, welche alle mit Trauerrand erscheinen, drücken die tiefste Trauer aus und behalten sich eine Erörterung der Folgen des Trauerfalles vor. Die Generalräthe der Vendée und der Loires⸗inférieure hoben gestern zum Zeichen der Trauer ihre Sitzungen auf.

25. August. (W. T. B.) Der Marine⸗Minister erhielt die solgende, aus Saigun, 25. August, datirte De⸗ pesche: Das in Saigun eingelaufene Schiff „Drac“ hat die Nachricht von dem stattgefundenen Bombardement der an der Mündung des Flusses von Hue gelegenen Forts und Batterien und von der nach einem glänzenden Landangriff stattgefundenen Belagerung gebracht. Die Operationen haben am 18., 19. und 20. August stattgefunden. Die Schiffe „Vipere und „Lynx“ sind in die Straße Thuanan eingelaufen. Die Annamiten haben 700 Todte und zahlreiche Verwundete, die Franzosen mehrere Leichtverwundete. Der Admiral hat einen Wafefenstillstand bewilligt. Der Civilkommissär Harmand ist am 22. August nach Hue gegangen, um mit dem sehr in Schrecken gesetzten Hof zu verhandeln. Die Blokade ist erklärt.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 25. August. (W. T. B.) Der Kaiser besuchte gestern den Kriegs⸗ Minister Wannowski, welchem ein Urlaub zum Gebrauch einer Kur bewilligt worden ist. Während der Abwesenheit desselben ist der Chef des Generalstabes, Obrutscheff, mit der Verwesung des Kriegs⸗Ministeriums betraut worden. Gestern sind die großen Truppenbesichtigungen in Krasnoje Selo beendet worden; es haben zahlreiche Beförderungen von Zöglingen der Militärlehranstalten zu Offizieren stattgefunden.

Der Großfürst Konstantin ist gestern nach der Krim abgereist. Der General⸗Prokurator des Heiligen Synod, Pobedonoszemw, tritt heute seine Badereise an.

Das zu errichtende ostsibirische See⸗General⸗ gouvernement, mit dem Amtssitze in Wladiwostock, soll nach der Angabe hiesiger Blätter bestehen: aus Transbaikalien mit der Hauptstadt Tschita, dem Amurgebiet mit Chabarowka, dem Ussuzigebiet mit Wladiwostock, der Halbinsel Kamtschatka, den Commandeurinseln und der Insel Sachalin. Tschita, Chaborowka und Wladiwostock werden Militärgouverneure er⸗ halten, Kamtschatka und Sachalin Chefs mit civiler und mili⸗ tärischer Gewalt.

Das „Journal de St. Pétersbourg giebt anläßlich des Todes des Grafen Chambord dem Wunsche Ausdruck, daß, wie immer sich auch die Lösung sich ergebender schwie⸗ riger Fragen gestalte, bedauerliche Verwickelungen, insbe⸗ sondere jede ernstliche Uneinigkeit, Frankreich erspart bleiben möͤchte.

h u, 24. August. (W. T. B.) Der General⸗ Gouverneur von Warschau und des Weichsel⸗ Gouvernements, General Gurko, hat sich zum Besuch seines erkrankten Sohnes nach Odessa begeben. Die Dienst⸗

reise des General⸗Gouverneurs in die Gouvernements Petrikan und Kalisch ist deshalb auf unbestimmte Zeit ver⸗ schoben worden. General Krüdener hat provisorisch das

Militärkommando übernommen.

Afrika. Egypten. Alexandrien, 24. August. (W. T. B.) Die zur Beobachtung der Cholera und zur Erforschung von Verhütungsmaßregeln nach Egypten ent⸗ sendete deutsche wissenschaftliche K ission ist heute hier eingetroffen. . v

Zeitungsstimmen.

In Sachen der Unteroffizierschulen wird der „Elber⸗ felder Zeitung“ vom Rhein geschrieben: Bekanntlich hat die Fortschrittspartei, an der Spitze Herr

Richter, es seiner Zeit fertig gebracht, daß der Antrag der Resicrung

auf Errichtung einer Unteroffizierschule in Neu⸗Breisach im Elsa

abgelehnt wurde, als ob diese Anstalten kein Bedürfniß seien oder

dem Lande zum Nachtheil gereichten. Im offenbaren und schreienden Gegensatz zu diesem Verfahren muß die Thatsache konstatirt werden, daß der Andrang der Jugend zu den vorhan⸗ denen Anstalten ein so großer ist, daß es sehr schwer hält, selbst sonst ganz gut qualifizirte Knaben auf dieselben zu bringen, und daß gewöhnlich nur die Kinder von Militär⸗Pensionären aufgenommen

werden können. Unseres Erachtens ist das Geld, das der Staat für diese Anstalten ausgiebt, sehr wohl angelegt; jedenfalls erzieht er sich dadurch tüchtige Kräfte für das deutsche Heer, auf dessen Stärke nun 8

einmal die Existenz und gedeihliche Entwickelung unseres Vater⸗ landes beruht.

Ueber das Aufblühen des deutschen Schiffbaues wird dem „Hannoverschen Courier“ unter dem 22. August aus Hamburg geschrieben:

er der Entwickelung unserer deutschen Schiffswerften mit auf⸗

merksamen Augen gefolgt ist, kann mit Genugthuung den Erfolg von

heute gegenüber einem Jahrzehnt der Vergangenheit konstatiren. Wir

kamen zu diesem Vergleich speziell durch den zufälligen Umstand,

daß gestern im Hafen ein Torpedodampfer einlief, welcher für

Spanien erbaut ist, und zwar auf der Aktien⸗Schiffswerft „Weser“ in Bremen, ein prächtiges Schiff, welches in Kiel die für dasselbe angefertigten Torpedos einnehmen und dann nach den spanischen Gewässern gehen wird. Vor 10 Jahren war es bei den deutschen Rhedereien selbstverständlich, daß jeder transatlantische Dampfer und jedes bedeutende Segelschiff in England erbaut werden mußte, und Millionen flossen alljährlich zur Komplet⸗ tirung der deutschen Kauffahrteiflotte nach England. Heute ist der umgekehrte Fall eingetreten. Wir sehen an der Weser, der Elbe, in Kiel, in Flensburg, in Stettin und in Danzig Bestellungen für das Ausland, selbst von China und England, ausführen, weil man die Solidität des deutschen Schiffsbaues erkannt hat. Der nationalstolze Engländer ist immerhin praktisch genug, das Gute da zu nehmen, wo er es findet. So wissen die englischen Fischer, daß man zur Zeit keine besseren a es baut als in dem holsteinischen Elmshorn. Seit 5 bis 6 Jahren sind die dortigen Werften von englischen Fischern mit Bestellungen versehen und noch heute trifft die Mittheilung von Elmshorn ein, daß die dortigen Werften vollauf

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