1883 / 204 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Aug 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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da 2* der Statik und Mechanik: Bekanntschaft mit den Elementen erselben, 4) in der Naturkunde: Kenntniß der allgemeinen Klassifikation der Naturkörper und insbesondere a. in der Zoologie: Bekanntschaft mit der spstematischen Ein⸗ theilung des Thierreichs und Kenntniß der für den Forstmann und Jäger wichtigen Säugethiere, Vögel und Insekten, rück⸗ sichtlich der letzteren nähere Bekanntschaft mit der entomolo⸗ gischen Systematik und Nomenklatur, mit dem Bau und der Lebensweise der Insekten im Allgemeinen und der schäd⸗ lichen und nützlichen Forstinsekten insbesondere; in der Botanik: Bekanntschaft mit einem anerkannt guten Systeme, Uebung im Klassifiziren und Beschreiben der Pflan⸗ zen, mit Anwendung richtiger Terminologie, spezielle Kenntniß der in Deutschland im Freien ausoauernden Holzarten und für den Forstmann wichtigen sonstigen Pflanzen, und Bekanntschaft mit den allgemeinen Lehren der Pflanzenphysiologie und Ana⸗ tomie; Hin der Mineralogie: generelle Bekanntschaft mit der Orvykto⸗ gnosie, Geognosie und Geologie insoweit, daß eine allgemeine, deutliche Ansicht von der Entstehung und den Lo gerungs⸗ verhältnissen der Gebirgsarten, ihrer Gemengtheile und vor⸗ züglichsten Bestandtheile, sowie ihrer Einwirkung auf die Vegetation nachgewiesen, und spezielle Kenntniß der für den Forstmann wichtigsten Gesteine und Mineralien dargethan wird; „in der Chemie und Phvsik: Bekanntschaft mit den Hauptlehren über die allgemeinen Eigenschaften der Körper, über Wärme, Licht, Magnetismus, Elektrizität und mit den Hauptlehren der Chemie, namentlich in Beziehung auf die Forsttechnologie (Verkohlung, Gewinnung und Benutzung der Baumsäfte ꝛc.); 5) in der Rechtskunde: Bekanntschaft mit der historischen Ent⸗ wickelung und den allgemeinen Grundsätzen des materiellen und for⸗ mellen Rechts in Preußen und Kenntniß der bei der Forstverwaltung hauptsächlich in Betracht kommenden, gesetzlichen Bestimmungen des Civil⸗ und Strafrechts. Termine des ersten forstlichen Erxamens. §. 14

Das erste forstliche Examen wird in der Regel einmal im Jahre, durch eine vom Ressort⸗Minister dazu berufene Kommission, nach Maßgabe des von demselben erlassenen Prüfungs⸗Reglements, theils im Zimmer, theils im Walde abgehalten. In den Fächern sub B. 1— 4 des §. 13 ist die Prüfung eine abschließende.

Bescheid über Ausfall des ersten forstlichen Examens. Erlangung des caa „Forst⸗Referendar“. Ueber das Ergebniß der Prüfung wird von dem Ressort⸗Minister

ein Bescheid ausgefertigt. Durch denselben erhält der Forstbeflissene,

wenn er die Prüfung bestanden hat, das Prädikat „Forst⸗Referendar“ und die erforderliche Anweisung über die Fortsetzung seiner Laufbahn.

Hat er aber den Anforderungen nicht genügt, so wird er auf eine

nur einmal zulässige gänzliche oder theilweise Wiederholung der Prü⸗

fung verwiesen. Diese zu wiederholende Prüfung muß spätestens nach 2 Jahren ahgelegt werden. Vereidigung als Forst⸗Referendar. §. 1

H. .

Auf Grund der bestandenen ersten Prüfung erfolgt, wenn kein Bedenken obwaltet, die Vereidigung derjenigen Forst⸗Referendarien, welche nicht dem Reitenden Feldjäger⸗Corps oder einem Jäger⸗ Bataillon angehören, oder nicht schon anderweit den Staatsdiener⸗ Eid geleistet haben. 8

Weitere praktische Ausbildung.

Zu seiner weiteren Ausbildung hat der Forst⸗Referendar sich in lehrreichen Forsten durch fortgesetztes wissenschaftliches Selbststudium, besonders aber durch eifrige Theilnahme an⸗ allen Geschäften im Walde und überhaupt an allen in den künftigen Beruf einschlagenden Arbeiten, praktisch alle für den Forstwirthschaftsbetrieb und die Ge⸗ schäftsverwaltung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Leitung geeigneter Königlicher Oberförster gründlich anzueignen.

Wahl der Reriere dazu.

Welche Königliche Oberförstereien er zu diesem Behufe wählen will, wird in der Regel dem Ermessen des Forst⸗Referendars über⸗ lassen. Es bleibt jedoch dem Ressort⸗Minister vorbehalten, ihm vor⸗ zuschreiben, auf welchen Oberförstereien er seine weitere Ausbildung verfolgen soll.

Durch Vermittelung desjenigen Königlichen Oberförsters, bei welchem der Referendar einen längeren als vierwöchentlichen Aufent⸗ halt zu nehmen beabsichtigt, hat er sich bei dem Ober⸗Forstmeister und Forstmeister des Bezirks, unter Beifügung des Bescheides über

das bestandene erste forstliche Examen schriftlich zu melden, und deren

Genehmigung dazu nachzusuchen. Finden sich Bedenken, diese zu er⸗

theilen, so haben beide Beamte darüber gemeinschaftlich an den Ressort⸗Minister zu berichten.

Der Forst⸗Referendar hat von jeder Veränderung seines Auf⸗ enthaltsortes, welche nicht in Folge direkt an ihn ergehender An⸗ weisung der Central⸗Forstbehörde eintritt, also auch von jeder Ein⸗ berufung zum Militärdienste dem Ressort⸗Minister sofort direkt An⸗ zeige zu machen.

8 Dienstverhältniß. §. 19

Der Oberförster, bei welchem ein Forst⸗Referendar sich aufhält, ist dessen nächster, dienstlicher Vorgesetzte. Jeder Forst⸗Referendar hat für sein dienstliches Verhältniß zu dem Oberförster und den höheren Vor⸗ gesetzten die Dienstinstruktion für die Königlichen Forstschutzbeamten zur Richtschnur zu nehmen. b Zeitraum für die Ausbildung.

Der Zeitraum für die praktische Ausbildung des Forst⸗Referen⸗ ars beträgt nach vollständig genügender Ablegung des ersten forst⸗ lichen Examens noch mindestens zwei Jahre. Bei Berechnung dieser eit dürfen Unterbrechungen der praktischen Beschäftigung durch um einjährigen freiwilligen Dienste nicht gehörenden Militär⸗ ienst oder Beurlaubung nur insoweit außer Berücksichtigung bleiben, ls sie in einem Jahre zusammengenommen 6 Wochen nicht überschreiten. Erfolgt aber die Einziehung zu einer militärischen Dienstleistung auf länger als 6 Wochen, so sollen von einer solchen Dienstleistung bis höchstens 8 Wochen in einem Jahre auf das Biennium in Anrechnung kommen. Besondere Vorschriften für das praktische Biennium. Fö“ 6. 21. Wiährend dieses praktischen Bienniums hat der Forst⸗Referendar mindestens 6 Monate lang hintereinander, und zwar in den Monaten Dezember bis Mai, bei einer und verselben Oberförsterei in einem bestimmt abgegrenzten Theile des Reviers, welcher ihm nach einer für den Zweck angemessenen Auswahl und Größe nach näherer Be⸗ stimmung des Forstmeisters durch den Oberförster zu über⸗ weisen ist, sämmtliche Geschäfte eines Försters, sowohl beim Forstschutze, als auch bei den Hauungen, dem Nummeriren und Auf⸗ messen des Holzes, Aufstellung der Nummerbücher und Lohn⸗ zettel, bei dem Verkaufe und der Ueberweisung des Holzes, sowie bei den Kulturen und der Waldpflege selbst und allein unter eigener Verantwortlichkeit auszuführen. Während des vorgedachten Zeitraums von 6 Monaten ist die Beschäftigung als förmlicher Expeditions⸗ gehülfe des Oberförsters nicht statthaft.

Ferner hat er wenigstens 5 Monate hintereinander in etnem und demselben Reviere unter Kontrole und Verantwortung des Ober⸗ försters die Verwaltung dergestalt zu führen, daß er zwar alle Funktionen des Oberförsterdienstes selbständig, aber unter der Leitung des Oberförsters wahrnimmt und hierbei den Weisungen desselben, welcher die Verantwortung trägt, unbedingt zu folgen verbunden ist. Der Oberförster ist seinerseits verpflichtet, den Referendar in alle vorkommenden Dienstgeschäfte eintreten zu lassen, sofern er nicht auf Grund besonderer, vorliegender Verhältnisse nach pflichtmäßiger Er⸗

wägung, z. B. in Persenalsachen außergewöhnlicher Art, eine Ausnahme machen zu müssen glaubt. Sämmtliche Dienstschriftstücke sind von dem Oberförster mitzuvollziehen, um damit nicht nur seine Kontrole, sondern auch seine Verantwortung zu konstatiren. In den 5 Monaten muß von dem Forst⸗Referendar ent⸗ weder die Natural⸗ oder die Holzwerbungskosten- oder die Kulturgelder⸗Rechnung gelegt werden. Auch hat sich derselbe während dieser Zeit mit dem Kassenwesen vollkommen vertraut zu machen und dabei einigen Kassenrevisonen beizuwohnen. Tie Zuziehung zu den⸗ selben hat er bei dem Forstmeister zu beantragen.

um Antritte dieser praktischen fünfmonatlichen Ausbildung in der Verwaltung eines Reviers hat der Forst⸗Referendar durch Ver⸗ mittelung des betreffenden Oberförsters rechtzeitig vorher die Genehmi⸗ gung der Königlichen Regierung (Finanz⸗Direktion) einzuholen. Hat die letztere Gründe, dieselbe zu versagen, so ist von ihr an den Ressort⸗ Minister zu berichten.

Ist einem Forst⸗Referendar bei einer Assistenz oder einer Ver⸗ tretung eines Oberförsters die Verwaltung theilweise oder gänzlich selbständig übertragen, so wird ihm die Dauer dieses Kommissorii auf die obigen 5 Monate angerechnet, und zwar dergestalt, daß bei fünfmonatlicher Dauer des Kommissorii das obige Erforderniß als erfüllt zu erachten ist, auch wenn die Legung einer der genannten Rechnungen nicht in jene Zeit gefallen ist. Bei einer kürzeren Dauer hat der Forst⸗Referendar die noch fehlende Zeit auf demselben oder einem anderen Reviere nachzuholen und event. die Legung einer der Rechnungen auszuführen.

Im Weiteren sind von dem Forst⸗Referendar wenigstens 4 Monate auf Betriebsregulirungsarbeiten unter Ausschluß der reinen Meß⸗ und mechanischen Rechnungsarbeiten bei im Gange befindlichen Forst⸗ einrichtungen und Abschätzungen, resp. Taxationsrevisionen zu ver⸗ wenden. Dabei hat er sich über die gesammten Arbeiten genau zu orientiren, insbesondere aber sich an dem Entwurfe des Betriebsplanes, der Aufstellung der verschiedenen Nachweisungen ꝛc. und an den Abschlußarbeiten zu betheiligen. Er tritt während dieser Zeit ganz in das Verhältniß der bei den Betriebsregulirungen gegen Diäten kommissarisch beschäftigten Hülfsarbeiter, ohne jedoch Diäten zu erhalten. Ob ihm eine kom missarische Beschäftigung bei Betriebs⸗ regulitrungen nach ihrer Art und Weise im Hinblick auf die vor⸗ stehenden Gesichtspunkte ganz oder theilweise auf die obigen 4 Mo⸗ nate angerechnet werden kann, darüber entscheidet der Taxations⸗ kommissar, und wo ein solcher nicht bestellt ist, der die Taxe leitende Forstmeister oder Ober⸗Forstmeister. Die Entscheidung ist dem Forst⸗Referendar rechtzeitig schriftlich kund zu thun. Auch ist sie in die Aeußerung über denselben aufzunehmen (§. 26).

Besuch verschiedener Oberförstereien.

Im Uebrigen ist die Zeit des praktischen Bienniums fleißig zu

enutzen, um mit der Bewirthschaftung aller in den Königlichen Forsten vorkommenden forstlich wichtigen Holzarten und mit den ver⸗ schiedenen Betriebsarten sich genau bekannt zu machen, um die er⸗ forderliche Uebersicht über den gesammten Forsthaushalt zu gewinnen und Uebung in allen Geschäften des Forstbetriebes, sowohl im Walde als auch in den schriftlichen Arbeiten, namentlich im Rechnungs⸗ wesen, durch fleißige und selbstthätige Theilnahme an allen Ge⸗ schäften eines Oberförsters zu erlangen. .““ v Tagebuch.

Während des Bienniums hat der Forst⸗Referendar ein zu pagi⸗ nirendes Tagebuch zu führen. Darin ist zu verzeichnen, womit er sich an jedem Tage beschäftigt hat, welcher Bezirk nach Umfang, Lage, Standorts⸗ und sonstigen forstlichen Verhältnissen ihm speziell zur Besorgung der Funktionen eines Föesters überwiesen worden, welche Hauungen und Kulturen und Waldpflegearbeiten er nach Umfang und Art der Ausführung ꝛc. darin bewirkt hat, welche bemerkens⸗ werthen Fälle beim Forstschutze ihm dabei vorgekommen sind, welche Wahrnehmungen und Erfahrungen er bei seiner Beschäftigung im Walde, sowie bei den schriftlichen Arbeiten im Bureau des Ober⸗ försters, bei den Betriebsregulirungsarbeiten und bei seinen weiteren wissenschaftlichen Selbststudien gewonnen hat.

Dieses Tagebuch soll nicht theoretische, aus Büchern geschöpfte Abhandlungen enthalten, muß aber hinter dem Theile, in welchem chronologisch geordnet die Notizen über die Beschäftigung und die dabei gemachten Wahrnehmungen sich befinden, einen zweiten Theil mit einigen größeren zusammenhaͤngenden Ausarbeitungen umfassen, welche sich auf spezielle Verhältnisse und Beobachtungen in den besuchten Revieren beziehen.

Das Tagebuch ist unaufgefordert am 1. jeden Monats und jedesmal beim Abgange aus einem Reviere dem Oberförster und bei jeder Anwesenheit eines höheren Forstbeamten auch diesem vorzulegen und von denselben jedesmal mit ihrem vidi oder etwaigen Bemer⸗ kungen zu versehen.

Bei Beendigung des Aufenthalts auf einem Reviere hat der Oberförster in dem Tagebuche zu bescheinigen, daß die darin enthal⸗ tenen Zeitangaben bezüglich seines Reviers richtig sind, und wie der Referendar sich in diesem Zeitraume in sittlicher Beziehung geführt hat.

Obliegeaheiten der Oberförster oc. zur Förderung

er Ausbildung.

Es gehört zu den wichtigsten Pflichten der Oberförster und höheren Forstbeamten, die praktische Ausbildung der Forst⸗Referen⸗ darien sachgemäß zu leiten.

Insbesondere haben die Oberförster sih eingebend mit den Forst⸗ Referendarien zu beschäftigen, ihnen zu selbstthätiger Theilnahme an allen Verwaltungsgeschäften, sowohl im Walde als auch im Bureau, Gelegenheit und Anleitung zu geben, die Arbeiten der Forst⸗Referen⸗ darien zu revidiren, sie auf die dabei bemerkten Mängel auf merksam zu machen und überhaupt auf alle Weise ihnen zur Förderung ihrer praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung bebülflich zu sein.

Auch über das Privatleben der Forst⸗Referendarien ist eine sorg⸗ fältige Aussicht zu fuͤhren und darauf zu halten, daß sie einen an⸗ ständigen, sittlichen Lebenswandel führen.

Sollten in dieser Beziehung oder wegen Mangels an Fleiß, Pänktlichkeit, Zuverläfsigkeit und Gehorsam im Dienste begründete Ausstellungen gegen einen Forst⸗Referendar zu machen sein, und wieder⸗ holte Warnungen und Vermweise nicht genügend beachtet werden, oder sollte sich entschiedene Unfähigkeit eines Forst⸗Referendars für den Königlichen Forstverwaltungsdienst herausstellen, so ist der betreffende Oberförster verpflichtet, dem Forst⸗ resp. Ober⸗Forstmeister dieserhalb zur weiteren Veranlassung event. Berichterstattung an den Ressort⸗ Minister Anzeige zu machen.

Dienstentlassung. §. 25

Forst⸗Referendarien, welche durch tadelhafte Führung zu der Be⸗ lassung im Dienste sich unwürdig zeigen oder in ihrer Ausbildung nicht gehörig fortschreiten, oder für den Forstdienst körperlich unbrauch⸗ bar werden, können von dem Ressort⸗Minister ohne weiteres Ver⸗ fahren jederzeit aus dem Dienste entlassen werden.

Aeußerungen der Oberförster ꝛc. über Qualifikation der Forst⸗Referendarien.

Ueber jeden Forst⸗Referendar, welcher sich länger als 4 Wochen im Bereiche seiner Oberförsterei aufgehalten, hat der Oberförster genau nach dem beigefügten Formulare seine gewissenhafte und aus⸗ führliche Aeußerung in Beziehung auf Fleiß und Qualifikation ꝛc. des Referendars bei dem Abgange desselben von seinem Reviere dem Forstmeister einzureichen. Dieser hat seine Bemerkungen über die von ihm bezüglich des Referendars gemachten Wahrnehmungen bei⸗ zufügen, dabei rücksichtlich eines solchen, welcher die Försterfunktionen absolvirt hat, ausdrücklich zu erwähnen, welches Ergebniß die von ihm ausgeführte, spezielle Revision des dem Referendar überwiesenen Schutzbezirks hinsichtlich der Leistungen desselben in den Förster⸗ geschäften ergeben hat, und dann die Aeußerung sofort an die Re⸗ gierung abzugeben. Diese wird die Aeußerungen sammeln und, nach⸗ dem sie mit den zusätzlichen Bemerkungen des Ober⸗Forstm eisters

versehen sind, ob er mit dem Urtheile einverstanden oder welcher ab⸗ 8

weichenden Ansicht er ist, an den Ressort⸗Minister in den ersten 5 Tagen eines jeden Quartals zu den Personalakten des Referendars einsenden. .

Der Oberförster hat die Aeußerung auch über diejenigen Referendarien aufzustellen, welche etwa nicht direkt unter ihm, sondern unter einem Kommissarius bei Vermessungs⸗ oder anderen Arbeiten

in seinem Reviere beschäftigt gewesen sind. In diesem Falle ist die Aeußerung vom Oberförster zunächst dem betreffenden Kommissarius

zuzustellen, welcher sein Urtheil hinzuzufügen und sie dann an den betreffenden Forstmeister unverzüglich weiter zu befördern hat. Ueber die von dem Kommissarius, resp. dem Forstmeister oder Ober⸗Forst⸗ meister zu treffende Entscheidung bezüglich der kommissarisch mit Betriebsregulirungsarbeiten beschäftigt gewesenen Referendarien wird auf §. 21 verwiesen.

In gleicher Weise wie über die Försterzeit ist eine eingehende Aeußerung darüber von dem Oberförster abzugeben und von dem Forstmeister durch sein Einverständniß oder sein abweichendes Urtheil zu ergänzen, mit welchem Erfolge der Forst⸗Referendar die Revier⸗ verwaltungsgeschäfte in den oben vorgeschriebenen 5 Monaten wahr⸗ genommen, und welche Rechnungen er dabei gelegt hat. Der Forst⸗ meister hat noch besonders anzugeben, an welchen Kassenrevisionen der Referendar betheiligt gewesen ist.

eldung zum e Staatserxamen.

Nach Absolvirung des praktischen Bienniums und Erfüllung aller in Beziehung auf dasselbe vorgeschriebenen Bedingungen, und nachdem der Militärdienstpflicht genügt ist, kann der Forst⸗Referendar bei dem Ressort⸗Minister sich zum forstlichen Staatsexamen melden.

Der Anspruch auf Zulassung zu demselben erlischt, wenn die Meldung nicht binnen 5 Jahren nach dem Bestehen des ersten forst lichen Examens erfolgt.

Der Meldung ist beizufügen:

1) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2) das Schulzeugniß der Reife,

3) das Zeugniß über die praktische Vorbereitungszeit,

4) die Zeugnisse über Forstakademie⸗ und Universitätsbesuch,

5) das Tagebuch,

und Seitens der nicht dem Reitenden Feld⸗Jäger⸗Corpe oder einem Jäger⸗Bataillon angehörenden Kandidaten,

6) ein Schriftstuͤck, welches nachweist, daß der Examinand seiner Militärpflicht genügt hat. Forst⸗Ober⸗Examingtions⸗Kommission. §. 28.

Waltet gegen die Zulassung zum Staatseramen kein Bedenken ob, so wird der Referendar der vom Ressort⸗Minister zu ernennenden Forst⸗Ober⸗Eraminations⸗Kommission überwiesen, welche ihn notirt und die Prüfung abhält, sobald eine angemessene Zahl überwiesen ist. Ob dem Eraminanden vorher noch eine schriftliche Probearbeit auf zugeben ist, bleibt der Beschlußnahme der Prüfungskommission vor⸗ behalten.

Zweck und des Examens.

Das Examen wird nach Maßgabe des vom Ressort⸗Minister⸗ festgestellten Reglements theils im Zimmer, hauptsächlich aber im Walde, mit überwi gender Richtung auf Erforschung der praktischen Brauchbarkeit des Examinanden für die Bewirthschaftung des Waldes und die forstliche Geschäftsverwaltung, abgehalten.

Dasselbe erstreckt sich auf alle Theile der Forstwissenschaft und Forstwirthschaft in ihrem ganzen Umfange, auf das in Preußen und dem Deutschen Reiche geltende öffentliche Recht, insbesondere das Verfassungs⸗ und Verwaltungsrecht, auf die bei der Forstverwaltung gewöhnlich in Betracht kommende gesetzliche Materie des einheimischen Privatrechts, auf Nationalökonomie, Finanzwissenschaft, insbesondere. Forstpolitik; auf die Organisation der Verwaltung, Ressortverhältnisse, Dienstkreise der Beamten, auf das Etats⸗, Kassen⸗ und speziell das Forstrechnungswesen, sowie überhaupt auf alle Gegenstände der forst⸗ lichen Geschäftsverwaltang, der Jagdkunde und Jagdadministration. Zeugniß. Ernennung zum Forst⸗Assessor. Einreihung

in die Anwärterliste. § 30

Hat der Referendar das Examen bestanden, so wird für ihn von der Prüfungskommission ein Zeugniß ausgefertigt, auf Grund dessen er in die Liste der Anwärter zu den Oberförsterstellen eingetragen wird. Lautet das Zeugniß auf die genügende Qualifikation zur Ver⸗ waltung einer Oberförsterei, so erfolgt die Ernennung des Referendars durch den Ressort⸗Minister zum „Forst⸗Assessor“. Ist die Qualifikation zur Verwaltung einer Oberförsterei aber nur unter dem Vorbehalte eines Probedienstes, event. auf einer Revierförsterstelle oder unter noch schärferen Einschränkungen zuerkannt, so findet die Ernennung zum Forst⸗Assessor nicht statt. Die demnächstige Anstellung dieser Kategorie von Forst⸗Referendarien auf Probe, beziehungsweise definitiv, sowie ihre Beschäftigung vor der Anstellung regelt sich nach den für die Forst⸗Assessoren geltenden Bestimmungen (§. 31) und haben sie sich allen für diese nachstehend gegebenen Vorschriften in gleicher Weise zu unterwerfen.

Hat der Referendar das Eramen nicht bestanden, so ertheilt die Prüfungskommission ein Resolut, durch welches er auf eine nur ein⸗ mal zulässige, gänzliche oder theilweise Wiederholung des Examens, die frühestens nach 6 und längstens nach 24 Monaten statthaft ist, verwiesen wird, unter Umständen aber auch von weiterer Verfolgung der Laufbahn ganz ausgeschlossen werden kann.

Beschäftigung und künftige Anstellung der Forst⸗ Afsessoren.

Ob und wann ein Forst⸗Assessor demnächst als Oberförster an⸗ gestellt wird, bleibt wesentlich von seiner ferneren Dienstführung, von dem Fortschreiten seiner Ausbildung, von der Bethätigung eines lebendigen Interesses für den Wald und die Waldgeschäfte, von Tüch⸗ Geb und Auszeichnung durch Fleiß und befriedigende Leistungen ab⸗ hängig.

Bis die Anstellung als Oberförster erfolgt, werden die Forst⸗ Assessoren bei der Königlichen Forstverwaltung, soweit sich dazu Ge⸗ legenheit bietet, diätarisch beschäftigt. Sie sind verpflichtet, jeden forstlichen Auftrag, welcher von dem Ressort⸗Minister oder einer Re⸗ gierung (Finanz⸗Direktion) ihnen ertheilt wird, mit Fleiß und Sorg⸗ falt pünktlich auszuführen.

Ein Anspruch auf dauernde däätarische Beschäftigung steht den Forst⸗Assessoren jedoch nicht zu. 1

Die Uebernahme einer Beschäftigung im Kommunal⸗, Instituten⸗ oder Privatforstdienste, von welcher dem Ressort⸗Minister Anzeige z1 machen ist, schließt von der Anstellung im Königlichen Dienste an und für sich nicht aus.

Wenn aber ein Forst⸗Assessor nach Ablauf der Zeit, für welch ihm event. Seitens des Ressort⸗Ministers in Aussicht gestellt ist, daß seine Hülfeleistung für die Königliche Forstverwaltung nicht werde in Anspruch genommen werden, eine ihm bei der Königlichen Forst⸗ verwaltung angebotene, wenn auch nur vorübergehende, diätarische Beschäftigung ablehnt, so kann er nach der Entscheidung de Ressort⸗Ministers von der Anwärterliste gestrichen werden.

Dienstverhältniß.

Jeder Forst⸗Assessor ist verpflichtet, demjenigen Ober⸗Forstmeister und Forstmeister, in deren Bezirk er seinen Aufenthalt, sei es in einem Königlichen Forstreviere, oder in anderen Forsten, oder in einem sonstigen Verhältnisse, länger als 8 Wochen zu nehmen beabsichtigt, durch Vermittelung des Königlichen Oberförsters, in dessen Revier er sich aufhalten will, oder welcher seinem Aufenthaltsorte zunächst wohnt, schriftlich Anzeige zu machen. Eine gleiche Anzeige hat er bei Veränderung seines Aufenthaltsortes innerhalb eines Regierungs⸗ bezirks (resp. des Bezirks der Finanz⸗Direktion), oder beim Verlassen desselben dem Ober⸗Forstmeister und Forstmeister durch den betreffenden Königlichen Oberförster zu erstatten. Außerdem hat er von jeder Veräͤnderung seines Aufenthaltsortes, welche nicht in Folge direkt an ihn ergehender Anweisung der Central⸗Forstbehörde⸗

Geboren am: 18. Februar 18 „.

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eintritt, also auch von jeder Einberufung zum Militärdienste, dem Ressort⸗Minister sofort direkte 827 zu machen.

ie Bestimmungen der vorstehenden §§. 19, 25 und 26 finden auch Hestimmungen analoge Anwendung. Ueber die bei den Regierungen beschäftigten Forst⸗Assessoren sind die Aeußerungen (§. 26) vom Ober⸗Forstmeister aufzustellen und vom Präsidenten mit seinen zusätzlichen Bemerkungen dem Ressort⸗Minister einzureichen.

Reitende Feldjäger und Fußjäger.

Wer die Laufbahn für den Königlichen Forstverwaltungsdienst durch den Eintritt in das Reitende Feldjäger⸗Corps oder in ein Jäger⸗ Bataillon zum Dienst auf Forstversorgung verfolgt, hat ebenfalls allen vorstehenden Bestimmungen mit den aus dem militärischen Dienstverhältnisse von selbst folgenden Maßgaben vollständig Genüge zu leisten. G 8 1 Befirher Forstmeister.

Die Forstmeister werden aus den durch hervorragende, forsttech⸗ nische Leiszungen und Geschäftsgewandtheit sich auszeichnenden Ober⸗ förstern gewählt. §. 36.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle diejenigen An⸗ wendung, welche die Laufhahn für den Forstverwaltungsdienst im Jahre 1884 und später beginnen. Die Vorschriften über das forst⸗ akademische Studium von vier Semestern, über das Universitäts⸗ studium und die Absolvirung des praktischen Biennii ꝛc. treten aber auch schon für diejenigen Aspiranten in Kraft, welche zu Ostern 9. JF. die Forstakademie bezogen haben, resp. dieselbe Ostern 1884 beziehen. Bezüglich der übrigen Aspiranten und ihrer Ausbildung verbleibt es bei den Bestimmungen vom 30. Juni 1874 und den dazu ergangenen abändernden Verfügungen.

Berlin, den 1. August 1883. 3

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Lucius.

A.

Oberförsterei. Jahr 15 .

Aeußerung über den

Forst-Referendar (Assessor) Carl August Ernst Schulze.

Militärverhältniß: Lieutenant der Reserve im 3. Hess. Infant.- Rgmt. No. 83. b Stand und Wohnort des Vaters: Oberförster zu Hirschberg, ver- storben. Mutter lebt zu Torgau. Wann und wie das erste forstliche Examen bestanden: 18 . mit Be- dingung, 18. . genügend. Wann und wie das forstliche Staatsexamen bestanden: 18 „. genügend. Hat sich während des laufenden Jahres im Bereiche hiesiger Ober⸗ försterei aufgehalten: wo? bei dem Oberförster (auf der Revier-Försterstelle zu y In der Stadtforst Guben.)

wann? vom 18. Januar bis 28. Mai, war dann zum Militär- dienst eingezogen, und vom 15. August bis 1. November. Ist dann nach der Oberförsterei X. abgegangen.

Art der Beschäftigung: Hierunter ist anzugeben, womit der Kan- didat beschäftigt gewesen event. mit welchem Diäten- satze oder Diensteinkommen; bei einem Forst-Referendar, wenn er die Försterfunktionen während des Jahres wahrgenommen hat, für welche Fläche und während welcher Zeit solches geschehen ist, welche Hauungen, Kulturen und Waldpflegearbeiten er dabei ausge- führt hat.

Gesundheitsbeschaffenheit: Hat am Fieber gelitten; jetzt gesund,

aber nicht sehr kräftiger Körper. Etwaige Fehler be- züglich des Sprach-, Hör- oder Seh-Vermögens etc. sind anzugeben.

Familien verhältnisse: Unverheirathet. (Verheirathet und 1 Sohn.)

Vermögensverhältnisse: Wohlbabende Eltern. (Dürftig.)

Aeußerung über sittliches Verhalten, Fleiß und Qualifikation: Hier-

unter ist eine ausführliche pflichtmässigs Aeusserung abzugeben über das sitrliche Verhalten, über Fleiss, über das für den Wald und die Waldgeschäfte bethätigte Interesse, über Befähigung und Leistungen im Allge- meinen sowie nach deren vorwiegender Richtung. ins- besondere über den Stand der praktischen Ausbildung und Brauchbarkeit.

In Betreff eines Forst-Referendars, welcher Förster- funktionen wabrgenommen hat, ist speziell anzuführen, wie er diese Geschäfte bei den Hauungen, Kulturen und der Waldpflege, sowie beim Forstschutze besorgt hat, ob und welche Ausstellungen etwa bei Revision seines Schutzbezirks und seiner Bücher zu machen waren.

Diese Aeusserung ist streng der Wahrheit gemäss, ohne Rückhalt, vollständig und ohne etwas zu ver- schweigen, was zu richtiger Beurtheilnng des Kan- didaten von Einfluss ist, mit strengster Unparteilichkeit abzufassen.

IW

Der nächste diesjährige Jahrmarkt findet in den Tagen vom 17. bis 20. Oktober a. c. auf der Großen Frankfurterstraße (Frank⸗ furter Linden) und Umgebung statt.

Der Aufbau der Buden und Schragen beginnt am 16. Oktober um 11 Uhr, der der übrigen Händler Korbmacher, Böttcher ꝛc. am 17. Oktober, früh 6 Uhr. 8 8 Diejenigen Händler, welche diesen Markt beziehen und daselbst Buden oder Schragen aufbauen wollen, haben sich unter Beifügung ihrer Gewerbelegitimation bis spätestens den 1. Oktober a. c. an das Kommissariat für Markt⸗ und Gewerbeangelegenheiten, Louisen⸗Ufer

Nr. 2b., mit einem bezüglichen schriftlichen Antrage, in welchem der feilzuhastende Arlikel bezeichnet sein muß, zu wenden, von wo aus ihnen eine Marktkarte ausgefertigt werden wird. a. Handeltreibende, welche weder Buden noch Schragen aufzustellen beabsichtigen oder diesen Markt nicht dauernd besuchen wollen, er⸗ halten keine Marktkarten, dieselben haben sich vielmehr am 16. Ok⸗ ober, Nachmittags 3 Uhr, auf dem in dem Hause Große Frankfurter⸗ straße Nr. 116 errichteten Marktpolizei⸗Bureau mit ihrer Gewerbe⸗ legitimation einzufinden, woselbst ihnen, soweit es der Raum ge⸗ stattet, eine nur für diesen Markt gültige Stelle angewiesen werden wird. 8 Die für die andern Jahrmärkte, insbesondere auch die alten, für ie Jahrmärkte Alexander⸗Platz ausgestellt gewesenen Marktkarten ind ungültig, dahingegen haben die für den bevorstehenden Markt uszustellenden Markftarten für beide auf der Großen Frankfurter⸗ fortan stattfindenden Jahrmärkte Gültigkeit.

Berlin, den 29. August k“

Konigliches Polizei⸗Präsidium. In Vertretung: von Heppe.

„In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 35 der eichenregister⸗Bekanntmachungen veröffentlicht. 6

Konfession: Evangelisch.

Preußen. Berlin, 31. August. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute den Stellvertreter des Polizei⸗Präsidenten, Ober⸗Regierungs⸗Rath von Heppe, den General⸗Adjutanten Grafen von der Goltz und den General⸗Inspecteur des Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungs⸗ wesens, General der Infanterie von Strubberg.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin traf am 27. August Abends in Homburg ein und wurde von der Bevölkerung enthusiastisch begrüßt.

Ihre Majestät empfing den Besuch Ihrer Königlichen Hoheiten des Herzogs und der Herzogin von Albany und des Herzogs von Cambridge.

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.

In der heutigen (3.) Sitzung des Reichs⸗ tages, welcher der Staats Minister von Boetticher sowie mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß vom Königlich sächsischen Gesammt⸗Ministerium eine Darlegung über die von demselben auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 für Leipzig erlassenen Anordnungen eingegangen sei.

Erster Gegenstand der Tagesordnung war die Inter⸗ pellation der Abgg. Rickert, Dr. Meyer (Halle), Wölsel und Genossen wegen Verzögerung der im ersten Merse⸗ burger Wahlkre se zu bewirkenden Reichstags⸗ wahl. Dieselbe lautet: 1

Am 12. Februar cr. wurde die Wahl des Abg. Dr. Clauswitz (für den Wahlkreis Torgau⸗Liebenwerda) durch den Reichstag für ungültig erklärt. 8

Durch Bekanntmachung des Königlich preußischen Regierungs⸗ Präsidenten zu Mersehurg vom 23. Mai cr. wurde der Wahltermin auf den 5. Juli angesetzt.

Durch Verfügung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Merseburg ist dieser Wahltermin indeß unerwarteter Weise, während die Wahlbewegung bereits in lebhaftem Gange war, wieder auf⸗ gehoben. 1 1 8

Erst in den letzten Tagen ist der Wahltermin auf den 4. Sep⸗ tember angesetzt. Der Wahlkreis Torgau⸗Liebenwerda ist somit nahezu 7 Monate ohne Vertretung im Reichstag.

Nach §. 34 des vom Bundesrath zur Ausführung des Wahl⸗ gesetzes vom 31. Mai 1869 erlassenen Wahlreglements hat „die zu⸗ ständige Behörde, wenn der Reichstag die Wahl für ungültig er⸗ klärt, sofort eine neue Wahl zu veranlassen“. f

Auf die von Wählern des Torgau⸗Liebenwerdaer Wahlkreises wegen Aufhebung des bereits auf den 5. Juli angesetzten Wahltermins an den Herrn preußischen Minister des Innern gerichtete Beschwerde hat derselbe unter dem 19. Juli Fer. die Aufhebung des Wahltermins für gerechtfertigt erklärt, da „der §. 34 des Wahlreglements zwar die Vorschrift ent⸗ halte, daß die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu ver⸗ anlassen hat, daß indessen keine gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen darüber bestehen, innerhalb welcher Frist derartige einzelne Ersatzwahlen spätestens vorzunehmen sind“.

An den Herrn Reichskanzler erlauben sich die Unterzeichneten die Anfragen zu richten: 8 b

1) hat der Herr Reichskanzler Kenntniß von der durch die preußischen Behörder herbeigeführten Hinausschiehung der Nach⸗ wahl und insbesondere von der Aufhebung des bereits angesetzten Wahltermins?

2) bejahenden Falles, ist der Herr Reichskanzler einverstanden mit der Auslegung des Herrn preußischen Ministers des Innern und, wenn nicht, welche Maßregeln wird er ergreifen, nur einer Wiederholung einer solchen Auslegung des Wahlreglements vorzubeugen?

Nachdem auf Anfrage des Präsidenten von Levetzow der Staats⸗Minister von Boetticher sich zur sofortigen Beant⸗ wortung der Interpellation bereit erklärt hatte, erhielt zur Begründung derselben der Abg. Rickert das Wort. Derselbe führte aus, daß an diesem Falle, wo erst nach sieben Monaten eine Neuwahl für einen erledigten Reichstagssitz angeordnet sei, alle Parteien des Hauses ein Interesse hätten. Es handele sich hier nicht um eine Verschleppung im gewöhn⸗ lichen Sinne des Wortes, auch nicht um eine Gesetzwidrigkeit, sondern um eine Beschönigung einer solchen durch einen der höchsten Beamten in Preußen, den Staats⸗Minister von Putt⸗ kamer. Redner erörterte sodann eingehend die der Inter⸗ pellation zu Grunde liegenden Thatsachen, indem er sich besonders darüber beschwerte, daß der nach fünf Monaten endlich anberaumte Termin einer Neuwahl von dem Regierungs⸗ Präsidenten zu Merseburg wieder aufgehoben worden sei. Einer ganz ungerechtfertigten Auslegung der betreffenden ganz klaren Vorschrift des Wahlreglements, wonach eine Nachwahl „sofort“ vorzunehmen sei, sei es zu danken, daß die Wähler von Torgau⸗Liebenwerda bei der höchst wichtigen Frühjahrssession und bei dieser außerordent⸗ lichen Session nicht vertreten seien. Ihm scheine die Regie⸗ Er erwarte, daß der Vertreter der Reichsregierung offen er⸗ klären werde, daß hier eine Gesetzwidrigkeit vorliege.

Der Staats⸗Minister von Boetticher erklärte, die An⸗ gelegenheit ruhig und objektiv besprechen zu wollen, trotz der von dem Vorredner vorgebrachten Invektiven. Denn Vorwürfe wie Gesetzwidrigkeit, Parteilichkeit u. A. seien Invektiven. Er sehe sehr wohl, daß die Spitze der Interpellation nicht gegen die Reichsregierung, sondern gegen das preußische Ministerium des Innern gerichtet sei. Dennoch müsse er den Nachweis führen, daß in dieser Wahlangelegenheit die Reichsregierung getreu ihrer Pflicht, die Ausführung der Reichsgesetze zu über⸗ wachen, verfahren sei. Das Schreiben des Präsidenten dieses Hauses, welches mitgetheilt habe, daß die Wahl im Kreise Torgau⸗Liebenwerda für ungültig erklärt sei, sei beim Reichsamt des Innern am 15. Februar d. J. eingegangen. Schon am 22. Februar sei die Aufforderung an die Königlich preußische Regierung erfolgt, die Ersatzwahl zu veranlassen. Dies Ersuchen sei am 24. April erneuert. Darauf sei vom Ministerium des Innern die Mittheilung erfolgt, daß der Wahltermin auf den 5. Juli anberaumt sei. An diesem Tage sei die Mittheilung eingegangen, daß der Wahltermin aufgehoben und neuerdings, daß derselbe auf den 4. September angesetzt sei. Es sei damals von der Reichsregierung er⸗ wogen worden, ob es sich nicht empfehle, die König⸗ lich preußische Regierung um beschleunigte Vornahme der Ersatzwahl zu ersuchen. Man habe aber davon Abstand

genommen in Rücksicht darauf, daß he Gründe, welche die

rung hier im konservativen Parteiinteresse gehandelt zu haben.

Aufhebung des Wahltermins veranlaßten, nicht in kurzer Frist vorüber gehen würden. Es sei nicht richtig, wenn der Abg. Rickert diese Aufhebung auf Partetrücksichten zurückführe; aus allen Theilen des Kreises seien Petitionen eingegangen, die um Aufschub des Termins gebeten hätten, angesichts des Hochwassers, unter dem der Kreis zu leiden habe. Wenn das Wahlreglement die sofortige Ersatzwahl verlange, so schließe doch das nicht aus, daß vernünftiger Weise zu berück⸗ sichtigende Gründe einen Aufschub herbeiführen könnten; an bestimmte Fristen sei man dabei nicht gebunden.

Der Abg. Dr. Meyer (Halle) erklärte, daß die Hauptfrage, um die es sich handele, die sei, ob ein Regierungs⸗Präsident einen anberaumten Wahltermin ohne zwingende Gründe auf⸗ heben dürfe. Dies sei doch zu verneinen; die Ernte könne man doch nicht für ein unvorhergesehenes elementares Ereig⸗ niß erklären. Aus liberalen Kreisen seien sicherlich keine

Zetitionen um Aufschub des Wahltermins eingegangen.

Der Bundeskommissar Staats⸗Minister von Puttkamer erklärte, daß auch er es bedauere, wenn in Folge des Auf⸗ schubs der Ersatzwahl der Kreis Torgau⸗Liebenwerda jetzt in dieser Session unvertreten sei. Daß die Maßregel der Regie⸗ rung aus Parteirücksichten erfolgt sei, müsse er entschieden zurückweisen. Der zuerst anberaumte Termin hätte an und für sich in keiner Weise mit landwirthschaftlichen Arbeiten kolli⸗ dirt, aber in Folge unvorhergesehener elementarer Ereignisse sei dies eingetreten und darum der Wahltermin verlegt worden. Auch von Liberalen des Kreises sei anerkannt worden, daß der 5. Juli ein sehr ungünstiger Wahltermin gewesen wäre.

Der Abg. Rickert konstatirte, daß der Minister keinen Petenten genannt habe; ebensowenig sei derselbe auf die wichtige Frage eingegangen, warum der erste Termin der Ersatzwahl erst auf den 3. Juli anberaumt worden sei; der Minister habe nicht einmal den Versuch gemacht, diese Maßregel zu rechtfertigen. Der Wahltermin sei schon am 19. Juni aufgehoben worden; wie habe der Regierungs⸗Präsident damals schon voraussehen können, daß am 5. Juli Ueberschwemmungen eintreten würden. . 1

Der Staats⸗Minister von Puttkamer erwiderte, daß er die einzelnen Petitionen nicht anführen könne, da dieselben nicht an ihn, sondern an die Regierung zu Magdeburg ge⸗ richtet worden seien. Ueber die Gründe, aus denen der erste Wahltermin so spät angesetzt worden sei, sei er nicht genügend informirt; wahrscheinlich sei die Schwierigkeit, Wahllokale zu beschaffen, dafür maßgebend gewesen. Diese Seite der Frage werde weder in der Interpellation betont, noch habe der Abg. Rickert sie in seiner ersten Ausführung erwähnt.

Der Abg. Frhr. von Minnigerode vertheidigte das Vor⸗ gehen der Regierung; die jetzige außerordentliche Session habe nicht vorhergesehen werden können.

Der Abg. Dr. Braun (Wiesbaden) konstatirte, daß die Erklärung der Regierung völlig ungenügend sei Die Inte pellation spreche auch von der zu späten Ansetzung des ersten Wahltermins und Hr. von Puttkamer hätte darüber informirt sein müssen. 1

Der Abg. von Ludwig beklagte die auf die Besprechung der Interpellation verwandte Zeit, um so mehr, da die That⸗ sachen noch völlig unklar seien.

Der Abg. Dirichlet bemerkte dem Vorredner, daß für diese Unklarheit der Thatsachen die Regierung verantwortlich zu machen sei.

Damit war die Interpellation erledigt. 1

Bei Schluß des Blattes ging das Haus zum nächsten Gegenstand der Tagesordnung über: zur zweiten Berathung des Handels⸗ und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Spa nien, in Verbindung mit der Berathung der dazu eingegangenen Petitionen.

Die Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen einen Gemeinschuldner bildet nach §. 94 der Reichs⸗Konkursordnung die Zahlungs⸗ unfähigkeit desselben. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, III. Strassenat, durch Urtheil vom 18. Juni d. J. ausgesprochen, daß die Zahlungs⸗ unfähigkeit nicht gleichbedeutend ist mit Ueberschul⸗ dung des Vermögens, mit Vermögensunzuläng⸗ lichkeit. Solange der Schuldner seinen Verbind⸗ lichkeiten nachkommt, liegt Zahlungsunfähigkeit nicht vor und zwar auch dann nicht, wenn bei gleich⸗ zeitigemn Andrängen aller vorhandener Gläubiger sein Vermögen zur Tilgung sämmtlicher Schulden nicht zureichen würde. Auf der anderen Seite ist Zahlungsunfähigkeit dann vorhanden, wenn der Schuldner nicht im Stande ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, mag auch der Grund hierfür nicht in der Unzulänglichkeit seines Vermögens, son⸗ dern in der Unmöglichkeft liegen, dieses Vermögen zur Tilgung der Schulden zu verwenden und aus demselben die paraten Mittel zur Befriedigung seiner Gläubiger zu beschaffen. „Während nach dem gemeinen Konkursrechte schlechthin nach der preußischen Konkursordnung vom 8. Mai 1855 für den Konkurs zu dem Vermögen eines Nichtkauf⸗ manns die Vermögensinsufficienz die Unzulänglichkeit des Aktivvermögens zur Deckung der Passiven die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens bildete, ist dieser Standpunkt von der Reichs⸗Konkursordnung verlassen und die Konkurseröffnung allgemein von dem Vorhandensein der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners abhängig gemacht worden.“

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich säch⸗ sischer Geheimer Rath vun Watzdorf und Königlich sächsi⸗ scher Geheimer Finanz⸗Rath Golz, sind hier angekommen.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Fürstlich lippi⸗ scher Kabinets⸗Minister Eschenburg und Bürgermeister der freien Hansestadt Bremen, Dr. Gildemeister, sind von Berlin wieder abgereist.

Der Kaiserliche Botschaster am Königlich italienischen Hofe, von Keudell, hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit von Rom fungirt der Botschafts⸗Raͤth Graf von Arco⸗Valley als interimistischer Geschäftsträger.

Der Großherzoglich hessische Gesandte am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Dr. Neidhardt, ist vom Urlaube nach Berlin zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der General der Infanterie von Ollech, Gouverneur des hiesigen Invalidenhauses, ist von Urlaub nach dem Groß herzogthum Baden hierher zurückgekehrt.

Der General⸗Lieutenant Wiebe, Inspecteur der

Fuß⸗Artillerie⸗Inspektion, ist von der Besichtigung der