111“ 3 “
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Köͤnigl. “ SFSFnserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ „Iunvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
register nimmt an: die Königliche Expedition Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich
es 8 F. bt gi 8
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. “ 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlnng N*. u. s. w. von öffentlichen Papieren.
7. Literarische Anzeigen.
In der Börsen-
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Aunoncen⸗Bureaux.
8. Theater-Anzeigen.
9. Familien-Nachrichten. beilage.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
[38130] Steckbrief.
Gegen den Militäranwärter Julius Haucke, ge⸗ boren zu Bernsdorf b. Münsterberg in Schlesien am 19. November 1853, katholisch, bisher Militär⸗ anwärter auf der Königlichen Regierung zu Schles⸗ wig, welcher sich verborgen hält, ist die Unter⸗ suchungshaft wegen einer gegen ihn erhobenen An⸗ klage wegen Körperverletzung verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern, welches ersucht wird, hierher von der stattgehabten Verhaf⸗ tung Kenntniß zu geben. 1
Schleswig, den 30. August 1883.
8 Koönigliches Amtsgericht.
gez. v. Reichmeister.
[29376] Steckbrief. 1
Gegen den Manurergesellen Reinhold Freund aus Culm, welcher sich verborgen hält, soll eine durch Urtheil des Königlichen Schöffengerichts zu Culm vom 1. Mai 1883 erkannte Gefängnißstrafe von 2 Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichts⸗ gefängniß abzuliefern. D. 72/83. Culm, den 27. Juni 1883. Königliches Amtsgericht.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. [37992] Oeffentliche Zustellung.
Die verehelichte Restaurateur Catharina Woehl, geborene Richert, zu Münster im Elsaß, vertreten durch den Justizrath Lent in Breslau, klagt gegen ihren Ehemann, den Restaurateur Heinrich Woehl, früher zu Breslau, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wegen böslicher Verlassung und dringender Ver⸗ muthung der verletzten ehelichen Treue, mit dem Antrage auf Trennung der Ehe und Erklärung des Beklagten für den allein schuldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Erste Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Breslau, Ritterplatz 15, auf den 28. Dezember 1883, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustelluͤng wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. b
Breslau, den 28. August 1883.
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[37993] Oeffentliche Zustellung.
Die verehelichte Schauspieler Selma Gronwaldt, geborene Herzberg, zu Breslau, vertreten durch den Rechtsanwalt Zenker u. Dr. Isenbiel daselbst, klagt gegen ihren Ehemann, den Schauspieler Ferdinand Gronwaldt, früher in Breslau, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung und Ehe⸗ bruchs, mit dem Antrage auf Trennung der Ehe und Erklärung des Beklagten für den allein schul⸗ digen Theil, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die Erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Breslau, Ritterplatz Nr. 15, auf den 28. Dezember 1883, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Breslan, den 28. August 1883.
8 Seipelt, 1 8 . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[37991] Oeffentliche Zustellung.
Die Handlungsfirma Franz Gerhard Rottels zu Neuß, vertreten durch den Rechtsanwalt von Eicken zu Dortmund, klagt gegen die Handlungsfirma Reimer & Wienand und deren Inhaber, die Kauf⸗ leute Otto Reimer und Rudolf Wienand, früher in Elberfeld, jetzt obne Wohnsitz im Deutschen Reich und unbekannten Aufenthaltsorts aus dem im Juli 1883 geschlossenen Waarenkaufgeschäfte mit dem An⸗ trage auf kostenpflichtige Verurtheilung der Beklag⸗ ten zur Zahlung von 1652 ℳ 45 ₰ nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 1883 und ladet die Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Kammer für Handelssachen des König⸗ lichen Landgerichts zu Dortmund auf
den 8. November 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
chulte,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [37835] Oeffentliche Zustellung.
Der Generalagent Friedrich Schönbeck in Leipzig. vertreten durch den Rechtsanwalt Richard Berger daselbst, klagt gegen den Handlungsreisenden Her⸗ mann Herz, früher in Forst i. d. Lausitz, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, aus dem Primawechsel vom 5. November 1882 über 90 ℳ, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Bezahlung von 60 ℳ 20 ₰ Wechselrestforderung nebst 6 % Ver⸗ zugszinsen seit dem 16. Februar 1883, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Leipzig, Petersteinweg Nr. 56, Zimmer 140, auf
den 23. Oktober 1883, Bormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Leipzig, am 29. August 1883. Kämmerer,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[38005] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Louis Bruchhorst zu Aken klagt gegen den Schneidermeister Hurrei von hier, jetzt in unbekannter Abwesenheit, wegen einer Waarenforde⸗ rung mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 246,71 ℳ nebst 6 % Zinsen seit dem 25. Mai 1880 zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur
1. b
Meyer
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das
Königliche Amtsgericht zu Aken auf
den 6. November 1883, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird
dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 68 Aken, den 30. Juli 1883. 8—
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
187959] Oeffentliche Zustellung.
Der Schreinermeister Georg Fey in Memmingen, vertreten durch den Rechtsanwalt Rumbucher dahier, hat gegen den Schreiner Johann Mayer von Hürben, zuletzt in Beningen wohnhaft, nun unbe⸗ kannten Aufenthalts, Klage im Urkundenprozeß wegen einer Anwesenskaufschillingsrestforderung mit der Bitte erhoben, das K. Landgericht Memmingen wolle erkennen:
Beklagter Johann Mayer sei schuldig, an den Kläger Georg Fey 2158 ℳ 57 ₰ restigen Kauf⸗ schilling sammt 4 % Zinsen aus 2958 ℳ 57 ₰ vom 30. August 1881 bis 12. September 1881, ferner aus 2158 ℳ 57 ₰ vom darauffolgenden Tage bis 1. Januar 1882 und 5 % Verzugszinsen aus 2581 ℳ 57 ₰ vom 2. Januar 1882 an zu zahlen und habe die Kosten des Haupt⸗ und Arrest⸗ verfahrens zu iragen, endlich wolle das Urtheil für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Zugleich ladet Kläger den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung der Sache vor die Civilkammer des K. Landgerichts Memmingen auf
Mittwoch, den 28. November 1883, Vormittags 8 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Dieser Auszug der Klage wird hiermit zum Zwecke der öffentlichen Zustellung bekannt gegeben.
Memmingen, am 24. August 1883.
Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts Memmingen. Der Kgl. Ober⸗Sekretär Hintermay
[37956] SOeffentliche Zustellung.
Der Konditor Paul Christian Kirchner und dessen Ehefrau Catharina Etter, beisammen zu Metz wohn⸗ haft, vertreten durch Rechtsanwalt Fleischmann in Metz, klagt gegen den Konditor Carl Collin und dessen Ehefrau Leontine Toquenne, früher in Metz, jetzt ohne bekannten Wohnort, wegen Miethsforde⸗ rung und Auflösung eines Miethsvertrags, mit dem Antrage: Kaiserliches Landgericht wolle die Beklagten verurtheilen, an Kläger unter solidarischer Haftung 1) rückständigen Miethszins von 220 ℳ, 2) vorge⸗ legte Steuern 41,81 ℳ, 3) Entschädigung für Mieths⸗ auflösung 100 ℳ, 4) die bis heute verfallenen Raten des Mobiliarkaufpreises mit 400 ℳ, zusammen 761,81 ℳ mit 5 % Zinsen vom Tage der Klage und die Prozeßkosten zu bezahlen, und laden die Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die II. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Metz auf den 30. November 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Metz, den 30. August 1883.
Der Landgerichts⸗Sekretär: Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
[37958] Oeffentliche Zustellung.
Die Regina Isaac, ohne Stand und deren Ehe⸗ mann Marcus Levy, Handelsmann, Beide früher in Gernweiler und jetzt in Neunkirchen wohnend, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Leibl, klagt gegen den Abraham Isaac, Handelsmann, früher zu Tholey wohnend, dermalen ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, Beklagten, wegen Forderung,
mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung der Summe von 1262 ℳ 50 ₰ nebst Zinsen der Summe von 450 ℳ zu 5 % vom 29. Sep⸗ tember 1882 und der Summe von 67 ℳ 50 ₰ ebenfalls zu 5 %, sowie jener der Summe von 745 ℳ zu 6 % vom Tage der Behändigung der Klageschrift an zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken auf den 3. Dezember 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Saarbrücken, 28. August 1883.
Koster, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[37872] Oeffentliche Ladung.
In der Ehescheidungssache des zum Armenrechte zugelassenen Tagelöhners Heinrich Brühmann in Elberfeld, Kläger, vertreten durch den Rechtsanwalt Weber, gegen dessen Ehefrau Wilhelmine, geborne Fleus, früher zu Elberfeld, zur Zeit ohne bekannten Wohn⸗ ort, Beklagte,
ist zur Vernehmung der in dem Beweibsbeschlusse des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 23. April 1883 benannten Zeugen und zur weiteren Verhandlung Termin bestimmt auf den 27. November 1883, Vormittags 9 Uhr, vor der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld und ladet der Kläger die Beklagte in diesen Termin mit der Aufforderung, einen bei dem ge⸗ dachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
8 Schuster,
Gerichtsschreiber des Köͤniglichen Landgerichts.
8n48 Aufgebot.
Auf Antrag des Polizeidieners Hans Thomsen in Garding und dessen Ehefrau Maria Rosina, geb. daselbst wird der am 3. August 1813 zu
— “ — 8 *
1I1““
Rüllschau bei Flensburg geborene und seit 1835 ver⸗ schollene Georg Christian Meyer, ehelicher Sohn des weil. Käthners Hinrich Hieronymus Meyer zu Rüllschau und dessen Ehefrau Clara, geb. Jessen, daselbst, ev. dessen unbekannte Erben hierdurch auf⸗ gefordert, sich bezw. ihre Ansprüche an das hier unter vormundschaftlicher Verwaltung befindliche Vermögen von ca. 950 ℳ in dem auf
Sonnabend, den 5. Januar 1884,
Vormittags 10 Uhr, im unterzeichneten Amtsgericht, Zimmer Nr. 4, an⸗ beraumten Termine anzumelden, widrigenfalls der genannte Georg Christian Meyer für todt erklärt und sein hier befindliches Vermögen seinen hier be⸗ kannten und gehörig legitimirten Erben ausgeant⸗ wortet werden wird. 1. Fleusburg, den 18. August 1883. Rüeaer reeünt⸗ VI. Runde.
—
[37985]
K. W. Amtsgericht Tuttlingen.
Aufgebot. 8 Die Firma Nördlinge u. Kauffmann in Stuttgart, vertreten durch Rechtsanwalt Georgii II. in Stutt⸗ gart, hat das Aufgebot eines von ihr am 19. Januar 1883 auf Bernhard Münk, Schuhfabrikanten hier, gezogenen, am 15. Juni 1883 fällig gewesenen Wechsels über 349 ℳ beantragt. Der Inhaber desselben wird aufgefordert, spätestens in dem auf 15. März 1884, Vormittags 9 Uhr, vor dem Amtsgerichte hier, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. 1 Den 30. August 1883. Ger.⸗Schr. Klingenste
.“ Aufgebot.
Das Fräulein Anna Rückert, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Haenisch hier, hat das Aufgebot der angeblich entwendeten, nachstehend verzeichneten 4 ½ prozentigen Berliner Pfandbriefe:
Litt. A. Nr. 27812 über 300 Mark, ausgefertigt
am 1. Januar 1876, eingetragen Blatt 696 Nr. 12 des Pfandbriefbuchs, Litt. A. Nr. 27813 über 300 Mark, ausgefertigt am 1. Januar 1876, eingetragen Blatt 696 Nr. 13 des Pfandbriefbuchs, Litt. A. Nr. 29177 über 300 Mark, ausgefertigt am 1. Januar 1876, eingetragen Blatt 730 Nr. 17 des Pfandbriefbuchs, Litt. A. Nr. 31929 über 300 Mark, ausgefertigt am 1. Januar 1877, eingetragen Blatt 799 Nr. 9 des Pfandbriefbuchs, und Litt. C. Nr. 2664 über 3000 Mark, ausgefertigt am 1. Januar 1876, eingetragen Blatt 67 Nr. 24 des Pfandbriefbuchs, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 4. Januar 1884, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58, im Saal 21, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird.
Berlin, den 24. Januar 1883.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 48.
in. 8
[37990] Verkaufs⸗Anzeige nebst Edictalladung.
In Sachen des Magistrats der Stadt Goslar, in Vertretung der städtischen Sparkasse daselbst, so⸗ wie des Kaufmanns H. Fricke daselbst, Gläubiger,
gegen den Böttchermeister Wilhelm Schlüter zu Goslar, Schuldner,
soll das dem Letzteren gehörige, an der Wohlden⸗ bergerstraße dahier sub Nr. 26 belegene, im Hypo⸗ thekenbuche vom Jacobistadtviertel Seite 232 und 233 registrirte Wohnwesen, bestehend:
a. aus einem zweistöckigen, 3 Stuben, 5 Kammern, 2 Küchen, Keller und Bodenraum enthaltenden, in der Küche des Erdgeschosses mit Wasserlei⸗ tung versehenen Wohnhause,
einem unmittelbar damit verbundenen, zwei⸗
stöckigen, im Erdgeschosse die Böttcherwerkstätte, im ersten Stock eine Stube, eine Kammer und eine Küche enthaltenden Anbau,
c. einem Hofraum mit Schweinestall und einem etwa 4 Qu.⸗Ruthen haltenden Lagerplatze,
zwangsweise in dem dazu auf Donnerstag, den 25. Oktoder d. J., Mittags 12 Uhr, 8 üneer anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufge⸗ fordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe. .
Goslar, den 22. August 1883.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung I. Buchholz.
W“ 88 13799532 Bekanntmachung.
Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 22. August 1883 ist die auf dem Hausgrundstück Nr. 320 Löwenberg, Abtheilung III. Nr. 1 für den Gerichtsschöppen Johann Friedrich Hoffmann, aus der Hypothek vom 12. Juni 1750 eingetragene Post von 52 Thalern für kraftlos und löschungsfähig er⸗ klärt worden.
Löwenberg i. Schl., den 23. August 1883.
Königliches Amtsgericht.
[37994] Bekanntmachung. Die Ehefrau Karoline Eitel, geborene Heckmann, zu Zabern, vertreten durch Rechtsanwalt Lurz, klagt gegen ihren Ehemann, den Zimmerman Christoph Citel zu Zabern, mit dem Antrage auf Güter⸗ trennung. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits ist die Sitzung der Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Zabern vom 29. Oktober 1883, Vormittags 10 Uhr, bestimmt. EEEE6ö“ Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
1881711 Pferde⸗Auktion.
Die öffentliche Versteigerung der ausrangirten e der Berliner Garnison findet wie folgt att:
1) beim 2. Garde⸗Ulanen⸗Regiment am 10. Sep⸗ tember, Vorm. 9 Uhr, Kaserne in Moabit, beim 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiment am 10. September, Vorm. 10 Uhr, ebendaselbst, beim 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiment am 10. Sep⸗ tember, Vorm. 10 Uhr, Kaserne Belle⸗Alliance⸗ straße 6, beim Garde⸗Kürassier⸗Regiment am 11. Sep⸗ tember, Vorm. 8 Uhr, Kaserne Alexandrinen⸗ straße 128, beim 2. Garde⸗Dragoner⸗Regiment am 11. Sep⸗ tember, Vorm. 10 Uhr, Kaserne Pionierstr. 12, beim 2. Garde⸗Ulanen⸗Regiment am 14. Sep⸗ tember, Vorm. 9 Uhr, Kaserne in Moabit, beim Garde⸗Kürassier⸗Regiment am 15. Sep⸗ tember, Vorm. 8 Uhr, Kaserne Alexandrinen⸗ straße 128, beim 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiment am 15. Sep⸗ kemher, Vorm. 10 Uhr, Kaserne Belle⸗Alliance⸗
raße 6,
beim 2. Garde⸗Dragoner⸗Regiment am 15. Sep⸗
tember, Vorm. 10 Uhr, Kaserne Pionierstr. 12,
beim 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiment am
1. Vorm. 10 Uhr, Kaserne Krupp⸗ raße,
beim 2. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiment am 19. September, Vorm. 10 Uhr, Kaserne am
Kupfergraben,
beim Brandenb. Train⸗Bataillon Nr. 3 am
24. September, Vorm. 9 Uhr, Kaserne Walde⸗
marstraße 63,
beim Garde⸗Train⸗Bataillon am 24. Oktober,
Vorm. 11 Uhr,
bei demselben am 25. Oktober, Vorm. 8 Uhr,
Skalitzerstraße 55,
15) Brandenb. Train⸗Bataillon Nr. 3 am 26. Ok⸗ tober, Vorm. 9 Uhr, Kaserne Waldemar⸗ straße 63.
Das Kommando des Garde⸗Kürassier⸗Regiments.
Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 1m
Wochen⸗Uebersicht
der Reichs⸗Bank 8 vom 31. August 1883. 11 Activa. Metallbestand (der Bestand an coursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder aus⸗ ländischen Münzen, das Pfund 5 zu 1392 Mark berechnet). estand an Reichskassenscheinen. „ an Noten anderer Banken an Wechseln. 8 an Lombardforderungen. an Eesten.. an sonstigen Activen. Passiva. Das Grundkapital Der Reservefonds. 10) Der Betrag der w Totenö . . 8 lich Fäuc . 8 . 1 ie sonstigen täglich fälligen Ver⸗ Disescntige 11“ 12) Die sonstigen Passiva.. Berlin, den 3. September 1883. Reichsbank⸗Direktorium. von Dechend. von Rotth. Herrmann. von Koenen.
[38170]
600,691,000 26,036,000 17,150,000
349,997,000 39,737,000
9,778,000 23,369,000
120,000,000
mlaufenden 724,769,000
194,142,000 481,000
Commerz-Bank in Hübeck.
Status am 31. Angust 1883. [38145] Activa. Metallbestand. ℳ 336 135. Reichskassenscheine. 5,145. Noten anderer Banken. 167,600. Sonstige Kassenbestände. 3,112. Wechselbestand 5,353,493. Lombardforderungen. 1,119,026. Efeeten5 335,069. Effecten des Reservefonds 70,700. Täglich fällige Guthaben. 594,049. 505,440.
Sonstige Activa .. . Grundcapituulal ℳ 2,400,000. —
1
Lu o-wn g 9 B p
Passiva. Reservefons.. 70,939. Banknoten im Umlauf. .. 798,300. Sonstige täglich fällige Verbind-
liecheto, .6685 1,212,075. An eine Kündigungsfrist gebun-
dene Verbindlichkeiten. 8 3,781,355. 55 Senstige Passiva. 45,193. 81 Weiter begebene im Inlande
zahlbare Wechsel . ℳ 53,554. 30 Redacteur: J. V.: Siemenroth.
Berlinz: — Peerlag der Erpedition (Keffel.) Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage) — “ “
7
19,256,000
eine polizeiliche Verfügung im
06.
Berlin, Montag den 3. September
eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1883.
Königrdeich Preußen. . 8, — Gesetz
Vom 30. Juli 1883. (Schluß.)
Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
§. 127. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts⸗ und
Kreispolizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar:
a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs⸗ Präsidenten; 1“
b. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Land⸗ kreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, oder des Landraths an den Regierungs⸗Präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Ober⸗Präsidenten;
c. gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Ober⸗Präsidenten.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungs⸗Präsidenten beziehungsweise des Ober⸗Präsidenten findet die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte statt.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
1) daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbe⸗ sondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zustän⸗ 88; erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verletze;
2)'daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden. 3
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen poli⸗ zeilichen Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Sammlung Seite 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war. 1b
Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privat⸗ rechtlichen Verhältnisse. 8
§. 128. An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des §. 127 findet die Klage statt und zwar: “
a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse;
b. gegen die Verfügungen des Landraths oder der Orts⸗ polizeibehörden eines Stadtkreises oder einer zu einem Land⸗ kreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern bei⸗ dem Bezirksausschusse. 18 3
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen ge⸗ stützt werden, wie die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte (§. 127 Absatz 3 und 4). 1
§. 129. Die Beschwerde im Falle des §. 127 Absatz 1 und die Klage im Falle des §. 128 sind bei derjenigen Be⸗ hörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet sind. Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage an⸗ ebracht ist, hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in Kennt⸗ niß zu setzen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur An⸗ bringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen Bescheid beträgt zwei Wochen.
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet oder enthält die⸗
elbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Ver⸗ waltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei leichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Be⸗ chwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im Absatz 1. ezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die zur Entscheidung auf die Klage berufene Behörde statt.
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung oder Entschei⸗
ung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt.
Die Beschwerde oder Klage ist in solchen Fällen von der an⸗
S Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige ehörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist.
§. 130. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs⸗ Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten und gegen den vom Ober⸗Präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 127 Absatz 3 und 4 statt. 8 Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs⸗Prä⸗ sidenten in Sigmaringen findet innerhalb zwei Wochen un⸗
1“
mittelbar die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte statt.
Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige sind, die Klage nicht zu. 1
11. * §. 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Sammlung Seite 192) findet auch Anwendung, wenn Verwaltungsstreitverfahren durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist.
““ Fünfter Titel. Zwangsbefugnisse. 8
§. 132. Der Regierungs⸗Präsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde und der Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher (Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung der
obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen Be⸗
ugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung fol⸗
gender Zwangsmittel durchzusetzen:
1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu erzwin⸗ gende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten einzuziehen.
2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden, — oder steht es fest, daß der Ver⸗ pflichtete nicht im Stande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die Behörden berech⸗ tigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar:
a. die Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark; b
b. die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeinde⸗ vorsteher (Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sechszig Mark;
c. die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeinde⸗ vorsteher (⸗Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhundert und fünfzig Mark;
d. der Regierungs⸗Präsident bis zur Höhe von Drei⸗ hundert Mark.
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §§. 28, 29 des Straf⸗ esetzbuchs für das Deutsche Reich die Dauer der Haft festzu⸗ der Geldstrafe treten soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist in den Fällen zu a. = Ein Tag,
u.“ o11 Eine Woche,
etzen, welche für den Fall des Unvermögens an die ,vne
2. 2. 22 2
“ „ „ d. = Vier Wochen. Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), sowie der Fest⸗ setzung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schristliche An⸗ drohung vorhergehen; in dieser ist, sofern eine Handlung er⸗ zwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird.
3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist.
§. 133. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnun⸗ gen, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde⸗ oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind.
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangs⸗ mittels findet in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt. 1 8
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach §. 132 Nr. 2 festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das ein⸗ gelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der zur Ein⸗ legung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.
§. 134. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, Gesetz⸗Sammlung S. 197).
Die Vorschriften der §§. 127, 128 finden in den Fällen des §. 2 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (Gesetz⸗Sammlung Seite 128) keine Anwendung.
§. 135. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels Seitens der Kommissarien für die bischöfliche Vermögens⸗ verwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetz⸗Sammlung Seite 87) findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten und gegen den von dem Ober⸗Präsi⸗ denten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 127 Absatz 3 und 4 statt.
Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangs⸗ mittels findet nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt
Sechster Titel.
Polizeiverordnungsrecht.
§. 136. Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vorschriften (Verordnungen, Anord⸗ nungen, Reglements ꝛc.) durch die Centralbehörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derselben zu erlassen und gegen die Nicht⸗ befolgung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum B Einhundert Mark anzudrohen.
Die gleiche Befugniß steht zu: 1“ 8
1) dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahn⸗Polizei⸗ reglements; 1
2) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom⸗, Schiffahrts⸗ und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erstrecken sollen.
Zum Erlasse der im §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt. 3 1u1u
§. 137. Der Ober⸗Präsident ist befugt, gemäß 8§. 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite 265) beziehungs⸗ weise der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. Sep⸗ tember 1867 (Gesetz⸗Sammlung Seite 1529) und des lauen⸗ burgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 (Offizielles Wochen⸗ blatt Seite 13) für mehrere Kreise, sofern dieselben ver⸗ schiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nicht⸗ befolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Sechszig Mark anzudrohen. G .
Die gleiche Befugniß steht dem Regierungs⸗Präsidenten für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen Regie⸗ rungsbezirks zu.
2Dis Befügniß der Regierung zum Erlasse von Polizei⸗ orschristen ird aufgehoben.
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c. Zwei Wochen, “
§. 138. Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegen⸗ stände der Strom⸗, Schiffahrts⸗ und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 136 Absatz 2 Nr. 2, ausschließlich dem Regierungs⸗Präsidenten und, wenn die Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die ganze Provinz erstrecken sollen, dem Ober⸗Präsi⸗ denten, soweit aber mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Letzteren zu. Die Befugniß des Regierungs⸗Präsidenten er⸗ streckt sich auch auf den Erlaß solcher Polizeivorschriften für einzelne Kreise oder Theile derselben.
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis zu Sechszig Mark angedroht werden.
Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend die Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen Preußen und Pommern (Gesetz⸗Sammlung Seite 216), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regierungs⸗Präsident tritt.
§. 139. Die gemäß §§. 137, 138 von dem Ober⸗Präsi⸗ denten zu erlassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zu⸗ stimmung des Provinzialrathes, die von dem Regierungs⸗ Präsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften der Zustimmung des Bezirksausschusses. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Ober-Präsident sowie der Regierungs⸗Präsident befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Provinzialrathes beziehungsweise des Bezirksausschusses zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat der Ober⸗Präsident beziehungsweise der Regierungs⸗Präsident die Vorschrift außer Kraft zu setzen.
§. 140. Polizeivorschriften der in den §§. 136, 137 und 138 bezeichneten Art sind unter der Bezeichnung „Polizei⸗ verordnung“ und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 136 beziehungsweise der §§. 137 oder 138, sowie in den Fällen des §. 137 auf die in demselben angezogenen ge⸗ setzlichen Bestimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in welchen dieselben Geltung er⸗ langen sollen.
§. 141. Ist in einer gemäß §. 140 verkündeten Polizei⸗ verordnung der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang ihrer Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die verkündete Polizeiverordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dem Ab⸗ laufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Amtsblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet, aus⸗ gegeben worden ist.
§. 142. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 beziehungs⸗ weise der Verordnung vom 20. September 1867 und des lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Ortspolizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nicht⸗ befolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen. 8
§. 143. Ortspolizeiliche Vorschriften (§§. 5 ff. des Ge⸗ setzes vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zustim⸗ mung des Gemeindevorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirksausschusses ergänzt werden.
In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Orts⸗ polizeibehörde befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Behörde die Vorschrift außer Kraft zu setzen. “ 1
§. 144. In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen. Im Uebrigen steht die Ertheilung der Geneh⸗ migung zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von Dreißig Mark gemäß §. 5 der im §. 137 angezogenen Gesetze dem Regierungs⸗ Präsidenten zu. 1 b
Ingleichen hat der Regierungs⸗Präsident über die Art der Verkündigung orts⸗ und kreispolizeilicher Vorschriften, sowie über die Form, von deren Beobachtüng die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmen. ““
§. 145. Die Befugniß, orts⸗ oder kreispolizeiliche Vor⸗ schriften außer Kraft zu setzen, steht dem Regierungs⸗Präsiden⸗ ten zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses ausgeübt werden.
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts⸗, kreis⸗, bezirks⸗ oder provinzial⸗) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, außer Kraft zu setzen (§. 16 des Gesetzes vom 11. März 1850, §. 14 der Verordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des lauenburgischen Ge⸗ setzes vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese Befugniß hinsichtlich der Strom⸗, Schiff⸗
fahrts⸗ und Hafenpolizeivorschristen (§. 138) auf den Minister
für Handel und Gewerbe übergeht. Siebenter Titel. UHebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. §. 146. Die Stellvertretung des Regierungs⸗Präsidenten bei der Regierung kann den gegenwärtig mit derselben be⸗ trauten Ober⸗Regierungs⸗Räthen für die Dauer ihres Amtes belassen werden. 1 §. 147. Beamte, welche bei der auf Grund des gegen⸗ wärtigen Gesetzes eintretenden Umbildung der Verwaltungs⸗ behörden nicht verwendet werden, bleiben während eines Zeit⸗ raumes von fünf Jahren zur Verfügung der zuständigen Mi⸗ nister und werden auf einem besonderen Etat geführt.