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ͤllage Deutschen Reichs⸗An
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E für den — 2. Oeffentlicher Anzeiger .
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:
Inzeiger.
——& Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen gröseren
zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗ 1u*“ Berlin, Dienstag, den 4. September
u. dergl.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 1 Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Literarische Anzeigen. Theater-Anzeigen. Familien-Nachrichten.
In der Börsen-
Annoncen⸗Bureaux.
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beilage. xR
ladungen u. dergl.
[38198] Oeffentliche Zustellung. Die verehel. Kaufmann Henriette Possinke, geb. Weber, zu Räcknitz bei Dresden, vertreten durch den Rechtsa walt Mittrup zu Görlitz, klagt gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Julius Louis Possinke, früher zu Görlitz, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wegen Ehetrennung mit dem Antrage, die Ehe zwischen den Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Görlitz auf den 18. Dezember 1883, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Görlitz, den 31. August 1883. Weinhold, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
38202 Oeffentliche Zustellung.
Badhorn, Anna, ledige großjährige Taglöhnerin von Unterwildenau und Bäumler, Bartl, Schuh⸗ on dort, als verpflichteter Vormund der
Maria Badhorn von Unterwildenau, außerehelichen Kindes der Vorgenannten, erhbeben Klage gegen den großjährigen Taglöhner Georg Trautner von Muggl⸗ bof, nun unbekannten Aufenthaltes, auf Anerkennung er Vaterschaft zu dem am 5. März l. Js. zu Unterwildenau von Anna Badhorn außerehelich ge⸗ ornen Kinde „Maria“ auf Zablung von Alimenten und einer Kindbettkostenentschädigung und laden den Trautner zur mündlichen Verhandlung die Sitzung des Kgl. Amtsgerichts
gten 2 er be in Weiden vom Freitag, den 26. Oktober 188 Vormittags 9 Uhr,
Die zum Armenrechte zugelassene Klägerin wird
den Antrag stellen, zu erkennen:
1) Beklagter Georg Trautner s von Anna Badhorn am 5. Mä Kindes uu8“ erachten, derselbe sei schuldig: 1“
a. einen jährlichen Alimentationsbeitrag von 24 ℳ bis zum vollendeten 13. Lebens⸗ jahre des Kindes, „die Hälfte des seinerzeitigen Schulgeldes, .die Hälfte der Kur⸗ und Leichenkosten, wenn das Kind innerhalb der Alimen⸗ tationsperiode erkranken oder sterben sollte, Heine Tauf⸗ und Kindbettkostenentschädi⸗ 1 gung von 10 ℳ zu bezahlen, e. die Kosten des Streites zu tragen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Klagsauszug hiermit bekannt gemacht.
Weiden, am 30. August 1883. Gerichtsschreiberei des Kgl. bayer. Amtsgerichts
ei als Pater des rz l. Js. gebornen
Der Kgl Reiff . reter
2895 1 188200]2 Oeffentliche Zustellung.
Nr. 10 059. Der Holzhändler Hermann Bloz⸗ heimer von Breisach, vertreten durch Kommissionär Philipp Mock von da, klagt gegen den an unbe⸗ kannten Orten abwesenden Landwirth Michael Meyer von Achkarren aus Erbschaft seines Vaters Elias Blozheimer aus Waarenkauf und für Rebstecken mit dem Antrage auf Verurtheilung desselben zur Zahlung von a. 32 ℳ 55 ₰ nebst 5 % Zins vom 21. Oktober 1882 an und b. 11 ℳ 50 ₰ nebst 5 % Zins vom Zustellungstag an und ladet den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgericht Breisach auf den 26. Oktober 1883, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Breisach, den 1. September 1883.
Der Gerichtsschreiber des Großh. Amtsgerichts: Weiser. [38199] Oeffentliche Zustellung.
Die Wittwe des Ackermanns Johannes Amrhein, Anna Catharina, geb. Trümner, von Wolferode, klagt gegen 1) den Ackermann Wilhelm Amrhein von Wolferode, jetzt unbekannt wo? abwesend, 2) dessen Ehefrau, Elisabeth, geb. Sohl, zu Wolferode, wegen Lieferung von: 2 ½ Mött Korn, 1 Mött Hafer, 1 Mött Gerste, 2 Mesten Erbsen, 3 Mesten Waizen, 6 Mött Kartoffeln, 7 Liter Saamenöl, 7 Pfund Butter, 39 Stück Eier, 1 Paar Werktagsschuhe, 1 Paar Sonntagsschuhe, 1 ½ Pfund Wolle, 1 Steige 10 r Leinentuch, 15 Pfd. Speck, 30 Pfd. Schweine⸗ fleisch, 1 Korb voll Kohlrabi, 1 Korb gelber Möhren, 1 Korb voll Obst, 1 Klafter Buchenscheitholz und Herstellung ihrer Auszugsstube, mit dem Antrage auf Verurtheilung der Beklagten zur Lieferung obiger Auszugsleistungen und Herstellung der Auszugsstube, und ladet den Beklagten 1 zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Rauschenberg auf den 14. November 1883, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Rauschenberg, den 24. August 1883.
Finkelde, 8
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [38201] Oeffentliche Zustellung.
¶½ 36 I 77 88 2 AF† 2 5
Der Tischlermeister Carl Borowski zu Neuendorf, vertreten durch den Rechtsanwalt Obuch hier, klagt gegen den Ziegeleibesitzersohn Erich Richter, früher zu Neuendorf, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen 300 ℳ Darlehn aus dem Schuldschein de dato Neuendorf, den 2. Mai 1877 über 630 ℳ, welches August Borowski in Danzig am 1. Januar 1878
dem Tage der Klagezustellung und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Lauenburg in Pommern auf den 22. November 1883, Vormittags 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Lauenburg i. e. den 30. August 1883.
Barts, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.”
[38252] Oeffentliche Zustellung.
Die verehelichte Poser, Anna Marie Clara, ge⸗ horene Bauer, zu Weißenfels, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Kähne zu Halle a. S., klag gegen ihren Ehemann, den früheren Geschäftsreisen⸗ den Theodor Poser, zuletzt in Merseburg wohnhaft, zur Zeit in unbekannter Abwesenheit, wegen bös⸗ licher Verlassung mit dem Antrage auf Ehetrennung und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreites vor die vierte Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halle a. S. auf den 19. Dezember 1883, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Halle a. S., den 31. August 1883.
Preuß.
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [38188]
Die nachgenannten Personen:
1) Georg Will, led. von Buckendorf, 2. Juli 1828,
2) Josef Betz, ledig von da, geb. den 21. Juli 1816, und
3) Margareta Fehn, ledig von Hain, geb. den 3. Dezember 1842,
für welche Seitens des unterfertigten Gerichtes
seither Vermögen verwaltet wurde, sind vor länger
als dreißig beziehungsmweise fünfzehn Jahren aus
ihrer Heimath nach Nordamerika gezogen, haben seit
ihrem Weggange keine Nachricht mehr von sich
gegeben und sollen dieselben nach Antrag der gesetzlich
berufenen Erben und ihrer bisherigen Pfleger für
todt erklärt werden.
Es ergeht daher Aufgebot:
I. a. an den ledigen Georg Will von Buckendorf,
an den ledigen Josef Betz von da, und Zan die ledige Margareta Fehn von Hain,
sich binnen 9 Monaten und spätestens im Auf⸗
gebotstermine vom 10. Mai 1884 schriftlich oder
persönlich bei dem unterfertigten Kgl. Amtsgerichte
zu melden, widrigenfalls sie für todt erklärt werden,
II. an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotstermine wahrzunehmen,
III. an alle Diejenigen, welche über d der Verschollenen Kunde geben können thbeilung hierüber anher zu übermachen. Weismain, den 27. August 1883.
Königliches Amtsgericht. Der Ksl. Amtsrichter: (L. S.) Heßler. 1b Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerich Der Kgl. Sekretär: Fink
188205]=) Bekanntmachung. Durch das am 12. Juli 1883 verkündete, auf Antrag des Buchhändlers Simon Kapp, Theilhaber der Firma „David Kapp“, in Mainz wohnhaft, er⸗ lassene Ausschlußurtheil des Gr. Hess. Amtsgerichts Mainz ist die früher 5 %ige, später zu 4 ½ % kon⸗ vertirte Prioritätsobligation der Hessischen Ludwigs⸗ Eisenbahn⸗Gesellschaft Nr. 34 2435 im Nominal⸗ betrage von 600 ℳ für kraftlos erklärt und sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf⸗ erlegt worden. Mainz, den 25. Juli 1883. Großherzogliches Amtsgericht. gez. Mann. . Zur Beglaubigung: Rothenberger, Hülfs⸗Gerichtsschreiber.
geb. den
as Leben „ Mit⸗
[38251]
Auf Antrag des Kaufmanns Benny Mielziner II. hierselbst, als Verwalter im Konkursverfahren über den Nachlaß des am 29. Mai 1883 hier verstorbenen Materialwaarenhändlers Heinrich Ludwig Brandes, ist Termin zur Zwangsversteigerung des zu der Kon⸗ kursmasse gezogenen, auf der Reichenstraße Nr. 1294 hierselbst belegenen Hauses und Hofes sammt Zu⸗
behör auf den 6. Dezember 1883,
Vormittags 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Zimmer Nr. 37 — hierselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger ie Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Braunschweig, den 22. August 1883.
Herzogliches Amtsgericht. VIII.
v. Praun.
[38193] 1 In der Zwangsvollstreckungssache der Herzoglichen Leihhaus⸗Administration zu Wolfenbüttel, Klägerin, wider den Klempner Carl Bahsel junr. aus Hessen, zur Zeit in der Strafanstalt zu Lichtenburg, Be⸗ klagten, wegen Hypothekforderung, werden die Gläu⸗ biger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Neben⸗ forderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden. Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 24. September 1883, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor⸗ geladen werden. Schöppenstedt, den 30. August 1883. Herzogliches Amtsgericht.
lung von 300 ℳ nebst 5 % Zögerungszinsen seit
[38207] Bekanntmachung. Das kgl. Amtsgericht Wasserburg hat mit Aus⸗ schlußurtheil vom 9. August 1883 den Schuldschein der Sparkassa Wasserburg, vom 15. Dezember 1871 Nr. 16 316, lautend auf Maria Baverl,. Spital⸗ pfründnerin in Wasserburg, als Einlegerin, über 100 Fl. für kraftlos erklärt.
Koller, k. Gerichts⸗Sekretär.
[28256 Im Namen des Königs! Auf den Antrag des Einwohners Friedrich Hinz zu Jankowitz erkennt das Königliche Amtsgericht zu Rosenberg Westpr. durch den Königlichen Amts⸗ richter Rölle für Recht: die Hypothekenurkunde über die für denselben Blatt 38 des Grundbuchs von Bischdorf Abtbhei⸗ lung III. Nr. 7 eingetragene Post von 75 Thlr. und Zinsen, 1 Thlr. 10 Sgr. Erekutionskosten, 1 Thlr. 15 Sgr. Requisitionskosten um Eintragung und 1 Thlr. 15 Sgr. Eintragungskosten, welches aus der beglaubigten Abschrift des Erkenntnisses vom 19. November 1869, dem Hvypothekenauszuge vom 4. April 1870 und dem Eintragungsvermerk von demselben Tage besteht, wird für kraftlos erklärt. Rosenberg Westpr., den 29. August 1883.
Rölle.
[38255] Im Namen des Königs!
Auf den Antrag des Schuhmachermeisters Fried⸗ rich Kutschkau zu Rosenberg Westpr. erkennt das Königliche Amtsgericht zu Rosenberg Westpr. durch den Amtsrichter Rölle
für Recht:
Die Hypothekenurkunde über die Blatt 122 ½ des Grundbuchs von Rosenberg Westpr. Abtheilung III. Nr. 7 für Anna Charlotte Louise Kutschkau ein⸗ getragene, mit 5 % verzinsliche Post von 41 Thlr. 12 Sgr., bestehend aus dem Hyvpothekenschein vom 5. Februar 1844 und der Ausfertigung des Julianna Kutschkau'schen Erbrezesses vom 20. Dezember 1843 wird für kraftlos erklärt.
Nosenberg Westpr., den 29. August 1883.
Königliches Amtsgericht. I. Rölle. [38203] Im Namen des Königds!
Auf den Antrag des Professors Dr. Schwane in Münster, als Eigenthümer der im Grundbuche von Dorsten Band 9 Blatt 3 eingetragenen Realitäten, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Dorsten
für Recht:
Daß alle unbekannten Prätendenten mit ihren An⸗ sprüchen an die Band 9 Blatt 3 des Grundbuchs von Dorsten Rubr. III. Nr. 8 für den Schiffbauer Anton Schwane zu Dorsten aus der Schuldverschrei⸗ bung vom 4. Mai 1832 eingetragene Darlehnsfor⸗ derung von 76 Thlr. 27 Sgr. 8 Pf. sowie die Rubr. III. Nr. 9 für Jos. Clem. Duesberg in Dorsten aus der Schuldverschreibung vom 26. August 1833 eingetragene Darlehnsforderung von 76 Thlr. 27 Sgr. 8 Pf. auszuschließen, auch die genannten Urkunden für kraftlos zu erklären und die Kosten des Verfahrens dem Antragstell f Dorsten, den 14. Juli 1883.
Königliches Amtsgericht.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. [38136] 8 Holzverkauf. „Aus der Königlichen Oberförsterei Chorin sollen die im Termine am 30. v. Mts. unverkauft ge⸗ bliebenen Loose in dem am Sonnabend, den 15. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, im hiesigen Gastlokale anstehenden Termine wiederum zum Aus⸗ gebot gelangen Diese Loose enthalten: 255 rm Eichen⸗Kloben II. Kl., 162 rm Buchen⸗Kloben I. Kl., 88 rm do. II. Kl., 49 rm do. Spaltknüppel, 53 rm Birken⸗Kloben, 196 rm Kiefern⸗Kloben, 146 rm do. Sraltknüppel im Schutzbezirk Britz; 41 rm Buchen⸗ Kloben 1. Kl., 60 rm Kiefern⸗Kloben, 24 rm do. Spaltknüppel im Schutzbezirk Nettelgraben; 82 rm Buchen⸗Kloben II. Kl., 138 rm Birken Kloben, 348 rm Kiefern⸗Kloben im Schutzbezirk Liepe; 48 rm Kiefern⸗Spaltknüppel im Schutzbezirk Kah⸗ lenberg. Chorin, den 1. September 1883. Der Forstmeister: Bando. 3
[38174]) Pferde⸗Verkauf.
Am Mittwoch, den 19. d. Mts., Vormittags
9 Uhr, sollen auf dem Hofe der hiesigen Artillerie⸗
Kaserne circa 5 ausrangirte Dienstpferde des
2. Brandenburgischen Feld⸗Artillerie⸗Regiments
Nr. 18 und um 10 Uhr auf dem hiesigen Roß⸗
markt circa 45 Stück des diesseitigen Regiments
öffentlich meistbietend verkauft werden.
Frankfurt a. O., den 1. September 1880.
2. Brandenburgisches Dragoner⸗Regiment Nr. 12. 8
[38238]
Pferde Verkauf.
Montag, den 24. Septem⸗ ber er., Vormittags 11 Uhr, werden in Neisse auf dem Artillerie⸗Stallplatze bei Kaserne Nr. 7 die für den Artilleriedienst nicht mehr geeigneten Dienst⸗
pferde öffentlich meistbietend gegen sofortige Baar⸗ zahlung versteigert werden. Königliche 1. Abthei⸗ lung O./S. Feld⸗Artillerie⸗ Regiments Nr. 21.
3813 188131] Domainen⸗Verpachtung. Das im Kreise Rotenburg a. d. Fulda gelegene Domainen⸗Vorwerk Tannenberg, mit einem Areal von 139,0164 ha, soll von Trinitatis 1884 ab bis Johannis 1902 anderweit verpachtet werden und wird öffentlicher Steigerungetermin auf Montag, den 24. September 1883, “ Vormittags 10 ½ Uhr, in unserem Sitzungszimmer vor dem Regierungs⸗ Rath Petersen hier anberaumt.
dem Kläger cedirt hat, mit dem Antrage auf Zah⸗
Stünkel.
d
b
8 3
t
[38133] 8 Zur Verdingung der Erbauung von 3 Wärter⸗ Etablissements in den Haltungen Frankfurt a. M. und Höchst steht Termin im hiesigen Hauptbureau, Weißfrauenstraße Nr. 5, auf 22. September 1883, Vormittags 11 Uhr, an. Zeichnungen und Bedingungen können daselbst vor⸗ her eingesehen oder kosten von da entnommen werden. Die Offerten sind bis zur Terminestunde im Hauptbureau mit der Aufschrift: Wärter⸗Etablissements“ versehen einzureichen. Auswahl unter den drei Mindestfordernden bleibt vorbebalten. ber 1883. Der Wasser⸗Bauinspektor Schwartz.
[38175]
steine Cement, Sand, zum Bau der Schmiede und Dreherei für die Hauptwerktstätte zu Buckau, soll in öffent⸗ licher Submission vergeben
Maurerarbeiten
sprechender Aufschrift versehen bis
Zur Uebernahme der Pachtung wird ein dispo⸗ nibles eigenes Vermögen von 40000 ℳ erfordert und haben die Pachtbewerber über den Besitz eines solchen, sowie über ihre persönliche Qualifikation sich durch glaubhafte Zeugnisse vor dem Termine auszuweisen.
Die Pachtbedingungen liegen in unserem Do⸗ mainen⸗Sekretariat zur Einsicht offen und können auch bei dem Domainen⸗Rentamte in Rotenburg, sowie bei dem jetzigen Pächter der Domaine ein⸗ gesehen werden. 1““ 8
Cassel, am 29. August 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten. v. Eschwege, [38173] Bekanntmachung.
Auf dem Grundstücke der früheren Eisengießerei In validenstraße Nr. 43 soll das jetzige Baubureau auf Abbruch gegen sofortige Bezahlung öffentlich versteigert werden und ist zu diesem Zwecke ein Ter⸗ min auf Montag, den 10. September eurr., Vormittags 11 Uhr im Baubureau angesetzt. Die Verkaufsbedingungen liegen ebendaselbst während der Amtsstunden zur Einsicht aus.
Berlin, den 31. August 1883.
Die Bauverwaltung
Bekanntmachung. Die Herstellung eines Central-⸗Weichenthurms auf Bahnhof Spandau soll in —2* öffentlicher Submission ver⸗ — .. geben werden. Zeichnungen und Bedingungen liegen in unserem Büreau — Lehrter Bahnhof zu Berlin — zur Eirsicht aus, resp. können gegen Erstattung der Kopialien im Betrage von 0,75 ℳ von hier aus bezogen werden. Die Offerten sind versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis zum 8. September er., “ Lecs 8. einzusenden. Berlin, en 25. August 1883. Königliches Eisenbahn⸗ Betriebs⸗Amt (Berlin Lehrte⸗ tb
Der Verkauf der in diesem Jahre zur Ausran
girung kommenden Dienstpferde der in Potsdam garnisonirenden Garde⸗Kavallerie⸗Regimenter wie folgt stattfinden:
wird
1) beim Garde⸗Husaren Regiment: a. am 10. September, Morgens 11 Uhr, circa 49 Pferde auf dem Reitplatz, Neue König⸗ straße 10, 8
bb. am 19. September, Morgens 11 Uhr, circa
10 Pferde ebendaselbst; 2) beim Regiment der Garde du Corps:
a. am 11. September, Morgens 8 Uhr, circa 38 Pferde auf dem Reithofe, Berliner Kommunikation 3,
b. am 19. September, Morgens 10 Uhr, circa 10 Pferde ebendaselbst;
3) beim 1. Garde⸗Ulanen⸗Regiment:
a. am 11. September, Morgens 10 Ubr, circa 40 Pferde auf dem Hofe der 4. Escadron, Louisenplatz 9,
b. am 20. September, Morgens 10 Uhr, circa
.10 Pferde ebendaselbst; 4) beim 3. Garde⸗Ulanen⸗Regiment:
a. am 11. September, Morgens 8 Uhr, circa 40 Pferde auf dem Kasernenhofe des Regi⸗ ments, Jäger⸗Allee 14,
b. am 20. September, Morgens 8 Uhr, circa 10 Pferde ebendaselbst.
Potsdam, den 31. August 1883.
Kanalisirung des Mains.
Sonnabend, den gegen Erstattung der Selbst⸗
„Submission auf Erbauung von
Die Frankfurt a. M., den 1. Septem⸗
Eisenbahn Direktionsbezirk Magdeburg. Die Herstellung der Maurerarbeiten und Lieferung er noch rückständigen Materialien, Klinker, Form⸗ zum Dampfschornstein, Hausteine, Kalk,
Submissions⸗ können, für rarb und Materiallieferung getrennt, egen Einsendung von je 1 ℳ, Zeichnungen gegen ℳ, vom Bureau⸗Vorsteher Lüdemann bezogen
werden.
edingungen und Offertenformulare
werden und liegen auf dem Neubau⸗Bureau hier, Centralbahnhof, zur Einsicht aus.
Offerten sind portofrei, verschlossen und mit ent⸗ 1 zum 15. Sep⸗ ember cr., Vormittags 11 Uhr, an urs ein⸗
zusenden.
Magdeburg, den 30. August 1883. Königliches Eisenbahn⸗Betriebsamt (Wittenberge⸗Leipzig).
Das Pachtgelder⸗M gesetzt. “
Berlin:
Redacteur: J. V.: Siemenroth.
Verlag der Expedition (Kessel) Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Königreich Preußen.
Gesetz
über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ Verwaltungsgerichts⸗Behörden.
Vom 1. August 18888. “
ö“ Wegepolizei
§. 55. Die Aufsicht über die öffentlichen Wege und deren Zubehörungen, sowie die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs in Bezug auf das Wegewesen Ge⸗ nüge geschieht, verbleibt in dem bisherigen Umfange den für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden. Sind dazu Leistungen erforderlich, so hat die Wegepolizei⸗ behörde den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit binnen einer angemessenen Frist aufzufordern und, wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit den gesetzlichen Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ist die zu⸗ ständige Wegepolizeibehörde befugt, das zur Erhaltung des ge⸗ fährdeten oder zur Wiederherstellung des unterbrochenen Ver⸗ kehrs Nothwendige, auch ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichteten, für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Aus⸗ führung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden kann.
§. 56. Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und Vertheilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von Wegen für den öffent⸗ lichen Verkehr betreffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt.
Wird der Einspruch, der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider, innerhalb der gesetzlichen Frist bei denjenigen Be⸗ hörden erhoben, welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der Wegepolizeibehörde zuständig sind, so gilt die Frist als ge⸗ wahrt. 1 8 Einspruch ist in solchen Fällen von den angerufenen Behörden an die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung ab⸗ zugeben. “
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde zu be⸗ schließen. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwal⸗ tungsstreitverfahren statt. Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für ver⸗ pflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. In dem Verwaltungsstreitverfahren ist entstehenden Falles auch dar⸗ über zu entscheiden, ob der Weg für einen öffentlichen zu erachten ist. “
ctamn im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Bethei⸗ ligten darüber, wem von ihnen die öffentlich⸗rechtliche Ver⸗ pflichtung zur Anlegung oder Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreit⸗ verfahren. . 8.
Die Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes inner⸗ halb zwei Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, und, sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzialverband, Landeskommunal⸗ oder Kreiskommunalverband als solcher, oder — in der Provinz Hannover — ein Wegeverband betheiligt ist, oder wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landraths gerichtet ist, der Bezirks⸗ ausschuß. 8 1G“
Würd ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt, so bleibt Demjenigen, welcher privatrecht⸗ liche Ansprüche auf den Weg geltend macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im ordent⸗ lichen Rechtswege nach Maßgabe des §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Sammlung Seite 192) vorbehalten.
§. 57. Ueber Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt — vorbehaltlich der in den §§. 58 und 60 für die Provinzen Schleswig⸗Holstein und Hannover im An⸗ schluß an die dortige Wegegesetzgebung getroffenen besonderen Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde, nachdem das Vor⸗ haben mit der Aufforderung, Einsprüche binnen vier Wochen zur Vermeidung des Ausschlusses geltend zu machen, in orts⸗ üblicher Weise, sowie durch das Kreisblatt und das Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Gegen den Beschluß der Wege⸗ polizeibehörde stebht den mit dem Einspruche Zurückgewiesenen innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, beziehungsweise dem Bezirksausschusse nach Maßgabe der Vor⸗ schrift in §. 56 Absatz 7 zu. 1b
Wird die beantragte Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen Weges von der Wegepolizeibehörde von vornherein oder nach dem Einspruchs⸗ (Ausschließungs⸗) Verfahren ab⸗ gelehnt, so ist dem Antragsteller nur das Anrufen der Auf⸗
ichtsbehörde gestattet. 8 8 xS. de ge IV. des Gesetzes, betreffend die Ahänderung von Bestimmungen der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben, vom 19. März 1881 (Gesetz⸗Sammlung Seite 155) wird auf⸗ ehoben. 12 §. 58. In der Provinz Schleswig⸗Holstein unterliegt der Beschlußfassung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses: 1 1) 8 Lesatigung von Bestimmungen der Gemeinden in Betreff der Anlegung, Verlegung oder Einziehung von Neben⸗
Schleswig und Holstein vom 1. März 1842 (Sammlung der Verordnungen Seite 191) und §. 7 Absatz 1 der Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 7. Februar 1876 (Offizielles Wochenblatt Seite 27);
2) die Anordnung der Verlegung von Nebenwegen nach §. 226 Satz 1 der Wegeverordnung vom 1. März 1842, sowie die Anordnung der Anlegung neuer Landwege oder der Ver⸗ legung oder besseren Einrichtung bestehender Landwege im Kreise Herzogthum Lauenburg nach §. 7 Absatz 2 der Wege⸗ ordnung vom 7. Februar 1876;
3) die Genehmigung des Zusammentretens von Gemeinden und Gutsbezirken zu einem Verbande behufs gemeinsamer Herstellung und Unterhaltung von Nebenwegen nach §. 13 des Gesetzes vom 26. Februar 1879, betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung für die Provinz Schleswig⸗Holstein u. s. w. (Gesetz⸗Sammlung Seite 94);
4) die Anordnung der im Interesse der Sicherheit der Wegebenutzung nach §. 14 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 zulässigen Beschränkungen der Benutzung von Grund⸗ stücken in der Nähe öffentlicher Wege. 8
§. 59. In der Provinz Schleswig⸗Holstein beschließt der Bezirksausschuß: b
1) über die Zulassung einzelner Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich der Breite und der Herstellungsart der Nebenwege nach §. 221 der Wegeverordnung vom 1. März 1842;
2) über die Herstellungsart derjenigen neu auszubauenden Nebenlandstraßen, hinsichtlich welcher die Kreise aus Provin⸗ zialmittem eine Unterstützung nicht erhalten, nach §. 146 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 und §. 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1879.
§. 60. In der Provinz Hannover beschließt 2 s
1) in Landkreisen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen, sowie in den bezüglich der Verwaltung der allgemeinen Lan⸗ desangelegenheiten selbständigen Städten der Bezirksausschuß:
a. über Beschwerden Betheiligter gegen Bestimmungen der Gemeinden darüber, welche Wege als Gemeindewege
anzulegen, aufzugeben oder für solche zu erklären sind (§. 11 des Hannoverschen Gesetzes vom 8. Juli 1851 über Gemeindewege und Landstraßen — Hannoversche Gesetz⸗-Sammlung Seite 141);
b. über Beschränkungen des Gebrauchs von Gemeinde⸗ wegen auf bestimmte Zwecke des Verkehrs oder hin⸗ sichtlich einzelner Arten der Beförderungsmittel (§. 17 a. a. O.);
c. über L.herhen Betheiligter gegen die Anordnung der gesetzlichen Gemeindevertretung in Betreff der Thei⸗ lung eines Gemeindebezirks in Unterbezirke zur abge⸗ sonderten Anlegung oder Unterhaltung von Gemeinde⸗ wegen (§. 24 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 a. a. O.);
2) der Bezirksausschuß über zeitweilige Beschränkungen des Gebrauchs von Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des Verkehrs oder der Beförderungsmittel (§. 18 a. a. O.);
3) über die Verbindung mehrerer benachbarter Orts⸗ gemeinden zur gemeinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle wichtigen Gemeindewege innerhalb des einen oder anderen Bezirks (§. 24 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 a. a. O.) beschließt
a. Areisausschuß, wenn die betheiligten Gemeinden demselben Kreise angehören; G
b. der Bezirksausschuß, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der Verwaltung der allgemeinen Landes⸗ angelegenheiten selbständige Stadt betheiligt ist, oder die Gemeinden verschiedenen Kreisen, aber demselben Regierungsbezirke angehören; 8
c. der Provinzialrath, wenn die Gemeinden verschiedenen Regierungsbezirken angehören. 1
§. 61. Für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel beschließt der Bezirksausschuß an Stelle der Bezirksregierung:
über die Heranziehung der Gemeinden und Gutsbezirke zum Wegebau außerhalb ihrer Gemarkungen, sowie über die Vertheilung der Wegebaulast (§§. 2, 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Wegegesetze im Regierungsbezirke Cassel, vom 16. März 1879 — Gesetz⸗Sammlung Seite 225).
§. 62. Für den Umfang des vormaligen Herzogthums Nassau beschließt der Bezirksausschuß über die Feststellung des Beitrages der Gemeinden zu den Kosten der Herstellung chaussirter Verbindungsstraßen nach Maßsabe der §§. 5 und 6 des nassauischen Gesetzes, betreffend die Erbauung chaussirter Verbindungsstraßen, vom 2. Oktober 1862 (Verordnungsblatt
Seite 176). im §. 7 a. a. O. dem Amtsbezirksrathe vorbe⸗ haltene Beschlußfassung steht dem Kreisausschusse zu. Gegen diesen Beschluß steht der Chausseebauverwaltung und den be⸗ theiligten e 11 sa zwei Wochen die Beschwerde an n Bezirksausschuß offen. 1 — n §. 63. 5 den Umfang der vormals Großherzoglich hessischen Seeen beschließt der Kreisausschuß über die Ertheilung der Genehmigung: 8— hen 85 Fans ühraung neüer Ortsstraßen und Vizinalwege Seitens der Gemeinden in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1812, das Rechnungswesen der Gemeinden u. s. w. d; 8 1 “ “ Bildung von Vizinalwegeverbänden in Gemäßheit des Großherzoglich hessischen Gesetzes vom 6. November 1860, die Anlegung und Unterhaltung der Vizinalwege betreffend (Großherzoglich hessisches Regierungsblatt Seite 333). §. 64. Ueber den besonderen Beitrag, welchen die Unter⸗ nehmer von Fabriken u. s. w., durch deren Betrieb Wege in erheblicher Weise benutzt werden, nach bestehenden Gesetzen (Gesetz vom 26. Februar 1877, betreffend eine Abänderung des Hannoverschen Gesetzes über Gemeindewege und Land⸗ straßen, — Gesetz⸗Sammlung Seite 18; §. 24 der Wege⸗ ordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 7. Februar 1876 — Lauenburgisches Offizielles Wochenblatt Seite 27; §. 7 des Gesetzes vom 16. März 1879, betreffend die Abände⸗ rung der Wegegesetze im Regierungsbezirke Cassel — Gesetz⸗ Sammlung Seite 225) zu den Kosten der Unterhaltung oder des Neubaues des betreffenden Weges zu leisten haben, ent⸗
bei Gemeindewegen in Landkreisen der Kreisausschuß,
bei sonstigen Wegen der Bezirksausschuß. In der Provinz Hannover steht bei den Gemeindewegen in allen bezüglich der allgemeinen Landesverwaltung selbst⸗ ständigen Städten diese Entscheidung dem Bezirksausschusse zu.
XII. Titel.
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A. Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen.
§. 65. Ueber den Erlaß von Reglements (Regulativen wegen Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen be schließt in den durch die nachstehend bezeichneten Gesetze vor gesehenen Fällen an Stelle der bisher zuständigen Behörde der Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschuß (§. 3 des Vorfluthgesetzes für Neuvorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867 — Gesetz⸗ Sammlung Seite 220; Artikel 10 und 15 des Großherzoglich hessischen Gesetzes vom 18. Februar 1853, betreffend die Auf⸗ räumung und Unterhaltung der Bäche, — Regierungsblatt Seite 65; Artikel 39 des Landgräflich hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862, betreffend die Errichtung und Beaufsich tigung der Wassertriebwerke an Bächen u. s. w., — Archi Seite 895).
§. 66. Gegen die Anordnungen der für die Wahrneh⸗ mung der Wasserpolizei zuständigen Behörde wegen Räumun von Gräben, Bächen und Wasserläufen, beziehungsweise wege Aufbringung oder Vertheilung der dazu erforderlichen Kosten findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspru an die Wasserpolizeibehörde statt. Dabei finden die Vor⸗ schriften des zweiten und dritten Absatzes des §. 56 sinn⸗ gemäße Anwendung.
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde zu be⸗ schließen. Gegen den Beschluß der Behörde findet die Klag im Verwaltungsstreitverfahren statt. Dieselbe ist, soweit der Inanspruchgenommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten.
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Bethe ligten darüber, wem von ihnen die öffentlich⸗rechtliche Verbind⸗ lichkeit zur Räumung von Gräben und sonstigen Wasser⸗ läufen obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes inner⸗ halb zwei Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nach⸗ frist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts Verpflichteten nicht ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landrathes gerichtet ist, sowie in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirks⸗ ausschuß. “ b
Auf Gräben, Bäche und Wasserläufe im Bezirke eines Deichverbandes finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
B. Stau⸗, Entwässerungs⸗ und Bewässerungsanlagen, sowie Verschaffung der Vorfluth.
I. Vorschriften für den betreffenden Geltungsbereich fol⸗ gender Gesetze: 1
1) Gesetz vom 15. November 1811 wegen des Wasser⸗ stauens bei Mühlen und Verschaffung von Vorfluth (Gesetz⸗ Sammlung Seite 352):
2) Röeinsches Ruralgesetz vom 28. September 1791;
3) Rheinisches Ressortreglement vom 20. Juli 1818v;
4) Gesetz vom 11. Mai 1853, betreffend die Anwendung der Vorfluthgesetze auf unterirdische Wasserleitungen (Gesetz⸗ Sammlung Seite 182); 1
5) Gesetz vom 14. Juni 1859 wegen Verschaffung der Vorfluth in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Justizsenates zu Ehrenbreitstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen (Gesetz⸗Sammlung Seite 325);
6) Vorfluthgesetz für Neuvorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867 (Gesetz⸗Sammlung Seite 220); 8
7) Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Fe⸗ bruar 1843 (Gesetz⸗Sammluug Seite 41); 8 “
8) Verordnung vom 9. Januar 1845, betreffend die Ein⸗ führung des Gesetzes vom 28. Februar 1843 über die Be⸗ nutzung der Privatflüsse in dem Bezirke des Apellations⸗ gerichtshofes zu Cöln (Gesetz⸗Sammlung Seite 35);)
9) Gesetz vom 23. Januar 1846, betreffend das für Ent⸗ wässerungsanlagen einzuführende Aufgebots⸗ und Präklusions⸗ verfahren (Gesetz⸗Sammlung Seite 26); 5
10) Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Ok⸗ tober 1846 (Gesetz⸗Sammlung Seite 485).
a. Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken
§. 67. Behufs Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken erfolgt die Ernennung der sachverständigen Kommissarien endgültig durch Beschluß des Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusses. Eine Zuziehung des Gerichts findet ferner nicht statt.
9 Gegen die durch die Kommissarien beim Mangel rechts⸗ verbindlicher deutlicher Bestimmungen bewirkte Festsetzung des Wasterstandes n⸗ den Betheiligten die Klage bei dem Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusse zu. 8 88
8Stact,hen darüber, ob die Höhe des Wasserstandes in rechtsverbindlicher und deutlicher Weise bestimmt sei, unter⸗ liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusse. Der Kreis⸗ (Stadt⸗) Aus⸗ schuß ist befugt, durch endgültigen Beschluß einen Wasser⸗ stand, welcher bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ver⸗ waltungsstreitverfahren inne zu halten ist, vorläufig festzu⸗ setzen (§§. 1 bis 7 des Gesetzes vom 15. November 1811; §§. 4 bis 11 des Gesetzes vom 9. Februar 1867; Titel II. Artikel 16 des Rheinischen Ruralgesetzes vom 28. September
wegen, öffentlichen Fußsteigen oder Landwegen nach 8§. 226, 234 Absatz 1, 235 der Wegeordnung für die Herzogthümer
scheidet auf Klage des Wegepflichtigen in erster Instanz:
1791; §. 2 Nr. 3 und 4 des Rheinischen Ressortreglements vom 20. Juli 1818). 8 8