1883 / 217 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Sep 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Termine matt. Gek. Ctr. Kündigungspr. Loco —, per diesen Monat —, per Septbr.-Oktober 22.5 Br., per Cktober-No- vember, per November-Dezember, per Dezember 1883 bis Ja- nar 1884, per Januar-Februar und per Februar-März 23 Br., per März-April —.

Feuchte Kartoffelstärke pr. 100 Fg. brutto incl. Sack Ter- mine weichend. Gekündigt Ctr. Loco —, per diesen Monat 13 G., per Sept.-Oktober 12,8 Br., ver Oktob.-November, per No- vember-Dezember, Dezember 1883-Januar 1884 und Januar-Fe- bruar 12,5 Br.

Oelsaaten per 100 Kg. Gek. —, Winterraps —, Raps —, Winterrübsen —, Sommerrübsen —.

Rüböl per 100 Kg. Termine niedriger. Gek. m. PF. Ctrz. Kündigpr. Loco nit Fass ℳ, ohne Fass ℳ, per diesen Monat bez., pr. September-Oktober 67,3 67 2 67,3 bez., per Oktober-November und per November-Dezember 67 bez.,

per Apri-Mai 67 bez.

Leinöl per 10 Kilogr. loco mit Fass —, Lieferung

Petroleum. (Raffinirtes Standard white) per 100 kg mit Fass in Posten v. 100 Ctr. Termine ruhig. Gekündigt Ctr.

Loco ℳ, per diesen Monat, per September-Oktober und per Oktober-November 24,4 bez. per November-Dezember 24.8 ℳ, per Dezember 1883 bis Januar 1884 —, per April-Mai 1884 —.

Spiritus per 100 Liter, à 100 % = 10 000 %. Termine ferner gevichen. Gekündigt 70 (00 Liter. Kündigungspreis Loco mit Fass —, per diesen Monat 53,8 53,4 bez., per Sep- tember-Oktober 52,3 51.5 51,6 bez., per Oktober-November 50,7 50 50 2 bez., per November-Dezember und per Dezember 1883

is Januar 1884 50,1 49,5 49,6 bez, per Januar-Februar 50,2 49 6 49,7 bez., per April- Mai 51,3 50,7 50,8 bez.

Spiritus per 100 Liter à 100 % = 10 000 % loco ohne Fas: 53,3 53 bez., ab Speicher 52,8 bez.

Weizenmehl No. 00 28,00 26,50. No. 0 26 00 24 50 No. 0 u. 1 24.25 22.00. Roggenmehl No. 0 22,75 21,75. No. 0 n. 1 21,25 20.25, per 100 Kilogramm brutto incl. Sack. Feine

Marken über Notiz bez.

Berichtigung. Gestern: Roggen inländ. feiner neuer 158. 161 ab Bahn bez. Rüböl per diesen Monat —, per Septbr.- Oktbr. 68,2 68,3 bez., per Novbr.-Dezbr. 67.9 67,8 bez. Spiritus per diesen Monat 54 54,3 53,6 bez., per Septbr.-Oktbr. 52,7

52,8 52,3 bez., per COktbr.-November 51 51,2 50,8 bez., per bvbr.-Dezbr. 50,3 50 bez., per Dezbr.-Jan. bez. Stetiin, 13. September. (w. 1. B.) etreidemarkt Wemen unverändert, loco 170.00 190,00,

pr. September-Oktober 190,50, pr. Oktober-November 190,50, per April-Mai 201,00. Rosgen unverändert, oco 120,00 148.00, pr. September-Oktober 147,00, pr. Oktober-November 147,50, per April-Mai 154, 50. Rübszen per September-Oktober 315,00. Ruböl unverändert, 100 Kilogramm pr. September -Okiober 67,00, pr. April-Mai 68,00 Spiritus matt, loco 52.30. pr. Sep- tember 52,00, pr September-Oktober 51,40, pr. April-Mai 50,20. Petroleum loco 8.55.

Posen, 13. September. (W. T. B.)

Spiritus loco chne Fass 51,80. nr. September 51.00, pr. Okt. 49 90, or. November-Dezember 48,90, pr. April-Mai 49,80. Weichend. 2

Breslau, 14. September. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Spiritus per 100 Liter 100 % vper September 52,30, per September-Oktober 51.10, per April-Mai 50,00. Weizen per September 194 00, Roggen per September-Oktober 157,00, per Oct.-Nov. 156 00, per April Mai 159,00. Rüböl loco per September-Okt. 68.50, per Oktober-No- vember 68.50, per April-Mai 70,00. Zink: umsatzlos. Wetter: Schön.

(W. T. B.)

Cöln, 13. September.

Getreidemarkt. Weizen hiesziger loce 19.50, fremder loco 20.25, pr. November 19,20, per März 20,20. Roggen loco 15 50, pr. November 14,80, pr. März 15.55. Hafer loco 15,.50. Rüböl loco 36,70. pr. Oktober 36,40, pr. Mai 35,20.

Bremen, 13. September. (W. T. B.)

Petroleum (Schlussbericht). Anfangs matt, Schluss besser. Standard white loco 8,15, pr. Oktober 8,20, pr. November 8,30, Pr. Dezember 8.40, pr. Januar 8,50. Alles bezahlt.

Hamburg, 13. September. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen loco unverändert, auf Termine matt. gr. Seotember-Oktober 83,00 Br., 18200 Gd., pr Oktober- November 184,00 Br., 183,00 Gd. Roggen loco unverändert, auf Termine matt, pr. September-Oktober 139.00 Br, 138,00 GHd., pr. Oktober-November 140,00 Br. 139,00 Gd. Hafer und Gerste unver- ändert. Rüböl ruhig, loco 70,00, pr. Oktober 69,00 Sspiritus matt, pr. Septmtr. 44 Br., pr. September-Oktober 44 Br., pr. November-Dezember 42 Br. Kaffee günstig. Umsatz 5500 Sack. Petroleum befestigt, Standard white loco 8,30 Br. 8,20 Gd., pr.

Winter-

ockene Kartoffalstärke pr. 100 Kg. bructo Ip†l. Sack, loco —,

pr. Oktober- Dezember 8,35 Gd.

Wien, 13. September. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen pr. Herbst 10.58 Br., pr. Frühjahr 11,23 Gd, 11.28 Br. Roggen pr. Herbst 8,20 Gd., 8,25 Br., pr. Frübjahr 8.65 Gd., 8,70 Br. Hafer pr. Herbst 7,10 Gd., 7,15 Br, pr. Frühjahr 7,50 Gd., 7,55 Br. Mais pr. September-Oktober 7,00 Gd., 7.05 Br.

Pest, 13. September. (W. T. B.

Produktenmarkt. Weizen loco weichend, pr. Herbst 10,03 Gd., 10,05 Br., pr Frühjahr 10.72 Gd, 10,75 Br. Hafer pr. Herbst 6,60 Gd., 6,62 Br. pr. Frühjahr 7,13 Gd., 7,15 Br. Mais vr. Mai-Juni 6,.85 Gd. 6.87 Br. Kohiraps pr. August-September 16 ¾ à 16 ½. Wetter: Trübe.

Amsterdam, 13. September. (W. T. B.)

Getreidemarkt (Schlussbericht). Weizen 260. Roggen pr. Oktober 167, pr. März 173.

Amsterdam, 13. September. (W. T. B.)

Bancazinn 57.

Antwerpen, 13. September. (W. T. B.)

Petroleummarkt. (Schlussbericht.) Rafünirtes. Type weiss loco 20 ¼ bez. und Br., pr. Oktober 20 ½ Br., pr Oktober-Dezember 20 ⅔⅜ Br., per Novambar-Dezember 20 ½ bez., 20 ¾ Br. Ruhig. Antwerpen, 13. September. (W. T. B.) Getreidemarkt (Schlussbericht). Weizen weichend. Roggen

Hafer träge. Gerste ruhig. London, 13. September. (W T. B.) An der Küste angeboten 5 Weizenladungen. Wetter: Schön. Havannazucker Nr. 12 22 ½ nomiuell. Centrifugal Cuba 23 ½.

Liverpool, 13. September. (W. T. B.)

Baumwolle. (Schlussbericht.) Umsatz 12 000 B., davon für 3pekulation und Exnort 2000 Ballen Anziehend. Middl. ameri- kanische Oktober-Dezember-Lieferung 52 ⁄12 Dezember-Januar- Lieferung 55 G6 6, Januar-Februar Lieferung 555⁄4. Februar März- Lieferung 5 ⅞, März April-Lieferung 56 %64, April-Mai-Lieferung 6, Mai-Juni--Lieferung 5 32 d.

Liverpool, 3. September. (W. T. B.) (Offizielle Notirungen.)

Upland good ordinary 5 ⁄16 do. low middl. 5 ⅛. do. m (dl. 513⁄18, Orleans good ordinary 57/16, Orleans low middl. 5 ¼. Orleans middl. 515⁄16. Orleans middl. fair 6 ½,. Pernam fair 513⁄16, Bahia fair 5 918, Macaio fair 513⁄16,. Maranham fair 6 ¼16, Egyptian brown middl. 4 ½, Egyptian brown fair 7 ½, Egyptian brown good fair 7 . Egyptian white fair 6 ¾, Egyptian white good fair 7 ¼, Dhollerab good miqddl. 3 ½, Dhollerah middl. fair 3 ½. Dhollerah fair 313⁄16, Dhollerah good fair 4 ½, Dhollerah good 4 2⁄16, Oomra fair 315⁄16, Oomra good tair 4 316, Oomra good 4 ½, Scinde fair 33⁄16, Bengal fair 3 ¼, Bengal good fair 3 ½. Madras Tinnevelly fair 4 916ß, Madras Tinnevelly good fair 4 7⁄16, Madras Western fair 3 ¾, Madras Western good

fair 4 ½ (W. T. B.)

Slasgow, 13. September. Roheisen. Mixed numbers warrants 46 sh. 4 d. bis (W. T. B.)

46 sh. 4 ½ d.

Paris, 13. September

Rohzucker 88° fest, loco 53,25 à 53,50. Weisser Zucker träge, Nr. 3 pr. 100 Kilogr. pr September 60.50 pr. Oktober 60,25, pr. Oktober-Januar 60,30. pr. Januar-April 61,30.

Paris, 13. September. (W. T. B.)

Produktenmarkt. Weizen ruhig. pr. September 25.00. pr. Oktober 25,30, pr. Novbr.-Februar 26,60, pr. Januar-April 27,10. Mehl 9 Marques ruhig., pr. September 56.10, pr. Oktober 56,80, pr November-Februar 58,40, pr. Januar-April 59.40. Rüböl luhig, pr. September 81,50, pr. Oktober 81.75, pr. November- Dezember 81,75, pr. Januar-April 82,75. Spiritus ruhig, pr. September 50,75, pr. Oktober 51,25, pr. November-Dezember 51,50, pr. Januar-April 52,00.

New-Nork, 13. September. (W. T. B.)

Waarenbericht. Baumwoölle in New-York 10 ½, do. in New-Orleans 10. Petroleum Standard white in New-York 8 GHd., do. in Philadelphia 8 Gd., rohes Petroleum in New-York 7 ½, do. Pipe line Certificates 1 D. 12 C. Mehl 4 D. 10 C. Rother Winterweizen loco 1 D. 15 ½ C., do. pr. Sept. 1 D. 14¾ C., do. pr. Oktober 1 D. 15 ¾ C., do. pr. November 1 D. 18 ½ C. Mais (New) D. 63 ½ C. Zucker (Fair refining Muscovades) 69/16. Kaffee (fair Rio) 9 ½ Schmalz (Wilcox) 9, do. Fairbanks 8 x¼, do. Rohe & Brotkers 8 v½. Speck nom. Getreidefracht 3.

September 8.20 Güd., Wetter: Schön.

10,53 Gd.,

pr. November

flau.

Hamburg, 13. September. (Wochenbericht über Kartoffel- fabrikate von Carl Bandmann.) Kartoffelmehl und Stärke. Da sich die gehegten Hoffnungen auf eine allgemeine gute Kar- toffelernte nicht allein bestäligen, sondern auch die sanguinisch- sten Erwartungen in ganz ungehofftem Masse noch übertroffen werden, griff die weichende Tendenz unseres Marktes in dem ver-

fügigen sehr niedrig limitirten Ordres für disponible Waare nur bei eiber Einbusse von 0,50 à 1 gegen den Preisstand der Vorwoche gedeckt werden konnten. Auch in dem Termingeschäfte rief der weitere Preisrückgang um ca. 0,50 keinerlei Unter- nehmungslust hervor. da das Ausland den Zeitpunkt zum Ein- greifen noch nicht für gekommen erachtet. Dextrin: Flau. Stärkesyrup und Traubenzucker matt. Einfuhr seit 1. September cr.: Kartoffelmehl, Stärke und Dextrin 1801 Säcke Stärkesyrup 1012 Fässer, Traubenzucker 225 Säcke und 540 Kisten. Notirungen: Prima Kartoffelmehl und Stärke, loco 24,00 25,00 ℳ, do. do. Novbr.-Mai 23,50 23,75 ℳ, Prima Dextrin in Doppel- säcken, gelb 35.00 37,00 ℳ. Prima Dextrin in Doppelsäcken weiss 35,50 37,00 ℳ, Prima Dextrin, in Doppelsäcken. Septem- ber-März 34 35 Netto comptant; Prima Capillair-Syrup in Exportgebinden 41/42 °0 Bé. 32,75 33,75, Prima Capillair-Syrup in Exportgebinden 43/44 ° Bé. 33,75 34,75 ℳ, Prima Trauben- zucker, gegossen in Kisten 32,00 33,00 ℳ, do. geraspelt in Säcken 32,00 34,00 1 ½ % Decort.

Berlin, 13. Septbr. Die Marktpreise des Kartoffel-Spiritus per 10 000 % nach Tralles (100 Liter à 100 %), frei hier ins Hau geliefert, waren auf hiesigem Platze

7. Septbr. 1883 56,8 55,7 55,5 54,2 54 54 53,7 54 53,8 53,6 53,6 53,4

ohne Fasz.

2.

13.

9 29 2 2 Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.

Wetterbericht vom 14. September 1883, 8 Uhr Morgens.

Barometer auf

0 Gr. u. d. Meeres- r. spiegel redaz. in Wind. Wetter.

Millimeter.

4 bedeckt still Dunst

Temperatur

Stationen in ° Celsins

Mullaghmore 765 Aberdeen. 770 Christiansund 774 2 halb bed. Kopenhagen. 772 4 4 halb bed. Stockholm.. 778 2 wolkenlos Haparanda. 776 still Nebel Cork, Queens-

FoII 765 Dunst 1““ 764 Dunst ¹) Helder.... 766 wolkenlos 1] 769 heiter Hamburg .. 768 wolkig Swinemünde. 769 wolkenl. ²) Neufahrwass. 772 halb bed. Memel. 774 wolkenlos ““ 763 halb bed. Münster... 764 wolkenlos Karlsruhe .. 762 wolkig Wiesbaden 763 bedeckt ³) München. 764 Dunst Chemnitz .. 764 heiter¹) Berlin.. 767 heiter WIIo- 767 bedeckt Breslau 769 wolkenlos Ile d'Aix.. 763 heiter SIrieea 764

S855228SS 2ã8 S

4 r8S Oo on ocCo bo bo

2 SS ⁴½ 3 Seboger

¶πα ¼ O

SSSSSS EEE=FoRÖh

2. O

bedeckt

¹) Seegang leicht. ²) See ruhig. ⁴) Nachmittags Gewitterregen.

Anmerkung: Die Stationen sind in 4 Gruppen geordnet: 1) Nordeuropa, 2) Küstenzone von Irland bis Ostpreussen, 3) Mittel- europa südlich dieser Zone, 4) Südeuropa. Innerhalb jeder Gruppe ist die Richtung von West nach Ost eingehalten.

Skala für die Windstärke: 1 = leiser Zug, 2 = leicht. 3 = schwach, 4 = mässig, 5 = frisch. 6 = stark, 7 = steif,

= stürmisch, 9 = Sturm, 10 = starker Sturm, 11 = heftiger Sturm, 12 = Orkan. Uebersicht der Witterung.

Das Luftdruckmaximum im Nordosten hat an Intensität zu- genommen, während im Süden und Westen das Barometer gefal- len ist. Daher ist über Centraleuropa, insbesondere in den nörd- lichen Gebietstheilen, die östliche Luftströmung aufgefrischt. Das Wetter ist trocken, vorwiegend heiter, nur im Süden vielfach trübe. Die Temperatur ist meistens gestiegen, in Deutschland. liegt sie fast überall über der normalen. In Mitteldeutschland ist gestern Nachmittag stellenweise etwas Regen gefallen.

³) Nachts etwas Regen.

flossenen Wochenverkehre noch mehr um sich. sodass die gering-

Deutsche Seewarte.

Wochen⸗Ausweise der Deutschen Zettelbanken vom 23. August 1883. (Die Beträge lauten auf Tausende Mark.)

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗

V Gegen Kasse. woche.

Bie, Wechsel.

ladungen u. dergl.

nes Lombard⸗ Vor⸗ forderun⸗

woche. gen.

Gegen Noten⸗ die Vor⸗ Umlauf. Vor⸗

V woche. woche.

Täglich Gegen fällige die Verbind⸗ Vor⸗ lichkeiten. woche.

Verbind⸗

lichkeiten die

auf Kün⸗ digung.

Gegen 139571]1 Oeffentliche Zustellung. 1) Lambert Schwartz, Schreinermeister; 2) Ehe⸗ leute Elisabeth Schwartz und Edmund Bremen,

A Vor⸗

woche.

Die 5 altpreußischen Banken

Die 3 sächsischen Banken.

Die 4 norddentschen Banken..

eE111““ e Baverische Notenbank..

Die 3 süddeutschen Banken...

650 210 + 2 164 6 393 129 23 590 2 213

570 1 924 1 877

0

g 8 0 Sr

342 915 + 29 842 + 139 57 498

413 56 874 399 366

21 401 313

35 809

58 139 + 997

33 924 1 294 711 811 4581

6 141 + 70 11 950 + 233 222 4232—- 273 10 360 1 446 11 578 320 5 569 469 63 962 236 49 732 + 2 008

5 054 202 565 + 8 940 5 145 + 56

1 992 1 059 10 364 + 347 3 812 + 716

7 260 + 1 747

1 786 + 375

3 394 + 3 1 740 17 2 000 + 62

1 235

dd,— 0 0d 0 ☛̃ 02n2 H CU= =10

Fabrikmeister; 3) Eheleute Gertrud Schwartz und Lambert Knops, Schreinermeister, sämmtlich zu Aachen wohnend, vertreten durch den Rechtsanwalt Radermacher, klagen gegen den Ludwig Schwartz, Schreinermeister, früher zu Aachen, dann zu Amster⸗ dam wohnhaft, zur Zeit ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, und gegen die übrigen Kinder der verlebten Maria Schwartz, Ehefrau des Schreiners

16 20 490 93

-20 H 9⸗r OCSU”GO =SS8S⸗ *

&

Summa.

1867802 78

4021] 60 567 1615 894 962 1811

5 252 92 —I122

45 9

bOù0HSDSSb rreEr

—₰ Schiffers, mit dem Antrage auf Theilung des Nach⸗ 56 lasses der zu Aachen verlebten Eheleute Wilhelm

Theater.

Königliche Schauspiele. Sonnabend: Opern⸗ baus. 178. Vorstellung. Die lustigen Weiber von Windsor. Kemisch⸗phantastische Oper in 3 Akten, nach Shakespeare's gleichnamigem Lustspiel gedichtet von H. S. von Mosenthal. Musik von O. Nicolai. Tanz von Hoguet. (Frl. Beeth, Fr. Lammert, Frl. Driese, Hr. Fricke, Hr. Betz, Hr. Rothmühl.) Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 176. Vorstellung. Alexander in Korinth. Schauspiel mit Musik in 4 Akten von Friedrich Bodenstedt. Tanz von P. Taglioni. gesetzt von Direktor Deetz. Anfang 1 k.

Sonntag: Opernhaus. 179. Vorstellung. Der Rattenfänger von Hamein. Oper in 5 Akten. Dichtung (mit Zugrundelegung der Sage und der Fabel von J. Wolffs gleichnamiger „Aventiure“*) von Friedrich Hofmann. Musik von Victor E. Neßler. In Scene gesetzt vom Direktor von Strantz.

Anfang 6 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 177. Vorstellung. Die Schau⸗ spieler des Kaisers. Schauspiel in 4 Akten von Karl Wartenburg. Vorher: Echtes Gold wird klar im Feuer. Ein Sprichwort von Emanuel Geibel. Anfang 7 Uhr.

Frau Venus.

mann. S. Amerikanisches

Borgmann.

des Figaro.

Prophet.

Wallner-Theater. Sonnabend: Z. 1. Male:

Eine tolle Fahrt. Posse in 3 Akten nach einem vorhandenen Stoffe von A. Kerntner.

Katzer.

Victoria-Theater. Sonnabend: Z. 239. M.:

Residenz-Theater. Sonnabend: Zum 1. M.: Mein Kumpan. Charakterbild Bartley Campbell. fassers in Scene gesetzt von Emil Neumann. neuen Dekorationen, gemalt von den Herren Gebr.

Kroll's Theater. Sonnabend: Die Hochzeit

Bei gunstigem Wetter vor und nach der Vorstellung, Abends bei brillanter Beleuchtung des Sommer⸗ gartens Großes Doppel⸗Concert. Anfang 5 ½, der Vorstellung 6 ½ Uhr.

Sonntag: Vorletzte Sonntags⸗Opernvorstellung. Gastspiel Anton Schott.

Billets sind schon jetzt zu haben an der Kasse und den bekannten Verkaufsstellen.

Ausstehende Abonnementsbillets haben bis Schluß der Opernsaison Gültigkeit.

Belle-Alliance-Theater. Sonnabend: Benefiz/ für die Wiener Duettisten, Herren Schmutz und t Im Sommergarten: Borletztes Auftreten der Herren Schmutz und Katzer

(mit neuem Programm), Walther Kröning und der 1 Tyroler Gesellschaft J. Pitzinger jun.

Illumination

1“ preise: I. Parquet 1 u. s. w. Direktion Emil Neu⸗ certs 6, der Vorstellung 7 Uhr. in 4 Akten von Unter Mitwirkung des Ver⸗ Mit

der des Wallner⸗Theaters. Familie.

treten der Sängergesellschaften u. s.

Operette in 3 Akten von Duru und

Anfang 7 Uhr, Ende 9 ¾ Uhr.

durch 20 000 Gasflammen. Im Theater: Steffen Langer aus Glogau. Lustspiel in 5 Akten von Charl. Birch⸗Pfeiffer. Halbe Kassen⸗

Anfang des Con⸗

Sonntag: Erstes Ensemble⸗Gastspiel der Mitglie⸗ Th Neu einstudirt: Volksstück mit Gesang in 3 Akten von J. Stinde und G. Engels. Musik von G. Michaelis. Im Sommergarten: Doppel⸗Concert.

Walhalla-Operetten-Theater. Sonnabend: Zum 5. Male: Die Tochter des Tambonrmajor.

von Jacques Offenbach. Kasseneröffnung 6 Uhr,

Schwartz und Eva, gebornen Steinmetz, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Aachen auf Mittwoch, den 17. Oktober 1883,

Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser 8. Auszug der Klage bekannt gemacht. Letztes Auf⸗ Aachen, den 4. September 1883. w. Bernards, Assistent, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Ihre

[395742 Aufgebot. 8 Die Louisenstädtische Volksbank, eingetragene Ge⸗

nossenschaft zu Berlin, Köpnickerstraße Nr. 110, hat

das Aufgebot eines am 17. Mai 1883 von Behmer

Chivot. Musik

Zum letzten Male: Der

Verlobt: Frl.

Berlin). 8 8w Geboren: Ein Sohn:

horn (Brébain). Assessor Dr.

(Gize Steinmetz Doppel⸗Concert. Hrn. Paftor Köhn (Ducherow). Gestorben:

hagen).

Brillante

Familien⸗Nachrichten.

obt: Frl. Elisabeth Wilmanns mit Hrn. Konsistorial⸗Assessor Dr. Wilhelm Caspar (Ber⸗ lin). Frl. Hedwig Stengel mit Hrn. Lieutenant und Adjutanten Ferdinand v. Klitzing (Staßfurt

n: Hrn. (Drenzig bei Reppen). Hrn. Hauptmann v. Eich⸗

or Pr. (Zwickau). 8 Premier⸗Lieutenant Hans v. Schack (Berlin).

Hr. Pastor Hermann Sander (Lauen⸗

jun. & Cie. in Berlin an eigene Ordre auf den Barmer Bankverein, Hinsberg, Fischer & Cie. in Barmen gezogenen, an die Antragstellerin gerirten, drei Monate nach dato fälligen Wechsel über 1000 beantragt.

Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. Mai 1884, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Wertherstraße Nr. 32, Zimmer Nr. 1, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunde erfolgen wird.

Barmen, den 29. August 1883. Königliches Amtsgericht. V.

Pastor Ließ

ochter: Hrn.

Hrn.

N.) 217.

Blureaus des Auswärtigen Amtes, den Königlichen Kronen⸗

maumk n 66

11““ 88 Z 8⸗A

82

1** 2 8 .“

Das Abonnement beträgt 4 50 für das ierteljahr.

Alle Post⸗Anstalten nehmen Brstellung an;

für Berlin anßer den Post⸗Anstalten auch die Expe-

dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32.

.

onnabend,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Hofrath Rothert, Vorsteher des Chiffrir⸗

Orden zweiter Klasse zu verleihen. 88

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem bisherigen Großherzoglich badischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an Allerhöchstihrem Hofe, Wirklichen Geheimen Rath und Kammerherrn Freiherrn von Türckheim das Großkreuz des Rothen Adler⸗Ordens zu verleihen. 8

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Domänenpächtern Ober⸗Amtmann Gründler zu Heidchen, im Regierungsbezirk Stettin, und Ober⸗Amtmann Schmidt in Tiefensee, im Regierungsbezirk Breslau, den Charakter als Amtsrath zu verleihen; sowie

der Wahl des Gymnasial⸗Direktors Dr. Babucke zu Bückeburg zum Direktor des Gymnasiums und Real⸗ Gymnasiums zu Landsberg a. W. die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

I. Gesetz, betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öffentlichen Flüssen.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten Umfang der aai Ser büni was folgt:

Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle öffentlichen Flüsse, so⸗ weit deren Schiffbarkeit reicht. Ueber die Schiffbarkeit im Sinne dieses Gesetzes entscheidet im Zweifelsfalle mit Ausschluß des Rechts⸗ weges, jedoch vorbehaltlich des Rekurses an den zuständigen Minister, der Ober⸗Präsident.

Vor Feststellung der zur Zeit noch nicht endgültig festgestellten Pläne zur Regulirung öffentlicher Flüsse sind die Betheiligten zu 1 Dasselbe gilt von der Ahänderung endgültig festgestellter Pläne.

Die Anhöͤrung der Betheiligten kann in solchen Fällen unter⸗ bleiben, in welchen die Ausführung der Regulirung nicht ohne über⸗ wiegenden Nachtheil für das Gemeinwesen ausgesetzt werden kann.

Auf Anordung der Strombauverwaltung haben die Uferbesitzer gegen Entschädigung zu den im öffentlichen Interesse anzulegenden Deckwerken, Buhnen, Koupirungen oder anderen Stromregulirungs⸗ werken den erforderlichen Grund und Boden, sowie die nöthigen Arbeitsplätze zur Benutzung einzuräumen, die Anfuhr, das Aufsetzen und Lagern der Baumaterialien und einen bestimmten Zugang der Arbeiter und des Aufsichtspersonals zu den Arbeitsplätzen, sowie die Entnahme der erforderlichen Erde und den Anschluß der Werke an

8 Ufer zu gestatten. 8 g In 1e Weise sind sie verpflichtet, das Aufstellen von Vor⸗ richtungen zum Räumen des Flußbettes, das Ablagern, Bearbeiten und die Abfuhr geräumter Hölzer und anderer versunkener Gegenstände

zestatten. 8 u.“ 8 die Entnahme von Erde und die Anfuhr von Materialien über die Ufergrundstücke ist nicht in Anspruch zu nehmen, sofern das Be⸗ dürfniß anderweit ohne unverhältnißmäßige Kosten befriedigt werden i. die Entnahme von Erde darf die bestehende Uferhöhe nur mit Zustimmung des Uferbesitzers verringert werden, sofern dadurch das Uebertreten des Hochwaffers auf die angrenzenden Ländereien früher, als bisher, herbeigeführt wird. 1

Der Abfluß vorhandener Gräben darf ohne Genehmigung der Interessenten nicht gehindert ken,

Der Anordnung der Strombauverwaltung (§. 3) muß die An⸗ hörung der betheiligten Uferbesitzer vorausgehen. 8 Der Uferbesitzer ist mit Ausnahme der Fälle, in welchen es sich um Einräumung von Grund und Boden zur Anlegung von Deck⸗ werken, Buhnen, Koupirungen oder anderen Stromregulirungswerken handelt, befugt, die Entscheidung des Landraths, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde (in Hannover der betreffenden Obrigkeit), über den Geenfhn und den Umfang der der Strombauverwaltung einzu⸗ räumenden Rechte zu beantragen. 1 8 Gegen diese Entscheidung steht beiden Theilen innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Regierungs⸗Präsi⸗ en zu. b 1 ar de Strombauverwaltung kann in Fällen, in welchen die Aus⸗ führung nicht ohne überwiegenden Nachtheil für das Gemeinwesen ausgesetzt werden kann, die ihr im §. 3 eingeräumten Befugnisse aus⸗ üben, obwohl von dem Uferbesitzer die Entscheidung des Landraths

beantragt ist. 8

Anlandungen, welche in Folge von Anlagen der in §. 3 gedachten Art entftehen, gehören Demjenigen, an dessen Ufer sich dieselben an⸗ gesetzt haben, nach denselben Grundsätzen, wie die sich von selbst bildenden Anlandungen; der Uferbesitzer darf jedoch, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 6, nicht ohne Genehmigung der Strombau⸗ verwaltung in den Besitz der so entstehenden Anlandungen treten.

Die Strombauverwaltung ist berechtigt, die gedachten An⸗

sein, auszubilden und soweit zu befestigen, daß sie ohne Nachtheil sär den Strom mit Vorbehalt der Vorschriften der 8. 7 und 10 benutzt werden können. Zu 72 Zwecke tritt der Staat in den d in die Nutzung derselben. 1 8 Seh Uferbesitzer maß jedoch die Perbindung mit dem Flusse selbst und dessen Benutzung, soweit es seine wirthschaftlichen Inter⸗ essen fordern, gestattet werden. SFeis 9 Lüb 2* künstlichen Anlandungen vor öffentlichen Fähren, An⸗ landeplätzen u. f. w., so hat die Strombauverwaltung deren Aus⸗ bildung und demnächstige Freigebung möglichst zu beschleunigen, auch Fürsorge für zweckentsprechenden Zugang zur Fähre zu treffen. Im Falle einer Verpachtung ist bei gleichem Gebot dem Ufer⸗ esitzer der Vorzug zu geben. .— h 8 8 8 sis Das Jagdrecht steßt dem Uferbesitzer zu; die Ausübung desselben unterliegt jedoch, abgesehen von den Vorschriften der Jagdpolizeigesetze, der Beschränkung, daß die Strombauverwaltung das Betreten der Anlandung zu verbieten berechtigt ist.

Sobald das im §. 5 bezeichnete Ziel erreicht ist, die zur Er⸗ reichung desselben erforderlichen Arbeiten Seitens der Strombau⸗ verwaltung eingestellt sind, oder die Strombauverwaltung von der ihr gemäß §. 5 Absatz 2 zustehenden Befugniß nicht Gebrauch macht, steht dem Uferbesitzer das Recht zu, gegen Erstattung des Werths der durch die Anlagen entstandenen Anlandung in den Besitz derselben zu treten.

Der zu erstattende Betrag darf die vom Staate aufgewendeten Kosten icht übersteigen. 1ö1u.“ nicht aene , dem Staate zu erstatten ist, wird in Ermange⸗ lung gütlicher Einigung im schiedsrichterlichen Verfahren festgestellt. Die Zahl der Schiedsrichter und die Personen derselben werden, so⸗ fern die Parteien sich darüber nicht einigen, auf schriftlichen Antrag des einen Theils und nach Anhörung des anderen von dem Kreis⸗ ausschuß (Stadtausschuß) und in denjenigen Provinzen, für welche das Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz⸗Sammlung Seite 291) nicht gilt, von der im §. 4 besgenc 8 örde des Bezirks, in welchem das Grund⸗

ü ist, festgestellt. ü2 Helehen v. dsrichterliche Werfartor bervorgerufenen Kosten tragen die Parteien zugleichen Theilen.. 2*

§. 7. 5*

So lange die Stromregulirungswerke (§. 3) als solche vom Staate erhalten werden, ist die Strombauverwaltung berechtigt, jede Benutzung der anstoßenden Anlandungen (§§. 5, 6), welche diesen Werken schädlich werden könnte, zu untersagen.

Die Strombauverwaltung ist berechtigt, gegen Entschädigung, nach Anhörung der betheiligten Uferbesitzer, Anlandungen, Sandbänke, Felsen, Inseln oder vortretende Uferstrecken abzutreiben oder sonst zu beseitigen, wenn dies nach dem endgültig festgestellten Regulirungs⸗ plane zur Beförderung der Schiffahrt, zur Wiederherstellung des ordentlichen Laufes des Flusses oder im Interesse der Landeskultur oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den §§. 8 bis 10 und 13 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗Sammlung Seite 221).

Die Entschaͤdigungssumme ist an den Eigenthümer des Grund⸗ stücks zu zahlen. Wenn jedoch vor der Zahlung Nutzungs⸗, Ge⸗ brauchs⸗ oder Servitutberechtigte, Pächter oder Miether des be⸗ seitigten Terrains der zahlenden Kasse durch einen Gerichtspollzieher eine Erklärung haben zustellen lassen, daß sie aus der Entschädigungs⸗ summe Ersatz ihres Schadens beanspruchen, sowie in den durch §. 37 Absatz 1 Nr. 2 und 3 a. a. O, bezeichneten Fällen ist die Entschädi⸗ gungssumme zu hinterlegen. Der §. 37 Absatz 2 und 3 und §. 38 g. a. O. finden Anwendung. 8

In Ermangelung gütlicher Einigung wird die Höbe der in den „anes 8s §§. 8 888 8 zu gewährenden Entschädigung auf Antrag des einen oder des andern Theils von dem Kreisausschuß (Stadt⸗ ausschuß) und in denjenigen Provinzen, für welche das Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 nicht gilt, von der in §. 4 bezeichneten Behörde auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Parteien und, soweit dies er⸗ forderlich erscheint, sachverständiger Abschätzung durch Beschluß fest⸗

setzt. 8 gesebe, durch dieses Verfahren entstehenden baaren Auslagen fallen

Fiskus zur Last.

V8852 829 Bast⸗ u steht binnen neunzig Tagen nach der Zu⸗ stellung beiden Theilen der Resßteh⸗ offen.

Die Bepflanzung oder anderweitige Befestigung, 1 liche oder neüilwegse Beseitigung dieser Grund tüce .6 und 8) unterliegt der Genehmigung der Strombauverwaltung. Letztere kann verlangen, daß der Besitzer dieselben mit Weiden bepflanze und die Weidenpflanzung unterhalte. Wird der Aufforderung nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Strombauverwaltung be⸗ rechtigt, die Beptannmc beziehungsweise die Unterhaltung der Pflanzung selbst vorzunehmen. . b In diffübf Falle steht ihr die Nutzung solcher Pflanzungen mit

abe zu, daß der die gemachten Aufwendungen etwa über⸗ der Maßalenn vcaheseheer zu überweisen ist. Rechnungslegung

nicht statt. ““ Uett.i6. ist die Unterhaltung und der Pflan⸗ zung wieder zu überlassen, wenn er die durch die Nutzung nicht ge⸗ deckten Aufwendungen erstattet und die künftige ordnungsmäßige Unterhaltung, nöthigenfalls unter ausreichender Sicherstellung, über⸗

nimmt. §. 11.

3 reten aller Anlandungen, Sandbänke, Inseln, sowie der mdee sadbft das Setzen von Stations⸗ und Festpunktsteinen, sowie von Schiffahrts⸗ und sonstigen Merkzeichen ist den Beamten und den mit Legitimation derselben versehenen Beauftragten der Strombau⸗ verwaltung zu dienstlichen Zwecken jederzeit gestattet. Soweit nicht Gefahr im Verzuge ist, hat dem Setzen der Merkzeichen ꝛc. die An⸗

sowie die gänz⸗

landungen, mögen sie in Zukunft entstehen oder bereits entstanden

hörung der Besitzer vorauszugehen.

Entstehen durch die erwähnten hat der Uferbesitzer auf Ersatz des Schadens Für Abspülungen und Beschädigungen der Ufer, welche durch die Strombauten hervorgerufen werden, hat der Staat Ersatz zu leisten, auch wenn dieselben nicht beabsichtigt waren. . 9 8 Ersatz kann nicht beansprucht werden, sofern die Abspülung bei Erfüllung der den Uferbesitzern obliegenden Pflicht zum Uferschutz ab⸗ ewendet worden wäre. ö“ . b Im Verwaltungswege ist, soweit dies thunlich, Fürsorge dafür zu treffen, daß durch entsprechende Vorrichtungen dem in olge von Strombauwerken entstehenden, im Regulirungsplane nicht vorge⸗ sehenen Abbruch der Ufer vorgebeugt werde, und daß da, wo solcher dennoch stattfindet, gegen weitere Beschädigung Schutzmaßregeln riffen werden. ergriffe §. 13. 88* Zur Ausübung der der Strombauverwaltung in diesem Gesetze beigelegten Befugnisse sind deren Lokalbaubeamten zuständig. 8 Gegen die von ihnen getroffenen Anordnungen findet unbeschadet

nspruch.

der im §. 4 vorgesehenen Entscheidung des Landraths ꝛc. die Beschwerde

in den Bezirken der Rhein⸗, Elb⸗ und Oder⸗Strombaudirektion an den Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz, beziehungsweise von Sachsen und Schlesien, im Stadtbezirke Berlin an den Ober⸗Präsidenten, im Uebrigen an die Regierungs⸗Präsidenten bezw. Landdrosten, gegen den auf die Beschwerde erlassenen Bescheid unter den Voraussetzungen des §. 63, Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der

die Klage bei dem Ober⸗

zwei Wochen 4+ zuständigen

innerhalb . die Beschwerde an den

oder

Seite 291) in Verwaltungsgericht Minister statt. .“ 1 9

Zu den Anordnungen im Sinne dieses Paragraphen gebören auch die Beschlüsse darüber, ob die Voraussetzungen für die Besitz⸗ übertragung nach §. 6 als vorhanden anzuerkennen sind.

§. 14.

Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde oder unter eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Ausführungsplane Anlandungen, Sandbänke, Felsen, Inseln oder vortretende Uferstrecken, letztere, soweit deren Abtreibung in den endgültig ffstgestellten Regu⸗ lirungsplänen vorgesehen ist, bepflanzt oder anderweitig efestigt, ganz oder theilweise beseitigt oder künstliche Anlandungen ungeachtet der

lirungswerken schädlichen Weise benutzt, wird, sofern er nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt, mit Geld⸗ strafe bis zu einhundertfünfsig Mark oder Haft bestraft. 3 Die Strombauverwaltung ist befugt, die Beseitigung nicht ge⸗ nehmigter Anpflanzungen der gedachten Art anzuordnen. Für den Fall, daß der Unternehmer die Beseitigung innerhalb der ihm be⸗ stimmten Frist nicht seinerseits bewirkt, ist die Strombauverwaltung befugt, die Beseitigung auf Kosten des Unternehmers zu bewirken. für einzelne Landestheile geltend 18

Insoweit die elten xrie Gese

Materien betreffen, welche Gegenstand dieses ßer Kraft. 1. EEE“ über die Pflicht zur Aufnahme der Baggererde und des Schlammes bleiben jedoch mit der Maßgabe in Kraft, daß den Uferbesitzern für die ihnen zu Zwecken der Strombau⸗ verwaltung obliegenden Duldungen und Leistungen Entschädigung zu gewähren ist. 1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. August 1883. (L. S.) Wilhelm. Maybach. Lacius. Friedberg. von Boetticher. von Scholz. Graf Hatzfeldt. Bronsart von Schellendorff.

i Vorschriften s sind, treten

9 8 e

IäͤSKe, die Aufhebung der Ufer⸗, Ward⸗ und Hegungsordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 12. September 1763. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der archie, was folgt: 48 I“ Ufer⸗, Wnnd⸗ und Hegungsordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 12. September 1763 und das Gesetz vom 11. April 1872 (Gesetz⸗Sammlung Seite 375) wer⸗ den aufgehoben. ““ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. August. 1883. 8— (L. S.) Wilhelm. Maybach. Lucius. Friedberg. von Boetticher. von Scholz. Graf Hatzfeldt. Bronsart von Schellendorff.

betreffend

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Universität Bonn, Dr. Philipp Bertkau, ist zum außer⸗ ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Der praktische Arzt Dr. Hermann Koeppe zu Torgau ist zum Kreis⸗Physikus des Kreises Torgau, und b der seitherige Kreis⸗Wundarzt Dr. Hermann Gerson

zu Filehne zum Kreis⸗Physikus des Kreises Czarnikau ernannt worden. b 1 s

andlungen Beschädigungen, so

G 8 5 Ixn; 88 soh.S ; 1.“ allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz⸗Sammlung

b

Untersagung durch die zuständige Behörde in einer den Stromregu-