1883 / 250 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Oct 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor⸗ handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht * Ablauf der in dem allegirten §. 21 festgesetzten Schlußfrist er⸗ olgen.

IX. Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 8 1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unnter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermitte⸗ lung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die prüer einzustellen. Auch soll derselbe, so lange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr ls der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung

u fahren.

Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Kon⸗ essionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Kon⸗ essionars überlassen.

2) Für die ersten fünf Jahre nach der Betriebseröffnung der Bahn bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl

den Personen⸗ als für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jener ünfjährigen Periode, so lange die Bahn nach dem hierfür allein ent⸗ scheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, periodisch von fünf zu fünf Jahren Marximaltarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt und ist dem Unternehmer überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ resp. landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Marimalsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem

Ermessen festzusetzen, bezw. Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarif⸗ klassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hin⸗ sichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.

3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden.

Der Erneuerungs⸗ und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel.

In den Erneuerungsfonds fließen:

a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;

. b. die Zinsen des Fonds; alljährlich zu

c. eine den Betriebseinnahmen Rücklage.

Die sbhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außer⸗ ewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen usgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestiinmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden Weise erfolgen kann.

In den Reservefonds fließen:

a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapitale, insoweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet werden sollte;

b. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, Dividenden und Zinsen;

c. die Zinsen des Reservefonds;

d. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebsein⸗ nahmen zu entnehmende Rücklage.

Erreicht der Reservefonds die Summe von 20 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rück⸗ lagen so lange cessiren, als der Fonds nicht um eine volle Jahres⸗ rücklage wieder vermindert ist. Die Werthpapiere, welche zur zins⸗ tragenden Anlage der vereinnahmten und nicht sofort zu verwendenden

Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.

Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor.

2.8

Der Konzessionar ist verpflichtet:

a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗Rech⸗ nungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;

b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;

c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben feftgesetzten Fristen einzureichen. 1

XI.

Nach Cröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofsanlagen verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisen⸗ bahnverkehrs, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet. Auch ist der Konzessionar im Falle der Fortsetzung und des weiteren Anschlusses der Bahn an eine bestehende Bahn verpflichtet, auf Erfordern der Regierung die Stationen der⸗ artig auszubauen, daß ganze Müstgmrüge durchgeführt werden können.

entnehmende

nicht abgehobenen

Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbeson⸗ dere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

Für seine Beamten hat der Konzessionar auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der un⸗ mittelbaren Staatsbeamten ꝛc. vom 27. März 1872 für die Staats⸗ eisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze, Pen⸗ sions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu den⸗ selben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

XIII.

Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Art. 2 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 380) getroffenen Be⸗ stimmungen treten.

Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder

16) Gertrud Figulus, Handarbeitslehrerin zu Franken⸗ stein in Schlesien,

berg i. Schl.,

eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eifenbahn⸗ Faftaeses mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Ein⸗ chränkung in Anwendung.

XIV.

„Der Korzessionar ist verpflichtet, sich den, bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen⸗ bahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und regle⸗ mentarischen Bestimmungen zu x. erhns

Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Konzessionar die⸗ jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatsbahnen jeweilig gelten.

XVI.

Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende eventuell vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten.

XVIIö-

Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten resp. der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionirung die Anwendung der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeord⸗ neter Bedeutung für statthaft erklärt ist (cfr. Artikel XIII in fine), so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Erfordern des bezeichneten Mi⸗ nisters die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Hauptbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat derselbe auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 sub a, b und c des §. 42 des Eisen⸗ bahngesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, min⸗ destens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.

XVIII.

Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions⸗Urkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungscomité erfolgt erst, nachdem die Zeichnung des gesammten Aktienkapitals durch Vorlegung be⸗ glaubigter Zeichenscheine dem Minister der öffentlichen Arbeiten nach⸗ gewiesen und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von demselben als genügend bescheinigt befunden ist, nachdem ferner der Staats⸗ regierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Ueberein⸗ stimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Ueber⸗ einstimmung nachgewiesen ist, und nachdem endlich die Hinterlegung der unter VIII 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗ Urkunde stattgefunden hat.

Binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatlichen Präklusivfrist muß die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschafts⸗ vertrages in das Handelsregister bewirkt werden, zu welchem Zwecke dem Handelsgerichte die Ausfertigung der Konzessions⸗Urkunde und die Erklärung der Regierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Gründungscomité vorzulegen sind.

Nachdem jene Eintragung rechtzeitig erfolgt und unter Bei⸗ fügung von Druckeremplaren des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Urkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 veröffentlicht werden.

Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne Weiteres erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll. 8 3

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 30. Juli 1883.

(L. S.) Wilhelm. von Puttkamer. Mavybach. von Goßler. von Scholz.

Finanz⸗Ministerium.

Dem Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath Marcinowski in Berlin ist das Nebenamt als Vorgesetzter der General⸗Lotterie⸗ Direktion an Stelle des zum Direktor der allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungsanstalt ernannten Geheimen Ober⸗ Finanz⸗Raths Freiherrn von Lentz übertragen worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

An dem in der Königlichen Turnlehrer⸗Bildungsanstalt zu Berlin in der Zeit vom 2. April bis 30. Juni 1883 ab⸗ gehaltenen Kursus zur Ausbildung von Turnlehrerinnen haben Theil genommen und am Schlusse desselben das Zeug⸗ niß der Befähigung zur Ertheilung von Turnunterricht an Mädchenschulen erlangt:

1) Marie Bach, Handarbeitslehrerin zu Erfurt,

2) Marie von Badinski, Zeichenlehrerin zu Marien⸗ burg i. Westpr.,

3) Johanna Becker, Lehrerin zu Duisburg,

4) Emma Boldt zu Elbing,

5) Sophie von Bülow, Lehrerin zu Berlin,

6) Wittwe Therese Caspar, geb. Nieper, Hand⸗ arbeitslehrerin zu Süpplingen, Herzogthum Braunschweig,

7) Anna du Croix zu Königsberg i. Ostpr.,

8) Paula Daelen, Handarbeitslehrerin zu Berlin,

9) Margarethe Daelen, Lehrerin zu Berlin,

10) Elise Dammer, desgl. daselbst,

11) Klara Danz, Handarbeitslehrerin zu Iserlohn,

12) Charlotte Dietz, Zeichen⸗ und Handarbeitslehrerin zu Cöslin,

13) Klara Emsmann, Handarbeitslehrerin zu Stettin, 14) Anna Endruhn zu Königsberg i. Ostpr., 15) Karoline Fangmeier, Lehrerin zu Bremerhafen,

17) Helene Freisleben, Handarbeitslehrerin zu Char⸗ lottenburg,

18) Antonie Fürstenberg, desgl. zu Berlin,

19) Ida Gerlach, Lehrerin zu Berlin,

20) Emma Giesler, desgl. daselbst,

21) Elisabeth Haenschke zu Berlin,

22) Elisabeth Hagen zu Düsseldorf,

23) Marie Hain zu Berlin,

24) Marie Herrmann, Handarbeitslehrerin zu Löwen⸗

25) Klara Hesse, Lehrerin zu Mülheim a. d. Ruhr, 26) Anna Jahr, Handarbeitslehrerin zu Magdeburg, 27) Lina Kawka, Lehrerin zu Marienwerder,

28) Klara Kieschke zu Berlin,

29) Elisabeth Klehmet, Lehrerin zu Berlin,

30) Charlotte Körth, desgl. zu Gr. Friedrichsberg,

33) Wittwe Laurette Lehnhardt, geb. Leh ann, Handarbeitslehrerin zu Düsseldorf,

34) Editha Livonius desgl. zu Berlin,

35) Margarethe Löwe, Lehrerin zu Swinemünde,

36) Anna Marquardt zu Gotha,

37) Pauline Merker, gen. Schmidt, lehrerin zu Ruhrort a. ⸗Rh.,

38) Johanna Metzel, Handarbeitslehrerin Seminarschule zu Köthen, Herzogthum Anhalt,

39) Anna Meyer, Handarbeitslehrerin zu Danzig, 40) Katharine Migolski, Lehrerin zu Berlin, 41) Agnes Mohs zu Dessau,

42) Antonie Moritz, Handarbeitslehrerin zu Düssel⸗

. Margarethe Müller zu Berlin, 1 A ., Antonie Nahmmacher, Handarbeitslehrerin zu erlin, 45) Marie Neumann, desgl. zu Düsseldorf, 46) Luise Patzwahl, desgl. zu Berlin, 47) Elisabeth Pistorius, desgl. daselbst, 48) Emma Raddatz, Lehrerin daselbst, 49) Elisabeth Rahtz, desgl. zu Stettin, 50) Alette Rauch, desgl. zu Berlin, 3 51) Emilie Reischel, Handarbeitslehrerin daselbst, 52) Lucie Richter, Lehrerin zu Greifswald, 53) Helene Roetscher, desgl. zu Berlin,

Handarbeits⸗

an der

dorf,

55) Ernestine Rudeloff, desgl. zu Osnabrück,

56) Elfriede Schemmel, desgl. zu Rosenberg O.-Schl.,

57) Helene Schmülling zu Aachen,

58) Elisabeth Schroeder, Handarbeitslehrerin zu Friedeberg N.⸗M.,

59) Minna Schumann, desgl. zu Jeßnitz, Herzogthum Anhalt⸗Dessau,

60) Anna Supplitt zu Königsberg i. Ostpr.,

61) Olga Teetz, Handarbeitslehrerin zu Dambitzen bei

Elbing, 62) Elisabeth Thormeyer, Zeichen⸗ und Hand⸗ arbeitslehrerin zu Berlin, 63) Johanna Thunsdorff, Lehrerin zu Pilwe, Kreis Angerburg, 64) Marie Westphal, sund, 65) Elisabeth Woywode, desgl. zu Stralsund, 66) Marie Zezulka, Zeichenlehrerin zu Berlin, 67) Johanna Zitelmann, Handarbeitslehrerin zu Züllchow bei Stettin, 68) Julie Zürn, desgl. zu Berlin. Berlin, den 20. Oktober 1883. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Im Auftrage: deIIE

Handarbeitslehrerin zu Stral⸗

Evangelischer Ober⸗Kirchenrath.

Dem zum Konsistorial⸗Rath ernannten bisherigen Super⸗ intendenten und Pfarrer Wilhelm Becker in Erndtebrück ist eine geistliche Rathsstelle bei dem Königlichen Konsistorium der Provinz Westfalen verliehen worden.

Angekommen: der Ministerial⸗Direktor im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Barkhausen, aus der Provinz Hannover.

Bekanntmachungen, betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ fuhr über die Reichsgrenze.

Auf Anordnung des Herrn Ministers für Landwirthschaft wird wegen der in Rußland weit verbreiteten Maul⸗ und Klauenseuche, unter entsprechender Abänderung der landes⸗ polizeilichen Anordnung vom 27. September d. J. (Amts⸗ blatt Stück 39), auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes, be⸗ treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880, und des §. 3 des preußischen Gesetzes vom 12. März 1881 bis auf Weiteres Folgendes bestimmt:

§. 1. Die nach einzelnen Kreisen des Regierungsbezirks Oppeln zugelassenen Schweine aus Rußland ö1 und 4 der landesp. Anordn. v. 27. Sept. d. J.) dürfen nach anderen Theilen der Monarchie nicht gebracht werden.

§. 2. Zuwiderhandlungen werden nach §. 328 des deut⸗ schen Strafgesetzbuchs bestraft.

§. 3. Diese landespolizeiliche Anordnung tritt 10 Tage nach deren Veröffentlichung in Krast.

Oppeln, den 20. Oktober 1883.

Der Regierungs⸗Präsident. Graf Zedlitz.

Nach anher gelangten amtlichen Mittheilungen ist die Maul⸗ und Klauenseuche in den an die Regierungsbezirke von Oberbayern, dann Schwaben und Neuburg angrenzenden österreichischen Gebietstheilen dermalen ziemlich erloschen, min⸗ destens nicht mehr in Besorgniß erregendem Grade vor⸗ handen.

Demgemäß wird die Bekanntmachung vom 30. August I. Js. Ges.⸗ und Verordn.⸗Blatt S. 405 hiemit außer Kraft gesetzt und zugleich verfügt, daß an deren Stelle für die Re⸗ gierungsbezirke von Oberbayern, dann Schwaben und Neu⸗ burg lediglich die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 2. Januar b 1 . 8 . baember v. Is., Maßregeln gegen die Rinderpest betr. Ges.⸗ und Verordn.⸗Blatt S. 29 und 595 in Wirk⸗ samkeit zu bleiben haben. Muünchen, den 22. Oktober 1883. Königliches Staats⸗Ministerium des Innern. Freiherr von Feilitzsch. Der General⸗Sekretär: Ministerial⸗Rath von Schlereth.

durch den Anschluß an andere Bahten oder aus anderen Gründen 1“ 8 8 8

.“ 1

Kreis Flatow, b 31) Marie Kriele zu Criewe chwedt a. O.,

32) Helene Larz zu Königsberg i. Ostpr..,

. -I aktiven Heere. Baden⸗Baden, 17. Oktober. v.

54) Auguste Roos, Handarbeitslehrerin zu Cassel,

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Königlich Preußische Armee. 1 Ernennungen, Beförderungen und eeheußen osen⸗ en. Lt. und Commandeur der 4. Div., zum Gouverneur „e —e Radecke, Gen. Major und Commandeur der 25. Kav. Brig. unter Beförderung zum Gen. Lt., zum Commandeur der 4 Div. ernannt. Frhr. v. Locquenghien, Gen. Major und Eommandeur der 30. Kav. Brig., in gleicher Eigenschaft zur 25. Kav. Brig. versetzt. Frhr. v. Gemmingen, Gen. Major und Commandeur der 21. Kav. Brig, unter Beförderung zum Gen. Lt., zum Commandeur der 14. Div. ernannt. v. Dincklage, Gen. Major und Commandeur der 31. Kav. Brig., in gleicher Eigenschaft zur 21. Kav. Brig., Graf v. Haeseler, Gen. Major und Commandeur der 12. Kavallerie⸗Brigade, in gleicher Eigen⸗ schaft zur 31. Kavallerie⸗Brigade, versetzt. v. Rosen⸗ berg, Oberst und Commandeur des Hus. Regts. Nr. 3, unter Stellung à la suite dieses Regts., zum Commandeur der 30. Kav. Brig., v. Niesewand, Oberst und Commandeur des Hus. Regts. Nr. 8, unter Stellung à la suite dieses Regts., zum Com⸗ mandeur der 12. Kav. Brig. ernannt. v. Alvensleben, Major und etatsmäß. Stabsoffiz. vom Hus. Regt. Nr. 2, mit der Fübrung des Hus. Regts. Nr. 3, unter Stellung à la suite desselben, v. Szezytnicki, Major und etatsmäß. Stabsoffiz. vom Hus. Regt. Nr. 12, mit der Führung des Hus. Regts. Nr. 8, unter Stellung à ja suite desselben beauftragt. Frhr. v. Sauerma, Major rom Hus. Reat. Nr. 4, unter Entbintung von seinem Kommando als Adjut. bei dem Generalkommando des VI. Armee⸗Corps, als etatsmäß. Stabsoffiz. in das Hus. Regt. Nr. 2 versetzt. von Hasselbach, Rittmeister vom Dragon. Regt. Nr. 1, unter Verleih. des Charakters als Major, in seinem Kommando als Adjut. von der 22. Div. zum Generalkommando des VI. Armee⸗Corps über⸗ getreten. Kieckebusch, Rittm. und Escadr. Chef vom Drag. Regt. Nr. 5, als Adjut. zur 22. Div. kommandirt. Pappritz, Rittm. aggr. dem Drag. Regt. Nr. 7, als Escadr. Chef in das Drag. Rezt. Nr. 5 einrangirt. v. Görne, Pr. Lt. à la suite des Drag. Regts. Nr. 12, unter Belass. in seinem Kommando als Adjut. bei der 22. Kav. Brig., zum Drag. Regt. Nr. 7, à la suite desselben, ver⸗ setzt. v. Krosigk, Major und Escadr. Chef vom Hus. Regt. Nr. 12, zum etatsmäß. Stabsofftz, v. Witte, Rittm, von dems. Regt., zum Escadr. S brn v. Oheimb, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt befördert. 8 8 ee Im aktiven Heere. Baden⸗ Baden, 16. Oktober. Zimmermann, Major a. D., zulest 2 ats. Commandeur im Fuß⸗Art. Regt. Nr. 5, mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Unif. des gedachten Regts., zur Disp. gestellt. 17. Oktober. v. Ziemietzky, Gen. Lt. und Gourerneur von Cöln, in Genehm. seines Abschiedsgesuches als Gen. der Inf. mit Pens., v. Schenck, Gen. Lt. und Commandeur der 14. Tiv., in Genehm. seines Abschiedsgesuches mit Pens, zur Disp. gestellt. 8 Im Beurlaubtenstande. Baden⸗Baden, 13. Oktober. Deurer, Pr. Lt. a. D., zuletzt Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 76, die Erlaubniß Landw. Armee⸗Unif. ertheilt.

ANicchtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 24. Oktober. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen gestern nach dem Diner den General⸗Superintendenten Tdaube.. 1

Heute empfingen Se. Majestät im Laufe des Vormittags Se. Königliche Hoheit den Prinzen Georg und den Prinzen Friedrich Wilhelm von Hessen, nahmen militärische Meldun⸗ gen und darauf die Vorträge des Chefs des Militär⸗Kabinets, General⸗Lieutenants von Albedyll, und des Chefs der Admi⸗ ralität, General⸗Lieutenants von Caprivi, entgegen.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu⸗ sammen.

Aus Rom ist von dem Direktor der hiesigen Stern⸗ warte, der an der dortigen internationalen Konferenz Theil nimmt, folgende Depesche soeben hier eingegangen:

„Konferenz fast einstimmig Meridian Greenwich an⸗ genommen. Englische Erklärungen lassen Eintritt in Meter⸗ vertrag erwarten. Außerdem volle Einstimmigkeit, betressend Einführung einer Universalzeit für inneren Dienst der Wissen⸗ schaft, der Telegraphen und Eisenbahnen, unter Vermeidung jeden Eingriffes in bürgerliche Zeiteintheilung.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich bayerische General⸗Major von Kylander ist in Berlin wieder eingetroffen.

Die General⸗Lieutenants Graf von Wartensleben, Commandeur der 17. Division, und von Scheliha, In⸗ specteur der 4. Feld⸗Artillerie⸗Inspektion, sind zur Abstattung persönlicher Meldungen hier eingetroffen.

Kiel, 23. Oktober. (Kl. Ztg.) Die Korvette „Moltke“ wurde heute außer Dienst gestellt.

Bayern. München, 22. Oktober. (Allg. Ztg.) Prinz Ludwig ist, nach hier eingegangenen Nachrichten, heute in London eingetroffen. Der Prinz, welcher unter dem Namen eines Count Leutstetten reist, nahm im Hotel Victoria dort Absteigequartier. Prinz Ludwig Ferdinand begeht am 22. d. M. sein 24. Geburtsfest, aus welchem Anlaß am ö Tage in Nymphenburg eine größere Familientafel

tfindet. 8 8 g8 24. Oktober. (W. T. B.) Die Beschwerde des hiesigen Magistrats gegen die Entscheidung der Kreis⸗ regierung, wonach keine konfessionellen Parallelklassen in den beiden Simultanschulen errichtet werden dürfen, ist vom Kultus⸗Minister zurückgewiesen worden.

Sachsen. Dresden, 24. Oktober. (W. T. B.) Dem Vernehmen nach werden dem Landtage, in Folge der Steigerung der Staatseinnahmen und des geringeren Erfor⸗ dernisses für die Verzinsung von Staatsschulden, Vorlagen wegen Wegfalls des 20 prozent. Zuschlages zur Einkommen⸗ steuer, wegen Ermäßigung der Eisenbahn⸗Gütertarife und Aufhebung des Chausseegeldes zugehen.

Württemberg. Stuttgart, 23. Oktober. (St.⸗A. *8 , Der Koöndg und die Königin sind heute Mittag nebst Gefolge mittels Extrazuges von Friedrichshafen hier ein⸗ getroffen. Der evangelische Synodus ist heute zu seinen jährlichen Berathungen zusammengetreten. Im Palais des Prinzen Hermann zu Sachsen⸗Weimar fand am 22. d. M. die erste Präsidialsitzuing des Württembergischen Krieger⸗ bundes unter Leitung Sr. Hoheit statt.

Hessen. Darmstadt, 23. Oktober. (Darmst. Ztg.) Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kron⸗ prinzessin traf heute Nachmittag 12 Uhr 27 Minuten, von Wiesbaden kommend, zum Besuch Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Herzogin von Edinburg hier ein. Höchstdieselbe wurde von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog am Bahnhofe empfangen und nachdem Schlosse geleitet.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 23. Oktober. (W. T. B.) Die österreichische Delegation, welche heute Vormittag eröffnet wurde, wählte den Fürsten Czartoryski mit 35 Stimmen zum Präsidenten. Czartoryski nahm die Wahl an und hob hervor, daß das Friedensbedürfniß der Völker ein allgemeines sei. Alle Regierungen seien bestreb', demselben Rechnung zu tragen. Die Delegation könne demnach bei der Berathung des Armeebudgets die Lage der Finanzen des Staates berücksichtigen, werde sich aber andererseits nicht durch Friedensstörungen beirren lassen, alles zu ge⸗ währen, was absolut nothwendig ist, um die Monarchie bereit und gerüstet zu machen, für die Ehre, die Interessen und das Recht der Völker erfolgreich einzustehen. (Beifall.) Czartoryski betonte die Nothwendigkeit, die Institution der Delegationen hoch zu halten, da dieselbe ermögliche, in brüder⸗ licher Eintracht mit den Völkern Ungarns für die Macht und die Einheit der Monarchie zu wirken und für dieselbe einzu⸗ stehen. Die Rede schloß mit einem enthusiastisch erwiderten Hoch auf den Kaiser, welcher väterlich bestrebt sei, allen seinen Völkern ihr gutes Recht zu wahren und zu schützen. Graf Hohenwart wurde mit 28 Stimmen zum Vize⸗Präsidenten ge⸗ wählt. Coronini erhielt 24 Stimmen.

In der heutigen Sitzung der österreichischen Delegation wurde das gemeinsame Budget vorgelegt. Hiernach beträgt das ordentliche Nettoerforderniß, abzüglich der Ein⸗ nahmen von 3 136 044 Fl., 106 997 947 Fl., das außerordentliche 8 172 922 Fl. Das ordentliche Kriegsbudget ist mit 103 763 944 Fl., das außerordentliche mit 8 120 672 Fl., die Einnahme mit 254 886 Fl. beziffert. Nach Abzug des reinen Ueberschusses aus den Zollgefällen von 17 063 070 Fl. stellt sich das ordentliche Gesammterforderniß auf 89 934 877 Fl. Von dem außerordentlichen Heereserforderniß entfallen auf das Okkupationsgebiet 7 307 000 Fl.

Die ungarische Delegation wählte den Kardinal Haynald zum Präsidenten und Ludwig Tisza zum Vire⸗ Präsidenten. Drei der gemäßigten Opposition angehörige Ab⸗ geordnete haben auf ihre Mandate verzichtet, und es sind des⸗ halb deren Ersatzmänner einberusen worden. Die ungarische Delegation wird am nächsten Donnerstag, Mittags 12 Uhr, die österreichische Delegation eine Stunde später vom Kaiser empfangen.

Die Ratifikation der Eisenbahnkonvention à quatre ist heute Nachmittag im Auswärtigen Amte in An⸗ wesenheit der Delegirten der vier betheiligten Staaten voll⸗ zogen worden.

Prag, 23. Oktober. (W. T. B.) Prucha ist gestorben.

Großbritannien und Irland. London, 23. Oktober. (W. T. B.) Auf nächsten Donnerstag ist ein Ministerrath zusammenberufen worden. Die amtliche „London⸗Gazette“ veröffentlicht die Ernennung des Generals Sir Patrick Grant zum Feldmarschall.

Frankreich. Paris, 23. Oktober. (W. T. B.) Der Senat und die Deputirtenkammer sind heute wieder zusammengetreten und haben sich nach einer kurzen Sitzung, welche ohne Zwischenfall verlief, auf Donnerstag vertagt. Im Senat legte der Minister der öffentlichen Arbeiten, Raynal, die mit den großen Eisenbahngesellschaften abge⸗ schlossenen Konventionen vor. Der Finanz⸗Minister Tirard brachte trotz des gestrigen Votums der Budget⸗ kommission in der Kammer den berichtigten Budget⸗ entwurf ein. Die Kammer beschloß, am Donnerstag die Berathung des Munizipalgesetzes wieder aufzunehmen. Der Vorsitzende der äußersten Linken, Gatineau, beschloß, morgen der letzteren einen Antrag auf Verbannung der Prinzen vorzulegen.

23. Oktober. (W. T. B.) In den Kammern ist heute das Exposé des Ministers des Aeußern, Challemel⸗Lacour, über die Tongking⸗Angelegen⸗ heit zur Vertheilung gelangt. Dasselbe giebt in seinem ersten Theile eine Uebersicht der Ereignisse in Tongking seit dem 26. Mai d. J; der zweite Theil beschäftigt sich mit den ge⸗ pflogenen Verhandlungen. Die ersten Besprechungen zwischen Li Hung Chang und Tricou seien ohne Erfolg geblieben. China habe den Vertrag von 1874 nicht anerkannt und den Krieg augenscheinlich vorbereitet. Die Versprechungen seien dann im August zu Paris wieder aufgenommen worden. Challemel⸗ Lacour habe hierbei dem chinesischen Gesandten Marquis Tseng erklärt, Frankreich beabsichtige keine Eroberung Annams, sondern nur eine Revision des Vertrages von 1874 und die Vertreibung der schwarzen Flaggen. Der Minister habe voll⸗ ständige Enthaltung Chinas in der Tongkingfrage verlangt. Da aber die Antwort Chinas zweideutig ausgefallen sei und sich die chinesische Regierung Bedenkzeit erbeten habe, um sich schlüssig zu machen, ob sie eine Politik der Enthaltung verfolgen solle, habe Challemel⸗Lacour eine energischere Sprache geführt und darauf hingewiesen, daß die Anwesenheit chinesischer Truppen in Tongking die Aufrührer ermuthigen könne und die Gefahr eines dauernden Konflikts zwischen Frankreich und China schaffen werde. Am 18. August habe eine Depesche Tsengs die Grundlagen einer Ver⸗ ständigung mitgetheilt. Danach sollte Frankreich keinerlei Gebiet von Annam annektiren, die Situation Annams vielmehr unverändert fortbestehen. Annam sollte Vasallen⸗ staat Chinas bleiben, die Franzosen Tongking räumen, ein Theil Tongkings aber würde für den fremden Handel zu⸗ gänglich und der Rothe Fluß für die Schiffahrt bis nach Thuang⸗ Kschouan geöffnet werden. Jede Konvention zwischen Frank⸗ reich und Annam sollte ferner einer Verständigung mit China unterworfen sein. Diese Vorschläge Chinas habe Challemel⸗ Lacour am 27. August als unannehmbar bezeichnet, da Frank⸗ reich die Regelung seiner Beziehungen zu Annam nicht von China abhängig machen könne. Ein weiteres Memorandum Challemel⸗Lacours vom 15. September proponirt die Errich⸗ tung einer neutralen Zone zwischen China und Tongking mit der dem Handel des Auslandes geöffneten Stadt Manhao. In der Antwort der chinesischen Regierung auf das fran⸗ zösische Memorandum, welche vom 16. Oktober datirt

Der Weihbischof

ist, wird die Wiederherstellung des status quo in Annam

vor

die Unabhängigkeit des Königs von Annam, ausgenommen in seinen Beziehungen gegenüber dem Kaiser von China, und die Anerkennung der Rechte Chinas auf die ausschließliche Aktion auf dem Rothen Flusse verlangt. Eine neutrale Zone zwischen der Südgrenze von Tongking und dem 20. Breitengrade würde China an⸗ nehmen und Vorschläge zur Oeffnung des Rothen Flusses für den Handel aller Nationen machen. So liege die Sache gegenwärtig. Das Exposé schließt mit der Bemerkung: Frankreich bleibe geneigt, die Unterredungen in freundschaft⸗ licher Weise fortzuführen, und von der Hoffnung beseelt, daß die Ereignisse eine gerechtere Beurtheilung der Lage Seitens Chinas herbeiführen würden, besonders wenn China konstatirt haben werde, daß die Politik Frankreichs eine gemäßigte, aber entschlossene sei.

—. 23. Oktober, Abends. (W. T. B.) Die Budget⸗ kommission verhandelte heute mit dem Finanz⸗Minister Tirard, welcher erklärte, daß er unter keinen Umständen auf eine Reduktion der Amortisirung eingehen könne. Nach⸗ dem der Minister die Kommissionssitzung verlassen hatte, sprach sich Rouvier für das System einer Herabsetzung der Amortisirung behufs Herstellung des Gleichgewichts im Staats⸗ haushalt auf das Entschiedenste aus und wurde sein des⸗ fallsiger Antrag von der Kommission mit 16 gegen 10 Stimmen angenommen.

Der Schiffs⸗Lieutenant Viaud, welcher im „Figaro“ einen Bericht über die Einnahme der Forts von Hue veroöffentlichte, der geeignet erscheint, die Armee und die Marine in Mißkredit zu bringen, ist nach Frankreich zurückberufen worden und hat seinen Abschied erhalten.

24. Oktober. (W. T. B.) Das „Journal officiel“ veröffentlicht die Ernennung des bisherigen Botschafters in St. Petersburg, Admirals Jaureès, zum Ober⸗Komman⸗ direnden des Evolutionsgeschwaders.

Spanien. Madrid, 24. Oktober. (W. T. B.) Die Eröffnung der Cortes ist auf den 1. Dezember festgesetzt.

Italien. Rom, 23. Oktober. (W. T. B.) Der Fürst⸗ bischof Dr. Herzog von Breslau hat heute die Rückreise in seine Diözese angetreten.

Rumänien. Bukarest, 23. Oktober. (W. T. B.) Ghazi Mukhtar Pascha, welcher gestern hier eingetroffen ist, dinirt heute bei dem König in Sinaia und trifft Abends hier wieder ein, um morgen die Reise nach Konstan⸗ tinopel fortzusetzen.

General Falcoianu ist zum Chef des General— stabs der Armee ernannt worden.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 23. Ok⸗ tober. (W. T. B.) Ein Rundschreiben des Ministers des öffentlichen Unterrichts an die Kuratoren der Lehrbezirke behandelt die Bewegungen unter den Studirenden und sagt: Unabhängig von anderen Gründen, welche diese Bewegung erklärten, müsse man die Aufmerksam⸗ keit auf den schädlichen Einfluß lenken, welchem die Studenten Seitens solcher Personen ausgesetzt seien, die wegen schlechter Führung aus den Lehranstalten relegirt worden seien, aber mit ihren früheren Commilitonen Fühlung behielten und überhaupt zum Zweck des Agitirens und des Aufreizens zu Erxcessen Beziehungen mit der lernenden Jugend unter⸗ hielten. Auf die Unerfahrenheit und die Leichtgläubigkeit der Jugend rechnend, suchten diese Agitatoren, die von ihnen ver⸗ folgten agitatorischen Zwecke verhüllend, die Jugend zur Or⸗ ganifirung von Korporationen mit Kassen, zur Abhaltung von Versammlungen u. s. w. zu verführen, was nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen unstatthaft sei. Diese gesetzlichen Schranken abzuändern, sei die Regierung keines⸗ wegs gewillt, da sie dieselben als für die Wohlfahrt der Stu⸗ denten unbedingt nothwendig und nützlich erachte. Von den Agi⸗ tatoren aber werde darauf gerechnet, durch das Anstiften von Unruhen die Vorstände der Lehranstalten zu weiteren Aus⸗ schließungen von Studenten vom Besuche der Lehranstalten zu nöthigen und dadurch in den Familien und in der Gesellschaft Mißvergnügen hervorzurufen. Die Schulbehörden wären mit den Excedirenden zwar immer mit Nachsicht verfahren und hätten durch Milde auf dieselben einzuwirken gesucht, die Hartnäckigkeit der Aufwiegler aber habe die örd schließlich zur Ergreifung strenger Maßregeln genöthigt Die Bittgesuche der Relegirten um Wiederaufnahme seien deshalb, auch wenn letztere Reue bekundet hätten, abgelehnt worden, da man unruhigen Elementen die Wiederaufnahme in die Kreise der Studirenden versagen müsse. Der Minister beauftragt schließlich die Kuratoren der Lehranstalten, der lernenden Jugend, um dieselbe vor dem schädlichen Einflusse der Agitatoren zu bewahren, vor Allem einzuschärfen, daß Studenten, so lange sie sich in einer Lehranstalt befinden, sich nicht versucht fühlen sollten, eine politische Rolle zu spielen, sondern nur Lernende sein dürften. 8

23. Oktober. (W. T. B.) Nach hier eingegangener Meldung ist die Absteckung der neuen russisch⸗chine⸗ sischen Grenze beendet und das betreffende Protokoll an 7. d. M. in Tschugutschak durch die beiderseitigen Bevollmäch tigten unterzeichnet worden.

Süd Amerika. (W. T. B.) Die „Hamburgisch Börsenhalle“ bringt ein Telegramm aus Lima, von gestern Vormittag 10 Uhr, wonach der Friede dort verkündigt wurd und die Chilenen die Stadt verließen, während die peruani schen Truppen daselbst einzogen.

1873,

Zeitungsstimmen.

Aus Augsburg (Mitte August) wird dem Handelsarchiv“ geschrieben:

In der Hauptbranche des hiesigen Distrikts, der Baumwollen⸗

industrie, bestehen die früher geschilderten und der Aenderung der Zoll⸗ politik zu verdankenden besseren Verhältnisse, bis jetzt wenigstens, noch fort und wenn man auch annimmt, daß durch Ruͤckgang der Preise das kommende Halbjahr hinter dem ersten Semester etwas zurück⸗ bleiben dürfte, so werden die meisten Fabriken doch ein sehr gutes Geschäftsjahr zu verzeichnen haben. 88

Das Rohmaterial war die meiste Zeit über sehr billig, nament⸗ lich waren ostindische Sorten so niedrig, wie kaum jemals vorher. Dagegen waren Garne meist gut gefragt und ordentlich bezahlt, so daß so ziemlich alle Spinnereien bedeutenden Nutzen erzielen konnten. 2 1 1 8 Geschaft . Webereien, besonders in leichter Waare, da diese mit einer rück⸗ gängigen Konjunktur für Tücher zu kämpfen hatten. Webereien hatten aber noch Abschlüsse vom vorigen Jahre her laufen und daher bis jetzt noch recht ordentliche Preise; sie werden erst im

„Deutschen

Etwas weniger günstig gestaltete sich das Geschäft für die

Die meisten

Behörden