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Anmeldung des Vorrechts zur Eintragung in ein öffentliches Register schon durch die bereits vorhandene Eintragung der Generalhypothek in das Hypothekenbuch Genüge geschehen sei. Diese Frage ist von der Vorinstanz aus zutreffenden Gründen bejaht worden. Indem das gedachte Reichsgesetz den Erlaß der Vorschriften über die Ein⸗ richtung der betreffenden Register, sowie über die Anmeldung und Eintragung der Forderungen der Landesgesetzgebung vorbehält, hat es der letzteren auch freie Hand gegeben, zu bestimmen, daß ein bereits vorhandenes Register zu diesem Zwecke zu verwenden sei, sowie, daß die Form der Eintragung des Vorrechts zu bestehen habe in der Eintragung des dasselbe landesrechtlich begründenden Pfand⸗ oder Vorzugsrechts. Und da das Reichsgesetz in zeitlicher Hinsicht nur einen Zeitpunkt vorschreibt, bis zu welchem die Anmeldung geschehen sein müsse, so kann aus demselben nicht gefolgert werden, daß die Konservirung des Vorrechts nicht auch gewährt werden dürfe auf Grund einer bereits vor Erlaß der Konkursordnung stattgefundenen Anmeldung und Eintragung. Die Absicht des §. 12 Abs. 3 cit. ist auch offensichtlich nur darauf gerichtet, daß die Konservirung des Vor⸗ rechts bedingt sein solle durch die öffentliche Erkennbarkeit desselben, und für diese Absicht kann es keinen Unterschied machen, ob die Er⸗ kennbarkeit desselben auf einer vor oder nach dem Erlasse der Kon⸗ kursordnung vorgenommenen Eintragung beruht. Mit dieser Aus⸗ legung des Reichsgesetzes steht auch die Auffassung der Motive desselben im Einklang, welche darauf hinweisen, daß der Erwerb oder die Wirksamkeit der in Rede stehenden Pfand⸗ und Vorzugsrechte in mehreren Bundesstaaten, darunter auch in Oldenburg, bereits an⸗ die Eintragung in ein öffentliches Register geknüpft seien und hinzu⸗ setzen, daß im Uebrigen die Einrichtung solcher Register keinen Schwierigkeiten begegnen könne. Die bisherigen oldenburgischen Hypothekenbücher sind auch als öffentliche Register anzusehen. Der Begriff der Oeffentlichkeit eines Registers erfordert vor Allem, daß dasselbe unter öffentlicher Autorität geführt werde und somit öffent⸗ lichen Glauben habe; dies ist auch in Betreff der oldenburgischen Hy⸗ pothekenbücher der Fall. Außerdem enthält dieser Begriff allerdings auch noch das Erforderniß der Erkennbarkeit des Inhalts der Register. Allein dasselbe schließt nicht nothwendig in sich, daß die Einsicht des Registers für Jedermann zugänglich sein müsse. Die modernen Hypo⸗ thekengesetze, welche den Erwerb oder die Wirksamkeit der Hypotheken durch die Eintragung in ein unter öffentlicher Autorität geführtes Buch bedingen, werden als auf dem System der Publizität beruhend bezeichnet, obwohl sie die Einsicht des Hypothekenbuchs keineswegs Jedermann ohne Weiteres zu gestatten pflegen. Vergleiche z. B. §. 195 der preußischen Grundbuchordnung und den entsprechenden §. 13 der oldenburgischen Grundbuchordnung. Wesentlich ist in dieser Beziehung nur, daß Denjenigen, welche ein rechtliches Interesse an der Kenntniß des Inhalts der Register haben, die Gelegenheit gewährt sein muß, sich diese Kenntniß in authentischer Weise verschaffen zu können. Diese Gelegenheit ist ihnen aber auch durch die Vorschriften des §. 7 der oldenburgischen Hypo⸗ thekenordnung gewährt. Ein rechtliches Interesse, zu wissen, ob Je⸗ mand Schulden hat, welche mit einem eingetragenen Vorrechte per⸗ sehen sind, haben diejenigen Personen, welche dem Betreffenden Kredit zu gewähren beabsichtigen, und diese Personen können ihr Interesse vollständig dadurch wahren, daß sie von demselben, bevor sie ihm kreditiren, die Vorzeigung seines Hypothekenertrakts verlangen. Hiernach ist die Revision zurückzuweisen und der Revisionskläger in die Kosten der Revisionsinstanz zu verurtheilen.
Solidarhaft der Genossenschafter für die seit der Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden Zinsen einer Konkursforderung und die durch die Betheiligung am Verfahren dem Gläubiger erwachsenen Kosten. Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868. §. 12. Konkursordnung §. 56 Nr. 1, 2. §. 197
9 7
Iun Sachen der Kommanditgesellschaft auf Aktien, Deutsche Genossenschaftsbank von S., P. u. C., Kommandite F., Klägerin und Revisionsklägerin,
wider den Mechaniker A. Ge. u. Genossen, sämmtlich in St., Beklagte und Revisionsbeklagte, G hat das Reichsgericht, Zweiter Civilsenat, am 10. Juli 1883
für Recht erkannt:
Das Urtheil des Ersten Civilsenats des K. w. Ober Landesgerichts zu St. vom 6. April 1883 wird aufgehoben, in der Sache aber wird, unter Abweisung des weiter gehenden Begehrens, festgestellt, daß die Beklagten, nach Aufhebung des über das Vermögen der Volksbant St., eingetragene Genossen schaft, eröffneten Konkurses, wegen der eingeklagten Summe von 1881 ℳ 60 ₰, als Theilbetrag der während des Kon⸗
kursverfahrens aufgelaufenen Zinsen und Kosten aus der von der Klägerin angemeldeten Forderung solidarisch haften.
Die sämmtlichen Kosten aller Instanzen werden den Be⸗
klagten auferlegt. 8 Thatbestand.
Ueber das Vermögen der „Volksbank St., eingetragene Genossen⸗ schaft' wurde am 30. März 1882 das Konkursverfahren eröffnet. „Die Klägerin (jetzige Revisionsklägerin) meldete eine Konto⸗ kurrentforderung im Betrage von 87 563 ℳ 72 ₰ im Konkurse an und es wurde ihre Forderung in diesem Betrage festgestellt.
Im Januar 1883 erhob sie Klage gegen vier Mitglieder besagter Genossenschaft, die jetzigen Revisionsbeklagten, vor dem Landgerichte St., in welcher sie Erkenntniß verlangte, daß die Beklagten schuldig seien, ihr nach Aufhebung des Konkurses die Summe von 1881 ℳ 60 ₰ als Theilbetrag der während der Dauer des Konkursverfahrens auflaufenden Zinsen und Kosten aus der angemeldeten Forderung als Gesammtschuldner zu zahlen.
Sie trug vor, daß die bis 31. Dezember 1882 berechneten Zinsen sich auf 3973 ℳ beliefen und die bis dahin erwachsenen Kosten 281 ℳ 60 ₰ betrugen, und machte geltend, daß ihre Klage jedenfalls als Feststellungsklage (§. 231 der Civilprozeßordnung) gerecht⸗ fertigt sei.
Die drei Beklagten Ge., W.’s Söhne und Z. bestritten ihre Verpflichtung, da sie nach dem Gesetze nur für den Ausfall beim Konkurse hafteten und die eingeklagten Zinsen und Kosten keine Kon⸗ kursforderungen bildeten.
Der Beklagte Ga. erschien nicht.
Das Landgericht zu St. wies durch Urtheil vom 28. Februar 1883 die Klage ab.
Gegen dieses Urtheil legte die Klägerin allen Beklagten gegen⸗ über Berufung ein. Der Beklagte Ga. erschien auch bei der Be⸗ rufungsverhandlung nicht.
Das Ober⸗Landesgericht zu St. wies durch Urtheil vom 6. April
883 die Berufung allen Beklagten gegenüber zurück.
In den Gründen ist ecrörtert:
„Es könne dahin gestellt bleiben, ob eine Verurtheilung zur Zahlung nach Aufhebung des Konkurses statthaft sei, oder ahber die Klage nur als Feststellungsklage aufrecht zu erhalten sei, denn jedenfalls sei sie unbegründet.
Nach §. 197 der Konkursordnung seien die Konkursgläu⸗ biger immer berechtigt, die Mitglieder einer Genossenschaft wegen des im Verfahren erlittenen Ausfalles in Anspruch zu nehmen, also nicht wegen der während des Kon⸗ kursverfahrens erlaufenen Zinsen und erwachsenen Kosten, welche nach §. 56 der Konkursordnung im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden könnten.“
Gegen dieses am 2. beziehungsweise 5. Mai 1883 zugestellte Ur⸗ theil legte die Klägerin durch Zustellung vom 12. beziehungsweise 17. Mai 1883 Revision ein.
Bei der Verhandlung beantragte sie, das angesochtene Urtheil aufzuheben und nach ihrem Berufungsantrage zu erkennen.
Die erschienenen Revisionsbeklagten beantragten die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe.
Die Revisionsklägerin rügt, daß das Ober⸗Landesgericht, indem es die erhobene Klage als unbegründet abwies, die §§. 3 Ziffer 12 und 12 des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 sowie den §. 197 der Konkursordnung verletzt habe und diese Rüge erscheint begründet.
Von jeher betrachtete man die solidarische Haftung aller Mit⸗ glieder als das Lebensprinzip der Genossenschaft und nahm an, daß der für ein gedeihliches Wirken der Genossenschaft nothwendige Kredit nur zu erlangen sei, wenn durch diese Solidarhaft den Gläubigern die Gewißheit gegeben werde, für ihre Forderungen volle Befriedigung zu erhalten. Diese Ansicht ist nicht nur in der Literatur, insbesondere von Schulze⸗ Delitzsch, aufs Nachdrücklichste vertreten; sie ist auch in den Motiven und bei den Berathungen der verschiedenen die Regelung des Genossenschaftswesens betreffenden Gesetzesentwürfen entschieden ausgesprochen. Ferner hatte sie auch, schon vor gesetzlicher Regelung des Genossenschafts⸗ wesens, sich praktisch geltend gemacht, indem die Genossenschaften, die sich damals bildeten, die Solidarhaft aller Mitglieder rtragsmäßig festzusetzen pflegten, so daß also damals diese Haftung eine primäre, nicht wie jetzt, eine blos subsidiäre war.
Wenn nun bei der gesetzlichen Regelung des Genossenschafts⸗ wesens es aus nahe liegenden Gründen als sachgemäß befunden wurde, fragliche Solidarhaft in einer Richtung, nämlich betreffs der
Bungen, unter denen sie geltend gemacht werden könne, zu beschränken, die primäre Haftung zu einer blos subsidären (bürgschaft⸗ lichen) zu machen, so lag doch nicht der geringste Grund vor, sie auch noch in anderer Beziehung, nämlich was den Umfang der Haftung betrifft, einer Beschränkung zu unterwerfen, im Gegentheile mußte gerade die ersterwähnte Beschränkung der Rechte der Gläubiger Anlaß sein, diese Rechte in jeder anderen Beziehung um so strenger zu wahren und die verzögerte Befriedigung wenigstens vollständig zu gewähren.
Hieraus folgt, daß eine Beschränkung der Solidarhaft ihrem Umfange nach, das heißt in dem Sinne, daß sie für gewisse Schulden der Genossenschaft oder gewisse Theile solcher Schulden nicht eintreten solle, nur angenommen werden darf, wenn klar erhellt, daß dies der
5 Wille des Gesetzes sei. Dies ist nun aber keineswegs der Fall, im Gegentheile sprechen entscheidende Gründe dafür, daß der Gesetzgeber eine derartige Beschränkung der Solidarhaft nicht gewollt habe.
Prüft man zunächst die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für sich und ohne Rücksicht auf deren Entstehunasgeschichte, so ist vor Allem §. 12 des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 ins Auge zu fassen, welcher prinzipiell feststellt, in welchem Umfange und unter welchen Voraussetzungen die Solidarhaft der Genossenschafter geltend gemacht werden koͤnne.
Der erste Absatz des §. 12 a. a. O. enthält zwei Bestimmungen, welche im Wesentlichen dahin lauten:
„Insoweit die Genossenschaftsgläubiger aus dem Genossen⸗ schaftsvermögen nicht befriedigt werden können, haften ihnen alle Genossenschaster für die Aus fälle solidarisch.
Diese Solidarhaft kann nur geltend gemacht werden, wenn
im Falle des Konkurses die Voraussetzungen des §. 51 vor⸗
liegen oder wenn die Eröffnung des Konkurses nicht statt⸗
haft ist.“
Die erste Bestimmung spricht die Solidarhaft ganz allgemein aus; sie trifft alle Fälle, in welchen die Gläubiger aus irgend einem Grunde aus dem Genossenschaftsvermögen nicht be⸗ friedigt werden können, also auch den Fall, wo eine Forderung des⸗ halb unbefriedigt bleibt, weil sie im Konkurse nicht zugelassen wird. Dementsprechend wird mit dem Ausdrucke „Ausfälle“ hier alles das⸗ jenige gemeint sein, was der Gläubiger aus dem Genossenschafts⸗ vermögen nicht erhalten kann, und muß dies um so zweifelloser er⸗ scheinen, wenn erwogen wird, daß das Gesetz hier nicht blos den Fall des Konkurses, sondern (wie in §. 59) auch den Fall, wo der Konkurs nicht eröffnet werden kann, im Auge hat
Durch die zweite Bestimmung wird diese allgemeine Haftung einer Beschränkung nur insofern unterworfen, als gesagt wird, dieselbe könne nur geltend gemacht werden
1) wenn die Voraussetzungen des §. 51 vorliegen, 2) wenn ein Konkurs nicht eröffnet werden kann.
Unzweifelhaft erscheint zunächst, daß in diesem zweiten Falle die Solidarhaft unbeschränkt für alle Genossenschaftsschulden Platz greift, und schon hieraus ergiebt sich eine starke Vermuthung dafür, daß das Gesetz auch im ersten Falle eine bezügliche Beschränkung nicht be⸗ absichtigt habe, denn es wäre mehr als seltsam, wenn der Zufall, ob ein Konkurs eröffnet werden kann oder nicht, darüber entscheiden sollte, ob die Genossenschafter für gewisse Schulden der Genossenschaft solidarisch haften oder nicht.
In der That ist auch für den ersten Fall (der Eröffnung des Konkurses) eine derartige Beschränkung nicht ausgesprochen. Das Gesetz sagt nicht etwa, daß in diesem Falle die in der vorher⸗ gehenden Bestimmung normirte Solidarhaft nur in dem Maße ein⸗ trete, wie durch §. 51 näher bestimmt sei, sondern, daß besagte Haftung nur geltend gemacht werden könne, wenn die Voraus⸗ setzungen des §. 51 vorliegen, und der natürliche Sinn dieser Worte ist offenbar der, daß das Recht der Gläubiger, bis zur vollen Be⸗ friedigung die Solidarhaft der Genossenschafter in Anspruch zu nehmen, an und für sich unbeschränkt bleiben, jedoch die Ausübung dieses Rechts von gewissen in §. 51 bezeichneten Voraussetzungen ab⸗ hängig gemacht werden solle.
Was nun diesen §. 51 betrifft, so ist er jetzt durch die im Wesentlichen gleichlautenden §§ 195—197 der Konkursorduung ersetzt und ist, wie selbstverständlich, übrigens auch in den Motiven des Entwurfs der Konkursordnung ausdrücklich anerkannt, die Verweisung des §. 12 a. a. O. auf §. 51 jetzt als Verweisung auf die bezeichneten Bestimmungen der Konkursordnung aufzufassen.
In §. 197 a. a. O. ist nun die Geltendmachung der Solidarhaft gegen die Genossenschafter von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht, nämlich
1) daß das Konkursverfahren aufgehoben ist und bei demselben sich ein Ausfall ergeben hat,
2) daß die betreffenden Forderungen im Konkursverfahren fest⸗ gestellt sind.
Die erste Voraussetzung erscheint insofern selbstverständlich, als sich nur nach Beendigung des Konkurses ergeben kann, ob ein Ausfall im Sinne des §. 12 Absatz 1l des Genossenschaftsgesetzes vorhanden sei. Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so ist anzuerkennen, daß die Fassung des Gesetzes zur Deutung Anlaß geben kann, als solle nur Betreffs solcher Forderungen, die im Konkursverfahren zugelassen werden, also zur Feststellung in demselben geeignet sind, die Geltend⸗ machung der Solidarhaft wegen des Ausfalls gestattet sein. Eine solche Deutung würde jedoch dem Sinne des Gesetzes nicht ent⸗ sprechen.
Die Bestimmung, daß nur diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen im Konkurse feststellen lassen, berechtigt seien, die Solidarhaft der Genossenschafter in Anspruch zu nehmen, bezweckt nur, durch Androhung des Verlustes dieser Solidarhaft die Gläubiger zu nöthigen, ihre Forderungen im Konkurse geltend zu machen, und steht insofern im Einklange mit §. 12 des Genossenschaftsgesetzes, welcher fragliche Solidarhaft nur insoweit giebt, als eine Befrie⸗ digung aus dem Genossenschaftsvermögen nicht erreicht werden kann. Sie kann sich diesem Zwecke gemäß nur auf Forderungen beziehen, welche geeignet sind, im Konkurse geltend gemacht zu werden.
Daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung zugleich die weitere Absicht verbunden habe, betreffs solcher Forderungen, die nicht geeignet sind, im Konkursverfahren festgestellt zu werden, die Solidarhaft der Genossenschafter auszuschließen, läßt sich nicht annehmen; es stünde dies im entschiedenen Widerspruche mit den in §. 12 a. a. O. aufgestellten
Prinzipien und es würde eine derartige Verfügung jedes inneren Grundes entbehren. Es ist nämlich unerfindlich, wie die der besonderen Natur des Konkursverfahrens entnommenen Gründe, aus welchen gewisse Forderungen von der Geltendmachung im Konkurse ausge⸗ schlossen werden, dazu führen könnten, betreffs dieser Forderungen die Solidarhaft der Genossenschafter auszuschließen. In den Motiven zu §. 56 des Entwurfs der Konkursordnung sind als Gründe, um die Nichtzulassung der dort bezeichneten Forderungen zu rechtfertigen, angeführt, daß durch Nichtberücksichtigung fraglicher Forderungen, welche, höchst seltene Fälle ausgenommen, Befriedigung nie erwarten könnten, das Verfahren sehr vereinfacht werde, daß ferner im unerwar⸗ teten Falle eines Ueberschusses die betreffenden Gläubiger nicht verhindert seien, ihre Rechte auf diesen Ueberschuß außerhalb des Konkurses
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geltend zu machen, daß endlich, was laufende Zinsen und Liquidations⸗
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kosten betrifft, der Nachtheil alle Gläubiger gleichheitlich treffe und diese Nebenforderungen schon nach dem Prinzipe des §. 2 der Konkurs⸗ ordnung im Konkurse nicht zuzulassen seien.
Alle diese Gründe haben nur Bedeutung für das Konkurs⸗ verfahren und die Geltendmachung der Ansprüche an die Konkursmasse, sie erscheinen völlig bedeutungslos, sofern die Haftung des Solidar⸗ bürgen oder des Gemeinschuldners selbst in Frage steht. Man darf auch nicht darauf hinweisen, daß mit Eröffnung des Konkurses die Genossenschaft sich auflöse (§. 34 des Genossenschaftsgesetzes); denn dies hindert nicht, daß die aus einer Genossenschaftsschuld später er⸗ wachsenden Zinsen und Kosten als Genossenschaftsschulden zu gelten haben, wie sie denn als solche auch der Genossenschaft selbst gegenüber geltend gemacht werden könnten, wenn sich etwa im Konkurse ein Ueberschuß ergeben würde.
Hiernach ist der Sinn des Gesetzes der, daß diejenigen Forde⸗ rungen, welche sich zur Feststellung im Konkurse eignen, bei Strafe des Verlustes der Solidarhaft festgestellt sein müssen, daß aber bezüg⸗ lich sonstiger Forderungen diese Voraussetzung zur Geltendmachung der Solidarhaft wegfällt, also, was insbesondere laufende Zinsen und Liquidationskosten betrifft, es genügt, wenn der Gläubiger seine Hauptforderung feststellen läßt, um sich seine Rechte wegen besagter Nebenansprüche auch ohne besondere Feststellung zu wahren. 8
Unter dem „Ausfalle“, von welchem §. 197 a. a. O. spricht, ist freilich das Nämliche zu verstehen, wie in den §§. 12 und 59 des Genossenschaftsgesetzes oder ig Artikel 122 des Pandelsgesetzbuchs, nämlich alles Dasjenige, was der Gläubiger aus dem Genossenschafts⸗ vermögen nicht erlangen kann. 18
Was die beigefügten Worte „einschließlich Zinsen und Kosten“ betrifft, so stehen sie mit vorstehender Auslegung vollständig im Ein⸗ klange. Sollten damit blos jene Zinsen und Kosten bezeichnet sein, von denen in §. 55 der Konkursordnung die Rede ist, so wären be⸗ sagte Worte völlig zwecklos, da in dieser Beziehung ein Zweifel unmöglich war; Bedeutung können sie nur erhalten, wenn hervor⸗ gehoben werden sollte, es seien in dem „Ausfalle“, von dem die Sprache ist, sämmtliche Zinsen und Kosten ohne Unterschied be⸗ griffen.
Auch aus den Bestimmungen der §§. 52 — 62 des Genossenschafts⸗ gesetzes über das Vertheilungsverfahren kann gegen besagte Auslegung nichts gefolgert werden. Ohne Zweifel sind in diesem Verfahren alle Forderungen zu berücksichtigen, wegen deren die Solidarhaft der Ge⸗ nossenschafter in Anspruch genommen werden kann, allein betreffs der Frage, welches diese Forderungen seien, bestimmen die §§. 52—62 nichts, namentlich ist nicht verfügt, daß nur Forderungen in Betracht zu kommen hätten, welche im Konkursverfahren festgestellt seien.
Richtig mag sein, daß der Gesetzgeber davon ausging, auf Grund der durch das Konkursverfahren gebotenen Anhaltspunkte (Wegfallen nicht angemeldeter Forderungen, Feststellung derjenigen Forderungen, die vom Vorstande oder den Liquidatoren nicht besteitten wurden), werde das Vertheilungsverfahren wesentlich erleichtert und vereinfacht werden, allein irrig wäre es anzunehmen, daß das Gesetz das Konkursverfahren als nothwendige Grundlage des Vertheilungs⸗ verfahrens betrachte. Das Gegentheil ergiebt sich aus der Bestimmung, gemäß deren die Genossenschafter auch Forderungen, die der Konkurs⸗ verwalter nicht beanstandete, die also im Konkurse berüchsichtigt wurden, noch bestreit.n können, wenn der Vorstand oder die Liquida⸗ toren im Prüfungstermin Widerspruch erhoben haben. Wenn hier⸗ nach der Fall eintreten kann, daß Forderungen, die im Konkurse berücksichtigt wurden, im Vertheilungsverfahren nicht berücksichtigt werden, so ist nicht einzusehen, warum nicht auch das Umgekehrte soll eintreten können. *
Uebrigens ist in §. 62 a. a. O. bestimmt, daß durch das Verthei⸗ lungsverfahren an dem Rechte der Gläubiger die Solidarhaft geltend zu machen, nichts geändert werde und würde schon deshalb auf dieses Verfahren ein maßgebendes Gewicht nicht zu legen sein. b
Gelangt man nach vorstehenden Erörterungen schon auf Grund der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und allgemeinen, dem Geiste des Gesetzes entnommenen Erwägungen zum Ergebnisse, daß die An⸗ sicht des angefochtenen Urtheils eine irrige sei, so muß jeder Zweifel schwinden, wenn die Geschichte der Entstehung jener Gesetzesbestim⸗ mungen in Betracht gezogen wird.
Im Gesetzesentwurfe, welchen Schulze⸗Delitzsch im Jahre 1863 im Preußischen Landtage einbrachte, war im Wesentlichen nur be⸗ stimmt, daß im Falle der Insufsizienz des Vereinsvermögens die solidarische Haftung der Mitglieder eintrete, bis sämmtliche Vereins⸗ gläubiger an Kapital, Zinsen und Kosten vollständig befriedigt seien.
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„ * 8 1 1 9* ʒ * Die Landtagskommission änderte diesen Entwurf in der Weise,
Solidarhaft Fassung aussprach: 8