1883 / 261 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Nov 1883 18:00:01 GMT) scan diff

G Verzeichniß der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Exemplare.

Titel der Schriftwerke, Abbildungen, Kompositionen ꝛc.

Zahl der abgestempelten Eremplare.

Name oder Firma des

Vorlegenden.

Tag der Vorlage.

B.

Verzeichniß der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Se Holzstöcke, Platten, Steine ꝛ1.).

sitel des Schrift. Naͤbere Be⸗ werkes, der Ab⸗sschreibung (Platte, bildung, der Kom⸗ Form, Stein, position ꝛc., auf Stereotvpabguß welche die Vor⸗;ꝛc.) der Vorrich⸗ richtung sich stung und deren bezieht. 5

g Name 1 oder Firma Vorlage. Vorlegenden.

Größe.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreisphysikus Dr. Risse zu Osterode und dem praktischen Arzt Dr. Burchard zu Heilsberg den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

Privilegium wegen epentueller Ausfertigung auf den Inhaber lau⸗ tender Anleihescheine des Kreises Adelnau bis zum Betrage von 427 200 Reichs währung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von den Kreisständen des Kreises Adelnau unterm „Juli 1883 beschlossen worden ist, behufs Einlösung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 27. Mai 1874 ausgegebenen fünfprozentigen Kreisanleihescheine ein Darlehn von 427 200 Reichs⸗ mark aus dem Reichs⸗Invalidenfonds zu entnehmen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisvertretung, zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗Invalidenfonds bezw. dessen Rechtsnachfolgers auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen ver⸗ sehene, sowohl Seitens der Gläubiger, als auch Seitens des Schuld⸗ ners unkündbare Anleihescheine in einem Gesammtnennbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, also höchstens im Betrage von 427 200 ausstellen zu dürfen,

da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch

des Schuldners etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von höoöchstens 427 20 ℳ, in Bluchstaben: „Vierhundertsiebenundzwanzig⸗ tausendzweihundert Mark Reichswährung“, welche in Abschnitten von 2000, 1000, 500 und 200 nach der Bestimmung des Dar⸗ leihers bezw. dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Anleihescheine jeder dieser Gattungen nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgabe der Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Zwei und höchstens Sechs vom Hundert des Nennwerths der ursprünglichen Kapitalschuld, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen efugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigen⸗ thums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der In⸗ haber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Baden⸗Baden, den 5. Oktober 1883.

(L. S.) Wilhelm. von Puttkamer.

Regierungsbez Anleiheschein des Kreises Adelnau ..zte Ausgabe Buchstabe.. Nummer .. über Mark Reichswährung. emäßheit des landesherrlichen Privilegiums

Provinz Posen

Ausgefertigt in vom 5. Oktober 1883. (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen vom .. ten 11X““ Gesetz⸗-Sammlung für e“

Sei

Auf Grund des unterm 5. Oktober 1883 Allerhöchst genehmigten Beschlusses der Kreisstände des Kreises Adelnau vom 7. Juli 1883 wegen Aufnahme einer Schuld von 427 200 aus dem Reichs⸗Invaliden⸗ fonds bekennt sich die kreisständische Finanz⸗Kommission Namens des Kreifcs Adelnau durch diese, für jeden Inhaber gültige, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkündbare Ver⸗ schreibung zu einer Darlehnsschuld von Mark Reichswährung, welche an den Kreis Adelnau baa Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 427 200 erfolgt vom Jahre 1884 ab aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsstock von wenigstens zwei Prozent des Nennwerths des ursprünglichen Schuldkapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen. Dem Kreise Adelnau bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock durch größere Ausloosungen um höchstens Vier vom

undert des Nennwerths des ursprünglichen Schuldkapitals für jedes Jahr zu verstärken. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu. Die jährlichen Tilgungsbeträge werden auf 500 beziehungsweise

9— abgerundet.

Die Folgeordnung der Einlöf das Loos bestimmt.

Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18.. ab im Monat Juni jedes Jahres, die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke

ung der Anleihescheine wird durch

Die ausgeloosten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“ oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, in dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen, in einem in Posen erscheinenden öffentlichen Blatte und in dem amtlichen Organ der Kreisbehörde zu Ostrowo. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von der kreis⸗ ständischen Finanz⸗Kommission des Kreises Adelnau mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Posen ein anderes Blatt bestimmt und die Veränderung in dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“ bekannt gemacht. 8 Durch die vorbezeichneten Blätter erfolgen auch die sonstigen diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Be⸗ zeichnung der Einlösestellen für die Zinsscheine und die ausgeloosten Anleihescheine. Bis zu dem Tage, ist, wird es in halbjährlichen Terminen, 1. Juli, von heute an gerechnet, mit Vier Prozent Reichsmünze verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, bezw. dieses Anleihescheins in Ostrowo bei der Kreis⸗Kommunalkasse und in Berlin und Posen bei den in den vorbezeichneten Blättern bekannt gemachten Einlöse⸗ stellen und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗ termins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten An⸗ leiheschein sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die durch Ausloosung zur Rück⸗ zahlung bestimmten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises Adelnau. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener und nichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 u. ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 Reichs⸗Gesetzblatt Seite 88 bezw. nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 G. S. S. 281 —.

Zinsscheine können weder aufgeboten noch kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗ scheinen vor Ablauf der vierjährigen Berjährungsfrist bei der Kreisverwaltuns anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗ scheine durch Vorzeigung des Anleihescheines oder sonst in glaub⸗ hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden

Mit diesem Anleihescheine sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres... ausgegeben; die ferneren Zins⸗ scheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den mit der Zinsenzahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber der Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis Adelnau mit seinem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit seiner Steuerkraft. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. 1““ Ostrowo, den. 1“ Die kreisständische Finanz · Kommission 18 des Kreises Adelnau.

Ahnmerkung. Die Untse’schriften sind eigenhändig zu vollziehen

und ist denselben das Siegel des Landrathes beizufügen.

wo solchergestalt das Kapital zu entrichten am 2. Januar und am jährlich in

ver⸗

Regierungsbezirk Posen. is . .) Zinsschein... Serie zu dem Anleiheschein des Kreises Adelnau . Ausgabe, Buchstabe .Nr.. .. über .. Mark Reichswährung zu Vier Prozent Zinsen über Mark. Pfennig.

Provinz

Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom .. ten ab die Zinsen des vorbenannten An⸗ leihescheines für das Halbjahr vom .. ten bis mit (in Buchstaben) Mark. Pfennig bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Ostrowo und bei den bekannt gemachten Einlösestellen in Berlin und Posen.

SSEEESe1ö1111“;

Die kreisständische Finanz⸗Kommission des Kreises Adelnau.

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffen⸗ den Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften der kreisständischen Finanz⸗Kommission können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namens⸗ unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Regierungsbezirk Posen. Anweisung zum Anleiheschein des Kreises Adelnau .. Ausgabe, Buchstabee Nr... öö“ Mark Reichswährung.

Provinz Posen.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem Anleihescheine des Kreises Adelnau Buchstabe .. . Nr über . te Reihe Zinsscheine für die fünf Jahre vom 1““

sofern dagegen Seitens des 1 Anleihescheins kein Widerspruch erhoben ist. Ostrowo, den .. 18 Die kreisständische Anmerkung. Die

Finanz⸗Kommission des Kreises Adelnau.

stempeln gedruckt werden, händigen Namensunterschrift

8

in nachstehender Art abzudrucken:

. . ter Zinsschein. . .ter Zinsschein.

Anweisung.

Auf Allerhöchsten Spezialbefehl Herren, welche der aus Veranlassung des Sr. Excellenz des Oberst⸗Kämmerers Ritters und Kanzlers Adler, am Mittwoch, den 7. d. M., Hause des Verewigten stattfindenden wohnen, der Anzug in

Ordensband vorgeschrieben, für die Herren vom

an dem auf die Ausloosung folgenden 2. Januar.

Schärpe. ““

Mark Reichswährung zu Vier Prozent Zinsen die bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Ostrowo und bei den mit der Zinsenzahlung betrauten Stellen in Berlin und Posen, als solchen legitimirten Inhabers des

Namensunterschriften der Mitglieder der kreisständischen Finanz⸗Kommission können mit Lettern oder Facsimile⸗ doch muß jede Anweisung mit der eigen⸗ eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern

8 1 ö“

ist für alle diejenigen Ablebens weiland Grafen von Redern, des hohen Ordens vom Schwarzen

Die Ritter des hohen Ordens v m Schwarzen Ahdler erscheinen mit der Kette desselben. 1 Berlin, den 6. November 1883. I Der Ober⸗Ceremonienmeister Graf A. Eulenburg,

Ceremonienmeister des hohen Ordens vom Schwarzen Adler

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Königliche Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität.

Die Königliche Universität wird am 9. November d. J Mittags 12 Uhr, eine Feier zum Gedächtniß des 400 jährigen Geburtstages Dr. Martin Luthers in ihrem großen Hörsaale begehen. Die Eingeladenen werden hierdurch ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen. Die Herren Studirenden haben den Zutritt auf Vor⸗ zeigung ihrer Erkennungskarte. Berlin, den 4. November 1883. Der Rektor: A. Kirchhoff.

Kriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung.

Die Sammlungen im Königlichen Zeughause sind für den öffentlichen Besuch vom Donnerstag, den 8. November an geöffnet, und zwar wochentäglich, mit Ausnahme des Sonn⸗ abends, von 10 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nachmittags, an den Sonntagen von 12 bis 3 Uhr Nachmittags. An Feier⸗ tagen, am 1. Januar und am Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers und Königs bleibt das Zeughaus geschlossen. Berlin, den 3. November 1883.

Königliche Zeughaus⸗Verwaltung. Ising. Weiß.

bekannimghnnse auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlichen Staats⸗Ministeriums vom 25. v. M. die im §. 28 des Ge⸗ setzs gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial⸗ demokratie vom 21. Oktober 1878 unter Nr. 3 vorgesehenen Anordnungen für die in der Bekanntmachung aufgeführten Theile des hiesigen Landdrosteibezirks von Neuem auf die Zeit vom 29. v. M. bis 30. September 1884 getroffen sind, wird, unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 2. v. M., allen denjenigen Personen, welche bei Ablauf der Geltungsfrist der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1882 auf Grund des §. 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 von dem Ausenthalt in den betreffenden Gebietstheilen aus⸗ geschlossen sind, dieser Aufenthalt fernerweit auf die Zeit bis ultimo September 1884 hiermit untersargt.f Lüneburg, den 3. November 1883. Königliche Landdrostei. Schrader.

Nichtamtliches. Deutsches Reich. .

Preußen. Berlin, 6. November. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute die Vorträge des Chefs des Militär⸗Kabinets und des Stellvertreters des Po⸗ lizei⸗Präsidenten, Ober⸗Regierungs⸗Raths von Heppe.

Demnächst hatten Se. Majestät der Kaiser eine längere Unterredung mit den Generalen von Pape und von Dannen⸗ berg sowie dem Kriegs⸗Minister, General⸗Lieutenant Bronsart von Schellendorff.

Nachmittags um 3 Uhr gewährten Se. Majestät dem Vize⸗Präsidenten des Staats⸗Ministeriums, Staats⸗Minister von Puttkamer eine Audienz.

Die „N. Pr. Ztg.“ veröffentlicht die über das Be⸗ finden Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Albrecht von dem Leibarzt, Ober⸗Stabsarzt Dr. Schaper ausgegebenen bisherigen Bulletins. Dieselben lauten:

Camenz, 2. November. Wadenbeinknochen gebrochen, Schienbein kontusionirt. Gypsverband heute angelegt, da Geschwulst vermindert. Verlauf völlig fieberfrei bei gutem Allgemeinbefinden.

Camenz, 3. November. Ihre Königliche Hoheit haben nach Anlezung des Gypsverbandes eine ruhige Nacht gehabt. Die Schmerzen an der Bruchstelle sind nicht wieder ausge⸗ treten. Allgemeinbefinden günstig.

Camenz, 5. November. Nach ruhig durchschlafener Nacht fühlen Königliche Hoheit Höchstsich ganz wohl. Von der Verletzung empfinden Höchstdieselben keine Beschwerden.

ueow 8 8 8 Dem Kreise Marienburg

im Regierungsbezir Danzig, welcher den Bau der Kreischausseen 1) Platenhof⸗

zur Holländer⸗Fähre und von da durc Tiegenort nach Fischerbabke, 2) Ladekopp—Südende⸗Schoer see Schoeneberg Weichsel Haff⸗Kanalbrücke (Neumünster⸗ berg) Rothebude nebst einer Pflasterstraße von Schoeneberz bis Schoeneberger Fähre, 3) Siemonsdorf Mielenz Klossowe⸗ 4) Elbinger Kreisgrenze bei Gr. Mansdorf über Lindenau- Tannsee Brodsack nach der Marienburg Neuteicher Chaussee, 5) Elbinger Kreisgrenze bei Eschenhorst Baalauer Ecke, Thiergart —Stuhmer Kreisgrenze in der Richtung auf Lichtfelde, 6) Thiergarthsfelde (Alt⸗Rosengarth) Pr. Rosengarth Thoerichthof Klakendorf nach der Provinzial⸗ chaussee bei Notzendorf beschlossen hat, ist Allerhöchsten Orts das Enteignungsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke verliehen worden. Ebense ist dem Kreise gegen Uebernahme der künstigen chausseemäßigen

Tiegenhagen bis

Abends 8 Uhr, in dem Trauerfeierlichkeit bei⸗ Gala mit dunklen Unterkleidern und Militär ohne

Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung den Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Chausseegel⸗ tarifs vom 29. Februar 1840 einschließlich der in demselben ent haltenen Bestimmungen über die Befreiungen sowie der sonsti⸗ gen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften

A

vorbehaltlich der Abänderung der sämmtlichen voraufgeführten

stimmungen bewilligt worden. Auch sollen die dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 angehängten Be⸗ stimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.

Die durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 21. Juni 1844, betreffend die Aufhebung des Werthstempels für die Uebernahme von Nachlaßgegenständen bei Auseinander⸗ setzungen zwischen mehreren Erben, gewährte Stempelbefreiung ist nach einem Urtheil des Reichs⸗

erichts, IV. Civilsenats, vom 17. September d. J., nur auf

solche Objekte zu beziehen, welche zur Zeit der betreffenden Kauf⸗ oder Tauschverhandlung zu einem Nachlaß gehören und bei denen eine Erbesauseinandersetzung vorher noch nicht statt⸗ gefunden hat. Hat dagegen bereits vorher eine Auseinander⸗ setung dahin stattgefunden, daß die Erben den Nachlaß oder einen Theil desselben als gemeinschaftliches Eigen⸗ thum (Miteigenthum) übernehmen, und haben sodann die Erben an einen der Miterben ihre Antheile an dem Mit⸗ eigenthum veräußert, so ist dieses Veräußerungsgeschäft nicht der Stempelfreiheit der erwähnten Kabinetsordre theilhaftig.

Nach Mittheilungen aus dem Auslande sind folgende Submissionen ausgeschrieben worden:

1) von der Direcão geral das obras publicas e minas zu Paco (Portugal) eine Submission auf Erbauung eines künstlichen Schutzhafens bei den Felsen Leixées in der Nähe von Oporto, bis zum 23. Januar 1884, Vormittags 11 Uhr. Die Anlagekosten sind auf 20 500 000 veranschlagt, die zu binterlegende Kaution beträgt 405 000 ℳ;

2) von der Direktion der Königlich Portugiesischen Süd⸗ und Südost⸗Bahn zu Lissabon für den 3. Dezember d. Js. bis 11 Uhr Vormittags eine Submission auf Lieferung von Schienen, Schrauben, Weichen und anderem Eisenbahnbau⸗ material;

3) vom Bürgermeister der Stadt Brarla in Rumänien bis zum 8. (20.) Dezember d. Js. eine Submission auf Ver⸗ sorgung jener Stadt mit filtrirtem Wasser. Die Kosten der Anlage sind auf 1 151 000 Francs veranschlagt.

Angaben über die näheren Bedingungen für beide Sub⸗ missionen liegen in unserem Expeditionsbureau zur Einsicht⸗ nahme aus.

Der Oberst⸗Kämmerer Wilhelm Friedrich Graf von Redern, Kanzler des Schwarzen Adler⸗Ordens, General⸗ Intendant der Königlichen Hofmusik, General der Kavallerie und erbliches Mitglied des Herrenhauses, ist gestern A bend 10 ½¼ Uhr nach längerem Leiden sanft entschlafen.

Der Bervollmächtigte zum Bundesrath, Königlich sächsische Geheime Finanz⸗Rath Golz ist hier angekommen.

Kiel, 4. November. (Kl. Ztg.) Gestern wurde auf der Kaiserlichen Werft das zum Ersatz des Kanonenboots „Komet“ bestimmte Kanonenboot „Adler“’ vom Stapel gelassen. Die Taufrede hielt der stellvertretende Stationschef, Contre⸗ Admiral Freiherr von Reibnitz.

Hannover, 3. November. (Neue Hannoversche Ztg.) In der heutigen (6.) Sitzung des hannoverschen Provinzial⸗Landtages standen auf der Tagesordnung eine Anzahl Anträge des ständischen Verwaltungsausschusses, ver⸗ schiedene Bewilligungen betreffend, die ohne Debatte unver⸗ ändert die Genehmigung des Hauses fanden.

Darauf berichtete der Schatzrath Müller über den Antrag des Abg. Fegter und den Verbesserungsantrag des Abg. Für⸗ bringer wegen Entschädigungsleistung für die in Ostfriesland an der Pockenseuche gefallenen Schafe. Der Abg. Fegter hatte beantragt, auf Aenderung des Reichsgesetzes von 1880 in der Weise hinzuwirken, daß den Besitzern für die zwangsweise geimpften und in Folge dessen gefallenen Schafe eine Entschädigung, ähnlich wie für gefallenes oder getödtetes Rindvieh und für Pferde, gewährt, event, daß die Zwangs⸗ impfung aufgehoben werde.

Der Abg. Fürbringer beantragte:

1) Königliche Staatsregierung zu ersuchen, die durch zwangsweise Impfung der Schafe in einigen obrigkeitlichen Bezirken Ostfrieslands dielen, namentlich ärmeren Schafbesitzern zugefügten Schäden durch zahlreiches Sterben und Entwerthung des Schafviehes zum Anlaß zu nehmen, für die Betroffenen eine Entschädigung aus Staatsmitteln auszuwirken; 2) den ständischen Ver⸗ waltungsausschuß zu beauftragen, dem nächsten Provinzial⸗ Landtage den Entwurf eines Reglements vorzulegen, nach welchem auf Grund des §. 22 des preußischen Gesetzes vom 12. März 1881, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, künftig in der Provinz Hannover eine Entschädigung für die an der Pockenseuche gefallenen Schafe gewährt und zur Bestreitung der Entschädigung nebst Schätzungskosten von den sämmtlichen Schaf⸗ besitzern ein verhältnißmäßiger Beitrag aufgebracht werden soll.

Der Ausschuß beantragte, diese Anträge abzulehnen, zu⸗ gleich aber den Verwaltungsausschuß zu beauftragen, wegen der Bildung eines Verbandes für Ostfriesland behufs Gewäh⸗ rung von Entschädigung für die an der Pockenseuche gefallenen Schafe mit der Königlichen Staatsregierung und mit dem e Landschaftskollegium in weitere Verbindung zu reten.

Das Landesdirektorium hatte das Gutachten des Central⸗ ausschusses der Königlichen Landwirthschaftsgesellschaft erbeten, welches sich prinzipiell gegen Aufhebung der Zwangsimpfung für Schafe erklärt hat, da diese Impfung das Umsichgreifen der Seuche am besten verhindere, dann aber auch die Bildung eines Verbandes für die ganze Provinz nicht für räthlich erachtet, weil die Verhältnisse in der Schafhaltung in den einzelnen Gegenden zu verschieden seien. Die Gründung eines Entschädigungsverbandes für Ostsriesland halte der Centralausschuß für zweckmäßig; ebenso habe sich die Land⸗ rechnungsversammlung für Ostfriesland ausgesprochen, welche auch schon ein Reglement ausgearbeitet, das aber zu manchem Bedenken Anlaß gegeben habe, die erst weitere Verhandlungen ersorderlich machten. Deshalb sei es auch zweckmäßig, einen definitiven Beschluß über die Bildung eines solchen Verbandes hier gegenwärtig noch nicht zu fassen.

Der Abg. Graf Knyphausen hob hervor, daß in Ostfries⸗ land die Ansichten über den Werth der Zwangsimpfungen sehr verschieden seien. Ein Verband für Ostfriesland sei zweckmäßig und zu wünschen, daß der Provinzial⸗Ausschuß sich mit dem ostfriesischen Landschaftskollegium über den Erlaß eines Reglements verständige.

Der Abg. Fegter bedauerte, daß der Ausschuß nicht eine Geldbewilligung für die kleinen Leute, die durch den Verlust ihrer Schafe pekunitär erheblich geschädigt worden, beschlossen habe; er beantrage, dem Amtshauptmann von Emden 1500 zu bewilligen zur Unterstützung an Wittwen oder sonstige

arme Leute, welche im Laufe des letzten Jahres Schafe in

Folge der Impfung verloren hätten.

. Der Abg. Fürbringer hob hervor, daß die Ablehnung seines ersten Antrags nicht einmal motivirt worden, obwohl die Entschädigung durchaus gerechtfertigt sei, da das Gesetz unrichtig angewandt worden. Die Regierung sei nicht recht⸗ zeitig um eine Entschädigung der verletzten Schafbesitzer ange⸗ gangen, deshalb müsse die Provinz dafür aufkommen. Wenn der Fegtersche Antrag nicht die Zustimmung finden sollte, empfehle es sich, seinen ersten Antrag jetzt anzunehmen.

Der Schatzrath Müller führte aus: im Ausschuß habe man geglaubt, ein solches Bemühen, wie es der erste Antrag wolle, würde doch ein vergebliches gewesen sein. Ein gesetz⸗ widriges Verfahren sei bislang nicht behauptet worden; hätten die Schafbesitzer wirklich Rechtsansprüche, so müßten sie dieselben im Prozeßwege geltend machen.

Der Abg. Lütgen beantragte, die Regierung zu ersuchen, dem nächsten Provinzial⸗Landtage ein Reglement vorzulegen, durch welches Entschädigungen an Besitzer solcher Schafe gezahlt werden sollten, die infolge der Impfung gefallen oder, um Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten, getödtet seien. Die dazu erforderlichen Mittel sollten von allen Schafbesitzern der Provinz aufgebracht werden. Durch Einführung der Zwangsversicherung und der Zwangstödtung werde man der Seuche am besten entgegentreten.

Nach längerer Debatte zog der Abg. Antrag zurück; der Antrag Fegter der Antrag Fürbringer gegen 2 Ausschußantrag genehmigt.

Darauf brachte der Abg. von Hammerstein⸗Loxten fol⸗ genden Urantrag, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover, ein: „Der Prcovinzial⸗Landtag wolle beschließen, den Erlaß folgenden Gesetzes bei der Königlichen Staatsregierung zu beantragen:

„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, verordnen: Im §. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1880, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover, werden die Worte: „landtags⸗ fähige Rittergüter sind nicht eintragungsfähig“ gestrichen⸗ 8 Nach Erledigung einiger Pelitionen stellte es sich heraus, daß das Haus beschlußunsähig geworden war, da statt 38 nur 37 Mitglieder anwesend waren, worauf sich dasselbe auf Montag, 12 Uhr, vertagte.

Lütgen seinen wurde abgelehnt, ebenso Stimmen, dagegen der

Wiesbaden, 5. November. (Wiesb. Ztg.) Der Her⸗ zog von Leuchtenberg reiste gestern Abend 7 Uhr 41 Minuten mittelst der Taunusbahn nach Bayern ab. Die Rückkehr Sr. Kaiserlichen Hoheit ist in etwa 14 Tagen zu erwarten.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 4. November. Weim. Ztg.) Der Großherzog ist gestern Abend von Heinrichau zurückgekehrt, um nach eintägigem Aufenthalt hierselbst sich nach der Wartburg zu begeben.

Anhalt. Dessau, 4. November. (Lpz. Ztg.) Der Herzog ist mit seiner Familie gestern von der Weinburg hier wieder eingetroffen. Zu gleicher Zeit sind der Fürst und die Fürstin von Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausen zu einem längeren Besuch am Herzoglichen Hofe an⸗ gekommen.

Oesterreich Ungarn. Wien, 5. November. W. T. B.) Der Budgetausschuß der Reichsraths⸗Delegation genehmigte heute das ordentliche und das außerordentliche Marine⸗ budget mit unerheblichen Abstrichen. Bei der Berathung des Ordinariums für das Heer erklärte der Kriegs⸗Minister, daß gegenwärtig eine Vermehrung der Feldartillerie nicht beab⸗ sichtigt sei und daß bei der nothwendigen Vermehrung der Festungsartillerie eine Erhöhung des Rekrutenkontingents nicht stattfinden werde.

Großbritannien und Irland. London, 5. No⸗ vember. (W. T. B.) Aus Ottawa wird gemeldet, daß dem General⸗Gouverneur von Canada, Marquis of Landsdowne, mehrere Briefe zugegangen seien, in welchen demselben mit dem Tode gedroht wird.

Frankreich. Paris, 4. November. (Fr. Corr.) Der Conseils⸗Präsident und Unterrichts⸗ Minister Jules Ferry hatte gestern im Verein mit dem Finanz⸗ Minister eine Besprechung mit dem Budgetausschuß in Betreff der Schulkasse. Der für dieselbe für die Jahre 1883, 1884 bis Ende 1885 bewilligte Kredit ist bereits vollständig verwendet, und es handelt sich nun darum, neue Mittel für den Bau der erforderlichen Schulhäuser und das nöthige Unterrichtsmaterial zu finden. Herr Ferry schlägt die Ge⸗ sammtsumme auf 600 Millionen an, welche zur einen Hälfte den Gemeinden, zur anderen dem Staate zur Last fallen, und beantragt, die 300 den Staat angehenden Millionen in zehn Jahresraten von je 30 Millionen zu zerlegen und damit schon für das Budget von 1884 zu beginnen. Der Finanz⸗Minister und der Ausschuß erklärten sich damit einverstanden und wurden überdies einig, den fraglichen Kredit dem außer⸗ ordentlichen Budget einzuverleiben.

Da sich in Tongking besonders der Mangel an Ka⸗ vallerie für die Franzosen fühlbar macht und die Entsen⸗ dung solcher dorthin mit großen Schwierigkeiten verknüpft ist, so hat man sich auf dem Kriegs⸗Ministerium damit beschäftigt und, wie der „Temps“ meldet, eine Train⸗Compagnie abgehen lassen. Die Maulesel, welche diese mit sich führen wird, sollen dazu dienen, einige Compagnien Infanterie beritten zu machen; außerdem gedenkt man, noch im Lande selbst eine Anzahl Pferde dazuzukaufen. Man will also das Beispiel der englischen Armeeverwaltung mit der Formirung von berittener Infanterie nachahmen. Einige Kavallerie⸗ Offiziere werden nach Tongking gehen, um jene Organisation zu leiten.

5. November. (W. T. B.) In der nächsten Ver⸗ sammlung der äußersten Linken soll darüber berathen werden, ob an das Kabinet eine Interpellation zu richten sei wegen der Depesche Tricou's vom 29. v. Mts., in welcher derselbe anzeigt, daß der Vize⸗König von China ihn zurückzuhalten suche, sehr beunruhigt sei und den Marquis Tseng in vielen Stücken desavouire.

Der Munizipalrath lehnte (radikal) auf Wiederherstellung der 58 gegen 9 Stimmen ab.

Eine Depesche des Civilkommissars Harmand in Tongking, von gestern, bestätigt, daß Ningbing und Kuangyen von den französischen Truppen ohne Widerstand

den Antrag Joffrins Nationalgarde mit

besetzt worden sind. Der Vertrag von Hue ist im Centrum des Deltas zur Ausführung gelangt, in den beiden nördlichen Provinzen wird die Ausführung desselben aber durch den Feind verhindert. Admiral Courbet hat den Oberbefehl am 25. v. M. übernommen. Der Adjutant des Gouverneurs von Cochinchina, Schiffslieutenant Delechaut, hat sich nach Hue begeben, um dem König von Annam verschiedene Geschenke und Ordensauszeichnungen zu überbringen.

Außland und Polen. St. Petersburg, 2. November.

(St. Pet. Ztg.) Für den Unterhalt des diplomatischen Corps sind im Budget pro 1884 1 142 050 Rbl. ausgeworfen, 33 910 Rbl. mehr als im Vorjahre. Das Plus erklärt sich durch eine Vergrößerung der Gage für den Botschafter bei der Hohen Pforte, der bisher 36 000 Rbl. erhielt, nunmehr aber 50 000 Rbl. bezieht, ferner durch die Vergrößerung des Bot⸗ schaftsetats in Rom sowie durch verschiedene andere nothwen⸗ dig gewordene Gagenzuschüsse.

Von Seiten des Ober⸗Kommandos sind namentliche Ver zeichnisse sämmtlicher Offiziere und Mannschaften eingeforder worden, welche Ritter des Georgs⸗Ordens oder J haber von goldenen Ehrensäbeln, beziehungsweise von Mannschafts⸗ Georgskreuzen sind. Wahrscheinlich geschieht dies zufolge des bevorstehenden Georgs⸗Ordensfestes, welches in be⸗ sonders feierlicher Weise begangen werden soll.

In aller Einfachheit und Stille fand heute ein militäri⸗ scher Akt statt, der nicht ohne historische Bedeutung war. Bekanntlich führt jedes der russischen Infanterie⸗Regimenter nach der Zahl seiner Bataillone vier Fahnen. Anfangs dieses Jahres wurden auf Kaiserlichen Befehl den Regimentern statt jener Fahnen Feldzeichen mit Heiligenbildern verliehen, wie solche vor Peter dem Großen in Rußland gebräuchlich waren, doch vorläufig nur den beiden altesten Garde⸗Regimentern Preobrashenski und Ssemionowski gelegentlich deren zwei⸗ hundertjährigen Jubiläums zugetheilt. Von Seiten des Kriegs⸗Ministeriums wurde jedoch der Vorschlag ge⸗ macht, jedem Infanterie⸗Regiment künftig⸗ hin nur eine Fahne zu belassen. Es werden dadurch Mann⸗ schaften gespart, die sonst zum Tragen und der speziellen Be⸗ wachung jener Ehrenzeichen bestimmt, im Gefecht nicht in Aktion treten können. Der Kaiser billigte diesen Vorschlag. Heute wurden nun von den obengenannten Garde⸗Regimentern je drei der ihnen soeben verliehenen Fahnen sowie die alten Feldzeichen, welche sie bisher geführt, unter Ehreneskorte nach den betreffenden Regimentskirchen gebracht, wo sie künftighin als Regalien jener Truppentheile endgültig aufbewahrt wer⸗ den sollen.

Zeitungsstimmen.

8

L

in der Verlagshandlung der Herren James zu dem billigen Preise von einem Penny welche über die Grenzen Englands hinaus führt den Titel: „Die Klage der Aus⸗ Eine Untersuchung der Zustände unter

großes Aufsehen erregt. gestoßenen von London. ausgestoßenen Armen.“

In dieser Schrift werden zunächst di Armen an den Pranger gestellt, mit dem

Sie

den

Wohnungsverhältnisse der auf die unvermeid⸗ stände.

Die Klage, zu deren Sprachrohr sich die genannte Schrift macht, hat inzwischen Widerhall in ganz England gefunden. Die Vereine, die Presse, die hervorcagendsten Staatsmänner der Parteien haben sie aufgenommen, wiederholt und sind jetzt mit Vorschlägen in die Oeffentlichkeit getreten, wie dem schreienden Uebel abzuhelfen sei.

Lord Salisburvy, nach dem Tode Beaconsfields der Führer der konservativen Partei, hat sich an die Spitze der Bewegung gestellt, indem er in der „National Review“ einen von ihm unterzeichneten Aufsatz veröffentlichte und darin die Nothwendigkeit des staatlichen Eingreifens in dieser Angelegenheit vertrat. Diese Haltung ist um so würdiger der Anerkennung, als er damit der einflußreichen „Liberty and Property Defence League“, welche die Beschäftigung des Staates mit sozialen Fragen grundsätzlich von der Hand weist und welche wegen ihrer Zusammensetzung und wegen ihres Einflusses eine Säule der konservativen Partei in England genannt werden kann, in den Weg tritt. Es handelt sich schaffung von gesunden und Arbeiterklassen in England.

... '⸗Lord Salisbury vertritt den Standpunkt, daß man sich durch die große Anzahl der Schwierigkeiten nicht abschrecken lassen dürfe, Reformen in Angriff zu nehmen, und zwar sei es Sache des Staates, die Ausführung zu übernehmen. Er erklärt sich ganz ent⸗ schieden gegen den Grundsatz des Laissez faire, und bezeichnet es als eine baare Pflicht des Parlaments, helfend einzutreten.

.. Die Anlage von Arbeiterwohnungen außerhalb der Stadt,

n Bau von vier⸗ und mehrstöckigen Häusern, nach dem festländischen System (Frankreich), um die Arbeiter unterzubringen, bezeichnet er als eine Maßregel, welche nur den höher besoldeten Arbeitern Nutzen bringen würde. Er komme, nach einer Reihe ron inter⸗ essanten Betrachtungen, zu der Folgerung, daß allein der Staat die Macht und Fähigkeit besitze, hier zu helfen und zwar denkt er sich diese Hülfe in der Weise ausführbar, daß der Staat einer kompe⸗ tenten Behörde, welche mit der Ausführung des Planes und der Ueberwachung betraut werden soll, die nothwendigen Kaäpitalien zum Bau von billigen und gesunden Arbeiterwohnungen gewährt.

... Lord Salisbury giebt zu, daß die Angelegenheit noch eines umfassenden Studiums bedürfe, ehe man auf das richtige Mittel stoßen würde, der schreienden Noth der Armen hinsichtlich der Wohnungen abzuhelfen. Aber es sei die unabweisbare Pflicht des Parlaments, endlich einen praktischen Anfang zu machen.

Es ist nicht der am wenigsten interessante Zug an diesem ent⸗ schiedenen Auftreten des Lord Salisbury, daß in dem freien England ein toryistischer Staatsmann das Eintreten des Staates bei der Lösung einer brennenden sozialen Frage fordert, und daß er dabei von den radikalsten seiner politischen Gegner unterstützt wird. Wir hoffen, daß die Liberalen und Radikalen in Deutschland, welche sich so gern auf England berufen, sich das zu Herzen nehmen.

Wenn man nur zurückdenkt an die Zeit, als Fürst Bismarck zum erstenmal mit seinen staatssozialistischen Plänen auftrat! Und selbst heute hat er noch ein Heer von Feinden und Gegnern, welche das Eingreifen des Staats auf diesem und anderem Gebiet verurthei⸗ len. Während man in Deutschland in der Hauptsache immer noch auf ablehnendem Standpunkt verharrt, schickt man sich in anderen Ländern an, die großen Ideen, welche den Fürsten Bismarck leiten, zur praktischen Verwendung zu bringen...

Ohne das Auftreten des Fürsten Bismarck, das in Deutschland noch so wenig gewürdigt wird, wäre man weder in England noch anderswo so schnell zur Einsicht gelangt, daß die sozialen Aufgaben der Gegenwart von jenen der Zukunst ganz zu schweigen ohne Mithülfe des Staates unmöglich gelöst werden können. Das ist gewiß, daß nach einem oder nach zwei Jahrzehnten der Standp des Fürsten Bismarck in der ganzen Welt als berechtigt anerkannt sein wird. Was wird man aber alsdann von seinen Gegnern sagen? Noch ein paar kurze Jahre und die Nation wird diesen Epigonen ein donnerndes Quos ego zurufen.

in dieser Angelegenheit zunächst um die Be⸗ reinlichen Wohnungen für die armen

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