1883 / 275 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Nov 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Landtags⸗Angelegenheiten.

Dem Herrenhause ist folgender Entwurf einer Jagd⸗ ordnung vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:

Erster Abschnitt. Jagdbezirke. 1

Das Jagdrecht darf nur ausgeübt werden auf Grundflächen, welche im Sinne dieses Gesetzes entweder einen selbständigen oder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden oder einem selbständigen oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke angeschlossen sind.

§ 8

Einen selbständigen Jagdbezirk bildet jede Grundfläche, welche im Eigenthum eines Einzelnen oder im Miteigenthum Mehrerer sich befindet und mindestens einhundert Hektar in räumlichem Zu⸗ sammenhange umfaßt oder bei geringerem Flächeninhalte entweder von nicht preußischen Gebietstheilen rings umschlossen oder dauernd und vontsogic eiszgefrbedigt ist. m.

Die Befugniß zur Ausübung des Jagdrechtes in einem selbst⸗ ständigen Jagdbezirke regelt sich nach dem bürgerlichen Rechte, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Beschränkungen enthält.

§. 4

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Befindet ein nicht dauernd und vollständig eingefriedigter selbft⸗ ständiger Jagdbezirk sich im Eigenthum einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer eingetragenen Genossenschaft, so kann die Jagd nur durch einen oder mehrere, jedoch höchstens drei Bevollmächtigte oder durch Ver⸗ pachtung oder durch angestellte Jäger ausgeübt werden, oder sie muß ruhen bleiben.

Ueber die Art der Jagdausübung haben die Jagdberechtigten durch ihre Vertreter (Vorstände) der Aufsichtsbehörde Anzeige zu er⸗ statten.

Bis zur Erstattung der Anzeige ruht die Jagd.

Auf siskalische Jagdbezirke finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes keine Anwendung. 1

F. 5.

Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildet jeder Gemeindebezirk sowie jeder aus Besitzungen mehrerer Eigenthümer zusammengesetzte selbständige Gutsbezirk, welche mindestens einhundert Hektar in räumlichem Zusammenhange umfassen oder bei geringerem Flächen⸗ inhalte von nicht preußischen Gebietstheilen rings umschlossen sind.

§. 6

Gehört zu dem Gemeinde⸗ (Guts⸗) Bezirke (§. 5) ein selbstän⸗ diger Jagdbezirk, so bleibt der letztere in Bezug auf die Bildung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, insbesondere die Berechnung der Mi⸗ nimalfläche, außer Betracht. Jedoch ist der Eigenthümer des selbst⸗ ständigen Jagdbezirks befugt, mit demselben, falls er in räumlichem Zusammenhange mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht, in den letzteren mit den Rechten und Pflichten eines Jagdgenossen einzutreten.

1) Die zur Fischerei eingerichteten geschlossenen Gewässer (§. 4 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, Gesetz⸗Sammlung Seite 197), sowie die in solchen Gewässern gelegenen Inseln,

2) die Hofräume und die zu einem Wohngebäude gehörigen, in räumlichem Zusammenhange mit demselben stehenden Gärten

dürfen, sofern die Grenzen erkennbar sind, Seitens der Eigenthümer von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausgeschlossen werden. Auf den ausgeschlossenen Grundflächen ruht die Jagd.

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk verliert die Eigenschaft eines solchen nicht, wenn er ohne die ausgeschlossenen Grundflächen nicht mehr einhundert Hektar in 1b Zusammenhange umfaßt.

Soll die Jagd in einem gemeinschaftlichen Jaagdbezirke verpachtet werden, so ist die Absicht, von den Befugnissen der §§. 6, 7 Gebrauch zu machen, dem Jagdvorstande spätestens zwei Wochen vor dem Ver⸗ pachtungstermine anzuzeigen. 1

Geschieht dies nicht, so ruhen die gedachten Befugnisse für die Dauer der nächsten 3 In Streitsachen unter den Betheiligten, betreffend a. das Vorhandensein der Voraussetzungen für einen selbständigen goder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§§. 2, 5),

b. die Zugehörigkeit zu einem Jagdbezirke, sowie die Befugniß

zum Eintritte (§. 6) oder zum Ausschlusse (§. 7) entscheidet der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß. § 10.

Mehrere untereinander in räumlichem Zusammenhange stehende Gemeindebezirke oder zusammengesetzte selbständige Gutsbezirke, deren jeder für sich den Voraussetzungen des §. 5 entspricht, können durch Uebereinkunft der Betheiligten zu einem gemeinschaftlichen Jagd⸗ bezirke vereinigt werden.

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Gemeindebezirke und selbständige Gutsbezirke, sowie einzelne Grundflächen, welche weder für sich einen Jagdbezirk bilden, noch einem Jagdbezirke angehören, sollen, nach Uebereinkunft der Be⸗ theiligten entweder untereinander zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken, welche jedoch mindestens einhundert Hektar in räumlichem Zusammen⸗ hange umfassen müssen, vereinigt oder angrenzenden selbständigen oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken angeschlossen werden.

Der Anschluß an einen selbständigen Jagdbezirk kann nur im Wege der Verpachtung erfolgen.

Die Eigenthümer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke an⸗ geschlossenen Grundflächen treten in die Rechte und Pflichten der Jagdgenossen ein.

19. 1

Die Beschlußfassung in den Fällen der §§. 10, 11 erfolgt, wenn mehrere Grundeigenthümer betheiligt sind, für einen Stadtbezirk oder für einen Theil eines Stadtbezirkes durch die Gemeindevertretung, für einen ländlichen Gemeindebezirk oder einen selbständigen Guts⸗ bezirk oder für einen Theil solcher Bezirke durch Stimmenmehrheit der betheiligten Grundeigenthümer unter Leitung des Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstehers. Hierbei werden die Stimmen nach der Größe des Grundbesitzes dergestalt berechnet, daß auf ein Hektar und weni⸗ ger eine Stimme kommt und für je fernere volle zwei Hektar eine Stimme hinzutritt 1

Im Uebrigen finden hinsichtlich der Beschlußfassung sowie hin⸗

chtlich der Zusammenberufung der Betheiligten die für Gemeinde⸗ eschlüsse bestehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Von der Beschlußfassung haben die betheiligten Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher der Aufsichtsbehörde innerhalb zwei Wochen An⸗ zeige zu erstatten. 1

Insoweit in den Fällen des §. 11 eine Regelung durch Ueberein⸗ kunft nicht erfolgt, beschließt auf Antrag eines Betheiligten oder von Amtswegen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen auf Antrag eines Be⸗ theiligten oder der Aufsichtsbehörde der Bezirksausschuß darüber, ob die betreffenden Grundflächen

entweder untereinander zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken, welche jedoch mindestens einhundert Hektar in räumlichem Zu⸗ sammenhange umfassen müssen, zu vereinigen oder angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirken anzuschließen sind; oder ob die Eigenthümer angrenzender selbständiger Jagd⸗ bezirke beanspruchen können, daß ihnen die Jagd für sechs Jahre verpachtet werde.

Die Eigenthümer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke an⸗ geschlossenen Flaͤchen treten in die Rechte und Pflichten der Jagd⸗ genossen ein.

§. 14. Wenn Grundflächen, welche einzeln oder in ihrem räumlichen Zusammenhange weniger als einhundert Hektar umfassen, von einem selbständigen Jagdbezirke rings umschlossen sind, so kann der Eigen⸗

thümer des letzteren beanspruchen, daß ihm die Jagd auf den um⸗ schlossenen Grundflächen für sechs Jahre verpachtet werde.

Den gleichen Anspruch hat der Eigenthümer eines mindestens fünfhundert Hektar in räumlichem Zusammenhange umfassenden, zum größeren Theile aus Wald bestehenden selbständigen Jagdbezirkes hinsichtlich solcher Grundflächen, welche von diesem Jagdbezirke ganz oder größtentheils umschlossen sind, und einzeln oder in räumlichem Zusammenhange entweder weniger als einhundert Hektar umfassen,

oder bei größerem Flächeninhalte in den Wald derartig ein⸗ springen, daß die getrennte Jagdausübung den Wildstand des Waldes in ungewöhnlichem Maße beeinträchtigen würde.

Der Anspruch auf Anpachtung findet auch statt, wenn Grund⸗ flächen der im vorhergehenden Absatze bezeichneten Art von mehreren, zum größeren Theile aus Wald bestehenden selbständigen Jagdbezirken, deren jeder mindestens fünfhundert Hektar in räumlichem Zusammen⸗ hange umfaßt, ganz oder größtentheils umschlossen sirrdd.

§. 15. In Streitsachen unter den Betheiligten, betreffend a. das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Anspruch auf Anpachtung (§K. 14), b. die Abgrenzung der dem Anspruche unterworfenen Grundflächen bei dem Vorhandensein mehrerer Berechtigter (§. 14 Absatz 3),

c. die Höhe des Pachtzinses (§§. 13, 14), entscheidet der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß.

Der Pachtzins ist nach Maßgabe des Jagdwerthes, des voraus⸗ sichtlichen Jagdertrages, sowie der sonst in Betracht kommenden Ver⸗ hältnisse festzusetzen. Hierbei ist der voraussichtliche Jagdertrag der anzupachtenden Grundflächen und des angrenzenden selbständigen Jagdbezirkes im Ganzen zu ermitteln und der Jagdertrag der ersteren nach Verhältniß ihres Umfanges zu dem Umfange der Gesammtfläche zu bemessen.

§. 16.

Wird der Anspruch auf Anpachtang (§§. 13, 14) nicht geltend gemacht, so bilden die dem Anspruche unterworfenen Grundflächen, wenn sie mit einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke in räumlichem Zusammenhange stehen, einen Bestandtheil des letzteren, anderen Falles, je nachdem sie aus Einer oder aus mehreren Besitzungen be⸗ stehen, einen selbständigen oder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

Der Anspruch auf Anpachtung (§§. 13, 14) kann jederzeit gel⸗ tend gemacht werden, so lange nicht die Jagd auf den dem Anspruche unterworfenen Grundflächen anderweit verpachtet ist.

Die anderweite Verpachtung ist unzulässig, bevor feststeht, daß der Anpachtungsanspruch nicht geltend gemacht wird.

Letzteres gilt nur als festgestellt, wenn der Anpachtungsberechtigte

a. innerhalb zwei Wochen nach der Aufforderung des zur Ver⸗ pachtung Verpflichteten, sich über den Anspruch zu erklären, eine Er⸗ klärung nicht abgegeben hat, oder

b. mit dem geltend gemachten Anspruche endgültig abgewiesen ist, oder

c. sich innerhalb zwei Wochen nach endgültiger Festsetzung des Pachtzinses nicht zur Anpachtung zu dem festgesetzten Pachtpreise be⸗ reit erklärt hat.

Jagdpachtverträge, welche den vorstehenden Bestimmungen zu⸗ wider abgeschlossen werden, sind auf die Klage des Anpachtungs⸗ berechtigten aufzuheben. Ueber die Aufhebung entscheidet der Kreis⸗ ausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß.

§ 18

Wenn der Anspruch auf Anpachtung (§§. 13, 14) gegen mehrere Grundeigenthümer stattfindet, so beschließen dieselben über die Ver⸗ pachtung nach Stimmenmehrheit gemäß §. 12.

Wege, Triften, Deiche, Eisenbahnen gelten als Bestandtheile der von ihnen durchschnittenen Jagdbezirke. Für sich allein können sie einen Jagdbezirk nicht bilden. Auf eingefriedigten Eisenbahnhöfen ruht die Jagd.

Der räumliche Zusammenhang im Sinne dieses Gesetzes wird durch Wege, Triften, Deiche, Eisenbahnen nicht hergestellt, wenn sie die einzige Verbindung zwischen solchen Grundflächen bilden, welche ohne den Weg, die Trift, den Deich, die Eisenbahn durch fremde Grundstücke getrennt sein würden. 8

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Die Vorschriften des §. 19 gelten auch von fließenden Gewässern mit Ausnahme der schiffbaren Ströme und Kanäle, soweit die Schiff⸗ barkeit reicht.

Innerhalb der Festungswerke ist allein die Festungsbehörde (Gou⸗ vernement, Kommandantur) befugt, die Jagd durch besonders dazu ermächtigte Personen ausüben zu lassen.

Außerhalb der Festuagswerke, desgleichen um die Pulvermagazine und ähnliche Anstalten werden Sicherheitsravons von zusammenhän⸗ gender Fläche gebildet und auf Kosten der Militärverwaltung bezeich⸗ net, innerhalb welcher die Jagd mittels Schußwaffen nicht ausgeübt werden darf.

Die weiteste, nach den Vorschriften des Reichs⸗Rayongesetzes zu messende Entfernung der Außenlinie von den Festungswerken, den Pulvermagazinen und ähnlichen Anstalten wird auf zweihundertfünf⸗ undzwanzig Meter festgesetzt. 1

Die Abgrenzung erfolgt auf Grund eines vor Kriegs⸗Ministe⸗ rium festzustellenden Planes durch die Festungsbehörden unter Zu⸗ ziehung der betheiligten Gemeinde⸗, Guts⸗ und Jagdvorstände, sowie der betheiligten Eigenthümer selbständiger Jagdbezirke.

Zweiter Abschnitt. Ausübung der Jagd in Besng h Sefltchen Jagdbezirken.

Die Eigenthümer der zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehörigen, der Jagdausübung unterliegenden Grundflächen bilden die Jagdgenossenschaft. Die Verwaltung der gemeinsamen Jagdangelegen⸗ heiten der Jagdgenossenschaft und deren Vertretung in diesen Angele⸗ genheiten geschieht durch den S cc

Z. 20.

Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher und zwei bis vier Jagdschöffen. Jedes Mitglied erhält einen Stellvertreter.

Die Mitglieder des Jagdvorstandes hekleiden ein Ehrenamt. Baare Auslagen werden aus den Jagdeinnahmen ersetzt.

§. 2NA.

In städtischen Jagdbezirken wird der Jagdvorsteher und dessen Stellvertreter vom Gemeindevorstande ernannt. .

Die Beschlußfassung über die Anzahl der Jazdschöffen (§. 23), sowie die Wahl der Jagdschöffen und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Gemeindevertretung für einen Zeitraum von sechs Jahren. Wählbar ist jeder Jagdgenosse, welcher sich im Besitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befindet, und welchem nicht in den der Wahl vor⸗ angegangenen fünf Jahren der Jagdschein endgültig versagt oder ent⸗ ogen ist.

1 Ueber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl hat der Jagd⸗ vorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.

Durch Gemeindebeschluß können die Obliegenheiten des Jagd⸗ vorstandes einer gemäß der städtischen Gemeindeverfassung gebildeten Deputation (Kommission, Ausschuß) übertragen werden. Deren Vor⸗ sitzender gilt als 8

5.

In ländlichen Jagdbezirken ist der Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher zugleich Jagdvorsteher und sein Stellvertreter zugleich Stellvertreter des Jagdvorstehers. B

Ist ein Jagdbezirk aus Grundstücken verschiedener Gemeinde⸗ (Guts⸗) Bezirke zusammengesetzt, so werden der Jagdvorsteher und dessen Stellvertreter aus der Zahl der betheiligten Gemeinde⸗(Guts⸗) Vorsteher vom Kreisausschusse Eeh

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In ländlichen Jagdbezirken erfolgt die Beschlußfassung über die Anzahl der Jagdschöffen (§. 23), sowie die Wahl der Jagdschöffen und ihrer Stellvertreter durch die Versammlung der Jagdgenossen

für einen Zeitraum von sechs Jahren. Hinsichtlich der Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des §. 24.

Die Beschlußfassung und die Wahl erfolgen unter Leitung des Jagdvorstehers durch Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden nach der Größe des Grundkesitzes dergestalt berechnet, daß auf ein Hektar und weniger eine Stimme kommt und für je fernere volle zwei Hektar eine Stimme hinzutritt.

Im Uebrigen finden hinsichtlich der Wahl und der Beschluß⸗ fossung sowie hinsichtlich der Zusammenberufung der Jagdgenossen die für Gemeindewahlen und Gemeindebeschlüsse bestehenden Bestim⸗ mungen entsprechende Anwendung.

Ueber Einsprüche von Jagdgenossen, betreffend die Ausübung des Stimmrechts oder die Gültigkeit der Wahl, hat der Jagdvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet die Klage bei dem Kreisausschusse statt.

Der Jagdvorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung des Vorstehers.

Beschlußfähig ist der Jagdvorstand nur, wenn die Anzahl der anwesenden Mitglieder und Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder⸗ zahl übersteigt.

Die Beschlüsse des Jagdvorstandes werden nach Stimmenmehr⸗ heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

Ueber die Beschlußfassung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den anwesenden zu unterzeichnen ist.

28.

Urkunden üvber Rechtsgeschäfte, welche die Jagdgenossenschaft gegen Dritte verpflichten sollen, imgleichen Vollmachten müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses von dem Jagdvorstcher unter⸗ schrieben sein. 68

Der Jagdvorsteher hat die Protokolle über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und über die Beschlüsse des Jagd⸗ vorstandes, sowie die abgeschlossenen Verträge innerhalb zwei Wochen nach der Beschlußfassung (dem Vertragsabschlusse) der Aufsichts⸗ behörde zur Kenntnißnahme einzureichen.

Die Ausübung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke erfolgt der Regel nach durch Verpachtung.

Der Jagdvorstand kann jedoch beschließen, die Jagd durch einen oder mehrere, jedoch höchstens drei, angestellte Jäger ausüben oder die Jagd ruhen zu lassen, wenn solches im besonderen Interesse der Jagdgenossenschaft liegt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses. Die als Jäger anzustellenden Personen und die Bedingungen der Anstellung sind in dem Antrage auf Wensh c zu bezeichnen.

Für die Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagd gelten folgende Vorschriften:

1) Die Verpachtung erfolgt durch den Jagdvorstand im Wege der öffentlichen Versteigerung. Die freihändige Verpachtung ist nur estattet:

- a. an gerichtlich beeidigte Forstbeamte, wenn dieselben in solchen Gemeinden oder selbständigen Gutsbezirken angestellt sind, deren Ge⸗ markungen ganz oder theilweise zum Jagdbezirke gehören,

b. an andere Personen mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, wenn die freihändige Ver⸗ pochtung im besonderen Interesse der Jagdgenossenschaft liegt.

2) Der Zuschlag erfolgt in der Regel an den Meistbietenden.

Im Falle mangelnder Sicherheit des Meistbietenden kann jähr⸗ liche Vorausbezahlung oder Sicherstellung des Pachtzinses gefordert und, wenn dieser Forderung für das erste Pachtjahr nicht sogleich im Verpachtungstermin entsprochen wird, der Zuschlag dem Nächstbieten⸗ den ertheilt werden. Dasselbe gilt bei mangelnder Sicherheit dieses oder eines folgenden Bieters. Wird die geforderte Vorausbezahlung oder Sicherstellung für ein späteres Pachtjahr nicht geleistet, so kann der Jagdvorstand von dem Vertrage zurücktreten.

Außer dem Falle mangelnder Sicherheit ist die Ertheilung des Zuschlages an Denjenigen, welcher das zweithöchste, oder welcher das dritthöchste Gebot abgegeben hat, mit Genehmigung des Kreisaus⸗ schusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, dann. statthaft, wenn dies im besonderen Interesse der Jagdgenossenschaft liege.

3) Die Verpachtung der Jagd an Personen, welche nicht Ange⸗ hörige des Deutschen Reiches sind, bedarf der Genehmigung des Kreis⸗ ausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses.

4) Vom Bieten darf Niemand ausgeschlossen werden, der sich im Besitze eines giltigen Jagdscheines oder einer Bescheinigung der zu⸗ ständigen Aufsichtshehörde befindet, daß der Ertheilung eines Jagd⸗ scheines nichts entgegensteht. Andere Personen dürfen nicht zugelassen werden. 8 8

5) Die Pachtzeit muß mindestens auf sechs Jahre urd darf höchstens auf achtzehn Jahre bestimmt werden. 1 1

6) Der Beginn der Pachtzeit ist auf einen ersten April, das Ende auf einen einunddreißigsien März zu bestimmen. Ausnahmen rinsichtlich des Anfangstermines sind bei der Neuverpachtung im Falle der Aufhebung eines Pachtvertrages, in anderen Fäͤllen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 3

7) Neuverpachtungen müssen spätestens sechs Monate vor Ablauf der Pachtzeit erfolgen, Ausnahmen sind mit Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde zulässig. . 1

Jagdpachtverträge, welche den Bestimmungen zu 1 bis 6 zuwider abgeschlossen werden, sind auf die Klage des Jagdvorstandes oder des Jagdpächters oder eines Jagdgenossen aufzuheben. Ueber die Auf⸗ hebung entscheidet der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirks⸗ ausschuß.

Die Ausübung der Jagd durch angestellte Jäger ist dem Pächter nur mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Be⸗ zirksausschusses, gestattet. Durch mehr als drei angestellte Jäger darf der Pächter die Jagd niemals Chseh.

In den Fällen der §§. 30 Absatz 2, 31 Ziffer 1 b, 31 Zisser2 Absatz 3, 31 Ziffer 3, 32 findet die Beschwerde nur gegen d e Ver⸗

sagung der Genehmigung statt.

Der Jagdvorstand erhebt die Pachtgelder und sonstigen Ein⸗ nahmen aus der gemeinschaftlichen Jagdnutzung und vertheilt sie, nach Abzug der der Genossenschaft zur Last fallenden Ausgaben, unter die Jagdgenossen nach Verhältniß der betheiligten Flächen.

Die aus einem Theilbezirke (§. 35) aufkommenden Jagdeinnahmen gebühren ausschließlich den Eigenthümern der den Theilbezirk bildenden Grundflächen.

Der Vertheilungsplan, welcher eine Berechnung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muß, ist zur Einsicht der Jagdgenossen zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Beginn der Auslegung sind vorher vom Jagdvorsteher in ortsüblicher Form bekannt zu machen. 1

deee dem Schlusse der Auslegung hat der Jagdvorstand alsbald über die angebrachten Beschwerden und Einsprüche und über die Fest⸗ stellung des Vertheilungsplanes zu beschließen.

Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirksaus⸗ schusse, statt.

Die Feststellung des Vertheilungsplanes bedarf keiner Genehmi⸗ gung oder Bestätigung von Seiten der Aufsichtsbehörde.

Dritter Abschnitt. Vorschriften für die selbständigen und die gemein⸗ schaftlichen 1“

Jagdbezirke, welche mindestens sechshundert Hektar in räumlichem Zusammenhange umfassen, können zum Zwecke gesonderter Jagd⸗ nutzung in Theilbezirke zerlegt werden. mindestens dreihundert Hektar in räumlichem Zusamm fassen.

Jeder Theilbezirk muß

In gemeinschaftlichen Jagdbezirken beschließt üb er die Zerlegung in Theilbezirke der Jagdvorstand.

Für Jagdbezirke von weniger als zweinhundert Hektar ist uunr ein Pächter, für Jagdbezirke von zweihundert bis vierhundert Hektar sind höchstens zwei Pächter, für größere Jagdbezirke höchstens drei Pächter zulässig. 3 8

Was vorstehend für Jagdbezirke vorgeschrieben ist, gilt auch für Theilbezirke. b1

Wenn eine Jagdgesellschaft für ihr Statut die Genehmigung des Bezirksausschusses nachsucht, so kann derselbe Ausnahmen von den Vorschriften des §. 36 zulassen. W

Die Abtretung des Rechtes aus dem Pachtvertrage, sowie After⸗ verpachtungen sind nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.

Nach dem Tode des Pächters erlischt die Pacht, sofern der Pacht⸗ vertrag nicht ein Anderes bestimmt, mit Ablauf des Pachtjahres, in welchem der Tod erfolgt ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Jagd vorstand befugt, die Pacht den Erben für den Rest der unter den ursprünglichen Bedingungen freihändig zu über⸗ lassen.

Für die Zahl der zur Jagdausübung zuzulassenden Miterben gelten die Beschränkungen des §. 1.

0.

Jagdpachtverträge, welche den §S§. 35 bis 39 zuwider abgeschlossen werden, sind auf die Klage des Jagdvorstandes oder des Jagdpächters oder eines Jagdgenossen aufzuheben. Ueber die Aufhebung entscheidet der Kreisausschuß, in Stadtkreisen 1 Bezirksausschuß.

Wer ohne Beisein des Jagdberechtigten oder ohne von demselben als Jäger angestellt zu sein, jagt, muß einen von dem Jagdberechtigten ausgestellten Erlaubnißschein mit sich führen.

Der von einem Jagdpächter ausgestellte Erlaubnißschein muß auf einen bestimmten Zeitraum lauten, der die Dauer einer Woche nicht überschreiten darf; Erlaubnißscheine, welche auf einen längeren oder nicht auf einen bestimmten S lauten, haben keine Gültigkeit.

Die Ertheilung von Jagderlaubnißscheinen gegen Entgelt, insbesondere gegen Betheiligung an der Entrichtung des Pachtzinses, ist verboten.

Handelt der Jagdpächter diesem Verbote zuwider, so ist auf die Klage des Jagdvorstandes oder eines Jagdgenossen der Jagdpacht⸗ vertrag aufzuheben. Ueber die Aufhebung entscheidet der Kreisaus⸗ schuß, in Stadtkreisen der ö

Die Jagd mit Windhunden und mit jagenden Hunden (Bracken) außerbalb eingefriedigter Wildgärten oder außerhalb selbständiger Jagdbezirke von mindestens tausend Hektar Flächeninhalt kann durch Polizeiverordnung verboten u“ werden.

Hunde und Katzen, welche über zweihundert Meter vom nächsten bewohnten Hause entfernt jagend oder ohne Aufsicht umherlaufend betroffen werden, kann der Jagdberechtigte tödten oder tödten lassen.

Vierter Abschnitt. .(e. e se) (a-) . §. 45.

Wer die Jagd ausübt, muß einen von der zuständigen Behörde ertheilten, auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Zuständig ist der Landrath (Amtshauptmann, Ober⸗Amtmann), in

tadtkreisen die Ortspolizeibehörde desjenigen Kreises (Amtes, Ober⸗ Amtsbezirkes), in welchem der den Jagdschein Nachsuchende einen Wohnsitz oder Grundbesitz hat.

Personen, welche in Preußen keinen Wohnsitz oder Grundbesitz haben, kann der Jagdschein gegen die Bürgschaft einer Person, welche in Preußen ihren Wohnsitz hat, ertheilt werden. Der Bürge haftet für die Strafen, welche auf Grund dieses Gesetzes gegen den Jagdscheinempfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungs⸗ kosten.

Der Jagdschein wird für ein Jahr, und zwar immer für die Zeit vom ersten April bis zum einunddreißigsten März, ausgestellt. Er gilt für den ganzen Umfang 1““

Für den Jagdschein ist eine Gebühr von zwanzig Mark zu ent⸗ richten. Die Ausfertigung erfolgt kosten⸗ und stempelfrei.

Die Jagdscheingebühr fließt zur Kreiskommunalkasse, in der Pro⸗ vinz Hannover, sowie in den Hohenzollernschen Landen zur Amts⸗ kommunalkasse, in den Stadtkreisen zur Gemeindekasse.

Von der Entrichtung der Jagdscheingebühr sind befreit:

1) die gerichtlich beeidigten Forst⸗ und Jagdbeamten des Staates und anderer Waldeigenthümer,

2) diejenigen Personen, welche sich in der für die Staatsforst⸗ beamten vorgeschriebenen Ausbildung befinden. .

Der Jagdschein muß versagt werden:

1) Personen, von denen eine unvorsichtige Führung der Schuß⸗ waffe oder eine Gefaͤhrdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist;

2) Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren⸗ rechte befinden, ober welche 1b polizeilicher Aufsicht stehen.

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Der Jagdschein kann versagt werden:

Personen, welche wegen eines Forstdiebstahls, wegen eines

Jagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung gegen die

§§. 117 bis 119 des Strafgesetzbuches, wegen der Ueber⸗

tretung einer jagdpolizeilichen Vorschrift oder wegen unbefugten

Schießens (§. 367 zu 8, §. 368 zu 7 des Strafgesetzbuches)

bestraft sind, b innerhalb fünf Jahren, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.

Wenn Thatsachen, wegen deren der Jagdschein hätte versagt werden müssen oder können, nach der Ertheilung desselben eintreten oder zur Kenntniß der zuständigen Behörde gelangen, so muß in den Fällen des §. 48 und kann in den Fällen des §. 49 der Jagdschein für ungültig erklärt und dem Ggge entzogen werden.

Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt oder entzogen wird, sinden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den §§. 127 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, Gesetz⸗Sammlung Seite 195, gegen polizeiliche Ver⸗ fügungen gegeben sind.

§. 52.

Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons (§§. 8, 24 des Reichs⸗Rayongesetzes vom 21. Dezember 1871) ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein oon der Festungsbehörde visiren lassen.

Fünfter Abschnitt. -“ 50988

Mit der Jagd zu verschonen sind:

1) das Elchwild vom ersten Dezember bis Ende August; —2) männliches Roth⸗ und Damwild vom ersten März bis Ende Juni;

3) weibliches Rothwild, weibliches Damwild und Kälber dieser Wildarten vom ersten Februar bis zum fünfzehnten Oktober;

4) der Rehbock vom ersten März bis Ende April;

5) weibliches Rehwild vom fünfzehnten Dezember bis zum fünf⸗ zehnten Oktober;

6) Rehkälber das ganze Jahr hindurch; 27⁰) der Dachs und der Biber vom ersten Dezember bis Ende September;

1 8 Auer⸗, Birk⸗ und Fasanenhähne vom ersten Juni bis Ende

9) wilde Enten rvom ersten April bis Ende Juni;

10) Trappen, Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf⸗ und Wassergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse, der Kormo⸗ rane, Säger, Eisvögel, Taucher und Fischreiher, vom ersten Mai bis Ende Juni;

11) Rebhühner vom ersten Dezember bis Ende August;

12) Auer⸗, Birk⸗ und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen vom ersten Februar bis Ende August.

Beim Roth⸗, Dam⸗ und Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage des auf die Geburt folgenden Dezembermonats. §. 54.

Diejenigen Wildarten, deren im §. 53 eine Schonzeit festgesetzt ist, in Schlingen zu . ist verboten.

Durch Beschluß des Bezirksausschusses können der Anfang und der Schluß der Schonzeit für die im §. 53 unter 7, 8, 9, 11 und 12. genannten Wildarten aus Rücksichten der Landeskultur und der Jagd⸗ pflege alljährlich anderweit, jedoch nicht über 14 Tage vor oder nach den im §. 53 bestimmten Zeitpunkten, festgesetzt werden. Der Beschluß ist endgültig.

In derselben Weise kann für einzelne Landstriche die Schonzeit für wilde Enten gänzlich aufgehoben und für Biber auf das ganze Jahr ausgedehnt werden.

Kibitz⸗ und Möveneier dürfen nur bis zum dreißigsten April jeden Jahres eingesammelt werden.

Durch Beschluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum zwanzigsten April zurückverlegt oder bis zum ersten Juni ver⸗ längert werden. Der Beschluß ist endgültig.

Die Eier oder Jungen von anderem jagdbaren Federwilde dürfen auch von dem Jagdberechtigten nicht fortgenommen werden, mit Aus⸗ nahme derjenigen Eier, welche in Brutstätten ausgebrütet, oder welche zu wissenschaftlichen oder zu 1b benutzt werden sollen.

Vom fünfzehnten Tage der für eine Wildart geltenden Schon⸗ zeit ab bis zu deren Ablauf darf derartiges Wild, sei es in ganzen Stücken oder zerlegt, in demjenigen Bezirke, für welchen die Schon⸗ zeit gilt, weder versendet, noch zum Verkaufe umhergetragen oder ausgestellt, noch feilgeboten oder verkauft, noch angekauft werden.

Die Bestimmung des ersten Absatzes findet auf Kibitz⸗ und Möveneier entsprechende Anwendung.

Die Vorschrift des §. 57 findet auf Wild, welches im Strafver⸗ fahren in Beschlag genommen oder eingezogen, oder welches mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde erlegt ist, keine Anwendung.

Wer jedoch solches Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, oder zum Verkaufe umherträgt oder ausstellt oder feilbietet oder ver⸗ kauft, muß mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe versehen sein. Der Käufer muß sich die Bescheinigung vorzeigen lassen. 1

59

Unzerlegtes Roth⸗, Dam⸗ oder Rehwild, bei welchem das Ge⸗ schlecht nicht mehr mit Sicherheit zu erkennen ist, darf vom fünfzehn⸗ ten Tage der für das weibliche Wild festgesetzten Schonzeit ab bis zu deren Ablauf in demjenigen Bezirke, für welchen die Schonzeit gilt, weder versendet, noch zum Verkaufe umhergetragen oder aus⸗ gestellt, noch feilgeboten oder verkauft, noch angekauft werden.

Wer während des bezeichneten Zeitraumes Roth⸗, Dam⸗ oder Rehwild, in ganzen Stücken oder zerlegt, versendet oder zum Verkaufe umherträgt oder ausstellt, oder feilbietet oder verkauft, muß mit einer Bescheinigung des Jagdberechtigten oder, wenn das Wild im Straf⸗ verfahren in Beschlag genommen oder eingezogen, oder mit Genehmi⸗ gung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde erlegt ist, mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über das Geschlecht des Wildes versehen sein. Der Käufer muß sich die Bescheinigung vor⸗ zeigen lassen.

§. 60.

Auf Wild in eingefriedigten Wildgärten finden die Vorschriften

der §§. 57 und 59, nicht aber der §§. 53 und 54 Anwendung Wildschaden

Hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz des durch Wild ver⸗ ursachten Schadens behält es bei den deshalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.

Ueberall steht den Jagdverpächtern frei, in den Jagdpacht⸗ verträgen wegen Verhütung und Ersatz des Wildschadens Bestimmung zu treffen. 6

Durch Klappern, durch aufgestellte Schreckbilder, durch Ein⸗ .“ kann ein Jeder das Wild von seinen Grundstücken ab⸗ halten.

Zur Abwehr des Roth⸗, Dam⸗ und Schwarzwildes kann ein Jeder sich, vorbehaltlich der Bestimmungen im §. 44, kleiner oder gemeiner Haushunde innerhalb der Grenzen seiner Grundstücke be⸗ dienen.

66

Zum Schutze der Fischerei kann der Jagdberechtigte von der Auf⸗ sichtsbehörde angehalten werden, die in seinem Jagdbezirke befind⸗ lichen Horste von Reihern und Kormoranen sammt den Eiern und der Brut zu zerstören, soweit dies ohne das Fällen von Bäumen aus⸗ führbar ist.

§ 64.

Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer von Obst⸗, Wein⸗, Ge⸗ müse⸗, Blumer⸗ und Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten Anlagen Schaden anrichten, mittels Schuß⸗ waffen zu erlegen. Der Jagdberechtigte kang verlangen, daß ihm die erlegten Thiere, soweit sie seinem Jagdrechte unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden.

Die Ermächtigung ist widerruflich. Sie darf Personen, welchen der Jagdschein versagt werden Fhth Rächt ertheilt werden.

Sind Grundstücke erheblicher Beschädigung durch Wild ausgesetzt, so kann die Aufsichtsbehörde den Jagdberechtigten für eine bestimmte Zeit zum Abschusse des Wildes während der Schonzeit ermächtigen und anhalten.

§. 66.

Sind in der Nähe von Forsten oder Fasanerien gelegene Grund⸗ stücke, welche zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören, oder auf welchen die Jagd an den Eigenthümer eines angrenzenden selbst⸗ ständigen Jagdbezirkes verpachtet ist (§§. 11, 13, 14), erheblicher Be⸗ schädigung durch Wild ausgesetzt, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Beschädigten den Jagdberechtigten zum Abschusse des Wildes auf den gedachten Grundflächen, selbst während der Schon⸗ zeit, auffordern.

Wenn der Aufforderung nicht in genügendem Maße entsprochen wird, so kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Beschädigten oder einem geeigneten Vertreter desselben für eine bestimmte Zeit die Er⸗ mächtizung ertheilen, das Wild mittels Schußwaffen zu erlegen und für sich zu behalten.

Die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheines. Sie darf Personen, welchen der Jagdschein versagt werden muß, nicht ertheilt werden. 11.“

Die Ermächtigung ist widerruflich.

Wenn Grundstücke der im §. 66 bezeichneten Art, wiewohl die dort angegebenen Maßregeln zur Anwendung gebracht sind, erhebliche Beschädigung durch Schwarzwild, Rothwild oder Fasanen erleiden, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Beschädigten den Jagd⸗ berechtigten zur Abminderung des Wildstandes binnen einer bestimmten Frist, selbst während der Schonzeit aufsordern und, falls der Auf⸗ forderung nicht in genügendem Maße entsprochen wird, die Abmin⸗ derung durch geeignete Personen bewirken.

Als geeignet gelten die gerichtlich beeideten Forst⸗ und Jagd⸗

beamten des Staates und anderer Waldeigenthümer, sowie die ge⸗ richtlich beeidigten Corpsjäger Das auf Anordnung der Behörde erlegte Wild ist mit Aus⸗ nahme des Schwarzwildes, über welches die Behörde frei verfügt dem Jagdberechtigten gegen das übliche Schußgeld zu überlassen. Die Kosten der Anordnung fallen der Staatskasse zur Last.

Wo das Schwarzwild in dem Maße überhand genommen hat, daß die in den §§. 66, 67 bezeichneten Mittel zur Verhütung erheb⸗ licher Beschädigungen nicht ausreichen, sind besondere Abhülfemaßregeln zu treffen.

Für welche räumliche Bezirke hierzu ein Bedürfniß vorliegt, be⸗ stimmt die Aufsichtsbehörde. Dieselbe kann in solchen Bezirken:

1) Jagden veranstalten und über das dabei erlegte Schwarzwild verfügen, .2) die Anlegung und Unterhaltung von Saugruben und Sau⸗ fängen anordnen,

3) die im Gemeindedienste stehenden gerichtlich beeidigten Forst⸗ beamten ermächtigen, in ihrem Dienstbezirke auf Schwarzwild zu jagen und das erlegte Schwarzwild sich anzueignen,

4) anordnen, daß ihr die Jagdpachtverträge zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Gengehmigung kann versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Pachtbedingungen der Abminderung des Schwarz⸗ wildes hinderlich sein werden. Pachtverträge, zu welchen die Geneh⸗ migung nicht ertheilt ist, sind ungültig.

Die durch die Maßregeln zu 1 und 2 entstehenden Kosten fallen der Staatskasse zur Last.

§. 69.

Die §§. 65 bis 68 finden auf diejenigen Landestheile keine An⸗ wendung, in welchen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch Wild verursachten Schadens stattfindet.

In diesen Landestheilen verbleibt es bei den in Betreff der Ab⸗ minderung des Wildes zum Schutze gegen Wildschaden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch insoweit, als die letzteren sich auf das Erlegen von Wild während der Schonzeit beziehen.

. .

Gegen Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, durch welche gemäß den §§. 63 bis 69 Anordnungen wegen Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Gestattung solcher Ab⸗ minderung abgelehnt werden, findet statt der allgemeinen Rechts⸗ mittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirks⸗ ausschuß statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig.

Siebenter Abschnitt. Staatsaufsicht. ö’“

Die Aufsicht des Staates über die Ausübung des Jagdrechtes und die Beschlußfassung in Jagdpolizeisachen stehen in erster Instanz zu:

dem Landrathe (Amtshauptmann, Oberamtmann), in den Fällen §§. 67, 68, 73 dem Negierungs⸗Präsidenten (Land⸗ rosten).

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2

Der Aufsichtsbehörde liegt insbesondere ob, darüber zu wachen,

1) daß die Vorschriften über die Bildung der Jagdbezirke, ins⸗ besondere über die Erstattung der in den §§. 4, 12 vorgeschriebenen Anzeigen zur Ausführung gebracht werden;

2) daß Jagdpachtverträge, welche gemäß den §§. 31, 40, 42 auf⸗ gehoben sind, oder denen die Genehmigung gemäß §. 68 zu 4 nicht ertheilt ist, nicht zur Ausführung gebracht werden;

3) daß die Geschäftsführung der Jagdvorstände dem Gesetze gemäß gehandhabt und in geordnetem Gange gehalten wird. Be⸗ schlüsse, welche die Befugnisse des Jagdvorstandes überschreiten oder die Gesetze verletzen, kann die Aufsichtsbehörde beanstanden.

Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde steht dem Jagdvor stande die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.

Auf Anweisung der Aufsichtsbehörde ist der Jagdvorstand ver⸗ pflichtet, in den Fällen der §§. 31, 40, 42 die Klage auf Aufhebung vorschriftswidriger Jagdpachtverträge anzustellen.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die gerichtlich beeidigten Forst⸗ und Jagdbeamten des Staates und anderer Waldeigenthümer mit deren Zustimmung zu Jagdschutzbeamten für bestimmte Bezirke z bestellen.

Der Jagdschutzbeamte hat innerhalb des ihm zugewiesenen Be⸗ zirks die Befolgung der jagdpolizeilichen Vorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.

Er muß bei Ausübung seines Amtes ein Dienstabzeichen bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. 8 ““

Achter Abschnitt. Strafbestimmungen. 1 Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird bestraft: wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein nicht mit sich

2) wer den Vorschriften der §§. 57 bis 59 zuwider Wild oder Kiebitz⸗ oder Möveneier ankauft;

3) wer als Jagdberechtigter den Vorschriften des §. 56 zuwider Kiebitz⸗ oder Möveneier einsammelt oder Eier oder Junge von jagd⸗ barem Federwilde fortnimmt;

4) wer von einem Grundstücke, auf dem er zu jagen nicht be⸗ rechtigt ist abgeworfene Geweihe von Elch⸗, Roth⸗, Dam⸗ oder Rehwild fortnimmt.

Mit Geldstrafe von fünf bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft:

1) wer die Anzeigen, zu denen er nach den §§. 4, 12 verpflichtet ist, rechtzeitig zu machen, oder wer als Jagdvorsteher die Beschlüsse und Protokolle, zu deren Einreichung er nach §. 29 verpflichtet ist, rechtzeitig einzureichen unterläßt;

2) wer als Jagdpächter die Jagd durch angestellte Jäger den Vorschriften des §. 32 zuwider ausübt;

3) wer, abgesehen von den Fällen der §§. 292 bis 295 des Straf⸗ gesetzbuches, ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder ohne eine giltigen Erlaubnißschein desselben (§. 41) mit sich zu führen, die Jagd in einem fremden Jagdbezirke ausübt;

4) wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons aus⸗ übt, ohne einen von der Festungsbehörde visirten Jagdschein mit sich zu führen (§. 52).

§. 76.

Mit Geldstrafe von zwanzig bis zu einhundert Mark oder mit Haft his zu vier Wochen wird bestraft:

1) wer auf seinem Grundstücke die Jagd ausübt, wiewohl sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ruht;

2) wer innerhalb des um ein Festungswerk, ein Pulvermagazin oder eine ähnliche Anstalt abgegrenzten Sicherheitsrayons die Jagd mittels Schußwaffen ausübt (§. 2¹);

3) wer einen Jagderlaubnißschein gegen Entgelt ertheilt (§. 42);

4) wer auf Grund eines gegen Entgelt ertheilten Erlaubniß⸗ scheines die Jagd ausübt;

5) wer, ohne einen Jagdschein erhalten zu haben, die Jagd ausübt;

6) wer von einem, nicht auf seinen Namen ausgestellten oder von einem abgelaufenen oder von einem gemäß § 50 für ungültig er⸗ klärten Jagdscheine zum Zwecke der Jagdausübung Gebrauch macht;

7) wer den Vorschriften der §§. 57 bis 59 zuwider Wild oder Kiebitz⸗ oder Möveneier versendet, zum Verkauf umherträgt oder ausstellt, feilbietet oder verkauft, oder zum Zwecke der Weiter⸗ veräußerung ankauft.

Neben der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe sind in den Fällen zu 1, 4, 5, 6 die Jagdgeräthe, welche der Thäter bei der Zuwider⸗ handlung mit sich geführt hat, in dem Falle zu 7 das den Gegen⸗ stand der Zuwiderhandlung bildende Wild einzuziehen, ohne Unter⸗

schied, ob der Schuldige Eigenthümer ist oder nintchtt.