Wer den Vorschriften dieses 2G. Faebes oder den gemäß §. 55 er⸗ gangenen Festsetzungen zuwider Wild während der Schonzeit erlegt oder einfängt, oder wer der Vorschrift des §. 54 zuwider Wild in Schlingen fängt, wird bestraft:
1) für ein Stück Elchwild mit einer Geldstrafe undfünfzig Mark;
2) für ein Stück Rothwild mit einer Geldstrafe von einhundert
Mark;
3) für ein Stück Damwild mit einer Geldstrase von sechszig Mark;
4) für ein Stück Rehwild, einen Biber, ein Stück Auerwild, einen Fasan oder einen Schwan mit einer Geldstrafe von dreißig Mark;
5) für einen Dachs, einen Hasen, eine Trappe, ein Stück Birk⸗ wild oder ein Stück Haselwild mit einer Geldstrafe von zehn Mark;
6) für ein Rebhuhn, eine Wachtel, eine Schnepfe, eine Ente oder ein Stück anderen Sumpf⸗ oder Wassergeflügels mit einer Geld⸗ strafe von vier Mark.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann au’ geringere, als die vorstehend bestimmten Geldstrafen erkannt werden; jedoch muß die Geldstrafe in den Fällen zu 1 und 2 mindestens dreißig Mark, in den Fällen zu 3 und 4 mindestens zehn Mark, in den Fällen zu 5 und 6 mindestens drei Mark betragen.
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den §. 54 sind neben der Geldstrafe die zur Anwendung gebrachten Schlingen einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.
§. 78.
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen Personen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer für den Fall des Unvermögens des Verurtheilten für haf bar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er se 8898 auf Grund dieses Gesetzes oder des §. 361 zu 9 des Strafgef setzbuch verurtheilt wird.
Wird festgestellt, ist, oder daß er sie nicht verhinde nicht ausgesprochen.
Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird Derj enige, welcher in Gemäßheit 98 rorstehenden Bestimm⸗ ung haftet, zur Zahlung der Geldstrafe und der Kosten als unmittelbar haftbar veruntheilt. Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet batte und wegen Mangels der zur Erkenntniß der Snafba rkeit seiner That erforder⸗
lichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straffrei vleibt.
Gegen die in Gemäsheit der Bestimmungen als haftbar tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheits⸗
strafe nicht ei Neunter Abschnitt. lebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. §. 79. Die zur Zeit bestehenden Jagdpachtverträge treten ersten April des ar uf die Verkündung dieses Gesetzes folgend außer Kraft.
8 Wird hierdurch eine laufende Pachtzinsperiode abgekürzt, ringert der Pachtzins sich nach Verhältniß der Zeit, um w Abkürzung stattfindet. Voraus bezahltes Pachtgeld ist nach
Verhältnisse zu erstatten.
§. 80.
In den Provinzen Posen, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Hessen⸗ Nassau, Westfalen und Rheinprovinz kommen bis zu dem im §. 155 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 bezeichneten Zeitpunkte folgende besondere Bestimmun⸗ gen zur An wendung: 1) In den nach dem gegenwärtigen Gesetze im Beschlußverfahren zu erle dige nden Angelegenheiten werden die Verrichtungen: 1 des Kreisausschusses von dem Landrathe (Amtshauptmann), des Bezirksausschusses von der Bezirksregierung (Landbrostei),
c. des Provinzialrathes von dem Ober⸗Präsidenten wahrgenommen.
2) In den nach dem gegenwärtigen Gesetze im Verwaltungs⸗ streitverfahren zu erled igenden Angelegenheiten finden hinsichtlich des Verfahrens sowie der Rechts smittel im Ve rwaltungs stre itverfahren und der Zuständigkeit des Ober⸗? 11“ die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 ents prechende Anwendung.
von einhundert⸗
daß die That nicht mit seinem Wissen verübt in konnte, so wird die Haftbarkeit
§. 81. Die Anordnun g der zum Schutze der landes herrlich T Vogelkojen auf den Schleswigschen We (§. 6 des Gesetzes Fvb März 1873, Sesetz⸗ Sammlung Seite 27) ddfordediichen Maß⸗ regeln steht dem Regierungs⸗Präsidenten zu Ueber die Erneuerung der bestehenden und die onzessionen für derartige G“ beschlie 82
Ertheilung neuer ßt der Bezirksausschuß. In den selbständigen Städten der Provinz Hannover finden bis zu dem im § 80 bezeichneten Zei ttpunkte die Vorschriften Anwendung, welche das gegenwärtige Gesetz in Betreff der Stadtkreise enthält.
Infoweit im ehemaligen Kuͤrfürstenthume Hessen auf Grund der Gesetze vom 1. Juli 1848 und vom 7. September 1865 und in den vor⸗ mals Großberzoglich hessischen Landestheilen auf Grund des Gesetzes
vom 2. August 1858 die Ablösung der Jagd auf einem Gemeinde⸗ bezirke durch die Gemeinde erfolg 8 ist, sind die Jagdeinnahmen noch
so la unge zur Gemeindekasse abzuführen, bis durch dieselben die Ge⸗ neinde wegen der zum Zwecke 88 Jagdablösung gemachten Aufwen⸗ ungen gedeckt ist.
In den jer igen Fälle n, in welchen nach den Vorschriften des gegen⸗ wärtigen Gesetzes das Verw altungsstreitverfahren stattfindet, greift dasselbe unbe schadet aller btlichen Verhältnisse auch insoweit
Platz, als bisher nach bestel zenden Vorschriften der ordentliche Rechts⸗ weg zulässig war. 1 8 89
Beschwerden und Klagen ia in allen Fällen innerhalb einer bräklusivischen Frist von zwei Wcce anzubringen. §. 86 Dieses Gesetz tritt mit dem 68 itpunkte seiner Verkündung in⸗ soweit in Kraft, 1 erf forderlich ist, um in Gemäßheit desselb ben die Jagdvorstände für die gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu bilden und Jagdpachtve rtrage für die aemeinschaftlichen Jagdbezirke sowie die dem Anpachtungsanspruche (§§. 13, 14) unterworfenen Grundflächen abzuschließe n. Im Uebrigen tritt dieses Gesetz mit dem ersten April des auf die Verkündigung folgenden Jahres in Kraft. Eleichzeitig kommt der XV. Titel des Gesetzes über die Zustän⸗ dig gbeit 5 Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichlsbehörden vom 1. August 1883, Gesetz Sammlung g Seite 237, in Wegfall. §H. 87.
Auf die bei dem Inkraftreten. dieses Gesetzes anhängigen Sachen finden in Bezi chung auf die Zus ständigkeit der Behörden, das Ver⸗ fahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel b Bestimmungen der früheren Gesetze jedoch mit der Maßgabe Axnwendung, daß an Stelle des Bezirksraths und des Bezirksverwaltungsgerichts der Bezirks⸗
ausschuß tritt. .
„Mit den im §. 86 bezeichneten Zeitpunkten treten alle Be⸗ stimmungen, welche mit den dann Geltung erlangenden Vorschriften Gesetz es in Widerspruch stehen, außer Kraft.
Urkundlich zc 8 8—
§. 88.
8
Dem Abgeordnetenhause ist solgender Entwurf eines Gefetes, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Die Staatsregierung wird unter Genehmigung der beigedruckten Verträge, nämlich:
1) des Vertrages vom 20/23. Oktober 1883, betreffend den Uebergang des Oberschlesischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
2) des Vertrages vom 12/16. Oktober 1883, betreffend den Uebergang des Breslau Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗ unternehmens auf den Staat,
3) des Vertrages vom 20./24. Oktober 1883, betreffend den Uebergang des Rechte⸗Oderufer⸗Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
) des Vertrages vom 1 Seeber 1883, betreffend den Ueber⸗
3. obe gang des Posen⸗Creuzburger Eisenbahnunternehmens auf den Staat, 8 5) des Vertrages vom 31. Oktober 1883, betreffend den Ueber⸗ 1. November gang des Altona⸗Kieler Eisenbahnunt Staat,
6) des Vertrages vom 16. Mai 1883, betreffend den Erwerb des im Fürstenthum Schaumburg Lippe belegenen Thelles der Hannover⸗Mindener ECisenbahn für den preußischen Staat,
zur Verwaltung- und zum Betriebe ö berschle esischen “
2) der Breslau⸗ Schwe eidnitz⸗Frei burger,
3) der Rechte⸗Oderufer⸗,
4) der Altona⸗Kieler Eisenbahn,
sowie zur käuflichen Uebernahme des Eigenthums
5) der Posen⸗Creuzburger Eisenbahn,
6) des im Fürstlich Schaumburg⸗ Lippischen Theiles der Hannover Mindener Eisenbahn
nach Maßgabe der bezüglichen Vertragsbestimmungen ermächti gt.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, 8
1) nach Maßgabe der im §. 1 sub 1 bis 5 gedachten Verträge den Umtausch von
a. 81 042 900 ℳ Stammaktien Litt. A, C, D, E der Oberschlesi⸗ schen Eisenbahngesellschaft in Staatssch zuldversch reibungen der 4 %igen konsolidirten Anleihe zum Betrage von 212 737 612 ℳ 50 ₰
b. 3 527 100 ℳ Stammaktien Litt. B der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe zum Betrage von.. “
c. 38 250 000 Stam maktien der Bre⸗ lau⸗ Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahrngesellschaft in Staatsschuldverschretbungen derselben An⸗ leihe zum Betrage W ““
d. 22 500 000 ℳ Sta ammaktien der Rechte⸗ Oderufer Eisenb⸗ ahngesellschaft in Staats⸗ schuldverschreibungen derselben Anleihe zum Betrage von.
e. 22 500 000 ℳ Prioritätsstammaktien der Rechte⸗Oder⸗ Ufer⸗ Eisenbahngesellschaft in Staats schuldverschreibungen derselben Anleihe S 8Z1e e“ 11
3 14 205 000 ℳ Stammaktien der Posen⸗ Creuzburger Eisenbahngesellschaft in Staats⸗ schuldverschreibungen derselben Anleihe zum 1“ von
21 600 000 0 ℳ Prioritätssta mmaktien der Posen⸗ Creuzburger Eisenhahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe um 114*“
h. 18 450 000 ℳ Stammaktien der Altona⸗ Kieler Eisenbahngesellschaft in Staatsschuld⸗ verschreibungen derselben Anleihe zum Be⸗
herbeizuführen und zu 1“ rschreibungen baren Betrage von
sowie
2) nach Maßgabe des gedachten Vertra ge Staatsschuldver⸗
schreibungen zum Betrage von.
mithin Staatsschuldverschreibun gen der 4 %ů igen konsolidirten Anleihe zu dem Ge⸗ sammtbetrage von
ausz! ugeben.
rnehmens auf den
Gebiete belegenen
6 701 490
43 031 250
41 625 000
Zwed darstell⸗
im §. 1 sub 6
13 000 000 „
427 490 500 ℳ — 2
3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in 89 er näßlait CTTETIVITITI 3 und 5 gedachten Verträge
ie Mitten zur Deckung
der den Aktionären der Oberschlesischen Eisenk ahngesellschaft zu gewährenden baaren Zuzahlung von 8
2) der den Aktionären der Breslau⸗Schweid⸗ nitz⸗ Freibur ger ö lschaft zu ge⸗ wäh renden baaren Zuzahlung von .. 1 912 500
3) der den Inhabern von Stam maktien und Prioritätsjammaktien der Rechte⸗Oder⸗ ufer⸗Eisenbahngesellschaft zu gewährenden 8 X““ 2 250 000
4) der den Aktionären der Altona⸗Kieler Eisenbahngesellschaft zu gewährenden baaren “ 558 500 „ —
also insge sammt von 8 944 500 ℳ aus den Reserve „ und 1““ beziehungsweise aus den Erne uerungs sfonds der im §. 1 bezeichneten Eisenbahngesells chaften, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sen werden, zu entnehmen. Der Minister der öffentlichen Arbe iten und der Finanz⸗Minister
werden ermächtigt, bei dem 1 von Aktien in Staalsschuld⸗ verschreibungen, sofe ern die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für d 88 Umtausch maßgebenden Ver⸗ hältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung des in Schuldver schreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baatz hlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent verminderten Course, welcher für Staatsschuldverschreibungen der 4 %igen konsolidirten Anleihe vor dem Tage des S zuletzt an der Berliner Börse bezahlt worden ist, berechnet wi
§. 4.
—‿ —
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der erforder⸗ lichen M r die Bauaus führung derjenigen Bahnstrecken, für welche den im §. 1 sub 1 bis 3 und 5 bezeichneten Eisenbahnunter⸗ nehmungen die Konzession zum Bau und Betriebe verliehen ist, an Stelle des für die Ausführung derselben zu begebenden Anleihe⸗ kapitals, sofern sich die weitere Begebꝛt ung als unthunlich oder nach dem E messen des Finanz Ministers als nachtheilig erweisen sollte, Staatsschuldverschreibungen zu dem Betrage von 42 232 900 ℳ aus⸗ zugeben.
§. 5.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und d werden ee dem nächst die Auflösung der Oberschlesischen der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger, der Rechte⸗Oderufer⸗ und der Altona⸗Kieler Eisenbahngesellschaft
der Finanz⸗Minister
nach Maßgabe der im §. 1 ad 1 bis 3 und 5 bezeichneten Verträge herbeizuführen und bei der Auflösung der im §. 1 ad 1 bis 5 be⸗ zeichneten Gesellschaften unter Verwendung der im §. 2 sub a bis h vmn Mittel den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen zu zahlen
Der Finanz⸗Minister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen dieser Gesellschaften zum Betrage von 359 820 300 ℳ, so⸗ weit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung bezichungs⸗ weise zum Umtausche gegen Staatsschuldverschreibungen zu kündigen, auch die hierzu erforderlichen Geldbeträge durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von See halbesrschreshes aufzubringen.
Ueber die Ausführung der im §. 5 getroffenen Bestimmungen hat die Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des tats der Eisenbahnverwaltung Rechenschaft zu geben.
§.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Coursen die Schuldverschreibungen ve rausgabt werden sollen (§§. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit nicht durch die im §. 1 angeführten Ver⸗ träge Bestimmung getroffen ist, der Finanz⸗Minister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An⸗ leihen, wegen Annahme derselben als pupillen⸗ und depositalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Worschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. S. 1197) zur An⸗ wendung.
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 sub a des Ge⸗ setzes vom 24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staats⸗ sch üfdemvesene und Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz⸗
Samml. 57) ermächtigt, die Verwaltung der Anleihekapitalien de im H§. g; bezeichneten Eisenbahngesellschaften, soweit diese Anleihe⸗ kapitalien vom Staate als Selkbstschuldner übernommen sind resp. werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertrag
Die dehufs d der Amortisation eingelösten oder angekauften Obli⸗ gationen be s sweise Aktien werden nach Vorschrift des §. 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850 vernichtet uns die Geld⸗ beträge öffentlich bekannt gemacht.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeich⸗
neten Eisenbahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile), sowie über die⸗ jenigen Stammaktien beziehungsweise Stammprioritätsaktien der Schleswigschen Eisenbahnges ellschaft zum Nominalbetrage von 7 230 000 ℳ, der Olden burger Eisenbahngefellschaft zum No⸗ minalbetrage von 100 000 ℳ und der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft zum Nominalbetrage von 300 000 ℳ, welche dem Staat durch den Erwerb des Unternehmens der Altona⸗ Kieler Eisenbahngesellschaft zufallen werden, durch Verë ‚zußerung be⸗ darf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Ver⸗ fügungen sind rechtsungültig.
810
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunal⸗ besteuerung der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestim⸗ mungen über die Verpflichtung der Privateisen bahnen zur Zahlung von G emeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzialsteuern auf die im §. I1 sub 1 bis 5 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem Uebergange derselben in die Verwaltung für Rechnung des Staates oder in das Eigen⸗ thum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte, Anwendung.
Sofern nach dem Uebergang in das Eigenthum oder in die Ver⸗ waltung für Rechnung des Staates eine der in diesem Gesetze bezeich⸗ neten Eisenbahnen oder 1“ derse lben mit einer anderen dieser Bahnen oder Theilstrecken derselben oder mit anderen dem Staate gehörigen oder für Rechnung des Staate s betriebenen Bahnstrecken zu einem Eisenbahndirektionsbe zirk vereini igt sind oder noch vereinigt werden und in Folge dessen 8 eine Station des neugebildeten Eisen⸗ bahndirekeionsb bezirkes sich eine Verminderung des steuerpflichtigen Reinertrages ergeben sollte, so ist der Besteuerung der Betrag des steuerpflichtigen Reineinkommens der betreffenden Stationen nach dem Durchschnitte der dem 1. April 1880 vorangegangenen drei Steuer⸗ jahre zu Grunde zu legen.
811
Auf die Mitglieder der Beamtenpensionskassen beziehungsweise Fonds bei den im §. 1 sub 1 bis 5 bezeichneten Eisenbahnen sowie auf diejenigen Beamten, welche mit Rücksicht auf eine zu Gunsten ihrer Ehefrauen genommene ande rweite Versicherung von der ihnen sonst obleegenden Verpflichtung zur Theilnahme an diesen Kassen be⸗ ziehungsweise Fonds entbunden sind, finden die Bestimmungen im ersten Absatz des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittmwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (Gesetz⸗Samml. S. 298), Lö Anwendung.
2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. Urkundlich ꝛc.
Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Staatshaus⸗ halts⸗Etats für das Jahr vom 1. April 1884/85 hat fol⸗ genden Wortlaut:
Wir Wilhelm, verordnen, mit Zustimmung der Monarchie, was folgt:
von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe beiden Häuser des Landtages be
1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefüg für das Jahr vom 1. April 1884/8 5 wird in Einnahme “ in Ausgabe auf 1 112 781 982 ℳ, nämlich
auf 1 066 205 546 ℳ an fortdauernden und auf 46 576 436 ℳ
an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt. §. 2.
Im Jahre vom 1. April 1884/85 können nach Anordnung des Firanz⸗Ministers verz 9 bliche S chatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 ℳ, welche vor dem 1. Snn 1886 verfallen müssen, wiederholt ausgegebe n werden. Auf dieselben finden die Bestimmun⸗ ger der §§. 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 607) Anwendung.
Der Finanz⸗Mivister ist mit der Ausführung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben ꝛc.
dieses Gesetzes
225.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger
Berlin,
Donnerstag, den 22.
November
nimmt an: die Kön
Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
e für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. ats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ igliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
Steckböriefe und Untersuchungs⸗Sachen. [5096²]
Steckbörief. Gegen den Tagearbeiter Gotthelf Adolf Warmer aus Spreraufwurf, geboren am
April 1852 zu Neusalz a./O., welcher vagabondirt, st die Untersuchung wegen Verleumdung eröffnet worden. Es wird n. denselben im Betretungs⸗ falle zu verhaften und in das Gerichts efängniß hier⸗ selbst abzuliefern. Signalement kann nicht an⸗ gegeben werden. Rothenburg O.⸗L., den 6. Novem⸗ ber 1883. König liches Amts ggericht.
50963] 3 teckörief. Gegen den Bergmann Heinrich von Caterberg, geboren 3. Mai 1855 zu Resse, Kreis Recklinghausen, katholischer Religion, flüchtig ist, soll eine durch vollstreckbares “ des Königlichen Landgerichts zu Essen vom Oktober 1883 erkan: ate Gefängnißstrafe von fünf Ie Dlcg vollstreckt werden. Es wird um Straf⸗ vollstreckung und Nachricht zu unseren Akten M. 268. 83. ersucht. Essen, den 17. November 1883. König⸗ liche Staat Uharschaft. 8 [50960] Bekauntmachung. In der Strafsache gegen den Fleischermeister Karl Wilhelm Wagner und Genossen wegen Freiheitsberaubung und Nöthigung oll der Holzschuß maocher Heinrich Schmidt, am Auguft 1848 in Groß⸗ Burschla, Kreis Mühl⸗ bausen i. Th, geboren, evangelisch, Ersatzreservist I Klasse, bis August d. Js. in Dahme wohnhaft, demnächst nach Luckau, und Anfang Oktobe M angeblich nach Berlin verzogen, als Zeuge vernom⸗ nen werden. Es wird ersucht, über den derzeitigen Aufenthalt des Schmidt hierher Nachricht zu geben. Potsdam⸗ den 16. November 1883. Der Erste Staatsanwalt beim Königlichen Landgericht.
In der Strafsache gegen n Chemiker DF H Carl Rueger ITTIIIITTZT' wegen Beleidigung Ferien⸗Strafkammer des Königlichen zu Berlin am 2. August 1883 für
[50901]
S(sie 1 Landgerichts I Recht erkannt: daß der Angeklagte Dr. phil. Carl Emil Heinrich Rueger, geboren am 24. Oktober 1847 zu Fulda, in Berlin wohnhast, der öffentlichen Beleidigung schuldig und deshalb zu strafen mit einer Geldstrafe von fünfzig Mark, im Nichtbeitreibungsfalle mit zehn Tagen Gefängniß, dem beleidigten Fürsten von Bismarck auch die Befugniß zuzusprechen, den verfügenden Theil des Urtheils binnen 4 Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung des rechts⸗ kräftigen Urtheils durch einmalige Insertion im Deutschen Reichsanzeiger auf Kosten des Angeklagten bekangt zu machen, dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Von Nechts Wegen. vnen, Aufgebote, Vor⸗ 861 u. dergl.
Oeffentliche Sitzung des Königlichen Amtsgerichts I Hildesheim, den 14. November 1883. Gegenwärtig: Amtsgerichts⸗Rath Benin g als Richter, Referendar Mackensen als Gerichtsschreiber. In Sachen des Kaufmanns August Gießelmann in Hildesheim, Gläubigers,
[50815]
gegen den Fettwaarenhändler August Schuldner, 1 wegen Forderung, jetzt Subhastation, erschien ꝛe. ꝛc. Erkannr und verkündet:
Alle die der gehörig bekannt gemachten öffent⸗ lichen Ladung vom 7. August 1883 zuwider bislang nicht angemeldeten Rechte der darin genannten Art an den darin verzeichneren Liegenschaften werden in
Ausführung des in jener Ladung angedrohten Rechts⸗ nachtheils im Verhältniß zum neuen Erwerber jener Liegenschaften für verloren gegangen erkannt.
Vorgelesen, genehmigt. Beglaubigt: gez.) Bening. Mackensen. Ausgefertigt: Gade, Gerichtsschreiber.
Steinhoff das.,
[50813] Im Wege der Zwangsvollstreckung soll die in der Feldmark von Salzuflen belegene Ziegeleci des Handelsmanns Heinrich Ueckermann hierselbst nebst den dazu gehörigen Grundstücken in dem auf Sonnabend, den 23. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr, an gesetzten Subh astationstermine vor dem unter⸗ zeichneten Amtsgerichte auf Zimmer Nr. 2 öffentlich meistbietend ne werden. Den Gegenstand des Verkaufs bilden die unter Rev. II. Nr. 218, 219, 220, 278 und 279 der alten Karte verzeichneten Ländereien in der Masch und des darauf errichteten Wohnhauses Nr. 338 nebst Ziegeleigebäuden, Brand⸗ haus und Trockenh! ütten. ie gesammten Immo⸗ bilien umfassen nach der Grundsteuerrolle ein Areal von 59 Ar 08 Quad.⸗Meter Hofraum und 58 Ar 97 Quad.⸗Meter Wiese. Die Verkaufsbedingungen, Taxate und Güter⸗
X u. s. w. von öffentlichen Papieren.
auszüge liegen vom 15. T dez⸗ ember 82 J an auf d Gerichtsschreiberei I. hierfe lbst aus und können b- derselben gegen die Gebühr abschriftlich bezogen werden.
In dem Subhastationstermine sind Eigenthums⸗ und dingliche Rechte 8. den Immobilien bei Strafe des Verlustes gegenüber dem neuen Erwerber, in⸗ grossirte Ansprüche ber Meidung der Nich berück⸗ sichtigung in dem Vertheilungsverfahren, sonstige Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus dem Versteigerungserl öfe bei Strafe des Ausschlusses an⸗ zumelden und zu begründen.
Salzuflen, den 12. November 1883.
Fürstlich Lippisches Amtsgericht. I. (gez.) Bröffel. Beglaubigt: Ebert. Gerichtsschreiber des Fürstlichen Amtsgerichts,
[50817]
Für die zum Zweck der Zw angsversteigerunz be⸗ schlagnahmten, zum Nachlasse des verstorbenen Strol hutfabrika ten Ullrich hieselbst gehörigen, bei der flattgehabten waisengerichtlichen Nachlaßreguli⸗ rung der nachgebliebenen Wittwe desselben, Anna Ullrich, geb. König, hieselbst überwiesenen Grund⸗ e nämlich den Garten Nr. 319 hieselbst und die dahinter belegene Wiese Nr. 38 ist in dem gestrigen ztermine ein Gebot nicht abgegeben. Solches
hiemit gemeinkundig gemacht und zugleich
Jennat c den 8. Dezember d. Js., Vormittags 11 Uhr, vor Gericht hier anstehende innerung gebracht. Neubrandenburg, den 15. November 1883. Großh erzogliches Amtsgericht. W. Saur.
Verkaufsanzeige und Aufgebot.
in Sachen betreffend die Pflegschaft für den Nachlaß des weiland Brinksitzers und Gastwirths Hermann Wätjen in Etelsen, soll auf Antrag des gerichtlich bestellten Pflegers, Mandatars Osmers in Achim, mit obervormundschaftlicher Genehmigung, die unter Verwaltun g des Pflegers stehende Brinksitzerstelle Haus⸗Nr. 18 in Etelsen, bestehend aus:
1) einem massiven Wohnhaufe, mit Ziegeln gedeckt, mit Anbau, verzeichnet unter Nr. 18. der Gebäudesteuerrolle von Etelsen,
2) 89 a 45 qm AOckergrundstücke pp. verzeichnet
I 16, IEI 1, 2 und 6,
Parzelle 19, 168, 31, 32, 32
mutterrolle von Etelsen, in dem dazu am
Donnerstag, den 20. Dezember d. J., Morgens 9 Uhr,
im Rotermund b'schen Wirthshause in Etelsen an⸗ stehenden Terr öffentlich meistbietend verkauft werden, wozu § üufer damit geladen.
Die Verkaufsbedingungen sind 14 Tage vor dem Verkaufstermine auf hiesiger Gerichtsschreiberei ein⸗ zusehen.
Zugleich werden Alle, welche an den Verkgaufs⸗ objekren Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fidei⸗ kommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberech⸗ tigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre An⸗ sprüche so gewiß spätestens im föbigen Termine an⸗ zumelden, als widrigenfalls für den sich nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.
Achim, den 14. November 1883
Königliches Amtsg t, Abtheilung II. gez. von Hahn. (L. S.) Ausgefertigt.
Achim, den 14. November 1833.
Der Gerichtsschreiber. Sergel, A. EG Sekretär
[5 9627] Anfgebot.
Am 6. Juni 1869 ist eine notarielle Schuldver schreibung aufgenommen, wonach die Eheleute Gra⸗ veur Timme und dessen Chefrau, Philippine, ge⸗ borene Bartels, 1ö6“ gen dem Modell⸗Inspektor Dr. Meyerstein, als Vormund des minderzährigen Georg Bartels lah eüirma eine n Kaufgeldrest ad 500 Thaler oder 1500 ℳ schulden, indem die Schuld⸗ ner eine 4 ½ prozentige Verzinsung des Kapitals ver⸗ sprochen haben. Zur Sicherung 5. Napitals, der Zinsen und Kosten ist dem Verkäufer Namens seines Mündels das Eigenthum an der ideellen Hälfte der nachbemerkten veräußerten Grundstücke:
[50816]
v er Grundsteue r⸗
1) des unter Nr. 7 an der Weenderstraße hie⸗ selbst zwischen Professor Wüstefeld und dem Lithographen Honig Häusern belegenen Wohn⸗ und Kothhauses nebst Hintergebäuden und dahinter befindlichem, auf den Leinekanal stoßenden Garten, eines in hiesiger Feldmark im Weender Felde am Fußwege nach dem neuen Hause (der sog. Knochenmühle bei Herberhausen) neben Wächters Lande belegenen Morgen Ackerlandes,
in dieser notariellen Urkunde vertragsmäßig reservirt 8 ist dieses vorbehaltene Miteige 11] am 8. November 1869 in das Hypothekenbuch I. König⸗ lichen Amtsgerichts Göttingen, Buchbezirk I. Ab⸗ theilung I. Band V. Fol. 933 pag. 265 Nr. 1 ge⸗ richtsseitig eingetragen.
Diese notarielle Urkunde mit Ingrossationsbeschei⸗ nigung ist, wie der Mechanikus Georg Bartels in Göttingen, der jetzt berechtigte Gläubiger eidlich bescheinigt hat, verloren gegangen und werden nun⸗ mehr auf Antrag des genannten Bartels alle Die⸗
1 Seffentlicher Anzeiger.
Ueberbotstermin in Er⸗
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
.Verschiedene Bekanntmachungen.
.Literarische Anzeigen.
Theater-Anzeigen.
1 Im der Börs- beilage. xXR
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen⸗Bureaux.
8 Familien-Nachrichten.
jenigen, welche an dieser Schuldurkunde Ansprüche
zu haben vermeinen, aufgefordert, diese Rechte am Donnerstag den 17. Januar 1884, Morgens 10 Uhr, so gewiß anzumelden, als widrigenfalls die ver⸗ mißte Urkunde hinsichtlich des sich nicht meldenden Inhabers für ungültig und wirkungslos erklärt werden soll. Göttingen, den 3. November 1883. Königliches Amtsgericht. II. Wage mann.
[50811] Aufgebot.
Auf den Antrag der eingetragenen Eigenthümer von Pictupoenen Nr. 6, Wilhelm Neubacher, und von Szameitkehn en Nr. 7, Alexander Lorigkeit, werden die angeb 8. verloren gegangenen Hypotheken⸗ dokumente über folgende Posten:
A. auf Pictupoenen Nr. 6 Abthl. III.:
1) Nr. 1. 22 Thlr. 15 Sgr. zu 5 % verzinslicher väterlicher Erbtheil der Heinriette Nicd bsta dt, eingetragen auf Grund des unterm 4. Juli
1837 bestätigten Erbtheilungsvertrages und der Verhandlung vom 8. Juli 1840 gemäß Verfügung vom 22. Februar 1841;
2) Nr. 3. 23 Thlr. 10 Sgr. mütterlich er Erb⸗ theil der Heinriette Julianne,
3) Nr. 4. 23 Thlr. 10 Sgr. mütterlicher Erb⸗
theil d er Antonie Fried ricke,
4) Nr. 23 Thlr. 10 Sgr. mütterlicher Erb⸗
theil der Adeline Wilhelmine,
Geschwister Neubacher, verzinslich zu 5 %, ein⸗
auf Grund des unterm 21. Januar 846 bestätigten Neubacher'schen Erbtheilungs⸗ gemäß Verfügung vom 27. Februar 1846 und übertragen auf Pictupoenen Nr. 33 zusolge Verfügung vom 7. Juli 1836; B. auf S ö“ NI . Nr. 2. 33 Thlr. als mütterlicher Erbötheil der Elisabr ih Erzberg ger, wele be n Georg Erzberger
gegen 5 % jäͤhrlicher Zinsen 1 sich behalten,
eingetragen auf Grund der interm 3. Juni
1832 bestätigten Grbiteilungs sver
vom. 22. Apri ril 18 J
har ndlungen 833 über⸗ 16 am
zena Verfügung
tragen auf Szameitkeh men Nr.
5 Suli 1853 Abthl. III N.. 1 (Leopold
Meyer gehörig) und auf Szameitkehmen
Nr. 1 Asbtbl. III. Ne. 10. Seser sind an
8. Oktober 1881 16 Thlr. 15 Sgr. gelöscht hierdurch behufs Löschung aufgebot en.
Es werden deshalb die Inhaber der Hypoth urkunden aufgefordert, spätestens im Aufge termine: den 29. Februar 1884, Vormittags 111
Terminszimmer Nr. 19, bei dem unterzeichneten Gerichte ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vor zutegen, widrig 1 die Kreftloserklärung derselben erfolgen wird
Tilstt, den 6. November 1883
Königliches Amtsgericht. IVW.
el 8 b
[40667 57] Aufgebot. 8 Die Geschwister Treuenfels hieselbst haben Aufgebot des am 15. Januar 1807 zweiten Orts fü die Vormundschaft der Hausmann'schen Kinder i
Hannover und des am 6. Mai 1844 6. Orts die Auguste ö hieselbst auf ihr Wohn! C. Nr. 78 hieselbst eingetragenen Darlehns 250 Rthl. resp. 69 Rthl. 10 Mg. 5 ₰ beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 25. März 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Detmold, den 17. September 1883. Fürstliches Amtsgericht. II. Zur Begl.: Drüke, Gerichtsschreiber
[50782] Ausfertigung.
Aufgebot.
Da die Na bforschungen nach den Inhabern nachstehender Hypotheken:
I. auf dem G der Bauersebeleute Georg Michael und Franziska Reitinger Hs. Nr. 1 in Loitendorf — Hypoth hekenbuch Band I. Seite 17 —
150 Fl. Ausfertigung des seit dem russischen Feld⸗
zuge vermißten Aram Reitir ger, und
120 Fl. in Geldanschlag für die lebenslängliche
Ausnahme und Herberge, welche derselbe nach seiner Rückkehr im Nichtverehelichungsfalle auf dem Anwesen zu genießen hat;
II. auf den Grundbesitzungen der drei Häusler Anton, Leonhard und Jofef Herrmann in Tiefen⸗ bach — H. B. Band II. S. 375 „ 380 und 385 — als Verbandhypothek eingetragen:
59 Fl. 81 Kaufschillingsnachsristenrest der
Herrmannschen Gläubiger;
III. auf dem Anwesen der Bauerse bel⸗ eute Ma⸗ tias und Katharina Betz Hs. Nr. 99 in Tiefenbach — Hypothekenbuch Band I. Seite 33 —
833 Fl. 05 Xr. Kaufschillingsreft an die Betz⸗
schen Gläubiger;
IV. auf Pl. Nr. 60 der Steuergemeinde Breiten⸗ ried der Bauerseheleute Andreas und Theres Nacht⸗ mann in Irlach — H. B. für Breitenried Bd. I.
25 —
128 Fl. 54 Fr. zur Georg Herrmann’schen Gant⸗ masse fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten auf diese Hypotheken sich beziehenden Handlungen an gerechnet, mehr als 30 Jahre verstrichen sind, werden
rechtmäßigen
gemäß H§. 82 des Hrpothe kenge setz es bez w. Art. 123 83
Ziffer 3 des bayer. Ausführungs gesetzes zur Reichs⸗ Civil⸗ ⸗Prozeßordnung und Reichs⸗Konkursordnung auf Antrag der Besitzer der Hypothekenobjekte hiedurch alle jene, welche auf diese Forderungen und An⸗ sprüche ein Recht zu haben glauben, zur Anmeldung innerhalb sechs Monaten, spätestens aber in dem auf Mittwoch, den 18. Juni 1884, Vormittags 9 Uhr, dahier festgesetzten Aufgebolstermine unter dem Rechts nachtheil e aufgefordert, daß im Falle der Unter⸗ lassung der Anmeldung die For rderungen und An⸗ sprüche für erloschen erklärt und in den Hypotheken⸗ büchern gelöscht würden. Waldmünchen, den 14. November 1883. Kör igliches 8 Amtsgericht. L. S. gez. Hopfenbeck, Königl. Aat- ichter Für den Gleichlaut: Waldmünchen, zehnten November achtzehnhundert ach 1 Gerichtsschreiberei des Königlichen Am Waldmünchen: vJ1
[50852] F. 14/83. Verkündet am 13. November 1883. Ba rtels, aals Gerichtsschreiber. In Sachen, betreffend das Aufgebot von Urkunden, auf Antrag des Me. arkus Stwel in Schlüchtern hat Königliches Amtsgericht Neuhof durch den unter⸗ zeichneten Amtsrichter folgendes 1* G Ausschlußurtheil
en neun⸗
g0* g- 29
erlassen:
Da das Aufgebot vom 12. Juli 1883 gehörig be⸗ kannt gemacht ist, so werden, nachdem Anmeldungen nicht erfolgt sind, die beiden Urkunden, worin a. dem Simon Goldschmidt sen. in He. “ eine General⸗ hpyothek von 1162 Thlr. 25 S 9 Pf. am 1. April 1867, b. demselben eine General othek von 497 9 Thlr. 12 Sgr. 10 Pf. am 14. Dezember 1870 Seitens Adam Müller in Rothemann bewilligt sind, dar für kraftlos erklärt.
EEEE11
Ausgefettigt: Nenhof, den 19. November
Schrimp Gerichtsschreiber Königlichen
[50849]
In der Aufgebotssache der Erben des Bürger⸗ meisters a. D. L. K. Stahlschmidt zu Ferndorf hat das Königliche Amtsgericht zu Hilchenbach durch den Amtsric chter v. Haehling in der Sitzung vom 8. Nov ember 1883 erkannt:
Die verloren gegangene Hypothekenurkunde über 5500 Thlr. Darlehn, eingetragen aus der Schuld⸗ und Verpfändungs verschreibung vom 17. Mai 1828 und 20. März 1868 ex decr. de 1. April 1868 für Erben Martin Wintersbach, nämlich: 1) Appellations⸗ gerichts rrath Hermann Winte zbach zu Paderborn, 2) Dr med. Martin Sche nck zu Siegen, 3) Ehefrau Dr. Vogel, Maria, geb. Schrac daselbst in Ab⸗ theilung III. sub 3 der Parzellen Fl. II. 1011/675, 1012/674 (Theile der früheren Parzellen 674,
795/675) Steuergemeinde Ferndorf, gebildet aus den Hypothekenauszügen vom 20. März 1868 resp. 1. April 1868 und der Verpfändungsurkunde vom
20 März 1868. möglicherweise auch noch der Schuld⸗
urkunde vom 17. Mai 1868 wird für kraftlos erklärt. Von Rechts Wegen. Veröffentlicht: Hilchenbach, den 9. November 1883. Bergh off 2 Geri ichtsschreiber; des Königlichen
Amtsgerichts.
[50804] Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Georg Stockfleth als Testa⸗ mentsvollstrecker von Jungfrau Johanna Mariane Meter, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Otto Meier, wird ein A lufgebor dahin erlassen:
daß lle, welche an den Nachlaß der am 25. Oktober 1883 hierselbst verstorbenen Jung⸗ frau Johanna Mariane Meyer Erb⸗ oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder den Bestimmungen des von der genannten Erb⸗ lasserin am 1. Juni 1876 errichteten mit Arditamenten vom 31. Dezember 1878, 27. Dezember 1879, 24. November 1881, 18. Juni 1882 und 20. September 1883 verseh henen, am 1. November 1883 hi ieselbst publicirten Testaments, wie auch den dem An⸗ tragsteller als Testamentsvollstrecker ertheilten Befugnissen insbesondere der Umschreibungs⸗ befugniß desselben, widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An⸗ und Wider⸗ sprüche spätestens in dem auf Dienstag, 8. Jannar 1884, 10 Uhr V.⸗M.,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzeig bne setse n Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 2, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs⸗ bevol lmaͤchti gten — bei Strafe des Ausschlusses.
Hamburg, den 13. November 1883.
Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung V. Zur Beglaubigung:
Romberg, Dr., Gerichts⸗Sekretär.