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Deffentlicher Anzeiger.
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
9 82 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Fonial. E 2 st e B e 1 - a g e Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗
register nimmt an: die Königliche Expedition
1“
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haaseustein
Breußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
.
des Deutschen Reichs-Auzeigers und Königlich
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlnng
*. u. s. w. von öffentlichen Papieren.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
Grosshandel. 8 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. 228 8. Theater-Anzeigen. - In der Börsen- b 9. Familien-Nachrichten. beilage.
& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.
Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
[52232] Aufgebot. Es haben: WE1ö
1) Die Wittwe des Arbeiters Wilhelm Gerhardy⸗ Becker, Margarethe, geb. Sommer, in Giebolde⸗ hausen wegen der am 9. Januar 1856 zu Gunsten der Heinrich Bode'schen Minorennen zu Gie⸗ boldehausen unter Nr. 213 Band 26 des Hyp.⸗
Buchs für den Bezirk des alten Amtes Giebolde⸗
hausen eingetragenen und durch Cessionsurkunde
vom 11. Juli 1871 schließlich an die Kinder des weil Hans Heinrich Stichert zu Wollbrands⸗ hausen, Namens Stephan und Marie Stichert, übergegangenen Hypothek in Höhe von 350 Thlr. Courant; die Wittwe des Maurers Joseph Heine, Franz jun. Sohn, Louise, geb. Hardegen, in Krebeck, wegen der am 17. Januar 1848 zu Gunsten des Ackermanns Danjel Friederici zu Rens⸗ hausen unter Nr. 56 Band 22 des Hyp.⸗Buchs für den Bezirk des alten Amtes Gieboldehausen eingetragenen und durch gerichtlichen Erbrezeß vom 16. Juli 1867 an die verehelichte Parti⸗ kulier Goepell, Elisabeth, geb. Friederici, zu Göttingen gediehenen Hypothek in Höhe von 180 Thlr. Courant; die Wittwe des Ackermanns Andreas Gold⸗ mann, Catharine, geb. Goldmann, in Seeburg wegen der am 30. November 1849 zu Gunsten des minderjährigen Hermann Fraatz in Eber⸗ götzen unter Nr. 259 a. Band 22 des Hyp.⸗ Buchs für den Bezirk des alten Amtes Gie⸗ boldehausen eingetragenen Hypothek in Höhe von 400 Thlr. Courant; die Wittwe des Fruchthändlers Ludwig Jörn Marie, geb. Schmalstieg, in Mingerode wegen der am 19. Februar 1853 zu Gunsten der min⸗ derjährigen Kinder des weil. Krämers Christoph Dreykluft in Gieboldehausen unter Nr. 324 Band 24 des Hyp.⸗Buchs für den Bezirk des alten Amtes Gieboldehausen eingetragenen und schließlich durch Cession bezw. Erbgang auf die oben genannte Wittwe Jörn gediehenen Hypothek 8 in Höhe von 100 Thlr. Courant unter Glaubhaftmachung des Verlustes der betreffen⸗ den Hypothekenurkunden behufs Löschung der er⸗ Hypotheken das öffentliche Aufgebot bean⸗ ragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 11. Juni 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine ihre Rechte anzumelden, und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunden erfolgen wird. Gieboldehausen, den 13. November 1883. Königliches Amtsgericht. III. 8 Sachs. 8 Amtsgefertigt: Gieboldehausen, den 26. November 1883. Jetschin, Amtsgerichts⸗Srkretär, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[52234]
Jakob Hutzler, Bauer von Eichlberg, hat Antrag gestellt, den Metzger Christof Hutzler von Eichlberg, geboren am 3. Januar 1817, über dessen Leben seit 30 Jahren keine Kunde mehr eingekommen, für todt zu erklären.
Es ergeht gemäß Art. 110 A. G. die Auffor⸗ derung:
1) an den Verschollenen, spätestens im Aufgebots⸗
termin, welcher auf
8 Montag, den 6. Oktober 1884,
Vormittags 9 Uhr, bei hiesigem Gerichte bestimmt wird, persönlich oder schriftlich sich anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt wird, an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Auf⸗ gebotstermin wahrzunehmen, an alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung bei Gericht zu machen.
Am 28. November 1883.
Königliches Amtsgericht Eschenbach. Plank, Akt.
[52227]
Am 19/20. Februar d. J. verstarb im hiesigen Hot Louisenhof eine hier unbekannte Frau durch
elbstmord, welche sich im Fremdenbuche „Frau Hartung aus Bergedorf“ genannt hat. Auf Antrag des Registrators Haupt, als Kurator des Nachlasses derselben, werden alle diejenigen, welche gegen den hier befindlichen Nachlaß der Verstorbenen Erbrechte oder aus irgend einem sonstigen Rechtsgrunde derungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hier⸗ durch aufgefordert, spätestens in dem auf
den 14. Februar 1884, Mittags 12 Uhr, angesetzten Termine ihre etwaigen Erbrechte gehörig darzulegen und zu begründen, beziehungsweise ihre Feee und Ansprüche bei Vorlegung ihrer
eweismittel anzumelden, und zwar unter dem Nach⸗ theile, daß dieselben unter Auferlegung eines ewigen Stillschweigens von der Nachlaßmasse werden abge⸗ wiesen und über diese weiter den Rechten gemäß wird verfügt werden.
Schwerin, den 26. November 1883.
Das Weaisengericht.
Prehn.
“
[52241] Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Königlichen Amtsgerichts vom heutigen Tage ist das Sparkassen⸗ buch Nr. 9781 der hiesigen Spar⸗ und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande für krafflos erklärt.
Sigmaringen, den 26. November 1883.
Der Gerichtsschreiber
[52246] Bekanntmachung. Das Zweigdokument über die im Grundbu
ingrossirten Forderung,
Subingrossationsvermerk und
Aufgebot für kraftlos erklärt worden. 8 Gilgenburg, den 14. November 1883. 8
Königliches Amtsgericht.
[52237]
städtischen Sparkasse zu Königsberg Nr. 109 36
und Nr. 101 951 für kraftlos erklärt.
gericht. VIII.
[52243]
13 Blatt 381 des Grundbuchs von Lenzen, in Ab
2100 ℳ für kraftlos erklärt worden. Lenzen, den 20. November 1883. Königliches Amtsgericht.
[52248]
raftlos erklärt. Borbeck, 17. November 1883. Königliches Amtsgericht.
v““
enl Oeffentliche Zustellung.
Schuhmacher Friedrich Schenk von Heidenheim Dienstmagd Marie Biswanger von dort hat
auf Vaterschafts⸗Anerkennung und Alimentenleistun⸗
gen beim K. Amtsgericht Ansbach eingereicht und
ladet den ꝛc. Popp zu dem auf
Mittwoch, den 16. Januar 1884,
Vormittags 9 Uhr,
im Sitzungssaal des K. Amtsgerichts Ansbach an⸗
beraumten Verhandlungstermin mit dem Antrage,
auszusprechen: 3
1) der Beklagte ist schuldig, die Vaterschaft zu dem von der Dienstmagd Marie Biswanger am 28. Mai cr. außerehelich geborenen Kind „Wil⸗ helmine“ anzuerkennen und hat demselben das gesetzlich beschränkte Erbrecht einzuräumen, einen jährlichen Alimentationsbeitrag von achtzig Mark bis zum 14. Lebensjahr des Kindes zu zahlen, das seinerzeitige Schulgeld und die Be⸗ wenn das Kind innerhalb der
limentationsperiode sterben sollte, zu bezahlen,
3) der Beklagte Popp hat sämmtliche Kosten des Prozesses zu tragen,
4) das Urtheil wird vorläufig vollstreckbar erklärt.
Dieser Klagschrifts⸗Auszug wird dem Beklagten
Johann Popp aus Vestenberg hiemit öffentlich zu⸗
gestellt gemäß vorliegender Ermächtigung des Pro⸗
zeßgerichts.
Ansbach, den 26. November 1883.
Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts Ansbach.
Schwarz, K. Sekretärt9.
[52264] Oeffentliche Zustellung.
Der Wagner Wilhelm Armbruster in Bissingen klagt gegen den Sternwirth Karl Rupp von hier, mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, aus einem am 11. März 1880 unterpfändlich versicherten Dar⸗ lehen von 1300 ℳ, mit dem Antrage auf Verurthei⸗ lung des Beklagten durch vorläufig vollstreckbares Urtheil zur Bezahlung des aus 12. März 1882 und 1883 verfallenen 4 ½ % tigen Zinses von je 58 ℳ 50 ₰, zusammen von 117 ℳ, und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Kirch⸗ heim auf
den 30. Januar 1884, Vormittags 8 ½ Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Koch, Gerichtsschreiber des Königlichen Württ. Amtsgerichts.
[52255] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Dora Karbe, geborne Gössel, zu Celle, vertreten durch den Rechtsanwalt Gerding in Lüneburg, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Johann Julius Bernhard Karbe, Aufenthaltsort unbekannt, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage: die zwischen den Parteien bestehende Ehe dem Bande nach zu trennen, auch den Beklagten für den schul⸗ digen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Lüneburg auf den 17, März 1884, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelasenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Lüneburg, den 26. November 1883.
1 Hoops, 1““ Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[52251] Oeffentliche Zustellung.
Nr. 25 132. Der Mathias Maier, Altbürger⸗ meister zu Wolfenweiler, klagt gegen den
Johann Lodholz
von Wolfenweiler, zur Zeit unbekannt wo? aus
von Lehwalde Nr. 15 Abthl. III. Nr. 4 in Höhe von 148 Thaler 84 Groschen für Barbara, geb. Leliwa, Eva, Dorothea und Catharina Grosch sub⸗ bestehend aus der Aus⸗ fertigung des Recesses vom 24. Juli 1883, dem einem Hypotheken⸗ buchsauszug in vim rec., ist nach gehörig erfolgtem
Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil vom 21. November 1883 sind die Sparkassenbücher der
irt. Königs⸗ berg, den 21. November 1883. Königliches Amts⸗
Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 20. November 1883 ist der Grundschuldbrief vom 11. Mai 1877 über die auf dem Grundstück, Band
Die Hypothekenurkunde vom 27. November und 7. Dezember 1871 über eine für den Schreiner Heinrich Poeter zu Borbeck im Grundbuche von Borbeck Band 116 Blatt 52 Abth. III. Nr. 2 ein⸗ etragene Baukostenforderung von 400 Thlr. ist für
als Vormund der Wilhelmine Biswanger, illeg, der und ladet den Beklagten
gegen den Dienstknecht Johann Popp, Oekonomensohn aus Vestenberg, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, Klage
burg auf Samstag, den 29. Dezember 1883, Vormittags 9 Uhr. 2 Zwecke der dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Freiburg i. B., den 26. November 1883. Wagner,
[52259] Oeffentliche Zustellung.
50
bekannter Abwesenheit
lichen Landgerichts zu Dessau auf
zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Auszug der Klage bekannt gemacht.
Dessau, den 27. November 1883. Mayländer, Kanzlei⸗Rath,
Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.
22 9 152261]1 Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau des Musikus Carl Britzwein, Louise, geb. Bremer, zu Gr. Stöckheim, vertreten durch den Rechtsanwalt Eyferth zu Wolfenbüttel, klagt gegen ihren genannten Ehemann, zuletzt hieselbst, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die zwischen den Parteien beste⸗ hende Ehe wegen böslicher Verlassung der Klägerin durch den Beklagten dem Bande nach zu scheiden zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die erste Civil⸗ kammer des Herzoglichen Landgerichts zu Braun⸗
schweig auf den 18. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Braunschweig, den 27. November 1883. A. Rautmann, Gerichtsschreiber Herzoglichen Landgerichts.
[52265] Gütertrennungs⸗Klage. Die Ehefrau Wilhelm Strunk, Anna Maria, geb. Klein, ohne Geschäft zu Erlen b. Much, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Dr. August Cillis, klagt gegen den Wilhelm Strunk, Schreiner zu Erlen, wegen Gütertrennung mit dem Antrage auf Auflösung der ihnen bestehenden ehelichen Gütergemein⸗ schaft. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der I. Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Bonn ist Termin auf
den 21. Januar 1884, Vormittags 10 Uhr, bestimmt. v Bonn, den 28. November 1883. Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Abtheilung I. 1
[52267] In der Strafs ache
gegen
den Militärpflichtigen Wilhelm August Adolf Poppe aus Harburg,
wegen Vergehen gegen § 140 1 St. G. B.
da der Angeschuldigte des Vergehens gegen §. 140 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs beschuldigt ist, auf Grund der §§. 480, 325, 326 der Strafprozeßordnung, zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens das im Deutschen Reiche befindliche Ver⸗ mögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Hannover, den 13. November 1883. Königliches Landgericht. Strafkammer II a. gez. Meder. Graßhoff. Hellweg. Ausgefertigt Hannover, 13. November 1883. Schröder, Gerichtsschreiber Königlichen Landgerichts.
wird
[52266] In der Strafsache gegen 111“
den Militärpflichtigen Wilh. Heinrich Louis Solle aus Harburg, zuletzt in Hannover wohnhaft, wegen Vergehens gegen §. 140 ¹ Strafgesetzbuchs, wird,
da der Angeschuldigte des Vergehens gegen §. 140 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs be⸗ beschuldigt ist, auf Grund der §§. 480, 325, 326 der Strafprozeßordnung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens — das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Hannover, den 13. November 1883.
Königliches Landgericht, Strafkammer IIa. (gez.) Meder. Graßhoff. Hellweg.
Ausgefertigt: Hannover, den 14. Noyember 1883.
Schröder, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[52057] Nach Vorschrift der Deutschen Rechtsanwalts⸗ Ordnung vom 1. Juli 1878 hat die Anwaltskammer
Cession und Darlehen, mit dem Antrage auf
für den Bezirk des Königlichen Ober⸗Landesgerichts
Zahlung von 239 ℳ 60 ₰ nebst 5 % Zinsen vom ch 3. v. Mts. aus 231 ℳ 80 ₰ und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Frei⸗
öffentlichen Zustellung wird
Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
Die verehelichte Friederike Mann, geborene Becker, zu Dessau, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Seiffert daselbst, klagt gegen ihren z. Zt. in un⸗ lebenden Ehemann, den Schlosser Walther Mann von Dessau, wegen bös⸗ licher Verlassung mit dem Antrage auf gänzliche Trennung der zwischen ihnen bestehenden Ehe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Herzog⸗
den 14. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr, „ mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte theilung III. Nr. 5 eingetragene Grundschuld von
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
genommen.
aus den nachbenannten Rechtsanwälten:
2) Justiz⸗Rath Linckelmann in Hannover, stell⸗ vertretender Vorsitzender, 3) Justiz⸗Rath Evers in Celle, Schriftführer, 4) Rechtsanwalt Rautenberg II. in Hannover, stellvertretender Schriftführer, 5) Justiz⸗Rath Burghard in Stade, 6) Justiz⸗Rath Dr. Caspary in Moritzberg bei Hildesheim, 7) Rechtsanwalt Cleeves in Hannover, 8) Justiz⸗Rath Egersdorff in Lüneburg, 9) Justiz⸗Rath Dr. Kistemaker in Osnabrück 10) Justiz⸗Rath Mangold in Celle, 11) Justiz⸗Rath Dr. Müller in Verden, 12) Justiz⸗Rath Dr. Naumann in Celle, 13) Rechtsanwalt Runnenberg in Detmold, 14) Rechtsanwalt Schrader in Göttingen, 15) Justiz⸗Rath Vissering in Aurich. Celle, den 24. November 1883. Königliches Ober⸗Landesgericht. Kühne.
Bekanntmachung.
[52013]
sitze zu Posen bei dem Landgericht hierselbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und in die Rechts⸗ anwaltsliste eingetragen worden. Posen, den 27. November 1883 Der Präsident des Königlichen Landgerichts. Gisevius.
Beka untmachung. Der Rechtsanwalt v. Gle⸗ bocki in Posen ist nach Aufgabe seiner Zulassung in der Liste der bei dem hiesigem Landgerichte zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Posen, den 28. November 1883. Der Präsident des Königlichen Landgerichts. Gisevius.
[52276] Cöln⸗Mindener
—8 d der Allerhöchsten Ermächtigung vom 22. Oktober 5. J. wird der Umtauschder Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Stamm⸗ Aktien gegen Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe bis auf Weiteres mit der Maßgabe gestattet, daß es der Königlichen Staatsregierung vor⸗ behalten bleibt, demnüchst den Zeitpunkt für die Einstellung des Umtausches endgültig fest⸗ zusetzen. es. 895 825 Oktober 1883.
er nister der 5 Der Finanz⸗Minister. öffentlichen Arbeiten. (gez. Maybach. (gez) von Scholz. Mit Bezug auf die vorstehende Erklärung fordern wir die Inhaber von Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Stammaktien von Neuem auf, ihre Aktien gegen Empfangnahme von Staatsschuldverschreibungen nach Mäßsgas; unserer Bekanntmachungen vom 26. August 1881, 9. September 1882, 11. März und 19. April 1883 einzureichen. Dabei machen wir wiederholt ausdrücklich darauf aufmerksam, daß diejenigen Aktionäre, welche von dem Recht des Umtausches gegen Staatsschuldverschreibungen keinen Gebrauch 1n,gr in 6“ des §. 7 des Ver⸗ trags vom Z2I. Augaft. 1879, betreffend den Ueber⸗ gang des Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Unternehmens auf den Staat, lediglich an dem im Wege der Li⸗ quidation der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis mit 700 ℳ pro Aktie par⸗ tizipiren, während beim Umtausch für jede Aktie drei Staatsschuldverschreibungen der konsolidirten vierprozentigen Anleihe im Nennwerthe von zusam⸗ men 900 ℳ gewährt werden. Bei Unterlassung des Umtausches kritt mithin ein Kapitalverlust von 200 ℳ pro Aktie ein. Cöln, den 27. November 1883. Königliche Eisenbahn⸗Direktion (rechts⸗ rheinische).
[52268] —— guenee Für Geistliche, Ios. I,, S Omiziere,
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Gaiser & Lans
Göppingen [Eürttemberg).
Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Kessel.) Druck: W. Elsner.
Vier Beilagen
chlißlich Börsen⸗Beeilage).
zu Celle eine Neuwahl der nach vierjährigem Turnus ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes vor⸗
„Der Vorstand der Anwaltskammer besteht für die Zeit vom 1. Oktober 1883 bis dahin 1885
1) Justiz⸗Rath Haarmann in Celle, Vorsitzender,
Der Rechtsanwalt Cichowiez ist mit dem Wohn⸗
eiger und Königlich Preußisch
Berlin, Freitag, den 30. November
lger.
pPpPpreußen. Berlin, 30. November. Im weiteren
Vevrlaufe der gestrigen (6.) Sitzung des Hauses der
¹ ordneten wurde die erste Berathung des Ent⸗ “ einer Kreisordnung für die Provinz Han⸗ nover und des Gesetzentwurfs, betreffend die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Hannover fortgesetzt.
Der Abg. Dr. Hänel erklarte, er stimme mit den anderen Rednern darin überein, daß der Provinzial⸗Landtag nicht die Kardinalfrage in dieser Vorlage bilde. Er sehe auch nicht ein, warum man in Preußen, wenn man einmal eine ständische Gliederung bei den Kreistagswahlen habe, noch einmal eine solche bei den Provinzial⸗Land⸗ tagswahlen neu etabliren solle. Die Hauptfrage bleibe immer die Kreisordnung, und der Kernpunkt: ob Amtsvorsteher oder nicht Amtsvorsteher. Er müsse ehrlich gestehen, daß er durch die beiden Redner, die bisher für die Vorlage gesprochen haben, vollständig aus dem Kontext ge⸗
ommen sei. Sowohl der Abg. von Liebermann als der Abg Köhler seien nicht gegen den Amtsvorsteher, sie wollten sich im Gegentheil dazu verstehen, praktische Vorschläge zu machen, diesen Amtsvorstehern eine Stelle auch in dieser Kreisordnung zu verschaffen. Wenn sie das thun würden, oder wenn sie auch nur in einem Uebergangsstadium darauf vorbereiten wollten, den Amtsvorsteher in diese Kreisordnung zu bringen, dann falle diese Vorlage mit Nothwendigkeit. Denn wenn man doch in Hannover eine solche organische Einrichtung ins Auge fasse, so könne man dem Hause doch unmöglich zumuthen, 68 Kreise zu machen in der Voraussicht, daß später Amtsvorsteher kommen würden. Nun komme der Abg. Windthorst und sage auf das Allerbestimmteste, aus der Einführung dieser Kreis⸗ ordnung werde in Hannover die größte Verwirrung hervor⸗ gehen, die Stimmung werde noch schlimmer werden, die welfische Agitation dadurch nur gewinnen. Unter diesen Um⸗ ständen müsse er sagen, wenn die Hannoveraner dadurch nicht einmal befriedigt würden, dann wolle seine Partei ihnen die Kreisordnung auch nicht geben. Denn darin habe der Abg. Windthorst Recht, die vorliegende Kreisordnung weiche viel weiter von der Organisation der alten Provinzen ab, als die jetzige hannoversche Organisation. In Hannover sei noch zwischen den großen kommunalen Verbän⸗ den und den kleinen Gemeinden eine Zwischeninstanz aufge⸗ baut. Als die Kreisordnung für die östlichen Provinzen in Preußen eingeführt werden sollte, habe der hannoversche Abg. Miquel bewiesen, daß sich unmöglich die Inkommunalisirung der Polizei auf die Urgemeinde stützen könne. Auf Grund der Deduktionen des Abg. Miquel habe die Kreisordnung die Gestalt erhalten, wie sie jetzt noch bestehe. Erinnere man sich, daß die Amtsversammlungen nach hannoverschem Muster ein⸗ fach abgeschrieben seien. Nun sei es merkwürdig: erst sei dieser ganze Gedanke wesentlich unter hannverscher Führung und nach hannoverschem Muster hinüberimpor⸗ tirt worden in die östlichen Provinzen, jetzt sollte man aus dem Osten diesen Grundgedanken nach Hannover impor⸗ tiren, und mit einem Male heiße es, um Gottes Willen ver⸗ schone man die Hannoveraner mit diesem Muster, was der HOsten von den Hannoveranern selbst bezogen habe. Damals sei von der rechten Seite eingewendet, wie sollte man denn das Material für die Amtsvorsteher finden? Doch der Westen habe Vorzüge vor dem Osten, in Folge dessen werde es auch später sehr leicht sein, Material für Amtsvorsteher zu haben. Dann sagten die Hannoveraner, darin täusche sich der Osten selber. Denke man doch im Osten einmal an die Schwur⸗ und Schiedsgerichte, da habe sich schon längst gezeigt, daß der Osten das nothwendige Material dafür habe. Das sei von den Herren im Osten nicht geglaubt, aber die Hesr gee deg seien dabei geblieben. Jetzt sei es umgekehrt. Jetzt sage der Westen, er habe das Material nicht, der Osten habe viel besser organisirte Gemeinden, als der Westen. Nun berufe sich der Osten auf die damaligen Aeußerungen der Hannoveraner und sage, die Hannoveraner würden das Material für die Amts⸗ vorsteher ebenso gut finden, wie der Osten es habe finden müssen. Nun möchte er eine andere Frage in den Vorder⸗ grund stellen. Er gestehe offen, daß er in gewissen Dingen auch recht konservativ sei, und an die Aenderung einer her⸗ gebrachten Organisation nur sehr ungern gehe. Nun stehe vor ihm hier in Hannover der Amtsverband. Er sehe einen geradezu unangenehmen und unsympathischen Gedanken darin, daß diese hergebrachte Einrichtung mit einem Male solle beseitigt werden. Er wolle darüber nicht entscheiden, denn ihm fehle das nothwendige Material dazu. Er könne nichts Anderes thun, als Zweisel anregen. Bewiesen habe ihm eigentlich noch Niemand, daß es nicht möglich fei, an die gegenwärtige Organisation anzuknüpfen, und trotzdem auf der einen Seite selbstverständlich zur Verwaltungsgerichtsbarkeit überzugehen, auf der anderen Seite aber auc den An⸗ forderungen der Selbstverwaltung auf örtliche Polizei Aus⸗ druck zu geben. Man könne sich die Konstruktion der Amts⸗ vorsteher auch sehr wohl so denken, daß ein größeres Amt versehen würde von einer Mehrzahl von Amtsvorstehern, so daß man nicht genöthigt wäre, geographische Bezirke zu bilden und an deren Spitze einen Amtsvorsteher zu stellen. Er sei ein entschiedener Feind dieser kleinen Kreise, denn habe man diese kleinen Kreise, dann „glaube man nur nicht, daß man je zu einer selbständigen Kommunalverwaltung komme. Glaube man denn, daß der Landrath, der einem kleinen Kreise vorstehe, einem Gemeinde⸗ vorsteher noch Luft lassen werde? Es liege auch die Gefahr nahe, daß von dem Träger des betreffenden Amtes politische Gesichtspunkte in die Verwaltung hineingetragen werden. Im Allgemeinen könne er sagen: der Kernpunkt dieser ganzen Kreisordnung sei noch nicht unter Beweis gestellt. Die Art und Weise der Vertheidigung der Herren aus Hannover gebe ihm nicht genügendes Material, um zu sehen, ob hier wirklich etwas Richtiges vorgeschlagen sei, und darum stehe er zur Zeit diesem Entwurfe ablehnend gegenüber.
Hierauf ergriff der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministe⸗ riums, Staats⸗Minister von Puttkamer das Wort:
Meine Herren! Ich habe zunächst die Entschuldigung, die schon mein Herr Kommissarius für mich dem hohen Hause vorgetragen hat, zu wiederholen. Es war mir absolut unmöglich, bei Eingang der Diskussion hier im Hause anwesend zu sein, und ich habe deshalb auch den Eindruck der gesammten Diskussion nicht in dem Maße in mich aufnehmen können, um mich jetzt der Aufgabe zu entledigen, in der Generaldiskussion erschöpfend zu sprechen. Sie werden das mit Nachsicht beurtheilen, ich werde ja in der zweiten Berathung, wenn die Kommissionsberathungen abgeschlossen sein werden, un⸗ zweifelhaft noch Gelegenheit haben, auf die einzelnen Punkte zurück⸗ zukommen. Deshalb versage ich mir auch, auf die gewiß äußerst wichtige Frage der Komposition des künftigen Provinzial⸗Landtages, die, wie ich höre, dem Hrn. Abg. Windthorst zu Bemerkungen Ver⸗ anlassung gegeben hat, heute einzugehen. Ich will nur wiederholen, daß die Regierung allerdings auf dem Standpunkte steht, daß sie mit der von ihr vorgeschlagenen Zusammensetzung des Provinzial⸗Landtages die richtige mittlere Durchschnittslinie getroffen hat, welche, wie ich wohl sagen kann, als cummunis opinio der Landesvertretung aus den Verhandlungen über die Provinzialordnung im Jahre 1875
rgegangen ist. 1 ea r kann ihrerseits nicht anerkennen, daß ein Weg der Berücksichtigung dringender Bedürfnisse hannoverischer Eigenthümlich⸗ keiten, die sie sonst sehr gern berücksichtigt, vorläge, um auf diesem Gebiete den mit geringer Majorität gefaßten Beschlüssen des Pro⸗ vinzial⸗Landtages nachzukommen. Indessen ich wiederhole: ich ver⸗ zichte darauf, diese Frage jetzt gründlich zu erörtern, und behalte mir vor, bei der zweiten Berathung näher auf die Motive zurückzu⸗ kommen, aus welchen die Regierung es sich hat versagen müssen, dem Gutachten des Provinzial⸗Landtages in dieser Beziehung beizu⸗ treten. Ich will dabei im Vorübergehen bemerken, daß, wie ich glaube, im Allgemeinen keine Beschwerde darüber wird erhoben werden können, daß bei den Organisationsplänen, welche die Re⸗ gierung die Pflicht hat, für Hannover wie für andere Provinzen vor⸗ zulegen die Wünsche der hannoverischen Bevölkerung nicht in genügen⸗ dem Maße Berücksichtigung gefunden haben. Ich darf auf die ganze innere Entwickelungsgeschichte des preußischen Staates seit 1866 zurück⸗ weisen, um einem solchen Vorwurf, wenn er etwa erhoben werden sollte, wirksam zu begegnen, und auch die jetzt vorliegende Kreis⸗ ordnung bietet reiches Material zur Bejahung der Behauptung, daß wir, wo wir können, sehr geneigt sind, den Wünschen der Provinzial⸗ bevölkerung nachzukommen.
Was mich hauptsächlich bewegt, jetzt noch zu merkungen mir das Wort zu erbitten, sind die des Herrn Vorredners, die ja dahin resumiren, daß er zwar die Kreisordnung, wie sie jetzt für Hannover vorgelegt ist, nicht ohne Weiteres und absolut verwerfen will, daß er aber, wie er sagt, weil die fundamentlegenden Grundsätze nicht genügend unter Beweis gestellt seien, zur Zeit absolut außer Stande sei, sich den Gesichts⸗ punkten anzuschließen, welche für die Regierung bei der Aus⸗ arbeitung dieses Entwurfes maßgebend gewesen sind. Hierin ist, wie ich glaube, der Herr Vorredner von einem fundamentalen Irrthum ausgegangen, der im Wesentlichen seine ganzen Ausführungen be⸗ herrscht. Er sagt, wie können wir es verantworten, und wie wollen die Hannoveraner namentlich verlangen, nachdem sie uns geholfen haben eine Kreisordnung zu machen, deren Schwerpunkt
einigen Be⸗ Ausführungen
in einer kommunalen Mittelinstanz liegt, ihnen für Hannover jetzt eine Kreis⸗ ordnung zu machen, in der das nicht der Fall ist und die — we⸗ nigstens schien mir das aus seinen späteren Ausführungen hervor⸗ zugehen — sogar die bestehenden Amtsverbände auflösen will? Ich glaube ihn wenigstens so verstanden zu haben. Ich kann, da ich in diesem Augenblick das Material nicht zur Hand habe, jetzt nicht kontroliren, was bei der Berathung der Kreisordnung von 1872 an Meinungen in dieser Beziehung gewechselt ist. Es wurde auf die Autorität des Abg. Miqguel exem⸗ plifizirt, daß er gewissermaßen als Apostel für die Auf⸗ fassung aufgetreten sei, man müsse in den alten Provinzen eine Kreis⸗Kommunalinstanz schaffen, von wo aus die Organisation der Polizei zweckmäßig gemacht werden könne. Meine Herren, dem halte ich den einfachen Text des Gesetzes entgegen, womit wir uns zu beschäftigen haben werden. Die Bildung der Amtsbezirke nach der Kreisordnung von 1872 ist nicht von kommunalen Gesichtspunkten ausgegangen, ich bestreite das ganz ausdrücklich, ohne damit aber den Werth absprechen zu wollen, den solche Organisationen haben könnten. Aber positive Vorschrift des Gesetzes ist es, daß die Regelung 5 Ortspolizeiverwaltung in gewissen lokalen Grenzen stattfinden solle und dazu Bezirke gebildet werden. Der kommunale Charakter dieser Bezirke ist dabei durchaus nebensächlich und wird nach meiner Auf⸗ fassung voraussichtlich auch ein solcher bleiben, weil nun im Osten einmal die Substrate für solche kommunale Mittelinstanzen zur Zeit fehlen und dauernd fehlen werden. §. 53 sagt ganz ausdrücklich:
Die zu einem Amtsbezirk zusammengehörenden Gemeinden und Gutsbezirke sind befugt, durch übereinstimmenden Beschluß einzelne Kommunalangelegenheiten dem Amtsbezirk zu überweisen. 88
Ich glaube, dieser Tenor allein genügt, um klar nachzuweisen, daß das, was der Hr. Abg. Hänel jetzt in den Amtsbezirken des Ostens wesentlich sucht, darin nicht enthalten ist. Sie sind ganz beiläufig befugt, einzelne Angelegenheiten zu übernehmen, welche ihnen nicht etwa durch Majoritätzbeschluß, sondern durch einstimmigen
schluß der Gemeinden überwiesen werden. 8 Beschhae Fehen Wer der thatsächlichen Entwickelung der Kreis⸗ ordnung seit 12 Jahren gefolgt ist, der wird mir darin 1 treten, das ist als ein todter Buchstabe stehen geblieben, ich wüßte sehr wenig Amtsbezirke zu nennen, die thatsächlich von dieser Mög⸗ lichkeit Gebrauch gemacht hätten. Schon ein anderer Grund, 1. mir der Hr. Abg. Dr. Hänel doch einigermaßen zu übersehen sche nt, ist ein Hinderniß für eine solche organische Gestaltung der Amtsbe⸗ zirke, nämlich ihre äußere Variabilität. Ich darf mir bb zu erinnern, daß aus vpoölizeilichen Gründen der Ober⸗Präsiden und der Minister des Innern jeden Augenblick nach Anhörung dee Provinzialraths befugt, ja verpflichtet sind, die Grenzen der Amts⸗ bezirke zu verändern. Es können dabei selbst Personenfragen eine große Rolle spielen, man kann die Grenzen ändern müssen je nach dem Mangel oder dem Vorhandensein einzelner Personen für den Heisen eines Amtsvorstehers. Wenn also für das Gebiet der alten Kreis⸗ ordnung alle Fundamente fehlen für die Entwickelung des kommu⸗ nalen Inhaltes der Amtsbezirke, so wird man nicht dazu gelangen können, mit dem Hrn. Abg. Hänel zu sagen, daß, weil wir durch die Kreisordnung für die alten Provinzen eine solche Mittelinstanz geschaffen haben, wir sie den Hannoveranern nun nicht vorenthalten dürfen. 8
er Hr. Abg. Dr. Hänel sagte ferner, er gehe nur mit großem
Wideüdrelon ü8 cda8 aHürbn traditionell und historisch berechtigter Einrichtungen. Ich freue mich dieses Ausspruches gerade aus seinem Munde ungemein und bitte ihn nur, bei anderen Gelegenheiten sich immer dessen gewärtig zu sein; wir werden ja vielleicht bei den r. lamentarischen Diskussionen noch öfters Gelegenheit haben, über so 14 Dinge uns zu unterhalten, und da wird es mir lieb sein, wenn 8 Hr. Abg. Hänel immer an diesem Grundsatz, den ich veasern⸗ theile, festhält. Aber Eines möge er nicht übersehen: die ü8. verbände von Hannover haben in der That nun auch wieder den
Charakter nicht, den er ihnen beilegt — einer bloßen kommunalen
Mittelinstanz. Sie sind kreisähnliche Organisationen, und wenn wir Kreise, wie doch die allgemeine Meinung zu sein scheint, einführen wollen in Hannover, dann müssen eben die Amtsverhände weichen. Ich glaube, damit ist das thema probandum in der That bewiesen. Der Hr. Aba. Hänel möge nur gütigst bedenken, wie sorgfältig die Beseitigung kleinerer Gesammtgemeinden in dem Entwurfe ver⸗ mieden ist, das sind organisch gesunde Körper, deren Fortfall keine nothwendige Voraussetzung für die Bildung der Kreise ist. Aber die Amtsverbände sind eine Paralleleinrichtung mit den Kreisen, die wir in Hannover einführen wollen, und die können nicht nebeneinander bestehen. Ich sage: Tertium non datur, entweder man behalte sie unverändert, dann muß man keine Kreisorganisationen in Hannover einführen, oder wenn wir Kreise einrichten wollen, dann müssen wir die Amtsverbände aufheben. Das ist eine Be⸗ trachtung, der bei näherer Erwägung des ganzen Organismus dieser Vorlage sich Niemand wird entziehen können, und ich hoffe, daß der Hr. Abg. Hänel, wenn er, wie ich annehme, sich in die zu bildende Kommission hineinbegeben wird, genügendes Material zur Beurthei⸗ lung der Frage nach dieser Richtung finden wird. In einem Punkte trete ich ihm vollständig bei, das ist eine Bemerkung, die er am Eingang seiner Rede machte. Er sagt: die 68 Kreise, diese kleinen Kreise, die können wir Ihnen doch unter keinen Umständen dann konzediren, wenn Sie nebenbei noch die Amtsvorsteher haben wollen — ich glaube ihn richtig verstanden zu haben. Das ist voll⸗ fkommen richtig, meine Herren. Die Verwaltung der örtlichen Polizei durch Königliche Beamte, wie sie in Hannover traditionell Rechtens ist, ist ein Korrelat der kleinen Kreisbildung. Wir sind den hannöverschen Wünschen insoweit entgegengekommen, haben geglaubt, ihnen insoweit entgegenkommen zu müssen, als wir die kleinen Kreise deshalb machten und vorschlugen, weil sie die alleinige Möglichkeit bieten, durch Königliche Beamte die Polizei ausüben zu können. Wenn das Institut der Amtsvorsteher angenommen wird, dann fällt natür⸗ lich die Einrichtung der kleinen Kreise. Denn, meine Herren, aus welchem Grunde sollten wir der Staatskasse — ich will allein hier vom finanziellen Standpunkte sprechen — das bedeutend größere Opfer zumuthen, das auch durch die kleinen Regierungsbezirke in Hannover entsteht, wenn wir nicht die Veranlassung dazu hätten, eben aus Rücksicht auf die Führung der Polizei durch Königliche Beamte? 1 Ich wiederhole: Amtsvorsteher, aber auch große Kreise, die kleinen Kreise als Grundlage für die Möglichkeit der. Beibehaltung der jetzigen und, wie ich annehme, von den Sympathieen der han⸗ noverschen Bevölkerung getragenen Ortspolizei durch Königliche Beamte. Ich will im Uebrigen jetzt über die Gesichtspunkte, die ge⸗ wechselt sind, mich weiter nicht auslassen, weil ich der Meinung bin, daß es nicht gut ist, in Diskussionen, denen man nicht beigewohnt hat, und deren Inhalt man nicht in sich aufgenommen, sich auszusprechen, und will mich daher auf diese Bemerkungen jetzt beschränken. Der Abg. Barth bemerkte, dreimal habe der Gegenstand der Vorlage schon zur Berathung gestanden, er wünsche, daß derselbe endlich aus der Welt geschafft, und die Vorlage an⸗ genommen werde. Auf die Dauer seien die gegenwärtigen Zustände unhaltbar. Auch der Abg. Windthorst wolle die Beseitigung dieser Zustände, sage aber nicht wie. Es sei darüber gesprochen worden, mit der Kreisordnung für Hannover zu warten, bis auch bezüglich der anderen Provinzen damit vorgegangen werde, und es sei Rheinland und Westfalen genannt worden. Aber dort lägen die Sachen anders. Dort blieben die Verhältnisse vollständig bestehen. In Hannover aber bleibe nichts bestehen, außer den Städten und Landgemeinden; Landdrosteien, Aemter und Konsistorien würden in Frage gestellt. Nach dem Entwurf seien einige Städte, welche eigentlich nicht dazu gehörten, zu Kreisbezirken gemacht worden. Das sei anzuerkennen, da in den Städten die Verwaltung eine stabilere und festere bleibe. Die Städte über 10 000 Einwohner sollter eine eximirtere Stellung bekommen, und das mit Recht. Als Vortheile gebe man an, daß an der Spitze der meisten Städte juristisch gebildete Bürgermeister ständen, und daß has Verhältniß zwischen Stadt und Land darum ein sehr gutes sei, weil diese beiden mit einander nichts zu thun hätten. Indessen die „studirten Bürgermeister“ seien wohl auch manch⸗ mal gute Juristen, brauchten aber deshalb noch keine tüchtigen Verwaltungsbeamten zu sein. Das Verhältniß zwischen Stadt und Land halte er auch für besser, wenn diese mit einander in Berührung kämen, da sie so gegenseitig ihre Bedürfnisse kennen lernten. Bezüglich der . steher seien ihm die Herren im Hause aus Hannover Fheeah zu bescheiden, wenn sie meinten, es sei kein passendes Materia dazu vorhanden. Er glaube gerade, daß sich im hannoverschen Bauernstande Leute genug finden würden, welche zwar keine schwülstigen Verfügungen zu erlassen im Stande, seien, wohl aber praktische Maßregeln in schlichter Weise erlassen könnten. Wenn aber die Herren aus Hannover hier dies doch behaupteten, so bescheide er sich. Dieselben müßten es ja besser wissen, als er. Also mögen die Amtsvorsteher fallen. Bezüglich der Wegeverbände, die man jetzt eingehen lassen, und deren Funktionen man den Kreistagen übertragen wolle, meine er aber, daß diese Aende⸗ rung große Mißstimmung hervorrufen werde, denn die . legenheit mache Ansprüche auf den Geldbeutel. In der 18 mission möge dies genau erwogen werden. Auf den Besch uß des Provinzial⸗Landtages über seine Zusammensetzung gebe er nicht viel. Vor zwei Jahren sei sein Beschluß ein ganz anderer gewesen. Er theile die Ansicht des Abg. Dr. Windthorst, daß der Großgrundbesitz, der sich bis jetzt sehr lebhaft an hen 8 gelegenheiten des Provinzial⸗Landtages betheiligt habe, viel eich durch den bäuerlichen und kleinen Grundbesitz verdrängt werden werde. Die Politik, das wünsche er sehr, müsse aber von den Arbeiten fern bleiben. Er bitte, die Vorlage einer Kommission zu überweisen, nag hoffe, daß 8g 1 nt Hülfe seiner moverischen Kollegen zu Stande komm 2 8 Der sähen Bachem erklärte, die Abgeordneten und die Be⸗ völkerung der Rheinprovinz wünschten auf das Dringendste verbesserte Einrichtungen in Kreisen und Prooinhe r noch eine bessere Verwaltung der Landgemeinden und ztädte, der Städte besonders. Wenn die östlichen Provinzen ein er⸗ hebliches Maß von Selbstverwaltung erhalten hätten, dann seien die westlichen Landestheile für ein solches Maß auch reif. Wie lebendig und kräftig das öffentliche Leben in der Rheinprovinz pulsire, zeigten die Reichstagswahlen. In Ber⸗ lin hätten sich an den Wahlen nach einjähriger, Agita⸗ tion nur 40 Prozent, in der Rheinprovinz 80 Prozent betheiligt. Er frage aber, hätten die Rheinländer auch solche besseren Institutionen zu erwarten? Er wage es
nicht zu hoffen. Der Zwischenfall Sybel sei noch un⸗