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neelcher in der Psote die Visitenkarte des Verfassers trägt, laͤßt auf einen ganz besonderen Inhalt schließen, und findet der Leser denn auch 12 prächtig ausgeführte Aquarellen in dem Buche vor, ausgeführt von
Perthes, dargestellt von M. G. V. Brandt (Preis geb. 3 ℳ), auf dem Oststrand der Insel, 13 Personen gerettet durch de Ret⸗ Stein, sein Leben und seine Zeit, von J. R. Seeley, aus dem Eng⸗ tungsboot „Aurich“. Sturm aus Nordwest. Das Rettungsbot war lischen übersetzt von E. Lehmann, (Preis geb. 7,50 ℳ) u. a. m. An Fedor Flinzer, Wold. Friedrich, C. Gehrts, J. Kleinmichel, Eugen Klimsch belletristischen Sachen empfiehlt der Katalog u. a.: Wer ist der und G. Süß, lauter Namen von gutem Klange. Jul. Lohmeyer hat den— Held? Roman von Gräfin Bandissin (Preis 4 ℳ), Todte Kohlen,
6 Stunden unterwegs.
Straßburg, 12. Dezember. (Els.⸗Lothr. Ztg.) Es liegten der
humoristischen Tert zu den hübscher Bildern gegeben, und in leichten, vol- Novellen von B. Schulze⸗Smidt u. s. w. Von der Erbauungs⸗ Absicht der Landesverwaltung, auf den Schlachtfeldern von Metz
lendeten Versen so manche drollige Geschichte erzählt; hervorgehoben sei der
allgemeinen Beifall finden werden. Dem in jeder Weise hübsch aus⸗
gestatteten Werke hat der Verfasser noch eine Liedergabe als Anhang geb. 3 ℳ) u. a. m.
hinzugefügt, betitelt Heimathsgrüße. Nachdem er in dem vorange⸗ gangenen Theil seinem Humor freien Lauf gelassen hat, bekundet der Dichter in diesen Liedern ein weiches, warmempfindendes Gemüth, wie z. B. in den:
das sich am schönsten in einigen derselben zeigt,
literatur sodann Matthias Claudius Werke, zwölfte Auflage, von ein monumentales Masfs b zur Auf eten Wichtelmänner Noth, der Freischwimmer, unerhörte Begebenheit Dr. B. Redlich, mit Holzschnitten und Kupferstichen nach Chodo⸗ eh Massengrab zur Aufnahme aller besteteten u. g. m., lauter kurzweilige, spaßhafte Sachen, die bei den Kleinen wiecki, 2 Bde., (Preis geh 4,80 ℳ) Beicht⸗ und Kommunionbuch von D. Wilh. Baur, dritte verbesserte Auflage (Preis geh. 1,80 ℳ,
Gebeine der im Jahre 1870 daselbst Gefallenen und unter Be⸗ seitigung der jetzigen Massengräber zu errichten. Der Entwuf zu d- * monumentalen Bau ist vom Garnison⸗Bauinsektor 8 8 8 1 8 Rettig zu etz entworfen und unterliegt gegenwärtig der Bgut⸗
— “ Berlin haben ein „Ver⸗ achtung 8 fe gt geh 9 . zeichniß gediegener Festge enke“ aus ihrem Verlage in Ministerial⸗Raths Pavelt heute hier zusammengetreten ist. vortrefflicher Ausstattung erscheinen lassen. Dasselbe umfaßt Werke ste atbe P . bi * 8 9 von Th Simons, Wernicke, Pierson, Woltmann, Dingelstedt. G. zu
eine Architektenkommission, welche unter Vorsin des
— 1292
Zu der in Nr. 292 des „Reichs⸗Anzeigers“ enthaltenen nns
Weihnachtsgruß, An der Mutter Grab, Frühlingsvertrauen über⸗ Putlitz, Alfr. Meißner, P. Heyse, K. Fulda, Em. Dominik u. A. über die Deutsche Reichsfechtschule theilt uns der Verbeds⸗
schriebenen bekundet und den Werth des Buches um ein Bedeutendes
erhöht. — Der Preis desselben beträgt geb. 6 ℳ
— Die Verlagsbuchhandlung von Friedrich Andreas Perthes in Gotha eröffnet eine Sammlung von Kinderschrifte n, herausge⸗ geben von G. Chr. Dieffenbach. Nicht nur deutsche Originalarbeiten sollen gebracht werden, sondern auch gute Uebersetzungen aus fremden
Sprachen, insbesondere aus dem Englischen. Der
gesprochenen Ansicht, daß die englische Literatur reicher sei an guten nicht so unbedingt anschließen, da die deutsche Jugendliteratur jetzt wie auch schon früher ü empfehlenswerthen Schriften aufweist, und die Zahl namhafter Schriftsteller, welche für die Jugend schreiben, eine sehr beträchtliche ist. Erinnert sei auch an 1 3 n nd Antiqguartatsbuchh, 1 1 die großen deutschen Verlagsanstalten für Jugendschriften von Flem⸗ Peiser (Louis Meyer) in Berlin (Friedrichstraße 103) hat einen ming, Engelmann, Mittler, Spamer u. s. w., welche sich durchaus Weihnachts⸗ und Lagerkatalog veröffentlicht. Derselbe enthält müthigen, bald dämonischen, operettenhaften
Als erste Serie ein Verzeichniß von Büchern aus allen Wissenschaften (Kinderschriften der Sammlung, die nach Bedürfniß fortgesetzt werden für Kinder verschiedenen Alters, belletristische Prachtwerke, Schriften über zur Erscheinung.
Kinderschriften als die deutsche, möchten wir uns
eine große Fülle von durchaus gediegenen und
angelegen sein lassen, gute Waare zu liefern.
aus den Gebieten der Geschichte (altrömische, allgemeine, deutsche, kassirer, preußische) und der Biographie, Romane und Novellen, sowie Märchen. Dieselben sind mit kurzen 8. d. M. bereits 201 985,78 ℳ, die Zahl der Fechtschulen 22 98 Besprechungen oder Inhaltsangaben sowie mit Illustrationen aus⸗ die der Mitgliedskarten 534 080 und die der Karten auf Lebenvit gestattet. Hervorzuheben ist besonders das Prachtwerk Spanien, 2452 erreicht haben. Der Hauptverlag des Kalenders für den Lr⸗
von gediegenen Festgeschenken verschiedenartigen Inhalts. — Die Sortiments⸗ und Antiquariatsbuchhandlung von W. .2
städtische Haupt⸗Kassenbuchhalter Thiele, Frieen⸗
der Dichtungen und Dramen, der straße 10, hierselbst mit, daß die Gesammtfonds des Vereins im
—
in Schilderungen von Th. Simons, reich illustrirt von Prof. Al. band Berlin befindet sich bei Hrn. Thiele. im Prospekt aus⸗ Wagner, in Holz geschnitten von Th. Knesing.“ Den — Schluß des Verzeichnisses bildet die Erwähnung von empfehlens⸗ werthen Gedichtsammlungen, eines Silhouettern⸗Albums, von belieb⸗ ten Miniatur⸗Ausgaben (von Novellen, Märchen u. s. w.), von neuen Romanen und Novellen der vorzüglichsten deutschen Autoren sowie zu begleiten pflegt. Daß Fr. Lucca die Partie der „Carmen zu ihren glänzendsten Rollen zählt, ist bereits von ihren früheren Get⸗ spielen an der hiesigen Hofbühne bekannt. In der Ueberwindung dr Schwierigkeiten, welche gerade die Verkörperung der bald übe⸗
Gestern Abend eröffnete Fr. Luecca ihr Gastspiel im Köng⸗ ichen Opernhause als „Carmen“ mit dem gleichen großartien Erfolge, welcher das Auftreten dieser Künstlerin immer und überll
Gestalt dr
Carmen darbietet, kommt die volle geniale Künstlernatur der Fr. Luca
Ihr großes dramatisches Darstellungsvermögen in
soll, werden folgende Schriften dargeboten: „Grofsmütterchen⸗, Aesthetik, sowie über Theorie und Geschichte der Kunst, Musiklitgrattr, Verein mit der glänzenden Kraft und der unbegremcten Anedench von Molesworth, übersetzt aus dem Englischen von M. Ranke; diese Literaturgeschichte, Sprachwissenschaft, altdeutsche Literatur, 2 olks⸗ fähigkeit ihrer Stimme vereinigen sich zu einer zauberischen Gesamm⸗ Erzählung ist für Kinder von 8 —12 Jahren geschrieben, dürfte aber poesie, Sprichwörter, Alterthumskunde, Mythologie und Sagen, wirkung. Jedenfalls darf man sagen, daß Fr. Lucca nichts von de
wohl wie die übrigen ers
l wie 2 t für ältere empfehlenswerth sein. Das zweite Bändchen enthält: „Rubinen und Perlen“ von E. Mar⸗
schall, übersetzt von L. Willigerod, für Kinder von 9—13 Jahren, und nebst Atlanten und Globen,
erzählt von zwei kleinen mutterlosen Mädchen. Das dritte Bändchen: lerikta und W. 1 „Die Kukuksuhr⸗ von Molesworth, übersetzt von L. Willigerod, Handel, Gewerbe, Volkswirthschaft, Erziehungswesen und Gymnastik,
—
Theologie, Konversationslerika
und Wörterbücher, Schriften über
Geschichte, Biographien und Memoiren, Briefwechsel. Länder⸗ und Schönheit und seelenvollen Eindringlichkeit ihrer Stimme, nichts vor
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Völkerkunde sowie Reisen, Handbücher der Geographie und Statistik der Anmuth ihrer Erscheinung und der natürlichen Grazie ihrer Bewegun⸗
Naturwissenschaften, Philosophie, gen, endlich nichts von der zwingenden Gewalt des Ausdrucks eingebüßt hat.
So kann es nicht Wunder nehmen, daß der herzliche Beifall, mi⸗ welchem die Künstlerin bei ihrem Erscheinen begrüßt wurde, sich von
enthält ein ähnliches Thema. Im vierten finden sich „Erzählun⸗ Schhiften für das weibliche Geschlecht, über Hauswesen, Gartenbau, Akt zu Akt steigerte und besonders am Schluß der Vorstellung sich
gen einer Mutter“, von Eya, übersetzt von L. Fehr aus dem Jagd und Sport, französische und englische Literatur). Unter den Dänischen. Das fünfte bietet eine Geschichte vom kranken Hann⸗ verschiedenen Rubriken findet man viele werthvolle und interessante
chen, von E. Norden. Das sechste erzählt von Eddy, einem kleinen Werke aufgeführt.
verlassenen Jungen, deutsch von L. Willigerod nach dem englischen Original von F. Palmer, und im letzten wird uns von Darley Dule übersetzt von M. 17. Dieffenbach. — Wir wünschen dem Unternehmen Glück. Der Preis für jedes Bändchen kartonnirt beträgt 2 ℳ, die Ausstattung ist eine
vom ungezogenen kleinen Erich erzählt,
saubere und geschmackvolle.
Der Weihnachtskatalog derselben Verlagshandlung empfiehlt Jugendschriften von Johanne Spyro, wie Heimathlos, Aus Nah und Fern, Heidi, Onkel Titus u. s. w., ferner die Fabeln von Hey⸗Speckter in den verschiedensten Ausgaben; Kehr, Anschauungsunterricht für Schule
und Haus auf Grundlage obengenannter Fabeln (1,60 ℳ), ebenso auf ordentlichen Generalversammlung zum 29. d. M. die Fabeln bezüglich Berbigs Fibel (50 ₰); ferner verschiedene Luther⸗
Wien, 13. Dezember. (W.
schriften, sodann Novellen und Erzählungen von Adelheid von Rothen⸗ Garne rrhig, Stoffe fest.
burg, Romane von Ludwig Nonne. An weiteren empfehlenswerthen Büchern verzeichnet er Droysen, Geschichte Aleranders des Großen (Pr. geb. 5 ℳ); Hillebrand, Geschichte Frankreichs von Louis Philipp bis zum Fall Napoleons III. (Pr. 27 ℳ); Arnold, Deutsche Geschichte;
W. v. Giesebrecht, Deutsche Geschichte; ferner Encyklopädie der Brem en, 13. Dezember.
neueren Geschichte von W. Herbst; sodann Biographien: Friedrich station Spiekeroog der Deutschen Gesellschaft zur Ret⸗ Perthes' Leben, aufgezeichnet von Kl. Theodor Perthes; tung Schiffbrüchiger telegraphirt: Am 13. Dezember von dem
(3 Bde. 6. Aufl. gr. Ausgabe geb. 12 ℳ)
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Gewerbe und Handel. Die nächste Börsenversammlung zu Essen findet am Dezember cr. im Casino (bei C. Rothe) statt.
Dux⸗Bodenbacher Eisenba
B radford, 13 Dezember.
in zahlreichen Hervorrufen auflöste. — Von den mitwirkenden Kräften der Königlichen Bühne konnte Frl. Lola Beeth als Micasla mit ihrer gesanglichen Leistung die laute Anerkennung der Hörer gewinnen, während der schauspielerische Theil zu wünschen übrig ließ. Die übrigen 1 den Händen der — Frl. ber cr. im C — Horina (Frasquita) und Fr. Lammert (Mercedes), sowie der Herren — Die Direktion der Privatbank zu, Gothe macht bekannt, Salomon (Eutenant Zuniga), Ernst José), Prolop daß die letzte Einlösungsfrist für die seit 1877 präkludirten 100 Mark⸗ (Cscamillo), Oberhauser (Dancairo), und trugen wesentlich zu einem Noten des Instituts am 31. Dezember cr. abläuft, so daß mit diesem schönen Gelingen des Ganzen bei. —
Tage Marknoten der Gothaischen Privatbank völlig werthlos werden.
Die beifällige Aufnahme, welche die Aufführung des „Ge⸗ T. B.) Der Verwaltungsrath der g
— altun heimen Agenten“ im Deutschen Theater gefunden hat, und 8 ha genehmigte den F usionsplan mehrfache Anregungen aus denjenigen Kreisen des Publikums, denen mit der PragDuxer Bahn und beschloß die Einberufung einer außer⸗ der Sonntag die bequemste Zeit zum Theaterbesuch bietet, veranlassen die Direktion, die Vorstellung des heiteren Lustspiels auch für den
(W. T. B.) Wolle belebt, nächsten Sonntag wieder anzusetzen.
Berlin, 14. Dezember 1883.
(W. T. B.) Die Rettungs⸗
Kümmerling“ je
— Krolls Theater. Eduard Jacobson hat eine Reihe neuer, witziger Couplets verfaßt, die Hr. Robert Guthery als „Steuerbote 1 tt allabendlich mit zündender Wirkung in dem Zauber⸗ märchen „Die Puppenprinzessiu“ zum Vortrag bringt.
Concerthaus. Auf dem Programm des morgen stattfindenden Symphonieconcerts steht die 7. (Es-dur) Symphonie von Mozart, serner u. a. Präludium und Fuge von J. Seb. Bach und das ferne: Caroline! englischen Dampfer Wba Kapitän Stark, gestrandet I „Parsifal“⸗Vorspiel von Richard Wagner.
. vorrv. .
Insera e für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
.Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
8 u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher
—— —
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmacl ungen.
7. Literarische Anzeigern.
8. Theater-Anzeigen. 1 In der Börsen-
Anzeiger. 842 Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des
„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
&
Annoncen⸗Bureaux.
9. Familien-Nachrichten. beilage. 8
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
n9p Aufgebot.
Auf Antrag des Häuslers Wilhelm Kipper von Genschmar, ist gegen den Schneidermeister Johann ipper, zuletzt in Genschmar, welcher sich Ausgangs November 1873 in einem Anfall von Geistesstörung von dort entfernt hat und seitdem verschollen ist, das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Todes⸗ erklörung eingeleitet. Er wird deshalb sammt seinen etwaigen unbekannten Erben hierdurch aufgefordert, spätens in dem auf den 10. Oktober 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte geltend zu machen, widri⸗ genfalls er für todt erklärt und sein Vermögen den sich legitimirenden Erben ausgeantwortet werden wird. Cüstrin, den 4. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht. [54518] Bekanntmachung. In der Zwangsvollstreckungssache des Seiler⸗ meisters Carl Rauschenbach in Zorge, Klägers, wider den Tischlermeister Bothe daselbst, Beklagten, wegen Forderung, werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, insen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier an⸗ zumelden.
Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder, wird Termin auf Mittwoch, den 13. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor⸗
geladen werden. Walkenried, den 4. Dezember 1883. Herzogliches Amtsgericht. Hartwieg.
Verkäufe, Verpachtungen, 1“ Submissionen ꝛc. [54476]
Acker⸗ und Wiesenverpachtung. Am 18. d. M., Vormittags 10 Uhr, sollen die an der In⸗ validen⸗Lüneburger⸗ und Perlebergerstraße hierselbst belegenen 50, 113 und 137 a großen Wiesenparzellen, sowie ferner das an letzterer Straße belegene Land von 576 a Flächeninhalt vom 1. November cr. ab auf 3 Jahre öffentlich meistbietend unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an Ort und Stelle verpachtet werden. Sammelstelle für die Pachtlustigen ist der Platz vor der Einfahrt von der Lüneburgerstraße in den hiesigen Güterbahnhof. Berlin, den 12. Dezember 1883. Königliches Eisenbahn⸗Betriebsamt B. L.
Am 19. Dezember er., Vormittags von 10 Uhr ab, werden auf dem Hofe des Train⸗ Depots des Garde⸗Corps 1 Wagen, Wagentheile, Kassenkasten, eiserne Zeltgerippe, Beinschienen dc. öffentlich meistbietend verkauft werden. Berlin, den 10. Dezember 1883. Die Material⸗Verwal⸗ tungs⸗Kommission des Train⸗Depots des Garde⸗Corps. [54103]
[54725]
Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Erfurt. Be⸗ triebsamt Berlin. Die zum Neubau eines Beamtenwohnhauses auf dem Bahnhofe Holsdorf gehörigen 1) Klempnerarbeiten, veranschlagt zu 304,50 ℳ, 2) Tischlerarbeiten, veranschlagt zu 1719,58 ℳ, 3) Schlosserarbeiten, veranschlagt zu 1051,00 ℳ, 4) Glaserarbeiten, veranschlagt zu 307,00 ℳ, 5) Malerarbeiten, veranschlagt zu 1022,49 ℳ, 6) Töpferarbeiten, veranschlagt zu 876,00 ℳ, sollen im Wege öffentlicher Submission vergeben werden, wozu Termin auf Sonnabend, den 29. dies. Mts., Vormittags 10 Uhr, in dem Bureau des Unterzeichneten anberaumt ist. Hierauf bezügliche Offerten nach Prozenten des Kostenanschlages sind frankirt, versiegelt und mit der Aufschrift. Submission auf Ansführung von Arbeiten zum Neubau des Beamten⸗ Wohngebäudes auf Bahnhof Holsdorf bis zu obigem Termine an den Unterzeichneten einzusenden. Plan und Kostenanschläge können bis dahin im Bureau des Unterzeichneten eingesehen werden. Wittenberge, den 11. Dezember 1883. Der Königliche Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗ Inspektor. Schwamborn. 8
[54693]
Eisenbahn Direktions⸗Bezirk Erfurt. Die An⸗ fertigung und Aufstellung des eisernen Ueberbaues für die Elsterbrücke bei Hoyerswerda in Station 71,8 der Oberlausitzer Bahn soll im Submissions⸗ wege vergeben werden. Zeichnungen und Bedin⸗ gungen werden gegen Francoeinsendung von 5 ℳ durch den Bureau⸗Vorsteher, Eisenbahnsekretär Boye abgegeben; Offerten sind aber an das unter⸗ zeichnete Bureau, Neuegasse 29/33, bis zu dem am Sonnabend, den 29. December er., Mit⸗ tags 12 Uhr, anstehenden Submissionstermine portofrei einzureichen. Erfurt, den 12. Dezember 1883. Maschinentechnisches Bureau. .
[54691]
Submission. Für die Werft sollen 570 kg Kupferplatten 2 mm 1000 „ 1500 mm beschafft werden. Geschlossene Offerten mit der Aufschrift: „Submission auf Kupferplatten“ sind zu dem
am 28. Dezember 1883, Mittags 12 Uhr, im
Bedingungen liegen in der diesseitigen Registratur aus und sind für 0,50 ℳ zu beziehen, auch bei dem allge⸗ meinen Submissions⸗Anzeiger in Stuttgart einzusehen. Kiel, den 13. Dezem ber 1883. Kaiserliche Werft. Verwaltungs⸗Abtheilung.
[54694]
Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Bromberg. Die Lieferung nachstehender Werkstatts⸗Materialien soll verdungen werden: erster Submissionstermin für Schweißeisen, Winkeleisen, Flußstahl zu Werkzeugen, Radschrauben und Federlagen und Schweißstahl den 3. Januar 1884, Vormittags 11 Uhr, zweiter Submissionstermin für Antimon, Blei, Kupfer und Zinn, sowie verschiedene Bleche und Drähte, den 9. Januar 1884, Vormittags 11 Uhr, im unterzeichneten Bureau, Victoriastraße Nr. 11. Offerten sind für jeden Submissions⸗ termin besonders an die Adresse „Matertalien⸗ Bureau der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion zu Bromberg“ mit nachstehender Aufschrift: ad 1 Of⸗ ferte auf Lieferung von Eisen und Stahl, ad 2 Of⸗ ferte auf Lieferung von Metallen ꝛc. portofrei und verstegelt einzureichen. Bedingungen sind auf den Börsen zu Berlin, Cöln, Stettin, Breslau, Danzig, Königsberg i./Pr. und in den Bureaux unserer Haupt⸗Werkstätten ausgelegt, werden auch von uns gegen Einsendung von je 50 ₰ frankirt übersandt. Bromberg, den 12. Dezember 1883. Materia⸗ lien⸗Bureau. . [54724] Vergebung von Arbeitskräften.
In der Königlichen Strafanstalt zu Diez a. de* Lahn werden vom 1. Juni 1884 ab ca. 30 mit Weben von Glattuch und Gebild beschäftigte Ge⸗
fangene disponibel und follen auf weitere 3 Jahre
an einen kautionsfähigen Unternehmer überlassen werden. Versiegelte Offerten mit der Aufschrift: „Submission auf Arbeitskräfte“ versehen, nimmt die Direktion bis zum Eröffnungstermin am 7. Ja⸗ nuar 1884, Vormittags 10 Uhr, entgegen. Strafanstalt Diez a. d. Lahn.
[546922 Anbietung auf Lieferung von Telegraphenstangen.
Die Lieferung von 6754 Stück rohen Telegraphen⸗ stangen (Kiefern⸗, Fichten⸗ oder Lärchenhölzer) soll im Wege des schriftlichen Angebots vergeben werden.
Es werden nur Angebote auf die Lieferung sämmt⸗ licher Stangen angenommen.
Die Lieferungsbedingungen sind in der diesseitigen Registratur und bei den Kaiserlichen Ober⸗Post⸗ direktionen zu Berlin C. und Posen zur Einsicht ausgelegt. Dieselben knnen auch gegen portofreie Einsendung von 50 ₰ Schreibgebühr von hier und
diesseitigen Büreau anstehenden Termine einzureichen.
von den genannten Ober⸗Postdirektionen bezogen
werde
Versiegelte Anbietungen mit der Bezeichnung: „Angebot auf Lieferung von Telegraphenstangen“ sind bis zum 8. Januar 1884, 11 Uhr Vor⸗ mittags, an die Kaiserliche Ober⸗Postdirektion zu Frankfurt (Oder) portofrei einzusenden, zu welcher Zeit die Eröffnung der eingegangenen Anbietungen in Gegenwart der etwa erschienenen Betheiligten
erfolgen wird. Die Auswahl unter den Lieferungslustigen wird vorbehalten. Fraukfurt (Oder), 11. Dezember 1883. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor.
Wendt.
[54723] 8 Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn.
In der am 24. September d. Is in Halle a./S. stattgehabten ordentlichen General⸗Versammlung der Actionaire der Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft ist die nachstehende Fassung des ,C. Absatz 1 und des §. 34 Abfatz 2 des Gesellschafts⸗ Statuts beschlossen worden:
§. 33 Absatz 1:
„Zur Theilnahme an der General⸗Versamm⸗ lung sind nur Diejenigen berechtigt, welche spätestens am 4. Werktage vor dem Tage der Versammlung, und zwar bis 12 Uhr Mittags, ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse oder bei einem der in der Einladung zur General⸗ Versammlung zu bezeichnenden Bankhäuser oder öffentlichen Institute deponiren.“
§. 34 Absatz 2:
„Diese Vollmacht muß spätestens am letzten Werktage vor dem Tage der Versammlung,
und zwar bis 12 Uhr Mittags, im Bureau
der Gesellschaft niedergelegt, auch muß die Legitimation des Vollmachtsausstellers „auf
die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt werden.“
Diese Aenderung ist nach Ertheilung der Geneh⸗ migung Seitens der Königlichen Staatsregierung in
das Gesellschaftsregister des Königlichen Amtsgerichts
zu Halle a./S. eingetragen und ist die Eintragung von
letzterem laut Verfügung vom 23. November cr. veröffentlicht. 1 Erfurt, den 11. Dezember 1883. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Kessel.)
Druck: W. Elsner. Sechs Beilagen
(einschließlich Börsen⸗Beilage).
zum Deutschen Reic s⸗Anzeiger und Königlich Preubischen Siaats⸗Anzeiger.
E r st 3 Be ila g e
ezember
1 4 Berlin, Freitag, den 14.
Königreich Preußen. Ministerium für Handel und Gewer
Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 1883, be⸗ treffend die Krankenversicherung der Arbeiter, wird unter Hinweis auf die für Knappschaftskassen erlassene besondere Verfügung und vorbehaltlich weiterer Anordnungen Folgendes
bestimmt: I. Verbände und Behörden. (Gesetz vom 15. Juni 1883. §§. 44, 84.)
1) Unter der Bezeichnung: „weiterer Kommunalverband“ sind sämmtliche Provinzial⸗ und Kreisverbände sowie sämmt⸗ liche Landarmenverbände zu verstehen, in der Provinz Schleswig⸗Holstein auch der Lauenburgische Landeskommunal⸗ verband, in der Provinz Hannover auch die Amtsverbände, in der Provinz Hessen⸗Nassau auch die kommunalständischen Verbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, und in den Hohenzollernschen Landen der Landeskommunalverband und die Ober⸗Amtsbezirke.
2) Unter der Bezeichnung: „höhere Verwaltungsbehörde“ sind zu verstehen: “
a. die Bezirksausschüsse in Bezug auf die Genehmigung
der statutarischen Bestimmungen (§§. 2, 52, 54) von Ge⸗ meinden und weiteren Kommunalverbänden mit Ausnahme der Provinzialverbände; in Bezug auf die Genehmigung und Abänderung von Kassenstatuten (§§. 23, 24, der Ortskranken⸗ kassen (§§. 16, 17, 18, 43), der Betriebs⸗ (Fabrik.) Kranken⸗ kassen (§§. 59 ff.) und der Baukrankenkassen (§S 69 ff.); in Bezug auf die Schließung und Auflösung von Ortskranken⸗ kassen (§§. 47, 48) und die Ausscheidung aus gemeinsamen Ortskrankenkassen (§. 48), und vom 1. Januar 1885 ab in Bezug auf die Vollziehung der umgearbeiteten Statuten der nach §. 85 als Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗) ober Bau⸗ krankenkassen fortbestenden Krankenkassen mit Beitritts⸗ zwang; 8 1“ b. die Ober⸗Präsidenten in Bezug auf die Genehmigung von statutarischen Bestimmungen (88. 2, 52, 54) und Be schlüssen (§S. 12, 14, 43) der Provinzialverbände, sowie in Bezug auf die Gemeindekrankenversicherung (8§. 9, 10, 13), wenn der Provinzialverband an Stelle demselben angehörender einzelner Gemeinden gesetzt ist; b “ “
c. die Regierungs⸗Präsidenten für alle übrigen Fälle.
Im Stadtkreise Berlin tritt an die Stelle des Bezirks⸗ ausschusses, in denjenigen Fällen, in welchen es sich um die Genehmigung von statutarischen Bestimmungen (§§. 2, 52, 54) handelt, und an die Stelle des Regierungs⸗Prasidenten der Ober⸗Präsident. 8
8 den Provinz Hessen⸗Nassau nimmt der Ober⸗Präsihent in dem unter b. angegebenen Umfang die Angelegenheiten der kommunalständischen Verbände wahr.
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Ober⸗Präsidenten der Regierungs⸗Präsident. 1
Für Einrichtungen, welche über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus sich erstrecken, ist, soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen eine andere höhere Ver⸗ waltungsbehörde eintritt, und vorbehaltlich anderer Bestim⸗ mungen für einzelne Fälle, diesenige höhere Verwaltungs⸗ behörde zuständig, in deren Bezirk die betheiligte Anstalt ihren 1“;
Bei Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkassen und Baukranken⸗ kassen, welche ausschließlich für Betriebe des Reichs oder des ihre Anordnungen und Entscheidungen, abgesehen von den Fällen unter a 1, nach Benehmen mit der den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörde zu treffen. Wird Uebereinstimmung nicht erzielt, so ist die Entscheidung aus⸗ zusetzen und an die höheren Instanzen zu berichten. 8
Bis zu demjenigen Zeitpunkt, mit welchem in den Pro⸗ vinzen Posen, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗Nassau und in der Rheinprovinz die Gesetze vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung (Gesetz⸗ Samml. S. 195) und vom 1. August 1883 über die Zu⸗ ständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetz⸗Samml. S. 237) in Kraft gesetzt werden, treten in diesen Provinzen an die Stelle der Bezirksausschüsse und der Regierungs⸗Präsidenten die Regierungsabtheilungen des Innern und die Landdrosteien. “
3. Als Gemeindebehörde gilt in den selbständigen Guts⸗ bezirken und Gemarkungen, welche den Gemeinden bezüglich der Krankenversicherung der Arbeiter gleichgestellt sind, der Gutsherr und der Gema rkungsberechtigte.
Im Uebrigen ist unter „Gemeidebehörde“ der Vorstand der Gemeinde zu verstehen. Bildet derselbe ein Kollegium, so hat er zur Wahrnehmung der Aufsicht (Nr. 4) einen Kom⸗ missar zu bestellen. 1
4. Die Aufsicht über die Gemeindekrankenversicherung (§. 4) führt die Kommunalaufsichtsbehörde der Gemeinde. Die Aufsicht über die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung mehrerer Gemeinden (§8§ 12, 13) steht vorbehaltlich ander⸗ weiter Bestimmung für einzelne Fälle der Aufsichtsbehörde derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Verwaltung dieser Versicherung ihren Sitz hat. “
In Betreff der Aufsicht über solche Betriebs⸗ (Fabrik⸗) und Baukrankenkassen, welche ausschließlich für Betriebe des Reichs oder des Staates errichtet werden, ergeht besondere Bestimmung.
Die Aufsicht üͤber die Ortskrankenkassen für den Bezirk einer Gemeinde (§§. 16 bis 18) und die Aufsicht über die nicht unter der Bestimmung des vorigen Absatzes fallenden
Betriebs (Fabrik⸗) und Baukrankenkassen (§§. 59 ff., 69 ff.),
deren Bezirf über den Bezirk einer Gemeinde nicht hinausgeht, führen in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern die Gemeindebehörden, im Uebrigen die Kommunal⸗Aufsichts⸗ behörden.
Für gemeinsame Ortskrankenkassen mehrerer Gemeinden (§. 43) und für solche nicht ausschließlich für Betriebe des
Reichs oder des Staates errichtete Betriebs⸗(Fabrik⸗) und Bau⸗ krankenkassen (§§. 59 ff., 69 ff.), deren Bezirk sich über den Bezirk einer Gemeinde hinaus erstreckt, wird die Aufsichts⸗ behörde von der höheren Verwaltungsbehörde, eventuell vom Minister für Handel und Gewerbe bestimmt. 8
Die Aufsicht über die Innungskrankenkassen (§. 73) führt die Aufsichtsbehörde der Innung. 8
Die Vorschriften bezüglich der Aufsicht über die Knapp⸗ schaftskassen (§. 74) und die Vorschriften bezüglich der Auf⸗ sicht über diejenigen eingeschriebenen oder auf Grund landes⸗ rechtlicher Vorschriften errichteten Hülskassen, für welche ein Zwang zum Beitritt nicht besteht (§. 75), bleiben unberührt.
II. Organisationsplan.
5) Jede Gemeindebehörde hat sofort über die Zahl und Gattung der in dem Gemeindebezirk beschäftigten versicherungs⸗ pflichtigen Personen eine vorläufige Uebersicht und unter Be⸗ rücksichtigung der bereits bestehenden Kasseneinrichtungen einen Plan darüber aufzustellen, in welcher Weise die Versicherung am zweckmäßigsten zu organisiren ist. Sie hat zu dem Zweck die Besitzer von Fabriken und ähnlichen gewerblichen Anlagen, welche fünfzig oder mehr dem Versicherungszwang unterworfene Personen beschäftigen, und für deren Arbeiter eine Fabrik⸗ krankenkasse nicht bereits besteht, binnen einer ihnen zu setzenden kurzen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie von der nach §. 60 ihnen zustehenden Berechtigung, eine Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse zu begründen, Gebrauch machen wollen; sie hat sich ferner darüber schlüssig zu machen, für welche Kategorien der versicherungspflichtigen Personen Ortskrankenkassen (§. 16) zu errichten und welche Kategorien dieser Personen der Gemeindekrankenversicherung (E. 4) zu überweisen sind; außerdem hat sie unverweilt über die Höhe des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu be⸗ richten (Nr. 6) und wegen der Reorganisation der fortbe⸗ stehenden älteren Kasseneinrichtungen nach Nr.7 zu verfahren. III. Feststellung des Maßstabs für die Kranken⸗
unterstützung und die Beiträge.
6) In dem Bericht (Nr. 5) der Gemeindebehörde über die Höhe des in dem Gemeindebezirk ortsüblichen Tagelohns ge⸗ wöhnlicher Tagearbeiter (§. 8) ist, und zwar gesondert, der Lohn
a. für erwachsene (d. h. mehr als 16 Jab liche Arbeiter, “
für erwachsene weibliche Arbeiter, .für jugendliche (d. h. unter 16 Jahren stehende) männliche Arbeiter,
d. für jugendliche weibliche Arbeiter “
anzugeben. Tantiémen und Naturalbezüge (freie Wohnung, Feuerung, Beköstigung, Viehweide ꝛc.), welche als Bestandtheil des Lohnes gelten, sind zu Ortsdurchschnittspreisen zu veran⸗
schlagen und neben dem baaren Lohn gesondert anzugeben.
Die Berichte sind der Gemeinde⸗Aufsichtsbehörde einzu⸗ reichen, welche dieselben mit den erforderlich scheinenden Be⸗ merkungen an den Regierungs⸗Präsidenten abzugeben hat, soweit sie nicht selbst als höhere Verwaltungsbehörde zu fun⸗ giren hat. 1 Der Regierungs⸗Präsident setzt, soweit thunlich, für räumlich zusammenhängende größere Bezirke (Kreise, Amts⸗ verbände, Kirchspiele ꝛc.), wobei geringfügige Verschiedenheiten, insbesondere in der Veranschlagung von Naturalbezügen, aus⸗ zugleichen sind, im Uebrigen für die einzelnen Gemeinden ihres Bezirks fest, welcher Geldbetrag als ortsüblicher Tage⸗ lohn gewöhnlicher Tagearbeiter, und zwar für männ⸗ liche und weibliche, erwachsene und jugendliche Arbeiter besonders zu gelten hat (§. 8), und veranlaßt die Ver⸗
II . örde öffentlichung dieser Feststellung durch das Regierungs⸗ Staates errichtet werden, hat die höhere Verwaltungsbehörde öffentlichung ser Feststellun
amtsblatt und durch die zur Veröffentlichung von Bekannt⸗ machungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Organe. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß der so festgestellte ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher
Tagearbeiter den Maßstab bildet, nach welchem8 1 bei der Gemeindekrankenversicherung (§. 4) das Krankengeld (§. 6) und die Versicherungsbeiträge
§. 9),
8 bei Ortskrankenkassen (§. 20 Nr. 3), Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkassen (§. 64), Baukrankenkassen (§ 72), Innungskrankenkassen (§. 73) und Knapp⸗ schaftskassen (§. 74) das Sterbegeld, . 1 bei den in der Gemeinde domizilirten, eingeschrie⸗
benen und sonstigen Hülfskassen ohne Beitrittszswang (§. 75), wenn deren Mitglieder von der Gemeinde⸗
krankenversicherung und von der Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes errichteten Krankenkasse mit Ausnahme der Knappschafskassen beizutreten, befreit sein sollen, das Krankengeld
zu gewähren ist.
Die Festsetzung ist von Zeit zu Zeit, namentlich bei Ein⸗ tritt erheblicher Veränderungen der Lohnsätze, jedenfalls aber von zehn zu zehn Jahren zu revidiren, wobei in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Festsetzung zu verfahren ist.
In denjenigen Bezirken, in welchen Knappschaftskassen bestehen, hat der Regierungs⸗Präsident von dieser Festsetzung dem Ober⸗Bergamt Mittheilung zu machen.
Der durchschnittliche Tagelohn (§. 20 Abs. 2) derjenigen Kategorien von Arbeitern, welche in Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗), Bau⸗ oder Innungskrankenkassen versichert sind oder versichert werden sollen, ist bei Eiureichung und Prüfung der Statuten dieser Kassen jedesmal besonders anzugeben und von dem Re⸗ gierungs⸗Präsidenten festzusetzen; eine Revision desselben findet wie bei dem ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter statt.
IV. Aeltere Kasseneinrichtungen. a. Allgemeine Bestimmungen. 7) Jede Gemeindebehörde hat unverzüglich ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk domizilirten Kankenkassen nach dem Schema A. aufzustellen und unter Beifügung der Kassen⸗ statuten an die Gemeinde⸗Aufsichtsbehörde einzureichen. Für diejenigen Krankenkassen, für welche eine Beitrittspflicht besteht (Nr. 11 ff.), sind außerdem die Jahresabschlüsse der letzten 5 Jahre, soweit dieselben zu erlangen sind, beizufügen; auch
re alte) männ⸗
muß bezüglich dieser Kassen der Bericht sich gutachtlich darüber äußern: 3 Ja. wie hoch der durchschnittliche Tagelohn (§. 20 Abs. 2) derjenigen Kategorien versicherungspflichtiger Personen sei, für welche die Kasse zugänglich ist, wobei die Bestimmungen unter Nr. 6 und die nach den bisherigen Statuten etwa be⸗ stehenden klassenweisen Abstufungen zu beachten sind; b. inwiesern nach Maßgabe des §. 85 die Statuten ab⸗ zuändern seien; c. wie hoch das etwa vorhan welche sonstigen außerordentlichen Hi ehen; 1 1u“ ai d. ob etwa schon feststehe, daß die Kasse nicht im Stande sein werde, den Anforderungen des Gesetzes ia Anbetracht der Höhe der Unterstützungen (§§. 20, 26, 28), sowie des Reserve⸗ sonds (§. 32) und der Höhe der Beiträge (§. 31, §. Abs. 1 Nr. 2) zu genügen. b v1“] 8) Die Gemeindeaufsichtsbehörde begleitet, soweit sie nicht selbst als höhere Verwaltungsbehörde zu fungiren hat, jeden Bericht, sobald er eingeht, mit den ihr erforderlich erscheinen⸗ den Bemerkungen und legt ihn dem Regierungs⸗Präsidenten vor. Der Regierungs⸗Prasident unterwirft die Statuten jeder einzelnen Kasse einer genauen Prüfung, um unter Berück⸗ sichtigung des gesetzlichen Maßstabes für die Krankenunter⸗ stützung und die Beiträge zu ermitteln, in welchen Be⸗ ziehungen die Bestimmungen der Statuten mit den Vor⸗ schriften des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 nicht im Ein⸗ klang sich befinden. Das Ergebniß dieser Ermittelungen, sowie die über den durchschnittlichen Tagelohn getroffenen Feststellungen sind dem Kassenvorstand, sowie abschriftlich der Aufsichts⸗ und der Gemeindebehörde nach Maßgabe der fol⸗ genden Vorschriften mitzutheilen. b. Kasseneinrichtungen ohne Beitrittspflicht 9) Bei denjenigen eingeschriebenen oder auf Grund lan- desrechtlicher Bestimmungen zu Recht bestehenden anderen Hülfskassen, für welche ein Zwang zum Beitritt nicht besteht, hat die Verfügung (Nr. 8) den Hinweis zu enthalten, daß es der Kasse zwar unbenommen bleibe, ihr Statut unverändert fortbestehen zu lassen, daß das letztere jedoch, wenn die Kassen⸗ mitglieder auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Hülfskasse von der Gemeindekrankenversicherung oder von der Verpflichtung einer nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. Juni 1883 er richteten Krankenkasse, mit Ausnahme der Knappschaftskassen anzugehören, befreit sein sollen, gemäß §. 75 der in allge meinen Umrissen zu bezeichnenden Abänderungen erfahren müsse. 10) Auf die Angabe versicherungspflichtiger Personen, daß sie als Mitglieder einer dem §. 75 genügenden Hülfskasse von der Zugehörigkeit zur Gemeindekrankenversicherung oder von der Verpflichtung, einer anderen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, befreit seien, haben die Gemeindebehörden und die Krankenkassen nur dann
dene Vermögen sei und ülfsquellen zur Verfügung
Rücksicht zu nehmen, wenn glaubhast nachgewiesen wird, daß die Hülfskassen dem §. 75 genügt. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so hat bis auf Weiteres die Heranziehung dieser Versicherungspflichtigen zur Gemeindekrankenversicherung oder zu der ihrer Beschäftigung entsprechenden Krankenkasse zu er⸗ folgen. c. Kasseneinrichtungen mit Beitrittspflicht (§. 85),
11) Bei denjenigen bestehenden Krankenkassen, für welche eine Beitrittspflicht besteht, hat sich die Prüfung (Nr. 8) darauf zu erstrecken, ob die Kasse nach den Bestimmungen des Gesetzes und den Festsetzungen des ortsüblichen Tagelohns, sowie des Durchschnittslohns (Nr. 6, 7, 8, 13) weiter bestehen kaun oder wegen einer nach den beigebrachten Unterlagen offenbar schon vorhandenen Leistungsunfähigkeit (bei Ortskrankenkassen nach Masgabe des §. 47, bei Fabrikkrankenkassen nach Maßgabe des §. 68, bei Baukrankenkassen nach Maßgabe des §. 72) sofort geschlossen werden muß, und im ersteren Falle ferner darauf in welcher Beziehung die Statuten geändert werden müssen
12) An diejenigen Kassen, deren Fortbestehen nach den beigebrachten Unterlagen nicht angängig erscheint, ist zu Hän⸗ den des Vorstandes eine der Aufsichtsbehörde abschriftlich mit⸗ zutheilende Verfügung zu erlassen, welche unter Angabe der Gründe, aus denen das Fortbestehen der Kasse für unzulässig
erachtet wird, enthält:
a. die Aufforderung, bis zum 1. Januar 1885 entweder nach den bisher geltenden Vorschriften ihre Auflösung zu be— wirken oder durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde den Nachweis zu führen, daß ein Grund zur Schließung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1883 nicht vorliegt, in letzterem Falle seien gleichzeitig die Bestimmungen des Statuts mit den Bestimmungen des Gesetzes in Ueber⸗ einstimmung zu bringen, wobei nach Nr. 13 ff. zu ver⸗ fahren ist;
b. den Hinweis, daß, falls in der angegebenen Frist weder das Eine noch das Andere geschehe, an jenem Tage die Schließung der Kasse werde eingeleitet werden.
Wird bis zum 1. Januar 1885 die Möglichkeit nachge⸗ wiesen, daß die Kasse unbeschadet ihrer Leistungsfähigkeit einstweilen fortbestehen kann, so ist nach Nr. 15 zu verfahren, anderenfalls ist alsdann mit Schließung der Kasse vorzugehen.
13) Soweit das Forthestehen der Kassen nicht ausgeschlossen erscheint, muß die nach Nr. 12 zu erlassende Verfügung, wenn die Kasse nach Maßgabe ihres bisherigen Statuts Invaliden⸗, Wittwen⸗ oder Waisenpensionen nicht gewährt, enthalten:
a. die Benachrichtigung, wie hoch der ortsübliche Tagelohn und der Durchschnittslohn, vorbehaltlich der bei Abänderung des Status zulässigen Abstufung desselben nach Klassen, fest⸗ gesetzt worden sei; 1
b. die Aufforderung, schleunigst das Statut auf dem durch die bisher geltenden Vorschriften vorgesehenen Wege mit den Bestimmungen des Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen und das abgeänderte Statut durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen;
c. den Hinweis, daß es sich empfiehlt, nicht nur die (nach den Paragraphen des Statuts anzuführenden) Bestimmungen
über die Kassenleistungen und Kassenbeiträge, sowie über