1883 / 294 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Vertretung und Verwaltung der Kasse, sondern das ganze Statut umzuarbeiten, weil auch die übrigen Bestimmungen desselben mit dem 1. Dezember 1884 insoweit außer Kraft treten, als sie dem Gesetz vom 15. Juni 1883 nicht ent⸗ sprechen (§. 85 Abs. 1, §. 88) und weil aus der Beibehaltung statutarischer Bestimmungen, welche dem Gesetz widersprechen und deshalb nicht mehr anwendbar sind, Weiterungen ent⸗ sstehen können; d. die Ankündigung, daß die Abänderung des Statuts, falls sie nicht bis zum 1. Januar 1885 in rechtsgültiger Weise bewirkt sein sollte, mit rechtsverbindlicher Wirkung von der Behörde werde vollzogen werden. 1 14) Bei den Verhandlungen über die Abänderung der Kassenstatuten haben sich die Aufsichts⸗ und Gemeindebehörden innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit mit Rath und That zu betheiligen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der nach Nr. 5, 24 ff. beabsichtigten neuen Kasseneinrichtungen auch die Frage zu erörtern, ob es sich empfiehlt, bestehende Kassen mit einander zu einer Kasse zu vereinigen: eintretendenfalls ist sodann wegen Auflösung der einzelnen Kassen und wegen Errich⸗ tung der neuen gemeinsamen Kasse das Erforderliche herbei⸗ zuführen.

15) Werden die Statuten mit den erforderlichen Abände⸗ rungen rechtzeitig eingereicht, so ist wegen Genehmigung der⸗ selben nach den bisher geltenden Vorschriften zu verfahren. Die Festsetzungen über die Höhe des durchschnittlichen Tage lohns der Kassenmitglieder sind demnächst von der Aufsichts⸗ eende in der unten näher angegebenen Weise zu veröffent⸗ ichen.

Ist dagegen die Abänderung der Statuten nicht bis zum „Januar 1885 auf dem durch die bisher geltenden Vor⸗ schriften vorgesehenen Wege endgültig bewirkt, so hat der Re⸗ gierungs⸗Präsident die erforderliche Abänderung in dem im §. 85 Absatz 2 bezeichneten Umfange herbeizuführen. Hierbei ist nach den in Nr. 30 gegebenen Vorschriften mit der Maß⸗ gabe zu verfahren, daß als Betheiligter der Kassenvorstand gilt. Die abgeänderten Statuten sind sodann mit dem Bemerken (2. auszufertigen, daß dieselben gemäß §. 85 Abfsatz 3 an die de Stelle der außer Kraft gesetzten Kassenstatuten treten. Auch st sind diejenigen Bestimmungen der Statuten zu bezeichnen, welche etwa außerdem wegen ihres Widerspruchs mit den Be⸗ stimmungen des Gesetzes ihre Anwendbarkeit verlieren. Die Ausfertigung sowie die Feststellung des durchschnittlichen Tage⸗ lohns der Kassenmitglieder ist der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Diese veranlaßt die Veröffentlichung in dem für ihre amt⸗ lichen Bekanntmachungen bestimmten Organ und auf die an dem Sitz der Kasse ortsübliche Weise, und stellt demnächst die Ausfertigung dem Kassenvorstande zu.

d. Kassen mit Pensionseinrichtungen,. (§. 86.)

nehmigung ertheilt, so ist die statutarische Bestimmung mit dem Genehmigungsvermerk zu versehen, in Ausfertigung dem Antragsteller durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde zu⸗ zustellen und außer auf dem im §. 2 vorgeschriebenen Wege durch dasjenige Organ, welches zu den amtlichen Bekannt⸗ machungen der Aufsichtsbehörde benutzt wird, zu veröffentlichen.

Ueber diejenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendbarkeit der Vorschriften des §. 1 durch statutarische Bestimmungen erstreckt worden ist, haben die Regierungs⸗ Präsidenten nach dem beigefügten Muster B Verzeichnisse auf⸗ zustellen und fortlaufend richtig zu erhalten.

VI. Ortskrankenkassen.

Beschlüsse und Anordnungen über Errichtung derselben. 24) Gemeindebehörden, welche auf Grund ihres Organi⸗ sationsplans und der Verhandlungen über die neu zu errich⸗ tenden Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkassen (Nr. 5), sowie über die fortbestehenden Krankenkassen innerhalb des Gemeinde⸗ bezirks Ortskrankenkassen für einzelne oder mehrere Gewerbs⸗ zweige ꝛc. errichten wollen (§. 16 Abs. 1 bis 3), haben hierbei nach Nr. 29 ff. zu verfahren. Falls jedoch eine gemeinsame Ortskrankenkasse für solche Gewerbszweige ꝛc. in Aussicht ge⸗

weiteren Kommunalverbandes, für dessen Bezirk die Kasse besteht, sowie die Aeußerung der Generalversammlung der Kasse, soweit dieselbe noch nicht gehört ist; im Uebrigen wird nach Absatz 1 verfahren. 1 42) Dem Antrage der Generalversammlung einer gemein⸗ samen Ortskrankenkasse auf Ausscheidung eines Gewerbs⸗ zweiges ꝛc. aus der Kasse (§. 48 Abs. 2) muß eine Uebersicht über die Anzahl der auszuscheidenden Personen und über die Art und Höhe der für die letzteren bereits erwachsenen Unter⸗ stützungsansprüche, sowie der Nachweis beigefügt sein, daß die Mehrzahl der den auszuscheidenden Gewerbszweigen ꝛc. an⸗ gehörenden Kassenmitglieder zustimmt. Im Uebrigen findet Nr. 41 Absatz 1 Anwendung. . Anträge der Generalversammlung einer gemeinsamen Ortskrankenkasse mehrerer Gemeinden oder eines weiteren Kommunalverbands, sowie Anträge einer an solcher Kasse be⸗ theiligten Gemeinde auf Ausscheidung von Angehörigen einer Gemeinde aus der Kasse (§. 48 Abs. 3) sind nach Nr. 41 Absatz 2 zu behandeln. 8

43) Anträgen auf Auflösung I“ S 82 änderte ände oder die dur 8 8. egwücanen Seiceen gesenis uszustelin⸗ gen der Verhältnisse

5) Von der Ermächtigung, die Befugnisse und Obliegen⸗ ““ ddurch die Auflösung oder heiten der Kassenorgane durch ernannte Vertreter auf Kosten ö Gesebes er⸗ der Kasse wahrzunehmen, so lange der Vorstand oder die General⸗ mögliche 8.„ 3 versammlung nicht zu Stande kommen oder die Kassenorgane die g 44) EEI chließung einer Ortskrankenkasse in etzlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten Frage, so hat der Regierungs⸗Präsident in einem Vorverfahren,

Erfüllung ihrer ges de t Obli 1 verweigern (§. 45) hat die Aufsichtsbehörde regelmäßzig, im letzteren in welchem die Generalversammlung der Kasse zu hören ist, ben Sachverhalt festzustellen und nach dem Ergebniß dieser

Fall aber erst dann Gebrauch zu machen, wenn eine Auf⸗ forderung an die Kassenorgane, ihre gesetzlichen oder statuten⸗ Verhandlungen entweder dieselben einzustellen oder die Auf⸗ mäßigen Obliegenheiten binnen einer hierzu zu bestimmenden sichtsbehörde zu beauftragen, bei dem Bezirksausschuß die Frist wahrzunehmen, erfolglos geblieben ist und Ordnungs⸗ Klage auf Schließung einzubringen.

strafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erfolglos In den Provinzen Posen, Schleswig⸗Holstein, Hannover, vollstrect morden find. Sensa Westfalen, Hessen⸗Nassau und in der Rheinprovinz werden, so 36) Die Aufsichtsbehörde hat nach ihrem Ermessen regel⸗ lange in denselben Bezirksausschüsse noch nicht bestehen, und mäßige Revisionen, außerdem aber in jedem Jahr mindestens falls die Verhandlungen auf Grund der Ergebnisse des Vor⸗ eine außerordentliche Revision aller Kasseneinrichtungen und verfahrens nicht eingestellt werden, der Vorstand der zu der Kasse vorzunehmen, für die Abstellung der vorgefundenen schließenden Kasse und ein Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Mängel Sorge zu tragen, nach Befinden die Bestrafung der mündlichen Verhandlung vor die Regierung (Landdrostei) ge⸗ Schuldigen herbeizuführen, nach Maßgabe des §. 42 den laden. Für die Ladung, das Verfahren, die Entscheidung Zinssuß für die bis zur Erstattung veruntreuter Kassengelder und den Rekurs an den Minister für Handel und Gewerbe eintretende Verzinsung zu bestimmen und die Zinsbeträge von ind die Bestimmungen der Nr. 42, 43, 45 ff. der zur Aus⸗ den Schusdnern nach 8. 8 bestutrfien ven den eiona führung der Gewerbeordnung erlassenen Anweisung vom ist darauf zu achten, daß verfügbare Bestände auf die zu⸗ 4. September 1869 maßgebend.

gelassene Art zinsbar angelegt werden.üJ -145) Der Bescheid und die Entscheidung, durch welche Ergiebt sich bei den Revisionen oder sonst, daß das Kassen⸗ die Auflösung, Ausscheidung oder S hließung ausgesprochen statut abzuändern (§. 33) oder die Schließung der Kasse wird, müssen unter Beachtung der §§. 4, 48 über die ander⸗ (§. 47) in Erwägung zu ziehen ist, so hat die Aufsichtsbehörde weitige Versicherung der versicherungspflichtigen Personen, e Regierungs⸗Präsidenten sofort hierüber Bericht zu er⸗ sowie über die Berwendung des Kassenvermögens G Sevs effe nd den Zeitpunkt angeben, mit welchem die Auf⸗ 38) Für die Beachtung der Fristen zur Einreichung der bafüing 11 . Schließung 11

im §. 41 bezeichneten Uebersichten und Abschlüße hat die Scobald die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung

61. b Arho S 2 9 jose jfrstül sind c.ag G 8 56 Shohs 2 jli 11“ oneö 8 rechtskräftig feststeht, hat die Aufsichtsbehörde die betheiligten

aierungs⸗Präsidenten einzureiche Kassenmitglieder und Arbeitgeber auf ortsübliche und sorn Regierungs⸗Präsidenten einzureichen, 116e“X“ geeignet scheinende Weise davon in Kenntniß zu setzen, welcher Ueberschreitet die Zahl der Mitglichen e Kasse, deren Art der Krankenversicherung die ersteren von dem bestimmt Generalversammlung nach dem Kassenstatut nicht aus Ver⸗ zu bezeichnenden Tage ab, an dem die Maßregel in Kraft

Die Verhandlung wird von dem Kommissar geleitet; über dieselbe wird ein Protokoll aufgenommen. Lehnen die Ge⸗ wählten die Annahme der Wahl ab, so findet eine Wieder⸗ holung derselben statt. Wird die Wahl von den Versiche⸗ rungspflichtigen oder deren Vertretern verweigert, oder kommt die Generalversammlung nicht zu Stande, so ernennt die Auf⸗ sichtsbehörde auf Vorschlag des Kommissars die Vertreter der Kassenmitglieder zum Vorstand. Nach Beendigung der Verhandlungen hat der Kommissar der Aufsichtsbehörde von dem Ergebniß, insbesondere von der Zusammensetzung des Vorstandes Anzeige zu machen. d. Aufsicht.

34) Die Aufsichtsbehörde hat über die Personen, welche als Mitglieder des Kassenvorstandes angemeldet sind, ein Ver⸗ zeichniß zu führen und dasselbe nach Maßgabe der angemeldeten Veränderungen fortlaufend richtig zu halten. Entstehen über die Richtigkeit der nach §. 34 Abs. 2 zu erstattenden Anzeigen Zweifel, so hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt festzu⸗ stellen. In die Verzeichnisse der Vorstandsmitglieder ist Jeder⸗ mann Einsicht zu gewähren. Auf Grund derselben sind die

Deckung der feststehenden Pensionsansprüche erforderlich und für die Deckung der bis zum 1. Dezember 1884 zwar ent⸗ standenen, aber noch nicht festgestellten Pensionsansprüche vor⸗ behaltlich späterer Berichtigung in Aussicht zu nehmen sein wird. Den hiernach erforderlichen Betrag des Kassenvermögens oder, falls letzteres nicht ausreicht, das gesammte Kassen⸗ vermögen hat die Kasse am 1. Dezember 1884 an die Auf⸗ sichtsbehörde oder nach deren Anweisung abzuliefern. Leistet die Kasse der bezüglichen Aufforderung nicht Folge, so hat die Aufsichtsbehörde die Herausgabe des Betrages nach §. 45 oder falls auf dem dort vorgesehenen Wege ein befriedigendes Ergebniß in naher Zeit nicht erwartet werden kann, durch Beschlag⸗ nahme des Kassenvermögens in Höhe des erforderlichen Be⸗ trages zu erzwingen. Ueber die getroffenen Maßnahmen hat 3. die Aufsichtsbehörde an den Regierungs⸗Präsidenten zu be⸗ richten und dessen weitere Anordnung über den Betrag des auszuscheidenden Vermögentheils sowie wegen der Bestellung einer besonderen Verwaltung für denselben einzuholen, einst⸗ weilen aber aus den abgelieferten oder in Beschlag genomme⸗ nen Beständen die fälligen Pensionsansprüche, erforderlichen⸗ falls zu dem nach §. 86 Nr. 5 Absatz 3 ermäßigten Betrage, zu befriedigen. Die besondere Verwaltung des ausgeschiedenen Vermögenstheils ist unter die Aufsicht der Aufsichtsbehörde v zu stellen; ein Kommissar der letzteren sowie ein von dem nommen wird, in deren einem hundert oder mehr ver⸗ Vorstande der Kasse zu ernennendes oder im Weigerungsfall sicherungspflichtige Persopen beschäftigt sind (§. 16, Abs. 4), Der Bericht muß von der Aufsichtsbehörde zu bestimmendes Kassenmitglied ist so hat die Gemeindebehörde zunächst den letzteren von a. die gegen den Entwurf erhobenen Widersprüche er⸗ an der Verwaltung zu betheiligen. dieser Absicht durch einmalige ortsübliche Bekanntmachung läutern und angeben, inwiefern dieselben berücksichtigungs⸗ Sobald sämmtliche auf den ausgeschiedenen Vermögens⸗ mit dem Bemerken Kenntniß zu geben, daß von ihnen werth erscheinen; 1 theil angewiesene Forderungen in demjenigen Betrage, auf gegen die Errichtung der gemeinsamen Ortskrankenkasse binnen b. unter Beachtung der Bestimmungen in Nr. 6 die welchen die Berechtigten nach dem bisherigen Kassenstatut An⸗ einer zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben werden Nachweisung über den durchschnittlichen Tagelohn der in den spruch gehabt haben würden, befriedigt sind, überweist die könne. Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so hat die Ge⸗ betheiligten Erwerbszweigen ꝛc. beschäftigten Personen oder, Aufsichtsbehörde den etwa verbliebenen Rest des besonders meindebehörde die Entscheidung des Regierungs⸗Präsidenten falls nach dem Statutentwurf die Beiträge und die Unter⸗ verwalteten Vermögens der fortbestehenden Krankenlasse, oder, einzuholen, bei welcher es bewendet. stützungen nach Klassen abgestuft werden sollen, über den falls dieselbe aufgelöst oder geschlossen ist, dem Rechtsnach⸗ 25) Den Gemeinden bleibt überlassen, wegen Errichtung durchschnittlichen Tagelohn dieser Klassen enthalten; folger derselben. gemeinsamer Ortskrankenkassen für mehrere Gemeinden (§. 43 c. anzeigen, ob der Kasse außer den Beiträgen sonstige 20) Sofort nach Errichtung der besonderen Pensionskasse Abs. 1) mit anderen Gemeinden sich in Verbindung zu setzen Einnahmen zur Verfügung stehen werden. B 8 kr. 17) oder nach Bestellung der besonderen Verwaltung für oder einen entsprechenden Antrag an den weiteren Kommunal⸗ 30. Der Regierungs⸗Präsident, welchem überlassen bleibt, en ausgeschiedenen Vermögenstheil (Nr. 19) hat die Auf⸗ verband zu richten. zunächst weitere Ermittelungen auzustellen, setzt den durch⸗ sichtsbehörde die zum Pensionsbezuge berechtigten Personen Diejenigen Gemeinden, welche sür ihre Bezirke gemein⸗ schnittlichen Tagelohn der Kassenmitglieder unter Berücksich⸗ davon in Kenntniß zu setzen, auf welche Stelle die Verpflich⸗ same Ortskrankenkassen errichten wollen, haben die hieruüber ge⸗ tigung der etwa aufgestellten Klassen fest, befindet darüber, tung zu ihrer Befriedigung übergegangen und daß ihre An faßten übereinstimmenden Beschlüsse mit denjenigen Unter⸗ ob im Fall des §. 18 die Errichtung der Kasse zu gestatten sprüche an die disherige Kasse kraft Gesetzes erloschen seien. lagen, welche die Prüfung der ordnungsmäßigen Abfassung ist, falls hierüber nicht schon vorher eine Entschließung er⸗ Hat eine Ermäßigung der Pensionsansprüche stattfinden müssen, der Beschlüsse ermöglichen, durch Vermittelung der Aufsichts⸗ gangen sein sollte, und giebt sodann die Verhandlungen zur so ist den Betheiligten hiervon gleichfalls mit dem Hinzufügen behörde dem Regierungs⸗Präsidenten einzureichen. Genehmigung des Kassenstatuts an den Bezirksausschuß ab. Kenntniß zu geben, daß etwaige Ueberschüsse zunächst zur In gleicher Weise sind die Beschlüsse weiterer Kom munal⸗ Letzterer prüft zunächst, ob die in dem Statutentwurf vor⸗ Wiedererhöhung der Pensionen bis auf den ursprünglichen verbände, durch welche die Errichtung gemeinsamer Ortskranken⸗ gesehene Bemessung der Beiträge der Anforderung des §. 21 Betrag würden verwendet werden. kassen für ihre Bezirke oder für Theile derselben angeordnet entspricht. Entstehen hierüber Zweifel, so ist eine sachver⸗ wird (§. 43 Abs. 2) dem Regierungs⸗Präsidenten (oder dem ständige Prüfung anzuordnen. Bei derselben ist von der An⸗ nahme auszugehen, daß bei 50 Mitgliedern die Minimal⸗

Ober⸗Präsidenten, vergl. Nr. 2 Abs. 1 Litt. b., Abs. 3) zur

Genehmigung einzureichen; demselben bleibt überlassen, zunächst leistung mit den Maximalbeiträgen bestritten werden können.

den bei der Errichtung betheiligten Gemeinden zu einer Aeuße⸗ Je nach dem Ergebniß der sachverständigen Prüfung hat der

rung über die beabsichtigte gemeinsame Ortskrankenkasse Ge⸗ Bezirksausschuß nach Maßgabe des §. 30 über die Genehmi⸗

legenheit zu geben. gung des Kassenstatuts zu beschließen. Gegen den Beschluß Die Genehmigung derartiger Beschlüsse der Gemeinden desselben, durch welchen die Genehmigung versagt oder nur

oder weiteren Kommunalverbände ist zu versagen: unter Bedingungen ertheilt wird, ist innerhalb zwei Wochen a. wenn die Beschlüsse den Bestimmungen des §. 43 Abs. 4 der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs⸗

zeienige Behörde, welcher für gemeinsame Ortskrankenkassen veprerer Gemeinden die Obliegenheiten der Gemeindebehörde übertragen sind, durch einen Kommissar ein Kassenstatut ent⸗ werfen zu lassen. Zur Erklärung über den Entwurf haben in der Regel die bei der Kasse betheiligten versicherungspflich⸗ tigen Personen und deren Arbeitgeber, welche zu diesem Zwecke auf ortsübliche Weise zu⸗ laden sind, unter Leitung des Kommissars die von demselben zu bestimmende Zahl von Ver⸗ tretern zu wählen. Werden Vertreter gewählt, so sind die Verhandlungen mit diesen unter Ausschluß der übrigen Be⸗ theiligten zu führen; ist die angeordnete Wahl von Vertretern nicht erfolgt, oder ist von den Betheiligten oder von den ge⸗ wählten Vertretern eine sachgemäße Aeußerung nicht zu er— langen, so ist von weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. 1 ias Die Gemeindebehörde übersendet die aufgenommenen Verhandlungen, eine Uebersicht über die Anzahl der in den einzelnen Gewerbszweigen ꝛc., für welche die Kasse errichtet werden soll, im Kassenbezirk beschäftigten versicherungspflich⸗ tigen Personen, sowie den Statutentwurf, und zwar letzteren in zwei Exemplaren, mittels Berichts an die Kommunal⸗ Aufsichtsbehörde, welche, soweit sie nicht selbst als höhere Verwaltungsbehörde zu fungiren berufen ist, die Sache an den Regierungs⸗Präsidenten weiter giebt.

V. Statutarische Bestimmungen. C“ v m21) Statutarische Bestimmungen von Gemeinden und 16) Bei denjenigen Kassen mit Beitrittspflicht, welche weiteren Kommunalverbänden über die Erstreckung der Ver⸗ neben den nach dem Gesetze zulässigen Leistungen (§. 85 Abs. 4) sicherungspflicht und über die Betragspflicht der Arbeitgeber Invaliden⸗, Wittwen⸗ oder Waisenpensionen gewähren, hat (§§. 2, 52, 54) sind in zwei Exemplaren mit den für die die nach Nr. 12 zu erlassende Verfügung zu enthalten: Prüfung der ordnungsmäßigen Abfassung erforderlichen Unter⸗

a. die Aufforderung wie Nr. 13 zu b, lagen durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde dem Bezirks⸗ b. den Hinweis, daß Invaliden⸗, Wittwen⸗ und Waisen⸗ ausschuß (oder dem Ober⸗Präsidenten, vergl. Nr. 2 Abs. 1

pensionen vom 1. Dezember 1884 ab aus der Kasse, welche als Krankenkasse fortbestehen bleibt, nicht mehr gewaͤhrt wer⸗ den dürfen, sondern von derselben abzuzweigen sind,

c. d und e bezüglich der fortbestehenden Krankenkasse die in Nr. 13 unter a, c und d aufgeführten Eröffnungen,

f. den Hinweis, daß es der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Gesammtkasse, bei Fabrikkrankenkaͤssen jedoch nur unter Zustimmung des Betriebsunternehmers, bis zum 1. Dezember 1884 gestattet sei, eine besondere Pensionskasse mit Beitrittspflicht für diejenigen Klassen von Personen, welche der bisherigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errich⸗ ten; daß dagegen, wenn eine besondere Pensionskasse bis zum 1. Dezember 1884 nicht errichtet sei, nach §. 86 Nr. 5 werde verfahren werden.

Wegen der Neukonstituirung der Kasse als Krankenkasse ist nach Nr. 15 zu verfahren.

17) Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse (§. 86 Nr. 2 bis 4) statt, so ist in dem hierüber gefaßten Beschluß der der Regel nach auf den 1. Dezember 1884 fest⸗ zusetzende Zeitpunkt anzugeben, mit welchem die Kasse ins Leben treten soll. Das Statut derselben bedarf der Geneh⸗ migung der für derartige Pensionskassen zuständigen Behörde.

Zum Zweck der Vermögens⸗Auseinandersetzung hat der Vorstand der bisherigen Gesammtkasse den Kapitalwerth der bereits festgestellten Pensionsansprüche festzusetzen und dabei nach denjenigen Grundsätzen zu verfahren, welche für die Kasse nach Gesetz oder Statut bisher maßgebend waren. Soweit dergleichen Bestimmungen fehlen, hat der Kassenvorstand der Aufsichtsbehörde über die Anwendung anderweit von zuver⸗ lässiger Sefte aufgestellter Skalen Vorschläge zu machen und nach deren Anweisung die Berechnung anzulegen. Auf Grund dieser Vorbereitungen und nach Maßgabe der Vorschriften des §. 86 stellt der bisherige Kassenvorstand unter Zuziehung von Vertrauensmännern für die neue Pensionskasse an demjenigen Tage, an welchem die letztere ins Leben tritt, den Ausein⸗ andersetzungsplan auf; in demselben sind dem an diesem Tage nach Abzug der Schulden verbleibenden Kassenvermögen der Kapitalwerth der alsdann bereits feststehenden Pensionsan⸗ sprüche und ein Betrag gegenüber zu stellen, welcher vor⸗

auf welche die Versicherungspflicht erstreckt wird, und des ört lichen Umfangs dieser Erstreckung;

Nr. 21 nicht genügt;

Litt. b, Abs. 2, 3) einzureichen. Statutarische Bestimmungen über die Erstreckung der Versicherungspflicht (§. 2) müssen enthalten: 1 a. die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen,

à1

b. die Bestimmung darüber, wem die An⸗ und Ab⸗ meldung der durch die statutarische Bestimmung der Ver⸗ sicherungspflicht unterstellten Personen, soweit dieselben zur Gemeindekrankenversicherung oder zu einer Ortskrankenkase gehören (§. 49), obliegen soll;

c. die Bestimmung darüber, ob und eventuüell welche Personen als Arbeitgeber verpflichtet sein sollen, die statuten⸗ mäßigen Kassenbeiträge für die der Versicherungspflicht unter⸗ stellten Personen vorbehaltlich der Verrechnung (§. 53) einzu⸗ zahlen (§. 51), oder ob diese Einzahlung den Versicherten selbst obliegen soll;

d. die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber verpflichtet sein sollen, die Kassen⸗ beiträge, welche auf die der Versicherungspflicht unteestellten Personen entfallen, zu einem Drittel (oder zu wie viel weni⸗ ger) aus eigenen Mitteln zu leisten (§. 52 Abs. 1).

22) Die Genehmigung ist zu versagen:

1) falls es sich um die Erstreckung der Versicherungs⸗ pflicht (§. 2) handelt:

2, wenn die statutarische Bestimmung nicht rechtsgültig zu Stande gekommen ist; b. wenn der Inhalt derselben den Bestimmungen in

c. wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Behörde die in der statutarischen Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen eine zuverlässige Kontvole über das Eintreten in die Versiche⸗ rung und über das Verbleiben in derselben nicht ermöglichen oder bie Erstreckung der Versicherungspflicht auf eine der in der statutarischen Bestimmung benannten Klassen von Personen nicht gerechtfertigt erscheint.

Die Genehmigung der statutarischen Bestimmung darf nicht deshalb versagt werden, weil nach Ansicht der Behörde noch auf andere in der statutarischen Bestimmung nicht auf⸗

nicht genügen;

b. wenn der Bezirk der gemeinsamen Ortskrankenkasse auf Orte ausgedehnt ist, in welchen für die zu derselben ge⸗ hörigen Gewerbszweige ꝛc. Ortskrankenkassen oder nach §. 85

nicht gleichzeitig deren Auflösung herbeigeführt werden kann. 236) Der Bescheid ist, falls Widerspruch erhoben ist oder die Genehmigung rersagt wird, mit Gründen zu versehen und den Antragstellern, sowie denjenigen Gemeinden, welche Wider⸗ spruch erhoben haben, gegen Zustellungsurkunde mitzutheilen. Mit der Beschwerde ist unter Beachtung des §. 43 Abs. 6 nach Nr. 23 zu verfahren.

27) Wird von Betheiligten die Errichtung einer Orts⸗ krankenkasse beantragt (§. 17 Abs. 1, 2), so hat der Regie⸗ rungs⸗Präsident, sofern der Antrag nicht von vornherein un⸗ gerechtfertigt erscheint, die Einleitung von Verhandlungen üͤber die Errichtung der Kasse anzuordnen. Die Anordnnng hat diejenigen Gewerbszweige ꝛc. zu bezeichnen, auf welche bei den Verhandlungen zunächst Rücksicht zu nehmen ist, und z1 bestimmen, in welcher Weise den Betheiligten zur Aeußerun d ö zu geben und wie die Verhandlungen zu führen und.

Ueber die Erledigung dieses Austrags hat die Gemeinde⸗ behörde zu berichten und dabei anzuzeigen, wieviel versiche⸗ rungspflichtige Personen und Arbeitgeber in den einzelner betheiligten Erwerbszweigen ꝛc. vorhanden und wie viele von denselben mit Einschluß der Antragsteller dem Antrage beige treten sind.

Der Regierungs⸗Präsident prüft, ob nach den Erklärunger der Gemeindebehörde und der Betheiligten die Errichtung de Kasse für alle oder für einzelne der bezeichneten Gewerbszweige ꝛc zweckmäßig und zulässig ist, veranlaßt in letzterem Falle sosern dies erforderlich ist, weitere Verhandlungen über di Errichtung einer gemeinsamen Ortskrankenkasse für diejenige Gewerbszweige ꝛc., bei welchen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorhanden sind, und trifft demnächst darübe Anordnung, für welche Gewerbszweige ꝛc. eine Ortskranken kasse zu errichten ist. 1 1

28) Der die Errichtung einer Ortskrankenkasse anordnende

als solche fortbestehende Krankenkassen vorhanden sind und

srreitverfahren zulässig.

In den Provinzen Posen, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Hessen⸗Nassau, Westfalen und in der Rheinprovinz befinden, so lange in denselben Bezirksausschüsse noch nicht bestehen und an deren Stelle die Funktionen der höheren Verwaltungs⸗ behörde von den Regierungsabtheilungen des Innern (Land⸗ drosteien) wahrgenommen werden, diese letzteren über die Ge⸗ nehmigung des Kassenstatuts. Wird die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt, so erläßt die Regierung (Landdrostei) hierüber einen schriftlichen Bescheid an die Ge⸗ Die letztere kann innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei der Regierung (Landdrostei) auf mündliche Verhandlung antragen oder bei derselben den und Gewerbe einlegen.

Die Regierung (Landdrostei) weist das Rechtsmittel durch Bescheid zurück, falls es verspätet eingelegt ist; gegen den zu⸗ rückweisenden Bescheid ist binnen gleicher Frist der Rekurs an den Minister zulässig. Auf die mündliche Verhandlung finden die Bestimmungen der Nr. 42 der zur Ausführung der Ge⸗ werbeordnung erlassenen Anweisung vom 4. September 1869 mit der Maßgabe Anwendung, daß nur die Gemeindebehörde als Betheiligte gilt und andere Widersprechende an der Ver⸗ Ausfertigung des Be⸗ scheides erhält die Gemeindebehörde, Abschrift die Aufsichts⸗ behörde. Gegen den Bescheid findet der Rekurs an den Mi⸗ nister für Handel und Gewerbe nach Maßgabe derjenigen Be⸗ stimmungen statt, welche für den Rekurs gegen den ohne mündliche Verhandlung ertheilten Bescheid oben getroffen sind. Der Rekursbescheid ist der Gemeindebehörde in Ausfertigung

meindebehörde.

Rekurs an den Minister für Handel

handlung nicht zu betheiligen sind.

und der Aufsichtsbehörde in Abschrift zuzustellen.

31) Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen. Binnen

echs Wochen nach Eingang des Antrags ist der Gemeinde⸗ behörde wenigstens ein vorläufiger Bescheid zu b Wir die Genehmigung ertheilt, so ist das Kassenstatut auszufer⸗ tigen, mit dem Genehmigungsvermerk zu versehen und der

die entgültige Erledigung noch nicht angängig war.

Aufsichtsbehörde zur weiteren Veranlassung zu übersenden. . Verfahren nach Genehmigung des Kassen⸗

tretern besteht, im Verlaufe ihres Bestehens die Zahl 500, so hat die Aufsichtsbehörde eine der Vorschrift des §. 37 Absatz 2 entsprechende Abänderung des Statuts herbeizuführen. Versagt die Generalversammlung ihre Mitwirkung dazu, so hat die Aufsichtsbehörde von der ihr nach §. 45 Absatz 5 zu⸗ stehenden Befugniß Gebrauch zu machen.

Kassenstatuts, so ist eine Zusammenstellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständig umgearbeitetes Statut in zwei Exemplaren unter Beifügung der über die Beschlußfassung aufgenommenen Verhandlung der Aufsichtsbehörde, und von dieser mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Bezirksauss vorzulegen.

Statuts gültig gesaßt sind.

innerhalb dieser Frist ein rechtsgültiger Beschluß, durch welchen

e. Abändervung der Statuten. 38) Beschließt eine Ontskrankenkasse Abänderungen des

chuß

Das Verfahren richtet sich nach Nr. 30, 31. Die der Ge⸗ nehmigung vorausgehende Prüfung hat sich auch darauf zu

erstrecken, ob die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des

39) Bei einer nach §. 33 erforderlichen Abänderung des Kassenstatuts hat der Regierungs⸗Präsident für die Einreichung des Abänderungsbeschlusses eine Frist zu bestimmen. Wird

das Statut abgeändert wird, dem Bezirksausschuß vorgelegt, so ist nach Nr. 38 zu verfahren. Andernfalls hat der Regie⸗ rungs⸗Präsident ein Exemplar des Statuts mit den erforder⸗

tritt, zugehören. Die gleiche Benachrichtigung ist derjenigen Gemeinde oder Ortskrankenkasse zuzus

stellen, welcher die ver⸗ sicherungspflichtigen Mitglieder der aufgelösten oder geschlosse⸗ nen Kasse oder die ausgeschiedenen Kassenmitglieder überwiesen worden sind. 1 8 Die Abwickelung der Vermögensregulirung erfolgt durch den Vorstand der aufgelösten oder geschlossenen Kasse unter Kontrole der Aufsichtsbehörde, und falls der Vorstand die Er⸗ füllung dieser Verpflichtung verweigert oder verzögert, durch die Aufsichtsbehörde. .“

g. Verbände Ortskrankenkassen.

46) Ortskrankenkassen, welche nach Maßgabe des §. 46 sich zu einem Kassenverbande vereinigen wollen, haben die be⸗ züglichen übereinstimmenden Beschlüsse ihrer Generalversamm lungen nebst den die Prüfung dieser Beschlüsse ermöglichenden Unterlagen und einem Statutentwurf, letzteren in zwe Exemplaren, durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde den Regierungs⸗Präsidenten vorzulegen. Das Statut muß Be⸗ stimmungen über die Vertheilung der Kosten des Verbandes und darüber enthalten, welcher Zeitpunkt hierbei für die Be⸗ rechnung der Zahl der Kassenmitglieder (§. 46 Abs. 3) maß⸗

ebend sein soll. 1 dil Aufsicht über den Kassenverband führt die Aufsichts⸗

lichen Abänderungen zu versehen und mit dem Bemerken aus⸗ an die Stelle des bisherigen Kassenstatuts trete.

Nr. 15 Anwendung.

f. Auflösung, Ausscheidung, Schließung.

40) Die Gemeindebehörde oder in den Fällen des §. 43 die mit Wahrnehmung der Obliegenheiten der Gemeinde⸗ behörde betraute Behörde, welche die Auflösung einer Orts⸗ krankenkasse beantragt (§§. 16, 17), hat nachzuweisen, daß die Generalversammlung der Kasse der Auflösung zugestimmt hat (§. 47 Abs. 2). Der Antrag ist mit einer gutatlichen Aeuße⸗ rung über die anderweite Versicherung der versicherungspflich⸗

Präsidenten.

behörde desjenigen Bezirks, für welchen der Verband errichtet

b 8 e8 vr 8 b⸗ ist. Die Aufsicht hat sich darauf zu beschränken, daß die Be⸗ zufertigen, daß das so abgeänderte Statut nach §. 33 Absatz 3 8 Auf die Zu⸗ stellung und Veröffentlichung des abgeänderten Statuts findet

stimmungen des Statuts befolgt und die Beiträge richtig ver⸗

theilt und eingezogen werden. n Die Auflösung des Kassenverbandes erfolgt nach Maß⸗

gabe des Statuts unter Genehmigung des Regierungs⸗

II. Wersehs (Fabrik⸗) Krankenkassen. a. Errichtung und Beaufsichtigung. 47) Wird für den Betrieb eines Unternehmers, welcher fünfzig oder mehr der Versicherungspflicht unterworfene Per⸗ sonen beschäftigt, von der Gemeinde, in deren Bezirk die Be⸗ schäftigung stattfindet, oder von der Ortskrankenkasse, welcher

die beschäftigten Personen angehören, die Errichtung einer dung des Kas Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse beantragt, so hat 1 behörde dem Bezirksausschuß einzureichen. In dem Verfahren gierungs⸗Präsident eine Erörterung des EE1““ 55 vor dem letzteren gelten die antragstellende Behörde und die zuführen und anzuordnen, in welcher Weise ben Ortskrankenkasse als Betheiligte; im Uebrigen richtet sich das⸗ Betheiligten oder deren Vertretern zur Aeußerung Ge egenheit selbe nach den Vorschriften der Nr. 38. zu geben ist. Erstreckt sich der Betrieb des öG besteht, deren Wahl herbeizuführen und dazu die Wahlberech⸗ 41) Beantragt die ö einer 1— na Fer dh e nlehisser 88 Pene hel e, laden. Ddie Wahl f 2 er⸗ Gewerbszweige ꝛc. innerhalb des Bezirks einer Gemeinde lich zu bethe Die berung Gemeindebel zu laden. zahl findet in getrennten Wahlver⸗ Gewerbszweige ꝛc. innerhalb des liner Gemeind 51 . 5 . Wesn 8 F zu ö Grass die ö von (§S§. 16, 17) errichteten gemeinsamen Ortskrankenkasse die hat sich auch darauf zu erstrecken, wie hoch die zu neiegiegehen 8 th 1 zu wählen sind; sie wird von dem Auflösung der letzteren (§. 48 Abs. 1), so hat der Vorstand bemessen 1 Unternehmer im Fall des §. 62 sch er Generalvers er Aufsichtsbehörde aufzuerlegen sein würden. Kommissar geleitet; über dieselbe wird ein Protokoll aufge⸗ den Beschluß der Generalversammlung der Aufsichtsbehörd terlegen sein n entscheibet der Re⸗ 8 ““ ; CLTTIöö“ inzurei iese erfordert über denselben, sowie über die Nach Abschluß der Verhandlungen entscheid Re nommen. Lehnen die Gewählten die Annahme der Wahl ab, einzureichen. Diese erfor 1 en, sol Fasse ““ rach pflicht m Ermessen unter Ab⸗ findet ei sell zird die W erwe ersiche 2 lichtigen Kassen⸗ erungs⸗Präsident nach pflichtmäßigem En n 1 so findet eine Wiederholung derselben statt. Wird die Wahl anderweite Versicherung der versicherungspfl chtigen Kassen⸗ gie her Betheiligter über die Er⸗ 1 die Jahl. b 9 P. s f itgliel über die Höhe üb e V ndung des wägung der Interessen sämmtlicher Betheiligter über die Er⸗ durch die W rechtigten verweigert (§. 39), so hat die Auf⸗ mitglieder, über die Höhe und über die Verwendung Were F. 1 Generalver mlung zu ernennen. bvehörde, und giebt dann die; erhandlu mi 5 1 . 6 ; seeira Lü;. 8 1”ö. dnacffsan zur ersten Generalversamm⸗ rung an den 22 89 1 wird unter Beenheh begansn ehn Beicee. lung sämuntliche Mitglieder derselben auf die in dem Statut Beachtung des §. 48 Absatz 4 nach Nr. 23 verfahren. we Errichtung der 8 LLL11“” ven 688 ; 7. 3 1 für mehre er Hinwe auf die Vorschriften des §. 62 hrie Weis iese Anträge auf Auflösung einer für mehrere Gemeinden Unternehmer unter Hinweisung 8 vorgeschriebene Weise. In dieser Versammlung wird die 1 4 lfüur 1b Zust 8 de mit der A de tzutheilen p 9 ö wfür eine e err 2 . ellungsurkunde mit der ufforderung mitzutheilen, Wahl des Kassenvorstandes vorgenommen. Denselben wählen oder für einen weiteren Kommunalverband errichteten gemein⸗ gegen Zus a 9.889 ch den Umständen festzusetzenden die Kassenmital L nelr 2 S sse (§. 43), welche von einer der bethei⸗ binnen einer angemessenen, nach den Umständen festzusetz die Kassenmitglieder und die Arbeitgeber getrennt. Letzteren samen Ortskrankenkasse (§. 43), 9 aner b een de Se. b. Verfahren bei der Errichtung. . bleibt, falls des Statut nichts darütber bestimmt, überlassen, ligten Gemeinden 88 don per Ferserafnetsewang bode ““ eeblihen ohasfanstasnt zar ge⸗ 29) Wenn von einer Gemeinde, von mehreren Gemeinden b ob sie die ihnen zustehende Anzahl von Stimmen im Vor⸗ Kasse gestellt werden (§. 48 Abs. 3), sind der Aufsich ) g 1b oder für einen weiteren Kommunalverband eine Ortskrankene stande durch einen oder durch mehrere Vertreter, von denen

einzureichen. Diese veranlaßt die Aeußerungen der übrigen nehmigung einznreichen. Den betheiligten Gemeinden und F * . . Eh . 8 89 6 8 54 4 8 1. 34 . Ver eventuell auf erhobene Beschwerde die Ge⸗ kasse errichtet werden soll, so hat die Gemeindebehörde oder aber jeder mindestens eine Stimme haben muß, führen wollen.— bei der Kasse betheiligten Gemeinden oder der zertretung des

statuts.

b 32) Nach Genehmigung des Kassenstatuts hat die Auf⸗ sichtsIbehörde ungesäumt dafür Sorge zu tragen, daß die Kasse in Wirksamkeit tritt. Sie ernennt dazu einen Kom⸗ missar. Derselbe hat, wenn die Generalversammlung der Kasse nach den Bestimmungen des Statuts aus Vertretern

behaltlich späterer Berichtigung als Kapitalwerth der an diesem Tage bereits entstandenen oder angemeldeten, aber noch nicht feststehenden Pensionsansprüche anzunehmen ist. Der Aus⸗ einandersetzungsplan ist der Aufsichtsbehörde einzureichen.

18) Diese prüft und bescheinigt die Richtigkeit der zu Grunde liegenden thatfächlichen Angaben, ermittelt die Zahl Stande gekommen ist, oder über die Bestimmungen des §. 52 der in der reorganisirten Krankenkasse befindlichen versichehinausgeht; . rungspflichtigen und freiwilligen Kassenmitglieder und über⸗ b. wenn nach pflichtmößigem Ermessen der Behörde die reicht das gesammte Material mit ihrer gutachtlichen Aeuße⸗ Befreiung der Arbeitgeber nicht gerechtfertigt erscheint. rung dem Regierungs⸗Präsidenten. Letzterer trifft darüber 23) Nach Abschluß der etwa erforderlich gewordenen Anordnung, ob nach dem Plane zu verfahren, odec inwieweit Verhaudlungen ist der mit Gründen zu versehende Bescheid derselbe abzuändern ist. Ist die Reorganisation der Kranken⸗ durch welchen die Genehmigung versagt wird, der Gemeinde kasse noch nicht durchgeführt, so kann ein angemess ner Betrag oder dem weiteren Kommunalverband in Ausfertigung gegen des Vermögens reservirt und einer Nachtragsvertheilung vor⸗ Zustellungsurkunde mitzutheilen. behalten werden, bei derselben ist die Zahl der Kassenmitglie⸗ Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustel⸗ der an demjenigen Tage maßgebend, an welchem das neue lung bei derjenigen Behörde, die den Bescheid ertheilt hat Statut der Krankenkasse endgültig festgestellt ist. Bei Mit⸗ einzulegen (vergl. §§. 121 ff. des Gesetzes über die allgemeine theilung der Anordnung wird der neuen Pensionskasse der Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, Gesetz⸗Samml. S. 195). ihr zugefallene Vermögenstheil mit der Verpflichtung über⸗ Die letztere prüft, ob die Frist gewahrt ist, und weist, wenn wiesen, die bis zu dem festgestellten Tage entstandenen Pen⸗ dies nicht der Fall, das Nechtsmittel durch einen binnen zwei ionsansprüche zu befriedigen. Wochen in gleicher Weise anfechtbaren Bescheid als verspätet

19) Wenn die Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme zurück. Ist die Frist gewahrt, so giebt die Behörde die Sache hat, daß eine besondere Pensionskasse bis zum 1. Dezember an die zur Entscheidung auf die Beschwerde zuständige In⸗ 1884 nicht werde errichtet werden (§. 86 Nr. 5), so hat sie stanz ab. 8 uf geecignete Weise rechtzeitig festzustellen, welcher Betrag zur Wird

tigen Kassenmitglieder, sowie über die Höhe und die Verwen⸗

Pescheid 2 19 zumoi -. EEb Bescheid muß unter Hinweis auf §. 17 Abs. 4 eine Frist für ö Beerdäntung der Aufflchte⸗

die Einreichung des Statuts bestimmen. Die Frist begiannt sobald die Anordnung rechtskräftig geworden ist. Der Bescheid ist unter Benachrichtigung der Antragsteller und der Aufsichtsbehörde gegen Zustellungsurkunde der Gemeinde behörde mitzutheilen; wegen der Beschwerde der letzteren gelten mit den aus §. 17 Abs. 3 sich ergebenden Abweichungen die Bestimmungen der Nr. 23. Wird binnen der s Frist ein nach Anhörung der Betheiligten erlassenes, gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Statut für Ortskrankenkasse dem Regierungs⸗Präsidenten nicht eingereicht so eröffnet der letztere der Gemeindebehörde und den Antrag⸗ stellern unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Aufsichts behörde, daß bis zur Erfüllung jener Verpflichtung von den jenigen Pesonen, für welche die Errichtung der Ortskranken⸗ kasse angeordnet worden ist, Beiträge zur Gemeindekranken versicherung nicht zu erheben sind.

Wird die Errichtung einer Ortskrankenkasse von dem Re gierungs⸗Präsidenten oder auf erhobene Beschwerde abgelehnt, so werden die Antragsteller und die Gemeindebehörde hiervon in Kenntniß gesetzt.

geführte Klassen von Personen die Versicherungspflicht zu er⸗ strecken sein würde;

2) falls die statutarische Bestimmung Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit (§. 52):

a. wenn die statutarische Bestimmung nicht rechtsgültig zu

Ortskrankenkassen ist von diesem Bescheide Kenntniß zu geben⸗

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