des Hrutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
I 1“** Insera e für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central-Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition
— H
Oeffent
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
—
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Gresshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daunbe & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annonecen⸗Bureaux.
7. Literarische Anzeigen. - In der Börsen-
8. Theater-Anzeigen. beilage. E.—
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
155111] b
Steckbrief. Der am 5. Februar 1862 zu Heils⸗ berg, Kreis Weimar, Großherzogthum Sachsen⸗ Weimar, geborene Carl Ernst Julius Bergk (Dienstknecht), welcher beim diesjährigen Aushebungs⸗ eschäft für das 6. Thüringische Infanterie⸗Regiment Nr. 95 designirt worden ist, hat sich von Halle a. S. nach Arnstadt abgemeldet, jedoch dortselbst nicht zu ermitteln gewesen, weshalb ihm die Gestellungs⸗ Ordre zur Einstellung nicht behändigt werden konnte. Derselbe hat sich demnach der Fahnenflucht schuldig gemacht. as unterzeichnete Kommando ersucht daber, auf den Genannten zu vigiliren und ihn im Betretungefalle an die nächste Militärbehörde zum weitern Transport nach hierher abzuliefern. Meiningen, den 15. Dezember 1883. Königliches Landwehr Bezirks⸗Kommando.
[55490] Steckbriek. Der Arbeiter Ferdinand Krause welcher verdächtig ist,
zu Moisz, am 17. Oktober 1883 in der Königlichen Forst, Belauf Wigodda,
1) an diesem Orte, an dem er zu jagen nicht be⸗ rechtigt war, die Jagd ausgeübt zu haben, und zwar:
a. im Walde, b. indem er unkerechtigtes betreibt, 8—
2) daselbst dem Forstaufseher Heinrich Toepper, einem Forstbeamten, in der rechtmäßigen Aus⸗ übung seines Amtes durch Gewalt und durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben, und zwar unter Drohung mit dem Schießgewehr, 3
Vergehen strafbar nach §§. 292. 294, 117 u. 74 R.⸗Str.⸗Gesetz⸗Buchs ist zur Untersuchungshaft zu bringen. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und an das Amtsgerichtsgefängniß in Carthaus abzuliefern. I. G. 249/83. 1 — Carthaus, 13. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht.
293
EFubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
[45348] Aufgebot.
Johanna Dorn, geb. Kaske, Ehefrau des Häuslers Friedrich Dorn, zu Aufhalt, Königlich, Kreis Frei⸗ stadt in Schlesien, hat das Aufgebot der angeblich ihr am 3. Juni 1882 abhanden gekommenen Posener Rentenbriefe Litt. C. Nr. 1935 und 2189 über je einhundert Thaler oder dreihundert Mark bean⸗ tragt.
Der oder die Inhaber dieser Rentenbriefe werden
aufgefordert, bei dem unterzeichneten Gerichte spate⸗ stens in dem auf -—— den 9. Mai 1884, Vorm. 11 ½ Uhr, im hiesigen Amtsgeric ts⸗Gebäude, Sapieha⸗Platz Nr. 9, Zimmer 5, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Rentenbriefe vor⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Letz⸗ teren und die Ausfertigung neuer Rentenbriefe an deren Stelle für die Antragstellerin erfolgen wird.
Posen, den 17. Oktober 1883.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.
[55605] Wie der Ackermann August Schlieper, der frühere Vormund für die Erben des weiland Grenzaufsehers Ludwig Schlieper aus Esebeck beschworen hat, so hat er am 30. Dezember 1879 auf dem Wege von Göttingen nach Elliehausen das Sparkassenbuch der Sparkasse für das Amt Göttingen Nr. 1261, lautend auf 450 ℳ, verloren.
Nachdem nun der genannte Schlieper in Betreff ieses Sparkassenbuches ein Aufgebots⸗Verfahren beantragt hat, und dieser Antrag von Seiten der Ehefrau Schlieper als Curatorin über das Ver⸗
mögen ihres jetzt verschollenen Ehemanns erneuert ist, auch diesem Antrage gerichtsseirig Statt gegeben st, so werden Alle, welche an diesem Sparkassen⸗ buche Rechte geltend zu machen haben, aufgefordert, diese Rechte bis zum Dienstag, den 5. Februar 1884, Morgens 10 Uhr,
n biesigem Amtsgerichte so gewiß anzumelden, als widrigenfalls dieses vermißte Sparkassenbuch hin⸗ sichtlich des etwaigen sich nicht meldenden Inhabers, für ungültig und wirkungslos erklärt werden soll.
Göttingen, den 7. Dezember 1883.
Königliches Amtsgericht. II. 8” Wagemann. 8 Bekanntmachung.
Am 15. Juli 1883 ist zu Ludom⸗Dabrowka die 81 Jahre alte, zu Sosna, Kreis Krotoschin, ge⸗ borne Ortsarme Elisabeth Magnuska verstorben. Ihr Nachlaß beträgt 37 Mark 60 Pfennige.
Erben derselben sind nicht ermittelt und es geht hiermit an alle Diejenigen, welche diesen Nachlaß in Anspruch nehmen wollen, die Aufforderung, diese Ansprüche bei dem unterzeichneten Gerichte spätestens in dem auf
Donnerstag, den 2. Oktober 1884, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine anzumelden, widrigenfalls der Nachlaß dem sich meldenden und legitimirenden FErben, in Ermangelung eines solchen aber dem Fiskus verabfolgt werden und der sich später meldende rbe alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers an⸗ nerkennen schuldig sein wird, derselbe auch weder Rechnungslegung noch Ersatz der Nutzungen, sondern nur Herausgabe des noch Vorhandenen wird fordern dürfen. .
Rogasen, den 6. Dezember 1883.
Königliches Amtsgericht.
[55536]
[5553³7] Bekanntmachung. Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts von
über die für
Strehlitz in Abtheilung III. Nr. 2 und auf Nr. 1 und 2 Strehlitz in Abtheilung III. Nr. 7 b. bezie⸗ hungsweise 3 b. eingetragenen Forderungen von 5000 Thlr. und 1883 Thlr. 10 Sgr. für kraftlos erklärt worden.
[55723] Auf den Antrag des Büdners Wilhelm Weiher zu Schlemmin erkennt das Großherzogliche Amts⸗ gericht zu Bützow durch den Amtsrichter Dr. Wigger für Recht: Der von dem Großherzogl. Amte zu Bützow ertheilte Hvpothekenschein über die zum Bützow'er Generalpfandbuche Fol. II. Seite 1264 Nr. IV. unter dem 20. Juli 1854 für den Büdner Joh. Joach. Christian Quandt zu Rühn einge⸗ tragene, unter dem 29. September 1857 auf Fol. 4 des Grund⸗ und Hypothekenbuches der Büdnerei Nr. 5 zu Schlemmin übertragene Kapitalforderung von 150 Thlr. Cour. wird für kraftlos erklärt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Von Rechts Wegen. Verkündet am 13. Dezember 1883. Stocks, G.⸗Dtr., int. Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs! Auf den Antrag des Schuhmachermeisters Carl Schiepe zu Schweinitz erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Schweinitz durch den Amtsrichter Diedelt Der unter dem 13. April 1846 ausgefertigte Hypothekenschein über 200 Thaler rückständige Kaufgelder, welche im Grundbuche von Schweinitz Band 2 Blatt 47 Abtheilung III. Nr. 7 für den Schneidermeister Carl Lehmann zu Schweinitz eingetragen stehen, wird für kraftlos erklärt. Schweinitz, den 14. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht.
8
[55664]
[55606] 1
In der Sitzung des Königlichen Amtsgerichts zu
Wetzlar vom 11. Dezember 1883 ist erkannt:
die nachbezeichneten Hypothekenurkunden zu Lasten
der ursprünglichen Schuldner Eheleute Johannes
Vogt zu Volpertshausen, als:
1) die Urkunde vom 1. April 1843 zu Gunsten des Atzbacher geistlichen Stifts über 27 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf.,
2) die Urkunde vom nämlichen Tage zu Gunsten der Kirche zu Volpertshausen über 24 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf., ;erac⸗ ününn .
3) die Urkunde vom 13. September 1845 zu Gunsten des Wolf Bock zu Münchholzhausen über 60 Thlr. 4
werden für kraftlos erklärt. 8 “
Königliches Amtsgericht.
2,h02
[556072 Im Namen des Königs! Verkündet am 29. November 1883. Feldmann, Gerichtsschreiber. Auf Antrag des Kaufmanns August Rustemeyer in vertreten durch Kanzleirath Viegener daselbst, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Rüthen für Recht: Die Hypothekenurkunde über die im Grundbuche von Ruͤthen Band II. Blatt 6 Abtheilung III. Nr. 6 eingetragene Post:
„Für den Kaufmann Auguft Rustemeyer zu Rüthen gemäß Regquisition des Prozeßrichters aus dem rechts⸗ kräftigen Bagatell⸗Mandate vom 27. Dezember 1856 eine Judikat⸗ und Kostenforderung von 8 Thlr. 16 Sgr nebst 5 % Zinsen von 7 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. seit 30. November 1856 — auf Nr. 1 bis 9 inklusive des Titelblatts eingetragen ex decreto vom 4. Mai 1857“ wird für kraftlos erklärt. Rüthen, 29. November 1883.
Königliches Amtsgerich. 82542 b [55542) Bekanntmachung.
Durch Urtheil vom 11. Dezember 1883 find die Hypothekenurkunden über
1) die auf dem Grundstücke Provent Bnin Nr. 10
früher Nr. 22 — in Abtheilung III. Nr. 1 für die 3 Geschwister Schubert, Friedrich Wilhelm, Johanna Jultanna und Friederika Michalina, 8* ingetragenen mütterlichen Erbtheile von je 68 Thlr. 2 ½ Pf. nebst 5 % Zinsen, 2) die auf dem Grundstücke Jaraczewo Nr. 132 a. in Abtheilung III. Nr. 1 für die Geschwister Durski, Nepomvcena, Stanislaus und Bar⸗ bara, eingetragenen väterlichen Erbegelder von 345 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf. nebst 5 % Zinsen, “ von dem Grundstücke Jaraczewo MNr. 12, in Abtheilung III. Nr. 2 für den Wirth Simon Mikolajczak zu Lobes eingetragenen 250 Thlr. nebst 5 % Zinsen und Kosten der Eintragung, übertragen von dem Antheil des Stanislaus Durski an dem Grundstücke Jaraczewo Nr. 12, die Abtheilung III. Nr. 3 für den Ackerwirth Simon Mikolajczak zu Lobes eingetragenen 600 Thlr. nebst 5 % Zinsen, übertragen von dem Antheile des Stanislaus Dursli an dem Grundstücke Jaraczewo Nr. 12, die auf dem Grundstück Gogolewo Nr. 2 — früher Nr. 23 B. in Abtheilung III. Nr. 3 für den Privatsekretär Christian Stiche in Schrimm eingetragenen 40 Thlr. nebst 5 % Zinsen und 5 Thlr. 6 Pf. Kosten für kraftlos erklärt. Schrimm, den 11. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht.
[555388 Bekanntmachnng. 8
Auf Leine Band I. Blatt Nr. 1 haften in Ab⸗ theilung III. unter Nr. 13 für die Geschwister Anna Regine und Gottfried Fechtner zu Isinger 800 Thlr., abgezweigt von den ursprünglichen 1900 Thalern des Schulzen Gottfried Kohn aus der Schuldurkunde
9. Familien-Nachrichten. zu Beelitz 200 Thlr.
30. September 1868. Hypotheken⸗
“ 6
Bauer Michael Wendlandt aus der Schuldurkunde vom Die beiden Dokumente über diese forderungen sind für kraftlos erklärt. Pyritz, den 11. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht.
155540 Bekanntmachung. 8 Durch Urtheil des Königlichen Amtsgerichts zu Sagan vom 3. Dezember 1883 ist:
1) die Hypothekenurkunde vom 21. September 1829 über die auf der Häuslerstelle Nr. 2 Georgen⸗ ruh Abth. III. Nr. 2 für die Inlieger⸗Wittwe Anna Elisabeth Dietrich, geb. Seifert, zu Georgenruh eingetragene Forderung von 80 Tha⸗ lern nebst 5 % Zinsen, und
2. Apri 3 5 e und — b r 2) die Hypothekenurkunde vom 17. Mai 1848 übe
die auf der Kutschnernahrung Nr. 49 Cosel in Abtheilung III. Nr. 2 für Johann Karl Nippe eingetragenen 55 Thaler nebst 4 % Zinsen für kraftlos erklärt. Sagan, den 13. Dezember 1883
8 Haertel, 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[55543] 8 Oeffentliche Sitzung des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung JIJI. Jork, den 12. Dezember 1883. Gegenwärtig: Amtsrichter Erxleben, als Richter, Sekretär Stieger, als Gerichtsschreiber. In Sachen, betr. Aufgebot behuf Todeserklärung des Steuer⸗ manns Johann Brunckhorst aus Grünendeich, er⸗ schienen ꝛc. erkannt: Der Steuermann Johann Brunckhorst aus Grünen⸗ deich, geboren daselbst am 28 Juni 1850, Sohn des Schneiders und Einwohners Johann Brunckhorst und dessen Ehefrau Adelheid, geb. Blohm, in Grünen⸗ deich, welcher als Steuermann auf dem in Blanke⸗ nese beheimatheten Schiff „Progreß“ gefahren hat, und seit dem am 26. Januar 1875 auf den Reef⸗ Islands⸗Rocks in der Inselgruppe der Pescadores stattgehabten Schiffbruche des „Progreß“ verschollen ist, wird nach Erledigung des durch Gesetz vom 23. Mai 1848 vorgeschriebenen Verfahrens, und da von seinem Fortleben Nachrichten bislang nicht ein⸗ gegangen sind, auf Antrag seiner Ehefrau Marie Brunckhorst, geb. Stüven, in Hamburg, damit für todt erklärt, und sein Vermögen den Erb⸗ und Nachfolgeberechtigten überwiesen, auch der Ehefrau Brunckhorst die Wiederverheirathung gestattet. 8 Verkündet. 11“ 8 Beglaubigt: 8 gez. Erxleben. Stieger. 3 Ausgefertigt: Stieger, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgeri [55539] Nachstehendes Ausschlußurtheil: Im Ramen des Königs! Auf den Antrag:
1) der Frau Mathilde Müller, geb. Spindler, zu Danzig, als Ehefrau des verschollenen Schiffszimmermanns Carl Rudolph Müller, des Rechtsanwalts Tesmer, zu Danzig, als Abwesenheitsvormund des verschollenen Ma⸗ trosen August Ferdinand Rieß, der Frau Pauline Sielaff, geb. Ziehm, zu Semlin, als Schwester der verschollenen un⸗ verehelichten Anna Caroline Ziehm,
4) der Frau Maria Magdalena Bergmann, geb. Weichert, zu Danzig, als Mutter des ver⸗ schollenen Schiffszimmermann Christian Lud⸗ win Weichert,
erkennt das Königliche Amtsgericht XI. zu Danzig durch den Amtsgerichtsrath Aßmann, — für Recht:
) der Schiffszimmermann Carl Rudolph
8 . geboren zu Danzig, den 30. April 1827,
2) der Matrose August Ferdinand Rieß, geboren zu Kaesemark, den 27. August 1833,
3) die unverehelichte Anna Caroline Ziehm, geboren zu Nenkauer Berg, den 9. Novem⸗ ber 1845,
4) der Schiffszimmermann Christian Ludwig Weichert, geboren zu Königsberg, den 18. De⸗ zember 1837,
werden für todt erklärt. Aßmann. 3 8 Verkündet am 7. Dezember 1883. 1 Referendar Weiß, als Gerichtsschreiber, wird hiermit bekannt gemacht.
Danzig, den 10. Dezember 1883.
Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts XI.: Grzegorzewski.
[55560] Oeffentliche Zustellung.
Der Dienstknecht August Jespersen zu Loitkirkeby, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Mäller II. in Flensburg, welcher gegen seine Ehefrau Ingeborg Jespersen, geb. Hansen, unbekannten Aufenthalts, wegen böslichen Verlassens auf Ehescheidung geklagt; — in dem, in dieser Veranlassung auf den 2. Juni cr., Vormittags 10 Uhr, anberaumten Verhandlungs⸗ termin vor der II. Civilkammer des Königl. Land⸗ gerichts, zu welchem die Beklagte öffentlich geladen worden, jedoch Scitens der Parteien Niemand erschienen war; — hat nunmehr Kläger Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins beantragt, in welchem er den Antrag
die zwischen Parteien bestehende Ehe zu trennen
und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
zur Last zu legen, stellen wird, und ladet die Beklagte zur mündlichen
auf Sonnabend, den 12. April 1884,
4 BVormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage . gemacht.
ahren,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
—
Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
Wochen⸗Uebersicht
der Bayerischen Notenbank vom 15. Dezember 1883.
Activa.
Metallbestand . . . ..
Bestand an Reichskassenscheinen Noten anderer Banken Wechseln .. Lombard⸗Forderung EEEEEe““ sonstigen Aktiven Passiva.
Das Grundkapital Der Reservefonds. ““ Der Betrag der umlaufenden Noten Die sonstigen, täglich fälligen Ver⸗ I 8 gfr . Die an eine Kündigungsfrist gebun⸗ denen Verbindlichleiten 3 8 - Die sonstigen Passiva . “ 1,842,00 Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechsen ℳ 1,361,345. 93. München, den 18. Dezember 1883. Bayerische Notenbank. Die Direktion.
[55671]
Verschiedene Bekanntmachungen.
51700 (51700 Bekanntmachung.
Die hiesige Bürgermeisterstelle ist durch Wahl und Bestätigung des bisherigen Inhabers zum Bürgermeister der Stadt Neustettin frei geworden. Das Gehalt ist auf 2700 ℳ festgesetzt, außerdem ist mit der Stelle die Benutzung eines Amtsgartens, dit Amtsanwaltschaft mit 300 ℳ Einkommen und mit einer nicht garantirten Nebeneinnahme von en. 200 ℳ verbunden.
Qualifizirte Bewerber, namentlich solche, die mit juristischer Vorbildung, hauptsächlich im Kommunql⸗ fach bewandert, wollen ihre Zeugnisse und curriculum vitae bis spätestens den 1. Januar 1884 an der Unterzeichneten gelangen lassen.
Strasburg i. d. Uckermark, den 26. Novbr. 188.
Der Stadtverordneten⸗Vorsteher.
H. W. Kempert.
[55502]
Bekanntmachung. Die Kreiswundarztstelle des Kreises Gr. Strehlitz, mit welcher ein etats⸗ mäßiges Gehalt von jährlich 600 ℳ verbunden, ift durch die Ernennung des seitherigen Inhabers zun Kreisphysikus vakant geworden und soll schleunigt anderweit besetzt werden. Qualifizirte Bewerber, welche die Phrsikatsprüfung bestanden haben oder sich verpflichten, dieselbe binnen Jahresfrist abzu⸗ legen, wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnift und ihres Lebenslaufes binnen 4 Wochen bei mir melden. Oppeln, den 14. Dezember 1883. To Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: Hüpedern
[55501] Meine geehrten Mandanten ersuche ich, ihre Akta in Angelegenheiten, welche seit Ende 1878 erledig sind, bis zum 15. Januar 1884 zur Vermeidung de Kassation dieser Akten bei mir abholen zu laffen. Berlin, den 15. Dezember 1883. “ Der Justizrath b Levin, 15 Unter den Linden.
[48924]
Griechische * Weine. 1 Probekiste
mit 12 ganzen Flaschen, 12 aus- gewählte Sorten von Cephalonia, Corinth, Patras und Santorin. Flaschen und Kiste frei. Ab hier zu
19 Mk. 50 Pf.
1 Postprobekiste
mit 2 ganzen Flaschen, herb und
süss. Franoo nach allen deutschen
und österr.- ungar. Poststationen gegen Einsendung von
4 Mk. J. F. MENZER,
Ritter des K. Griech. Erlöserordens. 2 Heckargemünd. —————⏑——B—ä44
—
Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Kessel.) Druck: W. Elsner.
Fünf Beilagen 8
Berlin:
Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civil⸗
heute sind die Hypothekeninstrumente
den Seconde⸗Lieutenant Ewald von Lübeck auf Nr. 1
om 30. Januar 1841
und unter Nr. 21 für den
kammer des Königlichen Landgerichts zu Flensburg
(einschließlich Börsen⸗Beilage).
6 a. Allgemeine Grundsätze bezüglich der Feststellung
zufließen.
8
zum Nℳo 299.
Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 20. Dezember
1883.
8
8 Landtags⸗Angelegenheiten.
Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwur eines Gesetzes, betreffend die Einkommenstener, vor: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer
onarchie, für den Umfang derselben, jedoch mit Ausschluß der
Ubenolleinschen Lande, was folgt: schee I. Steuexrpflicht.
1) Subiektive Steuerpflicht
a. Physische Personen.
82 1“ — §. 1. Einkommensteuerpflichtig sind: 1) die preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, (a. welche in einem anderen deutschen Staate wohnen oder
ohne gleichzeitig in Preußen einen Wohnsitz zu haben,
d. welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen deutschen Staate dienstlichen Wohnsitz als Reichs⸗ oder Staatsbeamte haben;
2) diejenigen Angehörigen anderer deutscher Staaten, welche, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, in Preußen wohnen, oder ohne anderswo im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in Preußen aufhalten;
3) diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr im preußischen Staatsgebiete aufhalten.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Steuer⸗ pflichtiger an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Um⸗ ständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
*
b. Aktiengesellschaften.
Der Einkommensteuer unterliegen ferner: Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, elche in Preußen ihren Sitz haben.
c. Bedingt Steuerpflichtige.
3
8
Mit dem Einkommen aus in Preußen belegenem Grundbesitze oder in Preußen betriebenen Gewerben, ingleichen aus den von der preußischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen und Warte⸗ geldern unterliegen der Einkommensteuer alle Personen einschließlich der in §. 2 bezeichneten Gesellschaften, welchen solche Einkünfte zu⸗ fiehen, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt. “ d. Steuerbefreiungen.
Pe ei etpehkte e ehe b “ ie itglieder des Königlichen Hauses und des hohen⸗ oollernschen Fürstenhauses; 8
2) die Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königshauses, des vormaligen kurhessischen Fürstenhauses und des vormaligen Her⸗ oglich nassauischen Fürstenhauses;
3) diejenigen vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, welchen nach der bestehenden Gesetzgebung die Befreiung von persön⸗ lichen Steuern zusteht;
4) alle bei Sr. Majestät dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte einschließlich der Vertreter der deutschen Bundesregierungen und der außerpreußischen Bevollmächtigten zum Bundesrathe, sowie die bei diesen angestellten Beamten, Unter⸗ beamten und alle in deren Diensten stehenden Personen, soweit sie nicht der Besteuerung nach Maßgabe der Vorschriften des §. 3 unterliegen. Auch sind diejenigen Beamten der Vertreter fremder Mächte u. s. w., sowie die in deren Diensten stehenden Personen, welche preußische Staatsangehörige sind, steuerpflichtig;
5) die Konsuln derjenigen fremden Mächte, mit denen durch Verträge die Befreiung der beiderseitigen Konsuln von den persön⸗ lichen Abgaben verabredet ist, insoweit dieselben nicht nach §. 3 steuerpflichtig sind; jedoch sind weder die als Konsuln fremder Mächte fungirenden preußischen Staatsangehörigen, noch das Dienstpersonal der Konsuln von der Steuer befreit;
6) alle diejenigen Personen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 1200 ℳ nicht übersteigt;
7) alle Personen des Unterofftzier⸗ und Gemeinenstandes mit ihrem Militärdiensteinkommen;
8) die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes und ihre Familien, deren steuerpflichtiges Gesammteinkommen den Betrag von 3000 ℳ nicht übersteigt, in den Monaten, in welchen sie sich im aktiven Dienste befinden;
9) alle Angehörigen des aktiven Heeres und der Marine, deren steuerpflichtiges Gesammteinkommen den Betrag von 3000 ℳ nicht übersteigt, für die Dauer einer Mobilmachung. Angehörigen des aktiven Heeres und der Marine, deren steuerpflichtiges Gesammt⸗ inkommen den Betrag von 3000 ℳ übersteigt, wird für die Dauer einer Mobilmachung der auf ihr Militärdiensteinkommen veranlagte Betrag der Einkommensteuer, soweit sie aber zur Zeit ihrer Ver⸗ anlagung ein Militärdiensteinkommen nicht bezogen haben, der diesem entsprechende Betrag der veranlagten Einkommensteuer erlassen.
Der Anspruch auf Freilassung ihres gesammten Militärdienstein⸗ kommens steht auch den mit Inaktivitätsgehalt entlassenen, den zur Disposition gestellten und den mit Pension verabschiedeten Angehöri⸗ gen des Heeres und der Marine zu, so lange sich dieselben während der Dauer einer Mobilmachung im a iven Dienste befinden;
10) Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, hinsichtlich des Einkommens aus denjenigen Unternehmungen, welche den Bergwerksabgaben oder der Eisenbahnabgabe unterliegen. 1
2) Objektive Steuerpflicht.
des steuerpflichtigen Einkommens.
Als steuerpflichtiges Einkommen gelten die gesammten Jahresein⸗ künfte, welche den Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswerth aus: 1) Kapitalvermögen, 2) Grundvermögen M 3) Fenber. Gewerbe, Pachtungen und — “ 4) Rechten auf periodische Hebungen oder aus Vortheilen irgend welcher Art und aus gewinnbringender Beschäftigung Es bleiben jedoch außer Ansatz bezw. kommen in Abzug: 1) die auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung des Einkom⸗ mens verwendeten Ausgaben; 2) die von dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen; 3) die von dem Steuerpflichtigen zu entrichtenden Beiträge zu offentlichen Kranken⸗, Wittwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen, ein⸗
sclließlich der zu gleichen Zwecken für öffentliche Kassen gemachten Beellüch der.; Güötk⸗
88
4) das Einkommen aus in anderen deutschen Staaten belegenen Grundstücken, daselbst betriebenen Gewerben, ferner aus — — und — e und Civilbeamte
er deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderer s Staates beziehen. ee Heeehn
Schuldenzinsen und Lasten sind auf Erfordern der Veranlagungs⸗ kommission oder des Vorsitzenden derselben (§. 23) nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Veranlagung auß ücksichtigung blei
—
8 Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuer⸗ pflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des Letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden.
Feststehende Einnahmen sind nach dem Stande ihres Jahres⸗ betrages zur Zeit der Veranlagung zu berechnen, ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einkünfte dagegen nach dem Durch⸗ schnitte der der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen drei Jahre zu schätzen.
Wenn Einnahmen der letztgedachten Art noch nicht so lange be⸗ stehen, so sind sie nach dem Durchschnitte des bezüglichen kürzeren Zeitraumes event. nach dem muthmaßlichen Voranschlage in Ansatz zu bringen.
§. 8.
Das Einkommen der einem Haushalte angehörigen Familien⸗ glieder wird dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes zugerechnet. Jedoch werden Ehefrauen, welche dauernd von ihrem Ehemanne ge⸗ trennt leben, und Kinder, welche ein zu ihrem standesgemäßen Unter⸗ halte ausreichendes eigenes Einkommen beziehen, selbständig veranlagt.
„Sonstige Familienglieder gelten nur dann als zum Haushalte gehörig, wenn sie kein eigenes, zu ihrem standesgemäßen Unterhalte ausreichendes Einkommen haben und vom Haushaltunzsvorstande Unterhalt und Unterkommen empfangen.
Wenn die Steuer vom Haushaltungsvorstande nicht beigetrieben werden kann, so haben die mit diesem gemeinsam veranlagten Familien⸗ glieder den auf ihr selbständiges steuerpflichtiges Einkommen treffenden Steuerbetrag zu entrichten.
b. Einkommen aus Kapitalvermögen.
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten die nach §. 1 des Gesetzes vom heutigen Tage der Kapitalrentensteuer unterliegenden Zinsen⸗ und Rentenbezüge.
c. Einkommen aus Grundvermögen.
§. 10.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören oder aus denen ihm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt.
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige Pacht⸗ oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter obliegenden Natural⸗ oder sonstigen Nebenleistungen, so⸗ wie der dem Verpächter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen. 4
1“ Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirthschaftung erzielte durchschnittliche Rein⸗ ertrag zu Grunde zu legen. Für die Veranlagung von ländlichen Fabrikationszweigen, soweit solche nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptguts, zu welchem sie gehören, schon berücksichtigt worden sind, desgleichen von Grundstücken, deren Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, ist der durchschnittliche Reinertrag maßgebend. 22
d. Einkommen aus Handel, Gewerbe und Pachtungen.
§. 11.
Das Einkommen aus Handel, Gewerbe und Pachtungen besteht in dem in Gemäßheit der Vorschriften der §§. 5, 6 und 7 ermittelten Geschäftsgewinne.
e. Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Feststellung des Einkommens aus Grundbesitz, Gewerbe und n.¹];
Bei Berechnung des Reinertrages aus Grundvermögen, Handel, Gewerbe und Pachtungen sind, abgesehen von den in §. 5 bezeichneten Beträgen, in Abzug zu bringen:
1) die auf dem Grundeigenthum ruhenden Lasten;
2) die vom Grundeigenthum und dem Gewerbebetriebe zu ent⸗ richtenden Staatssteuern;
3) die üblichen Absetzungen für jährliche Abnutzung Gebäuden, Utensilien und lebendem oder todtem Inventar.
Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere:
1) Verwendungen, welche als Kapitalanlage zur Verbesserung oder Erweiterung des Betriebes anzusehen sind;
2) die zur Bestreitung des Haushaltes der Steuerpflichtigen und zum Unterhalte seiner Angehörigen gemachten Ausgaben, einschließlich des Geldwerthes der zu den gedachten Zwecken verbrauchten Erzeugnisse des eigenen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes.
f. Einkommen aus persönlicher Arbeit, gewinnbringen⸗ der Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen u. s. w.
§. 13.
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen umfaßt den Verdienst der gewöhn⸗ lichen Handarbeiter, Dienstboten, Gewerbegehülfen und Beamten aller Art, ferner das Einkommen aus künstlerischer, wissenschaftlicher, unter⸗ richtender oder erziehender Thaͤtigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, und endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangs⸗ berechtigten geknüpft sind. u
Einkommen der Aktiengesellschaften u. s. w.
§. 14.
Als steuerpflichtiges Einkommen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gelten die Einnahmeüberschüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden unter die Mitglieder ver⸗ theilt werden, unter Hinzurechnung der zur Bildung von Reserve⸗ oder Erneuerungsfonds, zur Amortisation der Schulden und des Grundkapitals oder zur Verbesserung und Geschäftserweiterung ve ausgabten Beträge. ““ 8
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Steuersätze. I. Steuertarif. Die Einkommensteuer beträgt bei Jahreseinkommen von mehr als 10 000 ℳ jährlich drei Mark für je hundert Mark des Ein⸗ kommens.
Für Einkommen von 10 000 ℳ und weniger sind zu entrichten:
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jährlich für je bei einem Jahreseinkommen 120 ℳ Einkommen
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weniger erhebenden Steuerbeträge sind für Einkommen von
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3000 ℳ und weniger auf die nächsten durch Vier in volle 25 ₰ und
für Einkommen von mehr als 3000 ℳ auf die nächsten durch Vier in volle 50 ₰ theilbaren Summen abzurunden. 2) Ermäßigung der Steuersätze.
Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere die Leistungs⸗ fähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirthschaft⸗ liche Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, daß Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 1800 ℳ eine Er⸗ mäßigung bis zum gänzlichen Erlasse der Steuer, und Steuerpflich⸗ tigen mit einem Einkommen von mehr als 1800 ℳ und nicht mehr als 9000 ℳ eine Ermäßigung bis auf die Hälfte der im §. 15 vor⸗ geschriebenen Steuersätze gewährt wird.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflich⸗ tung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücksfälle in Betracht.
III. Verfahren bei Veranlagung der Einkommensteuer. 1) Ort der Veranlagung. §. 18.
Die Veranlagung und Entrichtung der Steuer erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. 1
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflich⸗ tigen die Wahl zu, an welchem Orte er veranlagt sein und die Steuer entrichten will. Hat der Stezereftichtig⸗ jedoch keinen Ort bezeichnet und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.
Preußen, welche sich außerhalb des preußischen Staatsgebiets aufgehalten, sind, wenn sie in Preußen keinen Wohnsitz haben, an dem Orte ihres letzten Aufenthalts in Preußen bezw. an dem Orte, wo zuletzt die Steuer erhoben ist, steuerpflichtig.
Die nach §. 2 steuerpflichtigen Gesellschaften sind da zu veran⸗ lagen, wo sie bezw. ihre Vertretung domizilirt sind.
Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht nur durch in Preußen be⸗ findlichen Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder durch Bezug von Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der preußischen Staatskasse begründet wird, sind an dem Orte zu veranlagen, wo der Grundbesitz bezw. die Fen oder Handelsanlage liegt, oder wo sich der Sitz der Kasse efindet, von welcher die fraglichen Bezüge ausgezahlt werden.
Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen An⸗ ordnungen erläßt der Finanz⸗Minister.
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2) Vorbereitung der Veranlagung.
§. 19.
Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Gemeinde⸗ oder Gutsvorstand eine vollständige Nachweisung aller in dem betreffenden Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke vorhandenen, in §§. 1 und 2 dieses Gesetzes als steuerpflichtig bezeichneten Personen und Aktien⸗ gesellschaften, sowie der nach §. 3 die Steuerpflicht bedingenden Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.
In die Personenstandsnachweisung sind auch die nach §. 4 steuer⸗ freien Personen und Aktiengesellschaften einzutragen.
§. 20.
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stell⸗ vertreter ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs⸗ oder Erwerbsart anzugeben.
Die Haushaltungsvorstände haben den Heuethestgern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschließlich der Aftermiether und Schlafstellen⸗ miether zu ertheilen. 18 171
Der Gemeindevorstand hat über die Besitz⸗, Vermögens⸗ und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen, sowie über⸗ etwaige besondere die Steuerfähigkeit derselben bedingende wirthschaft⸗ liche Verhältnifse möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, über⸗ haupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in Ansatz zu brin⸗ gende Einkommen zu begründen vermögen, zu sammeln.
Staats⸗ und Kommunalbehörden, sowie Privatpersonen, Anstal⸗ ten, Stiftungen, Gesellschaften und Vereine, bezw. deren Vertreter,
sind verpflichtet, dem Gemeindevorstande auf Erfordern über Besol⸗