8 I 8 8— 88 8 ““ dungen und Löhne, welche steuerpflichtige Personen von ihnen beziehen, Auskunft zu geben.
Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat der Ge⸗ meindevorstand das muthmaßliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt nach den verschiedenen in §. 5 bezeichneten Einkommens⸗ — in eine Einkommensnachweisung einzutragen, welche dem Vor⸗ itzenden der Veranlagungskommission (§. 23) einzureichen ist.
Die auf den Gemeindevorsteher selbst bezüglichen Eintragungen sind von dem Vertreter desselben zu bewirken. In gleicher Weise sind die Gutsvorsteher verpflichtet, für ihren Bezirk Einkommensnachweisungen aufzustellen, jedoch mit Ausschluß der auf ihre eigenen Verhältnisse bezüglichen Angaben.
3) Veranlagung. Behufs Veranlagunzg bildet jeder Kreis einen Veranlagungsbezirk. Der Regierung steht jedoch die Befugniß zu, innerhalb desselben Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen. §. 23.
Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitze des Land⸗ raths oder eines besonderen, von der Regierung zu ernennenden Kom⸗ missars eine Kommission zu bilden, deren Mitglieder von der Kreis⸗ bezw. Gemeindevertretung aus den Einwohnern des Veranlagungs⸗ bezirks auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.
Die Zahl der Mitglieder dieser Kommission wird für die einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Größe und die Einkommensverhältnisse der Einwohner von der Regierung bestimmt.
§. 24.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommissson, welcher zugleich die Interessen des Staates zu vertreten hat, leitet innerhalb des Ver⸗ anlagungsbezirks das Veranlagungsgeschäft und ist besonders dafür verantwortlich, daß das letztere nach den in diesem Gesetze aufge⸗ stellten Grundsätzen zur Ausführung gelange.
„Er hat die Personenstands⸗ und Einkommensnachweisungen (§§. 19 und 21) zu prüfen und über die Besitz⸗, Vermögens⸗ und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll⸗ ständige Nachrichten einzuziehen.
Zu diesem Zwecke ist er befugt, sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände und der Verwaltungsbehörden zu bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind.
Sämmtliche Staats⸗ und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Dokumente zu gestatten, insofern nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet. 8
Steuerpflichtige Aktien⸗ und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben dem Vorsitzenden der VBeranlagungskommission diejenigen Nach⸗ weisungen und Beläge vorzulegen, welche erforderlich sind, um das nach §. 14 ihrer Veranlagung zu Grunde zu legende Einkommen festzustellen.
Auf Grund der stattgehabten Ermittelungen hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission für jeden Steuerpflichtigen das nach seinem Ermessen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschie⸗ denen Einkommensquellen, in eine Einkommensnachweisung einzu⸗ tragen und den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen. 8
Die Veranlagungskommission unterwirft die von ihrem Vor⸗ itzenden aufgestellte Einkommensnachweisung einer genauen Prüfung. abei hat sie das Recht, von den nach §. 24 ihrem Vorsitzenden zu⸗ stehenden Hülfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen. Auf Grund der stattgehabten Ermittelungen hat die Kommission für jeden Steuerpflichtigen den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz festzusetzen. §. 26
Das Resultat der Veranlagung hat der Vorsitzende der Ver⸗ anlagungskommission jedem Steuerpflichtigen vermittelst einer ge⸗ schlossenen Zuschrift bekannt zu machen. 111“
4) Rechtsmittel.
a. Berufungen.
Gegen die Beschlüsse der Veranlagungskommission steht sowohl den Steuerpflichtigen als den Vorsitzenden der Veranlagungskommission das Rechtsmittel der Berufung zu, welche binnen einer Präklusivfrist von 21 Tagen, von dem auf die Zustellung der Benachrichtigung (§. 26) folgenden Tage ab gerechnet, einzulegen ist.
Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze eines von dem Finanz⸗Minister zu ernennenden Regierungskommissars eine Be⸗ rufungskommission gebildet, welche aus den Einwohnern des Regie⸗ rungsbezirks von der Provinzialvertretung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen ist.
Die Mitglieder der für die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin zu bildenden Berufungskommission werden von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung gewählt. „ Die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk von dem Finanz⸗Minister bestimmt.
Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Ihm liegt die obere Leitung des gesammten Ver⸗ anlagungsgeschäfts im Bezirke ob. Er hat die gleichmäßige Anwen⸗ pung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu beaufsichtigen und ür die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen. Alle Beschwerden und Berufungen gegen die Entscheidungen der Veranlagungskommission sind bei dem Vorsitzenden der Berufungs⸗ kommission einzureichen.
30
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Ver⸗ fahren und die Entscheidungen der Veranlagungskommission angebrach⸗ ten Beschwerden und Berufungen.
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommissio⸗ nen, sowie die Vorsitzenden derselben eine genaue Feststellung der Vermögens⸗ und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen ver⸗ anlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zwecke den Vor⸗ sitzenden der Veranlagungskommission zustehenden Hülfsmitteln (§. 24)
ebrauch zu machen. Außerdem haben die Berufungskommissionen und deren Vorsitzende das Recht, den Steuerpflichtigen oder deren gesetz⸗ lichen Vertretern bestimmte Fragen über ihre Einkommens⸗ und Ver⸗ mögensverhältnisse vorzulegen und dieselben aufzufordern, solche in ihrem Besitze befindlichen Urkunden, Rechnungsbücher und Schrift⸗ stücke vorzulegen, welche Aufschluß über ihre Einkommensverhältnisse geben können. Wenn binnen der jedesmal vorzuschreibenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt oder die betreffende Ur⸗ kunde u. s. w. nicht vorgelegt wird, so ist die angebrachte Berufung zurückzuweisen. Die Berufungskommissionen und deren Vorsitzende können ferner Zeugen und Sachverständige nöthigenfalls eidlich vernehmen, und dürfen die zu vernehmenden Personen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Civilprozeß⸗ ordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses berechtigen.
Endlich sind die genannten Kommissionen in Ermangelung an⸗ derer Mittel zur Ergründung der Wahrheit berechtigt, den Steuer⸗ pflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter zur Bekräftigung der von ihm selbst gemachten An äaben durch Versicherung an Eidesstatt inner⸗ balb einer zu bestimmen Frist aufzufordern.
In diesem Falle ist die eidesstattliche Versicherung wörtlich vor⸗ zuschreiben mit der Verwarnung, daß, falls dieselbe nicht rechtzeitig Lee. werde, die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen
rden. Die Berufungskommission hat die von der Veranlagungskom⸗ mission festgestellten Veranlagungsnachweisungen sorgfältig zu prüfen
—
und ihre Erinnerungen dagegen zu ziehen, welche bei der Veran⸗ lagung für die nächste Steuerperiode beachtet werden müssen.
8 1 b. Kassationsbeschwerde. nm §. 31. WWW1“
Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission steht sowoh den Steuerpflichtigen, als dem Vorsitzenden der Berufungskommission die innerhalb der in §. 27 bezeichneten Frist zu erhebende Beschwerde an den Finanz⸗Minister wegen unrichtiger Gesetzesanwendung, ins⸗ besondere unrichtiger Anwendung der Veranlagungsgrundsätze und Verletzung der formalen Vorschriften zu.
Erachtet der Finanz⸗Minister die Beschwerde für begründet, so kann er die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Be⸗ rufungskommission zurückgeben oder selbst die nach seinem Ermessen zutreffende Steuer festsetzen.
5) Geschäftsordnung der Kommissionen.
Z §. 32.
Für sämmtliche Vorsitzende und Mitglieder der Veranlagunzs⸗ und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu wählen oder zu ernennen.
Wegen Annahme und Ablehnung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattfindenden Wahlen und Ernennungen finden die Bestimmungen des §. 8 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 sinngemäße Anwendung. ☚fAl Hbem ¹ 1
Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraus⸗ setzungen nur solche Steuerpflichtige wählhar, welche das 21. Lebens⸗ jahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. — 1“
§. 33.
Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zu⸗ sammenzuberufen und deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, auch die Beschlüsse derselben auszuführen, insofern sie sich nicht ver⸗ anlaßt finden, dagegen die ihnen zustehenden Rechtsmittel einzulegen.
Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, dem volles Stimmrecht zusteht. b Sso lange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommis⸗ sionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf⸗ und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten.
Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.
Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen 18 von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu voll⸗ ziehen.
§. 34
Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden durch Versicherung an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissions⸗ verhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gemwissen verfahren und die hbierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der zur ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen Kraft des von ihnen geleisteten Amtseides ver⸗
pflichtet.
Verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende Veranlagungsperiode von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veran⸗ lagungsgeschäfts hat eine Neuwahl der wählbaren Kommissionsmit⸗ glieder zu erfolgen. “
6) Beaufsichtigung und Leitung der Veranlagung.
. 36. Die Beaufsichtigung und Leitung der gesammten Veranlagungs⸗
geschäfte steht dem Finanz⸗Minister und nach dessen Anweisung den Regierungen zu.
IV. Steuerperioden.
Die Einkommensteuer wird von 2 zu 2 Rechnungsjahren ein⸗ geschätzt, und bilden die nach Maßgabe dieses Gesetzes endgültig fest⸗ gestellten Steuerrollen die Grundlage der Erhebung für die beiden nächsten, auf die Veranlagung folgenden Rechnungsjahre.
§. 38. Im Laufe der Steuerperiode sind nur diejenigen Personen, welche steuerpflichtig werden, und zwar von dem auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monat an in Zugang, und diejenigen, deren Steuerpflicht durch Wegfall der Veraussetzungen, an welche dieselbe geknüpft war, erlischt, von dem auf das Erlöschen der Steuer⸗ pflicht folgenden Monat ab mit der betreffenden Steuer in Abgang zu stellen. Eine im Laufe der Steuerperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Einkommens über oder unter den steuerpflich⸗ tigen Minimalbetrag ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 39, nicht als ein Entstehen oder Erlöschen der Steuerpflicht anzusehen.
Erlischt jedoch ein steuerpflichtiges Einkommen durch den Tod
des Inhabers, so sind die Erben des vorhandenen Vermögens der Vermehrung ihres Einkommens entsprechend anderweit zu veranlagen und verpflichtet, den erhöhten Steuersatz von dem auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monat ab zu entrichten.
§. 39.
Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während der laufenden Steuerperioden begründet keine Veränderung des veran⸗ lagten Steuersatzes. Nur wenn nachgewiesen wird, daß das Einkom⸗ men eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil des ver⸗ anlagten Betrages vermindert worden ist, kann von dem auf Stellung des bezüglichen Antrages folgenden Monat ab eine verhältnißmäßige Ermäßigung der Einkommensteuer gefordert werden. Falls besondere Billigkeitsgründe vorliegen, darf die hiernach zulässige Ermäßigung der Steuer bereits von dem ersten desjenigen Monats ab gewährt werden, welcher auf den Monat folgt, in welchem der Verlust der Einnahme eingetreten ist. 9
§. 40. Die nach den vorstehenden §§. 37 u⸗ ff. erforderlichen Ent⸗ scheidungen, einschließlich der anderweiten Festsetzungen der Steuer⸗ sätze, stehen der Regierung zu, gegen deren Verfügungen nur die Be⸗ schwerde an den Finanz⸗Minister zulässig ist. §. 41. 8 Seee. welche im Laufe der Steuerperiode ihren Wohn⸗ sitz verändern, haben sich bei der mit der Steuererhebung betrauten Behörde des Abzugsortes ab⸗ und bei der des Anzugsortes binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer auszuweisen
V. Steuererhebung.
Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Raten in den ersten acht Tagen eines jeden Quartals im Voraus an die von der Steuer⸗ behörde zu bezeichnende Empfangsstelle abzuführen.
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Quartale bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu bezahlen.
§. 43.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den var v gan Fristen erfolgen.
Der Finanz⸗Minister ist ermächtigt, in Fällen eines außergewöhn⸗ lichen Nothstandes die veranlagte Einkommensteuer ganz oder theil⸗ weise zu erlassen.
Desgleichen ist derselbe berechtigt, veranlagte Einkommensteuer⸗ beträge niederzuschlagen, wenn deren zwangsweise Beitreibung die
Censiten und deren Angehörige in ihrer wirthschaftlichen Existen fährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtli — Erfolg sein würde. Gehchan a8e
VI. Strafbestimmungen. 8 §. 45.
Wer bei Abgabe der ihm obliegenden Erklärungen oder bei Beantwortung der von zuständiger Stelle an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung eines Rechtsmittels über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer steuer⸗ pflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Ge⸗ setzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird mit dem vier⸗ bis zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer bestraft, um welche der Staat verkürzt ist bezw. verkürzt werden sollte. Die Bestrafung tritt nicht ein, falls der Schuldige, bevor eine Anzeige gegen ihn vorliegt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angaben an zuständiger Stelle ergänzt oder berichtigt bezw. die unterlassene Erklärung abgiebt und die vorenthaltene Steuer in einer ihm zu setzenden Frist ent⸗ richtet.
§. 46
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un⸗ abhängig von der Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren und geht auf die Erben über.
Diese Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.
Die endgültige Festsetzung der Nachsteuer steht der betreffenden Bezirksregierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanz⸗Minister zulässig ist. 2
§. 47. WVeer die Auskunft, welche in Gemäßheit der §§. 20 und 21 Ab⸗ satz 2 von ihm erfordert wird, verweigert oder nicht rechtzeitg, unrich⸗ tig oder unvollständig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis 300 ℳ bestraft und haftet außerdem für die durch sein Verschulden dem Fiskus entgangene oder verkürzte Steuer.
Wer der Verpflichtung zur Geheimhaltung (§. 34) zuwiderhan⸗ delt, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 ℳ oder mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten bestraft.
Wer der im §. 41 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 ℳ bestraft. 3
4
§. 48. 1 Hinsichtlich der Umwandlung der Geldstrafen in Haft und hin⸗ sichtlich der vorläufigen Straffestsetzungen durch die Verwaltungs⸗ behörden finden die §§. 26 bis einschließlich 28 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 247) entsprechende Anwendung. In Betreff der Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung (§. 47 zweiter Absatz) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. 8 § 49.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 finden auf die Einkommen⸗ steuer nur insoweit Anwendung, als das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt hat. “ Fnmnasnuaü—— 3
8 VII. Kosten.
2
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem betreffenden Steuerpflichtigen zu tragen, wenn sich dessen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.
Die Mitglieder der Kommissionen erhalten Reise⸗ und Tage⸗ gelder nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Dezember 1876 (Gesetz⸗Samml. 1877 S. 3).
Die Gebühren für und Sachverständige (§. 30) werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 3
Den Gemeinden wird als Vergütung für die bei Veranlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2 % der eingegangenen Steuer gewährt.
In denjenigen Landestheilen, in welchen den Gemeinden die Steuererhebung übertragen ist, erhalten dieselben außerdem eine Ver⸗ gütung von 2 % der Isteinnahme der zu erhebenden Steuern.
—272b — VII. Kompetenzvorschrift.
Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen zugewiesenen Be⸗ fugnisse stehen in der Provinz Hannover der Finanzdirektion und für die Stadt Berlin der Direktion der Verwaltung für die direkten Steuern in Berlin zu.
. Heranziehung der nach §. 4 pflichtigen zu Kommunallasten, sowie Regelung Wahlrechts derselben.
Zu den nach dem Fuße der Staatseinkommensteuer aufzubringen⸗ den Lasten der kommunalen und anderer öffentlichen Verbände können in Ermangelung sonstiger Befreiungsgründe auch diejenigen Steuer⸗ pflichtigen herangezogen werden, deren jährliches- Einkommen den Be⸗ trag von 1200 ℳ nicht übersgft⸗ und welche bisher nach Maßgabe ihres klassensteuerpflichtigen Einkommens zu den Lasten der gedachten Verbände herangezogen werden konnten. Die Veranlagung dieser Steuerpflichtigen, welche nach den für die Staatseinkommensteuer maßgebenden Grundsätzen durch die zuftändigen Organe des betreffen⸗ den Verbandes zu bewirken ist, erfolgt nach nachstehenden fingirten
Steuersätzen: Jahressteuer
Nr. 6 befreiten Steuer⸗ des
bei einem Jahreseinkommen .“
von mehr als bis einschließlich
1““ 8
§. 53.
Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung ge⸗ regelten aktiven und passiven Wahlberechtigungen treten die nach den Bestimmungen des §. 52 zu entrichtenden Steuersätze an Stelle der von Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 1200 ℳ bisher zu entrichtenden Klassensteuer.
Wo und insoweit eine nach Vorschrift des §. 52 zu veranlagende Steuer nicht erhoben wird, ist behufs Bildung der Uwähler⸗ abtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten (§. 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849), sowie für die etwa sonst erfor⸗ derliche Feststellung von Wahlberechtigungen von der Gemeinde⸗ verwaltung eine Veranlagung in Gemäßheit der Vorschriften des §. 52 zu bewirken und der Betrag auszuwerfen, welchen jeder Ürwähler bezw. Wahlberechtigte danach als Einkommensteuer zu ent⸗ richten haben würde. 1b
Bezüglich der Einreihung der Steuerpflichtigen mit einem Ein⸗ kommen von nicht mehr als 420 ℳ in die für die Wahlen zum Abgeordnetenhause zu bildenden Urwählerabtheilungen bewendet es jedoch bei dem bisherigen Verfahren.
X. Schlußbestimmungen. §. 54.
Das vorstehende Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 5 Tage, betreffend die Einführung einer Kapitalrentensteuer, in Kraft. i
Mitt diesem Zeitpunkte treten die auf die Klassen⸗ und klassi⸗ fizirte Einkommensteuer bezüglichen Gesetze, sowie das Gesetz vom 16. Juli 1880, betreffend die Verwendung der aus dem Ertrage von Reichssteuern an Preußen zu überweisenden Geldsummen, außer Kraft.
Eubhastationen,
155599] 68
(55608]
Leipzig auf
den
sInserate für den Deutschen Reichs⸗
des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Stants-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. -*hyumans Anfgebote, Vorladungen u. derg
3. Verkäufe, Verpachtungen, Sabmissionen etc.
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—
— u. s. w. von öffentlichen Papieren.
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.Literarische Anzeigen.
8
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9. Familien-Nachrichten. R
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte. Büttner K Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen⸗Bureaux.
—1
Theater-Anzeigen. — beilage.
—
Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Oeffentliche Zustellung.
er Bauer Konrad Farr II. zu Spielberg klagt gegen die Ehefrau des Heinrich Harsch, Margarethe, geb. Farr von da, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus Kauf eines Grundstücks, mit dem Antrage auf kosten⸗ pflichtige Verurtheilung der Beklagten zur Bezah⸗ lung von 148 ℳ nebst 5 % Verzugszinsen vom 1. Januar 1883, und ladet die Beklagte zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das König⸗ liche Amtsgericht zu Wächtersbach auf
den 26. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Wächtersbach, b“ 1883.
ode,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [55600] Oeffentliche Zustellung.
Der Partikulier C. Kurau zu Bartenstein klagt gegen den Bäckermeister Gustav Szesny, unbekannten Aufenthalts, aus einem baaren Darlehn, mit dem Antrage auf Zahlung von 120 ℳ nebst 5 % Zinsen seit dem 1. April 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht II. zu Bartenstein auf
den 7. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr (Zimmer Nr. 7, Eingang durch 6). ’
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 1“
Bartenstein, den 1. Dezember 1883.
v. Mülmerstedt, “
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[556111. Oeffentliche Zustellung. 1
Der Kaufmann Hermann Josef Koep zu Cöln, vertreten durch Rechtsanwalt Klein II., klagt gegen seine geschäftslose Ehefrau Anna Maria, geborene Müller, gegenwärtig ohne bekannten Aufenthaltsort, wegen Ehebruchs und grober Beleidigung, mit dem Antrage: Königliches Landgericht wolle die zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Ehe tren⸗ nen und der Beklagten die Kosten zur Last legen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die II. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Cöln auf
den 24. April 1884, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. “
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Cöln, den 17. Dezember 1883.
Breuer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
155617] Oeffentliche Zustellung.
Die verehelichte Arbeiter Gast, Albertine, geb. Bergann, aus Grumbkow, zur Zeit in Wussowske bei Gr. Nossin, vertreten durch den Justizrath 82 in Bütow, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Rudolf Ferdinand Gast aus Grumbkow, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böslichen Ver⸗ lassens auf Ehescheidung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, ihm auch die Kosten des Rechts⸗ streits zur Last zu legen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 8 Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stolp auf den 18. März 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. K
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der b- bekannt gemacht.
em m, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Oeffentliche Zustellung. In Sachen
des Tagelöhners Jacob Bernbardt hier, Kläg 8, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thiele hier, gegen seine Ehefrau Katharina, geb. Scherer, mit un⸗ bekanntem Aufenthaltsorte abwesend, Beklagte, wegen Ehescheidung, ladet Kläger die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. M. auf den 29. April 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 1“]
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Ladung bekannt gemacht.
Frankfurt a. M., den 15. Dezember 1883. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
155612] Oeffentliche Zustellung.
In Ehesachen der Emilie Luise Elsbeth Baukal, geb. Grebel, in Leipzig, Klägerin, gegen den Kauf⸗ mann Robert Ferdinand Baukal aus Rumburg, zuletzt in Leipzig, jetzt unbekannten Aufenthalts, ladet die Klägerin den Beklagten zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu
den 23. Februar 1884,
Mittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Ladung bekannt gemacht. Leipzig, den 18. Peeter 1883.
D ing, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
(55613] Oeffentliche Zustellung. Die verehelichte Schuhmacher Klaß, Louise Auguste, geb. Mattke, zu Klein⸗Lubs, vertreten durch
eclganwalt Hauptner hierselbst, klaot gegen ihren Ehemann, den Schuhmacher Jullus Klaß, zur
lassung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären und dem⸗ selben die Prozeßkosten aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts II. zu Berlin, Dorotheenstraße Nr. 7, 1 Treppe, Zimmer 14, auf den 8. März 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 1“ Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Berlin, den 13. Dezember 1883.
Gräben, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts II.
[556141 Oeffentliche Zustellung. Die minderjährige Marie Opitz, vertreten durch ihren Vormund, den Kaufmann Julius Schroeder in Berlin, Oranienstr. 116, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Guhrauer, Kommandantenstr. 85, klagt gegen den Kistenfabrikanten Franz Soparth, alleinigen Inhaber der Firma Soparth & Co. in Berlin, früher Beuthstr. 1 wohnhaft, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, wegen Rückzahlung eines Ein⸗ lagekapitals des verstorbenen Erblassers der Klä⸗
—
gerin bei der beklagten Firma aus dem Vergleiche vom 25. September 1883 mit dem Antrage:
den Beklagten kostenpflichtig zu verurtheilen:
a. an Klägerin die Summe von 900 ℳ nebst 5 % Zinsen seit 10. Oktober 1883 zu zahlen,
b. der Klägerin sein Accept über 900 ℳ per 20. Januar 1884 und über 210 ℳ per 20. Februar 1884 zu geben oder Falls diesem Antrage bis zum 20. Januar resp. 20. Februar 1884 nicht entsprochen sein sollte, an Klägerin 900 ℳ nebst 5 % Zinsen seit 20. Januar 1884 und 210 ℳ nebst 5 % Zinsen seit 20. Februar 1884 zu zahlen, 8 8
c. das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vor⸗ läufig vollstreckbar zu erklären,
und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die 6. Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin, Jüdenstr. 59 I., Saal 53, auf
den 11. März 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird
dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Berlin, den 13. Dezember 1883.
Hartwig,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landsgerichts I.,
Civilkammer 6.
1686151 Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Eduard Constabel hier klagt gegen den Kaufmann J. Freydberg früher hier, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts aus dem Wechsel d. d. Wilkowischken, den 13. September 1880, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zah⸗ lung von 206 ℳ nebst 6 % Zinsen seit dem 15. De⸗ zember 1880, sowie 4,75 ℳ Protestkosten und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht, XII. zu
Königsberg auf den 7. März 1884, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Königsberg, den 12. Dezember 1883. Zeigan, b Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. XII.
155666] Oeffentliche Zustellung.
Nr. 12 771. Die Ehefrau des Zimmermanns Lorenz Dreyer, Maria Anna, geb. Bißer in Zim⸗ mern, vertreten durch Rechtsanwalt Arnold in Kon⸗ stanz, klagt gegen ihren Ehemann, dessen Aufent⸗ halt zur Zeit unbekannt ist, auf Vermögensabsonde⸗ rung, mit dem Antrage, die Klägerin für berechtigt zu erklären, ihr Vermögen ‚von demjenigen ihres Ehemannes abzusondern und letzteren zu verurtheilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die I.“ Civilkammer des Großherzogl. Landgerichts Konstanz auf
Dienstag, den 29. Januar 1884, Vormittags 8 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 8 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird aafe Auszug der Klage bekannt gemacht. onstanz, den 15. Dezember 1883. Rothweiler, Gerichtsschreiber des Großh. Landgerichts.
[55672] Oeffentliche Zustellung.
Das K. Amtsgericht Neustadt a. Hdt. hat als Prozeßgericht in Sachen des Holzhändlers Moritz Roos in Neustadt a. Hdt., Klägers, durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Geschäftsmann Marx Levi daselbst, vertreten, gegen Wilhelm Knödler, Zimmermann, zuletzt in Neustadt a. Hdt. wohnhaft gewesen, dermalen ohne bekannten Aufenthaltsort abwesend, Beklagten, wegen Forderung, durch Be⸗ nnc vom 11. d. M. die öffentliche Füstellung der Klageschrift bewilligt.
Kläger beabsichtigt
„den Beklagten zur Zahlung von 300 ℳ, ge⸗ schuldet für zum Geschäftsbetriebe erhaltene Hölzer, nebst Zinsen zu 6 % vom Tage der Er⸗ hebung der Klage an, sowie zur Tragung der Prozeßkosten zu verurtheilen und das Urtheil shr vorläufig vollstreckbar zu erklären..
Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist Termin auf den 15. Februar 1884, Morgens 9 Uhr, im Sitzungssaale des K. Amtsgerichts dahier, festgesetzt, wozu der Beklagte vorgeladen wird.
Nenstadt a. Hdt., den 17. Dezember 1883.
Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts:
zu beantragen:
655609! Oeffentliche Zustellung. Auszug. Klageschrift
zum Kgl. Amtsgerichte Waldmohr
8 8ꝙ für “ . Ludwig Harth, Kaufmann, in Steinbach wohnhaft,
Kläger, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten Geschäftsmann Otto Walter in Waldmohr, gegen die Kinder und Repräsentanten der zu Steinbach verlebten Ehe⸗ und Ackersleute Philipp Schmidt und Maria Schauß, diese gewesene Solidar⸗ schuldner als: 1) Karolina Schmidt, ledig, großjährig, in Stein⸗ bach wohnhaft, 2) Heinrich Schmidt, 3) Philipp Schmidt, 4) Johannes Schmidt, diese drei groß⸗ jährig, gewerblos, aus Steinbach und unbekannt wo abwesend, 5) Jakob Schmidt III., Ackerer, in Stein⸗ bach wohnhaft, 6) die Kinder der zu Körrborn ver⸗ lebten Tochter Barbara Schmidt, gewesenen Ehe⸗ frau von Daniel Simon, Nagelschmied, früher wohn⸗ haft zu Körrborn, jetzt unbekannt wo abwesend, näm⸗ lich: a. Johann Simon, ledig, großjährig, Nagel⸗ schmied, d. Daniel, c. Karolina und d. Jacob Simon — diese 3 minderjährig und vertreten durch ihren Vater — Vormund Daniel Simon vor⸗ genannt — Alle unbekannt wo abwesend, 7) Karo⸗ line Heim, minderjährig, Dienstmagd, in Börsborn wohnhaft, vertreten durch ihren Vormund, obgenann⸗ ten Jakob Schmidt III., Teochter der verlebten — Eheleute Schmidt'schen — Tochter Maria Schmidt, gewesenen Ehefrau von Johann Heim, Maurer, dieser unbekannt wo abwesend, Beklagte, wegen Forderung, Kläger ladet die Beklagten vor das Kgl. Amts⸗ gericht Waldmohr zu dem nacherwähnten Termine und wird beantragen, die Beklagten pro rata ihrer Erbantheile und hypothekarisch fürs Ganze, die Ka⸗ roline Schmidt, großjährig, in Steinbach wohnend, auch als Solidarbürgin der benannten Eheleute Philipp Schmidt zu verurtheilen, an Kläger für im Jahre 1874 käuflich bezogene Waaren und bis zum 1. Januar 1883 berechnete Zinsen eine Summe von ℳ 101 39 ₰ nebst weiteren Zinsen zu 6 % vom 1. Januar 1883 an, eine Reise⸗ oder Mandatars⸗ Entschädigung und die Prozeßkosten zu bezahlen, auch das zu erlassende Urtheil für vorläufig voll⸗ streckbar zu erklären.
Beweis durch Zeugen, ev. Eid.
Waldmohr, den 22. November 1883. 1
Für den Kläger dessen Prozeßbevollmächtigter:
gezeichnet: Otto Walter.
Wird zur öffentlichen mündlichen Verhandlung
vorstehender Klagetermin bestimmt in die öffentliche
Vormittags 9 Uhr,
die öffentliche Zustellung bewilligt. Waldmohr, den 3. Dezember 1883. Der Kgl. Oberamtsrichter. gez. Spannagel.
bezw. der Kenntnißnahme und lich zugestellt.
Ladung hiermit öffent⸗
Zur Beglaubigung: Waldmohr, den 15. Dezember 1883. Die Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts:
Hatzfeld, K. Sekretär.
[55610] 8 Oeffentkiche Zustellung und Ladung.
Das K. Amtsgericht Regensburg I. hat in Sachen der Landkrämersehefrau Christine Karl, geb. Zettl, von Regenstauf und Kuratel über deren außerehe⸗ liches Kind „Alois“, letzteres vertreten durch den ge⸗ richtlich bestellten und verpflichteten Vormund Mar⸗ tin Zettl, Vater der Letzteren und Landkrämer in Regenstauf, gegen den ledigen, großjährigen Metzger⸗ gehülfen Alois Lanzl von Bremberg, früher in Regens⸗ burg, z. Z. unbekannten Aufenthalts, wegen rück⸗
5. Dez. 1883 mit Beschluß vom 5. dess. Mts. die
bewilligt.
öffnet, daß zur mündlichen
len,“ bei dem K. Amtsgerichte min auf Freitag, den 15. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr, ansteht, wozu Beklagter hiemit geladen wird. Regensburg, den 10. Dezember 1883. Der K. Sekretär Hencky.
[55534]
In - holz, Fuhrmann in Gebweiler, biger,
Johann Ehster, Marie Wernli, früher in kannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort Schuldner,
ist bezüglich der Vertheilung der 16. Mai 1883 — steigerung am 15. Dezember 1883 der durch das Amtsgericht Sulz errichtet, sicht der Betheiligten auf der offen gelegt und selben auf
Montag, den 11. Februar 1884, Nachmittags 3 Uhr, bestimmt worden.
Die Schuldner, Eheleute Ehster,
gegen Fuhrmann, und dessen Ehefrau
Widersprüche gegen den Plan geltend zu machen. Diese Bekanntmachung geschieht zum
öffentlichen Zustellung. Sulz, Kreis Gebweiler, 11 Der Amtsgerichtsschrei⸗ er.
Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen boͤslicher Ver⸗
E. Boll, stellv. Gerichtsschreiber.
Drumm.
Sitzung von Mittwoch, den 13. Febrnar 1884, im Sitzungssaale des Kgl. Amtsgerichts Waldmohr und zugleich soweit nöthig,
Vorstehendes wird den vorbezeichneten Beklagten. deren Vertretern, soweit abwesend, zum Zwecke
ständiger Alimente auf klägerischen Antrag vom öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten
Demgemäß wird dem Beklagten Alois Lanzl er⸗ Verhandlung der Klage deren Antrag dahin geht, „den Bekllagten zur Be⸗ zahlung der rückständigen Alimente ꝛc. zu verurthei⸗ Regensburg I. Ter⸗
Zwangsvollstreckungssachen des Xaver Buch⸗ Zwang — 8 betreibender Gläu⸗
Gebweiler, jetzt ohne be⸗ abwesend,
Erlöse der am stattgehabten Immobilienzwangsver⸗ Theilungsplan und zur Ein⸗ Gerichtsschreiberei Termin zur Erklärung über den⸗
werden hiermit geladen in diesem Termine zu erscheinen und etwaige
Zwecke der den 17. Dezember 1883.
[55665] Oeffentliche Bekanntmachung.
In Sachen Wittwe des Dr. Theobald Maxi⸗ milian Ehrenfried John, Margaretha Louise John, geb. Reichenbach, zur Zeit in Weseram bei Pots⸗ dam, vertreten durch Justizrath Caesar in Frank⸗ furt a. M., Klägerin, gegen den mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden Bruno Jobst aus München, Beklagten, wegen Forderung, ist durch Beschluß des hiesigen Gerichts vom Heutigen wegen der klägerischen Forderung von 2000 ℳ nebst 5 % Zinsen seit I. April 1882 und 16,85 ℳ Kosten die Pfändung in das dem Beklagten gehörige, in hiesiger Stadt — Ferdinandsstraße Nr. 8 — belegene zweistöckige Wohnhaus, tarirt 25 000 ℳ, verfügt worden.
Dem Beklagten wird von diesem Beschlusse im Wege der Oeffentlichkeit hiermit Kenntniß gegeben und bemerkt, daß alle weiter in der Sache ergehen⸗ den Bekanntmachungen an ihn nur durch Anschlag am Gerichtsbrett erfolgen, wenn er nicht einen im hiesigen Gerichtsbezirke wohnenden Bevollmächtigten zur Empfangnahme bestellt.
Homburg v. H., den 17. Dezember 1883.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. I.
[55622] Kaiserliches Landgericht zu Straßburg i. Els. Durch Beschluß der I. Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Straßburg vom 8. Dezember 1883 wurde die zwischen den Eheleuten Leopold Saarbach und Johanna, geborne Sichel, zu Straß⸗ burg i/Els. bestehende Gütergemeinschaft für aufge⸗ löst erklärt. Behufs Auseinandersetzung ihrer gegen seitigen Vermögensrechte wurden die Parteien vor Notar Allonas in Straßburg verwiesen und dem Ehemann Saarbach die Kosten zur Last gelegt. Publizirt gemäß Ausführungsgesetz vom 8. Juli 1879. Straßburg, den 14. Dezember 1883. 8 Der Landgerichts⸗Sekretär: Krümmel.
1556182 Bekanntmachung.
Durch Beschluß des Kaiserlichen Landgerichts zu Saargemünd vom 13. Dezember 1883 ist die Güter⸗ gemeinschaft zwischen den Eheleuten Oskar Meuse⸗ zahl, Kaufmann, und Anna Sophie Rees, ohne Gewerbe, Beide zu Saargemünd wohnend, für aufgelöst erklärt.
Saargemünd, den 15. Dezember 1883.
Der Ober⸗Sekretär: Erren.
Hor Ler
1556102 Bekanntmachung. Die Katharina Ernestine Aubertin, gewerb⸗ lose Ehefrau von Eugen Nicolas Thouvenot,
Karl, klagt gegen ihren genannten Ehemann Eugen Nicolas Thouvenot, gegenwärtig ohne Ge⸗ werbe in Forbach, auf Gütertrennung und ist zur Verhandlung über diese Sache die Sitzung des hie⸗ sigen Kaiserl. Landgerichts vom
11. Februar 1884 anberaumt.
Saargemünd, den 17. Dezember 1883. Der Obersekretär: Erren. [55623] Gütertrennung. 5 Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 22. No⸗ vember 1883 ist die zwischen den Eheleuten Heinrich Sartorius, Bahnassistent, und Franziska, geb. Jan⸗ sen, ohne besonderes Gewerbe, Beide zu Siegburg wohnend, bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt. Bonn, den 17. Dezember 1883.
Der Gerichtsschreiber —
der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts: Donner, Landgerichts⸗Sekretär.
Urtheils⸗Auszug.
Durch Urtheil der Ersten Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Metz vom 11. Dezember 1883 wurde die zwischen den Eheleuten Johann von Drojecki, Schuster, und Wladislewa Przyborska, beisammen zu Diedenhofen wohnhaft, bestehende Gütergemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Klage, 26. Oktober 1883, für aufgelöst erklärt. Behufs Auseinandersetzung ihrer gegenseitigen Ver⸗ mögensrechte wurden Parteien vor Notar Feilzer in Diedenhofen verwiesen und dem Beklagten die Kosten zur Last gelegt.. “
Frtgöfgt gemäß Ausf.⸗Ges. vom 8. Juli 1879.
[55628]
etz, den 17. Dezember 1883. Der Landgerichts⸗Sekretär: Metzger.
3
[55624]
zu M. Gladbach,
Henriette Lisette, geb. Jansen, wohnenden
hat gegen ihren genannten daselbst
Landgerichts zu Düsseldorf Klage auf Gütertrennung erhoben; hierzu ist Verhandlungstermin am 8 F
bruar 1884, Morgens 9 Uhr. Düsseldorf, den 17. Dezember
Holz, 3
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
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1883.
55625 L209 Urtheil der 2. Civilkammer des Königlicher Landgerichts zu Düsseldorf vom 29. November 188. ist zwischen den Eheleuten Johann Bremer, Hau derer, und Anna Gertrud, geb. Brandt, zu Elsen, die Gütertrennung mit Wirkung vom 25. J ausgesprochen worden. 8 Düsseldorf, den 19. Dezember 1883. 1 Holb., 18 des Königlichen Landgerichts.
Gerichtsschreiber
8
Juli 1883
wohnhaft zu Forbach, vertreten durch Rechtsanwalt
Die Ehefrau des Kaufmannes Johannes Frentzen,
Ehemann bei der 2. Civilkammer des Königlichen
K