Gründe.
In der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses ist nur ein ein⸗ ziges Protokoll vom 24. Oktober 1882 über eine mündliche Verhand⸗ lung aufgenommen, in welchem zunächst die beide Parteien ver⸗ tretenden Rechtsanwälte, als erschienen, aufgeführt und dann Folgendes vermerkt ist: 3
„Die Anwälte verlasen die Anträge aus der Klage, beziehungs⸗ — aus der Klagebeantwortung, und verhandelten zur Sache. Die sofort avocirten Akten K. wider D. — — wurden den Parteien vorgelegt und von denselben, als die über den hier vorliegenden Wechsel verhandelten Akten anerkannt. Es wurde — anliegendes Urtheil verkündet.“ „ Ddieses verkündete Urtheil lautete auf (für den Kläger prozeß⸗ kostenpflichtige) Klageabweisung. Auf Berufung des Klägers ist durch Urtheil des Fünften Civilsenats des K. pr. Kammergerichts zu B. vom 17. März 1883 zum Theil abändernd erkannt, dem Be⸗ klagten sind die Kosten der Berufungsinstanz und 27 der Kosten erster Instanz, dem Kläger ⁄1⁄ der Kosten erster Instanz auferlegt. Dieses Berufungsurtheil ist in Rechtskraft gediehen. Der Kläger forderte darauf (unter Einreichung der Berechnung seiner Kosten) den Beklagten gemäß §. 100 der Civilprozeßordnung auf, die Berechnung der Kosten des letzteren einzureichen und brachte dann das Fest⸗ setzungsgesuch an. In der Gerichtskostenrechnung erster Instanz ist nur die Verhandlungsgebühr und die Entscheidungsgebühr nach §. 18 Nr. 1 und 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes angesetzt, eine Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme (§. 18 Nr. 2 des deutschen Gerichtskostengesetzes) nicht zum Ansatz gebracht. Die Gebührenrech⸗ nung des klägerischen Bevollmächtigten enthält den nach §. 9 der Ge⸗ bührenordnung für Rechtsanwälte bei dem Streitgegenstandswerthe von 757 ℳ zu berechnenden Gebührensatz von 24 ℳ je als Prozeß⸗ gebühr (§. 13 Nr. 1 jener Gebührenordnung) und als Gebühr für die mündliche Verhandlung (§. 13 Nr. 2 a. a. O.). Die Gebühren⸗ rechnung des den Beklagten vertretenden Bevollmächtigten dagegen enthält außer der Prozeßgebühr mit 24 ℳ an Verhandlungsgebühr 36 ℳ (nämlich den Gebührensatz nach §. 9, beziehungsweise §. 13 Nr. 2 a. a. O. mit 24 ℳ + 12 ℳ als den Betrag der Erhöhung der Verhandlungsgebühr, welche nach §. 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte eintritt, wenn die Vertretung des Rechtsanwalts in den Fällen des §. 13 Nr. 4 jener Gebührenordnung sich auf die weitere mündliche Verhandlung erstreckt) und die Beweisgebühr (§. 13 Nr. 4 a. a. O.) mit 12 ℳ Durch Entscheidung der Neunten Civilkammer des K. pr. Landgerichts I zu B. vom 23. Juni 1883 wurde bestimmt, daß der dem Kläger nach dem voll⸗ streckbaren Erkenntniß des Kammergerichts vom 17. März 1883 von dem Beklagten zu erstattende Kostenbetrag auf 101 ℳ 77 ₰ nebst 1 der 12 ℳ 70 ₰ betragenden Kosten des Beschlusses mit 3 ℳ 63 ₰ festzusetzen. Diese Entscheidung ist namentlich darauf gegründet, daß in der Gebührenrechnung des Rechtsanwalts, welcher den Beklagten in erster Instanz vertreten hatte, diejenigen 12 ℳ, welche an Erhöhung der Verhandlungsgebühr und diejenigen 12 ℳ, welche an Beweisgebühr berechnet sind, zu streichen seien, weil ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des §. 13 Nr. 4 und eine weitere mündliche Verhandlung im Sinne des §. 17 der Gebühren⸗ ordnung für Rechtsanwälte in der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses nicht stattgefunden hätten.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte durch Beschwerde⸗ schrift vom 5. Juli 1883 sofortige Beschwerde mit dem Antrage, den seinerseits dem Kläger (abgesehen von dem betreffenden Theile der Kosten des Festsetzungsbeschlusses) zu erstatten⸗ den Betrag (anstatt, wie geschehen, auf 101 ℳ 77 ₰) auf 84 ℳ 63 ₰ festzusetzen. Diese Beschwerde ist lediglich darauf ge⸗ ründet, daß die von dem Prozeßgericht erster Instanz bemängelten
nsätze an Beweisgebühr und Erhöhung der Verhandlungsgebühr erechtfertigt seien, weil in dem Termine vom 24. Oktober 1882 nach mündlicher Verhandlung der Sache) eine nicht blos in Vor⸗ egung der in den Händen des Beweisführers oder des Gegners be⸗ findlichen Urkunden bestehende Beweisesaufnahme stattgefunden habe, demnächst weiter verhandelt sei, und der Rechtsanwalt, dessen Ge⸗ bührenrechnung in Frage stehe, bei allen diesen (in jenem Termine realisirten) Prozeßhandlungen den Beklagten vertreten habe. —
Auf diese Beschwerde wurde durch Beschluß des Fünften Civil⸗ senats des K. pr. Kammergerichts zu B. vom 11. Juli 1883 der Betrag, welchen der Beklagte dem Kläger zu erstatten habe, auf 96 ℳ 63 ₰, nebst 3 ℳ 63 ₰ von den Kosten des Festsetzungs⸗ beschlusses, bestimmt und dem Beklagten ⁄ der Kosten des Be⸗ ervnn auferlegt, indem ⁄ letzterer Kosten nicht zu er⸗ heben sei.
Dieser Beschluß ist dahin begründet. Der Ansatz von 36 ℳ statt 24 ℳ an Verhandlungsgebühr sei mit dem Gerichte erster Instanz für ungerechtfertigt zu erachten, da in erster Instanz über⸗ haupt nur eine einzige mündliche Verhandlung staͤttgefunden habe. In der Vorlegung von Prozeßakten, auf welche die Parteien sich zum Beweise ihrer Behauptungen bezogen hätten und auf deren Inhalt demnächst das Urtheil gegründet sei, müsse (da die vorgelegten Akten sich nicht in den Händen der Parteien befunden hätten, sondern zum Zweck der Vorlegung in dem erwähnten Termine aus der Registratur des Gerichts avocirt worden seien), ein Beweisa üfnahmeverfahren im Sinne des §. 13 Nr. 4 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ge⸗ funden werden. Es sei also (abweichend von der Ansicht des Rich⸗ ters erster Instanz) anzunehmen, daß der Rechtsanwalt des Be⸗ klagten berechtigt gewesen sei, die Beweisgebühr von 12 ℳ zu liqui⸗
diren. Zu einer solchen Liquidation sei aber unbedenklich auch der klägerische Rechtsanwalt, welcher aktenmäßig ganz dieselben Vertre⸗ tungsakte realisirt habe, als der Vertreter des Beklagten, an sich be⸗ rechtigl, wenn er auch zur Zeit einen solchen Ansatz nicht gemacht habe. Es erscheine danach angezeigt, bei Berechnung des dem Kläger von dem Beklagten zu erstattenden Kostenbetrages den Ansatz so zu stellen, daß in der Rechnung die Beweisgebühr der 12 ℳ auf beiden Seiten zum Ansatz gebracht werde. Werde dem Beklagten die Beweisgebühr nur mit dieser Maßgabe zu gut ge⸗ rechnet, so mindere sich die in dem Beschluß des Gerichts erster Instanz, abgesehen von dem Antheil an den Kosten dieses Be⸗ schlusses, selbst als das zu erstattende Quantum festgesetzte Summe von 101 ℳ 77 ₰ ab auf die Summe von 96 ℳ 63 ₰. —
Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte vorliegend weitere Be⸗ schwerde eingelegt mit dem Antrage (unter Aufhebung desselben und der Entscheidung des K. pr. Landgerichts I zu B. vom 23. Juni 1883) dem in der Beschwerdeschrift vom 5. Juli 1883 gestellten Antrage 2e. n beschließen. Die gegenwärtige Beschwerde ist dahin be⸗ gründet:
1) Der Vorderrichter habe zu Unrecht den §. 17 der Ge⸗
bührenordnung für Rechtsanwälte im vorliegenden Falle nicht für anwendbar erachtet. Es liege eine Inkonsequenz darin, anzunehmen, daß ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des §. 13 Nr. 4 jenes Gesetzes stattgesunden habe und trotzdem das Dasein weiterer mündlicher Verhand⸗ lung im Sinne des §. 17 desselben Gesetzes im vorliegen⸗ den Falle zu verneinen.
2) Der Vorderrichter verletze die §§. 98, 100 der Civil⸗ prozeßordnung und den Prozeßgrundsatz, „daß der Richter nicht befugt sei, einer Partei etwas zuzusprechen, was die⸗ selbe nicht beantragt habe,“ dadurch, daß er zu Gunsten
des Klägers eine Beweisgebühr des klägerischen Vertreters
3. zur Berechnung gezogen habe. —
Für die Zurückweisung dieser Beschwerde sind folgende Er⸗
wägungen maßgebend gewesen:
Deer §. 323 der Civilprozeßordnung bestimmt: „Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen.“
Im §. 324 wird dann bestimmt, was der Beweisbeschluß ent⸗ enthält; im §. 325, daß dieser Beschluß bis zu seiner Erledigung nicht Gegenstand eines Abänderungsantrages der Parteien sein kann.
In den §§. 326 bis 335 werden die verschiedenen gesetzes⸗ gemäßen Weisen des Beweisaufnahmeverfahrens (vor einem Mit⸗ gliede des Prozeßgerichts, vor einem anderen inländischen Gerichte, e ens ausländischen Behörde, vor dem Prozeßgericht selbst) ge⸗ regelt.
Letztere Gesetzesstellen setzen einen Beweisbeschluß und die Auf⸗ nahme des Beweises in einem anderen Termine als demjenigen, in welchem dieser Beschluß gefaßt ist, voraus. Dieser andere Termin ist, wenn das Beweisaufnahmeverfahren vor dem Prozeßgericht statt⸗ findet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Verwerthung der Ergebnisse der Beweisaufnahme bestimmt. Der §. 13 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte verordnet:
die Sätze des §. 9 siehen dem als Prozeßbevollmächtigten be⸗
sstellten Rechtsanwalte zu: 1) für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information (Prozeßgebühr);
2) für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr);
3) für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des Rechts⸗ streits abgeschlossenen Vergleich (Vergleichsgebühr).
Die Sätze des §. 9 stehen demselben zu fünf Zehn⸗
theilen zu; für die Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides, sowie in einem Beweisauf⸗ nahmeverfahren, wenn die Beweisaufnahme nicht blos in Vorlegung der in den Händen des Bemweisführers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht (Beweis⸗ gebühr).
Der §. 17 desselben Gesetzes bestimmt:
Insoweit sich in den Fällen des §. 13 Nr. 4 die Vertretung
auf die weitere mündliche Verhandlung erstreckt, erhöht sich
die dem Rechtsanwalte zustehende Verhandlungsgebühr um
fünf Zehntheile und, wenn die weitere mündliche Verhandlung
bee nicht kontradiktorische ist, um die Hälfte dieses Be⸗ rages. —
Vergegenwärtigt man sich nun 8
1) den Inhalt der oben vergegenwärtigten Bestimmungen der Civilprozeßordnung,
2) daß in dem §. 13 Nr. 4 der Gebührenordnung für Rechts⸗ anwälte nicht von der Vertretung bei einer Beweisauf⸗ nahme, sondern von der Vertretung in einem Beweis⸗ aufnahmeverfahren gesprochen wird, daß in dem unter §. 13 Nr. 4 a. a. O. neben der Ver⸗ tretung in einem Beweisaufnahmeverfahren geregelten Falle der Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides der Termin zur Eidesleistung nothwendig verschieden ist von dem Termine der Fällung
des Eidesurtheils,
so rechtfertigt sich schon aus diesem Gesetzesinhalt für sich allein der Schluß, es setze der §. 13 Nr. 4 in seinem den Gebührensatz für die Vetretung in einem Beweisaufnahmeverfahren regelnden Theile ein besonderes Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des §. 323 der
Meineid; Reduktion der Strafe im Falle des Zu⸗ sammentreffens der Voraussetzungen der §§. 157 und 158 des Strafgesetzbuchs.
In der Strafsache wider den Stallaufseher W. zu B. hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 12. Oktober 1883 — für Recht erkannt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil des K. pr. Schwurgerichts bei dem K. Landgericht I zu B. vom 13. Fult 1889 zu verwerfen und dem Angeklagten die Kosten
des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe.
Nach dem Ausspruche der Geschworenen hat der Angeklagte zu B. am 5. Dezember 1882 vor dem K. Schöffengericht daselbst wissent⸗ lich ein falsches Zeugniß mit einem Eide bekräftigt. Zugleich haben die Geschworenen angenommen: daß die Angabe der Wahrheit bei Abgabe des erwähnten
Zeugnisses gegen den Angeklagten selbst eine Verfolgung wegen eines Vergehens nach sich ziehen konnte;
daß ferner der Angeklagte, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt, oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet, und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der fal⸗ schen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben, widerrufen hat.
Das Schwurgericht hat die aus §. 154 Strafgesetzbuchs ver⸗ wirkte Strafe auf 1 Jahr 4 Monate Zuchthaus bemessen, diese auf Grund der §§. 157, 158 auf 4 Monate Zuchthaus ermäßigt und demnächst gemäß §. 157 Abs. 2 in eine Gefängnißstrafe von 6 Monaten verwandelt und auf die so gefundene Strafe einen Monat der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
Trotz des Zusammentreffens der in §. 157 Nr. 1 und der in §. 158 Strafgesetzbuchs vorgesehenen Umstände hat das Gericht nur eine einmalige Ermäßigung der aus §. 154 bemessenen Strafe für zu⸗ lässig erachtet.
Dieser Erwägungsgrund wird von der Revision als irrig ange⸗ fochten, indem sie eine Ermäßigung der 16 Monate Zuchthaus auf Grund des §. 157 Nr. 1 auf ein Viertheil und auf Grund des §. 158 eine Ermäßigung des Viertheils auf den vierten Theil des Viertheils, also die Bemessung der Strafe auf 1 ½ Monate Ge⸗ fängniß, worauf noch 1 Monat Untersuchungshaft anzurechnen, in An⸗ trag bringt. 8 B
Eine solche doppelte Ermäßigung muß jedoch mit dem ersten Richter für unstatthaft erklärt werden.
Unter der „an sich verwirkten Strafe“ im §. 157 Abs. 1 kann nur diejenige Strafe verstanden werden, welche ohne die Milderungs⸗ gründe der Nr. 1 oder 2 das. oder beider vereint zuzumessen wäre. Nur diese Strafe ist zu ermäßigen auf die Hälfte bis ein Viertheil, ohne Unterschied, ob die Milderungsgründe zusammentreffen oder nur einer derselben zutrifft. Im Falle des §. 158 tritt eine „gleiche Er⸗ mäßigung“, wie im §. 157 vorgesehen ist, ein. Immer wird die ohne Milderungsgründe verwirkte Strafe bis auf ein Viertheil der⸗ selben v Also auch bei dem Zusammentreffen aller in den §§. 157, 158 vorgesehenen Milderungsgründe darf die ermäßigte Strafe nicht unter ein Viertheil der ohne die Milderungsgründe zu verhängenden herabgehen. Eine Ermäßigung der schon einmal er⸗ mäßigten Strafe ist in den §§. 157, 158 nicht zugelassen.
Diese aus der Fafsung der Vorschriften sich ergebende Grenze der Ermäßigung rechtfertigt sich auch durch die Erwägung, daß bei dem Verbrechen des Meineides allgemein mildernde Umstände nicht zugelassen sind, die speziell zugelassenen Milderungsgründe aber auch vereint keine größere Tragweite beanspruchen können, als wenn all⸗ gemein bei dem Vorhandensein mildernder Umstände eine Er⸗ mäßigung der sonst verwirkten Strafe bis auf ein Viertheil vorge⸗ schrieben wäre. 3
Vergeblich beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Fälle, in welchen es sich um Bestrafung der Beihülfe zu einem Versuche nach §. 49 Strafgesetzbuchs oder nach §. 57 Nr. 3 um Be⸗ strafung einer Strafthat handelt, bei welcher die Jugend des Thäters mit gesetzlich vorgesehenen mildernden Umständen zusammentrifft, und auf die Anschauungen der Doktrin und Praxis, welche in diesen Fällen eine doppelte Ermäßigung der anderweit angedrohten Strafe eintreten lassen. Denn diese Fälle stehen dem vorliegenden nicht gleich und es weichen auch die einschlagenden Vorschriften in der Fassung wesentlich von den §§. 157, 158 ab
der Konkurseröffnung angefallene Erbschaft.
Konkursordnung §. 1, §. 5.
In Sachen des Rechtsanwalts Sch. zu L., Konkursver⸗ walters im Konkurse des Postverwalters W. zu W., Beklagten und Revisionsklägers,
wider
den Bruchverwalter B. in W., als Vormund der W.schen Kinder, Kläger und Revisionsbeklagten,
hat das Reichsgericht, Dritter Civilsenat, am
16. Oktober 1883
für Recht erkannt:
die gegen das Urtheil des Zweiten Civilsenats des Gemein⸗ schaftlichen Thüringischen Ober⸗Landesgerichts zu Jena vom 2. Mai 1883 eingelegte Revision wird zurückgewiesen, die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Revisionskläger auf⸗ erlegt.
Entscheidungsgründe.
Mit Recht hat der Berufungsrichter auch angenommen, daß der W. durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen nicht behindert war, die ihm vor der Eröffnung angefallene Erbschaft seiner Frau auszuschlagen. Er würde nur behindert gewesen sein, wenn die ihm angefallene Erbschaft als solche Theil seines zur Kon⸗ kursmasse gehörigen Vermögens gewesen wäre (§. 5 der Konkurs⸗ ordnung).
Sie war dies aber nicht, weil sie vor der Antretung überhaupt noch nicht Theil seines Vermögens und insonderheit nicht desjenigen Vermögens war, welches der Zwangsvollstreckung unterliegt, wie §. 1 der Konkursordnung voraussetzt. Der Berufungsrichter hat auf Grund des §. 125 des Fürstl. Reußischen Intestat⸗Erbfolgegesetzes vom 10. Dezember 1853 und damit irrevisibel angenommen, daß in einem Falle, wie der vorliegende, eine Erbschaft nicht schon mit dem Anfall, sondern erst durch die Antretung erworben wird und damit erledigt sich von selbst Alles, was der Revisionskläger über angeb⸗ liche Abweichungen des neueren gemeinen oder Sächsischen Rechts vorgebracht hat. Eine Antretung und damit ein Erwerb der Erb⸗ schaft Seitens des W. hatte nicht stattgefunden, war namentlich in der verzichtenden Erklärung desselben vom 26. Oktober 1881, obwohl sie zu Gunsten der Kinder lautete, nicht zu finden, weil nicht etwa eine Uebertragung der bereits erworbenen Erbschaft auf sie stattgefunden hatte. Hiernach ist letztere kein Theil des Vermögens des W. ge⸗ worden und die Frage kann ganz auf sich beruhen, ob sie im Falle der Antretung Seitens desselben nach Eröffnung des Konkurses noch Theil der Konkursmasse geworden sein würde. Zur Zeit der Kon⸗ kurseröffnung stand vielmehr dem W. nur das Recht auf Antretung der ihm deferirten Erbschaft zu. Dieses ist aber nach dem maß⸗ gebenden gemeinen Rechte ein höchst persönliches, zur Uebertragung und Ausübung durch Andere ungeeignetes, selbst nur ausnahmsweise auf Erben übergehendes, darum aber auch nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwerthbar und folgeweise kein Gegenstand der Zwangs⸗ vollstreckung. Hieran hat die Konkursordnung nichts ändern wollen und nichts geändert. Nach dem von ihr im §. 1 aufgestellten Prinzip ist aber hiernach das Recht auf die Antretung der Erbschaft, selbst wenn man ein solches Recht als einen Theil des Vermögens des Kridars ansehen dürfte, von der Zugehörigkeit zur Konkursmasse aus⸗ geschlossen.
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Hand⸗
lung. Ermächtigung des Gläubigers, die Hand⸗
lung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu
lassen. Urtheilsmäßige Vorauszahlung dis Kosten⸗
betrages Seitens des Schuldners. Anderweite Ver⸗
wendung des Geldes durch den Gläubiger in seinem Nutzen.
Civilprozeßordnung §. 773. Strafgesetzbuch §. 246.
In der Strafsache wider die verehelichte Schwinge⸗
macher M. K. zu K., wegen Unterschlagung, .“ hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am
8 17. Oktober 1883
nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt, daß die Revision der K. Staatsanwaltschaft gegen das Urtheil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu B. vom 8. Mai 1883 zu verwerfen und der K. pr. Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.