1883 / 300 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Band 4 Seite 256) mit Recht aufgegeben worden.

man (mit Struckmann⸗Koch, Kommentar

10

d Denn mag Aufl. Anmerk. 5 zu

§. 294) der Ansicht sein, daß abgesehen von den in der Civilprozeß⸗

Ausnahmen nicht verkündete

ordnung vorgesehenen Parteien“ d. i. beiden Parteien Levy Kommentar 3. Aufl. Anmerk. 3 zu Regel bei gewissen Klassen von Beschlüssen, der Antragsteller ein Interesse habe, falls gehören Beschlüsse, durch welche die von der stattenden Prozeßkosten festgesetzt Parteien zuzustellen sind, weil dad Kosten für beide Theile festgestellt wird und heit zur Anfechtung des Beschlusses nach geben ist.

Dagegen ist dem Ober⸗Landesgericht daß die Zustellung von Amtswegen an e bewirken war, obgleich derselbe einen Prozeßbevollmächtig stellt hatte.

Die in einem anhängigen Rechtsstreite erforderlichen sind, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten bestellt in der C. P. O. angenommenen Reichsgerichts in⸗ Civilsachen selbst, sondern an deren Partei durch Ertheilung der betriebs begeben hat. Die §8. 162, 163 der Grundsatz

§. 294) annehmen, d an deren

Gegenparte

beiden §. 99 der C

Prozeßvollmacht sich des eigenen C. P.

näher dahin, daß die Zustellungen an

Beschlüsse stets „den zuzustellen seien, oder (mit Wilmowski⸗

diese

Kenntniß nur keine Anwendung leide: jeden⸗

i zu er⸗

werden, zu denjenigen, welche beiden urch der Betrag der zu erstattenden Theilen Gelegen⸗

O. zu

darin nicht beizustimmen, den Beklagten selbst zu

ten

be⸗

Zustellungen t hat, nach dem Grundsatze (vergl. Entscheidungen des Band 8 Seite 425) nicht an die P Prozeßbevollmächtigten zu bewirken, weil die

artei

Prozeß⸗

O. bestimmen diesen den für die Instanz,

in welcher der Rechtsstreit anhängig ist, bestellten Prozeßbevollmäͤchtigten

Prozeßhandlungen als zu 3 sind. Die Anträge auf setzung der von der Gegenpartei zu erstattenden

und die auf solche Anträge erfolgen den Beschlüsse nach §. 98 der C. P. O. in die erste Instanz;

erfolgen müssen, und welche Instanz gehörig anzusehen

dieser Fest⸗ Kosten gehören

die Zustellung

der letzteren hat daher, wenn ein Prozeßbevollmächtigter für die erste

Instanz bestellt ist, an diesen zu erfolgen. Beschlusse zum Grunde liegende Annahme, daß des in erster Instanz ergangenen, Urtheils diese Instanz beendigt sei, ist unrichtig, was betrifft. Denn wenn auch in anderen Beziehungen, Ansehung der Rechtsmittel, durch das Endurtheil für die betreffende Instanz Reichsgerichts in Civilsachen Band 7 Seite 427), so ist ng, auf die Frage, an wen Zustellungen seien, 163 dem Begriffe der beitere Ausdehnung gegeben. Hiernach gehört sogar das em Vollstreckungsgerichte zur ersten Instanz, wie auch das Ve welches in Folge eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollstr Instanz vor dem Instanzgerichte stattfindet, zu der Schließt aber Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten erster um so weniger der Eintritt der 8 Endurtheils erster Instanz diese diesem Grunde durfte die Zustellung des nicht an den Beklagten selbst erfolgen. Unrichtig der von dem Beschwerdeführer hierfür geltend gemachte das Kostenfestsetzungsverfahren zur und der Antrag auf Festsetzung der Kosten als ein in der Zwangsvollstreckungs⸗Instanz anzusehen sei; handlungen, welche die Zwangsvollstreckung nur vorbereiten, die Voraussetzungen derselben herzustellen bezwecken, Zwangsvollstreckungs⸗Instanz, wie in Beziehung au der Gebührenordnung für Rechtsanwälte durch Beschluß des gerichts vom 26. September 18838 bereits worden ist.

durch die Verkü

Instanz aus,

ist

neues V denn die

Instanz Verfahren vor

Die dem angefochtenen

ndigung

nachher rechtskräftig gewordenen die Zustellungen insbesondere in der Rechtsstreit erledigt wird (Entscheidungen des

in be⸗

eine

doch zu

rfahren, eckungs⸗

Instanz gehörig ist. nicht einmal die Einleitung der Zwangsvollstreckung die

so kann

Rechtskraft oder gar die bloße Ver⸗ - Wirkung habeng. At. Kostenfestsetzungsbeschlusses

Aus

dagegen

Grund, daß Zwangsvollstreckungs⸗Instanz gehöre Vorbringen

Prozeß⸗

indem sie gehören nicht zur

Reichs⸗

anerkannt

Da hiernach die Zustellung vom 30. August 1883, als nicht

ordnungsmäßig bewirkt, den Beginn der Nothfrist nicht zu hatte, ist die Beschwerde mit Unrecht wegen Versäumung der berechneten Nothfrist als unzulässig zurückgewiesen worden. trage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des

schlusses ist daher stattzugeben —-

Zurücknahme des Strafantrags gegen den

fasser eines Zeitungsartikels;

über dem verantwortlichen Redacteur. Strafgesetzbuch §. 64.

Preßgesetz vom 7. Mai 1874 §. 20.

der Strafsache wider den Redacteur und A. B. in M., wegen verleumderischer Beleidigung, durch die Presse, hat das vember 1883 9 Recht erkannt, daß auf die Revision des Angeklagten das b. Landgerichte

11““

In

M.

Schwurgerichts bei dem K

1““

8

r Folge hiernach

en. Dem An⸗ angefochtenen Be⸗

er⸗

Wirkung gegen⸗

Journalisten

verübt

Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 15. No⸗

Urtheil des

I vom

Last zu

1“

11. Juni 1883 aufzuheben, das Verfahren gegen den An⸗ geklagten einzustellen und die Kosten, soweit dieselben vor der Zurücknahme des Antrags entstanden sind, dem Antragsteller, Bürgermeister L. v. F., im Uebrigen der K. b Staatskasse zur Last zu legen. 8—

3“

Die Revision wird auf die Verletzung 1— St. G. B., des §. 20 des Preßgesetzes und der §§. 259 und 502 der St. P. O. gestützt. Dieselbe erscheint als begründet. Nach §. 20 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874, auf Grund dessen gegen den Angeklagten in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Redacteur der in M. erscheinenden Zeitung „Bayerischer Landbote“ öffentliche Klage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift bezüglich der Handlungen, deren Straf⸗ barkeit durch den Inhalt der Druckschrift begründet wird, zals Thäter“ zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die An⸗ nahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird. Es kommen somit gegen ihn, sofern besondere Umstände der erwähnten Art nicht vor⸗ liegen, dieselben Strafbestimmungen zur Anwendung, durch welche der als Thäter zu behandelnde Verfasser des in Frage stehenden Artikels betroffen wird. Wird dieser letztere ermittelt und neben dem ver⸗ antwortlichen Redacteur der Druckschrift zur Bestrafung gezogen,

sind die beiden Personen hiernach als Mitthäter im Sinne des §. 47 des St. G. B anzusehen. Tritt die Verfolgung der strafbaren Handlung nur auf Antrag ein, so findet nach §. 63 des St. G. B. gegen beide Thäter das gerichtliche Verfahren statt, auch wenn nur gegen einen derselben auf Bestrafung angetragen wurde. Ebenso ist nach §. 64 des St. G. B. in Folge der recht⸗ zeitigen Zurücknahme des Antrags gegen einen Thäter das Verfahren auch gegen den Mitthäter einzu tellen. Im vorliegenden Fall hätte sonach, da nach den thatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urtheils der Strafantrag, der gegen den als Verfasser des fraglichen Artikels verfolgten Mitangeklagten M. gestellt worden war, zurück⸗ genommen und in Folge dessen das Verfahren gegen denselben ein⸗ gestellt wurde, auch das Verfahren gegen den Angeklagten B. ein⸗ gestellt werden müssen. Das Schwurgericht hat die von dem Angeklagten beantragte Einstellung nicht angeordnet, weil die Thätigkeiten eines Zeitungsredacteurs und die des Verfassers eines Zeitungsartikels ganz verschiedene seien und unter den Gesichtspunkt einer gemeinschaftlichen Thätigkeit oder sonstigen Betheiligung im Sinne der §§. 47 ff. des St. G. B. nicht gebracht werden könnten, die gegen M. und B. gestellten Strafanträge sonach als selbständige anzusehen seien. Diese Auffassung beruht aber auf einem Rechts⸗ irrthum. Es kommt nicht darauf an, ob der Verfasser und der Redacteur dieselbe Thätigkeit entwickelt haben. Die Verschiedenheit der Thätigkeit schließt hier ebensowenig wie bei anderen lediglich nach dem Strafgesetzbuch zu beurtheilenden Handlungen die Annahme einer Mitthäterschaft aus. Entscheidend ist vielmehr lediglich, ob die ge⸗ nannten Personen an einer und derselben strafbaren Handlung als Thäter betheiligt sind. Diese Frage mußte aber bejaht werden. Wie der Verfasser, so konnte auch der Angeklagte B. im vorliegenden Falle nur wegen verleumderischer Beleidigung gemäß §. 187 des St. G. B. und zwar konnten beide nur wegen einer und derselben Beleidigung be⸗ straft werden. Es liegen nicht verschiedene strafbare Handlungen vor, sondern nur ein einziges Vergehen, an dem verschiedene Personen als Thäter betheiligt sind. Bei der gegen M. und B erhobenen Anklage wie bei der Eröffnung des Hauptverfahrens war denn auch die Auffassung maßgebend, daß eine einzige strafbare Hand⸗ lung in Frage stehe, welche sowohl für M. als für B. ein Vergehen der verleumderischen Beleidigung bilde. Die Annahme, daß hier nicht die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über Thäterschaft und Theilnahme maßgebend seien, vielmehr bezüglich der verschiedenen B etheiligten ein eigen⸗ thümliches, in der besonderen Natur der Preßerzeugnisse begründetes Verhältniß bestehe, wird durch die Fassung des §. 20, insbesondere die in Absatz 1 enthaltene Verweisung auf die allgemeinen Strafgesetze, ausgeschlossen. Auch wurde die frühere Fassung, nach welcher der Redacteur „mit der Strafe des Thäters“ belegt werden sollte, bei der dritten Berathung des Gesetzentwurfs im Reichstag durch die

2

cht, damit der Gedanke einen schärferen Ausdruck 9

der §§. 47, 63, 64 des

jetzige Fassung ers - erhalte, daß der Redacteur dem Verfasser gleichzustellen und daher als Urheber der strafbaren That anzusehen sei. Vergl. Reichstagsverhandl. S. 1095 und 1103; ferner die Komment. zum Preßges. von Schwarze und Marquardsen S. 98 ff. und 169 ff.) Üebrigens wird auch in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß dieselben als Mitthäter anzusehen sind. (Vergl. Rechtspr. des preuß. Obertrib. Bd. 18 S. 780 ff.; Goltdammers Archiv B. 27 S. 125; Samml. der Entsch. des obersten Gerichtshofes für Bayern in Strafs. B. VI S. 226 ff.; von chwarze und Mar⸗ Mardsen a. a. O.; Thilo, Preßges. S. 78; von Lißt, Reichs⸗Preßrecht

. 187.) Hiernach mußte das angefochtene Urtheil aufgehoben und die Einstellung des Verfahrens gemäß §. 259 der St. P. O. ange⸗ ordnet werden. Die Kosten des Verfahrens hat, nach §. 502 dieses Gesetzbuches, der Antragsteller zu tragen, soweit dieselben vor der Zu⸗ rücknahme des Antrages. entstanden sind. Im Uebrigen waren dieselben vgl. Entsch. des Reichsger. B. 7 S. 40 der Staa skasse zur

legen.