an diese Feststellung gebunden bleiben. Indessen vermag doch auch juristische Konstruktion dieses Rechts, beziehungsweise des dadurch, Civilprozeßordnung voraus, welches durch Beweisbeschluß angeordnet] anzeigend dafür, daß bei der Redaktion des Gesetzentwurfs den diese, nicht sowohl als Entscheidungsgrund, vielmehr nur eventuell daß der Kommissionär von diesem Rechte Gebrauch macht, begründeten 8 und demnächst in einer der in den §§. 326 bis 335 der Civilprozeß⸗ betreffenden Bestimmungen desselben derjenige Sinn beigelegt ist,
und adminikulirend ausgesprochene Annahme eines auf Rechtsirrthum Rechtsverhältnisses verschiedene Ansichten hereschen, so kann doch dar⸗ ooerdnung verordneten Weisen aufgenommen sei; während der §. 17 welcher oben als der Sinn der entsprechenden Bestimmungen des Ge-.
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beruhenden guten Glaubens den Rechtsbestand des Urtheils nicht zu über kein Zweifel bestehen, daß der Inhalt des kommittirten, vom 8 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (bei dem Erstrecktwerden setzes klargelegt worden ist. — stützen. Denn nothwendig mußten die verfehlten Rechtsanschauungen Kommissionaͤr mit einem Dritten abzuschließenden Geschäfts für das dder Vertretung in den Fällen des §. 13 Nr. 4 auf die weitere münd⸗ Aus vorstehender Gesetzesauslegung ergiebt sich, daß die Be⸗ der Vorinstanz bezüglich des objektiven Thatbestands straf- durch den Eintritt des Kommissionärs als Selbstkontrahent entstandene “ liche Verhandlung) eine Vertretung in einem anderen Termine als stimmung der von dem Beklagten dem Kläger zu zahlenden Aus⸗ baren Nachdrucks auch die gesammte Beurtheilung des subjektiven Rechtsverhältniß maßgebend ist. demjenigen, in welchem die mündliche Verhandlung zum Beweis⸗ gleichsumme auf 96 ℳ 53 ₰ dem Beklagten keinen gerechtfertigten Thatbestandes derartig beeinflussen, daß es mindestens zweifelhaft Bei Anerkennung des in Art. 376 enthaltenen Grundsatzes ist beschlusse geführt hat, voraussetze. Dabei ist allerdings hervorzu⸗ rund zur Beschwerde geben kann, weil sie eine an sich für den bleibt, ob ein von richtigen Vordersätzen aus urtheilendes Gericht zu der Gesetzgeber von der im Verkehrsleben herrschenden Ansicht aus⸗ ““ heben, 8 Beklagten zu günstige ist, indem nach richtigen Grundsätzen nicht demselben Grpebniß hinsichtlich der Annahme guten Glaubens gelangt gegangen, daß es für den Kommittenten in den meisten Fällen gleich⸗ deaß, lda die weitere mündliche Verhandlung im Sinne des nur keine Erhöhung der Verhandlungsgebühr, sondern auch überhaupt 8 wäre. Der Begriff „entschuldbaren“ Irrthums als Voraussetzung gültig sei, ob ein beliebiger Dritter oder der Kommissionär Käufer, 8 8 §. 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte oder, (wie der keine Beweisgebühr bei Festsetzung der zu erstattenden Kosten in An- des guten Glaubens im Sinne des § 18 Absatz 2 a. a. O. ist ebenso beziehungsweise Verkäufer werde, wenn nur im Uebrigen der Inhalt . . §. 335 der Civilprozeßordnung sich ausdrückt), „die Fortsetzung satz gebracht werden durfte, die Ausgleichsumme also an sich auf den sehr rechtlicher, wie thatsächlicher Natur. Eine allzulässige, zu weit des Geschäfts der gleiche bliebe, daß daher der Kommittent, wenn es der mündlichen Verhandlung,“ im Fall die durch Beweis⸗ Seitens des Prozeßgerichts erster Instanz festgestellten Betrag zu be⸗ greifende Auffassung der zulässigen Grenzen der Entschuldbarkeit würde im einzelnen Falle seinem Interesse entspreche, daß mit einem Dritten beschluß angeordnete Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht stimmen war. Es mußte daher die Beschwerde des Beklagten, selbst den gesammten Schutz des Urheberrechts illusorisch machen. Wer kontrahirt werde, dies zu erkennen zu geben habe. Dagegen würde “ erfolgt, sich mit dem besonderen Beweisaufnahmeverfahren in wenn man dieselbe nicht, sei es ganz, sei es zum Theil, wegen darüber richten soll, ob ein gewisser Rechtsirrthum ein entschuldbarer die Bestimmung als eine völlig willkürliche, innerlich ungerechtfertigee einem und demselben Termine konzentriren kann], in einem Mangels cines neuen und selbständigen Beschwerdegrundes für un- oder unentschuldbarer sei, muß selbst über dem fraglichen Irrthum, und unerklärbare sich darstellen, wenn dem Kommissionär gestattet solchen Falle dem Rechtsanwalt, welcher die Partei, sowohl statthaft erklären wollte, doch immerhin als unbegründet zurückgewiesen und nicht unter ihm stehen. Der Instanzrichter, welcher die Rechts⸗ würde, durch seine einseitige Erklärung ein Rechtsverhältniß zwischen 1 . in den früheren Stadien des Prozesses, als auch bei dem Be⸗ werden. b ansicht der Angekagten von der Straflosigkeit ihres Thuns theilt, mag sich ihm und dem Kommittenten mit einem anderen Inhalt als dem füur8 . weisaufnahmeverfahren und in der weiteren sich auf die Ergeb⸗ Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §. 92 der Civil⸗ immerhin auch die Eventualität zu denken im Stande sein, jene das mit einem Dritten abzuschließende Geschäft festgesetten. Daher nisse dieses Verfahrens richtenden mündlichen Verhandlung prozeßordnung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Rechtsansicht sei falsch, und was er für straflos gehalten, sei strafbar. können diejenigen, welche die Bestimmung des Art. 376 H.⸗G.⸗B. so “ 1 ertreten hat, die Gebühr, sowohl nach §. 13 Nr. 4, als ah 8 Unmöglich kann aber derselbe Richter für solche Eventualität ein konstruiren, daß ein Selbsteintritt des Kommissionärs als Kontrahent nach §. 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte außer der unbefangenes objektives Urtheil darüber abgeben, ob sein ihm und nicht sowohl eine Art der Ausführung der Kommission als vielmehr .““ ihm für den Geschäftsbetrieb und die Information nach 1 13 den Angeklagten gemeinsamer Irrthum auf mehr oder weniger Ent⸗ die Acceptation einer eventuellen Kauf⸗ oder Verkauf⸗Offerte liege, 1 8 . Nr. 1 a a. O. und für die Vertretung bei der mündlichen schuldigung Anspruch zu machen habe. Deshalb konnte der vorbe⸗ diese Offerte doch nur so auffassen, daß dem Kommissionär ein Ver⸗ 8— ““ Verhandlung in dem früheren Termine, welche zum Beweis⸗ zeichneten Erwägung weder an sich, noch im Beihalt der übrigen trag mit dem gleichen Inhalt offerirt wird, welchen der von ihm in 8 ceschlusse führte, nach §. 13 Nr. 2 a. a. O. bereits kompeti⸗
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Urtheilsgründe Gewicht, gegenüber der Revision, beigemessen werden. Ausführung der Kommission mit einem Dritten abzuschließende Ver⸗ renden Gebühr zusteht. — “ 2 Aus diesen Gründen war, wie geschehen, die Aufhebung des trag nach dem Kommissionsvertrag haben sollte. Mit dem zu den vorgekennzeichneten Normen schon für sich füh Veranst altung des Nachdrucks eines geschützte n Urtheils auszusprechen und finden hierin zugleich die sonstigen Revi⸗ Um den Inhalt des kommittirten (vom Kommissionär mit einem reenden Inhalt der Civilprozeßordnung und Gebührenorduung für — Werkes im Inlande behufs der Verbreitung in sionsbeschwerden ihre Erlediguuuuuunng. Dritten abzuschließenden) Geschäfts zu eruiren, ist, soweit derselbe MRiechtsanwälte verknüpft sich unterstützend jgaausländischem Gebiete, in welchem das Werk einen . . .“ von den Kontrahenten des Kommissionsvertrages, dem Kommittenten “ a) die Erwägung, daß eine Gebührenerhöhung um einen so Schutz nicht genießt. Eintritt des Schutzes, na chdem und dem Kommissionär, nicht ausdrücklich festgestellt ist, auf den aus cerheblichen Betrag sich legislativ nur rechtfertigen läßt die Vorbereitung des Nachdrucks bereits begonnen. den Umständen erkennbaren Willen derselben zurückzugehen. Bei drer durch den in Folge einer Cäsur in dem Prozeßverfahren-— Einfluß von Irrthum bezüglich der Strafbarkeit. Untersuchung dieses präsumtiven Vertragswillens aber wird man, der bezeichneten Art durchschnittlich anzunehmenden erheb⸗ 1. 8* wenn besondere Umstände nicht vorliegen, zu der Annahme gelangen, 16 lichen Mehraufwand an Zeit und Arbeitsanstrengung Gesetz, betr. das Urheberrecht ꝛc. vom 11. Juni 1870 “ ““ daß nach dem Willen der Kontrahenten das Geschäft, der Verkehrs⸗ — Seitens des die Partei vertretenden Rechtsanwalts; 8 §§. 18, 20, 22. 1 Verkaufskommi sion; Erfüllung sitte entsprechend, beziehungsweise mit dem durch die einschlagenden — 5) der Inhalt der Motive zu den (demnächst unverändert ohne 1 1 Eintritts des Kommissionärs als Selb käufe subsidiären Rechtssätze bestimmten Inhalt abzuschließen sei. . Beanstandung jenes Inhalts in das Gesetz unter gleicher)8— In der Strafsache wider die Notendruckereibesitzer W. und
Was nun inzbesondere die Bestimmung des Orts beirisit, ag . Zifferbezeichnung herüber genommenen) §§. 13 und 17 des Re. in L. und den Musikalienhändler Rö. in L. wegen Handelsgesetzbuch Art. 376. spoeechem der Verkaufskommissionär die von ihm für Rechnung des Entwurfs einer Gebührenordnung für Rechtsanwälte. In Nachdrucks 2 8 Civilprozeßordnung S§. 29. (s(sKoommittenten zu verkaufende Waare dem dritten Käufer liefern solle’, diesen Motiven heißt es: hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 12 1 8 b so liegen häufig Umstände vor, aus welchen, wenn ausdrückliche Fest⸗ 1 b — zum §. 13 Nr. 4: 1. Oktober 1883 2 G In Sachen des Kaufmanns G. Q. zu D., Beklagten und setzungen nicht getroffen sind, der Vertragswille erkannt werden kann. „Die Aufstellung einer besonderen Beweisgebühr soll . 1
Revisionsklägers, So wird es z. B. dann, wenn eine Umladung des zu transportiren⸗ 1“ 1 dem Mehraufwande an Zeit und Thätigkeit Rechnung für Recht erkannt, 8 b g wider den Kommissionsguts unzweckmäßig erscheint, als Vertragswille ange⸗ tragen, welchen unzweifelhaft eine Beweisaufnahme be⸗ daß auf die Revision der Nebenkläger das Urtheil des K. 8 8 die Handlung J. H. u. S. zu B., Klägerin und Revisions⸗ sehen werden können, daß der Kommissionär im Vertrag mit dem s;sddingt. Dieses Mehr an Arbeit wird geringer zu ver⸗ Landgerichts zu L. vom 23. Mai 1883 nebst den demselben beklagte, Dritten vereinbart, daß am Produktions⸗ oder Lagerungsort des 8 anschlagen sein, als die gesammte Thätigkeit für die zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben hat das Reichsgericht Guts (an der Kohlengrube, am Fabriksort, im Entrepot) geliefert Information und den Prozeßbetrieb, die Beweisgebühr und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
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1 tober 1883 G ssolcher nie in Betracht kommen. Liegen derartige Umstände nicht Als ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des
für Recht erkannt: 1“ b spoor, so wird es als Vertragswille des Kommittenten und Kommis-. 8 Entwurfs wird es aber nicht angesehen, wenn die Be⸗ Gründe
die gegen das Urtheil des Zweiten Civilsenats des K. pr. sionärs anzusehen sein, daß der Kommissionär gemäß dem Inhalt der 1 weisaufnahme nur in der Vorlegung der in den Händen 8
Ober⸗Landesgerichts zu B. vom 27. April 1883 eingelegte Bestimmungen der Art. 324, Abs. 2, Satz! und 342 Abs. 2, Satz·1 . - des Gegners befindlichen Urkunden besteht, da die Noth⸗ Die Reviston erscheint begründet. 8
Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisionsinstanz des H.⸗G.⸗B. abschließe, daß er also entweder den Inhalt des Ge⸗ G wendigkeit eines besonderen Verfahrens in diesem Fall Nach den thatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urtheils
werden dem Revisionskläger auferlegt 5 setzes in den Vertrag ausdrücklich aufnehme oder über den Er⸗ allzusehr von dem Belieben der Rechtsanwälte ab⸗ hat der Angeklagte Rö. im Auftrage des Verlagsbuchhändlers Sch. 1X““ . füllungsort nichts vereinbart, sodaß die betreffenden Bestimmungen hängt.“ in New⸗York das von dem Komponisten Charles Gounod in Paris
Thatbestand als subsidiäre gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen. In dieser Stelle der Motive ist namentlich der welcher, verfaßte musikalische Werk „Redemption . . dessen aus⸗ Thatbestand. erfahrens schließliches Eigenthum vertragsmäßig auf die Firma N. E. u. Co.
werde. Der Niederlassungsort des Kommittenten wird jedoch als sist daher nur auf die Hälfte der Prozeßgebühr normirt. an das K. s. Landgericht zu D. zurückzuverweisen.
Hieraus folgt nach den obigen Ausführungen über den Eintritt voon dem Abhängen der Nothwendigkeit eines besonderen — Nach dem im Berufungsurtheil in Bezug genommenen That⸗ des Kommissionärs als Selbstkontrahent, daß, wenn der Verkaufs⸗ der Beweisaufnahme spricht, in Verbindung mit dem Satze des in London übergegangen ist und welches durch formgerechte Eintragung bestand des landgerichtlichen Urtheils wird in der Klage behauptet, kommissionär von der ihm durch Art. 376 des H.⸗G.⸗B. gewährten §. 323 der Civilprozeßordnung „Erfordert die Beweisaufnahme ein in die Bücherrolle der Königlichen Kreishauptmannschaft in Leipzig die Klägerin habe vom Beklagten den Auftrag zum Verkauf von Befugniß Gebrauch macht, in Ermangelung von ausdrücklichen oder . 1 besonderes Verfahren,“ von Gewicht. am 12. September 1882 auf Grund der sächsisch⸗englischen Staats⸗ 5000) Liter Spiritus erhalten; sie habe dem Beklagten angezeigt, aus den Umständen zu entnehmenden Vereinbarungen über den Er⸗ In jenen Motiven heißt es ferner zu den §§. 15 bis 17 des verträge vom 13. Mai/27. August 1846, beziehungsweise 24. Juni daß sie den Verkauf ausgeführt, und sodann, daß sie selbst als füllungsort des kommittirten Geschäfts, in dem durch die Erklärung Entwurfs: 1. u“ 1855 Schutzrechte für das Königreich Sachsen erlangt hat, durch die Kanrfer eingetreten sei; der Beklagte habe sich geweigert, dies Ge⸗ des Kommissionärs entstandenen Rechtsverhältniß der Kommittent als Die Verhandlungsgebühr umfaßt zufolge des in §. 25 ausge⸗ Mitangeklagten W. und Re. in 2000 Exemplaren nachdrucken lassen, schäft anzuerkennen, und habe seinen Rücktritt von demselben erklärt; Verkäufer am Ort der Handelsniederlassung des Kommissionärs und sprochenen Grundsatzes, die Thätigkeit des Anwalts in der ge⸗ und sind die nachgedruckten Exemplare nebst den zu ihrer Herstellung ste die Klägerin, habe darauf dem Beklagten angezeigt, daß sie die, Käufers zu erfüllen hat, und daß daher nach §. 29 der . sammten mündlichen Verhandlung der Instanz, gleichv el, ob gebrauchten Platten, die ersteren durch Rö., die letzteren durch W. und von ihm zu liefernde Waare selbst ankaufen werde, und habe diesen C.⸗P.⸗O. das Gericht dieses Orts für die gegen denselben gerichtete ddie Verhandlung in einem oder mehreren Terminen stattfindet. Re. an Sch. nach New⸗York übersandt worden. Eine Genehmigung zu Kauf ausgeführt, dabei sei ihr ein Schade von 1197,50 ℳ, er⸗ Klage auf Entschädigung wegen Nichterfüllung zuständig ist. Demgemäß kann auch für die weitere mündliche Verhandlung, diesem, wie festoefwt it. i Heipzig⸗ Rendang, 5665 wachsen. Sie beantragt Verurtheilung des Beklagten, ihr diesen „In der vorliegenden Klage macht nun die Klägerin derartige An⸗ welche einem Beweisaufnahmeverfahren nachfolgt, die Ver. Nachdruck abseiten des Urhebers oder eines Rechtsna folgers des Ur⸗ Schaden zu ersetzen, und richtet ihre Klage an das Landgericht zu B., sprüche vor dem Gericht ihrer Handelsniederlassung geltend. Dies ge⸗ handlungsgebühr des §. 13 nicht wiederholt in Ansatz kommen, hebers des vorbezeichneten Werkes haben weder Sch., noch die An⸗ das Gericht ihres Niederlassungsortes. nügt, sum die Einrede des unzuständigen Gerichtes als unbegründet wenn der Anwalt die Vertretung bereits in der dem Be⸗ geklagten gehabt. Trotzdem verneint das angefochtene Urtheil das Der Beklagte erhob den Einwand der Unzuständigkeit des Ge⸗ erscheinen zu lassen, während darüber, ob das Vorhandensein der Vor⸗ weisbeschlusse vorausgegangenen mündlichen Verhandlung geführt Vorhandensein schon des objektiven Thatbestandes strafbaren Nachdrucks richts und verweigerte die Verhandlung zur Hauptsache. aussetzungen dieser Ansprüche in der That schlüssig begründet ist, der⸗ heaat. Immerhin erscheint es jedoch im Hinblick auf den Mehr⸗ aus dem Grunde, weil Sch. nur die Absicht verfolgt habe, die nach⸗ Das Landgericht B. erkannte die Einrede für begründet an, weil malen noch nicht zu erkennen ist. aufwand an Zeit und Mühe, welche die Vertretung in einer gedruckten Exemplare im Gebiet der Vereinigten Staaten von Nord⸗ durch die Erklärung der Klägerin, den Spiritus selbst liefern zu Der Berusungsrichter hat sich mithin, indem er aus Gründen. solchen weiteren Verhandlung regelmäßig verursacht, angezeigt, amerika, in welchen das Gounod'’ sche Werk keinerlei Schutzrechte ge⸗ wollen, an Stelle des von ihr behaupteten Kommissionsverhältnisses welche mit den vorstehenden Ausführungen im Wesentlichen überein⸗ die Thätigkeit des Anwalts bei der Gebührenbestimmung be⸗ nieße, zu verbreiten, diese Absicht aber keine rechtswidrige sei, und
dasjenige zwischen Verkäufer und Käufer getreten und der Beklagte stimmen, die vorgebrachte Einrede verwirft, eines Verstoßes gegen sonders zu berücksichtigen. Dies geschieht, indem §. 17 für deshalb auch die Angeklagten, welche lediglich als Gehülfen des Ver⸗
am Orte seiner Handelsniederlassung, D., zu erfüllen habe. Dem⸗ Rechtsgrundsätze nicht schuldig gemacht. den bezeichneten Fall eine Erhöhung der Verhandlungsgebühr anstalters des Nachdrucks, Sch., thätig geworden, nicht als Theilnehmer gemäß wurde die Klage abgewiesen. Die eingelegte Revision war daher unter Verurtheilung des (§. 13 Abfatz 1. Nr. 2) eintreten läßt und zwar um die Hälfte eines strafbaren Nachdrucks angesehen werden könnten. Dieser Ent⸗ Auf Berufung der Klägerin änderte das K. Ober⸗Landesgericht Revisionsklägers in die Kosten der Revisionsinstanz zurückzuweisen. oder um ein Viertheil, jenachdem die fragliche weitere Ver⸗ scheidungsgrund verstößt gegen Wortlaut und Sinn der §§. 4, 18 des zu B. durch Urtheil vom 27. April 1883 das landgerichtliche Ur⸗ — handlung eine kontradiktorische ist oder nicht. 8 Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schrift⸗ theil ab, erkannte das angegangene Gericht für zuständig und verwies Einer besonderen Hervorhebung wird es kaum bedürfen, werken ꝛc. Feihs. Nesegatatt Fase 339). 8 t die Sache zur Entscheidung in der Hauptsache an dasselbe zurück. 8 1 deaß zufolge der erwähnten maßgebenden Bestimmungen in dem Zunächst erscheint schon diejenige Rechtsauffassung der Vorinstanz Gegen dieses Urtheil legte der Beklagte Revision ein mit dem ö M 8 1 alle, wenn der Anwalt die Vertretung in der dem Beweis⸗ in hohem Grade bedenklich, welche davon ausgeht, Sch. allein als Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urtheils und Abweisung beschlusse vorausgegangenen Verhandlung nicht hatte, sondern „Veranstalter⸗ des Nachdrucks zu behandeln, die Angeklagten sämmtlich der Klage, während die Revisionsbeklagte Zurückweisung der Revision 1 erst später eintritt, ihm für die Vertretung in der dem Be⸗ nur als Gehülfen des Sch. zu erachten und unter solcher Voraus⸗ beantragte. — — 8— weisaufnahmeverfahren nachfolgenden Verhandlung nur die ein⸗ setzung die Strafbarkeit des Sch. unbedingt entscheiden zu lassen, — Entscheid sgründe fache Verhandlungsgebühr zusteht.“ für die Strafbarkeit der Handlungsweise der Angeklagten. Wenn 5 ntscheidungsgründe. 1 16 1b 8 deschüe 88 Worte 8 auch ü 8 die 1“ 81.52— daß 86. in Fber⸗Hoei in dessen Alrt. 376 des H.⸗G.⸗B. ewährt dem Verkaufskommissionär die . mündliche Verhandlung“ an den ersten Satz, ferner die Ausdrücke: uftrag, für dessen Rechnung und dessen buchhändlerische Befugniß, das 3 Seshraacc venmsgeseßt. daß es misse Markt:. 1 „ dem Beweisbeschlusse vorausgegangenen mündlichen Verhandlung“, Geschäftsinteressen der Nachdruck veranstaltet wurde, nicht als bloßer preis hat, als Käufer für sich zu behalten. Wenngleich nun über die b dem Beweisaufnahmeverfahren nachfolgenden Verhandlung“ sind] „Veranlasser“, sondern als „Veranstalter desselben zu gelten hat, nicht