8
ungen d em
xegen un
Mel
8 18 8
5
1
1“
t Werthpapiers
1
2
ã
iere ℳ
sten ab
dem 1
und
Ver⸗ Taback⸗
Rübenzuckersteuer
steuer 22 880 757
fizirten sind
ägt im ahre vergangen
Dezember. der Landw. Inf. des daß da
2
Majest Für
fingen gestern den dung
X g8b in Hinsicht nbekannten Personen - Einnahmen
selben Zeitraum e 137 245 231 ℳ
59 724 ℳ
bgaben von I 630 180 ℳ (s— 3380 ℳ)
boten oder
cht, I. Civil fällt worden hpap
n noch nicht Uebergangs⸗
8 betr
tz gegen der sse des Mo ℳ), Brau
Italien Herr
Siegle (110 Leadenhall lichen Werth
„ wenn nicht dieser
15. 8 5
sind im Reich — 434 584 ℳ),
V
ℳ (+ 1 920 122 ℳ),
— 148 721 ℳ), in 66 513 ℳ (— 745
Bonifikationen)
äufer eine
g
ur g, gleich nach der
Mittheilung der
ische Meld nen Werthpapiers allen
Kabinets ent
2
ersa Einen solchen Vindications⸗ d der Eigenthümer insbesondere
Se. ter frag
rene Wert geben, damit diese f ange chuldig, lufgebot beantragt traum r Verk s Ende November
ür 3 s
enn er selbst sofort ei
993 ℳ), Stempel⸗ chlußnoten, Rechnungen
+ 1181 748 ℳ9. Einnahme,
I erwaltungskosten,
des Ankaufs jenes i
(+ 1 083 531 ℳ),
33 013 ℳ),
Spediteure entgegen. Person gewesen
Zöll
rlin,
8;
ltliche Herausgabe des d Uebergangsabgabe
„ das Pap Bankier das Papier weiter ver
hmen
1 April 1883 bis zum Schlu
ausgeschieden und zu den beurlaubten Offizieren der Landw. Inf.
ũ
. „ 9 82 * .
Ertheilung der Erlaubniß Regts., der Charakter als
8
chen Allgemeinen Land ümer (der Bestohlene
6 zu apier ihnen zum Kau r kreditirten Uebergangsa Summe 154 3 st
fa
i
Reichsger
Oktober d. J. ge unter tge Schaden s das alz
B
D., zuletzt von
ezember r Bank inna
Einnahmen b
S
insteuer un
a e in dem
173 416 ℳ
en
ier ℳ));
stempe
stät militär
2
reußi genth
kannte
ümer des
D
emp derliche
schließlich de
in e vom wischen Sorg 5 1 ℳ),
2 ℳ (+ 128
S
är ige m angte und
uf unen
22 ℳ9),
2
zeiliche Einrichtun
Verlust⸗Anzeige hlenen oder verlore
Stadt davon Kenntni
che P
igenth
gegen den Bankier u derartigen Erwerbshandlungen befugter
Maj erfor
Milir
iedrich von Anhalt
er
Verkehr tritt 43 213 413 ℳ
Unkauf des Werthpapiers für seinen
l ausgeführt hat. und gemeinschaftlichen
anderen E
ch wir
„Belgien, in den Niederlanden ltend machen können, w
6. A. Alexandre (Paris, cour du commerce, Par
kauf von u gestohlene und verlo
Entscheidung ist
senat, in der Sitzung vom 6. Zeit
ion 2
2₰à
d.
önig der E ie ionen
Fr
f
Stadt die ortspoli abacksteuer 2 412 857 ℳ
r die Berline
K
ienz
eines Werthpap
Salzsteu 9 773 943 Branntwe
ü
5
hülfe den
Aemter und Zeitungs Anschreibung gelangt
Berlin
lbst wenn inz
Mangels an
sbereiche des
ständen der Ei
in Recht a
r, falls der
Recht auf voll Bankier erlangt.
anspru
4 049 591
T
Regts. Nr. 55, unter
se in den
ers völlig unbe 0 816 169 ℳ ℳ (— 33
sto tz
i
2
Diesen Anspruch hat papiers auch dann
rch den anstands selbst, sondern ein
auptm. Aud eute nahmen Se. den Vortrag des inzen onifikat bei den nachbezeichneten
ers, se
resp. Schadenersa dann mit Er
li ei
98
94 % (+ 701 91
Bier 997 583 ℳ (+ 126 976 (ß— 25 320 490 ℳ). Spielkarten
Wechselstempelsteuer 4 562 178 Reichskasse gel
ktenan
, welchem eine Werthpapiere,
332 944 ℳ (
Anzeiger bestehenden Gesammtblatte ein
örde davon Anze
Mortifikat war, und wenn
folg ge
s, ode nach dem Verlust s
Pr 5
in Bezug au
Dänemark
steuer 1 (+ 28 461 ℳ),
tadtpost hohen m Geltung unter Um abgaben von Branntwe
Verlierer) e
SW. Wilhelmstraße Nr. 32.
ser und eit vom 1. November 1883 einschließlich de
⸗ oder
der für die
abgelaufen 27 682 ℳ),
S in
der B
Zölle 1
steuer 6 946 890 680
m Beurlaubtenstande.
Stephany,
en und Irland Herr A tbus
wenn ferner zur
ie
J
— An Zöllen
Preußen. i
etreten. der Ka
H
8 so
Die zur
5
i
Folgende f
auf den Efse
dition
li trägt
ür das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Quartal rinzipa
andlungsge
berg 59
eine
zum Tragen der Uniform dieses Landw.
Major verliehen.
Alle Post⸗Austalten nehmen Bestellung an für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe⸗
e sow
für d nats — (und verglichen mit der Einnahm
1. Bats. Landw.
zugegangen, du Werthpapier äußert hat, unvorsichtigen kaufenden Bank
Bankiers in der Werthpapi
zu Pu
sowie
pfingen den beachtenswerthe Besteht
in einer Diebstahls Nummer des ge falls das fr in sonstiger und der Beh jeder Bankier durch
rechts
resp.
hatte,
8
des Vorjahres) zur
8
(+ 1548 943 ℳ), Rübenzuckersteuer (— 290 Branntwein steuer 11 903 abgabe für Lotterieloose 8 züg
1883
25
2 2 2 2 2 2 2 2 2 . *
ß⸗ n nd in 7
32, sowie die und Norwegen,
der chu en bei tt auptmann und in, 49
k. 7
erse
successeur de C. und Paul Collin (rue Lavoisier No. 10
cht i
S dem Landgericht in nedit un
8
Anzeiger f
4 ℳ 50 ₰. soweit erfolgen, als der Vorrath reicht. und Schl. Arnsberg ist an das cht 1 Landsberg a. W. und änen hmung
8.
2 2 2
ich Preußischen Staats
November Bebel sich ft erstreckt,
des Verlagsmagazins ⸗periodi
n der Vergang Aufschrift
—
ri
Sozialdemo chneten auf
Nr. 8, unter kommandirt.
2 2 2 2
t
ft“ von August
i
der Rechts tragen
cht in
t Castenholz, „zum Pr. Lt.,
i or des Feuerw.
stleist. bei dem r. Lt. vom Fuß⸗Art.
ß⸗Art. Re
gt. Nr. 8 irektions⸗Assistn.
sdam v
Nr. 23, in das
Bach, Oberst⸗ eld⸗Art. Regt., zur
Regt
chr
. 8
dem Kammer Cann Landg
H
selben Regt.
.
m Landgeri kt
York.
cht
inge üs ki bei dem Amtsgeri
ien
gt.
v.
„Art. Regt Regt. Nr. 115, in
Ammel, ire D
i
sche Reich No s der Titel . Re Garde⸗F
.
i dem nf
25s be;
„behufs Wahrne
New n be sind e ngen der unterm 2.
med. Aron Graetzer .
le in Pot
vom Inf
in ꝛu
t
n und Versetzungen. Dezember. Stellung à la suite des Fuß⸗ Art. Werkstatt in Straßburg unter Stellung à la suite
Präsident. es derselben,
ienenen ni von Madai.
in
ist gelö i
in
bu mber.
v. Roeßler, Hauptm. und
und dem Königl Nr. 50, zum
ssor be
tzelt
izei
maktiven Heere. Berl
Neuwied sind gestorben. Lt
Berl
8ke be
8 Unter⸗D 1.
7
Amt in Triest; für Großbritann 14 und 19 des Reichsgesetzes
baegs Bestre
S⸗Phyfikus des Kreises Gro älte
reußischen Staats
Blattes, SW. Wilhelmstr. „ Rußland, Schweden
ichen, Unterrichts
rzt Dr Justiz⸗Ministerium. Der Amtsrichter Hentschel in Falkenberg O Verlage Keppel, t. vom Fu
t⸗
im
lla
im
Frau i
kun stab
Lt. vom
zeiger
e de Lille No. 11) L
en Auguste
ür das Deut
ich ersch
lare dieser Druck
üÜri
Gegenwart und
os .Regtr., z Nr. 50, . Sec.
r im Inspektoren 1883“ verbreitet
Angelegenheiten.
drei Monate zur
chts 1e
Zu mber 1883.
iche Pol etzt.
i,
78 wird hierdurch zur öffentlichen
stsanw
ath Koffka in
ste der R
Pa Assessor Ger
eri
ssessor Werthe
tzt
- s
Inspekt. der Art. nge
echtsanwäl!
An
Handelsregisters f
ts erschienener Nummern nur
verse
Re
ch r Landwirthschaft, Dom
und Forsten. Dem Rechnungsführer und Sekretär Kloth bei dem Posenschen Landgestüt ist der Amts⸗Charakter Rendant ver
liehen worden.
Ratibor versetzt. Sec. Lt. vom Drag
s⸗Wunda Berlin, 15.
die
lt von Reden ver
rer zur Kriegsschu
Beförderunge
isterium, unter um Direktor der
Sec. Lt. von dem
iglich P
ition dieses
Ungarn
nd Portugal die Herr
liche P Rath Pe⸗
4 Frankfort Street) Exemp
den. Deckelumschlag mit
1 . . .
ina
Kre daß das von dem Unterze
er geistl
ã
desselben Gesetzes
tm. à la suite des Fu mandirt.
21. Oktober 18.
fü f
ist zum Kr.
ön aszli ssessor chts⸗ der F
d 3
edi;
chst auf Commandeur
Fabrik kom
ift
önig ssor K ichts⸗A Ger
F
Ass der Geri
zunã
Königlich Preußische Armee. ium
m
Rath Greve in Min
Haup
sius,
Rozyüsk
i enigen
ste der Verbot de der Gen.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
von seiner Stellung al
Der Königl
als Leh Pr. Lt. vom Inf. Regt.
Comp. Chef, Ma
befördert.
und K 2 iu M therige n Bonn i M §. 11 tz, i e des Chefs des General egt. z Dezember. v
A 1883 erlassene
L Der Landgerichts
Justiz R
nstituten der Art. ernannt. dsbewilligu
e Nr. 10, z ster
er sei r
Personalveränderungen.
Nr. 5 versetzt. — 18. Deze
Klincksieck (ru
Staatsanwa v. Eickstedt,
— S
Der Landgericht i J sterium
Ri ie
unter Entbind.
ie
Strehlitz ie gemeinge
Strehlitz ernannt wor
d de rt a.
ini inif J ft
Druckschr
ichs
i
in der ts⸗ itz,
di
a
Garde⸗
von Battenberg, Sec.
Oesterreich
Mit Rücksicht au
e unter einem Berlin, den 19. Deze
D 8* in.
zu Groß
Minister M J. Schabelitz) 1883 zu chen t; Ernennungen, mäaktiven Heere. Major vom Kriegs Art. Regts. Absch
( s he
em Deutschen Reichs
er (22 & stblattes und des Central
iegni rankfu; r Gerichts
2
in
an das Amtsgericht in anwalt
gericht.
Geri
F
de
Berl
der Landgerichts kratie vom Kenntniß gebracht, riegs⸗Mi
bin,
L
Stellung à la suite der betreff
Regt. Nr. 6, v. Lahrbusch, Pr. den techn.
Comp. Chef vom Inf. Regt. Lt. und Abtheilungs
„Bericht der Dienstleistung be
gegen Grund des auch auf diej welch werden. ernannt. Laboratoriums, dieses Regts., Brunzlow, Train⸗Bat. der Gesch Prinz
das 1.
15.
J K
kei das Kaiserlich K
2 2 . 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 — 2 — 2 2 2
Re 8 ri im in
für Berlin die Exped
eutschen Re Spanien u Adler ieg ove König er zu i eine imen erände zum
ier
Nachlieferung bere n Lehrer desselben
Rettungs⸗ r. Durch
mü verliehenen Fürstlich
ster Klasse zu ertheilen.
Schwe
ktor a. D. Calenberg das Allgem
Grenadier chen Kronen Posenschen
schen Pfarrer Bend im Kr
Hann Klein
„ Brandgasse Nr. 5), C. ür
dem Steuer ister Mack zu
1
st geruht
ine Magdeburg
8
und dem 8⸗Postamt er
Aemter,
spe
In önigli
Kalbacher die
. 2
digst geruht
D. von Waldon, bisher im ier m 2. Musketier Sydow ädi
22
Wittwenkasse zu
;
tz zu Setzsteig im
her Müll Württemberg.
Vom 18. Dezember 1883.
Port 75
schwertern am Ringe; Ruhr und dern
ürsten zu Schaum in ist zum Gehe
F
ß zur Anlegung des von
S —
1
Straßburg
Reichs⸗Gesetzbl. S. 232)
an die Stelle des bis⸗ ür braunes Bier (vergl.
betreffend die V braunes
stung be für
ldiener
Orden vierter Klasse
für Frankreich, dem evangelische
den Adler der Inhaber 11
en K
f
dem uli 1881,
Werrn
; ivi ; indevorste i
gangsabgabe
7 2
che Abonnementspreis des aus d äne
Nord⸗Amerika Herr E. Steig te einschließlich des Po
Gesetzblatts, welche von heute
t, enthält unter kanntmachung,
für das Viertelzahr. des Uebergangsabgabensatzes
Zeitungsamt.
L. ih Didden.
ise Pr. d.
im Landkrei r
2
den Stern zum Rothen das Kreuz der Ritter des
Dienstlei
ollern ster
Bestellungen auf den D ch sämmtliche Post Bestellungen für das Ausland nehmen an:
nlaub und 1— rrn von Ende im 3. Garde
Elisabeth, dem kathol de der Dom
7
eth⸗Verwaltungs
und C
Aemter den Rothen Adler
No. 2 und Straßburg i.
ör dem Geme
W se Dramburg
i ür Major von
f
für Griechenland und die T Der vierteljährli
73 henz
F
Regiment Nr.
önig haben Allergn ssor Schow zu
ath zu ernennen
; ie n
ischen Infanterie
)
Gefreiten Zander i
ttemberg
i
Das Abonnement beträgt 4 ℳ 50 ₰
Durchlaucht des Scheitzel in Berl
en lim an ür
u Stettin, dem Bürgerme Der Reichskanzler.
In Vertretung von Burchard.
Reuß ä.
em
spätetem Abonnement kann e Asse
Nr. 19 und dem
rode a. H ich f dem
itz i d 1
är und Kalkulator im Reich ür braunes Bier in
Lieutenant z
CSommandeur der 3. Division, Ueber
Bekanntmachung vom 7. J
f
ig,
elzi Krei
ise Mülhe 8
ä
Postgeb
ie
Lieutenant von Strauß und Torney,
Mark von 1 Hektoliter getreten.
iz die Post Berlin, den 18. Dezember 1883.
André des arts, bei der Hof
sse kommandirt zur Regiment Nr Ordens von Ho zu Oste Gr
dem
Zauch⸗B im
tersdorf
2
Vom 18. Dezember 1883.
Berlin, den 22. Dezember 1883. Kaiserliches Post
u Kon ät der K
beei ver
2
önigin Königreich Preußen.
Bekanntmachung, ffend die Veränderung des Uebergangs⸗
Bande zu verleihen.
Freihe
3
sow anterie⸗Regiment
inspektor
ft
und dem Lazar ierung
Abonnements Deutschen Re
die Erlaubn
2 7 2 . )
iter Klasse mit Eiche gabe gelang
tanten Sr. 1523 die Be
r 1e
en Re
N
jor Sauter z icht Orden vierter Kla m lie
nehmen im Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Majestät der König haben Allergn
E. C.) in London Schiltigheim dem Fürsten
chen Ehrenkreuzes er
Der Post pedirenden Sekret
Adju nannt worden.
ippe,
2
Werner steriu ille am
U — 6
Die Nummer 28 des Reichs
ius Dase in Triest zur Aus
dem General Im Königreich W
dem Oberst
baum Satz von 3 erungs⸗
i
se L D
gabensatzes f d
ül Street
Se
m Ma Regiment K. in
ie
f
Hanseat eda
Se
ügel
g ürttemberg.
heigen Satzes der
he die der
irn
und der Schwe eister Klamroth au
St
Deutschen Reichs Orden zwe er z visor Hannover Fereng. Gumpr Füsi
chen Haus Kienstedt Ordens
gar im Kre
1
rg⸗ laucht reußis
3 M schen i Krei er
Ehrenzeichen
In 1. M
D
2
m betre ab
16
run 2 Reg
d
1 1
“ 8 88 “ ] “ “ 11“ 1 zu beanstanden ist, so folgt doch daraus noch nicht ohne Weiteres, daß neben Sch. nur noch sich seiner That accessorisch unterordnende Ge⸗ hülfen zu denken sind. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, welcher die Annahme ausschlösse, daß auch mehrere Personen sich derartig zu einer im gemeinschaftlichen Interesse 89 auszuführenden Ver⸗ anstaltung strafbaren Nachdrucks mit strafbarer Verbreitungsabsicht verbunden haben und in der Ausführung derartig gemeinsam thätig werden, daß jeder die That als seine eigene will, sonach jeder als Mitthäter im Sinne des §. 47 des Strafgesetzbuchs zu gelten hat. So scheint nach Demjenigen, was über den Inhalt des Er⸗ ffnangebeschlussen hinaus gegen den Angeklagten Rö. vom Urtheile festgestellt worden, dieser Angeklagte neben Sch. eine so selbständige Thätigkeit entwickelt zu haben, daß sehr wohl in Frage kommen konnte, ob ihm nicht die volle Verantwortlichkeit für die Nachdrucksveranstaltung beizumessen ist. Anscheinend sind von ihm die Mitangeklagten W. und Re. zur Besorgung des Notendrucks Fegesuct worden, er hat mit ihnen kontrahirt, Zahl der Exemplare, Preis, Lieferungsfrist verabredet, und an ihn sind demnächst die nach⸗ gedruckten Exemplare von W. und Re. ausgeliefert worden. Das Urtheil hat es unterlassen, das Rechts⸗ und Abrechnungsverhältniß, wie es zwischen Sch. und Rö. einerseits, zwischen dem letzteren und W. und Re. andrerseits bestand, näher zu erörtern, insbesondere darüber Auskunst zu geben, ob Rö. gegen eine feste Provision oder gegen Zu⸗ sicherung irgend welcher Gewinnantheile die Sch.sche Kommission übernommen, ob er im eigenen Namen oder ausdrücklich als Bevoll⸗ mächtigter Sch. mit W. und Re. kontrahirt hat, ob die an Rö. aus⸗ gelieferten Nachdrucksexemplare nach den Grundsätzen des bürger⸗ lichen Rechts, so lange Rö. sie in Händen hatte, sein, oder schon Sch.sches Eigenthum darstellten. Eine eingehendere Prüfung dieser
“ 8 ““ ““
sätzliche oder fahrlässige Veranstalter eines Nachdruckes straflos zu bleiben habe, falls nicht der Nachweis erbracht wird, daß er den Nachdruck überhaupt zu verbreiten beabsichtigt habe. Nachdruck ohne je de Verbreitungsabsicht ist straflos.
Vergleiche Dambach, Urheberrecht, Seite 134/35.
Nicht wie und wo verbreitet werden soll, ist daher rechtlich relevant, sondern nur die Frage, ob überhaupt oder ob überhaupt gar nicht zu verbreiten beabsichtigt wird. Daß es das Gesetz ausdrücklich für gleichgültig erklärte, ob die Verbreitung im Inlande oder im Auslande, und wo in aller Welt sie geschehen solle, dafür liegen die Motive sowohl in allgemeinen Rechtsgedanken, wie in besonderen praktischen Erwägungen erkennbar vor.
— Die gesetzliche Anerkennung des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst ist ein Ergebniß nationaler wie internationaler Rechtsentwickelung. Innerhalb des europäischen Kulturkreises der civilisirten Staaten — von wenigen Ausnahmen abgesehen — gehört das geistige Eigenthum heute mit zu den Grundlagen internationaler Rechtsordnung und die geltende Rechtsanschauung sieht die Verletzung dieses Eigenthums schlechthin si
“
geklagten, sei
e 8. 1 es für Nordamerika, der Komposition
in Nordamerika der Sch.sche Gebiet der Union verxanstaltet und ebenso die Verbreitung des Nachdrucks straflos bleiben würde, ist eine Lücke der internationalen Rechtsordnung, nicht aber ein Rechtsgrund, welcher für Sch. und seine Genossen konkrete Gerechtsame schafft. Unmöglich kann die Kollision zwischen deutschem Rechtsschutz und amerikanischer Rechtslosigkeit zu Gunsten der letzteren dahin gelöst werden, daß der deutsche, von Deutschen veranstaltete und beförderte Nachdruck straflos wird, sobald er für Rechnung oder im Interesse amerikanischer Staatsbürger geschieht, welche sich durch solche Eingriffe in deutsches oder in Deutschland geschütztes geistiges — Eigenthum bereichern wollen. Wie schon oben hervorgehoben worden, mäßig begonnener Vervielfältigungen unter besonderen Kautelen und durchzieht alle diese vorinstanzlichen Erwägungen der doppelte Rechts⸗ Sicherungsmaßregeln gestattet, so kann schon aus dem letzteren irrthum, daß überhaupt auf die vollkommen irrelevante Frage Gewicht Grunde, aus dem Fehlen solcher den Prioritäts⸗ und Identitäts⸗ elegt wird, wie Sch. als amerikanischer Staatsbürger nach ameri⸗ nachweis der fraglichen Anstalten sichernden Modalitäten von der kanischem Recht strafrechtlich zu beurtheilen sei, und sodann, daß, weil Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die nicht unter die Uebergangs⸗ Straflosigkeit des Sch.schen Nachdrucks vorausgesetzt wird, diese zeit fallende, normal geregelte Rechtsordnung des in voller amerikanische Straflosigkeit wie ein vom deutschen Recht an⸗ Kraft befindlichen Gesetzes vom 11. Juni 1870 nicht die Rede sein. zuerkennendes wohlerworbenes Schutzrecht behandelt wird. Und was §. 5 des Patentgesetzes anlangt, so bedurfte das sich auf Keines Eingehens bedarf es auf die von der Vorinstanz hierbei umfangreiche gewerbliche Anlagen eestreckende, in seiner Wirkung herangezogene fernere Kontroverse, ob und inwieweit die nachgewiesene nicht durch bewußte Nachahmung, sondern schon durch die Identität Absicht des Nachdruckers, erst nach Ablauf der Schutzfrist zu ver⸗ des Gegenstands der Erfindung bedingte Recht des Patentinhabers breiten, den Nachdruck straflos mache. Denn es ist klar, daß, wenn sehr wohl einer natürlichen Einschränkung zu Gunsten der zur Zeit die Gesetzgebung das Urheberrecht auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt, der Patentanmeldung bereits in Benutzung befindlichen Erfindungen und dasselbe mit Ablauf solcher Zeitdauer für absolut erloschen erklärt, beziehungsweise der zu ihrer Benutzung bereits getroffenen Anstalten, hieraus allerdings für das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein während beim Nachdruck für eine derartige Einschränkung ein
8 ““ 8. v1“ v“ “ “ “ fangsthätigkeit die Straflosigkeit der That selbst um deshalb her⸗ zuleiten versucht, weil man dem Delinquenten doch nicht zumuthen könne, umsonst zwecklose Vorbereitungsunkosten aufgewendet zu haben.
Ebenso unzutreffend ist weiter die von der Vorinstanz für diese Rechtsansicht beliebte Heranziehung des §. 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und des §. 5 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877. In dem einen, wie in dem anderen Falle handelt es sich um ausdrückliche legislative Bestimmungen, für ganz besondere Verhältnisse gegeben, und durchaus ungeeignet zur Uebertragung auf völlig anders geartete Rechts⸗ verhältnisse im Wege einer vermeintlich analogen Gesetzesauslegung. Wenn der §. 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 als exeeptionelle Uebergangsbestimmung die einstweilige Fortbenutzung einmal recht⸗
mäͤhig angefertigter Vorrichtungen beziehungsweise Fortsetzung recht⸗
es
1 für Deutschland, sei irgend welche Rechte auf die Vervielfältigung
„Redemption“
besitzen. Nachdruck,
falls
Daß auf dem
3 se als eine nicht blos unsittliche, sondern als eine rechtswidrige Handlung an. Ueberall wird das Bedürfniß empfunden, durch internationale Verträge die Grenzen dieses Rechts⸗ schutzes zu erweitern, denselben zu festigen, thunlichst zu verallgemeinern. Unter den heutigen Verhältnissen eines hoch entwickelten internationalen buchhändlerischen Verkehrs und eines gesteigerten, durch Uebersetzungen vermittelten Austausches der Erzeugnisse des Geisteslebens unter den Kulturvölkern gestaltet sich der eigenmächtige Nachdruck, gleichviel, wo er geschieht, der Regel nach auch materiell zu einer das Urheberrecht schädigenden Rechtsverletzung. Deshalb kann es demjenigen Staate,
thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würde die Vorinstanz in die Lage gesetzt haben, sich bestimmter darüber schlüssig zu machen, ob vom Gesichtspunkte des im §. 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bezeichneten Thatbestandes der eine oder andere der Mitangeklagten, auch wenn sie hauptsächlich im pekuniären Interesse Sch.s8 gehandelt haben, doch als selbständige Mitveranstalter des in Leipzig⸗Reudnitz ausgeführten Nachdrucks zu erachten sind. b
Hiervon abgesehen, muß es in jedem Falle als rechtsirrthümlich bezeichnet werden, wenn das angefochtene Urtheil grundsätzlich die rechtliche Existenz strafbaren Nachdrucks davon abhängig machen will, ob die Verbreitungsabsicht des Veranstalters auf das Inland oder auf das Ausland gerichtet ist, und eventuell davon, welche Schutzrechte das geistige Eigenthum in diesem oder jenem fremden Staate genießt. Derartige Unterscheidungen haben im Gesetz keinen Boden, und stehen im entschiedensten Widerspruche mit seinen Tendenzen. Der §. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bezeichnet als strafbaren Nachdruck „jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Ge⸗ nehmigung des Berechtigten hergestellt wird“; nach §. 22 a. a. O. ist der Nachdruck vollendet, „sobald ein Nachdrucks⸗Exemplar hergestellt worden ist“ und nach §. 18 a. a. O. haftet strafrechtlich als Thäter für das vorbezeichnete Vergehen, „wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Nachdruck (§. 4 fg.) in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reichs zu verbreiten, veranstaltet“. Es widerstreitet den Grundsätzen der Auslegung, mit der Vorinstanz die ganz allge⸗ mein und kategorisch lautenden Ausdrücke des Gesetzes „innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reichs“ dahin zu interpoliren: „inner⸗ halb des Deutschen Reichs oder außerhalb desselben in solchen Gebieten, in welchen ein Schutz des Urheberrechts existirt“. Hätte das Gesetz die letzt bezeichnete, so überaus wesentliche Einschränkung der straf⸗ baren Verbreitungsabsicht gewollt, so hätte dasselbe sich niemals so, wie geschehen, ausdrücken können. Ueberdies läßt es die Vorinstanz ganz unklar, ob unter dem Auslande, „in welchem ein Schutz des Urheberrechts existirt“ schon solche Staaten zu verstehen sind, deren Gesetzgebung überhaupt irgendwie den Rechtsbegriff des geistigen Eigenthums und das Rechtsbedürfniß seines Schutzes anerkennt, oder nur solche, bezüglich deren Gegenseitigkeitsverträge zur Durchführung internationaler Schutzrechte mit Deutschland bestehen, oder ob darunter das konkrete Vorhandensein wohlerworbener Schutzrechte zu Gunsten des fraglichen literarischen oder künstlerischen Erzeugnisses gegen eine bestimmte ausländische Verbreitung gedacht werden soll. Im Sinne der Vorinstanz mußte die letzte Konsequenz liegen, da nach den vor⸗ instanzlichen Vordersätzen auch bei prinzipieller Anerkennung des Ur⸗ heberrechts abseiten eines auswärtigen Staates und trotz des Bestehens von Gegenseitigkeitsverträgen mit demselben jede Verbreitung in diesem Auslande so lange straflos, folglich, wie weiter deduzirt wird, erlaubt, folglich nicht rechtswidrig sein würde, so lange nicht das kon⸗ krete Urheberrecht an dem konkreten Werke durch Erfüllung aller speziellen Förmlichkeiten in dem betreffenden ausländischen Staat Schutz erlangt hat. Je spezieller man aber solchergestalt diese Ein⸗ schränkung zu formuliren versucht, desto willkürlicher und haltloser gestaltet sich dieselbe.
Von vorneherein ist es verfehlt, die Absicht, in welcher der Veranstalter eines Nachdrucks gehandelt hat, dem objektiven That⸗ bestande zuzurechnen. Der objektive Thatbestand des Nachdrucks wird erfüllt durch die eigenmächtig, ohne Genehmigung des Autors her⸗ v mechanische Vervielfältigung des fraglichen Werkes .4 a. a. O. — und nur dier subjektive Verantwortlichkeit ist be⸗ dingt durch die Verbreitungsabsicht. Nachdem die Gesetzgebung mehr⸗ fach geschwankt, ob die letztere Absicht unter die positiven Requisite des subjektiven Thatbestandes aufzunehmen, oder nur den An⸗ geschuldigten der Gegenbeweis fehlender Verbreitungsabsicht nach⸗ zulassen sei, hat man sich zwar für die erstere Alternative entschieden, dadurch aber nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß der vor⸗
welcher innerhalb seiner Rechtssphäre das Urheberrecht schützt, niemals
gleichgültig sein, ob das von ihm geschützte geistige Eigenthum im
Auslande schutzlos ist. Der ausländische Nachdruck, selbst wenn er vom Standpunkte des oausländischen Rechts straflos geschieht, bleibt vom Standpunkte des inländischen Rechts eine “
ne
lung. Noch weniger kann deshalb ein solcher Staat und eine solche
Rechtsordnung für die Strafbarkeit des im Inlande verübten Nach⸗
drucks dem Umstand irgend welche Bedeutung beimessen, ob die durch
Verbreitung des Nachdrucks sich äußernde schädigende Wirkung sich
auf das Inland oder auf das Ausland beschränken soll. Die Rechts⸗
verletzung bleibt qualitativ in dem einen wie in dem anderen Falle
die gleiche. 3
Vom praktischen und kriminalpolitischen Gesichtspunkte aus aber
liegt es auf der Hand, daß, sobald man für die strafbare Beschaffenheit der Verbreitungsabsicht, also für ein rein subjektives Moment, den
äußeren Umfang der vom Veranstalter des Verbreitungsthätigkeit entscheiden lassen wollte, hierdurch eine kaum
jemals widerlegbare, dem Nachdruck schlechthin Straflosigkeit gewäh⸗
rende Einrede geschaffen würde. Nichts würde überdies den fraglichen
Veranstalter hindern, seine Absicht später zu ändern oder die nach
Annahme der Vorinstanz einmal objektiv straflos nachgedruckten
Erxemplare sräter vom Auslande für die inländische Verbreitung zu⸗
rückzubeordern. Und was in dieser Beziehung der Veranstalter nicht selbst thut, würden in seinem Interesse andere unbehindert be⸗
sorgen. Auch diese Erwägung beweist, daß die von der Vorinstanz
2 Unterscheidung in ihren praktischen Konsequenzen unhalt⸗
ar ist.
Wenn das angefochtene Urtheil zur ferneren Unterstützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung sich auch noch auf ein Urtheil des Reichs⸗Oberhandelsgerichts (Entscheidungen Band 22 Seite 43) beruft, so ist dabei zunächst schon die wesentliche Verschiedenheit des dort und des hier zu beurtheilenden Rechtsfalls nicht genügend ge⸗ würdigt. Dort handelte es sich um eine Kollision wohlerworbener Rechte, um das nach geographischen Bezirken getheilte und auf ver⸗ schiedene Rechtsnachfolger übertragene Urheberrecht. Für den Umfang jedes dieser Sonderrechte sollte der geographische Umkreis der Ver⸗ breitung maßgebend sein. Nicht die Unterscheidung zwischen Inland und Ausland, zwischen auswärtigen Ländern mit und ohne An- erkennung der Urheberrechte stand in jenem Rechtsfalle in Frage vielmehr traf die Entscheidung ganz allgemein jede Theilung des Urheberrechts, auch wenn sie sich ausschließlich im In⸗ lande vollzog. „Wurde einmal eine derartige Theilung des Urheberrechts prinzipiell für statthaft erachtet, so lag es am nächsten, für die Kollision der beiderseitigen geschützten Verlagsrechte, das heißt für den Umfang der vom Urheber ertheilten Genehmigung nicht ledig⸗ lich den Ort des veranstalteten Nachdrucks, sondern auch den örtlichen Umkreis der durch den Nachdruck beabsichtigten Verbreitung ent⸗ scheiden zu lassen. So konnte der Rechtssatz aufgestellt werden, daß derjenige Verleger, welcher mit Genehmigung des Urhebers nur inner⸗ halb seines ihm rechtlich zugewiesenen Rayons ein gewisses, von ihm vervielfältigtes Schriftwerk zu verbreiten beabsichtige, dadurch noch nicht rechtswidrig in das Ausschließungsrecht des anderen Verlegers eingreift, falls er die Vervielfältigung im örtlichen Rayon des letzteren herstellen läßt. Insoweit jenes Urtheil des Reichs⸗Ober⸗ Handelsgerichts die Deutung zuläßt, als beabsichtige dasselbe über den zur Entscheidung stehenden Fall hinaus den Begriff strafbaren Vorsatzes und strafbarer Verbreitungsabsicht im Sinne des §. 18 des 2 7 vom 11. Juni 1870 ganz allgemein von einer durch den Ort wo die beabsichtigte Verbreitung stattfinden sollte, bedingten Rechts⸗ widrigkeit abhängig zu machen, würde demselben nicht beigepflichtet werden können. Jedenfalls ist für den rorliegenden Fall lediglich davon auszugehen, daß die Nebenkläger unbeschränkt durch inter⸗ nationale Grenzen die alleinigen und ausschließlichen Rechtsnachfolger des Komponisten geworden sind und daß weder Sch., noch die An⸗
Hand⸗
Nachdrucks beabsichtigten
objektiv strafbaren Nachdrucks und einer rechtswidrigen Verbreitungs⸗ absicht ratione temporis besondere Folgerungen hergeleitet werden können. Wenn aber dieselbe Gesetzgebung das Urheberrecht in seiner virtuellen Anerkennung an keine geographischen Schranken bindet, und für die Verbreitungsabsicht ausdrücklich jede Unterscheidung nach geographischen Grenzen verwirft, so erscheint es unstatthaft, jene 1b Fölgerungen aus den zeitlichen irgendwie auch auf die örtlichen Grenzen übertragen zu wollen.
Einen zweiten selbständigen Entscheidungsgrund für die Nicht⸗ annahme objektiv strafbaren Nachdrucks findet sodann das angefochtene Urtheil in dem Zeitverhältniß zwischen der am 12. September 1832 erfolgten Erwerbung deutscher Schutzrechte für die musikalische Kom⸗
position „Redemption“ und der Thätigkeit der Angeklagten.
Nach den festgestellten Daten hat Rö. von Sch. am 2. Sep⸗ tember 1882 den Nachdrucksauftrag erhalten, am 5. September den Druck den Mitangeklagten W. und Re. übertragen, diese letzteren haben vom 6. September an die erfordlichen Platten herstellen lassen.
in der Zeit vom 18. bis 22. September ist der „eigentliche Druck“
der 2000 Nachdrucksexemplare ausgeführt worden, am 20. September sind die ersten 1000, am 22. September die letzten 1000 Exemplare aus der Druckerei in die Buchbinderei gelangt, am 23. September hat Rö. dieselben ausgeliefert erhalten und noch an demselben Tage haben Rö. die 2000 Nachdrucksexemplare, W. u. Re. die Platten nach
New⸗York an Sch. versendet. Weil nun, so folgert die Vorinstanz,
die Annahme des Sch.schen Kommissionsauftrags abseiten des Rö., der Vertragsabschluß zwischen Rö. und den beiden Mitangeklagten, und der Beginn der Herstellung durch Anfertigung der Platten und Be⸗ wirkung des Ueberdrucks vor dem 12. September 1882 stattgefunden habe, deshalb könnte die lediglich in Ausführung dieser vorangegangenen Veranstaltungen nach dem 12. September 1882 entwickelte Thätig⸗ keit der Angeklagten keinen strafbaren Nachdruck darstellen. Auch diese Folgerung war als verfehlt zu verwerfen.
Nach §. 22 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist das Vergehen des Nachdrucks vollendet, sobald ein Nachdrucksexemplar ohne Genehmigung des Urhebers mit Verletzung dessen geschützten Eigenthums hergestellt worden ist. Was vor dieser Herstellung liegt, ist straflose Vorberei⸗ tung oder strafloser Versuch und strafrechtlich indifferent. Jede Herstellung weiterer Nachdrucksexemplare nach dem ersten enthält die Fortsetzung des Nachdrucksvergehens, falls es sich nicht um eine neue Veranstaltung und um ein neues selbständiges Reat handelt. Hier⸗ nach kann es nicht zweifelhaft sein, daß jedes von den Angeklagten nach dem 12. September 1882 hergestellte Nachdrucksexemplar des ge⸗ schützten Werks „Redemption“ objektiv strafbaren Nachdruck ent⸗ hält, und unter die §§. 4, 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 fällt.
Gänzlich bedeutungslos ist dem gegenüber die vorinstanzliche Er⸗ wägung, daß dies Verbot der Benutzung der doch immerhin mit Geldaufwand verbundenen früheren Veranstaltungen der Angeklagten zu dem Nachdruck des erst im Laufe der Nachdrucksthätigkeit mit Schutzrechten versehenen Werks zu einer unbilligen Härte führen würde. Abgesehen davon, daß auch hier wieder das angefochtene Urtheil die Gesichtspunkte des objektiven und subjektiven Thatbestandes unklar durcheinander mischt, können die Angeklagten, welche, im Besitz von mit dem ausdrücklichen Vorbehalt aller Schutzrechte versehenen Originalexemplaren, unbekümmert um eine etwa in Leipzig bereits erfolgte Eintragung der Schutzrechte, den Nachdruck unternahmen, sich unmöglich darauf berufen, daß das Risiko geschäftlicher und straf⸗ rechtlicher Natur, welches sie durch ein derartiges Unternehmen ein⸗ gingen, billiger Weise doch nicht zu ihrem Nachtheil dürfe. Sie mußten sich dessen bewußt sein, daß der Urheber sein eistiges Eigenthum, falls er es nicht bereits geschützt habe, in jedem ugenblicke durch Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten schützen
und damit ihr Thun zum strafbaren Nachdrucksvergehen stempeln könne. Unter allen Umständen ist es ein höchst befremdlicher Rechts⸗ satz, welcher mit der Straflosigkeit einer Vorbereitungs⸗ oder An⸗
dauerndes Bedürfniß nicht anzuerkennen ist. 8
Wenn daher diese Bezugnahmen überhaupt etwas beweisen, so kann es nur die berechtigte Folgerung sein, daß, wenn die Gesetzgebung an anderen Stellen es ausdrücklich für erforderlich erachtet, das Aus⸗ schließungsrecht des Urhebers oder Patentinhabers zu Gunsten ge⸗ wisser dritter Personen ausnahmsweise für unwirksam zu. erklären, für den hier vorliegenden Fall aber solche Ausnahmebestimmungen fehlen, die letzteren folgeweise auch der bewußten e-ge- des Gesetzes widerstreiten müssen und deshalb nicht gegen Wortlaut und Absicht in das Gesetz hinein interpretirt werden dürfen. 1
Konnte somit das angefochtene Urtheil in diesen eigentlichen Grundlagen der Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden, so wird dasselbe dadurch nicht haltbarer, daß in einer eventuellen Erwägung auch der strafbare Vorsatz und die schuldhafte Fahrlässigkeit der An⸗ geklagten verneint wird. Denn diese Verneinung des subjektiven Thatbestandes ruht wesentlich auf der schon oben als bedenklich und nicht zureichend begründet bezeichneten Voraussetzung, daß die Straf⸗ barkeit des Sch. unter allen Umständen für die Strafbarkeit der Angeklagten entscheidend sei. Es steht fest, daß die Angeklagten bereits am 18. September 1882 durch ein direktes Telegramm der Neben⸗ kläger, und Rö. am 20. oder 21. September 1882 durch erbetene Auskunft der Kreishauptmannschaft in Leipzig von den eingetragenen Schutzrechten der Nebenkläger Kenntniß erlangt hatten. Würde Rö. als Veranstalter des Nachdrucks und die Mitangeklagten W. und Re. als seine Theilnehmer anzusehen sein, so würde die strafrechtliche Beurtheilung ihrer Handlungsweise auch lediglich von dem Bewußtsein abhängen, in welchem sie gehandelt haben, und gar nicht mehr ven dem, dem Sch. zu imputirenden Vorsatz oder dessen Fahrlässigkeit. Für die Beurtheilung des Vorsatzes der Angeklagten würde dann in Frage kommen, ob dieselben nicht mindestens mit dem dolus eventualis dergestalt gehandelt haben, daß sie, im Zweifel über das Bestehen von Schutzrechten, auch für den Fall solchen Bestehens dieselben zu verletzen gewillt waren. Endlich ist der von der Vorinstanz in Bezug genommene Rechtssatz, es gebe keine Theilnahme an einem Fahr⸗ lässigkeitsvergehen, ohne Bedeutung für die hier in Frage stehende Entscheidung. Richtig ist, daß die §§. 48, 49 des Strafgesetzbuchs auf Delikte der letztbezeichneten Art nicht unmittelbar anwendbar sind. Dagegen kann unzweifelhaft ein schädigender Erfolg durch die zu⸗ sammenwirkende Fahrlässigkeit verschiedener mit einander verbundener oder auch unabhängig von einander handelnder Personen kausal ver⸗ ursacht werden und jeder dieser Personen ist dann die eigene schuld⸗ hafte Fahrlässigkeit nach dem Maße der kausalen Mitverursachung zuzurechnen. Ob man dabei von Mitthäterschaft oder Theilnahme im weiteren Sinne sprechen will, ist bedeutungslos. Jedenfalls stert der §. 20 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 positiv auf dem Standpunkte, die fahrlässige „Veranlassung,“ wie die fahrlässige „Theilnahme“ am Nachdrucksvergehen zu ahnden, und für die Strafbarkeit dieser mit dem Veranstalter zusammenwirkenden Personen lediglich die Qualität des jedem einzelnen nachgewiesenen Bewußtseins entscheiden zu lassen. Die Frage des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit der Angetlagten bedarf daher unter allen Umständen erneuter thatsächlicher, wie recht⸗ licher Prüfung.
Mit der Wendung „nicht unerwähnt glaubte schließlich das erkennende Gericht . . . lassen zu dürfen“ hat das angefochtene Ürtheil in einer letzten eventuellen Erwägung auch zu Gunsten der Angeklagten angenommen, daß dieselben sich in einem Rechtsirrthume über die Erlaubtheit eines für Amerika bestimmten Nachdrucks, und deshalb in entschuldbarem guten Glauben befunden haben. Unverkenn⸗ bar wäre in Gemäßheit des §. 18, Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ein solcher Rechtsirrthum, auch wenn er sich unmittel⸗ bar auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Strafgesetzes bezieht, für sich allein geeignet, die Freisprechung der Angeklagten zu rechtfertigen. Insoweit daher die Feststellung guten Glaubens rein thatsächlicher Natur ist, würde das Revisionsgericht