1883 / 301 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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sätzliche oder fahrlässige Veranstalter eines Nachdruckes straflos zu bleiben habe, falls nicht der Nachweis erbracht wird, daß er den Nachdruck überhaupt zu verbreiten beabsichtigt habe. Nachdruck ohne je de Verbreitungsabsicht ist straflos.

Vergleiche Dambach, Urheberrecht, Seite 134/35.

Nicht wie und wo verbreitet werden soll, ist daher rechtlich relevant, sondern nur die Frage, ob überhaupt oder ob überhaupt gar nicht zu verbreiten beabsichtigt wird. Daß es das Gesetz ausdrücklich für gleichgültig erklärte, ob die Verbreitung im Inlande oder im Auslande, und wo in aller Welt sie geschehen solle, dafür liegen die Motive sowohl in allgemeinen Rechtsgedanken, wie in besonderen praktischen Erwägungen erkennbar vor.

Die gesetzliche Anerkennung des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst ist ein Ergebniß nationaler wie internationaler Rechtsentwickelung. Innerhalb des europäischen Kulturkreises der civilisirten Staaten von wenigen Ausnahmen abgesehen gehört das geistige Eigenthum heute mit zu den Grundlagen internationaler Rechtsordnung und die geltende Rechtsanschauung sieht die Verletzung dieses Eigenthums schlechthin si

geklagten, sei

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in Nordamerika der Sch.sche Gebiet der Union verxanstaltet und ebenso die Verbreitung des Nachdrucks straflos bleiben würde, ist eine Lücke der internationalen Rechtsordnung, nicht aber ein Rechtsgrund, welcher für Sch. und seine Genossen konkrete Gerechtsame schafft. Unmöglich kann die Kollision zwischen deutschem Rechtsschutz und amerikanischer Rechtslosigkeit zu Gunsten der letzteren dahin gelöst werden, daß der deutsche, von Deutschen veranstaltete und beförderte Nachdruck straflos wird, sobald er für Rechnung oder im Interesse amerikanischer Staatsbürger geschieht, welche sich durch solche Eingriffe in deutsches oder in Deutschland geschütztes geistiges Eigenthum bereichern wollen. Wie schon oben hervorgehoben worden, mäßig begonnener Vervielfältigungen unter besonderen Kautelen und durchzieht alle diese vorinstanzlichen Erwägungen der doppelte Rechts⸗ Sicherungsmaßregeln gestattet, so kann schon aus dem letzteren irrthum, daß überhaupt auf die vollkommen irrelevante Frage Gewicht Grunde, aus dem Fehlen solcher den Prioritäts⸗ und Identitäts⸗ elegt wird, wie Sch. als amerikanischer Staatsbürger nach ameri⸗ nachweis der fraglichen Anstalten sichernden Modalitäten von der kanischem Recht strafrechtlich zu beurtheilen sei, und sodann, daß, weil Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die nicht unter die Uebergangs⸗ Straflosigkeit des Sch.schen Nachdrucks vorausgesetzt wird, diese zeit fallende, normal geregelte Rechtsordnung des in voller amerikanische Straflosigkeit wie ein vom deutschen Recht an⸗ Kraft befindlichen Gesetzes vom 11. Juni 1870 nicht die Rede sein. zuerkennendes wohlerworbenes Schutzrecht behandelt wird. Und was §. 5 des Patentgesetzes anlangt, so bedurfte das sich auf Keines Eingehens bedarf es auf die von der Vorinstanz hierbei umfangreiche gewerbliche Anlagen eestreckende, in seiner Wirkung herangezogene fernere Kontroverse, ob und inwieweit die nachgewiesene nicht durch bewußte Nachahmung, sondern schon durch die Identität Absicht des Nachdruckers, erst nach Ablauf der Schutzfrist zu ver⸗ des Gegenstands der Erfindung bedingte Recht des Patentinhabers breiten, den Nachdruck straflos mache. Denn es ist klar, daß, wenn sehr wohl einer natürlichen Einschränkung zu Gunsten der zur Zeit die Gesetzgebung das Urheberrecht auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt, der Patentanmeldung bereits in Benutzung befindlichen Erfindungen und dasselbe mit Ablauf solcher Zeitdauer für absolut erloschen erklärt, beziehungsweise der zu ihrer Benutzung bereits getroffenen Anstalten, hieraus allerdings für das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein während beim Nachdruck für eine derartige Einschränkung ein

8 ““ 8. v1“ v“ fangsthätigkeit die Straflosigkeit der That selbst um deshalb her⸗ zuleiten versucht, weil man dem Delinquenten doch nicht zumuthen könne, umsonst zwecklose Vorbereitungsunkosten aufgewendet zu haben.

Ebenso unzutreffend ist weiter die von der Vorinstanz für diese Rechtsansicht beliebte Heranziehung des §. 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und des §. 5 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877. In dem einen, wie in dem anderen Falle handelt es sich um ausdrückliche legislative Bestimmungen, für ganz besondere Verhältnisse gegeben, und durchaus ungeeignet zur Uebertragung auf völlig anders geartete Rechts⸗ verhältnisse im Wege einer vermeintlich analogen Gesetzesauslegung. Wenn der §. 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 als exeeptionelle Uebergangsbestimmung die einstweilige Fortbenutzung einmal recht⸗

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3 se als eine nicht blos unsittliche, sondern als eine rechtswidrige Handlung an. Ueberall wird das Bedürfniß empfunden, durch internationale Verträge die Grenzen dieses Rechts⸗ schutzes zu erweitern, denselben zu festigen, thunlichst zu verallgemeinern. Unter den heutigen Verhältnissen eines hoch entwickelten internationalen buchhändlerischen Verkehrs und eines gesteigerten, durch Uebersetzungen vermittelten Austausches der Erzeugnisse des Geisteslebens unter den Kulturvölkern gestaltet sich der eigenmächtige Nachdruck, gleichviel, wo er geschieht, der Regel nach auch materiell zu einer das Urheberrecht schädigenden Rechtsverletzung. Deshalb kann es demjenigen Staate,

thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würde die Vorinstanz in die Lage gesetzt haben, sich bestimmter darüber schlüssig zu machen, ob vom Gesichtspunkte des im §. 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bezeichneten Thatbestandes der eine oder andere der Mitangeklagten, auch wenn sie hauptsächlich im pekuniären Interesse Sch.s8 gehandelt haben, doch als selbständige Mitveranstalter des in Leipzig⸗Reudnitz ausgeführten Nachdrucks zu erachten sind. b

Hiervon abgesehen, muß es in jedem Falle als rechtsirrthümlich bezeichnet werden, wenn das angefochtene Urtheil grundsätzlich die rechtliche Existenz strafbaren Nachdrucks davon abhängig machen will, ob die Verbreitungsabsicht des Veranstalters auf das Inland oder auf das Ausland gerichtet ist, und eventuell davon, welche Schutzrechte das geistige Eigenthum in diesem oder jenem fremden Staate genießt. Derartige Unterscheidungen haben im Gesetz keinen Boden, und stehen im entschiedensten Widerspruche mit seinen Tendenzen. Der §. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bezeichnet als strafbaren Nachdruck „jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Ge⸗ nehmigung des Berechtigten hergestellt wird“; nach §. 22 a. a. O. ist der Nachdruck vollendet, „sobald ein Nachdrucks⸗Exemplar hergestellt worden ist“ und nach §. 18 a. a. O. haftet strafrechtlich als Thäter für das vorbezeichnete Vergehen, „wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Nachdruck (§. 4 fg.) in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reichs zu verbreiten, veranstaltet“. Es widerstreitet den Grundsätzen der Auslegung, mit der Vorinstanz die ganz allge⸗ mein und kategorisch lautenden Ausdrücke des Gesetzes „innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reichs“ dahin zu interpoliren: „inner⸗ halb des Deutschen Reichs oder außerhalb desselben in solchen Gebieten, in welchen ein Schutz des Urheberrechts existirt“. Hätte das Gesetz die letzt bezeichnete, so überaus wesentliche Einschränkung der straf⸗ baren Verbreitungsabsicht gewollt, so hätte dasselbe sich niemals so, wie geschehen, ausdrücken können. Ueberdies läßt es die Vorinstanz ganz unklar, ob unter dem Auslande, „in welchem ein Schutz des Urheberrechts existirt“ schon solche Staaten zu verstehen sind, deren Gesetzgebung überhaupt irgendwie den Rechtsbegriff des geistigen Eigenthums und das Rechtsbedürfniß seines Schutzes anerkennt, oder nur solche, bezüglich deren Gegenseitigkeitsverträge zur Durchführung internationaler Schutzrechte mit Deutschland bestehen, oder ob darunter das konkrete Vorhandensein wohlerworbener Schutzrechte zu Gunsten des fraglichen literarischen oder künstlerischen Erzeugnisses gegen eine bestimmte ausländische Verbreitung gedacht werden soll. Im Sinne der Vorinstanz mußte die letzte Konsequenz liegen, da nach den vor⸗ instanzlichen Vordersätzen auch bei prinzipieller Anerkennung des Ur⸗ heberrechts abseiten eines auswärtigen Staates und trotz des Bestehens von Gegenseitigkeitsverträgen mit demselben jede Verbreitung in diesem Auslande so lange straflos, folglich, wie weiter deduzirt wird, erlaubt, folglich nicht rechtswidrig sein würde, so lange nicht das kon⸗ krete Urheberrecht an dem konkreten Werke durch Erfüllung aller speziellen Förmlichkeiten in dem betreffenden ausländischen Staat Schutz erlangt hat. Je spezieller man aber solchergestalt diese Ein⸗ schränkung zu formuliren versucht, desto willkürlicher und haltloser gestaltet sich dieselbe.

Von vorneherein ist es verfehlt, die Absicht, in welcher der Veranstalter eines Nachdrucks gehandelt hat, dem objektiven That⸗ bestande zuzurechnen. Der objektive Thatbestand des Nachdrucks wird erfüllt durch die eigenmächtig, ohne Genehmigung des Autors her⸗ v mechanische Vervielfältigung des fraglichen Werkes .4 a. a. O. und nur dier subjektive Verantwortlichkeit ist be⸗ dingt durch die Verbreitungsabsicht. Nachdem die Gesetzgebung mehr⸗ fach geschwankt, ob die letztere Absicht unter die positiven Requisite des subjektiven Thatbestandes aufzunehmen, oder nur den An⸗ geschuldigten der Gegenbeweis fehlender Verbreitungsabsicht nach⸗ zulassen sei, hat man sich zwar für die erstere Alternative entschieden, dadurch aber nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß der vor⸗

welcher innerhalb seiner Rechtssphäre das Urheberrecht schützt, niemals

gleichgültig sein, ob das von ihm geschützte geistige Eigenthum im

Auslande schutzlos ist. Der ausländische Nachdruck, selbst wenn er vom Standpunkte des oausländischen Rechts straflos geschieht, bleibt vom Standpunkte des inländischen Rechts eine

ne

lung. Noch weniger kann deshalb ein solcher Staat und eine solche

Rechtsordnung für die Strafbarkeit des im Inlande verübten Nach⸗

drucks dem Umstand irgend welche Bedeutung beimessen, ob die durch

Verbreitung des Nachdrucks sich äußernde schädigende Wirkung sich

auf das Inland oder auf das Ausland beschränken soll. Die Rechts⸗

verletzung bleibt qualitativ in dem einen wie in dem anderen Falle

die gleiche. 3

Vom praktischen und kriminalpolitischen Gesichtspunkte aus aber

liegt es auf der Hand, daß, sobald man für die strafbare Beschaffenheit der Verbreitungsabsicht, also für ein rein subjektives Moment, den

äußeren Umfang der vom Veranstalter des Verbreitungsthätigkeit entscheiden lassen wollte, hierdurch eine kaum

jemals widerlegbare, dem Nachdruck schlechthin Straflosigkeit gewäh⸗

rende Einrede geschaffen würde. Nichts würde überdies den fraglichen

Veranstalter hindern, seine Absicht später zu ändern oder die nach

Annahme der Vorinstanz einmal objektiv straflos nachgedruckten

Erxemplare sräter vom Auslande für die inländische Verbreitung zu⸗

rückzubeordern. Und was in dieser Beziehung der Veranstalter nicht selbst thut, würden in seinem Interesse andere unbehindert be⸗

sorgen. Auch diese Erwägung beweist, daß die von der Vorinstanz

2 Unterscheidung in ihren praktischen Konsequenzen unhalt⸗

ar ist.

Wenn das angefochtene Urtheil zur ferneren Unterstützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung sich auch noch auf ein Urtheil des Reichs⸗Oberhandelsgerichts (Entscheidungen Band 22 Seite 43) beruft, so ist dabei zunächst schon die wesentliche Verschiedenheit des dort und des hier zu beurtheilenden Rechtsfalls nicht genügend ge⸗ würdigt. Dort handelte es sich um eine Kollision wohlerworbener Rechte, um das nach geographischen Bezirken getheilte und auf ver⸗ schiedene Rechtsnachfolger übertragene Urheberrecht. Für den Umfang jedes dieser Sonderrechte sollte der geographische Umkreis der Ver⸗ breitung maßgebend sein. Nicht die Unterscheidung zwischen Inland und Ausland, zwischen auswärtigen Ländern mit und ohne An- erkennung der Urheberrechte stand in jenem Rechtsfalle in Frage vielmehr traf die Entscheidung ganz allgemein jede Theilung des Urheberrechts, auch wenn sie sich ausschließlich im In⸗ lande vollzog. „Wurde einmal eine derartige Theilung des Urheberrechts prinzipiell für statthaft erachtet, so lag es am nächsten, für die Kollision der beiderseitigen geschützten Verlagsrechte, das heißt für den Umfang der vom Urheber ertheilten Genehmigung nicht ledig⸗ lich den Ort des veranstalteten Nachdrucks, sondern auch den örtlichen Umkreis der durch den Nachdruck beabsichtigten Verbreitung ent⸗ scheiden zu lassen. So konnte der Rechtssatz aufgestellt werden, daß derjenige Verleger, welcher mit Genehmigung des Urhebers nur inner⸗ halb seines ihm rechtlich zugewiesenen Rayons ein gewisses, von ihm vervielfältigtes Schriftwerk zu verbreiten beabsichtige, dadurch noch nicht rechtswidrig in das Ausschließungsrecht des anderen Verlegers eingreift, falls er die Vervielfältigung im örtlichen Rayon des letzteren herstellen läßt. Insoweit jenes Urtheil des Reichs⸗Ober⸗ Handelsgerichts die Deutung zuläßt, als beabsichtige dasselbe über den zur Entscheidung stehenden Fall hinaus den Begriff strafbaren Vorsatzes und strafbarer Verbreitungsabsicht im Sinne des §. 18 des 2 7 vom 11. Juni 1870 ganz allgemein von einer durch den Ort wo die beabsichtigte Verbreitung stattfinden sollte, bedingten Rechts⸗ widrigkeit abhängig zu machen, würde demselben nicht beigepflichtet werden können. Jedenfalls ist für den rorliegenden Fall lediglich davon auszugehen, daß die Nebenkläger unbeschränkt durch inter⸗ nationale Grenzen die alleinigen und ausschließlichen Rechtsnachfolger des Komponisten geworden sind und daß weder Sch., noch die An⸗

Hand⸗

Nachdrucks beabsichtigten

objektiv strafbaren Nachdrucks und einer rechtswidrigen Verbreitungs⸗ absicht ratione temporis besondere Folgerungen hergeleitet werden können. Wenn aber dieselbe Gesetzgebung das Urheberrecht in seiner virtuellen Anerkennung an keine geographischen Schranken bindet, und für die Verbreitungsabsicht ausdrücklich jede Unterscheidung nach geographischen Grenzen verwirft, so erscheint es unstatthaft, jene 1b Fölgerungen aus den zeitlichen irgendwie auch auf die örtlichen Grenzen übertragen zu wollen.

Einen zweiten selbständigen Entscheidungsgrund für die Nicht⸗ annahme objektiv strafbaren Nachdrucks findet sodann das angefochtene Urtheil in dem Zeitverhältniß zwischen der am 12. September 1832 erfolgten Erwerbung deutscher Schutzrechte für die musikalische Kom⸗

position „Redemption“ und der Thätigkeit der Angeklagten.

Nach den festgestellten Daten hat Rö. von Sch. am 2. Sep⸗ tember 1882 den Nachdrucksauftrag erhalten, am 5. September den Druck den Mitangeklagten W. und Re. übertragen, diese letzteren haben vom 6. September an die erfordlichen Platten herstellen lassen.

in der Zeit vom 18. bis 22. September ist der „eigentliche Druck“

der 2000 Nachdrucksexemplare ausgeführt worden, am 20. September sind die ersten 1000, am 22. September die letzten 1000 Exemplare aus der Druckerei in die Buchbinderei gelangt, am 23. September hat Rö. dieselben ausgeliefert erhalten und noch an demselben Tage haben Rö. die 2000 Nachdrucksexemplare, W. u. Re. die Platten nach

New⸗York an Sch. versendet. Weil nun, so folgert die Vorinstanz,

die Annahme des Sch.schen Kommissionsauftrags abseiten des Rö., der Vertragsabschluß zwischen Rö. und den beiden Mitangeklagten, und der Beginn der Herstellung durch Anfertigung der Platten und Be⸗ wirkung des Ueberdrucks vor dem 12. September 1882 stattgefunden habe, deshalb könnte die lediglich in Ausführung dieser vorangegangenen Veranstaltungen nach dem 12. September 1882 entwickelte Thätig⸗ keit der Angeklagten keinen strafbaren Nachdruck darstellen. Auch diese Folgerung war als verfehlt zu verwerfen.

Nach §. 22 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist das Vergehen des Nachdrucks vollendet, sobald ein Nachdrucksexemplar ohne Genehmigung des Urhebers mit Verletzung dessen geschützten Eigenthums hergestellt worden ist. Was vor dieser Herstellung liegt, ist straflose Vorberei⸗ tung oder strafloser Versuch und strafrechtlich indifferent. Jede Herstellung weiterer Nachdrucksexemplare nach dem ersten enthält die Fortsetzung des Nachdrucksvergehens, falls es sich nicht um eine neue Veranstaltung und um ein neues selbständiges Reat handelt. Hier⸗ nach kann es nicht zweifelhaft sein, daß jedes von den Angeklagten nach dem 12. September 1882 hergestellte Nachdrucksexemplar des ge⸗ schützten Werks „Redemption“ objektiv strafbaren Nachdruck ent⸗ hält, und unter die §§. 4, 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 fällt.

Gänzlich bedeutungslos ist dem gegenüber die vorinstanzliche Er⸗ wägung, daß dies Verbot der Benutzung der doch immerhin mit Geldaufwand verbundenen früheren Veranstaltungen der Angeklagten zu dem Nachdruck des erst im Laufe der Nachdrucksthätigkeit mit Schutzrechten versehenen Werks zu einer unbilligen Härte führen würde. Abgesehen davon, daß auch hier wieder das angefochtene Urtheil die Gesichtspunkte des objektiven und subjektiven Thatbestandes unklar durcheinander mischt, können die Angeklagten, welche, im Besitz von mit dem ausdrücklichen Vorbehalt aller Schutzrechte versehenen Originalexemplaren, unbekümmert um eine etwa in Leipzig bereits erfolgte Eintragung der Schutzrechte, den Nachdruck unternahmen, sich unmöglich darauf berufen, daß das Risiko geschäftlicher und straf⸗ rechtlicher Natur, welches sie durch ein derartiges Unternehmen ein⸗ gingen, billiger Weise doch nicht zu ihrem Nachtheil dürfe. Sie mußten sich dessen bewußt sein, daß der Urheber sein eistiges Eigenthum, falls er es nicht bereits geschützt habe, in jedem ugenblicke durch Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten schützen

und damit ihr Thun zum strafbaren Nachdrucksvergehen stempeln könne. Unter allen Umständen ist es ein höchst befremdlicher Rechts⸗ satz, welcher mit der Straflosigkeit einer Vorbereitungs⸗ oder An⸗

dauerndes Bedürfniß nicht anzuerkennen ist. 8

Wenn daher diese Bezugnahmen überhaupt etwas beweisen, so kann es nur die berechtigte Folgerung sein, daß, wenn die Gesetzgebung an anderen Stellen es ausdrücklich für erforderlich erachtet, das Aus⸗ schließungsrecht des Urhebers oder Patentinhabers zu Gunsten ge⸗ wisser dritter Personen ausnahmsweise für unwirksam zu. erklären, für den hier vorliegenden Fall aber solche Ausnahmebestimmungen fehlen, die letzteren folgeweise auch der bewußten e-ge- des Gesetzes widerstreiten müssen und deshalb nicht gegen Wortlaut und Absicht in das Gesetz hinein interpretirt werden dürfen. 1

Konnte somit das angefochtene Urtheil in diesen eigentlichen Grundlagen der Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden, so wird dasselbe dadurch nicht haltbarer, daß in einer eventuellen Erwägung auch der strafbare Vorsatz und die schuldhafte Fahrlässigkeit der An⸗ geklagten verneint wird. Denn diese Verneinung des subjektiven Thatbestandes ruht wesentlich auf der schon oben als bedenklich und nicht zureichend begründet bezeichneten Voraussetzung, daß die Straf⸗ barkeit des Sch. unter allen Umständen für die Strafbarkeit der Angeklagten entscheidend sei. Es steht fest, daß die Angeklagten bereits am 18. September 1882 durch ein direktes Telegramm der Neben⸗ kläger, und Rö. am 20. oder 21. September 1882 durch erbetene Auskunft der Kreishauptmannschaft in Leipzig von den eingetragenen Schutzrechten der Nebenkläger Kenntniß erlangt hatten. Würde Rö. als Veranstalter des Nachdrucks und die Mitangeklagten W. und Re. als seine Theilnehmer anzusehen sein, so würde die strafrechtliche Beurtheilung ihrer Handlungsweise auch lediglich von dem Bewußtsein abhängen, in welchem sie gehandelt haben, und gar nicht mehr ven dem, dem Sch. zu imputirenden Vorsatz oder dessen Fahrlässigkeit. Für die Beurtheilung des Vorsatzes der Angeklagten würde dann in Frage kommen, ob dieselben nicht mindestens mit dem dolus eventualis dergestalt gehandelt haben, daß sie, im Zweifel über das Bestehen von Schutzrechten, auch für den Fall solchen Bestehens dieselben zu verletzen gewillt waren. Endlich ist der von der Vorinstanz in Bezug genommene Rechtssatz, es gebe keine Theilnahme an einem Fahr⸗ lässigkeitsvergehen, ohne Bedeutung für die hier in Frage stehende Entscheidung. Richtig ist, daß die §§. 48, 49 des Strafgesetzbuchs auf Delikte der letztbezeichneten Art nicht unmittelbar anwendbar sind. Dagegen kann unzweifelhaft ein schädigender Erfolg durch die zu⸗ sammenwirkende Fahrlässigkeit verschiedener mit einander verbundener oder auch unabhängig von einander handelnder Personen kausal ver⸗ ursacht werden und jeder dieser Personen ist dann die eigene schuld⸗ hafte Fahrlässigkeit nach dem Maße der kausalen Mitverursachung zuzurechnen. Ob man dabei von Mitthäterschaft oder Theilnahme im weiteren Sinne sprechen will, ist bedeutungslos. Jedenfalls stert der §. 20 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 positiv auf dem Standpunkte, die fahrlässige „Veranlassung,“ wie die fahrlässige „Theilnahme“ am Nachdrucksvergehen zu ahnden, und für die Strafbarkeit dieser mit dem Veranstalter zusammenwirkenden Personen lediglich die Qualität des jedem einzelnen nachgewiesenen Bewußtseins entscheiden zu lassen. Die Frage des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit der Angetlagten bedarf daher unter allen Umständen erneuter thatsächlicher, wie recht⸗ licher Prüfung.

Mit der Wendung „nicht unerwähnt glaubte schließlich das erkennende Gericht . . . lassen zu dürfen“ hat das angefochtene Ürtheil in einer letzten eventuellen Erwägung auch zu Gunsten der Angeklagten angenommen, daß dieselben sich in einem Rechtsirrthume über die Erlaubtheit eines für Amerika bestimmten Nachdrucks, und deshalb in entschuldbarem guten Glauben befunden haben. Unverkenn⸗ bar wäre in Gemäßheit des §. 18, Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ein solcher Rechtsirrthum, auch wenn er sich unmittel⸗ bar auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Strafgesetzes bezieht, für sich allein geeignet, die Freisprechung der Angeklagten zu rechtfertigen. Insoweit daher die Feststellung guten Glaubens rein thatsächlicher Natur ist, würde das Revisionsgericht