1884 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jan 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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e. Wird eine Berufsgenossenschaft dauernd leistungsunfähig (Ziffer 6), so können die derselben angehörigen Betriebsunternehmer durch den Bundes⸗ rath anderen Genossenschaften nach deren Anhörung zugetheilt werden.

17) Werden Genossenschaften mit ernander ver⸗ einigt, so gehen mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der betheiligten einzelnen Genossenschaften auf die neugebildete Genossenschaft über.

Wenn einzelne Industriezweige aus einer Genossen⸗ schaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Industriezweige eingetretenen Un⸗ fällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu be⸗

friedigen, welcher die Industriezweige nunmehr an⸗ geschlossen sind.

Scheiden einzelne Industriezweige aus einer Ge⸗ nossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkt der ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben jener Industrie⸗ zweige eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen.

Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industrie⸗

zweigen Entschädigungsansprüche auf andere Genossen⸗

schaften übergehen, haben die letzteren Anspruch auf

einen entsprechenden Theil des Vermögens derjenigen

eenscaft. aus welcher die Ausscheidung statt⸗ ndet.

Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Ge⸗

noossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths abgeändert oder ergänzt werden.

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögens⸗

auseinandersetzung zwischen den betheiligten Genossen⸗

schaften entstehen, werden mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung auf Anrufen einer der betheiligten Genossenschaften von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden. Theilung des Risikos. 18) Vereinbarungen von Berufsgenossenschaften,

wonach dieselben die von ihnen zu leistenden Ent⸗ schädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam tragen, sind zulässig. Genossenschaftsversammlungen, durch welche derartige Vereinbarungen getroffen werden, bedürfen der Ge⸗

Beschlüsse der betheiligten

nehmigung des Bundesraths. Ueber die Vertheilung des auf eine jede Berufs⸗ genossenschaft entfallenden Antheils an der gemeinsam u tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversamm⸗ lung. Mangels einer anderweiten Bestimmung er⸗ folgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die von der Genossenschaft nach Maßgabe es Statuts zu leistenden Entschädigungsbeträge

Ziffer 6).

19) Zu anderen als den durch das Gesetz vorbezeich⸗ neten Zwecken dürfen weder Beiträge von den Mit⸗ gliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft

II. Mitgliedschaft des einzelnen Be⸗

triebes; Betriebsveränderungen. Mitgliedschaft. Genossenschaftskataster. 20) Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unter⸗ ehmer eines Betriebes derjenigen Industriezweige, ür welche die Genossenschaft errichtet ist. Die

Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur

eit des Inkraftretens des Gesetzes versicherungs⸗

flichtigen Betriebe mit diesem Zeitpunkt, für die

nternehmer später entstehender oder versicherungs⸗

flichtig werdender Betriebe mit dem Zeitpunkt der Eröffnung bezw. des Beginnes der Versicherungs⸗ flicht derselben.

Die Unternehmer solcher Betriebe haben dieselben nnerhalb einer im Gesetze zu bestimmenden Frist

nzumelden (Ziffer 7).

21) Auf Grund der dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt eingesandten Verzeichnisse der versicherungs⸗ pflichtigen Betriebe (Ziffer 7) und der später erfol⸗ genden Anmeldungen werden von den Genossenschafts⸗ vorständen Genossenschaftskataster geführt. Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft.

Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossenschaftsvorstande Mitgliedscheine ertheilt.

Betriebsveränderungen.

22) Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebes, welche für die Zuge⸗ hörigkeit zu einer Genossenschaft von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen.

IV. Arbeiterausschüsse und Schiedsgerichte. 1 Axrbeiterausschasfe.

23) Zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht (Ziffer 26), der Mitwirkung bei der Untersuchung von Unfällen (Ziffer 29) und der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften (Ziffer 42) wird für jede Genossenschaft und, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, für jede Sektion ein Arbeiter⸗ ausschuß errichtet.

Die Vermehrung der Arbeiterausschüsse kann auf Antrag der Interessenten durch Beschluß des Bundes⸗ raths angeordnet werden.

24) Der Arbeiterausschuß besteht aus Vertretern derjenigen Orts⸗ und Fabrikkrankenkassen, sowie derjenigen Knappschaftskassen, welchen die in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigten versicherten Personen angehören.

Die Wahl erfolgt durch die Vorstände der be⸗ zeichneten Kassen unter Ausschluß der denselben an⸗ gehörenden Vertreter der Arbeitgeber.

Der Arbeiterausschuß soll aus mindestens neun und höchstens achtzehn Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern bestehen, welche auf vier Jahre zu wählen sind. Innerhalb dieser Grenzen bestimmt das Reichs⸗Versicherungsamt oder, sofern die Ge⸗ nossenschaft in Sektionen getheilt ist, die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Sektion ihren Sitz hat, mittelst eines Regulativs die Anzahl der Mitglieder und deren Vertheilung auf örtlich oder nach Industriezweigen abzugrenzende Theile der Genossenschaft oder Sektion. In dem Falle der Ziffer 23 Absatz 2 bestimmt der Bundesrath die höhere Verwaltungsbehörde, welche das Regulativ zu erlassen hat.

Die Ausschußmitglieder erhalten aus der Genossen⸗ schaftskasse Ersatz für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst.

25) Durch das in Ziffer 24 bezeichnete Regulativ kann der Arbeiterausschuß nach örtlicher Begrenzung * nach Industriezweigen in Sektionen getheilt werden.

Die Ausschüsse und deren Sektionen wählen ihren Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. Sie fassen ihre Beschlüsse unter Leitung des Vorsitzenden nach Stimmenmehrheit.

Die näheren Vorschriften über die Wahl und Ge⸗ schäftsführung der Ausschüsse werden im Uebrigen durch das Regulativ bestimmt, welches so lange in Kraft bleibt, bis Aenderungen desselben vom Arbeiter⸗ ausschusse beschlossen und von dem Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt bezw. der höheren Verwaltungsbehörde (Ziffer 24 Absatz 3) genehmigt werden.

Schiedsgerichte. u“

26) Für jeden Bezirk, für welchen ein Arbeiter⸗ ausschuß gebildet ist (Ziffer 23), wird ein Schieds⸗ gericht errichtet.

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.

Der Vorsitzende und ein Stellvertreter desselben werden aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt.

Zwei Beisitzer und vier Stellvertreter derselben werden von der Genossenschaft, oder sofern die Ge⸗ nossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der be⸗ theiligten Sektion aus den nicht dem Vorstande der Genossenschaft oder dem Vorstande der Sektion an⸗ gehörenden stimmberechtigten Mitgliedern der Ge⸗ nossenschaft gewählt.

Die anderen beiden Beisitzer nebst vier Stellver⸗ tretern werden vom Arbeiterausschusse (Ziffer 23) aus der Zahl der Versicherten gewählt. Die Wahl der Beisitzer und Stellvertreter erfolgt auf vier Jahre.

Die Wahl der von den Versicherten zu wählenden Beisitzer und Stellvertreter ist durch das nach Vor⸗ schrift der Ziffer 24 zu erlassende Regulativ zu regeln. Dieselben erhalten aus der Genossenschafts⸗ kasse Ersatz für die durch ihre schiedsrichterlichen Obliegenheiten ihnen erwachsenden baaren Auslagen sowie für den ihnen dadurch entgangenen Arbeits⸗

verdienst.

27) Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Feeenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar min⸗ destens je einer als Beisitzer mitwirken.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit.

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schieds⸗ gericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.

V. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. Anzeige und Untersuchung der Unfälle.

28) Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in dem⸗ selben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, wesche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Polizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten.

29) Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Polizeibehörde sobald wie möglich einer Unter⸗ suchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:

a. die Veranlassung und Art des Unfalls,

b. die getödteten oder verletzten Personen,

c. die Art der vorgekommenen Verletzung,

d. der Verbleib der verletzten Personen,

e. die Hinterbliebenen der durch den Unfall ge⸗ tödteten Personen, welche nach Ziffer 3 einen Ent⸗ schädigungsanspruch erheben können. 1

Die betheiligte Genossenschaft, der zuständige Arbeiterausschuß und der Betriebsunternehmer können durch einen Vertreter, der Betriebsunternehmer auch in Person an den Untersuchungsverhandlungen theil⸗ nehmen. Zu dem Ende ist ihnen von der Einleitung der letzteren rechtzeitig Kenntniß zu geben. Außer⸗ dem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Genossenschaft Sach⸗ verständige zuzuziehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheirt, oder sind von der Genossen⸗ schaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mit⸗ theilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Ver⸗ trauensmann zu richten. Ist der Arbeiterausschuß in Sektionen eingetheilt (Ziffer 25), so ist die Anzeige an den betreffenden Sektionsvorsitzenden zu richten.

Entscheidung der Vorstände.

30) Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Ver⸗ sicherten erfolgt

A. sofern die Genossenschaft in Sektionen ein⸗ getheilt ist, durch die Vorstände der Sektionen, wenn es sich handelt

a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,

b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkei ewährende Rente, 1““ 1 8 8 8 8

c. um den Ersatz der Beerdigungskosten; g

B in allen übrigen Fällen durch die Vorstände der Genossenschaften.

Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen durch besondere Ausschüsse der Vorstände der Genossenschaften bezw. der Sektionen oder im Falle der Litt. A. durch ört⸗ liche Beauftragte derselben (Vertrauensmänner) zu bewirken ist. .

Vor der Feststellung der Entschädigung ist den Betheiligten Gelegenheit zu geben, binnen acht⸗ tägiger Frist sich über die Unterlagen, auf welche dieselbe gegründet werden soll, zu äußern.

Berufung gegen die Entscheidung der Vorstände.

31) Gegen die Bescheide der Vorstände (Ver⸗ trauensmänner) Ziffer 30 —, durch welche Ent⸗ schädigungsansprüche abgelehnt oder Entschädigungen festgestellt werden, findet die Berufung auf schieds⸗ richterliche Entscheidung statt.

Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Be⸗ scheides bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts (Ziffer 26) zu erheben. Dieselbe hat keine aufschie⸗ bende Wirkung.

Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs⸗Versicherungsamt.

32) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und dem Vorstande (Vertrauensmanne) welcher den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu⸗ zustellen

Gegen die Entscheidung steht in den Fällen der Ziffer 30 Litt. B beiden Parteien binnen einer Frist von vier Wochen der Rekurs an das Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende

Veränderung der Verhältniste.

33) Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend waren, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander⸗ weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.

Fälligkeitstermine.

34) Die Kosten des Heilverfahrens und die Kosten der Beerdigung (Ziffer 3) sind innerhalb acht Tagen nach ihrer Feststellung zu zahlen.

Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im voraus zn zahlen.

Ins Ausland verzogene bezw. ausländische Entschädigungsberechtigte.

35) Die Berechtigung zum Bezug der Entschädi⸗ gungsrenten ruht, so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt.

Ist der Berechtigte ein Ausländer, und verläßt derselbe dauernd das Reichsgebiet, so kann er für seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrag der Jahresrente abgefunden werden.

Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.

36) Die den Entschädigungsberechtigten kraft des Unfallversicherungsgesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die in §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeich⸗ neten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kin⸗ der und die des ersatzberechtigten Armenverbandes ge⸗ pfändet werden. 8 8 Auszahlungen durch die Post.

37) Die Auszahlung der auf Erund des Unfall⸗ versicherungsgesetzes zu leistenden Entschädigungen wird auf Anweisung der Gevnossenschaftsvorstände vorschußweise durch die Postverwaltungen und zwar in der Regel durch dasjenige Postamt, in dessen Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.

Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Rente an das Postamt seines neuen Wohnortes bei dem Genossenschaftsvorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen worden ist, zu beantragen.

Liquidationen der Post.

38) Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Central⸗Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisun⸗ gen der auf Anweisung derselben geleisteten Ent⸗ schädi gungszahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkasse zu bezeichnen, an welche die den Beträge einzuzahlen sind. 9

Umlagen. 1.

39) Die von den Central⸗Postverwaltungen zur

Erstattung liquidirten Beträge sind von den Ge⸗ nossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den Verwal⸗ tungskosten nach dem durch das Statut festgestellten Vertheilungsmaßstabe auf die Genossenschaftsmit⸗ glieder umzulegen und von ihnen einzuziehen.

Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Arbeiter⸗ und Lohn⸗ Nachweisungen im Rückstande siad, erfolgt die Fest⸗ stellung der letzteren durch den Genossenschafts⸗ vorstand.

Die Mitglieder der Genossenschaften können gegen die Feststellung ihrer Beiträge binnen zwei Wochen nach erhaltener Zahlungsaufforderung, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, Wider⸗ spruch bei dem Genossenschaftsvorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu.

40) Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.

Unbeibringliche Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last und sind bei dem

b

Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu 8

berücksichtigen. Abführung der Beträge an die Postkassen.

41) Die Genossenschaftsvorstände haben die von

Central⸗Postbehörden liquidirten Beträge, abzüglich der Ausfälle, innerhalb 3 Monaten nach der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Post⸗ kassen abzuführen. Die Ausfälle sind bei der nächsten Abrechnung zu decken.

Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstände bleiben, ist auf Antrag der Central⸗Postbehörden von dem Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

VI. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften.

Unfallverhütungs⸗Vorschriften.

42) Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang der Genossenschaften oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten oder bestimmt abzugrenzende Bezirke Vorschriften zu erlassen:

a. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Ein⸗ richtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse;

b. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Ver⸗ halten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. Diese Geldstrafen sind von der Ortspolizeibehörde festzusetzen und an diejenige Krankenkasse abzuführen, welcher der be⸗ strafte Versicherte angehört.

Derartige Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bundesraths.

Vor der Einholung der Genehmigung sind die Vorschriften den betheiligten Arbeiterausschüssen (Ziffer 23) zur gutachtlichen Erklärung mitzutheilen.

Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrich⸗ tungen (Iitt. a) ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen.

„Die von den Behörden zur Verhütung von Un⸗ fällen zu erlassenden Anordnungen sind vorher den betheiligten Genossenschaften und insofern sie die Arbeiter binden sollen, auch den betheiligten Ar⸗ beiterausschüssen zur Begutachtung mitzutheilen; die Genossenschaften und Arbeiterausschüsse sind befugt, Anträge auf Erlaß derartiger Anordnungen zu stellen.

Ueberwachung der Betriebe.

43) Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften (Ziffer 42) zu über⸗ wachen, von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeu⸗ tung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prü⸗ fung der von den Betriebsunternehmern eingereichten Arbeiter⸗ und Lohn⸗Nachweisungen die Geschäfts⸗ bücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter ersicht⸗ lich werden.

Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebs⸗ unternehmer sind verpflichtet, den als solchen legiti⸗ mirten Beauftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstellen wöhrend der Betriebszeit zu gestatten und die be⸗ zeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwaltungs⸗ behörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu fünf⸗ hundert Mark angehalten werden.

Die Beauftragten, sowie die Mitglieder der Vor⸗ stände der Genossenschaften haben über die That⸗ sachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß gelangen, Ver⸗ schwiegenheit zu beobachten. Die Beauftragten der Genossenschaften sind hierauf von der unteren Ver⸗ waltungsbehörde ihres Wohnorts zu verpflichten.

Die durch die Ueberwachung und Kontrole ent⸗ stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. So weit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auf⸗ erlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Auf⸗ wendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auf⸗ erlegung der Kosten findet die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherunggamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise wie die der Gemeinde⸗Abgaben.

VII. Das Reichs⸗Versicherungsamt. 44) Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung des Unfallversicherungsgesetzes der Beaufsichtigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und aus

acht nichtständigen Mitgliedern.

Der Vorsitzende und die übrigen ständigen Mit⸗ glieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Von den nicht⸗ ständigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrat h aus seiner Mitte, und je zwei mittelst schriftlicher Abstimmung von den Genossenschaftsvorständen und den Arbeiterausschüssen gewählt. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Genossen⸗ schaftsvorstände und Arbeiterausschüsse bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundes⸗ rath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.

Die nichtständigen Mitglieder erhalten, wenn sie in Berlin wohnen, für die Theilnahme an den Ar⸗ beiten und Sitzungen des Reichs⸗Versicherungsamts eine zu fixirende Entschädigung, wenn sie außerhalb Berlins wohnen außer Tagegeldern die Kosten der Hin⸗ und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs⸗Gesetzbl. S. 249).

Die Kosten des Reichs⸗Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich. Der Geschäfts⸗

Empfang

stück betreffende

gang desselben wird vom Bundesrath mit der Maß⸗

gabe geregelt, daß die Beschlußfassung desselben durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mit⸗ gliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiterausschüsse befinden müssen, bedingt ist, wenn es sich handelt

a. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Bestimmung, welche Betriebe mit einer Unfallgefahr nicht verbunden und deshalb nicht versicherungspflichtig sind (Ziffer 1), bei der Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (Ziffer 16 d) bei der Errichtung von Arbeiterausschüssen (Ziffer 23) und bei der Ge⸗ nehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (Ziffer 42);

b. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (Ziffer 16);

c. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (Ziffer 32).

So lange die Wahl der Vertreter der Genossen⸗ schaftsvorstände und der Arbeiterausschüsse nicht zu Stande gekommen ist, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern (einschließlich des Vor⸗ sitzenden).

45) Die Aufsicht des Reichs⸗Versicherungsamts über den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statu⸗ tarischen Vorschriften zu erstrecken. Das Reichs⸗ Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften vorzu⸗ nehmen. Die Vorstandsmitglieder und Beamten der Genossenschaften sind auf Erfordern des Reichs⸗ Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Be⸗ läge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüg⸗ lichen Correspondenzen, sowie der auf die Festsetzung der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts oder an das letztere selbst verpflichtet Dieselben können hierzu durch Ordnungsstrafen bis zu tausend Mark angehalten werden.

Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet, un⸗ beschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der In⸗ haber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Ordnungs⸗ strafen bis zu tausend Mark anhalten, und gegen die Beauftragten, sowie die Mitglieder der Vor⸗ stände, welche das Gebot der Verschwiegenheit ver⸗

letzen (Ziffer 43), Oedenn ,sstnesen bis zu gleicher Höhe verhängen.

VIII. Schluß⸗ und Strafbestimmungen.

46) Die nach 2— des Unfallversicherungs⸗ gesetzes versicherten Personen und deren Hinter⸗ bliebene können gegen den Betriebsunternehmer, in dessen Betrieb die ersteren beschästigt waren, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls er⸗ littenen Schadens nur dann geltend machen, wenn die durch ihn oder im Falle seiner Handlungs⸗ unfähigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter er⸗ folgte vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch strafgerichtliches Erkenntniß festgestellt worden ist. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach dem Unfallversicherungsgesetze Anspruch haben.

47) Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche in Folge des Un⸗ falls auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes oder des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73), von den Genossenschaften, Krankenkassen oder Gemeinden zu machen sind, wenn die durch ihn oder im Falle seiner Handlungsunfähigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter erfolgte vorsätzliche Herbei⸗ führung des Unfalls durch strafgerichtliches Erkenntniß festgestellt worden ist.

48) Die Haftung eines Dritten, welcher den Unfall

vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden ver⸗ ursacht hat, bestimmt sich nach den bestehenden gesetz⸗

lichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch das Unfall⸗ versicherungsgesetz begründet ist.

49) Den Betriebsunternehmern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes zu ihrem Vortheil durch Verträge (mit⸗ telst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) im voraus auszuschließen oder zu beschränken. Vertrags⸗ bestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.

50) Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge des Unfallversicherungsgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Genossenschafts⸗ (und

Sektions⸗) Vorstände und der Schiedsgerichte, sowie

des Reichs⸗Versicherungsamts zu entsprechen. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossen⸗ schaften unter einander ob.

51) Betriebsunternehmer haften bei Meidung von Geldstrafen bis zu tausend Mark für die thatsäch⸗ liche Richtigkeit der von ihnen einzureichenden Ar⸗ beiter⸗ und Lohnnachweisungen, sowie für die recht⸗ zeitige Anzeige von Unfällen und solchen Betriebs⸗ eröffnungen und Aenderungen, deren Anmeldung vor⸗ geschrieben ist.

52) Die Bestimmungen der Abschnitte II., III. IV., VII. sowie die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen treten sofort in Kraft.

Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundes⸗ raths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

(Die Begründung folgt morgen)

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

R Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Köntgi. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handel. register nimmt an: die Känigliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

.Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

N u. s. w. von öffentlichen Papieren

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. Verschiedene Bekanntmachungen. .Literarische Anzeigen. .“ Theater-Anzeigen. 1 In der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen⸗Bureaux.

9. Familien-Nachrichten. beilage.

2 ——

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

[10411 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im

Grundbuche von der Louisenstadt Band 62 Nr. 3020 uf den Namen des Rentiers Rudolf Laabs ein⸗ eetragene, in der Reichenbergerstraße Nr. 176 hier⸗

selbst belegene Grundstück

am 18. März 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an Gerichts⸗

stelle Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, ersteigert werden.

Das Grundstück ist mit 12520 Nutzungswerth ur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ latts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗

Nachweisungen, sowie besondere

Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei,

Jüdenstraße 58, 2 Treppen, Zimmer 29a., einge⸗

sehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Verstei⸗ gerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wider⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gericht glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 20. März 1884, Vormittags 10 ¾ Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, verkündet werden.

Berlin, den 18. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 53.

11042]%¶ Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Louisenstadt Band 64 Nr. 3107 auf den Namen des Hauptmanns a. D. Emil Reins⸗ dorff eingetragene, in der Hollmannstraße (Nr. 2) hierselbst belegene Grundstück

am 15. März 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts⸗ stelle Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 6230 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüden⸗ straße 58, 2 Treppen, Zimmer Nr. 29a., eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ Prüche deren Vorhandensein oder Betrag aus dem

rundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerkz nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des Peringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei

ertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗ stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

[1034]

wird am 18, März 1884, Vormittags 9 ¾ Uhr, an Gerichtsstelle, Juͤdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, verkündet werden. Berlin, den 18. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 53.

[1037] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch der Angermünder Gärten Band I. Blatt Nr. 8 auf den Namen des früheren Restaurateurs Christian Rahn zu Serwest eingetragene zu Anger⸗ münde belegene Grundstück

am 6. März 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle versteigert werden.

Das Grundstuͤck ist mit 675 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Ab⸗ theilung I., eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gericht glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗ stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß

des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗

fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am

am 8. März 1884, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden. 1

Angermünde, den 28. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht.

In Sachen des Ziegeleibesitzers J. E. Meyer in Gliesmarode, Klägers, wider den Maurermeister Spengler allhier, Beklagten, wegen Zinsen, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke, als:

1) des Nr. 79²29. Blatt III. des Feldrisses Ha⸗

gen an der Jerusalemsstraße hieselbst belege⸗ nen Grundstücks zu 7 a 96 qm sammt Wohn⸗ hause Nr. 4814,

2) des 79 ²8. desselben Feldrisses, an derselben Straße belegenen Grundstücks zu 5 a 58 qam sammt Wohnhause Nr. 4811,

3) des Nr. 79 9. desselben Feldrisses, an der Gausstraße hieselbst belegenen Grundstücks zu 3 a 36 qm sammt Wohnhause Nr. 4802,

zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 15. Dezember 1883 verfügt, auch die Eintra⸗ gung dieses Beschlusses im Grundbuche am 19. des⸗ selben Monats erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf den 9. April 1884, 1 Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte, Zimmer Nr. 37, hieselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Braunschweig, den 28. Dezember 1883. Herzogliches Amtsgericht. VIII. v. Praun.

[1043] 1 Im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Bau⸗ unternehmer Anton Bonhagen hierselbst, z. Z. in Bielefeld, soll dessen in hiesiger Stadt belegener Grundbesitz: 1) Wohnhaus D. 189 an der Paulinenstraße mit Anbau, zum Brandkataste abgeschätzt zu 28 300 mit Hofraum,

2) Wohnhaus D. 190 an der Ecke der Grabbe⸗

und Paulinenstraße, abgeschätzt zum Brand⸗ kataster zu 21 700 ℳ, 3) Bauplatz neben letzteren an der Grabbestraße zu katastermäßig 6,62 Qu.⸗R., im Termin den 20. März 1884, Morgens 10 Uhr, im Zimmer Nr. 7 des Gerichtsgebäudes meistbietend verkauft werden.

Die Häuser sind erst vor einigen Jahren neu er⸗ baut, liegen in der Nähe des Gerichtsgebäudes und des Bahnhofes und eignet sich das letztere seiner Lage und Einrichtung nach vorzugsweise zum Ge⸗ schäftsbetriebe.

Taxe und Verkaufsbedingungen können 4 Wochen vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei (Nr. 6) eingesehen werden.

Im angesetzten Termine sind Realrechte an den Grundbesitz bei Meidung des Verlusts dem Er⸗ werber gegenüber und Ansprüche an die Kaufgelder bei Strafe des Ausschlusses, und zwar für jedes der 3 Objekte getrennt, anzumelden und zu begründen.

Detmold, 22. Dezember 1883.

Fürstlich Lippisches Amtsgericht. II.

3 Heldman.

[1050] Aufgebot. Der Kantor und Lehrer Richard Flister zu Mans⸗ feld hat das Aufgebot des angeblich verloren gegan⸗

genen, auf seinen Namen ausgefertigten Sparkassen⸗

buchs Nr. 14377 der hiesigen städtischen Sparkasse

über „250 ℳ“ beantragt.

Es wird der Inhaber dieses Sparkassenbuchs auf⸗ gefordert, seine Rechte spätestens in dem

am 11. Juli 1884, Vormittags 11 Uhr, anstehenden Termine bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und dieses Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls auf Antrag die Kraftloserklärung des⸗ selben erfolgen wird.

Weißenfels, den 3. Januar 1884.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung I. Siedler.

nocgx Aufgebot.

Auf dem Vollkothhofe No. ass. 39 zu Grafhorst sind im Grundbuche, zwar als Hypotheken, jedoch ohne Ausstellung von Hypothekurkunden, folgende Abfindungen am 10. März 1837 eingetragen;

1) für Heinrich Christian Wilhelm Fröhle:

600 nebst verschiedenen Naturalien,

2) für Marie I Sophie Elisabeth e 690 nebst verschiedenen Natu⸗ ralien.

Die erfolgte Berichtigung beider Abfindungen ist wahrscheinlich gemacht, indeß sind beide Berechtigte verstorben und deren Erben unbekannt. Auf Antrag des Eigenthümers gedachten Hofs, Vollkörhers Fried⸗ rich Fröhle zu Grafhorst, werden daher Alle, welche auf die gedachten Abfindungskapitalien Anspruch machen, hiermit aufgefordert, im Termim—

am 21. März 1884,

b 10 Uhr Morgens, vor dem unterzeichneten Gerichte sich zu melden, ecg erfalls die Löschung der Eintragungen I wird. 88

Vorsfelde, den 3. Januar 1884.

1 Heerzogliches Amtsgericht. 8 A. Ludewig.

[1045] 8 Aböoab“ Im Grundbuch von Moordorf tom. 25 b. v

o0l. 2 Nr. 100 pag. 784 steht ein Kolonat daselbst, be⸗ stehend auvs einem Hause mit Garten, worauf t. Diemath gerechnet wird, und 1 Diem. 325 Ruthen völlig kultivirten Landes, grenzend ö. an Conrad Harms, s. an Hochmoor, w. an Jacob Meyer und n. an den Heerweg, für Hinrich Rencken, Krämer in Upende, angeschrieben.

Auf Antrag der jetzigen Besitzerin, der Wittwe des Kolonisten Friedrich Hermann Meyer, Trientze Joosten, geb. Kruse, in Moordorf, werden Alle, welche an beschriebenem Grundbesitz Eigenthums⸗ ansprüche machen, geladen, spätestens

am Dienstag, den 4. März 1884, Morgens 10 Uhr,

solche hier anzumelden, widrigenfalls sie damit aus⸗

geschlossen werden, und auf Grund des Ausschluß⸗ erkenntnisses Antragstellerin als Eigenthümerin im Grundbuch eingeschrieben wird .“ Aurich, den 29. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht. III.

gez. Caning.

Bruchhaus, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

[1052]

Nachlaßgläubiger⸗Aufgebot.

Auf den Antrag der Benefizialtestamentserben der am 4. Dezember 1878 verstorbenen Ehefrau Elisa⸗ beth Caroline Dorothea Lambert, geb. Murjahn, und ihres in der Nacht zum 18. d. M. verstorbenen Ehemannes, Ackerbürgers Carl Friedrich August Lambert in Mölln, werden alle Diejenigen, welche an die Nachlaßmasse, insbesondere den in und um Mölln belegenen Grundbesitz def. Forderungen oder Ansprüche zu haben vermeinen, hiermittelst aufgefor⸗ dert, spätestens im Aufgebotstermine:

Sonnabend, 29. März 1884,

„Morgens 10 Uhr, solche Ansprüche und Rechte auf den gedachten Nach⸗ laß vor dem unterzeichneten Amtsgericht anzumelden, widrigenfalls sie gegen die Benefizialerben ihre An⸗ sprüche nur noch insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode der Erblasser aufgekommenen Nutzungen durch Be⸗ friedigung der angemeldeten Ansprüch icht erschöpft wird. 8 1

Mölln i. L., 28. Dezember 1883.

Kägnigliches Amtsgericht.

(16391 Aufgebot behufs Todeserklärung.

Die nachfolgenden hier wohnhaft gewesenen Personen, als

1) die Wittwe Lucas Bögemann, Caroline, geb.

2) Cengfmanr, g Dyckhof b 8

2) der Matrose Franz Dyckhoff, geb. hierselbst a 28. November 1848, 8 8

3) der Matrose Hermann Koop, geb. hierselbst am 17. Juni 1845,

4) der Matrose Hermann Nachbar, geb. hierselbst am 27. Januar 1846,

5) der Matrose Bernhard Johann Nachbar, geb hierselbst am 30. April 1854,

6) der Matrose Wilhelm Cordes, geb. zu Burlage am 20. Mai 1852,

werden

und zwar ad 1 auf Antrag ihrer Tochter, der Lehrerin Catharina, Maria, Gebina Bögemann zu Amsterdam,

ad 2 auf Antrag seiner Schwester, der Ehefrau des Arbeiters Johann Meyer, Lisette, geb. Dyckhoff,

ad 3 auf Antrag seiner Ehefrau Helena Koop, geb. Albers, 8

ad 4 und 5 auf Antrag ihrer Mutter, der Ehe⸗ frau des Schachtmeisters Hermann Frey, Catharina, geb. Olthaus. verwittweten Nachbar,

ad 6 auf Antrag seiner Ehefrau Regina Cordes, geb. Heyen,

ad 2 bis 6 hier wohnhaft,

nachdem die Antragstellerinnen den gesetzlichen Erfordernissen genügt haben, hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem auf

den 5. Februar 1885, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls dieselben für todt erklärt werden sollen, ihr respektives Vermögen je den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern über⸗ wiesen werden wird, auch, insoweit dies vorliegend zutrifft, den Ehegatten derselben die Wieder⸗ verheirathung gestattet sein soll.

Alle Personen, welche etwa über das Fortleben der Verschollenen Kunde geben können, werden zu entsprechender Mittheilung, ingleichen auch für den Fall der demnächstigen Todeserklärung die Erb⸗ und Nachfolgeberechtigten zur Anmeldung ihrer Ansprüche unter der Verwarnung aufgefordert, daß andernfalls bei der Ueberweisung der Vermögensmassen der Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden wird.

Papenburg, den 30. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht II.

8 1öu““