1884 / 7 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Jan 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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7 zu berufende Genossenschaftsversammlung dem

Reichs⸗Versicherungsamt zu, dessen Kommissar auf diese Weise zugleich die Möglichkeit erhält, bei den Verhandlungen über das Statut berathend, aufklä⸗ rend und ausgleichend mitzuwirken.

Zu Ziffer 13. Die hier über den nothwendi⸗ gen und zum Theil auch über den fakultativen In⸗ halt des Statuts vorgesehenen Bestimmungen wer⸗ den durch die grundlegende Wichtigkeit des Statuts für die gesammte innere Verwaltung der Genossen⸗ schaft bedingt. Im einzelnen wird hierzu noch Fol⸗

gendes bemerkt:

Zu Litt. a. Im Interesse der Geschäftsrerein⸗ fachung wird es sich empfehlen, und bei geographi⸗ schen Entfernungen nicht selten nothwendig sein, die Beschlußfassung des Vorstandes der Berufsgenossen⸗ schaft und der Sektionen in eiligen Fällen durch schriftliche Abstimmung seiner Mitglieder zu ge⸗

sflatten und dies im Statut ausdrücklich hervorzu⸗

heben. Zu Litt. d. Der Maßstab für die Vertheilung der Genossenschaftslasten ist als die bedeutsamste Aufgabe zu bezeichnen, deren Lösung durch das Statut den Berufsgenossen anvertraut werden soll. Dabei werden indessen im Interesse einer möglichst eerechten Vertheilung gewisse gesetzliche Normen nicht entbehrt werden können.

Da nämlich die Unfallgefahr nicht blos in den einzelnen Judustriezweigen, sondern auch innerhalb derselben je nach der größeren oder geringeren Voll⸗ kommenheit der Betriebseinrichtungen eine verschie⸗

dene ist, so entspricht es der Billigkeit, daß dieser Ver⸗

schiedenheit auch hinsichtlich der Leistungen der ein⸗ zelnen Betriebe zu den Kosten der Unfallversicherung Rechnung getragen wird. Zu diesem Behufe wird den Berufsgenossenschaften die Aufstellung von Ge⸗ fahrentarifen vorzuschreiben sein, in deren einzelnen Klassen die Beiträge nach dem Maße der Unfall⸗ gefahr verschieden abgestuft werden. Hierbei wird sich eine möglichst scharfe Abgrenzung der Klassen, insbesondere nach äußerlich erkennbaren Merkmalen empfehlen, um den Mitgliedern der Berufsgenossen⸗ schaft eine gewisse Kontrole über die Richtigkeit der Veranlagung der einzelnen Betriebe zu denselben zu erleichtern. 88. 1

Um die kleinen und weniger gefährlichen Betriebe vor einer zu starken Heranziehung zu den Kosten der Unfallversicherung im Verhältniß zu den größeren und gefährlicheren Betrichen zu schützen, ist die Fest⸗ stellung des Tarifs durch das Statut und damit zugleich die Genehmigung desselben durch das Reichs⸗ Versicherungsamt vorgesehen. Hierdurch wird der den kleineren Betrieben durch die Bestimmung in Ziffer 12 bezüglich der ihnen bis zum Zustande⸗ vommen des Statuts in der Genossenschaftsver⸗ sammlung zustehenden Stimmenzahl bereits gegen eine Majorisirung gewährte Schutz nicht unerheblich verstärkt. 8

Die Bestimmung, daß das Statut zu seiner Gül⸗ tigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts bedarf, verhindert zugleich, daß die Absicht des Gesetzes dadurch vereitelt wird, daß Seitens der Be⸗ rufsgenossenschaft ein Gefahrentarif überhaupt nicht aufgestellt wird, was die Erhebung gleicher Beiträge für alle Industriezweige und Betriebsarten zur Folge haben würde. 1

Mit Rücksicht darauf, daß die Erfahrungen über den Umfang der Unfallgefahr in den einzelnen In⸗ dustriezweigen und Betriebsarten noch nicht abge⸗ schlossen sind und niemals absolut sein werden, ist die periodische Revision der vorgenommenen Eintheilung und der nach Gefahrenklassen zu bewirkenden Ab⸗ stufung der Beiträge vorgesehen. Selbstverständlich werden die Beschlüsse der Genossenschaftsversamm⸗ lungen über die Verwerthung der Ergebnisse dieser Revisionen im Statut gleichfalls der behördlichen Genehmigung zu unterwerfen sein.

Zu Litt. f. Die räumliche Ausdehnung der Be⸗ rufsgenossenschaften kann im Interesse der Geschäfts⸗ vereinfachung eine Eintheilung derselben in Sektionen wünschenswerth erscheinen lassen; es wird dann Sache des Genossenschaftsstatuts sein, die Abgrenzung der Befugnisse der Sektionen gegenüber dem Vor⸗ stande und der Generalversammlung der Genossen⸗ schaft zu regeln. b

Die Entscheidung darüber, ob eine Eintheilung der Berufsgenossenschaft in Sektionen nothwendig oder ob das Institut der Vertrauensmänner als Ersatz der Sektionen oder neben denselben einzuführen ist, kann ebenfalls dem Genossenschaftsstatut vorbehalten bleiben. Die Einführung des Instituts der Vertrauensmänner wird sich empfehlen, wenn die Betriebe wenig konzentrirt sind und sich über weite Gebiete erstrecken, weil dann die Sektionen zu groß sein würden, um die Anknüpfung und Aufrechterhaltung persönlicher Be⸗ ziehungen zwischen dem Sektionsvorstande und den Betriebsunternehmern der ganzen Sektion zu ermög⸗ lichen. Da die Bezirke der Vertrauensmänner ungleich enger begrenzt werden können, so würde durch die Ein⸗ setzung derselben erheblich an Kosten gespart werden.

sen Vertrauensmännern würde die Kontrole über die üeh pesrehen in den Fabriken und die Mit⸗ wirkung bei der Feststellung der Unfälle übertragen werden können; außerdem würde denselben in den⸗ jenigen Fällen, in denen Sektionen nicht gebildet sind, in denen sie also direkt unter dem Vorstande der Berufsgenossenschaft fungiren, die vorläufige Für⸗ sorge für die Verunglückten und deren Hinterbliebene zur Pflicht gemacht werden können.

Ueber die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens⸗ männer sowie über die Wahl derselben und ihrer Stellvertreter wird ebenfalls das Genossenschafts⸗ statut Bestimmung zu treffen haben.

Mit Rücksicht darauf, daß in einzelnen Industrie⸗ weigen, z. B. bei dem Bergbau, die Unfallgefahr

Folge der Verschiedenheit der Produktionsbe⸗ dingungen nach den örtlichen Gebieten eine sehr verschiedene ist, wird die Uebertragung eines Theils des Risikos auf die Sektionen geboten oder doch räthlich erscheinen. Die Entscheidung hierüber soll die Berufsgenossenschaft mittelst des Statuts, vor⸗ behaltlich der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts, treffen können. Die Ertheilung dieser Ge⸗ nehmigung wird von der Leistungsfähigkeit der Sektionen in Bezug auf die ihnen daraus er⸗ wachsenden Lasten und von der Verschiedenheit der Gefahr abhängen.

Durch die Uebertragung eines Theils des Risikos auf die Sektionen wird das Interesse derselben an einer sparsamen und gewissenhaften Verwaltung so⸗ wie an der Verhütung von Unfällen und demgemäß an der sorgsameren Beaufsichtigung der Betriebs⸗ anlagen zu diesem Zweck gefördert. Träger der Ver⸗ sicherung bleiben aber auch in diesen Fällen die Be⸗ rufsgenossenschaften. Sie haften auch für die Quote,

welche den einzelnen Sektionen etwa auferlegt wird. Nichtsdestoweniger empfiehlt es sich, für diese Quote von vornherein eine bestimmte Grenze vorzusehen, um eine übermäßige Belastung der Sektionen schon durch das Gesetz zu verhindern.

Zu Ziffer 14. Die behördliche Feftsehuns des Statuts und ein Eingreifen in die den Genossen⸗ schaftsorganen obliegende Thätigkeit soll lediglich für den Fall Plaß greifen, wenn die Interessenten ihre Mitwirkung bei der zur Durchführung der Unfall⸗ versicherung nothwendigen Organisation ganz ver⸗ weigern, also wenn auf dem Wege der freiwilligen Vereinbarung ein von dem Reichs⸗Versicherungsamt genehmigtes Statut nicht zu Stande kommt, oder wenn die Wahl der gesetzlichen Organe einer Ge⸗ nossenschaft nicht erfolgt, oder wenn diese Organe die ihnen gesetzlich und nach dem Genossenschafts⸗ statut obliegenden Aufgaben nicht erfüllen.

Der ‿☛ eines Statuts ist für diesen Fall mit Rücksicht auf die Wichtigkeit desselben dem Bundes⸗ rath vorbehalten worden, welchem durch das Reichs⸗ eenshhn entsprechende Vorschläge zu machen

nd.

Zu Ziffer 15. Den allgemeinen Grundsätzen der Selbstverwaltung entsprechend wird die Zubilli⸗ gung einer Entschädigung an die Vorstandsmitglieder und die Vertrauensmänner der Berufsgenossenschaft für die Verwaltung ihres Amts auszuschließen und denselben nur Anspruch auf Ersatz der baaren Aus⸗ lagen zu gewähren sein.

Soweit Beamte zur Besorgung der Geschäfte der Herssgeemofsenschaft angestellt werden müssen (Sekre⸗ täre, Kassenführer), wird denselben selbstverständlich eine Entschädigung gewährt werden können.

Zu Ziffer 16. Mit Rücksicht darauf, daß die bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiete nicht ausreichen, um als Grundlage dauernder unabänder⸗ licher Einrichtungen dienen zu können, empfiehlt es sich nicht, die Beweglichkeit in der Abgren⸗ zung der Berufsgenossenschaften zu beschränken. Im Gegentheil erfordert das Interesse der betheiligten Kreise, daß die durch die Erfahrungen sich als nothwendig ergebenden Aenderungen in dem Bestande der Berufsgenossenschaften in möglichst ein⸗ facher Weise bewirkt werden können. Aus diesem Grunde wird die Entscheidung hierüber ebenfalls in erster Reihe den Interessenten selbst zu überlassen und die behördliche Genehmigung bezw. Anordnung auf diejenigen Fälle zu beschränken sein, in denen entweder eine Verständigung derselben nicht erzielt wird oder Fürsorge dafür zu treffen ist, daß bei den beabsichtigten Veränderungen die Interessen der bei denselben Betheiligten angemessen gewahrt werden. Hierdurch ist zugleich die Möglichkeit ge⸗ boten, Wuͤnschen der Betriebsunternehmer, welche bei der ersten Bildung der Berufsgenossenschaften keine Berücksichtigung gefunden haben, Rechnung zu tragen. Dementsprechend soll die Genehmigung neuer Berufsgenossenschaften dem Bundesrath, die Genehmigung der sonstigen Veränderungen dem Reichs⸗Versicherungsamt vorbehalten bleiben. Diese Genehmigung auch für den unter Litt. a vor⸗ gesehenen Fall vorzuschreiben, empfiehlt sich schon deshalb, weil durch Bestandsveränderungen der be⸗ stebenden Genossenschaften eine erneute Prüfung des Statuts erforderlich werden wird.

In dem unter e vorgesehenen Falle, dessen Ein⸗ tritt zwar unwahrscheinlich, aber doch immerhin nicht völlig unmöglich ist, können die den anderweit unterzubringenden Betrieben bereits obliegenden Verpflichtungen denjenigen Genossenschaften, welchen diese Betriebe nunmehr zugewiesen werden, nicht auferlegt werden. Der Eintritt dieser Betriebe muß vielmehr frei von Lasten erfolgen. Nach Ziffer 6 soll in diesem Fall das Reich diese Lasten, für welche ein leistungsfähiges anderweites Subjekt nicht mehr vorhanden ist, übernehmen.

Zu Ziffer 17. Die hier vorgesehenen Bestim⸗ mungen über die rechtlichen Wirkungen der dar⸗ gelegten Veränderungen in dem Bestande der Be⸗ rufsgenossenschaften ergeben sich aus der Natur der Verhältnisse. Dadurch, daß die Abänderung und die Ergänzung derselben der Beschlußfassung der be⸗ theiligten Genossenschaftsversammluagen, sowie der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts vor⸗ behalten bleibt, ist auch hier einestheils der Selbst⸗ verwaltung ein möglichst weiter Spielraum gelassen, anderentheils aber das öffentliche Interesse an der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften aus⸗ reichend gewahrt.

Zu Ziffer 18. Da es vorkommen kann, daß gewisse Industriezweige, deren Vereinigung in einer Berufsgenossenschaft mit Rücksicht auf die Ver⸗ schiedenheit ihrer Interessen und der von ihnen zu verfolgenden Ziele nicht hat erfolgen können, die ge⸗ Uebernahme der Unfallgefahr oder eines Theiles derselben, als in ihrem beiderseitigen In⸗ teresse liegend, wünschen, so sollen derartige Ver⸗ einbarungen, die das Wesen der berufsgenossenschaft⸗ lichen Gliederung der Industriezweige nicht be⸗ rühren, vielmehr ausschließlich unter den Gesichts⸗ punkt der Rückversicherung fallen, zulässig sein. Auf diese Weise wird die Vertheilung des Risikos auf weitere und engere Verbände, auf welche vielfach in Interessentenkreisen Werth gelegt worden ist, er⸗ möglicht.

Das Gesetz wird darüber Bestimmung zu treffen haben, vof die Einnahmen und Ausgaben der Ge⸗ nossenschaft von allen den Zwecken derselben fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt fest⸗ zustellen und zu verrechnen sind, und daß verfüg⸗ bare Gelder nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder Bevormundeter angelegt werden dürfen.

Zu Ziffer 20 und 21. eder Betriebsunter⸗ nehmer wird Kraft des Gesetzes Mitglied derjenigen Genossenschaft, zu welcher er nach Maßgabe der Abgrenzung der letzteren und nach Maßgabe des von ihm betriebenen Industriezweiges gehört. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den konkreten Fall wird dergestalt zu konstatiren sein, daß sowohl für die Betheiligten, als auch für die Behörden volle Klarheit über die Zugehörigkeit zur Genossen⸗ schaft herrscht. Dies soll durch die Einrichtung von Genossenschaftskatastern und die Ausstellung von Mitgliedscheinen erreicht werden. Die letzteren sind Beurkundungen des unter den Betheiligten bestehenden Einverständnisses oder der im Streitfalle vom Reichs⸗Versicherungsamt getroffenen Entscheidung über die Zugehörigkeit eines bestimmten Betriebes zu einer bestimmten Genossenschaft.

Die Eintragung des einzelnen Betriebes in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung durch den Genossenschaftsvorstand. Die vom Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt erstmalig erfolgte Einreihung eines Betriebes, welche in der Einladung zur ersten

Generalversammtung (Ziffer 10) zum Ausdruck sekommen ist, kann einer selbstverwaltenden Korporation gegenüber um so weniger entscheidend sein, als jener ersten Klassifizirung naturgemäß eine völlig erschöpfende Prüfung jedes einzelnen Falles nicht immer wird vorangehen können. Ueberdies handelt es sich um wichtige vermögensrechtliche Inter⸗ essen der Genossenschaften und der einzelnen Berufs⸗ enossen (bei 1000 Jahresverdienst hat ein zur nvalidität führender Unfall eines Arbeiters einen Belastungswerth von 7875,9 ℳ, ein tödtlicher Un⸗ fall von 2713,5 ℳ).

Daß möglichst bald die Zugehörigkeit der einzelnen Betriebe zu einer bestimmten Genossenschaft fest⸗ gestellt werde, ist nothwendig zum Zweck der Legi⸗ timation für die Theilnahme an den Genossenschafts⸗ versammlungen, zur Beseitigung jedes Zweifels dar⸗ über, welche Genossenschaft für den einzelnen Unfall aufkommen wird, und zum Zweck der rechtzeitigen Abgrenzung des Kreises der Genossen, auf welche nach Ablauf des ersten Rechnungsjahres die zur Aus⸗ zahlung gelangten Entschädigungen umzulegen sind.

Das Genossenschaftskataster bildet die rechtliche Grundlage für den Bestand der Genossenschaft. Dasselbe 824 daher nach Maßgabe der eintretenden Veränderungen sorgfältig berichtigt werden. Um dies zu erreichen, ist in dem Gesetze die Anmelde⸗ pflicht für die Unternehmer neu entstehender oder später versicherungspflichtig werdender Betriebe vor⸗ zusehen. Dort wird auch vorzuschreiben sein, daß dem Unternehmer gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Verweigerung derselben binnen bestimmter Frist die Berufung an das Reichs⸗Versicherungsamt zusteht.

Zu Ziffer 22. Die hier vorgesehene Anzeige⸗ pflicht ist für die Erhaltung des ordnungsmäßigen Bestandes der Genossenschaft und für die Herbei⸗ führung der Uebereinstimmung zwischen dem Ge⸗ nossenschaftskataster und den dem Wechsel unter⸗ worfenen Verhältnissen der einzelnen Betriebe unentbehrlich. Herrscht zwischen den betheiligten Genossenschaftsvorständen über die Zugehörigkeit eines Betriebes zu einer der Genossenschaften Ueber⸗ einstimmung, so wird es dabei bewenden können. Anderenfalls wird nur übrig bleiben, das Reichs⸗ Versicherungsamt entscheiden zu lassen.

Was die Anmeldung ron Betriebsänderungen an⸗ langt, welche nur für die Einschätzung des Betriebes in eine bestimmte Position des Gefahrentarifs von Bedeutung sind, mithin Aenderungen, welche nur Eine Genossenschaft angehen und lediglich als innere Angelegenheiten derselben anzusehen sind, so kann die weitere Regelung dem Statut überlassen werden. Dabei wird dem betheiligten Betriebsunternehmer die Berufung an eine außerhalb der Genossenschaft stehende Instanz 888 Reichs⸗Versicherungsamt) durch das Gesetz einzuräumen sein.

Zu Ziffer 23 bis 25. Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse ist der jüngsten Vorlage entnom⸗ men; dabei ist ihr Wirkungskreis insofern erweitert worden, als sie bei der Untersuchung der Unfälle mitwirken sollen.

Die Wahl der Mitglieder des Arbeiterausschusses erfolgt auf Grund eines von der höheren Verwal⸗ tungsbehörde, in deren Bezirk die Genossenschafts⸗ sektion ihren Sitz hat, zu erlassenden Regulativs thunlichst mit örtlicher Abgrenzung der Wahlbezirke derart, daß die der Sektion angehörenden Industrie⸗ zweige im Arbeiterausschusse vertreten sind. Ist die Genossenschaft nicht in Sektionen eingetheilt, so wird das Regulativ von dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt zu erlassen sein. Eine der hauptsächlichsten Auf⸗ gaben des Regulativs wird darin bestehen, das Stimmverhältniß unter den wahlberechtigten Kassen⸗ vorständen in gerechter Weise zu regeln.

Die in Ziffer 23 Absatz 2 dem Bundesrath bei⸗ gelegte Befugniß ist nothwendig, damit die Errich⸗ tung vieler, weniger oder gar nur eines Arbeiter⸗ ausschusses nicht lediglich dem Belieber der Genossen⸗ schaften überlassen bleibe, je nachdem diese viele, wenige oder gar keine Genossenschaftssektionen bilden. Das Interesse der Arbeiter wird, zumal die Schieds⸗ gerichtsbezirke sich mit den Bezirken der Arbeiter⸗ ausschüsse decken sollen (Ziffer 20⁰), dahin gehen, nicht zu wenige Ausschüsse errichtet zu sehen.

Zu Ziffer 26 und 27. Die Einrichtung der Schiedsgerichte und deren Zuständigkeit beruht eben⸗ auf den Vorschlägen der Vorlage vom Jahre 1882.

Als eine Institution von besonderer Bedeutung sind die Schiedsgerichte aus dem Rahmen der von der Entschädigungsfeststellung handelnden Vorschrif⸗ ten herauszuheben und zusammen mit den Arbeiter⸗ ausschüssen in einem besonderen Abschnitte des Ge⸗ setzes zu behandeln.

Kann schon die Bestimmung über die Errichtung der Arbeiterausschüsse, wie bemerkt worden, nicht den lediglich aus Arbeitgebern zusammengesetzten Ge⸗ nossenschaften überlassen werden, so erscheint dies bei den Schiedsgerichten noch weniger angemessen. Denn das Schiedsgericht bildet die erste und mit Rücksicht auf die Untersuchung der thatsächlichen Verhältnisse besonders wichtige Instanz für die verunglückten Arbeiter oder deren Hinterbliebene, um zu ihrem Recht zu gelangen, wenn sie mit den Feststellungen der Genossenschafts⸗ und Sekttonsvorstände, welche hier zunächst als Richter in eigener Sache entschei⸗ den, nicht zufrieden sind. Das Schiedsgericht muß r. für die Arbeiter thunlichst leicht erreichbar ein.

Namentlich bei den von den Vorständen gar nicht oder nur theilweise anerkannten Invaliditätsfällen werden die Arbeiter das größte Gewicht darauf legen, vor dem Schiedsgerichte ihre Sache persön⸗ lich zu vertreten, sich den Schiedsrichtern vorzustellen und ihre verletzten Feems. vorzuzeigen.

So groß hiernach die Bedeutung der Schieds⸗ gerichte für die Arbeiter sein wird, so erscheint es doch nicht unbedenklich, sie in allen Fällen als die alleinige Instanz hinzustellen und jede Möglichkeit einer Remedur der von ihnen gefällten Entschei⸗ dungen auch dann auszuschließen, wenn es sich für die Betheiligten um ihre wichtigsten Interessen han⸗ delt. Um daher die Möglichkeit zu gewähren, gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts in den wichti⸗ geren Fällen noch eine höhere Instanz anzurufen, ist in Ziffer 32 die Berufung an das Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt zugelassen worden, dessen in Ziffer 44 vorgesehene Zusammensetzung für eine unparteiische Entscheidung die erforderliche Sicherheit bietet.

Was das schiedsrichterliche Verfahren anlangt, so empfiehlt es sich, die Einzelbestimmungen über das⸗ selbe, da sie lediglich Ausführungsbestimmungen sind, Kaiserlicher, mit Zustimmung des Bundes⸗ raths zu erlassender Verordnung zu überlassen.

Zu Ziffer 28 und 29. Für die Untersuchung der Unfälle bedarf es einer außerhalb der Parteien stehenden Instanz. Da die Genossenschaft selbst Partei ist, so liegt es am nächsten, die Feststellung des Unfalls der Polizeibehörde zu übertragen. Sie hat die Autorität des öffentlichen Amts für sich, ist dem Ort des Unfalls nahe, in der Regel mit den Personen und Betrieben bekannt und zu schleunigem Eingreifen jederzeit in der Lage.

Im Interesse der Genossenschaft wird aber die Zuziehung eines Vertreters derselben und im Inter⸗ esse der Verletzten die Zusiehung eines Vertreters des Arbeiterausschusses ebenso wie die Zuziehung des Betriebsunternehmers geboten sein.

Indem den Arbeiterausschüssen auf diese Weise eine fortlaufende Mitwirkung bei der Untersuchung der Unfälle eingeräumt wird, erhält diese Institution, deren geringe Kompetenz bei der Berathung der jüngsten Vorlage bemängelt wurde, einen größeren Inhalt. Gleichzeitig werden dadurch die Mitglieder der Ausschüsse für die Begutachtung von Unfall⸗ verhütungsvorschriften (Ziffer 42) geschult.

Das Gesetz wird vorzuschreiben haben, daß die Anzeige des Unfalls bei der Polizei binnen kürzester Frist (zwei Tage nach dem Tage, an wel⸗ chem der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat) erstattet werden muß, und daß für den Unternehmer der Betriebsleiter die An⸗ zeige erstatten kann, bezw. im Falle der Behinderung des Unternehmers erstatten muß.

Zu Ziffer 30. Die Bestimmung unter Ziffer 30 Absatz 1 weist die Feststellung der Entschädigung in den weniger wichtigen und eiligeren Fällen den Sek⸗ tionsvorständen, in den übrigen Fällen den Genossen⸗

schaftsvorständen zu. Dies entspricht dem ganzen

Aufbau der Organisation auch für den Fall, wenn durch das Statut ein Theil der Last den Sektionen übertragen wird (Ziffer 13 letzter Absatz). Dabei ist im Absatz 2 im Interesse der Arbeiter vorgesehen, daß in den weniger wichtigen und eiligeren Fällen die Feststellung der Entschädigung Ausschüssen der Vorstände oder örtlichen Beauftragten (Vertrauens männern) übertragen werden kann.

Der letzte Absatz der Ziffer 30 will den beschädig ten Arbeitern bezw. deren Hinterbliebenen Gelegen heit geben, ihre Interessen vor der Feststellung der Entschädigung dadurch zu wahren, daß sie sich übe die Unterlagen, welche der Entschädigung zu Grund gelegt werden sollen (in Ansatz gebrachte Lohnhöhe anerkannter Grad der Invalidität, Anzahl der Hinter bliebenen), dem Vorstande (Vertrauensmanne) gegen⸗ über äußern können. Der von dem Sektionsvorstande (Vertrauensmanne) bei seinen Feststellungen ange⸗ nommene Lohnsatz ist für den Genossenschaftsvorstan

bei seiner etwaigen späteren Rentenfestsetzung nicht

bindend.

Was die Ausführung im Einzelnen anlangt, so 22 das Gesetz noch Folgendes zu berücksichtige haben:

a. Sind versicherte Personen in Folge des Un falls getödtet, so hat der Vorstand der Genossen schaft (Sektion) bezw. der Vertrauensmann sofor nach Abschluß der Untersuchung (Ziffer 29) oder Falls der Tod erst später eintritt, sobald er von demselben Kenntniß erlangt, die Feststellung de Entschädigung vorzunehmen.

b. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich verletzt, so ist, sobald sich übersehen läßt daß die Verletzung eine über 13 Wochen hinaus an⸗ dauernde völlige oder theilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird, die Feststellung der Entscz⸗ digung vorzunehmen.

c. Entschädigungsberechtigte, für welche die Ent⸗ schädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.

Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch an⸗ erkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungs⸗ anspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.

d. Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruch erhoben wird, in einem Be⸗ triebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Ge⸗ nossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmel⸗ dung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungs⸗ anspruch zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter die Ziffer 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Feststellung der Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, auf dem in den Ziffern 20 und 21 vor⸗ geschriebenen Wege herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Ent⸗ schädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Ent⸗ schädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nachricht zu geben.

e. Die Mitglieder der Genossenschaften sind ver⸗ pflichtet, auf Erfordern der Vorstände (Vertrauens⸗ männer Ziffer 30 binnen einer Woche die⸗

jenigen Nachweisungen über die Löhne und Gehälter der in ihren Betrieben beschäftigten Personen zu

liefern, welche zur Feststellung des Lohnes oder Ge⸗ haltes Ziffer 3 erforderlich sind.

f. Ueber die Feststellung der Ie. bat der Vorstand (Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen, durch die untere Verwaltungs⸗ behörde zuzustellenden Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der eascsotsene und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädi⸗ gungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Er⸗ werbsunfähigkeit angenommen ist. 1

Zu Ziffer 31. Der Berufung an das Schieds⸗ gericht ist eine aufschiebende Wirkung nicht beigelegt, damit der Verletzte oder seine Hinterbliebenen wenigstens den von den Vorständen (Vertrauens⸗ männern) nach Ziffer 30 festgesetzten Betrag als⸗ bald erheben können. Daß die Zahlungsanwei sung rechtzeitig ertheilt wird, kann nöthigenfalls durch das J“ im Aufsichtswege erzwungen werden.

Zu Ziffer 32. In Ziffer 44 ist bestimmt, in welcher Zusammensetzung das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt, welches hier als oberstes Schiedsgericht fungirt, auf den Rekurs zu entscheiden hat. Jene Zusammen⸗ setzung garantirt eine gründliche und sachverständige Beurtheilung des Falles.

In dem 218 wird zu bestimmen sein, daß nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (Ziffer 30) dem Berechtigten von Seiten des Genossenschafts⸗

voorrstandes eine Bescheinigung über die ihm zustehen⸗

dden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung be⸗

aauftragten Postanstalt (Ziffer 37) und der Zahlungs⸗ termine (Renten⸗Quittungsbuch) auszufertigen ist.

Zu Ziffer 33 bis 36. Die Bestimmung unter iffer 33 empfiehlt sich, im Interesse sowohl der enossenschaften wie der Entschädigungsberechtigten. Es ist hier an Fälle gedacht, in denen bei Ver⸗ unglückten, welche durch Unfall theilweis oder ganz erwerbsunfähig geworden waren, im Laufe der Zeit Veränderungen der Erwerbsfähigkeit eintraten. ierher gehört ferner der Fall, in dem ein zum berechtigter Verunglückter in Folge des Betriebsunfalls verstirbt und entschädigungsberech⸗ tigte Hinterbliebene hinterläßt. In derartigen Fällen wird durch die Vorstände von Neuem über die der

eingetretenen Veränderung beizumessende Wirkung zu entscheiden und gegen diese Entscheidung werden die im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zuzulassen sein.

Die unter Ziffer 35 vorgesehene Möglichkeit, einen verunglückten Ausländer durch Zahlung der drei⸗ fachen Rente abzufinden, dürfte sich aus praktischen Gründen rechtfertigen, und dies um so mehr, als das Reich durch seine Gesetzgebung in erster Linie nur für die Reichsangehörigen Fürsorge zu treffen hat.

Zu Ziffer 37. Die Betrauung der Postver⸗

waltungen mit der Auszahlung der Entschädigungen

erleichtert den Entschädigungsberechtigten die Er⸗ hebung der ihnen zustehenden Beträge; sie gewährt überdies den Vortheil, daß dadurch die Genossen⸗ schafts⸗ und Sektionsorgane von einer komplizirten Kassenführung und der damit verbundenen Arbeit und Verantwortlichkeit entlastet werden.

Zu Ziffer 38. Jede Genossenschaft wird bei

den Central⸗Postverwaltungen ihr Vorschußkonto

haben, welches im Wege direkter Correspondenz jährlich abgewickelt wird. Der Vermittelung einer Reichs⸗Centralstelle, wie sie nach dem System der jüngsten Vorlage unentbehrlich war, bedarf es nicht

mehr, denn die Genossenschaften werden allein die gesammte Last tragen, während nach der früheren

Vorlage eine Vertheilung derselben auf das Reich und auf die verschiedenen darin vorgesehenen Ge⸗ nossenschaften und Verbände erforderlich war.

u Ziffer 39. Das Umlage⸗ und Erhebungs⸗ versahren wird das Gesetz regell.

In demselben wird vorzuschreiben sein, daß die im Absatz 3 vorgesehene Beschwerde nur zulässig ist, wenn dieselbe sich entweder auf Rechenfehler, oder, insofern die Vertheilung der Genossenschaftslasten unter Berücksichtigung des Betrages der gezahlten Löhne und Gehälter erfolgte, auf die unrichtige Fest⸗ stellung dieses Betrages gründet. Eine Beschwerde wegen vermeintlicher Ueberbürdung des Betriebes durch Einschätzung in eine zu hohe Tarif⸗ position kann in diesem Stadium keine Stelle mehr sinden. Es wird ferner zu bestimmen sein, daß die Beschwerde wegen unrichtiger Feststellung des Be⸗ trages der gezahlten Löhne und Gehälter in dem Falle nicht zulässig ist, wenn die Feststellung durch den Genossenschaftsvorstand bewirkt worden war, weil das betheiligte Genossenschaftsmitglied mit der rechtzeitigen Einsendung der Arbeiter⸗ und Lohn⸗ nachweisungen im Rückstande war (Ziffer 39 Absatz 2), und daß, wenn in Folge des erhobenen Wider⸗ pruchs oder der erhobenen Beschwerde eine Herab⸗ minderung des Beitrags eintritt, der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken ist. 1

Zu Ziffer 41. IJn Betreff der Durchführung des Zwangsverfahrens gegen die Genossenschaften

wird das Gesetz vorzuschreiben haben, daß das Reichs⸗Versicherungsamt befugt ist, zur Deckung der Ansprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu verfügen und daß, —7 diese nicht ausreichen, das Beitreibungs⸗ verfahren gegen die Mitglieder der Genossenschaft selbst einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführen ist.

Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften übereinstimmend durch Be⸗ schluß des Bundesraths festzustellen, außerdem Vor⸗ sorge zu treffen sein, daß über die gesammten Rech⸗ nungsergebnisse eines Rechnungsjahres nach Abschluß desselben dem Reichs⸗Versicherungsamt und weiter dem Reichstag eine Nachweisung vorgelegt wird.

Zu Ziffer 42. Die hier vorgesehenen Bestim⸗ mungen entsprechen im Wesentlichen der früheren Vorlage. Zu denselben ist das Folgende zu be⸗ merken:

a. wenn im Eingange neben Industriezweigen auch Betriebsarten genannt sind, so ist bei den letz⸗ teren an die Form und die Mittel, in und mit denen der Betrieb sich vollzieht, gedacht, also an Dampsbetrieb im Gegensatz zum Handbetrieb, an den Betrieb mit Centrifugen (Trockenschleudern), Treibriemen, Aufzügen u. s. w.: Betriebsarten, welche bei den verschiedensten Industriezweigen vor⸗ kommen;

b. die den erlassenen Vorschriften zuwiderhandelnden Betriebsunternehmer werden nicht, wie dies in der früheren Vorlage, dem System derselben entsprechend, vorgesehen war, mit Strafzuschlägen zu den Bei⸗ trägen, sondern mit der Einschätzung in eine höhere Gefahrenklasse bedroht. Diese Bedrohung ist mög⸗ lich, da für jede Genossenschaft die Einführung eines Gefahrentarifs obligatorisch ist (Ziffer 13 d): sie ist aber auch angemessener, als die Bedrohung mit Strafzuschlägen, da dem Betriebsunternehmer unter Umständen die Mittel fehlen können, den erlassenen Vorschriften alsbald zu entsprechen, eine „Be⸗ strafung“ desselben also kaum gerechtfertigt wäre;

c. daß die den Genossenschaften eingeräumte Be⸗ fugniß zum Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften die gleiche Befugniß der zuständigen Behörden nicht überflüssig macht, bedarf keiner Begründung. Neu ist die Bestimmung, daß die Behörden vor der Aus⸗ übung dieser Befugniß gehalten sein sollen, das Gutachten der betheiligten Genossenschaften, und insofern die Vorschriften die Arbeiter binden sollen, auch der betheiligten Arbeiterausschüsse einzuholen, und daß Genossenschaften und Arbeiterausschüssen

artiger Anorbdnungen zu stellen. Das Bestreben, den Genossenschaften einen möglichst weiten Einfluß auf die Regelung der sie berührenden Angelegenheiten einzuräumen und zugleich die Arbeiterausschüsse zu einer Mitwirkung heranzuziehen, wo immer es sich um Maßnahmen handelt, welche die Arbeiter be⸗ treffen, liegt jener Bestimmung zu Grunde;

d. es entspricht der Billigkeit, daß die Genossen⸗ schaften gehalten sein sollen, bei dem Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften den betheiligten Be⸗ triebsunternehmer eine gewisse Frist für die Her⸗ stellung der vorgeschriebenen Einrichtungen zu ge⸗ währen;

e. in welcher Weise die Unternehmer sich wegen absichtlichen Zuwiderhandelns gegen die von den Genofsenschaften und Behörden erlassenen Unfall⸗

machen können, bestimmt Ziffer 47. Zu Ziffer 43. Die Ausführung der unter

Ziffer 43 enthaltenen Grundsätze wird dem Institut

das Recht beigelegt wird, Anträge auf Erlaß der⸗

verhütungsvorschriften unter Umständen regreßpflichtig

der Vertrauensmänner (Ziffer 13 f.) eine breite Basis der Thätigkeit gewähren. Daneben können nament⸗ lich große Genossenschaften sehr wohl dazu über⸗ q technisch geschulte Mitglieder oder Beamte ür die Ausführung der Ziffer 43 mit Gehalt an⸗ zustellen. Vorbilder sind in dieser Hinsicht die aus der freien Initiative der Betheiligten bereits hervor⸗ gegangenen Kesselrevisions⸗ und Unfall⸗Verhütungs⸗ vereine.

Das Gesetz wird vorzuschreiben haben, daß Namen und Wohnsitz derjenigen Beauftragten, welchen die Ueberwachung und Befolgung der auf Grund der Ziffer 42 erlassenen Vorschriften obliegt, von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungs⸗ behörden, auf deren Bezirke sich die Thätigkeit der Beauftragten erstreckt, anzuzeigen sind, und daß die Beauftragten verpflichtet sind, den Requisitionen der nach §. 139 b der Gewerbeordnung bestellten staat⸗ lichen Aufsichtsbeamten zu entsprechen. Da diese Verpflichtung im öffentlichen Interesse liegt, so wird dem Reichs⸗Versicherungsamt durch das Gesetz die Befugniß zu gewähren sein, die Beauftragten der Genossenschaften eventuell durch Geldstrafen dazu anzuhalten.

Zu Ziffer 44 und 45. Die Errichtung eines Reichs⸗Versicherungsamts erscheint nothwendig, damit die Zweifels⸗ und Streitfragen, welche gewerblichen Anlagen versicherungspflichtig sind, im ganzen Reich einheitlich entschieden werden, und damit die Strei⸗ tigkeiten der Genossenschaften unter einander, sowie die Streitigkeiten der Betriebsunternehmer mit den Genossenschaften vor einer mit öffentlicher Autorität ausgestatteten Instanz zum Austrag gebracht werden können. Außerdem bedarf es einer Behörde, welche nicht nur in letzter Instanz über die auf Grund des Gesetzes erhobenen Entschädigungsansprüche in den wichtigeren Fällen zu erkennen, sondern auch die Geschäftsführung der Genossenschaftsvorstände zu überwachen und auf Beschwerden über die letzteren, soweit ihr Gegenstand nicht dem schiedsrichterlichen Verfahren vorbehalten ist, sowie über Streitigkeiten, welche sich auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, zu ent⸗ scheiden hat. Bei der Zusammensetzung des Reichs⸗ Versicherungsamts ist lediglich die Rucksicht maß⸗ gebend gewesen, die Behörde unabhängig und ver⸗ trauenswürdig zu gestalten. Dabei ist ausdrücklich vor⸗ gesehen, daß in gewissen Fällen, in denen es sich um organisatorische Fragen oder belangreiche ver⸗ mögensrechtliche Streitigkeiten der Genossenschaften unter einander oder um Rekurse gegen die Entschei⸗ dungen der Schiedsgerichte handelt, eine größere Anzahl von Mitgliedern des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts, darunter je ein Vertreter der Genossenschaften und der Arbeiterausschüsse, an der Beschlußfassung theilnehmen soll.

Zu Ziffer 46 und 47. Insoweit durch die hier vorgesehenen Bestimmungen die bisberige un⸗ mittelbare, persönliche und privatrechtliche Haft⸗ pflicht der Unternehmer unter normalen Verhält⸗ nissen beseitigt wird, ist auf die Bemerkungen zu Ziffer 1 hinzuweisen.

Während die Gesetzesvorlage vom Jahre 1882 die Betriebsunternehmer den Betriebsgenossen⸗ schaften ꝛc. gegenüber (Ziffer 47) auch für die⸗ jenigen Unfälle haftbar erklärte, welche durch „grobes Verschulden“ derselben verursacht worden, soll nach den jetzt vorgesehenen Bestimmungen diese Haftbar⸗ keit nur dann eintreten, wenn die vorsätzliche Her⸗ beiführung des Unfalls durch Urtheil des Straf⸗

richters zweifellos feststeht. Für diese Einschränkung

ist das Bestreben maßgebend gewesen, die Betriebs⸗ unternehmer, welche durch ihre Beiträge die ganze Versicherungslast tragen, von Prozessen thunlichst zu entlasten.

„Den Berufsgenossenschaften sind in der hier frag⸗ lichen Beziehung die Krankenkassen und Gemeinden gleichgestellt.

In dem Gesetze wird zum Ausdruck zu bringen sein, daß als Betriebsunternehmer in gleicher Weise eine Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft haftet, wenn ein Mitglied ihres Vor⸗ standes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft, wenn einer der Li⸗ quidatoren wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls strafgerichtlich verurtheilt ist und daß in diesem Falle als Ersatz für die Rente deren Kapital⸗ werth gefordert werden kann.

Zu Ziffer 49. In dem Gesetze wird ferner vorzuschreiben sein, daß die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welche von Unternehmern der unter Ziffer 1 fallenden Betriebe oder von den in denselben beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in dem Gesetze bezeichneten Unfälle mit Versicherungsanstalten abgeschlossen worden sind, nach dem Irnkrafttreten des Ses (Ziffer 52) auf die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, übergehen, wenn die Ver⸗ sicherungsnehmer dieses bei dem Vorstande der Ge⸗ nossenschaft beantragen und daß die der Genossen⸗ schaft hieraus eele ges. eseees esh durch Umlage auf die itglieder derselben zu decken sind.

Zu Ziffer 50. Die Vorschrift unter Ziffer 50 ist namentlich für die Untersuchung von Unfällen nicht wohl entbehrlich. Vermag eine Genossenschaft (Sektion) für einzelne entlegene Betriebe ihre Mit⸗ wirkung bei der Untersuchung eines Unfalls nicht ohne erheblichen Zeitverlust oder unverhältnißmäßige Kosten eintreten zu lassen, so kann sie gemäß Ziffer 50 die betreffenden Organe einer anderen Genossenschaft (Sektion) oder die untere Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignete, ersuchen, sie bei der Untersuchung zu ver⸗ treten. Dabei wird das Gesetz vorschreiben müssen, daß die durch derartige Requisitionen entstehenden Kosten von den Genossenschaften als eigene Ver⸗ waltungskosten insoweit zu erstatten sind, als sie in baaren Auslagen für Tagegelder und Reisekosten der requirirten Beamten oder Genossenschaftsorgane, oder in Gebühren für Zeugen und Sachverständige be⸗ stehen. Im Uebrigen werden alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen außergerichtlichen Ver⸗ handlungen und Urkunden für gebühren⸗ und stempel⸗ frei zu erklären sein.

Zu Ziffer 52. Aehnlich, wie es bei dem Kranken⸗ Kersictetunghasfeg⸗ vom 15. Juni 1883 geschehen ist, wird auch hier derjenige Theil des 81-⸗ welcher sich auf die Bildung der Berufsgenossenschaften und der zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Organe bezieht, früher in Kraft treten müssen, als 8 Bestimmungen, welche die Versicherung selbst betreffen. Mit Rücksicht auf den Umfang der zu schaffenden Organisationen läßt sich der zum Ab⸗ schluß derselben erforderliche Zeitraum im Voraus kaum bestimmen. Es wird sich vielmehr empfehlen, das Inkrafttreten der auf die Unfallversicherung selbst bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes einer mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung vorzubehalten.

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

M

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register nimmt ann die Königliche Expedition des Dentschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

1162 ESelagrief. Der unten näher bezeichnete Mus⸗ ketier diesseitiger 4. Compagnie Schulze hat sich am 3. d. M. früh von hier eigenmächtig entfernt, ohne bis jetzt zurückgekehrt zu sein. Es wird ersucht, enselben im Betretungsfalle festnehmen und ihn an ie nächste Militärbehörde abliefern zu lassen. Signalement: Vor⸗ und Zuname: Friedrich Her⸗ mann Schulze I., Religion: evangelisch, Profession: Arbeiter, Geburtsort: Berlin, Regierungsbezirk: otsdam, Provinz: Brandenburg, Größe: 1,69 m, lter: 21 Jahr 4 Monat 20 Tage, Dienstzeit: 2 Monate, Haare: blond, Stirn: breit, Augen⸗ rauen: blond, Augen: grau, Nase: gewöhulich, Mund: gewöhnlich, Kinn: gewöhnlich, Gesicht: val, Gesichtsfarhe: gesund. Besondere Kennzeichen: Narben am linken Unterschenkel. Bekleidet war erselbe mit hellfarbiger Pudelmütze, hellfarbigem Jacketrock, dunkelkarirter, mit weißen Streifen ver⸗ ehener Hose, einem Paar Unterhosen, einem Militär⸗ emd, einem Paar langen Stiefeln mit Nägelbeschlag. Wittenberg, den 7. Januar 1884. Königliches 5. 3. Brandenburg. Infanterie⸗Regiments

1gene- iefs⸗Erl b eckbriefs⸗Erledigung. Der gegen die unver⸗ ehelichte Agnes Emilie Amanda Iunse am 10. Juni 1862 in Berlin geboren, unter dem 23. Dezember 1883 von der unterzeichneten Behörde in actis J. II. c. 1173. 83 wegen Diebstahls erlassene Steck⸗ brief wird hierdurch zuruͤckgenommen. Berlin, den 5. Januar 1884. Königliche Staatsanwaltschaft am Landgericht I.

[1159]

Steckbriefs Erneuerung. Der unterm 16. No⸗ vember 1882 hinter den Handlungsreisenden Carl Friedrich Hermann Harsdorf, geboren am 29. Januar 1853 zu Berlin, in den Akten 88 PD. 1806 81, wegen Unterschlagung erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Berlin, den 31. Dezem⸗ ber 1883. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.

4

1) Der Schmied Wilhelm August Hinze, am 27. Januar 1855 zu Sachsendorf geboren, zuletzt daselbst wohnhaft gewesen, 2) der Maurer Ferdinand Hein⸗

rich Hinze II., am 3. Dezember 1848 zu Hackenow geboren, zuletzt in Sachsendorf wohnhaft gewesen, werden beschuldigt: zu Nr. 1 im Jahre 1881 als beurlaubter Reservist, zu Nr. 2 im Jahre 1880 als Wehrmann der Landwehr ohne aus⸗ gewandert zu sein, und ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben —, Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 16. Mai 1884, Vormittags 9 ½ Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Seelow zur Haupt⸗ verhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus⸗ bleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Be⸗ zirks⸗Kommando zu Frankfurt a. O. ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Seelow, den 5. Ja⸗ nuar 1884. Sengebusch, Aktuar, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

3 4 11242] Zwangsversteigerung

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 51 Nr. 2765 auf den Namen des Kaufmanns Gustav Lüdicke eingetragene, in der Bergstraße Nr. 69 hierselbst belegene Grundstück

am 25. März 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts⸗ stelle Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 11 700 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer vere. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blattes, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie beson⸗ dere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ehnsttaße 58, 2 Treppen, Zimmer 29 a. eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Ab⸗ gabe von Geboten anzumelden und, falls der be⸗

treibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaub⸗ haft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Fest⸗ stellung des Ferte en Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zuruͤcktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstcks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

wird am 29. März 1884, Vormittags 9 ¾ Uhr,

an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zim⸗ mer 12, verkündet werden. Berlin, den 22. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 53.

1 Aufgebot.

Auf Antrag des Kaufmanns Albert Werneke zu Marktsteft bei Würzburg, vertreten durch die Rechts⸗ anwälte Ornold und Auerbach I. hier und als Benefizial⸗

erbe des am 25. Juli 1883 zu Berlin, Brunnen⸗

straße 31, verstorbenen Pastor emer., Dr. phil. Sieg⸗ fried August Werneke werden sämmtliche Nachlaß⸗ läubiger und Vermächtnißnehmer des ꝛc. Werneke Fedu aufgefordert, spätestens in dem auf

den 28. März 1884, Vormittags 11 ¼ Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58, Saal 21, anberaumten Aufgebotstermine ihre An⸗ sprüche anzumelden, widrigenfalls sie dieselben gegen die Benefizialerben nur insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.

Berlin, den 28. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 448.

[1262] Oeffenliche Zustellung.

Der Rottenarbeiter Lewe zu Arnsberg, vertreten durch den Rechtsanwalt Schneider zu Arnsberg ladet die Wittwe Werkstättenschlosser Wilhelm Coßmann, Dina, geborene Redder, für sich und als Vertreterin ihres Kindes, Franziska Coßmann aus Arnsberg, jetzt unbekannten Aufenthalts, zur Fort⸗ setzung des zwischen dem Schlosser Wilhelm Coß⸗ mann zu Arnsberg und dem Rottenführer Lewe daselbst schwebenden Rechtsstreits über Herausgabe

von Sachen zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht auf den 19. März 1884, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug des Sat . bekannt gemacht. Weber, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts ..“

—— 11““ vI“

[1261] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 90. Der Bäcker Philipp Zinkgräf von Wein⸗ heim klagt gegen die Ehefrau des Michael Kraus, Katharina, geb. Brockenauer von Weinheim, z. Zt. an unbekannten Orten in Amerika abwesend, aus Kauf, mit dem Antrage auf Verurtheilung der Be⸗ klagten zur Zahlung von 16 ℳ, und ladet die Be⸗ klagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Wein⸗ heim auf

Freitag, den 21. März 1884, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Weinheim, den 3. Januar 1884.

Fahrländer, 1 Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

[1259] Die Erben und Rechtsnachfolger des zu Cöln wohnhaft gewesenen und daselbst verstorbenen Kauf⸗ mannes Julius Harff sen., nämlich: 1) dessen Wittwe Amalia, genannt Emilie, geborene Itzi Rentnerin zu Cöln, 2) Max Harff, Kaufmann Cöln, 3) Eheleute Josef Wolfers und Sopbia, g borene Harff, Beide Rentner zu Bonn, 4) Eheleut Siegmund Cramer, Kaufmann und Olga, ge Harf⸗ Rentnerin zu Brandenburg an der Have

5) der Eheleute Richard Wolfers, Kaufmann und

Bertha, geborene Harff, ohne Geschäft, zu Berlin, 6) der Natalie Harff, ohne Geschäft zu Cöln, Klä⸗ ger, vertreten durch Rechtsanwalt Hummelsheim zu Cöln, klagen gegen die Eheleute Josef Rick, Möbel⸗ händler und Regina, geborene Jansen, ohne Geschäft, Beide früher zu Ehrenfeld, ersterer jetzt in Cöln wohnend, letztere ohne bekannten Wohn⸗ und Auf⸗ enthaltsort, Beklagte, wegen Auflösung eines Kauf⸗

vertrages mit dem Antrage; Königliches Landgericht wolle den zwischen dem Erblasser der heutigen Klẽé⸗